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D-2858/2021

D-2858/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Dezember 2011 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Dabei brachte sie zu ihrer Person und zu den Gründen für ihr Asylge- such im Wesentlichen vor, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus der abgeschiedenen Ortschaft B._______ in der Präfektur C._______ (Region D._______, Autonomes Gebiet Tibet). Sie sei nie zur Schule gegangen und der chinesischen Sprache nicht mächtig. Im Jahr 2000 habe sie geheiratet; ihre beiden Töchter seien in den Jah- ren 2004 und 2010 geboren. Auch nach der Heirat hätten sie alle in ihrem Elternhaus in B._______ gewohnt und in der Landwirtschaft gearbeitet; ihr Ehemann habe zudem mit tibetischen Antiquitäten gehandelt. Am 9. März 2011 habe sie sich mit zwei Freundinnen namens E._______ und F._______ in die Ortschaft G._______ begeben und dort nachts Protest- plakate aufgehängt. Als sie dann Rufe von F._______ gehört habe, habe sie die Flucht ergriffen. Sie sei zunächst in ihr Elternhaus zurückgekehrt, doch hätten ihre Eltern ihr nahegelegt, rasch wegzugehen. Am 11. März 2011 sei sie in einem Auto von B._______ via C._______ nach H._______ gefahren. Nach rund zweiwöchigem Aufenthalt in H._______ sei sie zu- nächst nach I._______ (Präfektur J._______) und dann Ende März 2011 nach Nepal weitergereist. Am 1. Dezember 2011 habe sie Nepal verlassen und sei auf dem Luftweg nach Europa gelangt. A.c Das ehemalige Bundesamt für Migration (BFM) stellte mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an, unter Aus- schluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China. A.d Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. Januar 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-323/2015 vom

17. Mai 2017 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung be- antragt wurde. Es hob die Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung hielt das Gericht insbesondere fest, es sei weder nachvoll- ziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar sei, noch ob die Vor- instanz ihrer aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflicht zur ernsthaften, sorgfältigen und

D-2858/2021 Seite 3 vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie al- ler weiteren rechtsrelevanten Sachumstände tatsächlich nachgekommen sei (vgl. a.a.O. E. 6.2.2). B. B.a Am 10. Juli 2017 führte eine externe Fachperson der Fachstelle LIN- GUA im Auftrag des SEM mit der Beschwerdeführerin ein telefonisches In- terview durch. Die darauf gestützte und von der sachverständigen Person AS19 erstellte sprach- und landeskundliche Herkunftsanalyse (nachfol- gend: LINGUA-Bericht oder LINGUA-Analyse) vom 21. Februar 2018 kam zum Schluss, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahr- scheinlich nicht im Gebiet C._______, Autonomes Gebiet Tibet, Volksre- publik China, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemein- schaft ausserhalb der Volksrepublik China erfolgt sei. B.b Am 26. Februar 2018 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen. In der Stellungnahme vom 20. März 2018 hielt ihre damalige Rechtsvertretung an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunft fest. B.c In der Folge verneinte das SEM mit Verfügung vom 3. April 2018 er- neut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylge- such ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Weg- weisung an. Der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China wurde ausgeschlossen. B.d Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2541/2018 vom 31. Mai 2018 ab. Es gelangte unter Berücksichtigung des LINGUA-Berichts und der Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Ergebnis, es sei dieser nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China und ihre Asylgründe glaubhaft zu machen (vgl. a.a.O. E. 6.6). C. Mit Eingabe vom 10. März 2020 liess die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim SEM eine als «Wiedererwägungsge- such» bezeichnete Eingabe sowie folgende Dokumente und Beweismittel einreichen: - Vollmacht; - Herkunftsbestätigung des Tibet Bureau in Genf vom 4. September 2019; - Identitätsbestätigung des Tibet Bureau in Genf vom 24. Oktober 2019;

D-2858/2021 Seite 4 - Bestätigung der (…) (undatiert); - Schreiben an die Nepalesische Botschaft in Genf vom 1. November 2019 und 10. De- zember 2019; - Schreiben an die Indische Botschaft in Bern vom 1. November 2019 und 10. Dezember 2019; - Herkunftsanalyse von K._______, L._______, vom 27. Februar 2020; - Herkunftsanalyse von M._______, N._______, vom 28. Februar 2020. Dabei wurde beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 3. April 2018 in Wiedererwägung zu ziehen und der Beschwerdeführerin sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zudem seien dem Rechtsvertreter und den beiden unabhängigen tibetologischen Experten die LINGUA-Analyse sowie der Datenträger mit dem aufgezeichneten Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2017 zur Einsicht und Anhörung zu edie- ren. Allenfalls sei durch das SEM von Amtes wegen ein Obergutachten un- ter Anwesenden und mit Beteiligung der beiden unabhängigen tibetologi- schen Experten (K._______ und M._______) über die definitive Herkunfts- bestimmung der Beschwerdeführerin aus der Autonomen Region Tibet in- nerhalb der Volksrepublik China anzuordnen. Zudem sei der Wegwei- sungsvollzug auszusetzen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, zwei deut- sche Tibetologen seien übereinstimmend und mit inhaltlich kongruenten Erkenntnissen zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin mit Sicherheit aus der (…) Provinz D._______ in der Autonomen Region Tibet stamme und bis zu ihrer Flucht dort gelebt habe. D. Das SEM setzte mit Verfügung vom 13. März 2020 den Vollzug der Weg- weisung einstweilen aus. E. Ebenfalls am 13. März 2020 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, er und die Beschwerdeführerin könnten die Aufzeichnung des LINGUA-Inter- views vom 10. Juli 2017 am Hauptsitz des SEM anhören. Hingegen würden die Anträge auf integrale Offenlegung der LINGUA-Analyse und Aushändi- gung der Aufzeichnung des LINGUA-Interviews abgewiesen. F. Am 17. April 2020 verfasste die sachverständige Person AS19 eine Stel- lungnahme zu den Herkunftsanalysen von K._______ und von M._______ (vgl. Bst. C).

D-2858/2021 Seite 5 G. Die Beschwerdeführerin hörte sich am 9. Juli 2020 in Begleitung ihrer Rechtsvertretung und des tibetischen (…) O._______ das LINGUA-Inter- view an. H. In seiner Stellungnahme zum LINGUA-Interview vom 20. Juli 2020 führte der Rechtsvertreter aus, O._______ stütze die Herkunftsanalysen der bei- den unabhängigen deutschen Experten, und reichte folgende Beweismittel ein: - Stellungnahme von O._______, P._______, vom 15. Juli 2020; - Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2020. I. Mit E-Mail vom 21. Oktober 2020 liess die Rechtsvertretung dem SEM eine Stellungnahme der vier Tibetologinnen und Tibetologen Q._______, R._______, S._______ und T._______ vom 29. September 2020 ein an- deres Asylverfahren betreffend zukommen, in welcher Kritik an einem durch die sachverständige Person AS19 erstellten LINGUA-Bericht geübt wird (vgl. Urteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023, Anmerkung des Gerichts). J. Die sachverständige Person AS19 verfasste am 6. Oktober 2020 eine Ak- tennotiz zur Stellungnahme von O._______ (vgl. Bst. H). K. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2021 das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der Stellungnahmen der sach- verständigen Person AS19 zu den Herkunftsanalysen von K._______ und von M._______ sowie zur Stellungnahme von O._______ (vgl. Bst. C und H). L. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin erging mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. April 2021. M. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 – eröffnet am 19. Mai 2021 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom

3. April 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar, lehnte die Gesuche um

D-2858/2021 Seite 6 Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 900.–, lehnte den Antrag auf Erstellung eines Obergutachtens ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. N. N.a Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 erhob der Rechtsvertreter gegen diese Verfügung namens der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM vom

17. Mai 2021 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme als Flüchtlingsfrau anzuordnen (Rechtsbegehren 2), subeventualiter sei das SEM anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen (Rechtsbegeh- ren 3), allenfalls sei das SEM anzuweisen, der vom Kanton U._______ un- terstützten Härtefallbewilligung zuzustimmen (Rechtsbegehren 4). Weiter wurde beantragt, es seien die bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren- sakten D-323/2015 und D-2541/2018, sämtliche Akten des SEM sowie die Akten des Amtes für (…) des Kantons U._______ von Amtes wegen beizu- ziehen (Rechtsbegehren 5). Sodann sei zur LINGUA-Analyse des SEM eine Oberexpertise anzuordnen und es seien die LINGUA-Analyse und die dazugehörende Audiodatei an die ernannte Expertin/den ernannten Exper- ten herauszugeben (Rechtsbegehren 6). Eventualiter sei die LINGUA-Ana- lyse inklusive Audiodatei an den Rechtsvertreter herauszugeben, damit dieser eine Expertise dazu in Auftrag geben könne (Rechtsbegehren 7). Ferner sei das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens einen N-Ausweis für Asylsuchende auszustellen (Rechts- begehren 8), eventualiter sei das (…) anzuweisen, für die Dauer des Ver- fahrens keine Vollzugshandlungen vorzunehmen (Rechtsbegehren 9). Im Weiteren sei das SEM zur Entrichtung einer Parteientschädigung für das Wiedererwägungsverfahren vor dem SEM zu verurteilen (Rechtsbegeh- ren 10). Schliesslich wurde im Fliesstext der Beschwerde beantragt, es seien keine ordentlichen Kosten zu erheben und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (vgl. a.a.O. S. 18). N.b Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung und ei- ner Vollmacht – folgende Beweismittel bei: - Schreiben des SEM an das (…) vom 25. Juli 2019; - Arbeitsvertrag vom 15. Juni 2021; - Wiedererwägungsgesuch vom 10. März 2020 (vgl. Bst. C);

D-2858/2021 Seite 7 - Herkunftsanalyse von M._______, N._______, vom 28. Februar 2020 (vgl. Bst. C); - Herkunftsanalyse von K._______, L._______, vom 27. Februar 2020 (vgl. Bst. C); - Stellungnahme von Q._______, R._______, S._______ und T._______ vom 29. Sep- tember 2020 (vgl. Bst. I); - Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 20. Juli 2020 inkl. Beilagen (vgl. Bst. H); - Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das SEM vom 16. Februar 2021 (vgl. Bst. K); - Stellungnahme vom 12. April 2021 (vgl. Bst. L). O. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung am

21. Juni 2021 per sofort einstweilen aus. P. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2021 trat der Instruktionsrichter auf den Antrag, das SEM sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens einen N-Ausweis für Asylsuchende auszustellen, nicht ein. Im Weiteren stellte er die aufschiebende Wirkung der Beschwer- de her und hielt fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Ver- fahrens in der Schweiz abwarten. Sodann forderte er die Beschwerdefüh- rerin auf, innert Frist entweder ihre Bedürftigkeit nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwer- de unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Q. Die Beschwerdeführerin zahlte am 28. Juni 2021 den Kostenvorschuss ein. R. Der Instruktionsrichter wies in der Folge mit Zwischenverfügung vom

13. Juli 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung ab und lud das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. S. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 19. August 2021 zur Be- schwerde vernehmen. T. Der Instruktionsrichter lud die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

24. August 2021 ein, eine Replik einzureichen. U. Die Replik der Beschwerdeführerin erging mit Eingabe ihres Rechts-

D-2858/2021 Seite 8 vertreters vom 8. Oktober 2021, welcher eine Honorarnote vom gleichen Datum beilag. V. Der Rechtsvertreter liess dem Gericht mit Eingabe vom 23. April 2024 ei- nen Entscheid der Gerichtspräsidentin des (…) vom 18. April 2024 betref- fend Feststellung der Identität sowie das an dieses Gericht gerichtete Ge- such vom 27. März 2024 zukommen. W. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 orientierte der Rechtsvertreter das Gericht über sein gleichentags an das (…) gerichtete Gesuch (Vorabklärung) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig ersuchte er um Mittei- lung, wann mit einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gerech- net werden könne. X. Der Instruktionsrichter teilte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom

14. Januar 2025 mit, das Verfahren sei in Bearbeitung.

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde

D-2858/2021 Seite 9 ist, nachdem der Kostenvorschuss einbezahlt wurde, vorbehältlich der Er- wägungen 4 und 5 einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorinstanzlichen Akten, die Akten der bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren D-323/2015 und D-2541/2018 sowie die Akten des (…) wurden von Amtes wegen beigezogen.

E. 4 Auf den Antrag, das SEM sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens einen N-Ausweis für Asylsuchende auszustellen (vgl. Sachverhalt Bst. N.a, Rechtsbegehren 8), wurde mangels Zuständig- keit des Gerichts mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2021 nicht eingetre- ten (vgl. Sachverhalt Bst. P.).

E. 5 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Fragen, über welche die erstinstanzliche verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen. Die Zustimmung zu einer vom Kanton U._______ unterstützten Härtefallbewilligung (vgl. Sachverhalt Bst. N.a, Rechtsbegehren 4) war nicht Gegenstand des Wiedererwägungsverfah- rens vor dem SEM. Auf den entsprechenden Subeventualantrag ist daher nicht einzutreten.

E. 6 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozess-

D-2858/2021 Seite 10 entscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wieder- erwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil ent- standen sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3).

E. 7.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen und damit verbundene prozessuale Anträge erhoben, welche vorab zu beurteilen sind.

E. 7.2.1 Zunächst wird geltend gemacht, indem das SEM einzig auf den LIN- GUA-Bericht abstelle und trotz des Vorliegens gewichtiger Indizien des Ge- genteils nach wie vor davon ausgehe, die Beschwerdeführerin sei nicht di- rekt aus China angereist, verletze es die Untersuchungsmaxime. Das SEM habe sich nicht gefragt, ob es eben nicht doch möglich oder wahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität immer korrekt angegeben habe und dass ihre Sprache durch den zum Teil intensiven Kontakt mit Landsleuten in der Schweiz beeinflusst worden sei. Es sprenge die Mitwir- kungspflicht der Beschwerdeführerin, wenn sie den für sie unmöglichen Beweis ihrer Identität führen solle. Vielmehr habe das SEM gemäss Art. 8 ZGB (SR 210) zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin zweifellos in ei- ner tibetischen Diasporagemeinde und nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Zudem vernachlässige das SEM die Tatsache, dass es für Tibeterinnen und Tibeter in der Regel sehr schwierig oder gar unmöglich sei, mit Ver- wandten oder Bekannten im Heimatland Kontakt aufzunehmen, ohne diese zu gefährden. Die Gegenüberstellung des LINGUA-Berichts mit den einge- reichten Gutachten sei durch AS19 vorgenommen worden. Es wäre Sache des SEM gewesen, eine glaubwürdige externe Oberbegutachtung anzu- ordnen (vgl. Beschwerde Ziff. III.B.14).

E. 7.2.2 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört insbesondere die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibrin- gung eines Identitätsnachweises (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz

D-2858/2021 Seite 11 auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Es liegt – nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens – an der Beschwerdeführerin, ihre behauptete Identität beziehungsweise Herkunft zu belegen. Das SEM hatte somit im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nur zu prüfen, ob die mit Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel geeignet sind, die bisher nicht feststehende Identität und Herkunft der Beschwerde- führerin zu belegen. Dieser Pflicht ist die Vorinstanz nachgekommen. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter die Auffassung und Schlussfolgerung des SEM nicht teilt, lässt sich keine Verletzung der Untersuchungspflicht ableiten. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass im ordentlichen Verfahren sowohl die Ergeb- nisse der LINGUA-Analyse als auch die Asylvorbringen der Beschwerde- führerin gesamthaft gewürdigt wurden (vgl. Urteil des BVGer D-2541/2018 vom 31. Mai 2018 E. 6). Zur Frage, ob das SEM eine externe Oberbegut- achtung hätte veranlassen müssen, ist auf die nachfolgende Erwägung 7.4 zu verweisen.

E. 7.3.1 Weiter wird beantragt, das SEM habe sämtliche Unterlagen (ohne spezifische Fallakten) zum Expertenstreit in der Angelegenheit N (…) an das Gericht herauszugeben, und der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zu geben, zu den grundsätzlichen Fragen der Qualität der Analysen von AS19 Stellung zu nehmen. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Rechtsvertreter hätten Kenntnis vom Inhalt der Auseinandersetzung zwi- schen den mit Schreiben vom 29. September 2020 intervenierenden Tibe- tologinnen und Tibetologen (vgl. Sachverhalt Bst. I) und dem SEM bezie- hungsweise der vom SEM beigezogenen (externen?) Fachpersonen. Die Fragen der Kompetenz und Unabhängigkeit von AS19 sowie der Beurtei- lung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Gutachten und Be- richte seien zentral für das vorliegende Verfahren (vgl. Beschwerde Ziff. III.B.15).

E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich in seinem Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 ausführlich – unter anderem auch unter Be- rücksichtigung der erwähnten Stellungnahme von vier Tibetologinnen und Tibetologen vom 29. September 2020 – mit der teilweise auch medialen Kritik an der mit der Erstellung der LINGUA-Analyse vom 21. Februar 2018 betrauten sachverständigen Person AS19 auseinander (vgl. nachfolgend E. 10.1). Die Anträge auf Herausgabe dieser Akten, welche nicht das Ver-

D-2858/2021 Seite 12 fahren der Beschwerdeführerin betreffen, und auf Einräumung der Gele- genheit zur Stellungnahme sind abzuweisen.

E. 7.4.1 Weiter wird beantragt, es sei zur LINGUA-Analyse des SEM eine ge- richtliche Oberexpertise anzuordnen, wobei die zu stellenden Fragen der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme vorzulegen und sämtliche Verfah- rensakten inklusive LINGUA-Audiodatei der begutachtenden Person zur Verfügung zu stellen seien. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durch- führung einer Oberexpertise an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei das SEM anzuweisen sei, die begutachtende Person sowie die zu stellenden Fragen der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu unterbreiten. So liessen sich etwa Fragen im Zusammenhang mit der Identitätskarte der Beschwerdeführerin oder des Verhaltens der Interviewerin während des LINGUA-Gesprächs nur im Rahmen einer Oberexpertise klären. Auch zur Frage der Sprachkompetenz und der Sprachanpassung in der Mutterspra- che sei eine sachverständige Drittmeinung einzuholen. Mit Verweis auf BGE 128 III 12 sei nicht einzusehen, weshalb vorliegend andere Grund- sätze gelten sollten als bei der Anwendung des aArt. 397e Ziff. 5 Satz 1 ZGB. Indem AS19 auch beigezogen worden sei, um die in den eingereich- ten Beweismitteln enthaltene implizite Kritik zu «analysieren» und zu «ent- kräften», habe das SEM Ausstandsgründe missachtet, die auch hier zu gel- ten hätten (vgl. Beschwerde Ziff. III.B.16, 18.f, 18.g, 18.h und 18.i).

E. 7.4.2 Eine Notwendigkeit für das Einholen eines Obergutachtens ist schon deshalb nicht gegeben, weil es sich bei LINGUA-Analysen gemäss kon- stanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um Sach- verständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, sondern um schriftliche Auskünfte von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG handelt (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilun- gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34). Umso weniger stellen die eingereichten «Gutachten» von K._______ und M._______ sowie die Stellungnahme von O._______ Gutachten im Rechtssinne dar. Überdies ist nicht ersichtlich, dass und weshalb diesen drei Personen die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität eines LINGUA-Experten zuzusprechen wäre (vgl. EMARK 1998 Nr. 34) und ihre Einschätzungen vermögen die Anforderungen an die Erstellung einer LIN- GUA-Analyse nicht zu erfüllen. So enthalten etwa alle drei Beurteilungen keine ausführliche Sprach- oder landeskundliche Analyse. Das Gespräch mit K._______ wurde überdies vorwiegend auf Deutsch und dasjenige mit M._______ nur teilweise auf Tibetisch durchgeführt. Beide haben zudem

D-2858/2021 Seite 13 die Gesprächsaufnahme nicht angehört. O._______ hörte Letztere zwar an, wird jedoch in der Beschwerde als «Vertrauensperson» bezeichnet (vgl. Beschwerde Ziff. III.B.18.a und Replik S. 4). Die Einschätzungen von K._______, M._______ und O._______ stellen mithin ebenfalls schriftliche Auskünfte dar, welche – wie auch die LINGUA-Analyse – der freien Be- weiswürdigung unterstehen. Das Schreiben der vier Tibetologinnen und Ti- betologen vom 29. September 2020 bezieht sich auf ein anderes Asylver- fahren.

E. 7.4.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass der gesetzlichen Bestimmung, im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der für- sorgerischen Unterbringung bei psychischen Störungen ein Gutachten ei- ner sachverständigen Person einzuholen (vgl. Art. 450e Abs. 3 ZGB bzw. aArt. 397e Ziff. 5 Satz 1 ZGB), keine entsprechende Pflicht im Rahmen ei- nes Asylverfahrens abgeleitet werden kann.

E. 7.4.4 Das Vorgehen des SEM, der sachverständigen Person AS19 Gele- genheit zur Stellungnahme zur Kritik an der eigenen Analyse zu geben, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin wurde anschliessend das rechtliche Gehör zu den Stellungnahmen von AS19 gewährt (vgl. Sachver- halt Bst. K). In den Rechtsschriften wird überdies mit Verweis auf die nach- folgende Erwägung 7.5 nicht dargetan, inwiefern vorliegend Umstände ge- geben wären, die den Anschein der Befangenheit von AS19 zu begründen vermöchten.

E. 7.4.5 Für die Einholung eines Obergutachtens bestand und besteht dem- nach kein Anlass. Weder liegt eine unvollständige Sachverhaltserstellung vor, noch ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Einholen eines Obergutachtens angezeigt. Die entsprechenden (Eventual-)Anträge sind abzuweisen (vgl. auch Sachverhalt Bst. N.a, Rechtsbegehren 6).

E. 7.5.1 Schliesslich wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bezie- hungsweise des Akteneinsichtsrechts darin gesehen, dass das SEM keine Einsicht in die Akten zur LINGUA-Analyse durch AS19 gewährt habe. Es seien der Beschwerdeführerin und dem Rechtsvertreter die LINGUA-Ana- lyse (Kopie des Originals) und die späteren Äusserungen von AS19 (Ko- pien des Originals) unter Schwärzung der Identität von AS19 zur Einsicht und Stellungnahme herauszugeben, allenfalls unter der Auflage, dass nur der Rechtsvertreter Einsicht nehmen dürfe. Nur so sei es möglich, sich ein wirkliches Bild über Qualität und Umfang der Analyse und der Stellung-

D-2858/2021 Seite 14 nahmen von AS19 zu machen. Ohne Einsicht in den exakten Wortlaut und ohne Angabe der wissenschaftlichen Referenzpunkte (so etwa zu Sprache, Kartenmaterial, Untersuchungen über den Kenntnisstand von tibetischen Frauen zum Schulwesen aus dem Herkunftsgebiet der Beschwerdeführe- rin mit ähnlicher Sozialisation) würden sich die LINGUA-Analyse und die Stellungnahmen von AS19 weder verifizieren noch falsifizieren lassen und es könne nicht beurteilt werden, ob dieser die Grundsätze von Objektivität, Neutralität, Nachvollziehbarkeit und Ausgewogenheit berücksichtigt habe. Es sei aufgrund von paraphrasierten Aussagen der Eindruck entstanden, AS19 sei nicht wirklich unabhängig und sympathisiere mit der Haltung der Kommunistischen Partei Chinas (KPCH) gegenüber Tibet. Auch wäre of- fenzulegen, wie ihre Beziehungen zu chinesischen Forschungsinstituten, Regierungsstellen, Universitäten oder Botschaften im Ausland seien, wel- chem Narrativ sie folge und ob sie in China studiert habe. Dies sei relevant, zumal bekannt sei, dass die chinesischen Sicherheitsdienste die tibeti- schen und uigurischen Exilgemeinschaften in der Schweiz beobachten und ausspionieren würden. Dazu würden auch sachverständige Personen ge- hören, die sich mit diesen Gemeinschaften in der einen oder anderen Form auseinandersetzen würden. Es sei nicht transparent, wie etwa eine Sicher- heitsprüfung bei sachverständigen Personen der LINGUA-Abteilung vor- genommen werde. Es liege am SEM zu beweisen, dass diese Personen wirtschaftlich unabhängig seien und die ihnen vorgelegten Problemstellun- gen mit einer unbefangenen Aussenperspektive betrachten würden (vgl. Beschwerde Ziff. III.B.17, 18.a, 18.b, 18.d, 18.f und 19 sowie Replik S. 2 f.).

E. 7.5.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen der vollumfänglichen Offenlegung von LINGUA-Analysen überwie- gende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen. Das öffentliche Interesse wird dabei insbesondere in der Verhinderung eines Lerneffekts gesehen, wodurch zukünftige Abklärungen in solchen Verfah- ren erschwert oder verunmöglicht würden. Aus der Analyse gehen regel- mässig nicht nur die gestellten Fragen, sondern auch die erwarteten Ant- worten oder Hinweise hervor, weshalb die betroffene Person die korrekte Antwort hätte wissen müssen. Es lassen sich daraus auch Beschreibungen von als ausschlaggebend erachteten Sprachmerkmalen entnehmen. Diese Informationen könnten von anderen Asylsuchenden missbraucht werden, um die Identifizierung ihrer Herkunft zu erschweren. Sodann liegt das schützenwerte private Interesse an der Geheimhaltung insbesondere im Sicherheitsanspruch der sachverständigen Person (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1; Urteil des BVGer D-3988/2019 vom 9. Juni 2020 E. 3.4.1).

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E. 7.5.3 Das SEM verweigerte vorliegend zwar die vollumfängliche Einsicht in die LINGUA-Analyse und in die Stellungnahmen von AS19 zu den Ein- schätzungen von K._______, M._______ und O._______. Jedoch wurden der Beschwerdeführerin Zusammenfassungen des LINGUA-Berichts und der Stellungnahmen von AS19 zur Verfügung gestellt (vgl. SEM-act. A37/4 und […]-22/6). Diese enthalten die wesentlichen Elemente des Berichts so- wie der Stellungnahmen und tragen den berechtigten Interessen an der Geheimhaltung des Verfassers sowie der Vermeidung eines Lerneffekts Rechnung. Das Bundesverwaltungsgericht kam sodann in seinem Refe- renzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 zum Ergebnis, die gegen AS19 erhobenen Vorwürfe bezüglich mangelhafter beruflicher Qualifikationen, fehlender Unabhängigkeit vom SEM und vermuteter Nähe zum chinesi- schen Regime würden in den Akten keine Stütze finden (vgl. a.a.O. E. 7.4.2). Etwas anderes kann auch aus der von AS19 im vorliegenden Verfahren verwendeten Wortwahl («früheres Feudalsystem», «Anwesen- heit der Chinesen», vgl. SEM-act. […]-22/6) nicht abgeleitet werden. Auch unter Berücksichtigung der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erho- benen Einwände besteht keine Veranlassung, von der gefestigten Recht- sprechung zur Verweigerung der vollständigen Offenlegung von LINGUA- Analysen abzuweichen. Der Herausgabeantrag ist demnach abzuweisen.

E. 7.5.4 Soweit eventualiter die Herausgabe der LINGUA-Analyse inklusive Audiodatei an den Rechtsvertreter beantragt wird, damit dieser eine Exper- tise in Auftrag geben könne (vgl. Sachverhalt Bst. N.a, Rechtsbegehren 7), stehen auch hier öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen der Aushändigung einer CD-ROM mit dem aufgezeichneten Telefongespräch entgegen (vgl. Urteil des BVGer E-6681/2013 vom 11. Februar 2015 E. 5.3). Auch dieser Antrag ist abzuweisen.

E. 7.5.5 Sodann besteht aufgrund der hohen Standards der Fachstelle LIN- GUA (vgl. nachfolgend E. 10.1) keine Veranlassung, über das Informati- onsblatt zum Werdegang und zu den Qualifikationen hinausgehende Infor- mationen über die sachverständige Person AS19 offenzulegen (vgl. SEM- act. A34/1).

E. 7.6.1 Schliesslich wird in der Beschwerde moniert, dass sich das SEM und die sachverständige Person mit der von ihr beschriebenen Verwendung von Tsampa (als Klebestoff [Anm. des Gerichts]) zum Aufhängen von Pla- katen, was auf ein authentisches Erleben hinweise, nicht befasst hätten (vgl. Beschwerde Ziff. III.B.18.c). Auch ignoriere die Vorinstanz die

D-2858/2021 Seite 16 Aussage im Bericht von K._______, wonach die Beschwerdeführerin nicht in die staatliche Schule gegangen sei, sondern tibetischen Einzelunterricht erhalten habe, und übernehme kritiklos die Darstellung der sachverständi- gen Person, obwohl diese im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung keine genügende Distanz zur Angelegenheit gehabt und eigentlich in den Aus- stand gehört habe (vgl. Beschwerde Ziff. III.B.18.e). Damit verletze das SEM die Untersuchungsmaxime.

E. 7.6.2 Die Vorinstanz erwägt in seiner Verfügung, dass Tsampa als Symbol für Tibet schlechthin gelte, weshalb auch eine im Exil lebende Person tibe- tischer Ethnie genaue Kenntnis davon habe, was Tsampa sei und wie es sich verwenden lasse (vgl. a.a.O. Ziff. IV.1.c). Auch begründete das SEM, weshalb die Erwartungen hinsichtlich der Chinesischkenntnisse der Be- schwerdeführerin nicht erfüllt seien (vgl. a.a.O. Ziff. IV.1.e). Der blosse Um- stand, dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter die Einschätzung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Wür- digung der Sache.

E. 7.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Für eine Rückweisung des Verfahrens wegen formeller Mängel besteht kein Anlass.

E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge- setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-2858/2021 Seite 17

E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 9.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, das Bundesver- waltungsgericht habe sich bereits mit seinem Urteil D-2541/2018 vom

31. Mai 2018 mit der Kritik der Beschwerdeführerin an der Qualität und Richtigkeit des LINGUA-Berichtes auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, die Analyse sei fundiert und mit einer überzeugenden und ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gebe. Es würden auch keine Anhaltspunkte bestehen, die zu Zwei- feln bezüglich der Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachver- ständigen Person Anlass bieten könnten, weshalb dem Bericht ein erhöhter Beweiswert beigemessen werde. An diesen Einschätzungen vermöchten die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch und die Erläuterungen in den als «Gutachten» bezeichneten Schreiben von K._______ vom

27. Februar 2020 und von M._______ vom 28. Februar 2020, in der Stel- lungnahme von O._______ vom 15. Juli 2020 sowie in der persönlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2020 nichts zu än- dern. Die von der damaligen Asylrekurskommission definierten und vom Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung bestätigten Min- deststandards für LINGUA-Analysen seien berücksichtigt und eingehalten worden. Zudem sei mit dem rechtlichen Gehör vom 26. Februar 2018 ein anonymisierter Lebenslauf der sachverständigen Person beigelegt wor- den. Aus Gründen der Anonymität und Sicherheit der sachverständigen Person sei es angezeigt, das Interview per Telefon zu führen. Unbestritten sei, dass die Sprache der Beschwerdeführerin Merkmale aufweise, die für den C._______-Dialekt belegt seien. Jedoch würden – wie bereits in der Verfügung vom 3. April 2018 erwähnt – die Gemeinsamkeiten mit dem Di- alekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine überwiegen, was nicht zur angegebenen Biografie passe. Dabei habe sich die sachver- ständige Person auf verschiedene Merkmale gestützt, die sie auf der Ebene der Phonetik/Phonologie, der Morphologie/Morphosyntax, der Lexik und der Pragmatik untersucht habe. Die Schlussfolgerungen von K._______ zur Sprechweise würden hingegen lediglich auf zwei Merkma- len basieren. Auch sei sein Einwand, der Dialekt der Beschwerdeführerin sei gut verständlich, aber nicht so weit vom Zentraltibetischen entfernt wie beispielsweise derjenige der Einwohner der Region V._______, nicht rele- vant, zumal es darum gehe, ob die Sprache die für den C._______-Dialekt,

D-2858/2021 Seite 18 der als Referenzvarietät diene, charakteristischen Merkmale aufweise. So- dann treffe gemäss der sachverständigen Person nicht zu, dass Tsampa – wie dies K._______ schreibe – im Exil nur eine untergeordnete Rolle spiele. Vielmehr gelte es, auch im Exil, als Symbol für Tibet schlechthin. Eine im Exil lebende Person tibetischer Ethnie wisse deshalb genau, was Tsampa sei und wie es sich verwenden lasse. Im Weiteren werde im LIN- GUA-Bericht, entgegen der Behauptung von M._______, nirgends er- wähnt, dass die Beschwerdeführerin in Indien oder Nepal gelebt habe. Ausserdem werde bei der Beurteilung der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie der Sprache jeweils die Biografie der Probandinnen und Probanden als wichtigster Parameter herangezogen. Bei der Beschwerde- führerin sei berücksichtigt worden, welches Wissen von ihr aufgrund ihres biografischen Profils erwartet werden könne, ob der von ihr gesprochene Dialekt in dieses Bild passe und ob die erwarteten vorwiegend passiven Kenntnisse des Chinesischen erfüllt seien. Die diesbezüglichen Ausführun- gen von M._______ seien nicht überzeugend. Sodann müsste ein Dorf von der angegebenen Grösse eigentlich lokalisiert werden können. Auch die fehlenden Kenntnisse der Beschwerdeführerin über die Formalitäten zum Erhalt einer chinesischen Identitätskarte seien weiterhin nicht geklärt. Im Weiteren gehe gemäss der sachverständigen Person – und entgegen den Ausführungen von O._______ – aus der Interviewaufnahme hervor, dass sich die Interviewerin der Alltagssprache bedient und die Fragen bei Bedarf wiederholt oder umformuliert habe. Zwar habe sie manchmal etwas schnel- ler gesprochen, aber ihre Fragen insgesamt ruhig vorgetragen und der Be- schwerdeführerin genügend Zeit zum Antworten gegeben. Auch habe die Interviewerin akzeptiert, wenn die Beschwerdeführerin eine Frage nicht habe beantworten können. Insgesamt könne die Gesprächsatmosphäre als gut bezeichnet werden. Dass sich die Interviewerin und die Beschwer- deführerin im Interview gut verstanden hätten, liege daran, dass Letztere eine wesentlich bessere Kompetenz des Zentraltibetischen aufweise, als man von ihr angesichts ihrer geltend gemachten Biografie erwarten würde. Der Einwand von O._______, die Interviewerin habe an verschiedenen Stellen Schwierigkeiten gehabt, ortsgebundene Ausdrücke aus dem Sprachsatz der Beschwerdeführerin zu verstehen, erweise sich als nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin vermöge somit nach wie vor keine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermöge die Stellungnahme vom 12. April 2021 nichts zu ändern. Die eingereichten Bestätigungen des Tibet Bureau in Genf und der (…) seien nicht geeignet, die Identität der Beschwerdeführerin zu be- legen. Zwar habe sie sich zwecks Ausstellung von Aufenthaltstiteln an die Auslandvertretungen von Indien und Nepal gewandt. Ohne Offenlegung

D-2858/2021 Seite 19 ihrer tatsächlichen Identität und Herkunft scheine dieses Vorgehen offen- sichtlich nicht zielführend zu sein. Die allgemeine Kritik an der angeblichen Haltung der Asylbehörden und des Bundesrates gegenüber Tibeterinnen und Tibetern ändere nichts an den Schlussfolgerungen des SEM. Was das Schreiben der Tibetologinnen und Tibetologen vom 29. September 2020 anbelange, sehe das SEM unter Einbezug von zwei weiteren Wissen- schaftlern keinen Anlass, an der Neutralität oder Qualität der Arbeit der sachverständigen Person AS19 zu zweifeln. Aus diesem Grund sei der An- trag auf Erstellung eines Obergutachtens abzulehnen.

E. 9.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, es sei aufgrund der beiden externen Gutachten, der Stellungnahme von O._______ und der Intervention von vier Tibetologinnen und Tibetologen zu AS19 davon aus- zugehen, dass das Resultat der LINGUA-Analyse zumindest zweifelhaft sei. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht seien bei der Beurteilung des Falles vollständig von der Einschätzung der sachver- ständigen Person abhängig. Deren Professionalität sei schon deshalb in Zweifel zu ziehen, weil sie nicht in den Ausstand getreten sei, als es darum gegangen sei, die eigenen Erkenntnisse gegen die von der Beschwerde- führerin eingebrachten Fachpersonen abzuwägen. Aufgrund des anonymi- sierten Datenblattes zu AS19 könnten keine Schlüsse über Qualifikation, Einstellung und Glaubwürdigkeit gezogen werden. Zur Person, die das In- terview geführt habe, würden keine Informationen vorliegen. Das SEM habe der Analyse von K._______ insofern zugestimmt, als auch die LIN- GUA-Analyse zum Schluss komme, dass die Beschwerdeführerin einen Dialekt aus C._______ spreche. Dass Tsampa auch in der Diaspora als Klebestoff für das Aufhängen von Plakaten verwendet werde oder dafür bekannt sei, werde bestritten. Diese von der Beschwerdeführerin beschrie- bene Verwendung weise auf ein authentisches Erleben hin. Im Weiteren qualifiziere das SEM die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person als «sehr» und nicht «überwiegend» wahrscheinlich. Die eingereichten Stellungnahmen würden jedoch die Schlussfolgerung zulassen, dass die Beschwerdeführerin ebenso gut aus dem von ihr beschriebenen soziokul- turellen Kontext stammen könne. Es gelte der Grundsatz «im Zweifel für den Flüchtling». Aufgrund ihrer Biografie ergebe sich schlüssig, dass die Beschwerdeführerin weniger Chinesisch spreche als die Mehrheit ihrer Al- tersgruppe in Tibet beziehungsweise in ihrer Herkunftsregion. Das SEM ignoriere die Aussage im Bericht von K._______, wonach die Beschwerde- führerin nicht in die staatliche Schule gegangen sei, sondern tibetischen Einzelunterricht erhalten habe. Sodann sei unspezifisch, was als grosses oder kleines Dorf gelten möge. Zudem sei unklar, welches Kartenmaterial

D-2858/2021 Seite 20 von der sachverständigen Person benutzt werde. Die Identitätskarte zur Ermöglichung von Binnenmobilität sei für die Beschwerdeführerin nicht re- levant gewesen. Die Bemerkung von AS19 in diesem Zusammenhang sei deplatziert und widerspreche der Lebensrealität von Menschen in ländli- chen Regionen des Tibet. Was das Verhalten der Interviewerin während dem LINGUA-Gespräch anbelange, sei offensichtlich, dass die sachver- ständige Person im eigenen Interesse expertisiere. Es sei nicht daran zu zweifeln, dass O._______, der (…), diesen Aspekt beurteilen könne. Dass sich die Beschwerdeführerin und die Interviewerin gut verstanden hätten, sei eine Hypothese, die ohne Kenntnisse der Sprachkompetenz der Inter- viewerin nicht verifiziert werden könne. Zudem sei offensichtlich, dass die sehr intelligente und flexible Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise aus Ti- bet erheblich an Sprachkompetenz dazugewonnen habe beziehungsweise dass sich ihr Sprachschatz und die Sprachführung über die Jahre an ihre Umgebung angepasst hätten. Es erschliesse sich nicht, inwiefern die Bio- grafie der Beschwerdeführerin und ihre Entwicklung seit der Ausreise aus Tibet bei der LINGUA-Analyse berücksichtigt worden seien. Die Beschwer- deführerin habe ihre Identität bekanntgegeben und sei nie von ihren dies- bezüglichen Angaben abgewichen. Ihre Versuche, beim indischen oder ne- palesischen Konsulat ein Reisedokument oder eine Bestätigung der Iden- tität zu erhalten, seien gescheitert. Auch das SEM und das (…) hätten keine Reisedokumente in ein Land ausserhalb von China beschaffen kön- nen. Die Beweislosigkeit könne nicht vollumfänglich auf die Beschwerde- führerin abgeschoben werden. Aufgrund der vorliegenden Gutachten und Berichte sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit einer ge- nügenden Wahrscheinlichkeit aus Tibet stamme und dort sozialisiert wor- den sei. Das SEM habe die jetzige Pattsituation beim «Factfinding» zu ver- antworten, da es eine Oberexpertise und die Einsicht in die für die Beurtei- lung des Falles relevanten Akten verweigere und zudem den Grundsatz «im Zweifel für den Flüchtling» verletze. Die eingereichten Bestätigungen (vgl. Sachverhalt Bst. C) würden dokumentieren, dass die Identität der Be- schwerdeführerin von den tibetischen Organisationen akzeptiert werde. Sie engagiere sich für die Anliegen Tibets und nehme an politischen Ver- anstaltungen teil. Diese würden von den chinesischen Sicherheitsdiensten überwacht. Es sei notorisch, dass weder die indische noch die nepalesi- sche Botschaft Ausreisepapiere für Tibeter ausstellen würden, auch wenn diese früher in einem dieser Länder gewohnt hätten. Ohne dokumentierten Identitätsnachweis trete die indische Vertretung in der Schweiz nicht auf Ersuchen des SEM ein, Reisepapiere auszustellen. Aus diesem Grund würden mittlerweile Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte davon ausgehen, dass die Ausreise für letztinstanzlich abgewiesene Asyl-

D-2858/2021 Seite 21 suchende aus Tibet ohne gültige Identitätspapiere objektiv unmöglich sei. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz überdurchschnittlich integriert. Der Vorwurf des SEM, sie komme ihrer Pflicht zur Ausreise beziehungs- weise zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren nicht nach, sei realitätsfremd. Die Beschwerdeführerin könne nicht nach China zurück- kehren, da sie dort wegen ihrer Religion, ihrer Ethnie, ihrer politischen Ein- stellung und ihrer exilpolitischen Tätigkeit verfolgt würde. Sie könne auch nicht in ein Drittland reisen, das ihr Schutz biete. Es bestehe sogar die Ge- fahr, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Indien oder Nepal mit menschenrechtlich verpönter Verfolgung zu rechnen habe. Zudem sei der Wegweisungsvollzug objektiv unmöglich. Schliesslich sei anzumerken, dass die Vorgängerbehörden des SEM in der älteren Asylpraxis den Affida- vit und Urkunden des Tibet Office (heute: Tibet Bureau) eine erhöhte Be- weiskraft beigemessen hätten. Auch sei in den Flüchtlingsausweisen als nationale Herkunft die «Autonome Region Tibet» vermerkt worden. Seit November 2014 würden die Bundesasylbehörden und der Bundesrat die Haltung vertreten, dass Tibet ein (unveräusserlicher) Bestandteil der Volks- republik China sei. Im Rahmen der Spionagetätigkeit von China könnten auch Sachverständige das Ziel von Rekrutierungsbemühungen der chine- sischen Sicherheitsdienste in der Schweiz sein. Es könne nicht sein, dass die politische Opportunität im Umgang mit China einen Einfluss auf den Umgang der Schweiz mit schutzbedürftigen Menschen aus Tibet/China habe.

E. 9.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen fest und führt ergänzend aus, aus der Verfügung vom 3. April 2018 gehe klar hervor, dass die LINGUA-Analyse im Zusammenhang mit den anderen Ele- menten des Dossiers, insbesondere der Befragung und Anhörung der Be- schwerdeführerin zu ihren Asylvorbringen, gewürdigt und entsprechend gewichtet worden sei. Dass die sachverständige Person existentiell vom SEM abhängig sei, sei eine unbelegte Behauptung. Keines der drei einge- reichten «Gutachten» erfülle die Anforderungen, die an linguistische Her- kunftsanalysen gestellt würden. Für keinen der drei «Gutachter» sei eine linguistische Fachqualifikation nachgewiesen. Im Weiteren seien die (…) nicht qualifiziert, zur Herkunft von asylsuchenden Personen Aussagen zu machen. Die Bezeichnung «(…)» existiere beim SEM nicht. Auch sei ein Zusammenhang zwischen Mimik, Gestik und Emotionen einerseits und dem geografischen Herkunftsort einer Person andererseits nicht belegt. Die Bezugnahme auf solche Kriterien für die Feststellung einer Hauptsozi- alisation sei gerade angesichts des in der Beschwerdeschrift erhobenen Vorwurfs der mangelnden Distanz der sachverständigen Person AS19

D-2858/2021 Seite 22 fragwürdig. Die Ausführungen in der Beschwerde die Intervention von vier Tibetologinnen und Tibetologen betreffend würden sich auf ein anderes Verfahren beziehen. Zudem würden in der Beschwerde keine spezifischen Gründe angeführt, weshalb diese Intervention für das vorliegende Verfah- ren von Belang sein solle. Weder die im vorliegenden Verfahren vorge- brachten Argumente noch die eingereichten «Gutachten» seien geeignet, die Qualifikation und Neutralität der sachverständigen Person oder ihre Analyse in Frage zu stellen. Die LINGUA-Analyse sei von einer sachver- ständigen Person, die fachlich qualifiziert sei und bei der Erstellung die Grundsätze der Objektivität, Neutralität, Nachvollziehbarkeit und Ausgewo- genheit berücksichtigt habe, erstellt worden, was durch das Bundesverwal- tungsgericht bestätigt worden sei. lm Gegensatz dazu sei die fachliche Qualifikation der Verfasser der «Gegengutachten» nicht belegt. Bei min- destens einem Verfasser könne es sich als «Vertrauensperson» der Be- schwerdeführerin nicht um einen neutralen «Begutachter» handeln. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-6681/2013 vom 11. Februar 2015 die Praxis des SEM betreffend Transparenz, anonymisiertes Curri- culum Vitae (CV) der sachverständigen Person, Gewährung der Aktenein- sicht und des rechtlichen Gehörs zu LINGUA-Berichten bestätigt.

E. 9.4 In der Replik wird eingewendet, die Beschwerdeführerin habe gemäss Asylentscheid vom 3. April 2018 einen erheblichen Teil der Fragen richtig beantwortet. Dass sie im LINGUA-Interview zu den offenbar vertieften Fra- gen zum Schulsystem nur rudimentäre Auskunft habe geben können, de- cke sich mit der Tatsache, dass sie keine Schule besucht habe. Es sei eine äusserst hypothetische Annahme, dass in Familien, deren Kinder nicht zur Schule gehen würden, über das Schulsystem diskutiert werde. Aus den Akten würden sich zudem keine Angaben zum Wissen zum Schulsystem von in der gleichen Gegend lebenden Frauen mit ähnlicher Sozialisation ergeben. Es fehle somit an einer wissenschaftlichen Basis (Kontrollgrup- pe), um überhaupt eine gesicherte Aussage über den zu erwartenden Kenntnisstand zu machen. «Rückständigkeit» von Bewohnerinnen und Be- wohnern der Region C._______ sei im Jahr 2012 – im Jahr nach der Aus- reise der Beschwerdeführerin – Anlass für ein Programm der chinesischen Regierung zur Ausbildung im militärischen Stil und Umsiedlung «über- schüssiger Arbeitskräfte» für landwirtschaftliche und nomadische Regio- nen gewesen. Die aus Sicht des internationalen Menschenrechtsschutzes bedenklich anmutende Armutsbekämpfung im Herkunftsgebiet der Be- schwerdeführerin dürfte oder müsste den LINGUA-Sachverständigen des SEM bekannt sein, werde jedoch nicht thematisiert; dies wahrscheinlich, weil davon ausgegangen worden sei, die Beschwerdeführerin stamme

D-2858/2021 Seite 23 nicht von dort. Möglich sei aber auch, dass diese Praxis des Regimes in China verschwiegen werde, damit die eklatante Verletzung von Menschen- rechten in Tibet durch die Zentralregierung und damit durch die KPCH nicht thematisiert werden müsse. Die Situation in der Region C._______ erkläre, warum die Beschwerdeführerin keine oder ungenügende Kenntnisse der chinesischen Sprache habe. Noch im Jahre 2014 habe es Personen in Ti- bet gegeben, die kein Chinesisch gesprochen hätten. Es sei deshalb zwin- gend davon auszugehen, dass die Bevölkerung in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin vor diesem Datum nur dürftige Kenntnisse von der Umgebung und Kultur über den konkreten Lebensraum hinaus gehabt habe. Bei den Sachverständigen handle es sich um immer wieder vom SEM beigezogene Experten und Expertinnen. Es läge am SEM zu bewei- sen, dass diese Personen wirtschaftlich unabhängig seien und die ihnen vorgelegten Problemstellungen mit einer unbefangenen Aussenperspek- tive betrachten würden. Es stehe fest, dass die beiden Experten, K._______ und M._______, und der anlässlich der Anhörung der LINGUA- Audiodatei anwesende tibetisch-stämmige (…) O._______ unabhängig voneinander und übereinstimmend zum Schluss gekommen seien, dass die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit aus der Region C._______ stamme und sicher direkt aus Tibet ausgereist sei. Es gehe nicht an, einzig auf die angeblich linguistische Fachqualifikation der LIN- GUA-Sachverständigen abzustellen. Dies umso mehr, als es für den Dia- lekt von W._______ auch nach Angaben des SEM keine sprachwissen- schaftliche Forschung gebe. Es werde bestritten, dass der Ursprungsdi- alekt der Beschwerdeführerin nach einer Abwesenheit von mehr als sechs Jahren noch mit genügender Sicherheit habe festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin müsse nicht belegen, woher sie komme, sondern es genüge Glaubhaftmachen. Die Auseinandersetzungen zwischen Tibe- tologen und Tibetologinnen und LINGUA-Sachverständigen in anderen Verfahren seien vorliegend relevant, zumal es um die Wissenschaftlichkeit der Gutachtertätigkeit von AS19 gehe. Damit werde die Beweiskraft von LINGUA-Analysen zu Tibet grundsätzlich in Frage gestellt. Die Beweiskraft der im Rahmen dieses Verfahrens eingereichten Expertenmeinungen ver- stärke sich und die Anwendung des Grundsatzes «im Zweifel für den Flüchtling» dränge sich geradezu exemplarisch auf. Dabei spiele auch der Ausgang der beiden von den vier Tibetologen und Tibetologinnen unter- suchten Fälle eine Rolle. Dazu sage das SEM aber nichts. Es werde nicht bestritten, dass die LINGUA-Analyse dem Bundesverwaltungsgericht im ordentlichen Verfahren schlüssig erschienen sei, zumal die in der Be- schwerde vorgebrachten Zweifel noch nicht vorgelegen hätten. Die Be- gründung der «Anwesenheit» von China in Tibet mit der Abschaffung des

D-2858/2021 Seite 24 «feudalistischen» Systems sei Parteipropaganda. Eine gewisse ideologi- sche oder auch ideelle Sympathie der sachverständigen Person zur Politik der chinesischen Zentralregierung sei nicht von der Hand zu weisen. Im Kontext erscheine der Begriff «Anwesenheit» jedenfalls euphemistisch. Weder die Beschwerdeführerin noch der Unterzeichnende könnten beur- teilen, ob AS19 die Grundsätze von Objektivität, Neutralität, Nachvollzieh- barkeit und Ausgewogenheit berücksichtigt habe, zumal der Wortlaut der LINGUA-Analyse nicht vorliege. Es sei der Beschwerdeführerin nicht zuzu- muten, nach Vorliegen von gegenteiligen Expertenmeinungen und dem Konflikt um die Qualität der Analysen von AS19 auf die Behauptung des SEM abzustellen. Die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Exper- ten hätten diese vorher nicht gekannt, längere Interviews über Skype ge- führt und ihrerseits eine wissenschaftliche beziehungsweise berufliche Re- putation zu schützen. Sie würden ihre Rückschlüsse nicht leichtfertig ab- gegeben. Der tibetische Begleiter der Beschwerdeführerin sei eine Vertrau- ensperson für viele Tibeter und Tibeterinnen in der Schweiz. Auch er gebe seine Meinung nicht leichtfertig ab, zumal er auf die Glaubwürdigkeit seiner Handlungen gegenüber Behörden angewiesen sei. Er sei eine zuverläs- sige Auskunftsperson. Auch diese Überlegungen würden für die Anwen- dung des Grundsatzes «im Zweifel für den Flüchtling» sprechen. Das ano- nymisierte Personenblatt von AS19 sei kein CV. Ausser einer angeblichen Qualifikation im verlangten Bereich könnten daraus keine Schlüsse gezo- gen werden. Zudem liege kein CV der Interviewerin vor. Es stehe einzig fest, dass es sich um eine Frau handle. Experten und Expertinnen und Übersetzer und Übersetzerinnen im Zusammenhang mit China und Tibet, die für das SEM oder andere Behörden tätig seien, könnten Ziele nachrich- tendienstlicher Tätigkeiten von China sein. Sie könnten und müssten direk- ten und regelmässigen Zugang zum Territorium haben, um ihre Qualifika- tion aufrecht zu erhalten. Allenfalls brauche es den direkten Austausch mit wissenschaftlichen Kollegen und Kolleginnen in China oder Tibet. Jeden- falls müssten diese Personen auch gelegentlich China und Tibet besuchen können und bräuchten dafür Visa. Dabei seien in der Regel Beruf und Ar- beitgeber bekanntzugeben. Damit könnten Zielpersonen für eine mögliche geheimdienstliche Informationsbeschaffung identifiziert werden. Sachver- ständige Personen von LINGUA würden teilweise aus Tibet stammen, hät- ten dort Familie und Bekannte und würden regelmässig nach Tibet reisen, so etwa (…), dessen Lebenslauf vom SEM zu edieren sei. Sie seien er- pressbar. Sie müssten nicht einmal nachrichtendienstlich im strafbaren Sinne tätig sein. Es reiche, wenn sie dazu beitragen würden, das Leben von Tibetern und Tibeterinnen in der Diaspora und ihre Integration zu er- schweren, oder wenn sie aus Angst ihrer Beurteilung, wenn möglich, eine

D-2858/2021 Seite 25 Richtung gäben, die für Betroffene eher negativ sei. Es handle sich dabei nicht um Paranoia, sondern um eine Erkenntnis, die sich aus den öffentlich zugänglichen Berichten des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) erge- ben würden. Dieser Aspekt sei bei der Beweiswürdigung und beim Abwä- gen der vorliegenden Beweismittel gebührend zu berücksichtigen. Es geht nicht darum, LINGUA-Expertinnen und -Experten generell zu diskreditie- ren, sondern darum, deren Situation und mögliche Beeinflussung durch den Verfolgerstaat mit in die Beweiswürdigung einzubeziehen.

E. 10 Dezember 2015, S. 6).

E. 10.1 Im Urteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 (publiziert als Referenzurteil) setzte sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Qualifikation und Arbeitsweise der sachverständigen Person AS19 auseinander. Dabei befasste es sich auch mit dem im vorliegenden Verfahren von der Be- schwerdeführerin eingereichte Stellungnahme der vier Tibetologinnen und Tibetologen vom 20. September 2020, in welchem die Arbeitsweise von AS19 kritisiert wird. Nach einer Prüfung des Werdegangs, der beruflichen Tätigkeiten sowie der wissenschaftlichen Reisetätigkeiten stellte es fest, dass AS19 kompetent sei, eine fachlich korrekte, neutrale und objektive LINGUA-Analyse zur Überprüfung der Sozialisation eines Asylsuchenden in der Autonomen Region Tibet vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 7.4.2). Auch wurde festgehalten, dass die Arbeitsweise der Fachstelle LINGUA in zwei Forschungsprojekten untersucht worden sei und die daraus resultierenden Empfehlungen umgesetzt worden seien. Darüber hinaus arbeite die Fach- stelle laufend an der Optimierung der allgemeinen Methodik und werde in einer dieser Studien als «best practice» im Bereich von LADO (language analysis for the determination of origin) bezeichnet (vgl. a.a.O. E. 7.8). Die Qualität der von AS19 erstellten LINGUA-Analysen sei somit nicht grund- sätzlich zu beanstanden, was jedoch nichts daran ändere, dass die Ana- lyse in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden müsse (vgl. a.a.O. E. 7.9).

E. 10.2 In ihrem LINGUA-Bericht formulierte die sachverständige Person an- hand der biografischen Angaben der Beschwerdeführerin Erwartungen an ihre landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie an ihre Sprache und mass in der Folge die Aussagen der Beschwerdeführerin während des LIN- GUA-Telefoninterviews an diesen Erwartungen. Das Bundesverwaltungs- gericht mass dem LINGUA-Bericht vom 21. Februar 2018 mit Urteil D-2541/2018 vom 31. Mai 2018 einen erhöhten Beweiswert bei und ging von dessen inhaltlicher Richtigkeit und Vollständigkeit aus. Zur Begrün- dung führte es aus, die sachverständige Person habe den von der

D-2858/2021 Seite 26 Beschwerdeführerin geltend gemachten biografischen Hintergrund (Her- kunft aus einer Bauernfamilie, keine Schulbildung, Verrichtung von Haus- arbeit, Betreuung ihrer Eltern und ihrer beiden Töchter, Mitarbeit in der Landwirtschaft sowie achtmonatiger Aufenthalt in Nepal und fünfeinhalb- jähriger Aufenthalt in der Schweiz) in die Beurteilung einbezogen und auch die Elemente gewürdigt, die für eine Sozialisation in der angeblichen Re- gion sprechen würden. Die Beschwerdeführerin weise aber Wissenslücken und linguistische Merkmale auf, mit denen bei einer einheimischen Person, die (…) Jahre (Alter im Zeitpunkt der Ausreise) in Kreis W._______ gelebt habe, auch vor dem angegebenen sozialen Hintergrund nicht zu rechnen sei. Aufgrund der ungenügenden landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Merkmale und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin sei die sachverständige Person zum überzeugenden Schluss gekommen, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in Ti- bet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas er- folgt sei. An der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person be- stünden keine Zweifel (vgl. a.a.O. E. 6.2).

E. 10.3 Das SEM begründete in der angefochtenen Verfügung und seiner Vernehmlassung einlässlich und überzeugend, weshalb es – unter Berück- sichtigung der im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens eingereichten Drittmeinungen – an seiner Verfügung vom 3. April 2018 festhält und kei- nen Anlass sieht, an der Kompetenz der sachverständigen Person AS19 und am Resultat von deren Analyse zu zweifeln. Auf diese Erwägungen und Schlussfolgerungen, welche nicht zu beanstanden sind, kann zur Ver- meidung von Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 9.1 und 9.3).

E. 10.4 Auf die das Verfahren D-2337/2021 betreffende Stellungnahme der vier Tibetologinnen und Tibetologen ist mit Verweis auf die Erwägung 10.1 nicht weiter einzugehen. Sodann weisen K._______, M._______ und O._______ im Gegensatz zu AS19 keine linguistische Fachqualifikation auf und ihre Beurteilungen erfüllen nicht die Anforderungen, die an LINGUA- Analysen gestellt werden (vgl. vorstehend E. 7.4.2). Dagegen erscheinen die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens erstellten Stellungnah- men der sachverständigen Person AS19 zu den eingereichten Beurteilun- gen neutral, sachlich, fundiert und differenziert. Es ist ihnen nichts zu ent- nehmen, was die Professionalität dieser Person in Frage stellen bezie- hungsweise auf eine Voreingenommenheit hinweisen würde (vgl. auch vor- stehend E. 7.5.3). Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die sachver-

D-2858/2021 Seite 27 ständige Person expertisiere im eigenen Interesse, erscheint unbegründet (vgl. auch vorstehend E. 10.1).

E. 10.5 Das Gespräch der Beschwerdeführerin mit K._______ fand überwie- gend auf Deutsch und dasjenige mit M._______ nur teilweise auf Tibetisch statt, weshalb in linguistischer Hinsicht eine seriöse Beurteilung a priori nicht möglich war. Die Begründung der sprachlichen Schlussfolgerungen beschränkt sich in allen drei eingereichten Herkunftsanalysen auf wenige Zeilen und es mangelt am Detailierungsgrad der von der sachverständigen Person AS19 im LINGUA-Bericht durchgeführten linguistischen Analyse. AS19 begründete zudem nachvollziehbar, weshalb ungeachtet der auch von ihm festgestellten teilweisen Übereinstimmung der Sprache der Be- schwerdeführerin mit dem Dialekt von C._______ die Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine überwogen hätten, was nicht zu der von ihr angegebenen Biografie passe (vgl. SEM-act. […]-22/6).

E. 10.6 Soweit sich K._______ auf den Standpunkt stellt, Tsampa spiele im Exil nur noch eine untergeordnete Rolle, ist diesbezüglich auf die überzeu- genden Ausführungen von AS19 zu verweisen, wonach Tsampa gerade im Exil als verbindendes Nahrungsmittel aller Tibeter und Tibeterinnen ver- standen wird und als Symbol für Tibet schlechthin gilt. Im Übrigen ist die beschriebene Verwendung von Tsampa nicht geeignet, die vom Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-2541/2018 vom 31. Mai 2018 als wider- sprüchlich und logisch nicht nachvollziehbar erachteten Ausführungen zum angeblich fluchtauslösenden Ereignis (vgl. a.a.O. E. 6.4) glaubhaft zu ma- chen.

E. 10.7 Die Darstellung in der Herkunftsanalyse von K._______, die Be- schwerdeführerin habe während sechs Jahren tibetischen Einzelunterricht erhalten, widerspricht deren Angaben im ordentlichen Verfahren, sie habe keine Schule besucht und habe Tibetisch weder lesen noch schreiben kön- nen (vgl. SEM-act. A5/9 Ziff. 1.17.04 und A38/3 S. 2; vgl. Verfahren D-2541/2018, Beschwerde S. 3). Vor diesem Hintergrund vermag der vor- gebrachte tibetische Einzelunterricht die nicht erwartungsgemäss ausge- fallenen Kenntnisse über das tibetische Schulsystem und der chinesischen Sprache nicht zu erklären. Im Übrigen ist auch dem vom Rechtsvertreter zitierten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu entnehmen, dass zwar sein könne, dass Tibeterinnen und Tibeter in abgelegenen Ge- bieten kaum mit der chinesischen Sprache in Kontakt kämen; dies sei je- doch bei jüngeren Menschen eher selten der Fall (vgl. SFH, Auskunft zu:

D-2858/2021 Seite 28 China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache,

E. 10.8 Sodann ist die Aussage der sachverständigen Person AS19, das Hei- matdorf der Beschwerdeführerin müsste aufgrund seiner behaupteten Grösse von 250 Familien eigentlich lokalisiert werden können, nicht zu be- anstanden. Es darf überdies mit Verweis auf die Erwägung 10.1 angenom- men werden, die sachverständige Person AS19 benutze bei ihren Analy- sen adäquate Hilfsmittel.

E. 10.9 Das Bundesverwaltungsgericht stellte sodann bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens fest, die Beschwerdeführerin habe klar widersprüchliche und unlogische Angaben zur Art (Identitätskarte oder Familienbüchlein) sowie zum Besitz und Verbleib ihrer Identitätspapiere gemacht (vgl. Urteil des BVGer D-2541/2018 vom 31. Mai 2018 E. 6.1). Der Einwand in der Beschwerde, eine Identitätskarte zur Ermöglichung von Binnenmobilität sei für die Beschwerdeführerin nicht relevant gewesen und die Bemerkung der sachverständigen Person AS19, wonach die meisten volljährigen Personen in der Volksrepublik China unabhängig von ihrer Eth- nie einen Personalausweis besitzen würden, sei deplatziert und sach- fremd, vermag diese Ungereimtheit nicht aufzulösen.

E. 10.10 Auch die Einwände im Zusammenhang mit dem LINGUA-Interview beziehungsweise dem Vorgehen und der Sprachkompetenz der Intervie- werin sind nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person AS19 in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. AS19 berück- sichtigte in der LINGUA-Analyse die zwischen der behaupteten Ausreise der Beschwerdeführerin aus Tibet und dem Interview vergangene Zeit, zeigte in den linguistischen Bereichen Phonektik/Phonologie, Morpholo- gie/Morphosyntax, Lexikon und Pragmatik auf, inwiefern die Sprache der Beschwerdeführerin Übereinstimmungen mit dem Dialekt von C._______ oder demjenigen von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine aufweist, und mass diese Erkenntnisse an den Erwartungen. Auch der Rechtsvertreter betonte, dass sich der Sprachschatz und die Sprachfüh- rung der intelligenten und flexiblen Beschwerdeführerin über die Jahre an ihre Umgebung angepasst habe. Vor diesem Hintergrund erscheint die pauschale Feststellung von O._______, es sei während des ganzen Inter- views kein Lhasa-Dialekt oder Dialekt der exiltibetischen Koine zu hören, undifferenziert und nicht überzeugend.

D-2858/2021 Seite 29

E. 10.11 Insgesamt sind auch unter Berücksichtigung der eingereichten Be- urteilungen von K._______, M._______ und O._______ und der Einwände in den Rechtsschriften keine Gründe ersichtlich, welche ein Zurückkom- men auf den der LINGUA-Analyse mit Urteil des Bundesverwaltungsge- richts D-2541/2018 vom 31. Mai 2018 beigemessenen erhöhten Beweis- wert gebieten würden.

E. 10.12 Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf ihre Anfragen bei der nepalesischen und indischen Botschaft keine Antwort erhalten hat, kann nicht auf eine Sozialisierung in Tibet geschlossen werden. Den Be- stätigungen des Tibet Bureau in Genf und der (…) ist nicht zu entnehmen, gestützt auf welche Angaben oder Nachforschungen diese Vereinigungen auf die behauptete Herkunft der Beschwerdeführerin schliessen. Zur Aus- stellung von solchen Schreiben sind in der Regel entweder Schweizer Do- kumente oder Unterlagen erforderlich, die auf persönlichen Erklärungen von anderen oder den Antragstellern beruhen. Die Schweizer Dokumente wiederum beruhen auf den Personalien, die asylsuchende Personen unter anderem im Asylverfahren geltend machen. Der Entscheid der Gerichts- präsidentin des (…) vom 18. April 2024, mit welchem die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Personalien gerichtlich festgestellt wurden, hat für das vorliegende Verfahren keine präjudizierende Wirkung. Diese Aktenstücke sind somit vor dem Hintergrund der für unglaubhaft be- fundenen Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und der Ergebnisse der LINGUA-Analyse nicht geeignet, für sich allein zur Klärung der Identität beziehungsweise Herkunft der Beschwerdeführerin beizutragen.

E. 10.13 Schliesslich ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Verfahren ein- zig um die Frage geht, ob die von der Beschwerdeführerin neu eingereich- ten Beweismittel geeignet sind, ihre bisher nicht feststehende Identität und Herkunft zu belegen. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zum Thema der nachrichtendienstlichen Tätigkeiten von China ist deshalb nicht weiter einzugehen und der Antrag um amtliche Erkundigung beim NDB zur Spionagetätigkeit der chinesischen Vertretung in der Schweiz zu Lasten von Mitgliedern der tibetischen Gemeinschaft und deren Organisationen und zum Modus Operandi der chinesischen Geheimdienste in der Schweiz in Bezug auf Informationsbeschaffung über Mitglieder und Gruppen der chinesischen Diaspora (vgl. Beschwerde Ziff. IV) ist abzuweisen.

E. 10.14 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung eingehend und zutreffend dargelegt hat, wieso es zum Schluss gelangte, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung

D-2858/2021 Seite 30 vom 3. April 2018 beseitigen könnten. An dieser Einschätzung vermag auch der mittlerweile über 13-jährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz und ihre Integration in der Schweiz nichts zu ändern. Diesem Aspekt wäre allenfalls im Rahmen einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG Rechnung zu tragen. Es kann darauf verzichtet wer- den, auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermö- gen.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2021 abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten demnach der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. Juni 2021 in gleicher Höhe geleistete Kosten- vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 12.2 Nachdem die Beschwerdeführerin unterlegen ist, ist keine Parteient- schädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt auszurichten (vgl. Beschwerde Ziff. V; Art. 64 VwVG).

E. 12.3 Schliesslich richtete das SEM der Beschwerdeführerin für das Wie- dererwägungsverfahren, welches abgelehnt wurde, zu Recht keine Partei- entschädigung aus (vgl. Art. 111d Abs. 1 AsylG). Der Antrag, das SEM sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das Wiedererwägungsverfah- ren vor dem SEM zu verurteilen (vgl. Rechtsbegehren 10), ist demnach abzuweisen.

D-2858/2021 Seite 31

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgerichtet.
  4. Der Antrag, das SEM sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das Wiedererwägungsverfahren vor dem SEM zu verurteilen, wird abgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2858/2021 law/gnb Urteil vom 6. Februar 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2021. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Dezember 2011 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Dabei brachte sie zu ihrer Person und zu den Gründen für ihr Asylgesuch im Wesentlichen vor, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus der abgeschiedenen Ortschaft B._______ in der Präfektur C._______ (Region D._______, Autonomes Gebiet Tibet). Sie sei nie zur Schule gegangen und der chinesischen Sprache nicht mächtig. Im Jahr 2000 habe sie geheiratet; ihre beiden Töchter seien in den Jahren 2004 und 2010 geboren. Auch nach der Heirat hätten sie alle in ihrem Elternhaus in B._______ gewohnt und in der Landwirtschaft gearbeitet; ihr Ehemann habe zudem mit tibetischen Antiquitäten gehandelt. Am 9. März 2011 habe sie sich mit zwei Freundinnen namens E._______ und F._______ in die Ortschaft G._______ begeben und dort nachts Protestplakate aufgehängt. Als sie dann Rufe von F._______ gehört habe, habe sie die Flucht ergriffen. Sie sei zunächst in ihr Elternhaus zurückgekehrt, doch hätten ihre Eltern ihr nahegelegt, rasch wegzugehen. Am 11. März 2011 sei sie in einem Auto von B._______ via C._______ nach H._______ gefahren. Nach rund zweiwöchigem Aufenthalt in H._______ sei sie zunächst nach I._______ (Präfektur J._______) und dann Ende März 2011 nach Nepal weitergereist. Am 1. Dezember 2011 habe sie Nepal verlassen und sei auf dem Luftweg nach Europa gelangt. A.c Das ehemalige Bundesamt für Migration (BFM) stellte mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an, unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China. A.d Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. Januar 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-323/2015 vom 17. Mai 2017 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Es hob die Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung hielt das Gericht insbesondere fest, es sei weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar sei, noch ob die Vorinstanz ihrer aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflicht zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände tatsächlich nachgekommen sei (vgl. a.a.O. E. 6.2.2). B. B.a Am 10. Juli 2017 führte eine externe Fachperson der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM mit der Beschwerdeführerin ein telefonisches Interview durch. Die darauf gestützte und von der sachverständigen Person AS19 erstellte sprach- und landeskundliche Herkunftsanalyse (nachfolgend: LINGUA-Bericht oder LINGUA-Analyse) vom 21. Februar 2018 kam zum Schluss, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Gebiet C._______, Autonomes Gebiet Tibet, Volksrepublik China, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China erfolgt sei. B.b Am 26. Februar 2018 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen. In der Stellungnahme vom 20. März 2018 hielt ihre damalige Rechtsvertretung an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunft fest. B.c In der Folge verneinte das SEM mit Verfügung vom 3. April 2018 erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China wurde ausgeschlossen. B.d Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2541/2018 vom 31. Mai 2018 ab. Es gelangte unter Berücksichtigung des LINGUA-Berichts und der Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Ergebnis, es sei dieser nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China und ihre Asylgründe glaubhaft zu machen (vgl. a.a.O. E. 6.6). C. Mit Eingabe vom 10. März 2020 liess die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim SEM eine als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe sowie folgende Dokumente und Beweismittel einreichen:

- Vollmacht;

- Herkunftsbestätigung des Tibet Bureau in Genf vom 4. September 2019;

- Identitätsbestätigung des Tibet Bureau in Genf vom 24. Oktober 2019;

- Bestätigung der (...) (undatiert);

- Schreiben an die Nepalesische Botschaft in Genf vom 1. November 2019 und 10. Dezember 2019;

- Schreiben an die Indische Botschaft in Bern vom 1. November 2019 und 10. Dezember 2019;

- Herkunftsanalyse von K._______, L._______, vom 27. Februar 2020;

- Herkunftsanalyse von M._______, N._______, vom 28. Februar 2020. Dabei wurde beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 3. April 2018 in Wiedererwägung zu ziehen und der Beschwerdeführerin sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zudem seien dem Rechtsvertreter und den beiden unabhängigen tibetologischen Experten die LINGUA-Analyse sowie der Datenträger mit dem aufgezeichneten Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2017 zur Einsicht und Anhörung zu edieren. Allenfalls sei durch das SEM von Amtes wegen ein Obergutachten unter Anwesenden und mit Beteiligung der beiden unabhängigen tibetologischen Experten (K._______ und M._______) über die definitive Herkunftsbestimmung der Beschwerdeführerin aus der Autonomen Region Tibet innerhalb der Volksrepublik China anzuordnen. Zudem sei der Wegweisungsvollzug auszusetzen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, zwei deutsche Tibetologen seien übereinstimmend und mit inhaltlich kongruenten Erkenntnissen zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin mit Sicherheit aus der (...) Provinz D._______ in der Autonomen Region Tibet stamme und bis zu ihrer Flucht dort gelebt habe. D. Das SEM setzte mit Verfügung vom 13. März 2020 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. E. Ebenfalls am 13. März 2020 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, er und die Beschwerdeführerin könnten die Aufzeichnung des LINGUA-Interviews vom 10. Juli 2017 am Hauptsitz des SEM anhören. Hingegen würden die Anträge auf integrale Offenlegung der LINGUA-Analyse und Aushändigung der Aufzeichnung des LINGUA-Interviews abgewiesen. F. Am 17. April 2020 verfasste die sachverständige Person AS19 eine Stellungnahme zu den Herkunftsanalysen von K._______ und von M._______ (vgl. Bst. C). G. Die Beschwerdeführerin hörte sich am 9. Juli 2020 in Begleitung ihrer Rechtsvertretung und des tibetischen (...) O._______ das LINGUA-Interview an. H. In seiner Stellungnahme zum LINGUA-Interview vom 20. Juli 2020 führte der Rechtsvertreter aus, O._______ stütze die Herkunftsanalysen der beiden unabhängigen deutschen Experten, und reichte folgende Beweismittel ein:

- Stellungnahme von O._______, P._______, vom 15. Juli 2020;

- Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2020. I. Mit E-Mail vom 21. Oktober 2020 liess die Rechtsvertretung dem SEM eine Stellungnahme der vier Tibetologinnen und Tibetologen Q._______, R._______, S._______ und T._______ vom 29. September 2020 ein anderes Asylverfahren betreffend zukommen, in welcher Kritik an einem durch die sachverständige Person AS19 erstellten LINGUA-Bericht geübt wird (vgl. Urteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023, Anmerkung des Gerichts). J. Die sachverständige Person AS19 verfasste am 6. Oktober 2020 eine Aktennotiz zur Stellungnahme von O._______ (vgl. Bst. H). K. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2021 das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der Stellungnahmen der sachverständigen Person AS19 zu den Herkunftsanalysen von K._______ und von M._______ sowie zur Stellungnahme von O._______ (vgl. Bst. C und H). L. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin erging mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. April 2021. M. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 - eröffnet am 19. Mai 2021 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 3. April 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar, lehnte die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 900.-, lehnte den Antrag auf Erstellung eines Obergutachtens ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. N. N.a Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 erhob der Rechtsvertreter gegen diese Verfügung namens der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM vom 17. Mai 2021 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme als Flüchtlingsfrau anzuordnen (Rechtsbegehren 2), subeventualiter sei das SEM anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen (Rechtsbegehren 3), allenfalls sei das SEM anzuweisen, der vom Kanton U._______ unterstützten Härtefallbewilligung zuzustimmen (Rechtsbegehren 4). Weiter wurde beantragt, es seien die bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrensakten D-323/2015 und D-2541/2018, sämtliche Akten des SEM sowie die Akten des Amtes für (...) des Kantons U._______ von Amtes wegen beizuziehen (Rechtsbegehren 5). Sodann sei zur LINGUA-Analyse des SEM eine Oberexpertise anzuordnen und es seien die LINGUA-Analyse und die dazugehörende Audiodatei an die ernannte Expertin/den ernannten Experten herauszugeben (Rechtsbegehren 6). Eventualiter sei die LINGUA-Analyse inklusive Audiodatei an den Rechtsvertreter herauszugeben, damit dieser eine Expertise dazu in Auftrag geben könne (Rechtsbegehren 7). Ferner sei das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens einen N-Ausweis für Asylsuchende auszustellen (Rechtsbegehren 8), eventualiter sei das (...) anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens keine Vollzugshandlungen vorzunehmen (Rechtsbegehren 9). Im Weiteren sei das SEM zur Entrichtung einer Parteientschädigung für das Wiedererwägungsverfahren vor dem SEM zu verurteilen (Rechtsbegehren 10). Schliesslich wurde im Fliesstext der Beschwerde beantragt, es seien keine ordentlichen Kosten zu erheben und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (vgl. a.a.O. S. 18). N.b Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - folgende Beweismittel bei:

- Schreiben des SEM an das (...) vom 25. Juli 2019;

- Arbeitsvertrag vom 15. Juni 2021;

- Wiedererwägungsgesuch vom 10. März 2020 (vgl. Bst. C);

- Herkunftsanalyse von M._______, N._______, vom 28. Februar 2020 (vgl. Bst. C);

- Herkunftsanalyse von K._______, L._______, vom 27. Februar 2020 (vgl. Bst. C);

- Stellungnahme von Q._______, R._______, S._______ und T._______ vom 29. September 2020 (vgl. Bst. I);

- Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 20. Juli 2020 inkl. Beilagen (vgl. Bst. H);

- Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das SEM vom 16. Februar 2021 (vgl. Bst. K);

- Stellungnahme vom 12. April 2021 (vgl. Bst. L). O. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung am 21. Juni 2021 per sofort einstweilen aus. P. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2021 trat der Instruktionsrichter auf den Antrag, das SEM sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens einen N-Ausweis für Asylsuchende auszustellen, nicht ein. Im Weiteren stellte er die aufschiebende Wirkung der Beschwerde her und hielt fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann forderte er die Beschwerdeführerin auf, innert Frist entweder ihre Bedürftigkeit nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Q. Die Beschwerdeführerin zahlte am 28. Juni 2021 den Kostenvorschuss ein. R. Der Instruktionsrichter wies in der Folge mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und lud das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. S. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 19. August 2021 zur Beschwerde vernehmen. T. Der Instruktionsrichter lud die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. August 2021 ein, eine Replik einzureichen. U. Die Replik der Beschwerdeführerin erging mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. Oktober 2021, welcher eine Honorarnote vom gleichen Datum beilag. V. Der Rechtsvertreter liess dem Gericht mit Eingabe vom 23. April 2024 einen Entscheid der Gerichtspräsidentin des (...) vom 18. April 2024 betreffend Feststellung der Identität sowie das an dieses Gericht gerichtete Gesuch vom 27. März 2024 zukommen. W. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 orientierte der Rechtsvertreter das Gericht über sein gleichentags an das (...) gerichtete Gesuch (Vorabklärung) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig ersuchte er um Mitteilung, wann mit einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gerechnet werden könne. X. Der Instruktionsrichter teilte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 14. Januar 2025 mit, das Verfahren sei in Bearbeitung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, nachdem der Kostenvorschuss einbezahlt wurde, vorbehältlich der Erwägungen 4 und 5 einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vorinstanzlichen Akten, die Akten der bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren D-323/2015 und D-2541/2018 sowie die Akten des (...) wurden von Amtes wegen beigezogen.

4. Auf den Antrag, das SEM sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens einen N-Ausweis für Asylsuchende auszustellen (vgl. Sachverhalt Bst. N.a, Rechtsbegehren 8), wurde mangels Zuständigkeit des Gerichts mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2021 nicht eingetreten (vgl. Sachverhalt Bst. P.).

5. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Fragen, über welche die erstinstanzliche verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen. Die Zustimmung zu einer vom Kanton U._______ unterstützten Härtefallbewilligung (vgl. Sachverhalt Bst. N.a, Rechtsbegehren 4) war nicht Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM. Auf den entsprechenden Subeventualantrag ist daher nicht einzutreten.

6. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). 7. 7.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen und damit verbundene prozessuale Anträge erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. 7.2 7.2.1 Zunächst wird geltend gemacht, indem das SEM einzig auf den LINGUA-Bericht abstelle und trotz des Vorliegens gewichtiger Indizien des Gegenteils nach wie vor davon ausgehe, die Beschwerdeführerin sei nicht direkt aus China angereist, verletze es die Untersuchungsmaxime. Das SEM habe sich nicht gefragt, ob es eben nicht doch möglich oder wahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität immer korrekt angegeben habe und dass ihre Sprache durch den zum Teil intensiven Kontakt mit Landsleuten in der Schweiz beeinflusst worden sei. Es sprenge die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, wenn sie den für sie unmöglichen Beweis ihrer Identität führen solle. Vielmehr habe das SEM gemäss Art. 8 ZGB (SR 210) zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin zweifellos in einer tibetischen Diasporagemeinde und nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Zudem vernachlässige das SEM die Tatsache, dass es für Tibeterinnen und Tibeter in der Regel sehr schwierig oder gar unmöglich sei, mit Verwandten oder Bekannten im Heimatland Kontakt aufzunehmen, ohne diese zu gefährden. Die Gegenüberstellung des LINGUA-Berichts mit den eingereichten Gutachten sei durch AS19 vorgenommen worden. Es wäre Sache des SEM gewesen, eine glaubwürdige externe Oberbegutachtung anzuordnen (vgl. Beschwerde Ziff. III.B.14). 7.2.2 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört insbesondere die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Es liegt - nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens - an der Beschwerdeführerin, ihre behauptete Identität beziehungsweise Herkunft zu belegen. Das SEM hatte somit im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nur zu prüfen, ob die mit Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel geeignet sind, die bisher nicht feststehende Identität und Herkunft der Beschwerdeführerin zu belegen. Dieser Pflicht ist die Vorinstanz nachgekommen. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter die Auffassung und Schlussfolgerung des SEM nicht teilt, lässt sich keine Verletzung der Untersuchungspflicht ableiten. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass im ordentlichen Verfahren sowohl die Ergebnisse der LINGUA-Analyse als auch die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin gesamthaft gewürdigt wurden (vgl. Urteil des BVGer D-2541/2018 vom 31. Mai 2018 E. 6). Zur Frage, ob das SEM eine externe Oberbegutachtung hätte veranlassen müssen, ist auf die nachfolgende Erwägung 7.4 zu verweisen. 7.3 7.3.1 Weiter wird beantragt, das SEM habe sämtliche Unterlagen (ohne spezifische Fallakten) zum Expertenstreit in der Angelegenheit N (...) an das Gericht herauszugeben, und der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zu geben, zu den grundsätzlichen Fragen der Qualität der Analysen von AS19 Stellung zu nehmen. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Rechtsvertreter hätten Kenntnis vom Inhalt der Auseinandersetzung zwischen den mit Schreiben vom 29. September 2020 intervenierenden Tibetologinnen und Tibetologen (vgl. Sachverhalt Bst. I) und dem SEM beziehungsweise der vom SEM beigezogenen (externen?) Fachpersonen. Die Fragen der Kompetenz und Unabhängigkeit von AS19 sowie der Beurteilung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Gutachten und Berichte seien zentral für das vorliegende Verfahren (vgl. Beschwerde Ziff. III.B.15). 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich in seinem Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 ausführlich - unter anderem auch unter Berücksichtigung der erwähnten Stellungnahme von vier Tibetologinnen und Tibetologen vom 29. September 2020 - mit der teilweise auch medialen Kritik an der mit der Erstellung der LINGUA-Analyse vom 21. Februar 2018 betrauten sachverständigen Person AS19 auseinander (vgl. nachfolgend E. 10.1). Die Anträge auf Herausgabe dieser Akten, welche nicht das Verfahren der Beschwerdeführerin betreffen, und auf Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme sind abzuweisen. 7.4 7.4.1 Weiter wird beantragt, es sei zur LINGUA-Analyse des SEM eine gerichtliche Oberexpertise anzuordnen, wobei die zu stellenden Fragen der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme vorzulegen und sämtliche Verfahrensakten inklusive LINGUA-Audiodatei der begutachtenden Person zur Verfügung zu stellen seien. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung einer Oberexpertise an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei das SEM anzuweisen sei, die begutachtende Person sowie die zu stellenden Fragen der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu unterbreiten. So liessen sich etwa Fragen im Zusammenhang mit der Identitätskarte der Beschwerdeführerin oder des Verhaltens der Interviewerin während des LINGUA-Gesprächs nur im Rahmen einer Oberexpertise klären. Auch zur Frage der Sprachkompetenz und der Sprachanpassung in der Muttersprache sei eine sachverständige Drittmeinung einzuholen. Mit Verweis auf BGE 128 III 12 sei nicht einzusehen, weshalb vorliegend andere Grundsätze gelten sollten als bei der Anwendung des aArt. 397e Ziff. 5 Satz 1 ZGB. Indem AS19 auch beigezogen worden sei, um die in den eingereichten Beweismitteln enthaltene implizite Kritik zu «analysieren» und zu «entkräften», habe das SEM Ausstandsgründe missachtet, die auch hier zu gelten hätten (vgl. Beschwerde Ziff. III.B.16, 18.f, 18.g, 18.h und 18.i). 7.4.2 Eine Notwendigkeit für das Einholen eines Obergutachtens ist schon deshalb nicht gegeben, weil es sich bei LINGUA-Analysen gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, sondern um schriftliche Auskünfte von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG handelt (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34). Umso weniger stellen die eingereichten «Gutachten» von K._______ und M._______ sowie die Stellungnahme von O._______ Gutachten im Rechtssinne dar. Überdies ist nicht ersichtlich, dass und weshalb diesen drei Personen die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität eines LINGUA-Experten zuzusprechen wäre (vgl. EMARK 1998 Nr. 34) und ihre Einschätzungen vermögen die Anforderungen an die Erstellung einer LINGUA-Analyse nicht zu erfüllen. So enthalten etwa alle drei Beurteilungen keine ausführliche Sprach- oder landeskundliche Analyse. Das Gespräch mit K._______ wurde überdies vorwiegend auf Deutsch und dasjenige mit M._______ nur teilweise auf Tibetisch durchgeführt. Beide haben zudem die Gesprächsaufnahme nicht angehört. O._______ hörte Letztere zwar an, wird jedoch in der Beschwerde als «Vertrauensperson» bezeichnet (vgl. Beschwerde Ziff. III.B.18.a und Replik S. 4). Die Einschätzungen von K._______, M._______ und O._______ stellen mithin ebenfalls schriftliche Auskünfte dar, welche - wie auch die LINGUA-Analyse - der freien Beweiswürdigung unterstehen. Das Schreiben der vier Tibetologinnen und Tibetologen vom 29. September 2020 bezieht sich auf ein anderes Asylverfahren. 7.4.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass der gesetzlichen Bestimmung, im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung bei psychischen Störungen ein Gutachten einer sachverständigen Person einzuholen (vgl. Art. 450e Abs. 3 ZGB bzw. aArt. 397e Ziff. 5 Satz 1 ZGB), keine entsprechende Pflicht im Rahmen eines Asylverfahrens abgeleitet werden kann. 7.4.4 Das Vorgehen des SEM, der sachverständigen Person AS19 Gelegenheit zur Stellungnahme zur Kritik an der eigenen Analyse zu geben, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin wurde anschliessend das rechtliche Gehör zu den Stellungnahmen von AS19 gewährt (vgl. Sachverhalt Bst. K). In den Rechtsschriften wird überdies mit Verweis auf die nachfolgende Erwägung 7.5 nicht dargetan, inwiefern vorliegend Umstände gegeben wären, die den Anschein der Befangenheit von AS19 zu begründen vermöchten. 7.4.5 Für die Einholung eines Obergutachtens bestand und besteht demnach kein Anlass. Weder liegt eine unvollständige Sachverhaltserstellung vor, noch ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Einholen eines Obergutachtens angezeigt. Die entsprechenden (Eventual-)Anträge sind abzuweisen (vgl. auch Sachverhalt Bst. N.a, Rechtsbegehren 6). 7.5 7.5.1 Schliesslich wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise des Akteneinsichtsrechts darin gesehen, dass das SEM keine Einsicht in die Akten zur LINGUA-Analyse durch AS19 gewährt habe. Es seien der Beschwerdeführerin und dem Rechtsvertreter die LINGUA-Analyse (Kopie des Originals) und die späteren Äusserungen von AS19 (Kopien des Originals) unter Schwärzung der Identität von AS19 zur Einsicht und Stellungnahme herauszugeben, allenfalls unter der Auflage, dass nur der Rechtsvertreter Einsicht nehmen dürfe. Nur so sei es möglich, sich ein wirkliches Bild über Qualität und Umfang der Analyse und der Stellungnahmen von AS19 zu machen. Ohne Einsicht in den exakten Wortlaut und ohne Angabe der wissenschaftlichen Referenzpunkte (so etwa zu Sprache, Kartenmaterial, Untersuchungen über den Kenntnisstand von tibetischen Frauen zum Schulwesen aus dem Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin mit ähnlicher Sozialisation) würden sich die LINGUA-Analyse und die Stellungnahmen von AS19 weder verifizieren noch falsifizieren lassen und es könne nicht beurteilt werden, ob dieser die Grundsätze von Objektivität, Neutralität, Nachvollziehbarkeit und Ausgewogenheit berücksichtigt habe. Es sei aufgrund von paraphrasierten Aussagen der Eindruck entstanden, AS19 sei nicht wirklich unabhängig und sympathisiere mit der Haltung der Kommunistischen Partei Chinas (KPCH) gegenüber Tibet. Auch wäre offenzulegen, wie ihre Beziehungen zu chinesischen Forschungsinstituten, Regierungsstellen, Universitäten oder Botschaften im Ausland seien, welchem Narrativ sie folge und ob sie in China studiert habe. Dies sei relevant, zumal bekannt sei, dass die chinesischen Sicherheitsdienste die tibetischen und uigurischen Exilgemeinschaften in der Schweiz beobachten und ausspionieren würden. Dazu würden auch sachverständige Personen gehören, die sich mit diesen Gemeinschaften in der einen oder anderen Form auseinandersetzen würden. Es sei nicht transparent, wie etwa eine Sicherheitsprüfung bei sachverständigen Personen der LINGUA-Abteilung vorgenommen werde. Es liege am SEM zu beweisen, dass diese Personen wirtschaftlich unabhängig seien und die ihnen vorgelegten Problemstellungen mit einer unbefangenen Aussenperspektive betrachten würden (vgl. Beschwerde Ziff. III.B.17, 18.a, 18.b, 18.d, 18.f und 19 sowie Replik S. 2 f.). 7.5.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen der vollumfänglichen Offenlegung von LINGUA-Analysen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen. Das öffentliche Interesse wird dabei insbesondere in der Verhinderung eines Lerneffekts gesehen, wodurch zukünftige Abklärungen in solchen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden. Aus der Analyse gehen regelmässig nicht nur die gestellten Fragen, sondern auch die erwarteten Antworten oder Hinweise hervor, weshalb die betroffene Person die korrekte Antwort hätte wissen müssen. Es lassen sich daraus auch Beschreibungen von als ausschlaggebend erachteten Sprachmerkmalen entnehmen. Diese Informationen könnten von anderen Asylsuchenden missbraucht werden, um die Identifizierung ihrer Herkunft zu erschweren. Sodann liegt das schützenwerte private Interesse an der Geheimhaltung insbesondere im Sicherheitsanspruch der sachverständigen Person (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1; Urteil des BVGer D-3988/2019 vom 9. Juni 2020 E. 3.4.1). 7.5.3 Das SEM verweigerte vorliegend zwar die vollumfängliche Einsicht in die LINGUA-Analyse und in die Stellungnahmen von AS19 zu den Einschätzungen von K._______, M._______ und O._______. Jedoch wurden der Beschwerdeführerin Zusammenfassungen des LINGUA-Berichts und der Stellungnahmen von AS19 zur Verfügung gestellt (vgl. SEM-act. A37/4 und [...]-22/6). Diese enthalten die wesentlichen Elemente des Berichts sowie der Stellungnahmen und tragen den berechtigten Interessen an der Geheimhaltung des Verfassers sowie der Vermeidung eines Lerneffekts Rechnung. Das Bundesverwaltungsgericht kam sodann in seinem Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 zum Ergebnis, die gegen AS19 erhobenen Vorwürfe bezüglich mangelhafter beruflicher Qualifikationen, fehlender Unabhängigkeit vom SEM und vermuteter Nähe zum chinesischen Regime würden in den Akten keine Stütze finden (vgl. a.a.O. E. 7.4.2). Etwas anderes kann auch aus der von AS19 im vorliegenden Verfahren verwendeten Wortwahl («früheres Feudalsystem», «Anwesenheit der Chinesen», vgl. SEM-act. [...]-22/6) nicht abgeleitet werden. Auch unter Berücksichtigung der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände besteht keine Veranlassung, von der gefestigten Rechtsprechung zur Verweigerung der vollständigen Offenlegung von LINGUA-Analysen abzuweichen. Der Herausgabeantrag ist demnach abzuweisen. 7.5.4 Soweit eventualiter die Herausgabe der LINGUA-Analyse inklusive Audiodatei an den Rechtsvertreter beantragt wird, damit dieser eine Expertise in Auftrag geben könne (vgl. Sachverhalt Bst. N.a, Rechtsbegehren 7), stehen auch hier öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen der Aushändigung einer CD-ROM mit dem aufgezeichneten Telefongespräch entgegen (vgl. Urteil des BVGer E-6681/2013 vom 11. Februar 2015 E. 5.3). Auch dieser Antrag ist abzuweisen. 7.5.5 Sodann besteht aufgrund der hohen Standards der Fachstelle LINGUA (vgl. nachfolgend E. 10.1) keine Veranlassung, über das Informationsblatt zum Werdegang und zu den Qualifikationen hinausgehende Informationen über die sachverständige Person AS19 offenzulegen (vgl. SEM-act. A34/1). 7.6 7.6.1 Schliesslich wird in der Beschwerde moniert, dass sich das SEM und die sachverständige Person mit der von ihr beschriebenen Verwendung von Tsampa (als Klebestoff [Anm. des Gerichts]) zum Aufhängen von Plakaten, was auf ein authentisches Erleben hinweise, nicht befasst hätten (vgl. Beschwerde Ziff. III.B.18.c). Auch ignoriere die Vorinstanz die Aussage im Bericht von K._______, wonach die Beschwerdeführerin nicht in die staatliche Schule gegangen sei, sondern tibetischen Einzelunterricht erhalten habe, und übernehme kritiklos die Darstellung der sachverständigen Person, obwohl diese im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung keine genügende Distanz zur Angelegenheit gehabt und eigentlich in den Ausstand gehört habe (vgl. Beschwerde Ziff. III.B.18.e). Damit verletze das SEM die Untersuchungsmaxime. 7.6.2 Die Vorinstanz erwägt in seiner Verfügung, dass Tsampa als Symbol für Tibet schlechthin gelte, weshalb auch eine im Exil lebende Person tibetischer Ethnie genaue Kenntnis davon habe, was Tsampa sei und wie es sich verwenden lasse (vgl. a.a.O. Ziff. IV.1.c). Auch begründete das SEM, weshalb die Erwartungen hinsichtlich der Chinesischkenntnisse der Beschwerdeführerin nicht erfüllt seien (vgl. a.a.O. Ziff. IV.1.e). Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter die Einschätzung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung der Sache. 7.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Für eine Rückweisung des Verfahrens wegen formeller Mängel besteht kein Anlass. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 9. 9.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, das Bundesverwaltungsgericht habe sich bereits mit seinem Urteil D-2541/2018 vom 31. Mai 2018 mit der Kritik der Beschwerdeführerin an der Qualität und Richtigkeit des LINGUA-Berichtes auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, die Analyse sei fundiert und mit einer überzeugenden und ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gebe. Es würden auch keine Anhaltspunkte bestehen, die zu Zweifeln bezüglich der Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person Anlass bieten könnten, weshalb dem Bericht ein erhöhter Beweiswert beigemessen werde. An diesen Einschätzungen vermöchten die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch und die Erläuterungen in den als «Gutachten» bezeichneten Schreiben von K._______ vom 27. Februar 2020 und von M._______ vom 28. Februar 2020, in der Stellungnahme von O._______ vom 15. Juli 2020 sowie in der persönlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2020 nichts zu ändern. Die von der damaligen Asylrekurskommission definierten und vom Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung bestätigten Mindeststandards für LINGUA-Analysen seien berücksichtigt und eingehalten worden. Zudem sei mit dem rechtlichen Gehör vom 26. Februar 2018 ein anonymisierter Lebenslauf der sachverständigen Person beigelegt worden. Aus Gründen der Anonymität und Sicherheit der sachverständigen Person sei es angezeigt, das Interview per Telefon zu führen. Unbestritten sei, dass die Sprache der Beschwerdeführerin Merkmale aufweise, die für den C._______-Dialekt belegt seien. Jedoch würden - wie bereits in der Verfügung vom 3. April 2018 erwähnt - die Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine überwiegen, was nicht zur angegebenen Biografie passe. Dabei habe sich die sachverständige Person auf verschiedene Merkmale gestützt, die sie auf der Ebene der Phonetik/Phonologie, der Morphologie/Morphosyntax, der Lexik und der Pragmatik untersucht habe. Die Schlussfolgerungen von K._______ zur Sprechweise würden hingegen lediglich auf zwei Merkmalen basieren. Auch sei sein Einwand, der Dialekt der Beschwerdeführerin sei gut verständlich, aber nicht so weit vom Zentraltibetischen entfernt wie beispielsweise derjenige der Einwohner der Region V._______, nicht relevant, zumal es darum gehe, ob die Sprache die für den C._______-Dialekt, der als Referenzvarietät diene, charakteristischen Merkmale aufweise. Sodann treffe gemäss der sachverständigen Person nicht zu, dass Tsampa - wie dies K._______ schreibe - im Exil nur eine untergeordnete Rolle spiele. Vielmehr gelte es, auch im Exil, als Symbol für Tibet schlechthin. Eine im Exil lebende Person tibetischer Ethnie wisse deshalb genau, was Tsampa sei und wie es sich verwenden lasse. Im Weiteren werde im LINGUA-Bericht, entgegen der Behauptung von M._______, nirgends erwähnt, dass die Beschwerdeführerin in Indien oder Nepal gelebt habe. Ausserdem werde bei der Beurteilung der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie der Sprache jeweils die Biografie der Probandinnen und Probanden als wichtigster Parameter herangezogen. Bei der Beschwerdeführerin sei berücksichtigt worden, welches Wissen von ihr aufgrund ihres biografischen Profils erwartet werden könne, ob der von ihr gesprochene Dialekt in dieses Bild passe und ob die erwarteten vorwiegend passiven Kenntnisse des Chinesischen erfüllt seien. Die diesbezüglichen Ausführungen von M._______ seien nicht überzeugend. Sodann müsste ein Dorf von der angegebenen Grösse eigentlich lokalisiert werden können. Auch die fehlenden Kenntnisse der Beschwerdeführerin über die Formalitäten zum Erhalt einer chinesischen Identitätskarte seien weiterhin nicht geklärt. Im Weiteren gehe gemäss der sachverständigen Person - und entgegen den Ausführungen von O._______ - aus der Interviewaufnahme hervor, dass sich die Interviewerin der Alltagssprache bedient und die Fragen bei Bedarf wiederholt oder umformuliert habe. Zwar habe sie manchmal etwas schneller gesprochen, aber ihre Fragen insgesamt ruhig vorgetragen und der Beschwerdeführerin genügend Zeit zum Antworten gegeben. Auch habe die Interviewerin akzeptiert, wenn die Beschwerdeführerin eine Frage nicht habe beantworten können. Insgesamt könne die Gesprächsatmosphäre als gut bezeichnet werden. Dass sich die Interviewerin und die Beschwerdeführerin im Interview gut verstanden hätten, liege daran, dass Letztere eine wesentlich bessere Kompetenz des Zentraltibetischen aufweise, als man von ihr angesichts ihrer geltend gemachten Biografie erwarten würde. Der Einwand von O._______, die Interviewerin habe an verschiedenen Stellen Schwierigkeiten gehabt, ortsgebundene Ausdrücke aus dem Sprachsatz der Beschwerdeführerin zu verstehen, erweise sich als nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin vermöge somit nach wie vor keine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermöge die Stellungnahme vom 12. April 2021 nichts zu ändern. Die eingereichten Bestätigungen des Tibet Bureau in Genf und der (...) seien nicht geeignet, die Identität der Beschwerdeführerin zu belegen. Zwar habe sie sich zwecks Ausstellung von Aufenthaltstiteln an die Auslandvertretungen von Indien und Nepal gewandt. Ohne Offenlegung ihrer tatsächlichen Identität und Herkunft scheine dieses Vorgehen offensichtlich nicht zielführend zu sein. Die allgemeine Kritik an der angeblichen Haltung der Asylbehörden und des Bundesrates gegenüber Tibeterinnen und Tibetern ändere nichts an den Schlussfolgerungen des SEM. Was das Schreiben der Tibetologinnen und Tibetologen vom 29. September 2020 anbelange, sehe das SEM unter Einbezug von zwei weiteren Wissenschaftlern keinen Anlass, an der Neutralität oder Qualität der Arbeit der sachverständigen Person AS19 zu zweifeln. Aus diesem Grund sei der Antrag auf Erstellung eines Obergutachtens abzulehnen. 9.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, es sei aufgrund der beiden externen Gutachten, der Stellungnahme von O._______ und der Intervention von vier Tibetologinnen und Tibetologen zu AS19 davon auszugehen, dass das Resultat der LINGUA-Analyse zumindest zweifelhaft sei. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht seien bei der Beurteilung des Falles vollständig von der Einschätzung der sachverständigen Person abhängig. Deren Professionalität sei schon deshalb in Zweifel zu ziehen, weil sie nicht in den Ausstand getreten sei, als es darum gegangen sei, die eigenen Erkenntnisse gegen die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Fachpersonen abzuwägen. Aufgrund des anonymisierten Datenblattes zu AS19 könnten keine Schlüsse über Qualifikation, Einstellung und Glaubwürdigkeit gezogen werden. Zur Person, die das Interview geführt habe, würden keine Informationen vorliegen. Das SEM habe der Analyse von K._______ insofern zugestimmt, als auch die LINGUA-Analyse zum Schluss komme, dass die Beschwerdeführerin einen Dialekt aus C._______ spreche. Dass Tsampa auch in der Diaspora als Klebestoff für das Aufhängen von Plakaten verwendet werde oder dafür bekannt sei, werde bestritten. Diese von der Beschwerdeführerin beschriebene Verwendung weise auf ein authentisches Erleben hin. Im Weiteren qualifiziere das SEM die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person als «sehr» und nicht «überwiegend» wahrscheinlich. Die eingereichten Stellungnahmen würden jedoch die Schlussfolgerung zulassen, dass die Beschwerdeführerin ebenso gut aus dem von ihr beschriebenen soziokulturellen Kontext stammen könne. Es gelte der Grundsatz «im Zweifel für den Flüchtling». Aufgrund ihrer Biografie ergebe sich schlüssig, dass die Beschwerdeführerin weniger Chinesisch spreche als die Mehrheit ihrer Altersgruppe in Tibet beziehungsweise in ihrer Herkunftsregion. Das SEM ignoriere die Aussage im Bericht von K._______, wonach die Beschwerdeführerin nicht in die staatliche Schule gegangen sei, sondern tibetischen Einzelunterricht erhalten habe. Sodann sei unspezifisch, was als grosses oder kleines Dorf gelten möge. Zudem sei unklar, welches Kartenmaterial von der sachverständigen Person benutzt werde. Die Identitätskarte zur Ermöglichung von Binnenmobilität sei für die Beschwerdeführerin nicht relevant gewesen. Die Bemerkung von AS19 in diesem Zusammenhang sei deplatziert und widerspreche der Lebensrealität von Menschen in ländlichen Regionen des Tibet. Was das Verhalten der Interviewerin während dem LINGUA-Gespräch anbelange, sei offensichtlich, dass die sachverständige Person im eigenen Interesse expertisiere. Es sei nicht daran zu zweifeln, dass O._______, der (...), diesen Aspekt beurteilen könne. Dass sich die Beschwerdeführerin und die Interviewerin gut verstanden hätten, sei eine Hypothese, die ohne Kenntnisse der Sprachkompetenz der Interviewerin nicht verifiziert werden könne. Zudem sei offensichtlich, dass die sehr intelligente und flexible Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise aus Tibet erheblich an Sprachkompetenz dazugewonnen habe beziehungsweise dass sich ihr Sprachschatz und die Sprachführung über die Jahre an ihre Umgebung angepasst hätten. Es erschliesse sich nicht, inwiefern die Biografie der Beschwerdeführerin und ihre Entwicklung seit der Ausreise aus Tibet bei der LINGUA-Analyse berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe ihre Identität bekanntgegeben und sei nie von ihren diesbezüglichen Angaben abgewichen. Ihre Versuche, beim indischen oder nepalesischen Konsulat ein Reisedokument oder eine Bestätigung der Identität zu erhalten, seien gescheitert. Auch das SEM und das (...) hätten keine Reisedokumente in ein Land ausserhalb von China beschaffen können. Die Beweislosigkeit könne nicht vollumfänglich auf die Beschwerdeführerin abgeschoben werden. Aufgrund der vorliegenden Gutachten und Berichte sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit einer genügenden Wahrscheinlichkeit aus Tibet stamme und dort sozialisiert worden sei. Das SEM habe die jetzige Pattsituation beim «Factfinding» zu verantworten, da es eine Oberexpertise und die Einsicht in die für die Beurteilung des Falles relevanten Akten verweigere und zudem den Grundsatz «im Zweifel für den Flüchtling» verletze. Die eingereichten Bestätigungen (vgl. Sachverhalt Bst. C) würden dokumentieren, dass die Identität der Beschwerdeführerin von den tibetischen Organisationen akzeptiert werde. Sie engagiere sich für die Anliegen Tibets und nehme an politischen Veranstaltungen teil. Diese würden von den chinesischen Sicherheitsdiensten überwacht. Es sei notorisch, dass weder die indische noch die nepalesische Botschaft Ausreisepapiere für Tibeter ausstellen würden, auch wenn diese früher in einem dieser Länder gewohnt hätten. Ohne dokumentierten Identitätsnachweis trete die indische Vertretung in der Schweiz nicht auf Ersuchen des SEM ein, Reisepapiere auszustellen. Aus diesem Grund würden mittlerweile Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte davon ausgehen, dass die Ausreise für letztinstanzlich abgewiesene Asylsuchende aus Tibet ohne gültige Identitätspapiere objektiv unmöglich sei. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz überdurchschnittlich integriert. Der Vorwurf des SEM, sie komme ihrer Pflicht zur Ausreise beziehungsweise zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren nicht nach, sei realitätsfremd. Die Beschwerdeführerin könne nicht nach China zurückkehren, da sie dort wegen ihrer Religion, ihrer Ethnie, ihrer politischen Einstellung und ihrer exilpolitischen Tätigkeit verfolgt würde. Sie könne auch nicht in ein Drittland reisen, das ihr Schutz biete. Es bestehe sogar die Gefahr, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Indien oder Nepal mit menschenrechtlich verpönter Verfolgung zu rechnen habe. Zudem sei der Wegweisungsvollzug objektiv unmöglich. Schliesslich sei anzumerken, dass die Vorgängerbehörden des SEM in der älteren Asylpraxis den Affidavit und Urkunden des Tibet Office (heute: Tibet Bureau) eine erhöhte Beweiskraft beigemessen hätten. Auch sei in den Flüchtlingsausweisen als nationale Herkunft die «Autonome Region Tibet» vermerkt worden. Seit November 2014 würden die Bundesasylbehörden und der Bundesrat die Haltung vertreten, dass Tibet ein (unveräusserlicher) Bestandteil der Volksrepublik China sei. Im Rahmen der Spionagetätigkeit von China könnten auch Sachverständige das Ziel von Rekrutierungsbemühungen der chinesischen Sicherheitsdienste in der Schweiz sein. Es könne nicht sein, dass die politische Opportunität im Umgang mit China einen Einfluss auf den Umgang der Schweiz mit schutzbedürftigen Menschen aus Tibet/China habe. 9.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen fest und führt ergänzend aus, aus der Verfügung vom 3. April 2018 gehe klar hervor, dass die LINGUA-Analyse im Zusammenhang mit den anderen Elementen des Dossiers, insbesondere der Befragung und Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylvorbringen, gewürdigt und entsprechend gewichtet worden sei. Dass die sachverständige Person existentiell vom SEM abhängig sei, sei eine unbelegte Behauptung. Keines der drei eingereichten «Gutachten» erfülle die Anforderungen, die an linguistische Herkunftsanalysen gestellt würden. Für keinen der drei «Gutachter» sei eine linguistische Fachqualifikation nachgewiesen. Im Weiteren seien die (...) nicht qualifiziert, zur Herkunft von asylsuchenden Personen Aussagen zu machen. Die Bezeichnung «(...)» existiere beim SEM nicht. Auch sei ein Zusammenhang zwischen Mimik, Gestik und Emotionen einerseits und dem geografischen Herkunftsort einer Person andererseits nicht belegt. Die Bezugnahme auf solche Kriterien für die Feststellung einer Hauptsozialisation sei gerade angesichts des in der Beschwerdeschrift erhobenen Vorwurfs der mangelnden Distanz der sachverständigen Person AS19 fragwürdig. Die Ausführungen in der Beschwerde die Intervention von vier Tibetologinnen und Tibetologen betreffend würden sich auf ein anderes Verfahren beziehen. Zudem würden in der Beschwerde keine spezifischen Gründe angeführt, weshalb diese Intervention für das vorliegende Verfahren von Belang sein solle. Weder die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Argumente noch die eingereichten «Gutachten» seien geeignet, die Qualifikation und Neutralität der sachverständigen Person oder ihre Analyse in Frage zu stellen. Die LINGUA-Analyse sei von einer sachverständigen Person, die fachlich qualifiziert sei und bei der Erstellung die Grundsätze der Objektivität, Neutralität, Nachvollziehbarkeit und Ausgewogenheit berücksichtigt habe, erstellt worden, was durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei. lm Gegensatz dazu sei die fachliche Qualifikation der Verfasser der «Gegengutachten» nicht belegt. Bei mindestens einem Verfasser könne es sich als «Vertrauensperson» der Beschwerdeführerin nicht um einen neutralen «Begutachter» handeln. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-6681/2013 vom 11. Februar 2015 die Praxis des SEM betreffend Transparenz, anonymisiertes Curri-culum Vitae (CV) der sachverständigen Person, Gewährung der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs zu LINGUA-Berichten bestätigt. 9.4 In der Replik wird eingewendet, die Beschwerdeführerin habe gemäss Asylentscheid vom 3. April 2018 einen erheblichen Teil der Fragen richtig beantwortet. Dass sie im LINGUA-Interview zu den offenbar vertieften Fragen zum Schulsystem nur rudimentäre Auskunft habe geben können, decke sich mit der Tatsache, dass sie keine Schule besucht habe. Es sei eine äusserst hypothetische Annahme, dass in Familien, deren Kinder nicht zur Schule gehen würden, über das Schulsystem diskutiert werde. Aus den Akten würden sich zudem keine Angaben zum Wissen zum Schulsystem von in der gleichen Gegend lebenden Frauen mit ähnlicher Sozialisation ergeben. Es fehle somit an einer wissenschaftlichen Basis (Kontrollgruppe), um überhaupt eine gesicherte Aussage über den zu erwartenden Kenntnisstand zu machen. «Rückständigkeit» von Bewohnerinnen und Bewohnern der Region C._______ sei im Jahr 2012 - im Jahr nach der Ausreise der Beschwerdeführerin - Anlass für ein Programm der chinesischen Regierung zur Ausbildung im militärischen Stil und Umsiedlung «überschüssiger Arbeitskräfte» für landwirtschaftliche und nomadische Regionen gewesen. Die aus Sicht des internationalen Menschenrechtsschutzes bedenklich anmutende Armutsbekämpfung im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin dürfte oder müsste den LINGUA-Sachverständigen des SEM bekannt sein, werde jedoch nicht thematisiert; dies wahrscheinlich, weil davon ausgegangen worden sei, die Beschwerdeführerin stamme nicht von dort. Möglich sei aber auch, dass diese Praxis des Regimes in China verschwiegen werde, damit die eklatante Verletzung von Menschenrechten in Tibet durch die Zentralregierung und damit durch die KPCH nicht thematisiert werden müsse. Die Situation in der Region C._______ erkläre, warum die Beschwerdeführerin keine oder ungenügende Kenntnisse der chinesischen Sprache habe. Noch im Jahre 2014 habe es Personen in Tibet gegeben, die kein Chinesisch gesprochen hätten. Es sei deshalb zwingend davon auszugehen, dass die Bevölkerung in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin vor diesem Datum nur dürftige Kenntnisse von der Umgebung und Kultur über den konkreten Lebensraum hinaus gehabt habe. Bei den Sachverständigen handle es sich um immer wieder vom SEM beigezogene Experten und Expertinnen. Es läge am SEM zu beweisen, dass diese Personen wirtschaftlich unabhängig seien und die ihnen vorgelegten Problemstellungen mit einer unbefangenen Aussenperspektive betrachten würden. Es stehe fest, dass die beiden Experten, K._______ und M._______, und der anlässlich der Anhörung der LINGUA-Audiodatei anwesende tibetisch-stämmige (...) O._______ unabhängig voneinander und übereinstimmend zum Schluss gekommen seien, dass die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit aus der Region C._______ stamme und sicher direkt aus Tibet ausgereist sei. Es gehe nicht an, einzig auf die angeblich linguistische Fachqualifikation der LINGUA-Sachverständigen abzustellen. Dies umso mehr, als es für den Dialekt von W._______ auch nach Angaben des SEM keine sprachwissenschaftliche Forschung gebe. Es werde bestritten, dass der Ursprungsdialekt der Beschwerdeführerin nach einer Abwesenheit von mehr als sechs Jahren noch mit genügender Sicherheit habe festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin müsse nicht belegen, woher sie komme, sondern es genüge Glaubhaftmachen. Die Auseinandersetzungen zwischen Tibetologen und Tibetologinnen und LINGUA-Sachverständigen in anderen Verfahren seien vorliegend relevant, zumal es um die Wissenschaftlichkeit der Gutachtertätigkeit von AS19 gehe. Damit werde die Beweiskraft von LINGUA-Analysen zu Tibet grundsätzlich in Frage gestellt. Die Beweiskraft der im Rahmen dieses Verfahrens eingereichten Expertenmeinungen verstärke sich und die Anwendung des Grundsatzes «im Zweifel für den Flüchtling» dränge sich geradezu exemplarisch auf. Dabei spiele auch der Ausgang der beiden von den vier Tibetologen und Tibetologinnen untersuchten Fälle eine Rolle. Dazu sage das SEM aber nichts. Es werde nicht bestritten, dass die LINGUA-Analyse dem Bundesverwaltungsgericht im ordentlichen Verfahren schlüssig erschienen sei, zumal die in der Beschwerde vorgebrachten Zweifel noch nicht vorgelegen hätten. Die Begründung der «Anwesenheit» von China in Tibet mit der Abschaffung des «feudalistischen» Systems sei Parteipropaganda. Eine gewisse ideologische oder auch ideelle Sympathie der sachverständigen Person zur Politik der chinesischen Zentralregierung sei nicht von der Hand zu weisen. Im Kontext erscheine der Begriff «Anwesenheit» jedenfalls euphemistisch. Weder die Beschwerdeführerin noch der Unterzeichnende könnten beurteilen, ob AS19 die Grundsätze von Objektivität, Neutralität, Nachvollziehbarkeit und Ausgewogenheit berücksichtigt habe, zumal der Wortlaut der LINGUA-Analyse nicht vorliege. Es sei der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, nach Vorliegen von gegenteiligen Expertenmeinungen und dem Konflikt um die Qualität der Analysen von AS19 auf die Behauptung des SEM abzustellen. Die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Experten hätten diese vorher nicht gekannt, längere Interviews über Skype geführt und ihrerseits eine wissenschaftliche beziehungsweise berufliche Reputation zu schützen. Sie würden ihre Rückschlüsse nicht leichtfertig abgegeben. Der tibetische Begleiter der Beschwerdeführerin sei eine Vertrauensperson für viele Tibeter und Tibeterinnen in der Schweiz. Auch er gebe seine Meinung nicht leichtfertig ab, zumal er auf die Glaubwürdigkeit seiner Handlungen gegenüber Behörden angewiesen sei. Er sei eine zuverlässige Auskunftsperson. Auch diese Überlegungen würden für die Anwendung des Grundsatzes «im Zweifel für den Flüchtling» sprechen. Das anonymisierte Personenblatt von AS19 sei kein CV. Ausser einer angeblichen Qualifikation im verlangten Bereich könnten daraus keine Schlüsse gezogen werden. Zudem liege kein CV der Interviewerin vor. Es stehe einzig fest, dass es sich um eine Frau handle. Experten und Expertinnen und Übersetzer und Übersetzerinnen im Zusammenhang mit China und Tibet, die für das SEM oder andere Behörden tätig seien, könnten Ziele nachrichtendienstlicher Tätigkeiten von China sein. Sie könnten und müssten direkten und regelmässigen Zugang zum Territorium haben, um ihre Qualifikation aufrecht zu erhalten. Allenfalls brauche es den direkten Austausch mit wissenschaftlichen Kollegen und Kolleginnen in China oder Tibet. Jedenfalls müssten diese Personen auch gelegentlich China und Tibet besuchen können und bräuchten dafür Visa. Dabei seien in der Regel Beruf und Arbeitgeber bekanntzugeben. Damit könnten Zielpersonen für eine mögliche geheimdienstliche Informationsbeschaffung identifiziert werden. Sachverständige Personen von LINGUA würden teilweise aus Tibet stammen, hätten dort Familie und Bekannte und würden regelmässig nach Tibet reisen, so etwa (...), dessen Lebenslauf vom SEM zu edieren sei. Sie seien erpressbar. Sie müssten nicht einmal nachrichtendienstlich im strafbaren Sinne tätig sein. Es reiche, wenn sie dazu beitragen würden, das Leben von Tibetern und Tibeterinnen in der Diaspora und ihre Integration zu erschweren, oder wenn sie aus Angst ihrer Beurteilung, wenn möglich, eine Richtung gäben, die für Betroffene eher negativ sei. Es handle sich dabei nicht um Paranoia, sondern um eine Erkenntnis, die sich aus den öffentlich zugänglichen Berichten des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) ergeben würden. Dieser Aspekt sei bei der Beweiswürdigung und beim Abwägen der vorliegenden Beweismittel gebührend zu berücksichtigen. Es geht nicht darum, LINGUA-Expertinnen und -Experten generell zu diskreditieren, sondern darum, deren Situation und mögliche Beeinflussung durch den Verfolgerstaat mit in die Beweiswürdigung einzubeziehen. 10. 10.1 Im Urteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 (publiziert als Referenzurteil) setzte sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Qualifikation und Arbeitsweise der sachverständigen Person AS19 auseinander. Dabei befasste es sich auch mit dem im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin eingereichte Stellungnahme der vier Tibetologinnen und Tibetologen vom 20. September 2020, in welchem die Arbeitsweise von AS19 kritisiert wird. Nach einer Prüfung des Werdegangs, der beruflichen Tätigkeiten sowie der wissenschaftlichen Reisetätigkeiten stellte es fest, dass AS19 kompetent sei, eine fachlich korrekte, neutrale und objektive LINGUA-Analyse zur Überprüfung der Sozialisation eines Asylsuchenden in der Autonomen Region Tibet vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 7.4.2). Auch wurde festgehalten, dass die Arbeitsweise der Fachstelle LINGUA in zwei Forschungsprojekten untersucht worden sei und die daraus resultierenden Empfehlungen umgesetzt worden seien. Darüber hinaus arbeite die Fachstelle laufend an der Optimierung der allgemeinen Methodik und werde in einer dieser Studien als «best practice» im Bereich von LADO (language analysis for the determination of origin) bezeichnet (vgl. a.a.O. E. 7.8). Die Qualität der von AS19 erstellten LINGUA-Analysen sei somit nicht grundsätzlich zu beanstanden, was jedoch nichts daran ändere, dass die Analyse in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden müsse (vgl. a.a.O. E. 7.9). 10.2 In ihrem LINGUA-Bericht formulierte die sachverständige Person anhand der biografischen Angaben der Beschwerdeführerin Erwartungen an ihre landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie an ihre Sprache und mass in der Folge die Aussagen der Beschwerdeführerin während des LINGUA-Telefoninterviews an diesen Erwartungen. Das Bundesverwaltungsgericht mass dem LINGUA-Bericht vom 21. Februar 2018 mit Urteil D-2541/2018 vom 31. Mai 2018 einen erhöhten Beweiswert bei und ging von dessen inhaltlicher Richtigkeit und Vollständigkeit aus. Zur Begründung führte es aus, die sachverständige Person habe den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten biografischen Hintergrund (Herkunft aus einer Bauernfamilie, keine Schulbildung, Verrichtung von Hausarbeit, Betreuung ihrer Eltern und ihrer beiden Töchter, Mitarbeit in der Landwirtschaft sowie achtmonatiger Aufenthalt in Nepal und fünfeinhalbjähriger Aufenthalt in der Schweiz) in die Beurteilung einbezogen und auch die Elemente gewürdigt, die für eine Sozialisation in der angeblichen Region sprechen würden. Die Beschwerdeführerin weise aber Wissenslücken und linguistische Merkmale auf, mit denen bei einer einheimischen Person, die (...) Jahre (Alter im Zeitpunkt der Ausreise) in Kreis W._______ gelebt habe, auch vor dem angegebenen sozialen Hintergrund nicht zu rechnen sei. Aufgrund der ungenügenden landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Merkmale und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin sei die sachverständige Person zum überzeugenden Schluss gekommen, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas erfolgt sei. An der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person bestünden keine Zweifel (vgl. a.a.O. E. 6.2). 10.3 Das SEM begründete in der angefochtenen Verfügung und seiner Vernehmlassung einlässlich und überzeugend, weshalb es - unter Berücksichtigung der im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens eingereichten Drittmeinungen - an seiner Verfügung vom 3. April 2018 festhält und keinen Anlass sieht, an der Kompetenz der sachverständigen Person AS19 und am Resultat von deren Analyse zu zweifeln. Auf diese Erwägungen und Schlussfolgerungen, welche nicht zu beanstanden sind, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 9.1 und 9.3). 10.4 Auf die das Verfahren D-2337/2021 betreffende Stellungnahme der vier Tibetologinnen und Tibetologen ist mit Verweis auf die Erwägung 10.1 nicht weiter einzugehen. Sodann weisen K._______, M._______ und O._______ im Gegensatz zu AS19 keine linguistische Fachqualifikation auf und ihre Beurteilungen erfüllen nicht die Anforderungen, die an LINGUA-Analysen gestellt werden (vgl. vorstehend E. 7.4.2). Dagegen erscheinen die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens erstellten Stellungnahmen der sachverständigen Person AS19 zu den eingereichten Beurteilungen neutral, sachlich, fundiert und differenziert. Es ist ihnen nichts zu entnehmen, was die Professionalität dieser Person in Frage stellen beziehungsweise auf eine Voreingenommenheit hinweisen würde (vgl. auch vorstehend E. 7.5.3). Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die sachverständige Person expertisiere im eigenen Interesse, erscheint unbegründet (vgl. auch vorstehend E. 10.1). 10.5 Das Gespräch der Beschwerdeführerin mit K._______ fand überwiegend auf Deutsch und dasjenige mit M._______ nur teilweise auf Tibetisch statt, weshalb in linguistischer Hinsicht eine seriöse Beurteilung a priori nicht möglich war. Die Begründung der sprachlichen Schlussfolgerungen beschränkt sich in allen drei eingereichten Herkunftsanalysen auf wenige Zeilen und es mangelt am Detailierungsgrad der von der sachverständigen Person AS19 im LINGUA-Bericht durchgeführten linguistischen Analyse. AS19 begründete zudem nachvollziehbar, weshalb ungeachtet der auch von ihm festgestellten teilweisen Übereinstimmung der Sprache der Beschwerdeführerin mit dem Dialekt von C._______ die Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine überwogen hätten, was nicht zu der von ihr angegebenen Biografie passe (vgl. SEM-act. [...]-22/6). 10.6 Soweit sich K._______ auf den Standpunkt stellt, Tsampa spiele im Exil nur noch eine untergeordnete Rolle, ist diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen von AS19 zu verweisen, wonach Tsampa gerade im Exil als verbindendes Nahrungsmittel aller Tibeter und Tibeterinnen verstanden wird und als Symbol für Tibet schlechthin gilt. Im Übrigen ist die beschriebene Verwendung von Tsampa nicht geeignet, die vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2541/2018 vom 31. Mai 2018 als widersprüchlich und logisch nicht nachvollziehbar erachteten Ausführungen zum angeblich fluchtauslösenden Ereignis (vgl. a.a.O. E. 6.4) glaubhaft zu machen. 10.7 Die Darstellung in der Herkunftsanalyse von K._______, die Beschwerdeführerin habe während sechs Jahren tibetischen Einzelunterricht erhalten, widerspricht deren Angaben im ordentlichen Verfahren, sie habe keine Schule besucht und habe Tibetisch weder lesen noch schreiben können (vgl. SEM-act. A5/9 Ziff. 1.17.04 und A38/3 S. 2; vgl. Verfahren D-2541/2018, Beschwerde S. 3). Vor diesem Hintergrund vermag der vorgebrachte tibetische Einzelunterricht die nicht erwartungsgemäss ausgefallenen Kenntnisse über das tibetische Schulsystem und der chinesischen Sprache nicht zu erklären. Im Übrigen ist auch dem vom Rechtsvertreter zitierten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu entnehmen, dass zwar sein könne, dass Tibeterinnen und Tibeter in abgelegenen Gebieten kaum mit der chinesischen Sprache in Kontakt kämen; dies sei jedoch bei jüngeren Menschen eher selten der Fall (vgl. SFH, Auskunft zu: China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache, 10. Dezember 2015, S. 6). 10.8 Sodann ist die Aussage der sachverständigen Person AS19, das Heimatdorf der Beschwerdeführerin müsste aufgrund seiner behaupteten Grösse von 250 Familien eigentlich lokalisiert werden können, nicht zu beanstanden. Es darf überdies mit Verweis auf die Erwägung 10.1 angenommen werden, die sachverständige Person AS19 benutze bei ihren Analysen adäquate Hilfsmittel. 10.9 Das Bundesverwaltungsgericht stellte sodann bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens fest, die Beschwerdeführerin habe klar widersprüchliche und unlogische Angaben zur Art (Identitätskarte oder Familienbüchlein) sowie zum Besitz und Verbleib ihrer Identitätspapiere gemacht (vgl. Urteil des BVGer D-2541/2018 vom 31. Mai 2018 E. 6.1). Der Einwand in der Beschwerde, eine Identitätskarte zur Ermöglichung von Binnenmobilität sei für die Beschwerdeführerin nicht relevant gewesen und die Bemerkung der sachverständigen Person AS19, wonach die meisten volljährigen Personen in der Volksrepublik China unabhängig von ihrer Ethnie einen Personalausweis besitzen würden, sei deplatziert und sachfremd, vermag diese Ungereimtheit nicht aufzulösen. 10.10 Auch die Einwände im Zusammenhang mit dem LINGUA-Interview beziehungsweise dem Vorgehen und der Sprachkompetenz der Interviewerin sind nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person AS19 in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. AS19 berücksichtigte in der LINGUA-Analyse die zwischen der behaupteten Ausreise der Beschwerdeführerin aus Tibet und dem Interview vergangene Zeit, zeigte in den linguistischen Bereichen Phonektik/Phonologie, Morphologie/Morphosyntax, Lexikon und Pragmatik auf, inwiefern die Sprache der Beschwerdeführerin Übereinstimmungen mit dem Dialekt von C._______ oder demjenigen von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine aufweist, und mass diese Erkenntnisse an den Erwartungen. Auch der Rechtsvertreter betonte, dass sich der Sprachschatz und die Sprachführung der intelligenten und flexiblen Beschwerdeführerin über die Jahre an ihre Umgebung angepasst habe. Vor diesem Hintergrund erscheint die pauschale Feststellung von O._______, es sei während des ganzen Interviews kein Lhasa-Dialekt oder Dialekt der exiltibetischen Koine zu hören, undifferenziert und nicht überzeugend. 10.11 Insgesamt sind auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beurteilungen von K._______, M._______ und O._______ und der Einwände in den Rechtsschriften keine Gründe ersichtlich, welche ein Zurückkommen auf den der LINGUA-Analyse mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2541/2018 vom 31. Mai 2018 beigemessenen erhöhten Beweiswert gebieten würden. 10.12 Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf ihre Anfragen bei der nepalesischen und indischen Botschaft keine Antwort erhalten hat, kann nicht auf eine Sozialisierung in Tibet geschlossen werden. Den Bestätigungen des Tibet Bureau in Genf und der (...) ist nicht zu entnehmen, gestützt auf welche Angaben oder Nachforschungen diese Vereinigungen auf die behauptete Herkunft der Beschwerdeführerin schliessen. Zur Ausstellung von solchen Schreiben sind in der Regel entweder Schweizer Dokumente oder Unterlagen erforderlich, die auf persönlichen Erklärungen von anderen oder den Antragstellern beruhen. Die Schweizer Dokumente wiederum beruhen auf den Personalien, die asylsuchende Personen unter anderem im Asylverfahren geltend machen. Der Entscheid der Gerichtspräsidentin des (...) vom 18. April 2024, mit welchem die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Personalien gerichtlich festgestellt wurden, hat für das vorliegende Verfahren keine präjudizierende Wirkung. Diese Aktenstücke sind somit vor dem Hintergrund der für unglaubhaft befundenen Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und der Ergebnisse der LINGUA-Analyse nicht geeignet, für sich allein zur Klärung der Identität beziehungsweise Herkunft der Beschwerdeführerin beizutragen. 10.13 Schliesslich ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Verfahren einzig um die Frage geht, ob die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Beweismittel geeignet sind, ihre bisher nicht feststehende Identität und Herkunft zu belegen. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zum Thema der nachrichtendienstlichen Tätigkeiten von China ist deshalb nicht weiter einzugehen und der Antrag um amtliche Erkundigung beim NDB zur Spionagetätigkeit der chinesischen Vertretung in der Schweiz zu Lasten von Mitgliedern der tibetischen Gemeinschaft und deren Organisationen und zum Modus Operandi der chinesischen Geheimdienste in der Schweiz in Bezug auf Informationsbeschaffung über Mitglieder und Gruppen der chinesischen Diaspora (vgl. Beschwerde Ziff. IV) ist abzuweisen. 10.14 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung eingehend und zutreffend dargelegt hat, wieso es zum Schluss gelangte, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. April 2018 beseitigen könnten. An dieser Einschätzung vermag auch der mittlerweile über 13-jährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz und ihre Integration in der Schweiz nichts zu ändern. Diesem Aspekt wäre allenfalls im Rahmen einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG Rechnung zu tragen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2021 abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. Juni 2021 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 12.2 Nachdem die Beschwerdeführerin unterlegen ist, ist keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten (vgl. Beschwerde Ziff. V; Art. 64 VwVG). 12.3 Schliesslich richtete das SEM der Beschwerdeführerin für das Wiedererwägungsverfahren, welches abgelehnt wurde, zu Recht keine Parteientschädigung aus (vgl. Art. 111d Abs. 1 AsylG). Der Antrag, das SEM sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das Wiedererwägungsverfahren vor dem SEM zu verurteilen (vgl. Rechtsbegehren 10), ist demnach abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgerichtet.

4. Der Antrag, das SEM sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das Wiedererwägungsverfahren vor dem SEM zu verurteilen, wird abgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch