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D-5464/2014

D-5464/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Juni 2012 erhob das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 wies das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. Am 27. Dezember 2013 hörte das Bundesamt ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei tibetischer Ethnie und Staatsangehöriger der Volksrepublik China; er sei im Dorf D._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______, Provinz G._______ in Tibet geboren und habe dort von seiner Geburt bis zur Ausreise zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt. Sie seien Bauern und er habe seit seinem siebten oder achten Lebensjahr als Schafhirte gearbeitet und sein Dorf nie verlassen. Am 2. Februar 2012 seien drei Leute aus H._______, die auf der Flucht gewesen seien, zu ihm auf die Weide gekommen. Er habe ihnen Tee angeboten und sie hätten ihm ein Foto des Dalai Lama geschenkt. Er habe dieses Foto mehreren Schafhirten auf der Weide gezeigt. Am 5. Februar 2012 gegen Nachmittag sei ein Mann aus dem Dorf bei ihm auf der Weide erschienen und habe ihn darüber informiert, dass die Chinesen von diesem Foto erfahren hätten und chinesische Geheimpolizisten ihn suchen würden. Seine Eltern hätten den Mann zu ihm geschickt und dieser habe ihm gesagt, dass er von diesem Ort weggehen müsse, ansonsten er Probleme mit den Chinesen erhalten werde. Er wisse nicht, wer ihn verraten habe; vielleicht sei es einer der Schafhirten gewesen. Gegen Abend habe der Mann ihn bis zu einer Strasse begleitet, wo ein von seinen Eltern organisierter Schlepper auf ihn gewartet habe. Der Schlepper sei mit ihm in zirka 15 bis 16 Tagen zu Fuss bis nach I._______ in Nepal gegangen; von dort bis nach J._______ hätten sie ein Auto benutzt. In Nepal habe er zunächst bei einer Familie gewohnt; mit einem weiteren Schlepper, einem Sherpa, sei er am 7. Mai 2012 von Kathmandu an einen ihm unbekannten Ort geflogen und von dort mit einem anderen Flugzeug an einen anderen unbekannten Ort. Dann seien sie mit dem Zug weitergereist, und am 9. Mai 2012 sei er ins EVZ gekommen. C. Mit Verfügung vom 25. August 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China schloss das Bundesamt aus. D. Mit Eingabe vom 24. September 2014 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die am 28. August 2014 eröffnete vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, die Flüchtlingseigenschaft sei ihm zuzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen; eventualiter seien die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner ersuchte er darum, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Herkunfts- oder Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Schliesslich wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit der Beschwerde wurden folgende Beilagen eingereicht: Eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2013 zur Registrierung in China einer in einem Flüchtlingslager in Indien geborenen Tibeterin, ein Auszug aus einem Artikel der "International Campaign for Tibet" zum Thema Schulbildung in Tibet, eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 1. September 2014 sowie ein Zwischenzeugnis vom 16. September 2014 über einen befristeten Einsatz des Beschwerdeführers in einem Beschäftigungsprogramm. E. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, trat er nicht ein. Die Anträge, die Vollzugsbehörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den chinesischen Behörden sowie jede Weitergabe von Daten an diese zu unterlassen und eine bereits erfolgte Weitergabe offenzulegen, wies der Instruktionsrichter ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. F. Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 3. Oktober 2014 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2014 zur Kenntnisnahme zugehen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise das vormalige BFM gehören zu den Behörden nach Art. 33 VGG und sind daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2 4 das neue Recht. "Hängige Verfahren" im Sinne von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl. BVGE 2014/26 E. 1.3). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, sofern keine der in den Absätzen 2 4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift. Da hier keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, ist auf das vorliegende Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden.

E. 2.2 Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung kommt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise (subjektive Nachfluchtgründe) Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen, zur Herkunft aus der Volksrepublik China und zur angeblichen illegalen Ausreise würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe seine Herkunft aus der Volksrepublik China nicht überzeugend darlegen können. Er habe erklärt, er spreche kein Chinesisch, und auf die Aufforderung hin, etwas über seine Heimat zu erzählen, habe er stereotype und vage Aussagen gemacht. So habe er angegeben, sein Dorf sei von Bergen umgeben, es gebe dort einige Flüsse und in der Umgebung des Dorfes einige andere Dörfer. Es gebe auch eine Brücke namens K._______. Überall in der Region habe es Felder und Weiden. Er sei immer mit den Schafen auf der Weide gewesen und habe sein Heimatdorf, welches ganz abgelegen sei, nie verlassen. Das BFM hielt fest, diese oberflächlichen und allgemein gehaltenen Angaben liessen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer je in der von ihm angegebenen Region gelebt habe. Denselben Schluss liessen auch seine unsubstanziierten Angaben zum Hirtenleben in Tibet zu, welche nicht einer Person entsprächen, die ihr ganzes Leben als Schafhirte verbracht haben wolle. So habe er erklärt, als Schäfer habe er einfach den Schafen dorthin folgen müssen, wo diese hingegangen seien, von einer Weide zur anderen, und am Abend habe er sie jeweils an einen bestimmten Ort zurückgebracht. Er habe nicht angeben können, wie lange ein Schaf trächtig sei und habe lediglich gesagt, Schafe würden im Sommer geboren. Ferner habe er erklärt, dass alle Schafe weiss seien und es männliche und weibliche Schafe gebe, und dass die Schafe nur Gras und Bambus gefressen hätten, obwohl es im Kreis E._______ keinen Bambus gebe. Überdies habe er keine chinesischen Verwaltungen und Behörden gekannt. Im Weiteren hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe es versäumt, seine Asylvorbringen mit rechtsgenüglichen Ausweisschriften zu untermauern. Obwohl er sich seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz aufhalte und das Bundesamt ihn dazu aufgefordert habe, seine Identität und Herkunft mit einer nationalen Identitätsarte oder einem Reisepass zu belegen, habe er seit der Einreise nichts unternommen, um entsprechende Ausweispapiere vorzulegen. Dadurch erhärte sich der Eindruck, dass die Ausweispapiere, die er mutmasslich besitze, seine Fluchtgründe in ein anderes Licht stellen könnten. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe seine Herkunft aus der Volksrepublik China nicht überzeugend darlegen können. Zu seinen Asylvorbringen habe der Beschwerdeführer ebenfalls keine konkreten Angaben gemacht, und seine Fluchtgeschichte wirke konstruiert. Er habe weder zu den Personen nähere Angaben machen können, die ihm das Foto des Dalai Lama geschenkt hätten, noch zur Person aus seinem Dorf, die ihn gewarnt habe, und er habe auch nicht sagen können, wie die chinesischen Behörden vom Foto erfahren hätten. Auch die Beschreibung der illegalen Ausreise sei oberflächlich ausgefallen. Zu seinem 16-tägigen Fussmarsch habe er lediglich erklärt, es habe in der Gegend Berge und Schnee gehabt, sie seien durch Wälder gegangen und hätten einige Flüsse überquert. Unter Hinweis auf BVGE 2014/12 hielt das Bundesamt fest, für eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Verunmögliche die Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht Abklärungen, ob sie in einem Drittstaat beziehungsweise in ihrem effektiven Heimatstaat ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei, sei davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er jedoch keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf eine längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, gelange das BFM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-5.10). Der Beschwerdeführer habe demzufolge keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen können, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne und sein Asylgesuch abzuweisen sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegen. Schliesslich sei der Vollzug auch bei der Verheimlichung der wahren Identität nicht von vornherein unmöglich oder technisch nicht durchführbar.

E. 3.4 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, dass er in Tibet geboren sei und dort bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe die chinesische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben und nie eine andere gehabt, so dass seine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Anwendung der Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 in Bezug auf sein Heimatland Tibet beziehungsweise China zu prüfen sei, bezüglich welchem er begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Die generelle Behauptung des BFM, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft, sei unhaltbar. Nur weil etwas öfters vorgebracht werde, sei noch nicht auf die Unglaubhaftigkeit eines Vorbringens zu schliessen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe Auskunft über seine Identität gegeben; dass er diese verschleiere, sei eine reine Unterstellung. Es sei ihm nicht möglich, Originaldokumente (Identitätskarte und Familienbüchlein) einzureichen, weil sich diese zuhause bei seinen Eltern befänden, die kein Telefon hätten, weshalb ein direkter Kontakt zu seiner Familie schwierig aufzunehmen sei. Der Kontakt zu Personen in Tibet sei sehr eingeschränkt. Er sei jedoch auf der Suche nach jemandem, der in seine Herkunftsregion in Tibet reisen könne, um ihm seine Identitätskarte zu bringen. Sobald ihm dies gelinge, werde er sie dem Gericht zukommen lassen. Allerdings werde seine Familie Probleme erhalten, wenn die chinesische Polizei herausfinde, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, weil er dann als Landesverräter gelte. Von ausserhalb Tibets neue Dokumente zu beantragen, sei fast unmöglich. Als Tibeter sei es allgemein schwierig, Dokumente zu organisieren, was auch die eingereichte SFH-Länderanalyse bestätige. Er könne seine Familie in Tibet nicht kontaktieren, weil sie sonst verdächtigt würde, Kontakte zu Separatisten zu pflegen. In Tibet würden Telefonverbindungen abgehört und man könne nicht frei sprechen. Bezüglich seiner Sprachkenntnisse hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er kein Chinesisch spreche, weil er keine Schule besucht habe und die chinesische Sprache im Alltag nie benötige. Gemäss dem eingereichten Artikel "Education in Tibet" der International Campaign for Tibet habe die Alphabetisierungsrate im Autonomen Gebiet Tibet im Jahr 2005 lediglich 55% betragen. Tibetische Kinder gingen im Durchschnitt nur 2,2 Jahre zu Schule, und laut einigen Schätzungen sprächen 80% der tibetischen Kinder kein Mandarin. Er habe gesagt, dass die Lämmer im Sommer geboren würden, weil die Dolmetscherin ihn gefragt habe, wann Lämmer geboren würden. Im Protokoll sei die Rede von Bambus, doch habe er nie Bambus gesagt oder gemeint. Dies sei ein Übersetzungsfehler, da er genau wisse, dass im Kreis E._______ kein Bambus wachse. Er habe "nyama chungchung" gesagt und damit kleine, holzige Gräser gemeint. Über die Personen, die ihm das Foto geschenkt hätten, wisse er wirklich nicht viel, da sie aus H._______ stammten und auf der Flucht gewesen seien, so dass sie nur kurze Zeit zusammen verbracht hätten. Er könne nur mutmassen, dass die chinesische Behörde durch seine Schafhirten-Kollegen erfahren habe, dass er im Besitz eines Fotos des Dalai Lama sei. Seine Familie habe die Flucht organisiert aus Angst vor einer jahrelangen Haft in einem chinesischen Gefängnis mit Folter. Von seiner Flucht habe er so genau wie möglich erzählt. Er könne sich nicht an mehr erinnern als an das, was er zu Protokoll gegeben habe. Er sei von einem auf den anderen Tag auf der Flucht gewesen, und habe sich nicht einmal von seiner Familie verabschieden können. Er sei nur dem Schlepper gefolgt und habe nicht auf die Umgebung geachtet. Sie hätten unterwegs nicht viel gesehen und erlebt, da sie durch Wälder und in den Bergen gelaufen seien. Zur Begründung des Eventualantrags auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das chinesische Strafrecht und die Rechtsprechung der ARK geltend, es lägen subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor, da er die Volksrepublik China illegal und ohne Reisepass verlassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Verfolgung zu befürchten, weshalb die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint habe. Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, der Vollzug der Wegweisung sei nicht durchführbar beziehungsweise unzulässig, unzumutbar und unmöglich. Bei einer Wegweisung nach Tibet beziehungsweise China wäre er an Leib und Leben gefährdet. Er wisse gar nicht, in welches Land er gehen sollte, sei er doch bis zum Tag seiner Flucht noch nie im Ausland gewesen.

E. 3.5 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.

E. 4.1 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Hauptsozialisierung in Tibet, zu den Asylgründen und zur illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG und die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und demzufolge auch die Voraussetzungen für die Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen (Art. 54 AsylG) vorliegend nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht, wenn auch nicht durchwegs mit zutreffender Begründung, als unglaubhaft gewertet. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen.

E. 4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Er hat im bisherigen Verfahren weder Ausweispapiere noch andere Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, zur Klärung seiner Identität und seiner Herkunft beizutragen, obwohl seit seiner Einreise mittlerweile über vier Jahre vergangen sind. Den Akten sind keine Anhaltspunkte für Bemühungen seinerseits zur Beibringung von Identitätspapieren zu entnehmen. Auf Beschwerdeebene behauptet er, es sei ihm nicht möglich, Originaldokumente aus Tibet (oder auch von ausserhalb Tibets) zu beschaffen; gleichzeitig stellt er in Aussicht, er werde seine Identitätskarte dem Gericht zukommen lassen, sobald er jemanden finde, der in seine Herkunftsregion zu seinen Eltern reisen und ihm die Identitätskarte von dort mitbringen könne.

E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer hält daran fest, in Tibet sozialisiert worden zu sein, kein Chinesisch zu sprechen und sein ganzes Leben seit dem 7. oder 8. Lebensjahr als Schafhirte verbracht zu haben. An der BzP sagte er, in seinem Dorf, das sehr klein sei, gebe es nur eine ganz kleine Schule. Diese habe er nur ein Jahr lang besucht, weil er Schafe habe hüten müssen (vgl. act. A4/12 Ziff. 1.17.04). An der Anhörung gab er zu Protokoll, in der Schule lerne man nur Chinesisch, kein Tibetisch, und er habe gar nie eine öffentliche Schule besucht, weil es in seinem Dorf keine solche gebe (vgl. act. A13/13 F30 und 34). Auf Beschwerdeebene hielt er an der Version aus der Anhörung fest, wonach er nie eine Schule besucht habe. Als der Befrager an der BzP dem Beschwerdeführer vorhielt, das (tibetische) Schriftbild auf dem Personalienblatt lasse auf eine höhere Bildung als nur ein Jahr Dorfschule schliessen, antwortete der Beschwerdeführer, Tibetisch habe er von seinem Vater gelernt (vgl. act. A4/12 Ziff. 1.17.04). An der Anhörung gab er an, er habe während zweier Jahre von einem Mann im Dorf Tibetisch gelernt, und dann auch von seinem Vater (vgl. act. A13/13 F30 f.). Selbst wenn man über die Ungereimtheiten in diesen Aussagen des Beschwerdeführers hinwegsehen wollte, drängt sich die Frage auf, wie denn der Vater (und wohl auch der andere Mann aus dem Dorf), ein Bauer aus einem kleinen, abgelegenen tibetischen Dorf, zu seinen schriftlichen Tibetisch-Kenntnissen gekommen sein soll, wenn das Dorf über keine Schule verfügt beziehungsweise nur über eine kleine Schule, in der ausschliesslich Chinesisch unterrichtet wird. Die laut der eingereichten Publikation allgemein tiefe Alphabetisierungsquote tibetischer Kinder im Jahr 2005 sowie die Schätzungen zum Anteil tibetischer Kinder, die kein Mandarin sprechen, entbinden den Beschwerdeführer nicht davon, in seinem konkreten Fall glaubhaft darzulegen, weshalb er - der in Tibet aufgewachsen sein will und, für einen Schafhirten wohl eher ungewöhnlich, sehr gute schriftliche Tibetisch-Kenntnisse aufweist - kein einziges Wort Chinesisch sprechen will. Mit der blossen Behauptung auf Beschwerdeebene, die seinen Angaben an der BzP widerspricht, er sei nie zur Schule gegangen und habe die chinesische Sprache im Alltag nicht benötigt, gelingt ihm dies jedenfalls nicht.

E. 4.4.2 Den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die stereotypen und vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsdorf und dessen Umgebung (vgl. act. A4/12 Ziff. 6.01) sowie betreffend die unsubstanziierten Angaben zu seinem Alltag als Schafhirte und zu den von ihm angeblich gehüteten Schafen (vgl. act. A13/13 F35 ff.) wird in der Beschwerde ebenfalls nichts Stichhaltiges entgegen gehalten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, man habe ihn gefragt, wann die Lämmer geboren würden, und er habe darauf geantwortet, im Sommer, ist unzutreffend. Die Frage des BFM-Mitarbeiters lautete nicht, wann Schafe geboren würden, sondern, wie lange ein Schaf trage. Die Antwort des Beschwerdeführers lautete: "Das kann ich ihnen so genau nicht sagen, wie lange ein Schaf trägt. Ich kann ihnen so genau nicht antworten. Die Schafe werden in der Sommerzeit geboren" (vgl. a.a.O., F37). Einer Person, die geltend macht, bereits als Kind und während über 20 Jahren als Schafhirte tätig gewesen zu sein, aber nicht in der Lage ist, auch nur annähernd anzugeben, wie lange die Trächtigkeit bei Schafen dauert, kann die Tätigkeit als Schafhirte nicht geglaubt werden. So erstaunt es denn auch nicht, dass der Beschwerdeführer seinen sehr rudimentären Kenntnissen über Schafe - "Bei uns sind alle Schafe weiss. Es gibt so männliche und weibliche und alles so Schafe" (vgl. a.a.O., F40) - auch in der Beschwerde nichts hinzuzufügen hatte. Er machte lediglich geltend, dass er wisse, dass im Kreis E._______ kein Bambus wachse, und stritt ab, je den Begriff Bambus benutzt zu haben. Ob er an der Anhörung tatsächlich von Bambus sprach, wie das BFM annimmt, oder ob es sich hier um einen Übersetzungsfehler handelt, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann vorliegend offenbleiben, da seine Kenntnisse über Schafe und den Alltag von tibetischen Schafhirten derart mangelhaft und undifferenziert sind, dass mit dem BFM davon auszugehen ist, dass er nicht als Schafhirte tätig war. Wie bereits erwähnt, sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtmitteingabe zu den Gründen, weshalb er bis heute keine Identitätspapiere eingereicht hat, nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen des BFM zu relativieren.

E. 4.4.3 Nicht haltbar ist hingegen die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte mehr Angaben zu den Personen machen müssen, welche ihm das Foto des Dalai Lama geschenkt hätten, und er hätte in der Lage sein müssen, anzugeben, wer ihn bei den Chinesen verraten habe. Dass die drei Personen, die er mit einer Tasse Tee bewirtet haben will, über sich ihm gegenüber lediglich erzählt haben sollen, sie stammten aus H._______ und seien auf der Flucht, ist nicht per se realitätsfremd. Ebenso wenig kann man ihm vorwerfen, dass er nicht gewusst habe, welcher der (mehreren) Schafhirten, denen er das Foto gezeigt habe, dies den Chinesen verraten habe. Die vorgebrachten Asylgründe erweisen sich jedoch aus anderen Gründen als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer gab an den Befragungen zu Protokoll, dass sein Dorf sehr klein und abgelegen sei, dort niemand ein Telefon habe und in der Gegend keine Chinesen leben würden (vgl. act. A4/12 Ziff. 1.17.03; A13/13 F17 und 101). Wie "die Chinesen" unter diesen Umständen innerhalb von zwei bis drei Tagen vom Foto erfahren und nach dem Beschwerdeführer gesucht haben sollen, ist nicht nachvollziehbar. Hätten sie tatsächlich nach ihm gesucht, wären sie wohl direkt an seinem Arbeitsplatz auf der Schafweide aufgetaucht. Entsprechende Fragen des BFM-Mitarbeiters und des Hilfswerksvertreters an der Anhörung konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten (vgl. act. A13/13 F70 und 82). Zu der Person, die ihn darüber informiert habe, dass chinesische Geheimpolizisten bei seiner Familie zuhause gewesen seien, und die ihm einen Schlepper besorgt habe, gab er an der BzP an, es sei sein Nachbar gewesen (vgl. act. A4/12 Ziff. 7.01). An der Anhörung sagte er hingegen, es sei ein Mann aus dem Dorf (vgl. act. A13/13 F57) beziehungsweise "einfach einer von unseren Dorfbewohnern" (vgl. a.a.O., F66) gewesen. Ferner ist nicht plausibel, dass seine Familie in der Lage gewesen sein soll, innerhalb von wenigen Stunden einen Schlepper zu organisieren, welcher auch gleich einen Reisepass mit dem Foto des Beschwerdeführers mitbrachte (vgl. act. A4/12 Ziff. 5.02). Sodann verstrickte sich der Beschwerdeführer bezüglich des Datums seiner angeblichen Flucht in unauflösbare Widersprüche. So sagte er zunächst, er erinnere sich genau an das Datum, an dem er das Foto des Dalai Lama erhalten habe sowie an das Datum seiner Abreise - den 2. beziehungsweise 5. Februar 2012. In seiner nächsten Antwort gab er hingegen zu Protokoll, er habe seine Eltern letztmals im Sommer 2012 - mithin nach seiner Abreise - gesehen. Auf Vorhalt dieser offensichtlichen Unvereinbarkeit seiner Aussagen schuf er einen weiteren Widerspruch, indem er angab, er habe die Eltern kurz vor dem Wintereinbruch, mithin vor Ende November, letztmals gesehen (vgl. act. A13/13 F72 ff.).

E. 4.4.4 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen 15- bis 16-tägigen Fussmarsch von Tibet nach Nepal sind, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Überdies liess sich der Beschwerdeführer durch die Bemerkung des Befragers an der BzP, da sei er aber schnell gewesen, zu der realitätsfremden Behauptung verleiten, er sei "immer unterwegs gewesen" und habe "nie übernachtet" (vgl. act. A4/12 Ziff. 5.01). An der Anhörung räumte er dann ein, unterwegs übernachtet zu haben (vgl. act. A13/13 F80 f.). Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene für die oberflächliche Schilderung der 16-tägigen Reise des Beschwerdeführers von Tibet nach Nepal - er sei nur dem Schlepper gefolgt, habe nicht auf die Umgebung geachtet und habe unterwegs nicht viel gesehen und erlebt, weil sie durch Wälder und in den Bergen gelaufen seien - sind offensichtlich haltlos.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers (Tibet als Ort der hauptsächlichen Sozialisation, Asylgründe, illegale Ausreise aus China) als unglaubhaft erweisen. Aufgrund der Substanzarmut und der Widersprüchlichkeit der Vorbringen escheinen diese als derart haltlos, dass ihre Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen bedurfte (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 5.2, insbes. E. 5.2.3.1).

E. 4.6.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - welcher unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist - in der exiltibetischen Diaspora, mutmasslich in Nepal oder Indien, aufgewachsen ist beziehungsweise dort während längerer Zeit gelebt hat, bevor er in die Schweiz kam.

E. 4.6.2 Würde der Beschwerdeführer über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügen, wäre eine Prüfung der Drittstaatsregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG angezeigt. Falls er die nepalesische oder indische Staatsangehörigkeit erworben hat, wäre hingegen das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im betreffenden Staat zu prüfen.

E. 4.6.3 Der Beschwerdeführer hat - wie bereits vorstehend erwogen - keine Identitätspapiere oder anderen Dokumente eingereicht, die Rückschlüsse auf seine Staatsangehörigkeit zulassen würden. Da er sich auch nicht darum bemüht hat, entsprechende Beweismittel beizubringen, hat er die ihm gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in den tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verhindert er überdies Abklärungen über seinen effektiven Status in Nepal oder Indien. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist demzufolge vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).

E. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermochte. Da er die illegale Ausreise aus der Autonomen Region Tibet beziehungsweise aus der Volksrepublik China ebenfalls nicht glaubhaft machen konnte, liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rechtsprechung der ARK und zu den im chinesischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen für illegale Ausreise von Tibetern aus China und für eine Asylgesuchstellung im Ausland (vgl. Beschwerde S. 7 f.) im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, doch findet die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, ist es nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer, welcher seine wahre Herkunft verheimlicht, die Folgen seines Verhaltens zu tragen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, mutmasslich Nepal oder Indien, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde im angefochtenen Entscheid (Dispositivziffer 5) ausdrücklich ausgeschlossen. Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich seine finanziellen Verhältnisse seither nicht wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5464/2014 law/auj Urteil vom 28. September 2016 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), angeblich Volksrepublik China (Tibet), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Juni 2012 erhob das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 wies das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. Am 27. Dezember 2013 hörte das Bundesamt ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei tibetischer Ethnie und Staatsangehöriger der Volksrepublik China; er sei im Dorf D._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______, Provinz G._______ in Tibet geboren und habe dort von seiner Geburt bis zur Ausreise zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt. Sie seien Bauern und er habe seit seinem siebten oder achten Lebensjahr als Schafhirte gearbeitet und sein Dorf nie verlassen. Am 2. Februar 2012 seien drei Leute aus H._______, die auf der Flucht gewesen seien, zu ihm auf die Weide gekommen. Er habe ihnen Tee angeboten und sie hätten ihm ein Foto des Dalai Lama geschenkt. Er habe dieses Foto mehreren Schafhirten auf der Weide gezeigt. Am 5. Februar 2012 gegen Nachmittag sei ein Mann aus dem Dorf bei ihm auf der Weide erschienen und habe ihn darüber informiert, dass die Chinesen von diesem Foto erfahren hätten und chinesische Geheimpolizisten ihn suchen würden. Seine Eltern hätten den Mann zu ihm geschickt und dieser habe ihm gesagt, dass er von diesem Ort weggehen müsse, ansonsten er Probleme mit den Chinesen erhalten werde. Er wisse nicht, wer ihn verraten habe; vielleicht sei es einer der Schafhirten gewesen. Gegen Abend habe der Mann ihn bis zu einer Strasse begleitet, wo ein von seinen Eltern organisierter Schlepper auf ihn gewartet habe. Der Schlepper sei mit ihm in zirka 15 bis 16 Tagen zu Fuss bis nach I._______ in Nepal gegangen; von dort bis nach J._______ hätten sie ein Auto benutzt. In Nepal habe er zunächst bei einer Familie gewohnt; mit einem weiteren Schlepper, einem Sherpa, sei er am 7. Mai 2012 von Kathmandu an einen ihm unbekannten Ort geflogen und von dort mit einem anderen Flugzeug an einen anderen unbekannten Ort. Dann seien sie mit dem Zug weitergereist, und am 9. Mai 2012 sei er ins EVZ gekommen. C. Mit Verfügung vom 25. August 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China schloss das Bundesamt aus. D. Mit Eingabe vom 24. September 2014 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die am 28. August 2014 eröffnete vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, die Flüchtlingseigenschaft sei ihm zuzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen; eventualiter seien die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner ersuchte er darum, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Herkunfts- oder Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Schliesslich wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit der Beschwerde wurden folgende Beilagen eingereicht: Eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2013 zur Registrierung in China einer in einem Flüchtlingslager in Indien geborenen Tibeterin, ein Auszug aus einem Artikel der "International Campaign for Tibet" zum Thema Schulbildung in Tibet, eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 1. September 2014 sowie ein Zwischenzeugnis vom 16. September 2014 über einen befristeten Einsatz des Beschwerdeführers in einem Beschäftigungsprogramm. E. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, trat er nicht ein. Die Anträge, die Vollzugsbehörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den chinesischen Behörden sowie jede Weitergabe von Daten an diese zu unterlassen und eine bereits erfolgte Weitergabe offenzulegen, wies der Instruktionsrichter ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. F. Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 3. Oktober 2014 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2014 zur Kenntnisnahme zugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise das vormalige BFM gehören zu den Behörden nach Art. 33 VGG und sind daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2 4 das neue Recht. "Hängige Verfahren" im Sinne von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl. BVGE 2014/26 E. 1.3). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, sofern keine der in den Absätzen 2 4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift. Da hier keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, ist auf das vorliegende Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden. 2.2 Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung kommt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise (subjektive Nachfluchtgründe) Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen, zur Herkunft aus der Volksrepublik China und zur angeblichen illegalen Ausreise würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe seine Herkunft aus der Volksrepublik China nicht überzeugend darlegen können. Er habe erklärt, er spreche kein Chinesisch, und auf die Aufforderung hin, etwas über seine Heimat zu erzählen, habe er stereotype und vage Aussagen gemacht. So habe er angegeben, sein Dorf sei von Bergen umgeben, es gebe dort einige Flüsse und in der Umgebung des Dorfes einige andere Dörfer. Es gebe auch eine Brücke namens K._______. Überall in der Region habe es Felder und Weiden. Er sei immer mit den Schafen auf der Weide gewesen und habe sein Heimatdorf, welches ganz abgelegen sei, nie verlassen. Das BFM hielt fest, diese oberflächlichen und allgemein gehaltenen Angaben liessen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer je in der von ihm angegebenen Region gelebt habe. Denselben Schluss liessen auch seine unsubstanziierten Angaben zum Hirtenleben in Tibet zu, welche nicht einer Person entsprächen, die ihr ganzes Leben als Schafhirte verbracht haben wolle. So habe er erklärt, als Schäfer habe er einfach den Schafen dorthin folgen müssen, wo diese hingegangen seien, von einer Weide zur anderen, und am Abend habe er sie jeweils an einen bestimmten Ort zurückgebracht. Er habe nicht angeben können, wie lange ein Schaf trächtig sei und habe lediglich gesagt, Schafe würden im Sommer geboren. Ferner habe er erklärt, dass alle Schafe weiss seien und es männliche und weibliche Schafe gebe, und dass die Schafe nur Gras und Bambus gefressen hätten, obwohl es im Kreis E._______ keinen Bambus gebe. Überdies habe er keine chinesischen Verwaltungen und Behörden gekannt. Im Weiteren hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe es versäumt, seine Asylvorbringen mit rechtsgenüglichen Ausweisschriften zu untermauern. Obwohl er sich seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz aufhalte und das Bundesamt ihn dazu aufgefordert habe, seine Identität und Herkunft mit einer nationalen Identitätsarte oder einem Reisepass zu belegen, habe er seit der Einreise nichts unternommen, um entsprechende Ausweispapiere vorzulegen. Dadurch erhärte sich der Eindruck, dass die Ausweispapiere, die er mutmasslich besitze, seine Fluchtgründe in ein anderes Licht stellen könnten. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe seine Herkunft aus der Volksrepublik China nicht überzeugend darlegen können. Zu seinen Asylvorbringen habe der Beschwerdeführer ebenfalls keine konkreten Angaben gemacht, und seine Fluchtgeschichte wirke konstruiert. Er habe weder zu den Personen nähere Angaben machen können, die ihm das Foto des Dalai Lama geschenkt hätten, noch zur Person aus seinem Dorf, die ihn gewarnt habe, und er habe auch nicht sagen können, wie die chinesischen Behörden vom Foto erfahren hätten. Auch die Beschreibung der illegalen Ausreise sei oberflächlich ausgefallen. Zu seinem 16-tägigen Fussmarsch habe er lediglich erklärt, es habe in der Gegend Berge und Schnee gehabt, sie seien durch Wälder gegangen und hätten einige Flüsse überquert. Unter Hinweis auf BVGE 2014/12 hielt das Bundesamt fest, für eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Verunmögliche die Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht Abklärungen, ob sie in einem Drittstaat beziehungsweise in ihrem effektiven Heimatstaat ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei, sei davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er jedoch keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf eine längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, gelange das BFM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-5.10). Der Beschwerdeführer habe demzufolge keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen können, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne und sein Asylgesuch abzuweisen sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegen. Schliesslich sei der Vollzug auch bei der Verheimlichung der wahren Identität nicht von vornherein unmöglich oder technisch nicht durchführbar. 3.4 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, dass er in Tibet geboren sei und dort bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe die chinesische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben und nie eine andere gehabt, so dass seine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Anwendung der Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 in Bezug auf sein Heimatland Tibet beziehungsweise China zu prüfen sei, bezüglich welchem er begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Die generelle Behauptung des BFM, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft, sei unhaltbar. Nur weil etwas öfters vorgebracht werde, sei noch nicht auf die Unglaubhaftigkeit eines Vorbringens zu schliessen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe Auskunft über seine Identität gegeben; dass er diese verschleiere, sei eine reine Unterstellung. Es sei ihm nicht möglich, Originaldokumente (Identitätskarte und Familienbüchlein) einzureichen, weil sich diese zuhause bei seinen Eltern befänden, die kein Telefon hätten, weshalb ein direkter Kontakt zu seiner Familie schwierig aufzunehmen sei. Der Kontakt zu Personen in Tibet sei sehr eingeschränkt. Er sei jedoch auf der Suche nach jemandem, der in seine Herkunftsregion in Tibet reisen könne, um ihm seine Identitätskarte zu bringen. Sobald ihm dies gelinge, werde er sie dem Gericht zukommen lassen. Allerdings werde seine Familie Probleme erhalten, wenn die chinesische Polizei herausfinde, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, weil er dann als Landesverräter gelte. Von ausserhalb Tibets neue Dokumente zu beantragen, sei fast unmöglich. Als Tibeter sei es allgemein schwierig, Dokumente zu organisieren, was auch die eingereichte SFH-Länderanalyse bestätige. Er könne seine Familie in Tibet nicht kontaktieren, weil sie sonst verdächtigt würde, Kontakte zu Separatisten zu pflegen. In Tibet würden Telefonverbindungen abgehört und man könne nicht frei sprechen. Bezüglich seiner Sprachkenntnisse hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er kein Chinesisch spreche, weil er keine Schule besucht habe und die chinesische Sprache im Alltag nie benötige. Gemäss dem eingereichten Artikel "Education in Tibet" der International Campaign for Tibet habe die Alphabetisierungsrate im Autonomen Gebiet Tibet im Jahr 2005 lediglich 55% betragen. Tibetische Kinder gingen im Durchschnitt nur 2,2 Jahre zu Schule, und laut einigen Schätzungen sprächen 80% der tibetischen Kinder kein Mandarin. Er habe gesagt, dass die Lämmer im Sommer geboren würden, weil die Dolmetscherin ihn gefragt habe, wann Lämmer geboren würden. Im Protokoll sei die Rede von Bambus, doch habe er nie Bambus gesagt oder gemeint. Dies sei ein Übersetzungsfehler, da er genau wisse, dass im Kreis E._______ kein Bambus wachse. Er habe "nyama chungchung" gesagt und damit kleine, holzige Gräser gemeint. Über die Personen, die ihm das Foto geschenkt hätten, wisse er wirklich nicht viel, da sie aus H._______ stammten und auf der Flucht gewesen seien, so dass sie nur kurze Zeit zusammen verbracht hätten. Er könne nur mutmassen, dass die chinesische Behörde durch seine Schafhirten-Kollegen erfahren habe, dass er im Besitz eines Fotos des Dalai Lama sei. Seine Familie habe die Flucht organisiert aus Angst vor einer jahrelangen Haft in einem chinesischen Gefängnis mit Folter. Von seiner Flucht habe er so genau wie möglich erzählt. Er könne sich nicht an mehr erinnern als an das, was er zu Protokoll gegeben habe. Er sei von einem auf den anderen Tag auf der Flucht gewesen, und habe sich nicht einmal von seiner Familie verabschieden können. Er sei nur dem Schlepper gefolgt und habe nicht auf die Umgebung geachtet. Sie hätten unterwegs nicht viel gesehen und erlebt, da sie durch Wälder und in den Bergen gelaufen seien. Zur Begründung des Eventualantrags auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das chinesische Strafrecht und die Rechtsprechung der ARK geltend, es lägen subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor, da er die Volksrepublik China illegal und ohne Reisepass verlassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Verfolgung zu befürchten, weshalb die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint habe. Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, der Vollzug der Wegweisung sei nicht durchführbar beziehungsweise unzulässig, unzumutbar und unmöglich. Bei einer Wegweisung nach Tibet beziehungsweise China wäre er an Leib und Leben gefährdet. Er wisse gar nicht, in welches Land er gehen sollte, sei er doch bis zum Tag seiner Flucht noch nie im Ausland gewesen. 3.5 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. 4. 4.1 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Hauptsozialisierung in Tibet, zu den Asylgründen und zur illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG und die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und demzufolge auch die Voraussetzungen für die Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen (Art. 54 AsylG) vorliegend nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht, wenn auch nicht durchwegs mit zutreffender Begründung, als unglaubhaft gewertet. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. 4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Er hat im bisherigen Verfahren weder Ausweispapiere noch andere Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, zur Klärung seiner Identität und seiner Herkunft beizutragen, obwohl seit seiner Einreise mittlerweile über vier Jahre vergangen sind. Den Akten sind keine Anhaltspunkte für Bemühungen seinerseits zur Beibringung von Identitätspapieren zu entnehmen. Auf Beschwerdeebene behauptet er, es sei ihm nicht möglich, Originaldokumente aus Tibet (oder auch von ausserhalb Tibets) zu beschaffen; gleichzeitig stellt er in Aussicht, er werde seine Identitätskarte dem Gericht zukommen lassen, sobald er jemanden finde, der in seine Herkunftsregion zu seinen Eltern reisen und ihm die Identitätskarte von dort mitbringen könne. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer hält daran fest, in Tibet sozialisiert worden zu sein, kein Chinesisch zu sprechen und sein ganzes Leben seit dem 7. oder 8. Lebensjahr als Schafhirte verbracht zu haben. An der BzP sagte er, in seinem Dorf, das sehr klein sei, gebe es nur eine ganz kleine Schule. Diese habe er nur ein Jahr lang besucht, weil er Schafe habe hüten müssen (vgl. act. A4/12 Ziff. 1.17.04). An der Anhörung gab er zu Protokoll, in der Schule lerne man nur Chinesisch, kein Tibetisch, und er habe gar nie eine öffentliche Schule besucht, weil es in seinem Dorf keine solche gebe (vgl. act. A13/13 F30 und 34). Auf Beschwerdeebene hielt er an der Version aus der Anhörung fest, wonach er nie eine Schule besucht habe. Als der Befrager an der BzP dem Beschwerdeführer vorhielt, das (tibetische) Schriftbild auf dem Personalienblatt lasse auf eine höhere Bildung als nur ein Jahr Dorfschule schliessen, antwortete der Beschwerdeführer, Tibetisch habe er von seinem Vater gelernt (vgl. act. A4/12 Ziff. 1.17.04). An der Anhörung gab er an, er habe während zweier Jahre von einem Mann im Dorf Tibetisch gelernt, und dann auch von seinem Vater (vgl. act. A13/13 F30 f.). Selbst wenn man über die Ungereimtheiten in diesen Aussagen des Beschwerdeführers hinwegsehen wollte, drängt sich die Frage auf, wie denn der Vater (und wohl auch der andere Mann aus dem Dorf), ein Bauer aus einem kleinen, abgelegenen tibetischen Dorf, zu seinen schriftlichen Tibetisch-Kenntnissen gekommen sein soll, wenn das Dorf über keine Schule verfügt beziehungsweise nur über eine kleine Schule, in der ausschliesslich Chinesisch unterrichtet wird. Die laut der eingereichten Publikation allgemein tiefe Alphabetisierungsquote tibetischer Kinder im Jahr 2005 sowie die Schätzungen zum Anteil tibetischer Kinder, die kein Mandarin sprechen, entbinden den Beschwerdeführer nicht davon, in seinem konkreten Fall glaubhaft darzulegen, weshalb er - der in Tibet aufgewachsen sein will und, für einen Schafhirten wohl eher ungewöhnlich, sehr gute schriftliche Tibetisch-Kenntnisse aufweist - kein einziges Wort Chinesisch sprechen will. Mit der blossen Behauptung auf Beschwerdeebene, die seinen Angaben an der BzP widerspricht, er sei nie zur Schule gegangen und habe die chinesische Sprache im Alltag nicht benötigt, gelingt ihm dies jedenfalls nicht. 4.4.2 Den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die stereotypen und vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsdorf und dessen Umgebung (vgl. act. A4/12 Ziff. 6.01) sowie betreffend die unsubstanziierten Angaben zu seinem Alltag als Schafhirte und zu den von ihm angeblich gehüteten Schafen (vgl. act. A13/13 F35 ff.) wird in der Beschwerde ebenfalls nichts Stichhaltiges entgegen gehalten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, man habe ihn gefragt, wann die Lämmer geboren würden, und er habe darauf geantwortet, im Sommer, ist unzutreffend. Die Frage des BFM-Mitarbeiters lautete nicht, wann Schafe geboren würden, sondern, wie lange ein Schaf trage. Die Antwort des Beschwerdeführers lautete: "Das kann ich ihnen so genau nicht sagen, wie lange ein Schaf trägt. Ich kann ihnen so genau nicht antworten. Die Schafe werden in der Sommerzeit geboren" (vgl. a.a.O., F37). Einer Person, die geltend macht, bereits als Kind und während über 20 Jahren als Schafhirte tätig gewesen zu sein, aber nicht in der Lage ist, auch nur annähernd anzugeben, wie lange die Trächtigkeit bei Schafen dauert, kann die Tätigkeit als Schafhirte nicht geglaubt werden. So erstaunt es denn auch nicht, dass der Beschwerdeführer seinen sehr rudimentären Kenntnissen über Schafe - "Bei uns sind alle Schafe weiss. Es gibt so männliche und weibliche und alles so Schafe" (vgl. a.a.O., F40) - auch in der Beschwerde nichts hinzuzufügen hatte. Er machte lediglich geltend, dass er wisse, dass im Kreis E._______ kein Bambus wachse, und stritt ab, je den Begriff Bambus benutzt zu haben. Ob er an der Anhörung tatsächlich von Bambus sprach, wie das BFM annimmt, oder ob es sich hier um einen Übersetzungsfehler handelt, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann vorliegend offenbleiben, da seine Kenntnisse über Schafe und den Alltag von tibetischen Schafhirten derart mangelhaft und undifferenziert sind, dass mit dem BFM davon auszugehen ist, dass er nicht als Schafhirte tätig war. Wie bereits erwähnt, sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtmitteingabe zu den Gründen, weshalb er bis heute keine Identitätspapiere eingereicht hat, nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen des BFM zu relativieren. 4.4.3 Nicht haltbar ist hingegen die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte mehr Angaben zu den Personen machen müssen, welche ihm das Foto des Dalai Lama geschenkt hätten, und er hätte in der Lage sein müssen, anzugeben, wer ihn bei den Chinesen verraten habe. Dass die drei Personen, die er mit einer Tasse Tee bewirtet haben will, über sich ihm gegenüber lediglich erzählt haben sollen, sie stammten aus H._______ und seien auf der Flucht, ist nicht per se realitätsfremd. Ebenso wenig kann man ihm vorwerfen, dass er nicht gewusst habe, welcher der (mehreren) Schafhirten, denen er das Foto gezeigt habe, dies den Chinesen verraten habe. Die vorgebrachten Asylgründe erweisen sich jedoch aus anderen Gründen als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer gab an den Befragungen zu Protokoll, dass sein Dorf sehr klein und abgelegen sei, dort niemand ein Telefon habe und in der Gegend keine Chinesen leben würden (vgl. act. A4/12 Ziff. 1.17.03; A13/13 F17 und 101). Wie "die Chinesen" unter diesen Umständen innerhalb von zwei bis drei Tagen vom Foto erfahren und nach dem Beschwerdeführer gesucht haben sollen, ist nicht nachvollziehbar. Hätten sie tatsächlich nach ihm gesucht, wären sie wohl direkt an seinem Arbeitsplatz auf der Schafweide aufgetaucht. Entsprechende Fragen des BFM-Mitarbeiters und des Hilfswerksvertreters an der Anhörung konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten (vgl. act. A13/13 F70 und 82). Zu der Person, die ihn darüber informiert habe, dass chinesische Geheimpolizisten bei seiner Familie zuhause gewesen seien, und die ihm einen Schlepper besorgt habe, gab er an der BzP an, es sei sein Nachbar gewesen (vgl. act. A4/12 Ziff. 7.01). An der Anhörung sagte er hingegen, es sei ein Mann aus dem Dorf (vgl. act. A13/13 F57) beziehungsweise "einfach einer von unseren Dorfbewohnern" (vgl. a.a.O., F66) gewesen. Ferner ist nicht plausibel, dass seine Familie in der Lage gewesen sein soll, innerhalb von wenigen Stunden einen Schlepper zu organisieren, welcher auch gleich einen Reisepass mit dem Foto des Beschwerdeführers mitbrachte (vgl. act. A4/12 Ziff. 5.02). Sodann verstrickte sich der Beschwerdeführer bezüglich des Datums seiner angeblichen Flucht in unauflösbare Widersprüche. So sagte er zunächst, er erinnere sich genau an das Datum, an dem er das Foto des Dalai Lama erhalten habe sowie an das Datum seiner Abreise - den 2. beziehungsweise 5. Februar 2012. In seiner nächsten Antwort gab er hingegen zu Protokoll, er habe seine Eltern letztmals im Sommer 2012 - mithin nach seiner Abreise - gesehen. Auf Vorhalt dieser offensichtlichen Unvereinbarkeit seiner Aussagen schuf er einen weiteren Widerspruch, indem er angab, er habe die Eltern kurz vor dem Wintereinbruch, mithin vor Ende November, letztmals gesehen (vgl. act. A13/13 F72 ff.). 4.4.4 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen 15- bis 16-tägigen Fussmarsch von Tibet nach Nepal sind, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Überdies liess sich der Beschwerdeführer durch die Bemerkung des Befragers an der BzP, da sei er aber schnell gewesen, zu der realitätsfremden Behauptung verleiten, er sei "immer unterwegs gewesen" und habe "nie übernachtet" (vgl. act. A4/12 Ziff. 5.01). An der Anhörung räumte er dann ein, unterwegs übernachtet zu haben (vgl. act. A13/13 F80 f.). Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene für die oberflächliche Schilderung der 16-tägigen Reise des Beschwerdeführers von Tibet nach Nepal - er sei nur dem Schlepper gefolgt, habe nicht auf die Umgebung geachtet und habe unterwegs nicht viel gesehen und erlebt, weil sie durch Wälder und in den Bergen gelaufen seien - sind offensichtlich haltlos. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers (Tibet als Ort der hauptsächlichen Sozialisation, Asylgründe, illegale Ausreise aus China) als unglaubhaft erweisen. Aufgrund der Substanzarmut und der Widersprüchlichkeit der Vorbringen escheinen diese als derart haltlos, dass ihre Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen bedurfte (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 5.2, insbes. E. 5.2.3.1). 4.6 4.6.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - welcher unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist - in der exiltibetischen Diaspora, mutmasslich in Nepal oder Indien, aufgewachsen ist beziehungsweise dort während längerer Zeit gelebt hat, bevor er in die Schweiz kam. 4.6.2 Würde der Beschwerdeführer über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügen, wäre eine Prüfung der Drittstaatsregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG angezeigt. Falls er die nepalesische oder indische Staatsangehörigkeit erworben hat, wäre hingegen das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im betreffenden Staat zu prüfen. 4.6.3 Der Beschwerdeführer hat - wie bereits vorstehend erwogen - keine Identitätspapiere oder anderen Dokumente eingereicht, die Rückschlüsse auf seine Staatsangehörigkeit zulassen würden. Da er sich auch nicht darum bemüht hat, entsprechende Beweismittel beizubringen, hat er die ihm gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in den tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verhindert er überdies Abklärungen über seinen effektiven Status in Nepal oder Indien. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist demzufolge vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermochte. Da er die illegale Ausreise aus der Autonomen Region Tibet beziehungsweise aus der Volksrepublik China ebenfalls nicht glaubhaft machen konnte, liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rechtsprechung der ARK und zu den im chinesischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen für illegale Ausreise von Tibetern aus China und für eine Asylgesuchstellung im Ausland (vgl. Beschwerde S. 7 f.) im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, doch findet die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, ist es nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer, welcher seine wahre Herkunft verheimlicht, die Folgen seines Verhaltens zu tragen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, mutmasslich Nepal oder Indien, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde im angefochtenen Entscheid (Dispositivziffer 5) ausdrücklich ausgeschlossen. Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich seine finanziellen Verhältnisse seither nicht wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: