Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 12. Dezember 2011 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde sie am 19. Dezember 2011 dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 6. November 2013 wurde sie durch eine Mitarbeiterin des BFM (heute: SEM) gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus der abgeschiedenen Ortschaft D._______ in der Präfektur E._______. Sie sei nie zur Schule gegangen und der chinesischen Sprache nicht mächtig. Im Jahr 2000 habe sie geheiratet; ihre beiden Töchter seien in den Jahren 2004 und 2010 geboren. Auch nach der Heirat hätten sie alle in ihrem Elternhaus in D._______ gewohnt und in der Landwirtschaft gearbeitet; ihr Ehemann habe zudem mit tibetischen Antiquitäten gehandelt. Am 9. März 2011 habe sie sich mit zwei Freundinnen namens F.______und G.______ in die Ortschaft H._______ begeben und dort nachts Protestplakate aufgehängt. Als sie dann Rufe von G._______ gehört habe, habe sie die Flucht ergriffen. Sie sei zunächst in ihr Elternhaus zurückgekehrt, doch hätten ihre Eltern ihr nahegelegt, rasch wegzugehen. Am 11. März 2011 sei sie in einem Auto von D._______ via E._______ nach I._______, der Hauptstadt des Autonomen Gebiets Tibet, gefahren. Nach rund zweiwöchigem Aufenthalt in I.______ sei sie zunächst nach J.______ und dann Ende März 2011 nach Nepal weitergereist. Am 1. Dezember 2011 habe sie Nepal verlassen und sei auf dem Luftweg in ein ihr nicht namentlich bekanntes europäisches Land gelangt, von wo aus sie am 3. Dezember 2011 in einem Auto unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist sei und noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 - eröffnet am 18. Dezember 2014 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. C. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Januar 2015 die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 11. Dezember 2014 und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling oder die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur Durchführung einer Herkunftsanalyse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie - sinngemäss - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 10. Februar 2015 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde vorbehältlich der rechtzeitigen Nachreichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen. D.b Die Beschwerdeführerin reichte am 5. Februar 2015 eine am 29. Januar 2015 von der K.______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. E. E.a Das Bundesverwaltungsgericht lud die Vorinstanz am 14. Oktober 2016 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E.b In seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2016 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. F. Am 24. Oktober 2016 (Poststempel: 25. Oktober 2016) reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Bestätigungen betreffend besuchte Deutschkurse und die Absolvierung eines Deutschtests, Bescheinigungen von freiwilligen Arbeitseinsätzen sowie je eine Rechnung und einen Nachweis für die Bezahlung eines Lehrgangs an der (...) in Kopie zu den Akten. G. Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2016 eine Kopie der Vernehmlassung des SEM vom 19. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zu und gab ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. H. H.a In ihrer Stellungnahme vom 7. November 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2015 gemachten Ausführungen fest und gab gleichzeitig Kopien weiterer Unterlagen betreffend absolvierte Kurse zu den Akten. Sodann führte sie aus, sie fühle sich in letzter Zeit psychisch "immer wieder sehr belastet" und es gehe ihr auch körperlich nicht gut, weshalb sie sich an eine Ärztin für Innere Medizin gewendet habe, die momentan diverse Untersuchungen durchführe und sie dann allenfalls an Spezialärzte weiterweisen werde. H.b Am 23. November 2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht - unter Beilage einer Kopie eines Schreibens der (...) betreffend eines am 9. Dezember 2016 stattfindenden Erstgesprächs im L._______ - mit, die Ungewissheit über ihren Aufenthaltsstatus und die Trennung von ihrer Familie würden ihr sehr zu schaffen machen. H.c Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Januar 2017 - nebst einem "Empfehlungsschreiben" einer Mitarbeiterin des (...) in B._______ - ein von der (...) ausgestelltes Rezept für das stimmungsaufhellende Medikament "Duloxetin" beziehungsweise dessen Generikum "Cymbalta" in Kopie ein. H.d Am 28. Februar 2017 gab die Beschwerdeführerin Kopien zweier weiterer Referenzschreiben von Mitarbeitern des (...) sowie eine weitere Kursbestätigung beziehungsweise ein Zeugnis der (...) zu den Akten.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
E. 4.1.1 Vorab wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin habe im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht und ihre Vorbringen entsprächen in wesentlichen Punkten auch nicht der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. So widersprächen sich etwa ihre Aussagen dazu, welche Vorstellungen sie von den möglichen Konsequenzen ihrer angeblichen Protestaktion gehabt und welche Vorsichtsmassnahmen sie zur Gewährleistung ihrer Sicherheit getroffen habe. Zudem seien ihre Angaben zum Handlungsablauf beim Anbringen der Plakate nicht nur ungereimt, sondern auch logisch nicht nachvollziehbar ausgefallen. Überdies sei sie nicht in der Lage gewesen, kohärente Angaben dazu zu machen, wie sie von der Verhaftung von G._______ erfahren habe. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten könne nicht geglaubt werden, dass sich die geschilderte Protestaktion, bei der eine Freundin der Beschwerdeführerin verhaftet worden sein solle, tatsächlich ereignet habe. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin nicht im Stande gewesen, substanziierte und kohärente Angaben zu den geografischen und administrativen Gegebenheiten in der Umgebung ihres Herkunftsortes, zu Personalausweisen, zum alltäglichen Leben in Tibet/China sowie zu ihrer Ausreise zu machen. Bereits aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu ihren Ausweispapieren müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den Schweizer Asylbehörden ihre Identität zu verschleiern versuche, was Zweifel aufwerfe, ob sie tatsächlich die geltend gemachte Staatsangehörigkeit besitze. Ferner seien ihre Aussagen zu den lokalen Gegebenheiten in der Umgebung ihres Herkunftsortes nicht plausibel und teilweise tatsachenwidrig ausgefallen, und die allgemeinen Angaben betreffend den Erhalt von Identitätspapieren entsprächen nicht den Tatsachen. Überdies bestünden aufgrund der widersprüchlichen Schilderung der Ausreise aus Tibet ernsthafte Zweifel, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich illegal aus Tibet habe ausreisen müssen. Nach dem Gesagten dränge sich der Verdacht auf, dass die Beschwerdeführerin rein geografische Angaben gelernt beziehungsweise in Erfahrung gebracht habe, um so den Anschein zu erwecken, aus dieser Gegend zu stammen, zumal ihre Ausführungen auf spezifische Nachfragen hin nicht hätten überzeugen können. Obwohl die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, legten ihre mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, ihre fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache sowie die fehlenden Identitätspapiere nahe, dass sie nicht eine in der von ihr angegebenen Region sozialisierte chinesische Staatsangehörige sei.
E. 4.1.2 Sodann verwies das BFM in seiner Verfügung vom 11. Dezember 2014 auf das Urteil E-2981/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2014 (nunmehr publiziert unter BVGE 2014/12), wonach für eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Somit sei zu prüfen, ob eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie in einem Drittstaat beziehungsweise in ihrem effektiven Heimatstaat ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Verunmögliche sie jedoch durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die dafür nötigen Abklärungen, müsse davon ausgegangen werden, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da bei einer Person, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, die Möglichkeit dennoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen und es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das BFM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Nach dem Gesagten habe die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, weshalb sie nicht als Flüchtling anerkannt werden könne und das Asylgesuch abzuweisen sei.
E. 4.1.3 Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrages zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es sei ihr zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen, so dass der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten sei.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin fasste zur Begründung ihrer Beschwerde den anlässlich der BzP und insbesondere anlässlich der Anhörung vom 6. November 2013 vorgetragenen Sachverhalt zusammen und hielt an der Richtigkeit ihrer Aussagen sowie insbesondere an der von ihr geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit und ihrer Herkunft aus dem abgelegenen Ort D._______ fest. Dass sie keine Kenntnisse über die Abläufe zur Ausstellung einer chinesischen Identitätskarte beziehungsweise das Familienbüchlein mit der Identitätskarte verwechselt habe, sei darauf zurückzuführen, dass sie nie gereist sei, nie eine Schule besucht und auch keine Identitätskarte besessen habe. Im Übrigen seien ihr nur wenige Fragen zu ihrem Leben in China gestellt worden (welche sie aber zum grössten Teil korrekt beantwortet habe), insbesondere sei keine Herkunftsanalyse durch eine Fachperson durchgeführt worden. Selbst wenn ihr aber die geschilderte Propagandaaktion gegen die chinesische Regierung nicht geglaubt würde, müsse davon ausgegangen werden, dass sie China illegal verlassen habe. Es sei ihr deshalb "alternativ die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren". Um den Schluss zu rechtfertigen, sie stamme gar nicht aus China, hätte die Vorinstanz zumindest mehr und detailliertere Fragen stellen oder eine separate Herkunftsanalyse durch einen Experten vornehmen lassen müssen, weshalb "als zweite Alternative" die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Durchführung einer Herkunftsanalyse an das SEM beantragt werde.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2016 führte das SEM aus, es sei bereits in der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2014 eingehend dargetan worden, weshalb die behauptete Herkunft aus Tibet/China nicht glaubhaft sei. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, konsistente und detaillierte Angaben zu ihren Identitätsdokumenten, zu geografischen und administrativen Gegebenheiten in Tibet/China, zu ihrem Herkunftsort oder auch zur Ausreise aus Tibet/China zu machen. Aufgrund der Substanzarmut und Widersprüchlichkeit erweise sich ihr Vorbringen, in der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden zu sein, als derart haltlos, dass dieses keiner weiteren persönlichen Anhörung bedarf. In solchen Fällen gehe auch das Bundeverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, dass auf weitere Abklärungen verzichtet werden könne. Zur Untermauerung seiner Ausführungen verwies das SEM auf die Urteile E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 (publiziert unter BVGE 2015/10) und D-5464/2014 vom 28. September 2016.
E. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen; dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
E. 5.2 Mit Urteil BVGE 2015/10 hat das Bundesverwaltungsgericht sich zur Frage geäussert, unter welchen Voraussetzungen bei tibetischen Asyl-suchenden, deren Herkunft aus der Volksrepublik China in Zweifel gezogen wird, ein im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen durchgeführter Test zum Länder- und Alltagswissen den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Untersuchungspflicht genügt (vgl. a.a.O., insb. E. 5.2). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht entsprechende Mindeststandards festgelegt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. E. 5.2.2.1 m.w.H.). Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden an der einlässlichen Anhörung müssen zudem den Akten Informationen entnommen werden können, die es dem Gericht erlauben, zuverlässig zu ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland machen konnte. Da bei dieser neuen Methode der Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mehr mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten - unter Beachtung der hier üblichen Standards - mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information, COI) zu belegen (vgl. E. 5.2.2.1 f. m.w.H.). Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss der betroffenen Person sodann zur rechtsgenüglichen Gewährung der Akteneinsicht - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr muss die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. E. 5.2.2.3 f. m.w.H.). Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlich fehlender Plausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.1).
E. 6.1 Das SEM erachtete nicht nur die Aussagen der Beschwerdeführerin zu der von ihr geschilderten Protestaktion in der Ortschaft H._______, sondern insbesondere auch die von ihr angegebene Herkunft aus Tibet (Volksrepublik China) als nicht glaubhaft. Zur Begründung führte es widersprüchliche Angaben zu ihren Ausweispapieren und zu ihrer Ausreise, unsubstanziierte Angaben zu den geografischen und administrativen Gegebenheiten in der Umgebung ihres Herkunftsortes und zum alltäglichen Leben in Tibet/China sowie fehlende Kenntnisse der chinesischen Sprache an (vgl. SEM-Verfügung vom 11. Dezember 2014 S. 4 f. sowie vorstehend E. 4.1.1).
E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin gab in der BzP vom 12. Dezember 2011 an, aus der Ortschaft D._______ (Präfektur E._______) zu stammen und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt zu haben. Sie sei nie zur Schule gegangen und verfüge nebst ihrer Muttersprache Tibetisch über keine anderen Sprachkenntnisse. Spezifische Herkunftsfragen wurden der Beschwerdeführerin in der BzP keine gestellt. Bezüglich der Anhörung vom 6. November 2013 fällt auf, dass die meisten der Beschwerdeführerin gestellten Fragen nicht deren Herkunft, sondern ihr geltend gemachtes politisches Engagement beziehungsweise die geltend gemachte Plakataktion in H._______ betrafen. Zwar wurden ihr einige Fragen zum Besitz und zur Beschaffung von Identitätspapieren, zu ihrem Herkunftsort (insbesondere zu dessen Grösse und dessen verkehrstechnische Erreichbarkeit; vgl. Akten SEM A11 S. 3 f.) sowie zu ihrer Reise nach Nepal (vgl. A11 S. 16-20) gestellt, doch macht es den Eindruck, als hätten diese Fragen - allenfalls mit Ausnahme der Frage nach der Nummerierung der Strassen in Tibet (vgl. A11 S. 3 unten) - in erster Linie der Feststellung der Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geschilderten Verfolgungssituation und nicht der Abklärung des Alltags- und Länderwissens im Hinblick auf ihre Herkunft gedient. So wurde die Beschwerdeführerin - obwohl ihr in der angefochtenen Verfügung "mangelhafte Länder- und Regionalkenntnisse" sowie nicht "konzise und stimmige" Angaben zu den Identitätspapieren und zu den geografischen und administrativen Gegebenheiten in Tibet/China vorgeworfen wurden (vgl. SEM-Verfügung vom 11. Dezember 2014 S. 5 sowie auch Vernehmlassung vom 19. Oktober 2016 S. 1) - gar nie aufgefordert, Angaben zu den geografischen und topologischen Begebenheiten ihrer Herkunftsgegend (Nachbardörfer, bedeutende Klöster in der Umgebung, Art der Landwirtschaft) oder zu den von ihren beiden Kindern besuchten Schulen zu machen.
E. 6.2.2 Dem Protokoll zur Anhörung vom 6. November 2013 können zwar die gestellten Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden. Die Akten enthalten jedoch keinerlei Ausführungen zu den vom SEM als korrekt erachteten Antworten und schon gar nicht zu den Quellen, an denen sich die Befragerin zwecks Beurteilung der Angaben der Beschwerdeführerin orientiert hat. Das fragliche Protokoll erlaubt nicht einmal Rückschlüsse darauf, ob das SEM die Ortschaft D._______ lokalisieren konnte, ob ihre Sprachkenntnisse beziehungsweise ihr Dialekt Hinweise auf ihre Herkunft geben könnten oder ob die Antworten der Beschwerdeführerin richtig oder falsch ausgefallen sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage hätte lauten müssen. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflicht zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände tatsächlich nachgekommen ist.
E. 6.2.3 Wie bereits oben unter E. 5.2 dargelegt wurde, muss die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund von Art. 30 VwVG überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung - insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten - so detailliert zur Kenntnis bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihr die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung in keiner Weise auf ihre angeblich "mangelhaften Länder- und Regionalkenntnisse" sowie auf die angeblich nicht "konzisen und stimmigen" Angaben zu den Identitätspapieren und zu den geografischen und administrativen Gegebenheiten in Tibet/China hingewiesen. Es wurde ihr somit objektiv verunmöglicht, konkrete Einwände gegen die angeblichen Falschangaben und gegen das ihr vorgeworfene Unwissen anzubringen. Dem Einwand, den Antworten fehle es an jeglicher Plausibilität kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, da die Beschwerdeführerin einige ausführliche Antworten zu geben vermochte und im Übrigen nur knapp befragt wurde.
E. 6.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall sowohl den Untersuchungsgrundsatz verletzt als auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des rechtlichen Gehörs verletzt.
E. 7 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2014 beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangehenden Erwägungen - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sin-ne von BVGE 2015/10 - sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
E. 8 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift betreffend die Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungssituation einzugehen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - ungeachtet der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2015 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bewilligt hatte - keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
- Die Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-323/2015pjn Urteil vom 17. Mai 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge China [Volksrepublik]), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 12. Dezember 2011 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde sie am 19. Dezember 2011 dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 6. November 2013 wurde sie durch eine Mitarbeiterin des BFM (heute: SEM) gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus der abgeschiedenen Ortschaft D._______ in der Präfektur E._______. Sie sei nie zur Schule gegangen und der chinesischen Sprache nicht mächtig. Im Jahr 2000 habe sie geheiratet; ihre beiden Töchter seien in den Jahren 2004 und 2010 geboren. Auch nach der Heirat hätten sie alle in ihrem Elternhaus in D._______ gewohnt und in der Landwirtschaft gearbeitet; ihr Ehemann habe zudem mit tibetischen Antiquitäten gehandelt. Am 9. März 2011 habe sie sich mit zwei Freundinnen namens F.______und G.______ in die Ortschaft H._______ begeben und dort nachts Protestplakate aufgehängt. Als sie dann Rufe von G._______ gehört habe, habe sie die Flucht ergriffen. Sie sei zunächst in ihr Elternhaus zurückgekehrt, doch hätten ihre Eltern ihr nahegelegt, rasch wegzugehen. Am 11. März 2011 sei sie in einem Auto von D._______ via E._______ nach I._______, der Hauptstadt des Autonomen Gebiets Tibet, gefahren. Nach rund zweiwöchigem Aufenthalt in I.______ sei sie zunächst nach J.______ und dann Ende März 2011 nach Nepal weitergereist. Am 1. Dezember 2011 habe sie Nepal verlassen und sei auf dem Luftweg in ein ihr nicht namentlich bekanntes europäisches Land gelangt, von wo aus sie am 3. Dezember 2011 in einem Auto unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist sei und noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 - eröffnet am 18. Dezember 2014 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. C. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Januar 2015 die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 11. Dezember 2014 und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling oder die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur Durchführung einer Herkunftsanalyse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie - sinngemäss - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 10. Februar 2015 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde vorbehältlich der rechtzeitigen Nachreichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen. D.b Die Beschwerdeführerin reichte am 5. Februar 2015 eine am 29. Januar 2015 von der K.______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. E. E.a Das Bundesverwaltungsgericht lud die Vorinstanz am 14. Oktober 2016 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E.b In seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2016 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. F. Am 24. Oktober 2016 (Poststempel: 25. Oktober 2016) reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Bestätigungen betreffend besuchte Deutschkurse und die Absolvierung eines Deutschtests, Bescheinigungen von freiwilligen Arbeitseinsätzen sowie je eine Rechnung und einen Nachweis für die Bezahlung eines Lehrgangs an der (...) in Kopie zu den Akten. G. Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2016 eine Kopie der Vernehmlassung des SEM vom 19. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zu und gab ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. H. H.a In ihrer Stellungnahme vom 7. November 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2015 gemachten Ausführungen fest und gab gleichzeitig Kopien weiterer Unterlagen betreffend absolvierte Kurse zu den Akten. Sodann führte sie aus, sie fühle sich in letzter Zeit psychisch "immer wieder sehr belastet" und es gehe ihr auch körperlich nicht gut, weshalb sie sich an eine Ärztin für Innere Medizin gewendet habe, die momentan diverse Untersuchungen durchführe und sie dann allenfalls an Spezialärzte weiterweisen werde. H.b Am 23. November 2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht - unter Beilage einer Kopie eines Schreibens der (...) betreffend eines am 9. Dezember 2016 stattfindenden Erstgesprächs im L._______ - mit, die Ungewissheit über ihren Aufenthaltsstatus und die Trennung von ihrer Familie würden ihr sehr zu schaffen machen. H.c Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Januar 2017 - nebst einem "Empfehlungsschreiben" einer Mitarbeiterin des (...) in B._______ - ein von der (...) ausgestelltes Rezept für das stimmungsaufhellende Medikament "Duloxetin" beziehungsweise dessen Generikum "Cymbalta" in Kopie ein. H.d Am 28. Februar 2017 gab die Beschwerdeführerin Kopien zweier weiterer Referenzschreiben von Mitarbeitern des (...) sowie eine weitere Kursbestätigung beziehungsweise ein Zeugnis der (...) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. 4.1.1 Vorab wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin habe im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht und ihre Vorbringen entsprächen in wesentlichen Punkten auch nicht der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. So widersprächen sich etwa ihre Aussagen dazu, welche Vorstellungen sie von den möglichen Konsequenzen ihrer angeblichen Protestaktion gehabt und welche Vorsichtsmassnahmen sie zur Gewährleistung ihrer Sicherheit getroffen habe. Zudem seien ihre Angaben zum Handlungsablauf beim Anbringen der Plakate nicht nur ungereimt, sondern auch logisch nicht nachvollziehbar ausgefallen. Überdies sei sie nicht in der Lage gewesen, kohärente Angaben dazu zu machen, wie sie von der Verhaftung von G._______ erfahren habe. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten könne nicht geglaubt werden, dass sich die geschilderte Protestaktion, bei der eine Freundin der Beschwerdeführerin verhaftet worden sein solle, tatsächlich ereignet habe. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin nicht im Stande gewesen, substanziierte und kohärente Angaben zu den geografischen und administrativen Gegebenheiten in der Umgebung ihres Herkunftsortes, zu Personalausweisen, zum alltäglichen Leben in Tibet/China sowie zu ihrer Ausreise zu machen. Bereits aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu ihren Ausweispapieren müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den Schweizer Asylbehörden ihre Identität zu verschleiern versuche, was Zweifel aufwerfe, ob sie tatsächlich die geltend gemachte Staatsangehörigkeit besitze. Ferner seien ihre Aussagen zu den lokalen Gegebenheiten in der Umgebung ihres Herkunftsortes nicht plausibel und teilweise tatsachenwidrig ausgefallen, und die allgemeinen Angaben betreffend den Erhalt von Identitätspapieren entsprächen nicht den Tatsachen. Überdies bestünden aufgrund der widersprüchlichen Schilderung der Ausreise aus Tibet ernsthafte Zweifel, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich illegal aus Tibet habe ausreisen müssen. Nach dem Gesagten dränge sich der Verdacht auf, dass die Beschwerdeführerin rein geografische Angaben gelernt beziehungsweise in Erfahrung gebracht habe, um so den Anschein zu erwecken, aus dieser Gegend zu stammen, zumal ihre Ausführungen auf spezifische Nachfragen hin nicht hätten überzeugen können. Obwohl die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, legten ihre mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, ihre fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache sowie die fehlenden Identitätspapiere nahe, dass sie nicht eine in der von ihr angegebenen Region sozialisierte chinesische Staatsangehörige sei. 4.1.2 Sodann verwies das BFM in seiner Verfügung vom 11. Dezember 2014 auf das Urteil E-2981/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2014 (nunmehr publiziert unter BVGE 2014/12), wonach für eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Somit sei zu prüfen, ob eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie in einem Drittstaat beziehungsweise in ihrem effektiven Heimatstaat ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Verunmögliche sie jedoch durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die dafür nötigen Abklärungen, müsse davon ausgegangen werden, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da bei einer Person, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, die Möglichkeit dennoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen und es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das BFM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Nach dem Gesagten habe die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, weshalb sie nicht als Flüchtling anerkannt werden könne und das Asylgesuch abzuweisen sei. 4.1.3 Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrages zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es sei ihr zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen, so dass der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin fasste zur Begründung ihrer Beschwerde den anlässlich der BzP und insbesondere anlässlich der Anhörung vom 6. November 2013 vorgetragenen Sachverhalt zusammen und hielt an der Richtigkeit ihrer Aussagen sowie insbesondere an der von ihr geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit und ihrer Herkunft aus dem abgelegenen Ort D._______ fest. Dass sie keine Kenntnisse über die Abläufe zur Ausstellung einer chinesischen Identitätskarte beziehungsweise das Familienbüchlein mit der Identitätskarte verwechselt habe, sei darauf zurückzuführen, dass sie nie gereist sei, nie eine Schule besucht und auch keine Identitätskarte besessen habe. Im Übrigen seien ihr nur wenige Fragen zu ihrem Leben in China gestellt worden (welche sie aber zum grössten Teil korrekt beantwortet habe), insbesondere sei keine Herkunftsanalyse durch eine Fachperson durchgeführt worden. Selbst wenn ihr aber die geschilderte Propagandaaktion gegen die chinesische Regierung nicht geglaubt würde, müsse davon ausgegangen werden, dass sie China illegal verlassen habe. Es sei ihr deshalb "alternativ die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren". Um den Schluss zu rechtfertigen, sie stamme gar nicht aus China, hätte die Vorinstanz zumindest mehr und detailliertere Fragen stellen oder eine separate Herkunftsanalyse durch einen Experten vornehmen lassen müssen, weshalb "als zweite Alternative" die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Durchführung einer Herkunftsanalyse an das SEM beantragt werde. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2016 führte das SEM aus, es sei bereits in der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2014 eingehend dargetan worden, weshalb die behauptete Herkunft aus Tibet/China nicht glaubhaft sei. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, konsistente und detaillierte Angaben zu ihren Identitätsdokumenten, zu geografischen und administrativen Gegebenheiten in Tibet/China, zu ihrem Herkunftsort oder auch zur Ausreise aus Tibet/China zu machen. Aufgrund der Substanzarmut und Widersprüchlichkeit erweise sich ihr Vorbringen, in der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden zu sein, als derart haltlos, dass dieses keiner weiteren persönlichen Anhörung bedarf. In solchen Fällen gehe auch das Bundeverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, dass auf weitere Abklärungen verzichtet werden könne. Zur Untermauerung seiner Ausführungen verwies das SEM auf die Urteile E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 (publiziert unter BVGE 2015/10) und D-5464/2014 vom 28. September 2016. 5. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen; dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 5.2 Mit Urteil BVGE 2015/10 hat das Bundesverwaltungsgericht sich zur Frage geäussert, unter welchen Voraussetzungen bei tibetischen Asyl-suchenden, deren Herkunft aus der Volksrepublik China in Zweifel gezogen wird, ein im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen durchgeführter Test zum Länder- und Alltagswissen den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Untersuchungspflicht genügt (vgl. a.a.O., insb. E. 5.2). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht entsprechende Mindeststandards festgelegt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. E. 5.2.2.1 m.w.H.). Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden an der einlässlichen Anhörung müssen zudem den Akten Informationen entnommen werden können, die es dem Gericht erlauben, zuverlässig zu ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland machen konnte. Da bei dieser neuen Methode der Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mehr mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten - unter Beachtung der hier üblichen Standards - mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information, COI) zu belegen (vgl. E. 5.2.2.1 f. m.w.H.). Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss der betroffenen Person sodann zur rechtsgenüglichen Gewährung der Akteneinsicht - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr muss die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. E. 5.2.2.3 f. m.w.H.). Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlich fehlender Plausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.1). 6. 6.1 Das SEM erachtete nicht nur die Aussagen der Beschwerdeführerin zu der von ihr geschilderten Protestaktion in der Ortschaft H._______, sondern insbesondere auch die von ihr angegebene Herkunft aus Tibet (Volksrepublik China) als nicht glaubhaft. Zur Begründung führte es widersprüchliche Angaben zu ihren Ausweispapieren und zu ihrer Ausreise, unsubstanziierte Angaben zu den geografischen und administrativen Gegebenheiten in der Umgebung ihres Herkunftsortes und zum alltäglichen Leben in Tibet/China sowie fehlende Kenntnisse der chinesischen Sprache an (vgl. SEM-Verfügung vom 11. Dezember 2014 S. 4 f. sowie vorstehend E. 4.1.1). 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin gab in der BzP vom 12. Dezember 2011 an, aus der Ortschaft D._______ (Präfektur E._______) zu stammen und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt zu haben. Sie sei nie zur Schule gegangen und verfüge nebst ihrer Muttersprache Tibetisch über keine anderen Sprachkenntnisse. Spezifische Herkunftsfragen wurden der Beschwerdeführerin in der BzP keine gestellt. Bezüglich der Anhörung vom 6. November 2013 fällt auf, dass die meisten der Beschwerdeführerin gestellten Fragen nicht deren Herkunft, sondern ihr geltend gemachtes politisches Engagement beziehungsweise die geltend gemachte Plakataktion in H._______ betrafen. Zwar wurden ihr einige Fragen zum Besitz und zur Beschaffung von Identitätspapieren, zu ihrem Herkunftsort (insbesondere zu dessen Grösse und dessen verkehrstechnische Erreichbarkeit; vgl. Akten SEM A11 S. 3 f.) sowie zu ihrer Reise nach Nepal (vgl. A11 S. 16-20) gestellt, doch macht es den Eindruck, als hätten diese Fragen - allenfalls mit Ausnahme der Frage nach der Nummerierung der Strassen in Tibet (vgl. A11 S. 3 unten) - in erster Linie der Feststellung der Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geschilderten Verfolgungssituation und nicht der Abklärung des Alltags- und Länderwissens im Hinblick auf ihre Herkunft gedient. So wurde die Beschwerdeführerin - obwohl ihr in der angefochtenen Verfügung "mangelhafte Länder- und Regionalkenntnisse" sowie nicht "konzise und stimmige" Angaben zu den Identitätspapieren und zu den geografischen und administrativen Gegebenheiten in Tibet/China vorgeworfen wurden (vgl. SEM-Verfügung vom 11. Dezember 2014 S. 5 sowie auch Vernehmlassung vom 19. Oktober 2016 S. 1) - gar nie aufgefordert, Angaben zu den geografischen und topologischen Begebenheiten ihrer Herkunftsgegend (Nachbardörfer, bedeutende Klöster in der Umgebung, Art der Landwirtschaft) oder zu den von ihren beiden Kindern besuchten Schulen zu machen. 6.2.2 Dem Protokoll zur Anhörung vom 6. November 2013 können zwar die gestellten Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden. Die Akten enthalten jedoch keinerlei Ausführungen zu den vom SEM als korrekt erachteten Antworten und schon gar nicht zu den Quellen, an denen sich die Befragerin zwecks Beurteilung der Angaben der Beschwerdeführerin orientiert hat. Das fragliche Protokoll erlaubt nicht einmal Rückschlüsse darauf, ob das SEM die Ortschaft D._______ lokalisieren konnte, ob ihre Sprachkenntnisse beziehungsweise ihr Dialekt Hinweise auf ihre Herkunft geben könnten oder ob die Antworten der Beschwerdeführerin richtig oder falsch ausgefallen sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage hätte lauten müssen. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflicht zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände tatsächlich nachgekommen ist. 6.2.3 Wie bereits oben unter E. 5.2 dargelegt wurde, muss die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund von Art. 30 VwVG überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung - insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten - so detailliert zur Kenntnis bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihr die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung in keiner Weise auf ihre angeblich "mangelhaften Länder- und Regionalkenntnisse" sowie auf die angeblich nicht "konzisen und stimmigen" Angaben zu den Identitätspapieren und zu den geografischen und administrativen Gegebenheiten in Tibet/China hingewiesen. Es wurde ihr somit objektiv verunmöglicht, konkrete Einwände gegen die angeblichen Falschangaben und gegen das ihr vorgeworfene Unwissen anzubringen. Dem Einwand, den Antworten fehle es an jeglicher Plausibilität kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, da die Beschwerdeführerin einige ausführliche Antworten zu geben vermochte und im Übrigen nur knapp befragt wurde. 6.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall sowohl den Untersuchungsgrundsatz verletzt als auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des rechtlichen Gehörs verletzt.
7. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2014 beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangehenden Erwägungen - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sin-ne von BVGE 2015/10 - sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
8. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift betreffend die Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungssituation einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - ungeachtet der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2015 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bewilligt hatte - keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Kathrin Mangold Horni Versand: