Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Dezember 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Dezember 2011 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 6. November 2013 wurde sie durch eine Mitarbeiterin des vormaligen Bundesamts für Migration BFM (BFM; heute: SEM) gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu ihren Fluchtgründen angehört. Bezüglich der Aussagen der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A5 und A11). B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. C. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 15. Januar 2015 gegen die Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. D. Mit Urteil D-323/2017 vom 17. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Es hob die Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2014 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht hielt dabei insbesondere fest, es sei weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar sei, noch ob die Vorinstanz ihrer aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflicht zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände tatsächlich nachgekommen sei. E. Am 10. Juli 2017 führte eine externe Fachperson der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM mit der Beschwerdeführerin ein telefonisches Interview durch. Die darauf gestützte sprach- und landeskundliche Herkunftsanalyse (nachfolgend: LINGUA-Bericht) vom 21. Februar 2018 kam zum Schluss, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Gebiet C._______ (Autonomes Gebiet Tibet, Volksrepublik China), sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas erfolgt sei. F. F.a Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 informierte das SEM die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren am 7. Juni 2017 bevollmächtigte Rechtsvertreterin über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person und brachte ihr den wesentlichen Inhalt des LINGUA-Berichts vom 21. Februar 2018 zur Kenntnis, wobei es sie auch auf die Möglichkeit aufmerksam machte, die Gesprächsaufzeichnung nach vorheriger Terminabsprache beim Staatssekretariat anzuhören. Gleichzeitig gewährte es ihr das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis. F.b Die Beschwerdeführerin nahm durch ihre Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 20. März 2018 zum Resultat der LINGUA-Analyse Stellung. G. Die Beschwerdeführerin, die dem SEM am 26. Juni 2017 eine am 13. Juni 2017 ausgestellte Bestätigung, wonach sie sich seit dem 9. Dezember 2016 im (...) in Behandlung befinde, zugesandt hatte, reichte durch ihre Rechtsvertreterin im weiteren Verlauf des Verfahrens verschiedene Unterlagen betreffend ihre Integrationsbemühungen in der Schweiz ein. H. Mit Verfügung vom 3. April 2018 - eröffnet am 4. April 2018 - stellte das SEM erneut fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch wiederum ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die sehr eingehende Begründung in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 4-11) und, soweit notwendig, auf die Erwägungen unter Ziffer 6 nachfolgend verwiesen. I. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Mai 2018 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und die Regelung ihres weiteren Aufenthalts mittels einer vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, weshalb ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Gleichzeitig gab die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Honorarnote zu den Akten. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 4. Mai 2018 den Eingang der Beschwerde vom 2. Mai 2018. K. Am 8. Mai 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am 2. Mai 2018 von der (...) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurde. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht präzisierte in BVGE 2014/12 die Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender beziehungsweise eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er beziehungsweise sie (etwa) in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.)
E. 6 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft und auch ihren Reiseweg zu verschleiern versucht, weshalb die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung nicht zu überzeugen vermag.
E. 6.1 Vorab ist feststellen, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Allein die Tatsache, dass sie Tibetisch spricht, stellt keinen hinreichenden Beweis für die behauptete chinesische Staatsbürgerschaft dar. Die Beschwerdeführerin, die von der Vorinstanz mehrmals explizit auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen wurde (vgl. insbesondere A2 und A5 S. 2), hat weder Reise- oder Identitätspapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen, eingereicht. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. Ausserdem machte die Beschwerdeführerin klar widersprüchliche und unlogische Angaben zur Art (Identitätskarte oder Familienbüchlein) sowie zum Besitz und Verbleib ihrer Identitätspapiere (vgl. A5 S. 5 und A11 S. 2 f., 19 und 21).
E. 6.2 Hinsichtlich des LINGUA-Berichts vom 21. Februar 2018 ist festzuhalten, dass es sich bei einer solchen LINGUA-Analyse, mit der regelmässig - so auch vorliegend - sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse der asylsuchenden Person durch einen Experten mit entsprechender Befähigung geprüft werden, zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern nur um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG handelt. Das Bundesverwaltungsgericht misst LINGUA-Analysen jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1 [zweiter Absatz], je m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu beurteilende LINGUA-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Die sachverständige Person bezog den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten biografischen Hintergrund (Herkunft aus einer Bauernfamilie, keine Schulbildung, Verrichtung von Hausarbeit, Betreuung ihrer Eltern und ihrer beiden Töchter, Mitarbeit in der (...) sowie (...) D._______ und fünfeinhalbjähriger Aufenthalt in der Schweiz) in die Beurteilung ein und würdigte auch die Elemente, die für eine Sozialisation in der angeblichen Region sprechen. Die Beschwerdeführerin weise aber Wissenslücken und linguistische Merkmale auf, mit denen bei einer einheimischen Person, die (...) (Alter im Zeitpunkt der Ausreise) in Kreis E._______ gelebt habe, auch vor dem angegebenen sozialen Hintergrund nicht zu rechnen sei. Aufgrund der ungenügenden landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Merkmale und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin kam die sachverständige Person zum Schluss, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas erfolgt sei. Diese Schlussfolgerung wurde überzeugend dargelegt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel. Dem LINGUA-Bericht vom 21. Februar 2018 wird daher ein erhöhter Beweiswert beigemessen und es wird von dessen inhaltlicher Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen.
E. 6.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Das SEM zieht nicht in Zweifel, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Abstammung und Ethnie ist, folgerte aber zu Recht, dass sie einen ununterbrochenen Aufenthalt in Tibet von Geburt an bis zur Ausreise im März 2011 nicht glaubhaft zu machen vermochte, sondern vielmehr davon auszugehen sei, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht im behaupteten geografischen Raum gelebt habe, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Die vorinstanzliche Verfügung ist sehr einlässlich begründet und stützt sich auf einen fundierten LINGUA-Bericht. Die Beschwerdeführerin vermochte weder in der Stellungnahme zum LINGUA-Bericht vom 20. März 2018 noch in der Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai 2016 stichhaltige Entgegnungen vorzubringen, die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des LINGUA-Berichts und der Schlussfolgerung des Sachverständigen wecken würden. Sie vermag ihre mangelhaftes Wissen in Bezug auf die geografischen und administrativen Verhältnisse in ihrer angeblichen Heimatregion, ihre fehlenden Sprachkenntnisse (insbesondere auch passiv nur sehr rudimentäre Chinesisch-Kenntnisse) und spezifischen Merkmale ihrer Sprache (welche auf allen analysierten Ebenen überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem [...] beziehungsweise der [...] aufweist) nicht zu erklären. Daran vermag auch der Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren ausserhalb von Tibet lebe und ihr heimatlicher Dialekt durch den "fast täglichen Kontakt zu anderen TibeterInnen mit überwiegend anderer Herkunft" beeinflusst worden sei (vgl. Stellungnahme vom 20. März 2018 S. 2 f. und Beschwerde S. 4 f.), nichts zu ändern. Dieser Umstand wurde vielmehr auch von der sachverständigen Person in ihrer Analyse in ihre Überlegungen einbezogen und gebührend berücksichtigt. Was der Hinweis, die Beschwerdeführerin habe sehr wohl auch einige richtige geografische Angaben gemacht und verfüge hinsichtlich Schulunterricht und Dokumente zumindest über ein Grundwissen (vgl. Beschwerde S. 6), so konnte dieses Wissen auch ausserhalb Tibets erworben werden. Schliesslich sind auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen betreffend ihre Bemühungen um Integration in der Schweiz und die in der Beschwerdeschrift erwähnte Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Dezember 2015 (vgl. https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/asien-pazifik/china-tibet/151210-chn-sprachen.pdf) nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung ihrer Herkunft zu führen. Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Lebenslauf angibt, sie habe von 1985 bis 1991 im Tibet die Grundschule besucht, was in klarem Widerspruch zu ihren Angaben, nie zur Schule gegangen zu sein (vgl. A5 S. 4, Stellungnahme vom 20. März 2018 S. 2 und Beschwerde S. 3), steht.
E. 6.4 Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft verschleiert, wird dadurch bestärkt, dass auch ihre Ausführungen zum angeblich fluchtauslösenden Ereignis (Aufhängen von Protestplakaten, bei denen eine Freundin verhaftet worden sei), nicht zu überzeugen vermögen. Ihre diesbezüglichen Angaben sind - wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 8 f.) zutreffend festgestellt wurde - widersprüchlich und logisch nicht nachvollziehbar ausgefallen. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai 2018 (und auch mit der allgemeinen Rüge, es sei "völlig ausser Acht gelassen" worden, dass "die Erzählungen der Beschwerdeführerin mit vielen Realitätskennzeichen untermalt" seien; vgl. Beschwerde S. 7), lassen sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen nicht beseitigen.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat.
E. 6.6 Übereinstimmend mit dem SEM ist somit festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China und ihre Asylgründe glaubhaft zu machen. Unter Verweis auf BVGE 2014/12, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen, erübrigen sich Erörterungen bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5), ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden. In Berücksichtigung der in E. 5 zitierten Rechtsprechung betreffend Personen tibetischer Ethnie, die - wie die Beschwerdeführerin - ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrechtlich- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Insbesondere befinden sich auch keine aktuellen ärztlichen Berichte bei den Akten, aus den hervorgehen würde, dass der Wegweisungsvollzug an den bisherigen Aufenthaltsort aus medizinischen Gründen (beziehungsweise aufgrund schwerer psychischer Probleme) nicht zumutbar sein könnte. An dieser Einschätzung vermag auch der über sechsjährige Aufenthalt in der Schweiz nichts zu ändern. Dieser Aspekt wäre allenfalls im Rahmen einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG Rechnung zu tragen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Präzisierend bleibt anzuführen, dass zur Vermeidung einer drohenden Refoulement-Verletzung der Wegweisungsvollzug nach China - in Übereinstimmung mit Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung - auszuschliessen ist, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVGE 2009/29).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) als gegenstandslos erweist.
E. 10.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung von lic. iur. Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) sind - ungeachtet dessen, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin durch eine entsprechende Bestätigung belegt wird - abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos erwiesen haben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung von lic. iur. Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2541/2018lan Urteil vom 31. Mai 2018 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge China [Volksrepublik]), vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Dezember 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Dezember 2011 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 6. November 2013 wurde sie durch eine Mitarbeiterin des vormaligen Bundesamts für Migration BFM (BFM; heute: SEM) gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu ihren Fluchtgründen angehört. Bezüglich der Aussagen der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A5 und A11). B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. C. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 15. Januar 2015 gegen die Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. D. Mit Urteil D-323/2017 vom 17. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Es hob die Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2014 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht hielt dabei insbesondere fest, es sei weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar sei, noch ob die Vorinstanz ihrer aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflicht zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände tatsächlich nachgekommen sei. E. Am 10. Juli 2017 führte eine externe Fachperson der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM mit der Beschwerdeführerin ein telefonisches Interview durch. Die darauf gestützte sprach- und landeskundliche Herkunftsanalyse (nachfolgend: LINGUA-Bericht) vom 21. Februar 2018 kam zum Schluss, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Gebiet C._______ (Autonomes Gebiet Tibet, Volksrepublik China), sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas erfolgt sei. F. F.a Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 informierte das SEM die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren am 7. Juni 2017 bevollmächtigte Rechtsvertreterin über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person und brachte ihr den wesentlichen Inhalt des LINGUA-Berichts vom 21. Februar 2018 zur Kenntnis, wobei es sie auch auf die Möglichkeit aufmerksam machte, die Gesprächsaufzeichnung nach vorheriger Terminabsprache beim Staatssekretariat anzuhören. Gleichzeitig gewährte es ihr das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis. F.b Die Beschwerdeführerin nahm durch ihre Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 20. März 2018 zum Resultat der LINGUA-Analyse Stellung. G. Die Beschwerdeführerin, die dem SEM am 26. Juni 2017 eine am 13. Juni 2017 ausgestellte Bestätigung, wonach sie sich seit dem 9. Dezember 2016 im (...) in Behandlung befinde, zugesandt hatte, reichte durch ihre Rechtsvertreterin im weiteren Verlauf des Verfahrens verschiedene Unterlagen betreffend ihre Integrationsbemühungen in der Schweiz ein. H. Mit Verfügung vom 3. April 2018 - eröffnet am 4. April 2018 - stellte das SEM erneut fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch wiederum ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die sehr eingehende Begründung in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 4-11) und, soweit notwendig, auf die Erwägungen unter Ziffer 6 nachfolgend verwiesen. I. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Mai 2018 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und die Regelung ihres weiteren Aufenthalts mittels einer vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, weshalb ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Gleichzeitig gab die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Honorarnote zu den Akten. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 4. Mai 2018 den Eingang der Beschwerde vom 2. Mai 2018. K. Am 8. Mai 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am 2. Mai 2018 von der (...) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurde. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. Das Bundesverwaltungsgericht präzisierte in BVGE 2014/12 die Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender beziehungsweise eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er beziehungsweise sie (etwa) in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.) 6. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft und auch ihren Reiseweg zu verschleiern versucht, weshalb die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung nicht zu überzeugen vermag. 6.1 Vorab ist feststellen, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Allein die Tatsache, dass sie Tibetisch spricht, stellt keinen hinreichenden Beweis für die behauptete chinesische Staatsbürgerschaft dar. Die Beschwerdeführerin, die von der Vorinstanz mehrmals explizit auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen wurde (vgl. insbesondere A2 und A5 S. 2), hat weder Reise- oder Identitätspapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen, eingereicht. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. Ausserdem machte die Beschwerdeführerin klar widersprüchliche und unlogische Angaben zur Art (Identitätskarte oder Familienbüchlein) sowie zum Besitz und Verbleib ihrer Identitätspapiere (vgl. A5 S. 5 und A11 S. 2 f., 19 und 21). 6.2 Hinsichtlich des LINGUA-Berichts vom 21. Februar 2018 ist festzuhalten, dass es sich bei einer solchen LINGUA-Analyse, mit der regelmässig - so auch vorliegend - sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse der asylsuchenden Person durch einen Experten mit entsprechender Befähigung geprüft werden, zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern nur um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG handelt. Das Bundesverwaltungsgericht misst LINGUA-Analysen jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1 [zweiter Absatz], je m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu beurteilende LINGUA-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Die sachverständige Person bezog den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten biografischen Hintergrund (Herkunft aus einer Bauernfamilie, keine Schulbildung, Verrichtung von Hausarbeit, Betreuung ihrer Eltern und ihrer beiden Töchter, Mitarbeit in der (...) sowie (...) D._______ und fünfeinhalbjähriger Aufenthalt in der Schweiz) in die Beurteilung ein und würdigte auch die Elemente, die für eine Sozialisation in der angeblichen Region sprechen. Die Beschwerdeführerin weise aber Wissenslücken und linguistische Merkmale auf, mit denen bei einer einheimischen Person, die (...) (Alter im Zeitpunkt der Ausreise) in Kreis E._______ gelebt habe, auch vor dem angegebenen sozialen Hintergrund nicht zu rechnen sei. Aufgrund der ungenügenden landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Merkmale und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin kam die sachverständige Person zum Schluss, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas erfolgt sei. Diese Schlussfolgerung wurde überzeugend dargelegt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel. Dem LINGUA-Bericht vom 21. Februar 2018 wird daher ein erhöhter Beweiswert beigemessen und es wird von dessen inhaltlicher Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen. 6.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Das SEM zieht nicht in Zweifel, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Abstammung und Ethnie ist, folgerte aber zu Recht, dass sie einen ununterbrochenen Aufenthalt in Tibet von Geburt an bis zur Ausreise im März 2011 nicht glaubhaft zu machen vermochte, sondern vielmehr davon auszugehen sei, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht im behaupteten geografischen Raum gelebt habe, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Die vorinstanzliche Verfügung ist sehr einlässlich begründet und stützt sich auf einen fundierten LINGUA-Bericht. Die Beschwerdeführerin vermochte weder in der Stellungnahme zum LINGUA-Bericht vom 20. März 2018 noch in der Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai 2016 stichhaltige Entgegnungen vorzubringen, die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des LINGUA-Berichts und der Schlussfolgerung des Sachverständigen wecken würden. Sie vermag ihre mangelhaftes Wissen in Bezug auf die geografischen und administrativen Verhältnisse in ihrer angeblichen Heimatregion, ihre fehlenden Sprachkenntnisse (insbesondere auch passiv nur sehr rudimentäre Chinesisch-Kenntnisse) und spezifischen Merkmale ihrer Sprache (welche auf allen analysierten Ebenen überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem [...] beziehungsweise der [...] aufweist) nicht zu erklären. Daran vermag auch der Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren ausserhalb von Tibet lebe und ihr heimatlicher Dialekt durch den "fast täglichen Kontakt zu anderen TibeterInnen mit überwiegend anderer Herkunft" beeinflusst worden sei (vgl. Stellungnahme vom 20. März 2018 S. 2 f. und Beschwerde S. 4 f.), nichts zu ändern. Dieser Umstand wurde vielmehr auch von der sachverständigen Person in ihrer Analyse in ihre Überlegungen einbezogen und gebührend berücksichtigt. Was der Hinweis, die Beschwerdeführerin habe sehr wohl auch einige richtige geografische Angaben gemacht und verfüge hinsichtlich Schulunterricht und Dokumente zumindest über ein Grundwissen (vgl. Beschwerde S. 6), so konnte dieses Wissen auch ausserhalb Tibets erworben werden. Schliesslich sind auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen betreffend ihre Bemühungen um Integration in der Schweiz und die in der Beschwerdeschrift erwähnte Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Dezember 2015 (vgl. https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/asien-pazifik/china-tibet/151210-chn-sprachen.pdf) nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung ihrer Herkunft zu führen. Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Lebenslauf angibt, sie habe von 1985 bis 1991 im Tibet die Grundschule besucht, was in klarem Widerspruch zu ihren Angaben, nie zur Schule gegangen zu sein (vgl. A5 S. 4, Stellungnahme vom 20. März 2018 S. 2 und Beschwerde S. 3), steht. 6.4 Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft verschleiert, wird dadurch bestärkt, dass auch ihre Ausführungen zum angeblich fluchtauslösenden Ereignis (Aufhängen von Protestplakaten, bei denen eine Freundin verhaftet worden sei), nicht zu überzeugen vermögen. Ihre diesbezüglichen Angaben sind - wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 8 f.) zutreffend festgestellt wurde - widersprüchlich und logisch nicht nachvollziehbar ausgefallen. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai 2018 (und auch mit der allgemeinen Rüge, es sei "völlig ausser Acht gelassen" worden, dass "die Erzählungen der Beschwerdeführerin mit vielen Realitätskennzeichen untermalt" seien; vgl. Beschwerde S. 7), lassen sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen nicht beseitigen. 6.5 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. 6.6 Übereinstimmend mit dem SEM ist somit festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China und ihre Asylgründe glaubhaft zu machen. Unter Verweis auf BVGE 2014/12, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen, erübrigen sich Erörterungen bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5), ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden. In Berücksichtigung der in E. 5 zitierten Rechtsprechung betreffend Personen tibetischer Ethnie, die - wie die Beschwerdeführerin - ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrechtlich- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Insbesondere befinden sich auch keine aktuellen ärztlichen Berichte bei den Akten, aus den hervorgehen würde, dass der Wegweisungsvollzug an den bisherigen Aufenthaltsort aus medizinischen Gründen (beziehungsweise aufgrund schwerer psychischer Probleme) nicht zumutbar sein könnte. An dieser Einschätzung vermag auch der über sechsjährige Aufenthalt in der Schweiz nichts zu ändern. Dieser Aspekt wäre allenfalls im Rahmen einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG Rechnung zu tragen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Präzisierend bleibt anzuführen, dass zur Vermeidung einer drohenden Refoulement-Verletzung der Wegweisungsvollzug nach China - in Übereinstimmung mit Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung - auszuschliessen ist, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVGE 2009/29).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) als gegenstandslos erweist. 10.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung von lic. iur. Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) sind - ungeachtet dessen, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin durch eine entsprechende Bestätigung belegt wird - abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos erwiesen haben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung von lic. iur. Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Kathrin Mangold Horni Versand: