Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am (…) beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ mit der Wahrung seiner Interessen. A.c Am 12. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) und am
28. Mai 2024 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in C._______ (Provinz D._______) geboren und aufgewachsen. Ab (…) habe er in E._______ ge- lebt und schliesslich an der Universität studiert, das Studium aufgrund sei- ner Flucht aber nach einem Jahr abgebrochen. Er sei seit (…) Mitglied der Partei CNL (Congrès national pour la liberté, burundische Oppositionspartei; Anmerkung BVGer). Weil die Partei ihm vertraut habe, sei er bei der Präsidentschaftswahl am 20. Mai 2020 von der CNL als (…) eingesetzt worden. Während der Stimmenzählung habe eine kandidierende (…) in Begleitung eines Imbonerakure (Jugendorganisation von Burundis Regierungspartei Conseil national pour la défense de la dé- mocratie – Forces de défense de la démocratie [CNDD-FDD]; Anmerkung BVGer) und eines Polizisten ihn und die anderen (…) aufgefordert zurück- zutreten. Es sei zu Streitigkeiten gekommen, bei welcher die (…) ihn ge- fragt habe, ob er vergessen habe, was sein Vater gewesen sei. Er habe Angst bekommen, denn sein Vater sei (…) bei der Ex-FAB (Forces Armées Burundaises; Anmerkung BVGer) und zwischen (…) bis (…) (…) im Gefängnis gewesen, weil er verdächtigt worden sei, unerlaubte Waffen zu besitzen. Sein Vater habe infolge der Haftzeit eine Krankheit bekommen und sei schliesslich am (…) gestorben. Während der Streitigkeiten mit der kandidierenden (…) und dem anderen (…) im Wahllokal sei der «Chef de Zone» in Begleitung eines Polizisten dazugekommen und habe ihn (Beschwerdeführer) und einen Freund ab- geführt. Sie seien für (…) Tage in der Haftstation festgehalten und geschla- gen, schikaniert und beschimpft worden. Am letzten Tag, am (…), sei ein Colonel des Antiterrorbereichs in Begleitung seiner Sicherheitspolizisten gekommen. Der Colonel habe ihm die gleiche Frage nach seinem Vater gestellt wie die kandidierende (…). Da habe er verstanden, dass dies eine
D-3938/2024 Seite 3 grössere Sache sei. Er sei in der Folge an einen unbekannten Ort verlegt worden, wo er für (…) Monate und (…) Tage in einem kleinen Raum ein- gesperrt worden sei. Ein Polizist habe ihn aufgefordert, seinen Vater anzu- rufen, damit dieser ihn befreie. Am (…) sei er freigelassen und einem Ge- neral, der einst zusammen mit seinem Vater die Militärschule absolviert habe, übergeben worden. Dieser habe ihn zu sich nach Hause gefahren. Der General habe ihm erklärt, dass es nicht einfach gewesen sei, ihn raus- zuholen. Der General habe mehrere Telefonate führen und Geld bezahlen müssen. Einige Zeit später sei sein Vater gestorben. Danach hätten die Probleme auf die gesamte Familie übergegriffen. Es sei zu regelmässigen Durchsuchungen im Familienhaus in E._______ durch die Polizei und die Imbonerakure gekommen, welche jeweils beschimpfen, terrorisieren und stehlen würden. Sie hätten ihm und seiner Familie vorgeworfen, dass er ein Mitglied des CNL und sein Vater ein Ex-FAB gewesen sei. Sie hätten beängstigende Worte gesagt, wie zum Beispiel, dass der Erste weg sei und er und seine Familie bald folgen würden. Er habe um seine Sicherheit und um sein Leben gefürchtet, weshalb er zu einem Freund in F._______ ge- gangen sei. In jener Zeit habe er regelmässig Drohnachrichten über WhatsApp von unbekannten Nummern erhalten. Nach einem Aufenthalt von (…) Monaten sei er in die Provinz G._______, an den Geburtsort sei- nes Vaters, gegangen, wo er (…) Monate gelebt habe. Dort habe er seine Situation mit Freunden besprochen, die ihm die Möglichkeit, nach Serbien zu gehen, aufgezeigt hätten. Er sei in der Folge für (…) Monate in sein Zuhause nach E._______ zurückgekehrt, weil er für seine Flucht Doku- mente von dort benötigt habe. Sein grösstes Problem sei gewesen, einen Reisepass zu bekommen. Bekannte seines Vaters hätten ihm aber gehol- fen. Es sei während jener Zeit zu erneuten Durchsuchungen gekommen, er sei aber nicht zu Hause gewesen, weil er gewusst habe, dass sein Name auf einer Liste gestanden habe, und sich daher selten zu Hause aufgehal- ten habe. Am (…) sei er schliesslich über den Flughafen E._______ mit seinem Reisepass ausgereist. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland be- fürchte er eine Verfolgung aus verschiedenen Gründen: so weil er Mitglied des CNL und ein Tutsi sei und weil sein Vater ein Ex-FAB gewesen sei. Zuletzt habe er gehört, dass im (…) erneut Personen bei ihm zu Hause gewesen seien. Es gehe ihm gesundheitlich gut. Er habe allerdings (…) und Probleme mit dem (…). A.d Im Verlauf des Verfahrens wurden ein Arztbericht des Spitals I._______ vom (…), ein ausgefüllter Anamnese-Fragebogen, eine
D-3938/2024 Seite 4 ldentitätskarte, ein Militärausweis des Vaters des Beschwerdeführers, eine CNL-Mitgliedskarte, ein Zertifikat über die Familienzusammensetzung, ein Auszug aus der Heiratsurkunde der Eltern, ein Auszug aus der Geburtsur- kunde, ein Staatsdiplom und ein Auszug aus der Todesurkunde des Vaters (alles in Kopie) eingereicht. A.e Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu dem ihm vom SEM am 7. Juni 2024 unterbreiteten Entscheidentwurf. Er erklärte, er sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden und machte geltend, die Verfolgung in seinem Heimatland halte nach wie vor an. Zwei seiner Freunde, die auch Mitglieder des CNL seien, seien kürzlich inhaftiert worden. Zudem sei es zu weiteren Hausdurchsuchungen bei seiner Fami- lie gekommen. Die Behörden hätten einerseits nach ihm gesucht und an- dererseits auch begonnen, seinen jüngeren Bruder zu schlagen und zu schikanieren, so dass mittlerweile sein jüngerer Bruder auch ausgereist sei. Weiter könne der Umstand, dass er (der Beschwerdeführer) nicht ge- wusst habe, wie und wohin er ausreisen solle, nicht so ausgelegt werden, dass keine Gefahr für ihn bestanden habe. Es gehe auch keineswegs da- rum, erlittenes Unrecht wieder gutzumachen, sondern darum, ihn vor künf- tiger Verfolgung zu schützen. Auch nach der Haftentlassung habe das In- teresse der Behörden an ihm weiterbestanden. Es sei anzunehmen, dass er bei weiteren Hausdurchsuchungen oder auch in anderen Situationen wieder asylrechtlich relevante Nachteile erleiden würde. Weiter könnten seine Beziehungen zu gewissen Offizieren nicht als Minderung des Risi- koprofils angesehen werden, diese könnten ihn mit grosser Wahrschein- lichkeit kein zweites Mal retten. B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz (und den Schengen-Raum) spätestens am Tag nach Ein- tritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die Aushändi- gung der editionspflichtigen Akten. C. Gleichentags teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendi- gung ihres Mandats mit dem Beschwerdeführer mit.
D-3938/2024 Seite 5 D. Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 – gleichentags eröffnet – ersetzte das SEM den Entscheid vom 11. Juni 2024 und stellte fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz (und den Schengen-Raum) spätestens am Tag nach Ein- tritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die Aushändi- gung der editionspflichtigen Akten. E. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Eingabe vom 21. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Even- tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtli- che Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 18. Juni 2024, die angefoch- tene Verfügung, die entsprechenden Empfangsbestätigung und ein Schrei- ben des Gemeindepräsidenten von H._______ vom (…) (alles in Kopie) bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 24. Juni 2024 den Beschwerdeeingang. G. Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor- gebestätigung gleichen Datums zu den Akten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
D-3938/2024 Seite 6 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist. Auf einen Schriften- wechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-3938/2024 Seite 7
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Asylpunkt aus, das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Va- ters erneut einer Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen sei, sei un- glaubhaft. Seine geschilderte Verhaltensweise sei nicht logisch und wider- spreche der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der Logik des Handelns. So habe sich der Beschwerdeführer, nachdem er zu seinem Freund nach F._______ geflohen sei, wo ihm abgesehen von Drohungen per Whatsapp nichts zugestossen sei, ausgerechnet ins Haus seines verstorbenen Vaters in dessen Heimatprovinz begeben. Wer sich vor der Polizei oder Milizen verstecken wolle, begebe sich aber gemeinhin nicht ausgerechnet an ei- nen Ort, an dem ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Verfol- gung drohe. Nachdem ihm der Zufluchtsort bei seinem Vater über einige Monate ein im Wesentlichen ungestörtes Leben ermöglicht habe, sei noch weniger zu erwarten, dass er ausgerechnet ins Familienhaus in E._______ zurückkehre, von wo er ursprünglich aus Todesangst geflohen sei und wo in regelmässigen Abständen weiterhin Hausdurchsuchungen stattgefun- den hätten. Dies erstaune umso mehr, als ihm der Pass beschafft worden sei und er somit wahrscheinlich gar nicht hätte zurückkehren müssen. Wei- ter erscheine nicht wahrscheinlich, dass er von der Möglichkeit der visums- freien Ausreise nach Serbien erst im Gespräch mit Freunden in G._______ erfahren habe. Hinsichtlich der weiteren Vorbringen (insbesondere zu sei- ner Eigenschaft als früherer Wahlhelfer und zu seiner Gefangenschaft) könne auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden, da diese Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien. Es sei aufgrund der Ak- tenlage davon auszugehen, dass mit der Haftentlassung die Bedrohungs- situation zu einem Ende gekommen sei und seitens der Polizei und lmbonerakure auch kein Interesse mehr an seiner Ergreifung bestanden habe. Das Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Un- recht wiedergutzumachen. Die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund seines Vaters könne ebenfalls ausgeschlossen werden, weil sein Vater seit dessen Haftentlassung im Jahr (…) bis zu seinem Tod am (…) keiner Ver- folgung ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer verfüge als an- gebliches Mitglied des CNL zwar grundsätzlich über ein Risikoprofil, als einfaches Mitglied und einmaliger Wahlhelfer sei dieses aber nur minimal ausgeprägt. Hinzu komme, dass er und seine Familie über ein ausgepräg- tes Beziehungsnetz zu Offizieren der Streitkräfte verfügen würden, wel- ches ihn bereits unterstützt habe, was das Risikoprofil weiter schmälere. Zudem habe er vor der Ausreise die reguläre Passkontrolle des heimatli- chen Flughafens durchlaufen, was ebenfalls gegen ein Verfolgungsinte- resse staatlicher Akteure spreche. Mangels anderslautender Hinweise sei
D-3938/2024 Seite 8 deshalb nicht davon auszugehen, dass es mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit wieder zu Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer kommen werde.
E. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Vorinstanz stütze sich nur auf einige wenige, oberflächliche Elemente aus der Anhörung des Beschwer- deführers, um seine Aussagen als unglaubhaft zu qualifizieren. Soweit die Vorinstanz die Rückkehr des Beschwerdeführers nach E._______ anpran- gere, irre sie sich in ihren Überlegungen. Der Beschwerdeführer habe sich persönlich mit den Bekannten seines Vaters, die sich in E._______ aufge- halten hätten, treffen müssen, um einen Pass zu erhalten. Zudem habe er weitere Dokumente (Covid-Zertifikat und Impfpass) benötigt, um auszurei- sen, diese habe er nur in E._______ erhalten. Zudem erscheine ein Zeit- raum von etwa (…) Monaten nicht übermässig lang, um alle diese Doku- mente zu erhalten. Weiter habe sich der Beschwerdeführer in Gefahr ge- wusst und sich daher fast nie zu Hause aufgehalten. Darüber hinaus wür- den in der Stadt E._______ mehr als (…) Menschen leben, so dass er ins- gesamt kein unbedachtes Risiko eingegangen sei. Soweit ihm die Vo- rinstanz vorwerfe, dass er früher um die Möglichkeit der visumsfreien Aus- reise nach Serbien hätte wissen müssen, sei festzuhalten, dass es schwie- rig sei, den Zeitpunkt nachzuweisen, zu dem eine Person in Burundi von bestimmten Informationen hätte wissen können. Obwohl es wahrscheinlich sei, dass er diese Informationen früher hätte wissen können, bedeute dies noch nicht, dass er lüge oder seine Aussagen unglaubhaft seien. Allein ge- stützt auf diese Elemente von der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen aus- zugehen, sei nicht haltbar. Dies sei letztlich nur marginal im Vergleich zu den inhaltlichen Aussagen des Beschwerdeführers, die detailliert, kohärent und durch die politischen Ereignisse untermauert und insgesamt als glaub- haft zu betrachten seien. Weiter würden die Erwägungen der Vorinstanz, wonach keine Gefahr vor zukünftiger Verfolgung bestehe, weil seit der Haftentlassung am (…) und der Ausreise nichts Wesentliches passiert sei, nicht zutreffen. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Vo- raussetzungen von Art. 3 AsylG in der Vergangenheit, gegenwärtig und in der Zukunft erfülle. Er sei in seinem Herkunftsland aufgrund seiner politi- schen Ansichten und seiner Ethnie ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Durch seine Mitgliedschaft bei der CNL habe er seine politische Meinung gegenüber der Regierung sichtbar gemacht respektive Kritik an der Regie- rung geübt, da die CNL die wichtigste Oppositionspartei sei. Bereits 2019 sei von gewaltsamen Repressionen gegen "tatsächliche oder vermeintli- che" politische Gegner in Burundi berichtet worden. Allein der Umstand, sich auf diese Weise als Mitglied der Opposition sichtbar zu machen, könne
D-3938/2024 Seite 9 dazu führen, als Feind der Regierung angesehen zu werden. Es seien die politischen Ansichten des Beschwerdeführers gewesen, die zu seiner will- kürlichen Inhaftierung als (…), zu wiederholten Hausdurchsuchungen und zahlreichen Drohbriefen geführt hätten. Er habe während seiner willkürli- chen Inhaftierung erheblichen körperlichen Schaden erlitten. Der Be- schwerdeführer sei mehrfach bedroht worden, was auf die Gefahr hin- deute, dass er erneut derartigen Behandlungen ausgesetzt werde. Das Fehlen neuer wesentlicher Vorfälle zwischen (…) und (…) könne dadurch erklärt werden, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei. Die Bedro- hung sei noch aktuell, da seine Wohnung im (…), also fast (…) Jahre nach seiner Ausreise, erneut durchsucht worden sei. Darüber hinaus hätten die wiederholten Hausdurchsuchungen und die ständigen Drohbotschaften zu einem erheblichen psychologischen Druck geführt und seine psychische Integrität beeinträchtigt. Es sei auch nicht die Aufgabe der Freunde seines Vaters, den Beschwerdeführer zu schützen. Eine mögliche Hilfe von ihnen bleibe zufällig. Ein solches Netzwerk könne in keinem Fall das Risikoprofil des Beschwerdeführers verringern. Weiter sei zwar klar, dass die Unter- drückung prominenter Mitglieder der CNL systematischer, gezielter und ge- walttätiger sei, aber auch einfache Mitglieder der CNL würden verfolgt. Die Vorinstanz berücksichtige zudem nicht, dass das Risikoprofil des Be- schwerdeführers nicht nur auf seiner politischen Zugehörigkeit zur CNL be- ruhe, sondern auch auf seiner Ethnie. Die aktuelle Regierungspartei halte Hassreden gegen die Tutsi. Die Zugehörigkeit seines Vaters zu Ex-FAB falle in diese Kategorie, da die burundischen Streitkräfte im Bürgerkrieg 1993 im Rahmen eines ethnischen Konflikts gegen Hutu vorgegangen seien. In Anbetracht der gegenwärtigen und zukünftigen Situation in Bu- rundi gehe es für den Beschwerdeführer nicht nur darum, vergangene Un- gerechtigkeiten zu beheben. Im Jahr 2025 würden Wahlen stattfinden, weshalb die Spannungen innerhalb des Landes zunehmen werde. Die grösste Oppositionspartei, die CNL, sei das erste Ziel der Repressionen. Der Beschwerdeführer sei insgesamt eine besonders gefährdete Person in Burundi. Dies gehe auch aus dem Unterstützungsschreiben des Gemein- depräsidenten der Gemeinde H._______ hervor.
E. 6.1 Es ist bekannt, dass es in Burundi zu politischer Verfolgung und Men- schenrechtsverletzungen kommt, wobei hauptsächlich Mitglieder von Op- positionsparteien, Menschenrechtsverteidiger und -verteidigerinnen und regierungskritische Personen betroffen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es dagegen keine kollektive Verfol- gung von Tutsi in Burundi. Opfer von Verfolgung werden nicht in erster Linie
D-3938/2024 Seite 10 aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, sondern aus politischen Gründen ins Visier genommen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3021/2023 vom
29. November 2023 E. 4.1.1 und D-2769/2024 vom 28. Mai 2024).
E. 6.2 Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer als Tutsi und Mitglied der CNL, die einmal als (…) tätig war, sowie als Sohn eines Ex-FAB bei Wahrunterstellung über ein – geringes – Risikoprofil verfügt (vgl. auch Urteil des BVGer E-6943/2023 vom 26. Februar 2024 E. 3.2.4). Die Vorinstanz hat aber zutreffend festgehalten, dass jedenfalls die Be- hauptung des Beschwerdeführers, er sei deswegen nach dem Tod seines Vaters am (…) (erneut) durch die Polizei und die Imbonerakure verfolgt worden (Hausdurchsuchungen und Drohungen), nicht glaubhaft ist.
E. 6.3 So erstaunt, dass der Beschwerdeführer vorbringt, die Hausdurchsu- chungen seien unter anderen im Zusammenhang mit der ehemaligen Tä- tigkeit seines Vaters bei der Ex-FAB und der Suche nach Waffen erfolgt (vgl. act. SEM 1217384-17/20 F106), der Beschwerdeführer aber ausge- rechnet im Haus seines Vaters an dessen Heimatort, obwohl sein Vater bereits früher beschuldigt worden ist, unerlaubte Waffen zu besitzen (vgl. act. SEM 1217384-17/20 F125), Schutz gesucht hat. Darüber hinaus ist er später, zwei Monate vor seiner Ausreise, in das Familienhaus in E._______ zurückgekehrt und hat dort gelebt, obwohl seinen Angaben zufolge nach wie vor Hausdurchsuchungen stattgefunden haben sollen (vgl. act. SEM 1217384-17/20 F122). Es ist nicht plausibel und daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer verfolgt worden ist und um sein Leben gefürch- tet hat, sich aber ausgerechnet an diesen Orten versteckt hielt. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde, er habe sich fast nie zu Hause aufgehalten und habe für die Beschaffung von Dokumen- ten zurückgehen müssen, weshalb er das Risiko auf sich genommen habe, nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während den (…) respektive (…) Monaten im Haus seines Vaters respektive in seinem Familienhaus keine Nachteile erlitten hat und er legal über den Flughafen mit seinem Reisepass ausreisen konnte (vgl. act. SEM 1217384-17/20 F50 ff.). Wäre er tatsächlich entsprechend seinem Vorbringen verfolgt res- pektive gesucht worden, hätte er wohl kaum legal ausreisen können und hätten ihn die Polizei und Imbonerakure im Haus seines Vaters gesucht und wohl auch gefunden. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen zutref- fenden Ausführungen im Entscheid des SEM verwiesen werden (vgl. an- gefochtene Verfügung Ziff. II/1).
D-3938/2024 Seite 11
E. 6.4 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Haft des Beschwerdefüh- rers – bei deren Wahrunterstellung – eine einmalige Massnahme aufgrund seiner einmaligen Tätigkeit als (…) war und er durch die Hilfe seiner Be- kannten am (…) ohne weitere Konsequenzen entlassen worden ist – was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet (vgl. act. SEM 1217384-17/20 F104 f.) – und es auch nach dem Tod seines Vaters am (…) nicht zu er- neuten Behelligungen gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat folglich nach seiner Haft über (…) Jahre weiter in Burundi gelebt, ohne dass er erneute Nachteile erlitten hätte oder solche hätte befürchten müssen. Folg- lich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Burundi bestehende oder unmittelbar drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Zudem ist vor diesem Hintergrund trotz seines – ge- ringen – Risikoprofils auch seine Furcht, bei einer Rückkehr nach Burundi mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevant verfolgt zu werden, nicht begründet.
E. 6.5 Die Haft als solche ist vor diesem Hintergrund – unabhängig von deren Glaubhaftigkeit – nicht asylrelevant.
E. 6.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug jedoch zu Recht als zu- lässig, zumutbar und möglich erkannt. Es kann hierzu auf die zu bestäti- genden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl.
D-3938/2024 Seite 12 angefochtene Verfügung Ziff. III) verwiesen werden, zumal diesen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird; der Beschwerdeführer äus- serte sich in der Beschwerde nicht zum Wegweisungsvollzug. Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden kann und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Ferner spre- chen weder die in Burundi herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Be- schwerdeführer ist jung, im Wesentlichen gesund, verfügt über Schulbil- dung und hat bereits vor seiner Ausreise gearbeitet. Es ist davon auszuge- hen, dass er entweder sein Studium fortsetzen oder sich auf dem Arbeits- markt behaupten kann. Zudem kann ihn seine Mutter, zu der er in Kontakt steht, bei der Reintegration unterstützen. Weiter ist der Vollzug der Weg- weisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zu- mutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Auf- nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). An diesen Fest- stellungen vermag auch das mit der Beschwerde eingereichten Unter- stützungsschreiben eines Gemeindepräsidenten nichts zu ändern.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be- zeichnen waren.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
D-3938/2024 Seite 13 festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-3938/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3938/2024 Urteil vom 30. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Elsy Grivel, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am (...) beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ mit der Wahrung seiner Interessen. A.c Am 12. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 28. Mai 2024 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in C._______ (Provinz D._______) geboren und aufgewachsen. Ab (...) habe er in E._______ gelebt und schliesslich an der Universität studiert, das Studium aufgrund seiner Flucht aber nach einem Jahr abgebrochen. Er sei seit (...) Mitglied der Partei CNL (Congrès national pour la liberté, burundische Oppositionspartei; Anmerkung BVGer). Weil die Partei ihm vertraut habe, sei er bei der Präsidentschaftswahl am 20. Mai 2020 von der CNL als (...) eingesetzt worden. Während der Stimmenzählung habe eine kandidierende (...) in Begleitung eines Imbonerakure (Jugendorganisation von Burundis Regierungspartei Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces de défense de la démocratie [CNDD-FDD]; Anmerkung BVGer) und eines Polizisten ihn und die anderen (...) aufgefordert zurückzutreten. Es sei zu Streitigkeiten gekommen, bei welcher die (...) ihn gefragt habe, ob er vergessen habe, was sein Vater gewesen sei. Er habe Angst bekommen, denn sein Vater sei (...) bei der Ex-FAB (Forces Armées Burundaises; Anmerkung BVGer) und zwischen (...) bis (...) (...) im Gefängnis gewesen, weil er verdächtigt worden sei, unerlaubte Waffen zu besitzen. Sein Vater habe infolge der Haftzeit eine Krankheit bekommen und sei schliesslich am (...) gestorben. Während der Streitigkeiten mit der kandidierenden (...) und dem anderen (...) im Wahllokal sei der «Chef de Zone» in Begleitung eines Polizisten dazugekommen und habe ihn (Beschwerdeführer) und einen Freund abgeführt. Sie seien für (...) Tage in der Haftstation festgehalten und geschlagen, schikaniert und beschimpft worden. Am letzten Tag, am (...), sei ein Colonel des Antiterrorbereichs in Begleitung seiner Sicherheitspolizisten gekommen. Der Colonel habe ihm die gleiche Frage nach seinem Vater gestellt wie die kandidierende (...). Da habe er verstanden, dass dies eine grössere Sache sei. Er sei in der Folge an einen unbekannten Ort verlegt worden, wo er für (...) Monate und (...) Tage in einem kleinen Raum eingesperrt worden sei. Ein Polizist habe ihn aufgefordert, seinen Vater anzurufen, damit dieser ihn befreie. Am (...) sei er freigelassen und einem General, der einst zusammen mit seinem Vater die Militärschule absolviert habe, übergeben worden. Dieser habe ihn zu sich nach Hause gefahren. Der General habe ihm erklärt, dass es nicht einfach gewesen sei, ihn rauszuholen. Der General habe mehrere Telefonate führen und Geld bezahlen müssen. Einige Zeit später sei sein Vater gestorben. Danach hätten die Probleme auf die gesamte Familie übergegriffen. Es sei zu regelmässigen Durchsuchungen im Familienhaus in E._______ durch die Polizei und die Imbonerakure gekommen, welche jeweils beschimpfen, terrorisieren und stehlen würden. Sie hätten ihm und seiner Familie vorgeworfen, dass er ein Mitglied des CNL und sein Vater ein Ex-FAB gewesen sei. Sie hätten beängstigende Worte gesagt, wie zum Beispiel, dass der Erste weg sei und er und seine Familie bald folgen würden. Er habe um seine Sicherheit und um sein Leben gefürchtet, weshalb er zu einem Freund in F._______ gegangen sei. In jener Zeit habe er regelmässig Drohnachrichten über WhatsApp von unbekannten Nummern erhalten. Nach einem Aufenthalt von (...) Monaten sei er in die Provinz G._______, an den Geburtsort seines Vaters, gegangen, wo er (...) Monate gelebt habe. Dort habe er seine Situation mit Freunden besprochen, die ihm die Möglichkeit, nach Serbien zu gehen, aufgezeigt hätten. Er sei in der Folge für (...) Monate in sein Zuhause nach E._______ zurückgekehrt, weil er für seine Flucht Dokumente von dort benötigt habe. Sein grösstes Problem sei gewesen, einen Reisepass zu bekommen. Bekannte seines Vaters hätten ihm aber geholfen. Es sei während jener Zeit zu erneuten Durchsuchungen gekommen, er sei aber nicht zu Hause gewesen, weil er gewusst habe, dass sein Name auf einer Liste gestanden habe, und sich daher selten zu Hause aufgehalten habe. Am (...) sei er schliesslich über den Flughafen E._______ mit seinem Reisepass ausgereist. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er eine Verfolgung aus verschiedenen Gründen: so weil er Mitglied des CNL und ein Tutsi sei und weil sein Vater ein Ex-FAB gewesen sei. Zuletzt habe er gehört, dass im (...) erneut Personen bei ihm zu Hause gewesen seien. Es gehe ihm gesundheitlich gut. Er habe allerdings (...) und Probleme mit dem (...). A.d Im Verlauf des Verfahrens wurden ein Arztbericht des Spitals I._______ vom (...), ein ausgefüllter Anamnese-Fragebogen, eine ldentitätskarte, ein Militärausweis des Vaters des Beschwerdeführers, eine CNL-Mitgliedskarte, ein Zertifikat über die Familienzusammensetzung, ein Auszug aus der Heiratsurkunde der Eltern, ein Auszug aus der Geburtsurkunde, ein Staatsdiplom und ein Auszug aus der Todesurkunde des Vaters (alles in Kopie) eingereicht. A.e Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu dem ihm vom SEM am 7. Juni 2024 unterbreiteten Entscheidentwurf. Er erklärte, er sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden und machte geltend, die Verfolgung in seinem Heimatland halte nach wie vor an. Zwei seiner Freunde, die auch Mitglieder des CNL seien, seien kürzlich inhaftiert worden. Zudem sei es zu weiteren Hausdurchsuchungen bei seiner Familie gekommen. Die Behörden hätten einerseits nach ihm gesucht und andererseits auch begonnen, seinen jüngeren Bruder zu schlagen und zu schikanieren, so dass mittlerweile sein jüngerer Bruder auch ausgereist sei. Weiter könne der Umstand, dass er (der Beschwerdeführer) nicht gewusst habe, wie und wohin er ausreisen solle, nicht so ausgelegt werden, dass keine Gefahr für ihn bestanden habe. Es gehe auch keineswegs darum, erlittenes Unrecht wieder gutzumachen, sondern darum, ihn vor künftiger Verfolgung zu schützen. Auch nach der Haftentlassung habe das Interesse der Behörden an ihm weiterbestanden. Es sei anzunehmen, dass er bei weiteren Hausdurchsuchungen oder auch in anderen Situationen wieder asylrechtlich relevante Nachteile erleiden würde. Weiter könnten seine Beziehungen zu gewissen Offizieren nicht als Minderung des Risikoprofils angesehen werden, diese könnten ihn mit grosser Wahrscheinlichkeit kein zweites Mal retten. B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz (und den Schengen-Raum) spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. C. Gleichentags teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung ihres Mandats mit dem Beschwerdeführer mit. D. Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 - gleichentags eröffnet - ersetzte das SEM den Entscheid vom 11. Juni 2024 und stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz (und den Schengen-Raum) spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. E. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Eingabe vom 21. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 18. Juni 2024, die angefochtene Verfügung, die entsprechenden Empfangsbestätigung und ein Schreiben des Gemeindepräsidenten von H._______ vom (...) (alles in Kopie) bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 24. Juni 2024 den Beschwerdeeingang. G. Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legi-timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Asylpunkt aus, das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters erneut einer Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen sei, sei unglaubhaft. Seine geschilderte Verhaltensweise sei nicht logisch und wider-spreche der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der Logik des Handelns. So habe sich der Beschwerdeführer, nachdem er zu seinem Freund nach F._______ geflohen sei, wo ihm abgesehen von Drohungen per Whatsapp nichts zugestossen sei, ausgerechnet ins Haus seines verstorbenen Vaters in dessen Heimatprovinz begeben. Wer sich vor der Polizei oder Milizen verstecken wolle, begebe sich aber gemeinhin nicht ausgerechnet an einen Ort, an dem ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Verfolgung drohe. Nachdem ihm der Zufluchtsort bei seinem Vater über einige Monate ein im Wesentlichen ungestörtes Leben ermöglicht habe, sei noch weniger zu erwarten, dass er ausgerechnet ins Familienhaus in E._______ zurückkehre, von wo er ursprünglich aus Todesangst geflohen sei und wo in regelmässigen Abständen weiterhin Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten. Dies erstaune umso mehr, als ihm der Pass beschafft worden sei und er somit wahrscheinlich gar nicht hätte zurückkehren müssen. Weiter erscheine nicht wahrscheinlich, dass er von der Möglichkeit der visumsfreien Ausreise nach Serbien erst im Gespräch mit Freunden in G._______ erfahren habe. Hinsichtlich der weiteren Vorbringen (insbesondere zu seiner Eigenschaft als früherer Wahlhelfer und zu seiner Gefangenschaft) könne auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden, da diese Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien. Es sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass mit der Haftentlassung die Bedrohungssituation zu einem Ende gekommen sei und seitens der Polizei und lmbonerakure auch kein Interesse mehr an seiner Ergreifung bestanden habe. Das Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund seines Vaters könne ebenfalls ausgeschlossen werden, weil sein Vater seit dessen Haftentlassung im Jahr (...) bis zu seinem Tod am (...) keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer verfüge als angebliches Mitglied des CNL zwar grundsätzlich über ein Risikoprofil, als einfaches Mitglied und einmaliger Wahlhelfer sei dieses aber nur minimal ausgeprägt. Hinzu komme, dass er und seine Familie über ein ausgeprägtes Beziehungsnetz zu Offizieren der Streitkräfte verfügen würden, welches ihn bereits unterstützt habe, was das Risikoprofil weiter schmälere. Zudem habe er vor der Ausreise die reguläre Passkontrolle des heimatlichen Flughafens durchlaufen, was ebenfalls gegen ein Verfolgungsinteresse staatlicher Akteure spreche. Mangels anderslautender Hinweise sei deshalb nicht davon auszugehen, dass es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wieder zu Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer kommen werde. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Vorinstanz stütze sich nur auf einige wenige, oberflächliche Elemente aus der Anhörung des Beschwerdeführers, um seine Aussagen als unglaubhaft zu qualifizieren. Soweit die Vorinstanz die Rückkehr des Beschwerdeführers nach E._______ anprangere, irre sie sich in ihren Überlegungen. Der Beschwerdeführer habe sich persönlich mit den Bekannten seines Vaters, die sich in E._______ aufgehalten hätten, treffen müssen, um einen Pass zu erhalten. Zudem habe er weitere Dokumente (Covid-Zertifikat und Impfpass) benötigt, um auszureisen, diese habe er nur in E._______ erhalten. Zudem erscheine ein Zeitraum von etwa (...) Monaten nicht übermässig lang, um alle diese Dokumente zu erhalten. Weiter habe sich der Beschwerdeführer in Gefahr gewusst und sich daher fast nie zu Hause aufgehalten. Darüber hinaus würden in der Stadt E._______ mehr als (...) Menschen leben, so dass er insgesamt kein unbedachtes Risiko eingegangen sei. Soweit ihm die Vorinstanz vorwerfe, dass er früher um die Möglichkeit der visumsfreien Ausreise nach Serbien hätte wissen müssen, sei festzuhalten, dass es schwierig sei, den Zeitpunkt nachzuweisen, zu dem eine Person in Burundi von bestimmten Informationen hätte wissen können. Obwohl es wahrscheinlich sei, dass er diese Informationen früher hätte wissen können, bedeute dies noch nicht, dass er lüge oder seine Aussagen unglaubhaft seien. Allein gestützt auf diese Elemente von der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen auszugehen, sei nicht haltbar. Dies sei letztlich nur marginal im Vergleich zu den inhaltlichen Aussagen des Beschwerdeführers, die detailliert, kohärent und durch die politischen Ereignisse untermauert und insgesamt als glaubhaft zu betrachten seien. Weiter würden die Erwägungen der Vorinstanz, wonach keine Gefahr vor zukünftiger Verfolgung bestehe, weil seit der Haftentlassung am (...) und der Ausreise nichts Wesentliches passiert sei, nicht zutreffen. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG in der Vergangenheit, gegenwärtig und in der Zukunft erfülle. Er sei in seinem Herkunftsland aufgrund seiner politischen Ansichten und seiner Ethnie ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Durch seine Mitgliedschaft bei der CNL habe er seine politische Meinung gegenüber der Regierung sichtbar gemacht respektive Kritik an der Regierung geübt, da die CNL die wichtigste Oppositionspartei sei. Bereits 2019 sei von gewaltsamen Repressionen gegen "tatsächliche oder vermeintliche" politische Gegner in Burundi berichtet worden. Allein der Umstand, sich auf diese Weise als Mitglied der Opposition sichtbar zu machen, könne dazu führen, als Feind der Regierung angesehen zu werden. Es seien die politischen Ansichten des Beschwerdeführers gewesen, die zu seiner willkürlichen Inhaftierung als (...), zu wiederholten Hausdurchsuchungen und zahlreichen Drohbriefen geführt hätten. Er habe während seiner willkürlichen Inhaftierung erheblichen körperlichen Schaden erlitten. Der Beschwerdeführer sei mehrfach bedroht worden, was auf die Gefahr hindeute, dass er erneut derartigen Behandlungen ausgesetzt werde. Das Fehlen neuer wesentlicher Vorfälle zwischen (...) und (...) könne dadurch erklärt werden, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei. Die Bedrohung sei noch aktuell, da seine Wohnung im (...), also fast (...) Jahre nach seiner Ausreise, erneut durchsucht worden sei. Darüber hinaus hätten die wiederholten Hausdurchsuchungen und die ständigen Drohbotschaften zu einem erheblichen psychologischen Druck geführt und seine psychische Integrität beeinträchtigt. Es sei auch nicht die Aufgabe der Freunde seines Vaters, den Beschwerdeführer zu schützen. Eine mögliche Hilfe von ihnen bleibe zufällig. Ein solches Netzwerk könne in keinem Fall das Risikoprofil des Beschwerdeführers verringern. Weiter sei zwar klar, dass die Unterdrückung prominenter Mitglieder der CNL systematischer, gezielter und gewalttätiger sei, aber auch einfache Mitglieder der CNL würden verfolgt. Die Vorinstanz berücksichtige zudem nicht, dass das Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht nur auf seiner politischen Zugehörigkeit zur CNL beruhe, sondern auch auf seiner Ethnie. Die aktuelle Regierungspartei halte Hassreden gegen die Tutsi. Die Zugehörigkeit seines Vaters zu Ex-FAB falle in diese Kategorie, da die burundischen Streitkräfte im Bürgerkrieg 1993 im Rahmen eines ethnischen Konflikts gegen Hutu vorgegangen seien. In Anbetracht der gegenwärtigen und zukünftigen Situation in Burundi gehe es für den Beschwerdeführer nicht nur darum, vergangene Ungerechtigkeiten zu beheben. Im Jahr 2025 würden Wahlen stattfinden, weshalb die Spannungen innerhalb des Landes zunehmen werde. Die grösste Oppositionspartei, die CNL, sei das erste Ziel der Repressionen. Der Beschwerdeführer sei insgesamt eine besonders gefährdete Person in Burundi. Dies gehe auch aus dem Unterstützungsschreiben des Gemeindepräsidenten der Gemeinde H._______ hervor. 6. 6.1 Es ist bekannt, dass es in Burundi zu politischer Verfolgung und Menschenrechtsverletzungen kommt, wobei hauptsächlich Mitglieder von Oppositionsparteien, Menschenrechtsverteidiger und -verteidigerinnen und regierungskritische Personen betroffen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es dagegen keine kollektive Verfolgung von Tutsi in Burundi. Opfer von Verfolgung werden nicht in erster Linie aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, sondern aus politischen Gründen ins Visier genommen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3021/2023 vom 29. November 2023 E. 4.1.1 und D-2769/2024 vom 28. Mai 2024). 6.2 Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer als Tutsi und Mitglied der CNL, die einmal als (...) tätig war, sowie als Sohn eines Ex-FAB bei Wahrunterstellung über ein - geringes - Risikoprofil verfügt (vgl. auch Urteil des BVGer E-6943/2023 vom 26. Februar 2024 E. 3.2.4). Die Vorinstanz hat aber zutreffend festgehalten, dass jedenfalls die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei deswegen nach dem Tod seines Vaters am (...) (erneut) durch die Polizei und die Imbonerakure verfolgt worden (Hausdurchsuchungen und Drohungen), nicht glaubhaft ist. 6.3 So erstaunt, dass der Beschwerdeführer vorbringt, die Hausdurchsuchungen seien unter anderen im Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit seines Vaters bei der Ex-FAB und der Suche nach Waffen erfolgt (vgl. act. SEM 1217384-17/20 F106), der Beschwerdeführer aber ausgerechnet im Haus seines Vaters an dessen Heimatort, obwohl sein Vater bereits früher beschuldigt worden ist, unerlaubte Waffen zu besitzen (vgl. act. SEM 1217384-17/20 F125), Schutz gesucht hat. Darüber hinaus ist er später, zwei Monate vor seiner Ausreise, in das Familienhaus in E._______ zurückgekehrt und hat dort gelebt, obwohl seinen Angaben zufolge nach wie vor Hausdurchsuchungen stattgefunden haben sollen (vgl. act. SEM 1217384-17/20 F122). Es ist nicht plausibel und daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer verfolgt worden ist und um sein Leben gefürchtet hat, sich aber ausgerechnet an diesen Orten versteckt hielt. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde, er habe sich fast nie zu Hause aufgehalten und habe für die Beschaffung von Dokumenten zurückgehen müssen, weshalb er das Risiko auf sich genommen habe, nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während den (...) respektive (...) Monaten im Haus seines Vaters respektive in seinem Familienhaus keine Nachteile erlitten hat und er legal über den Flughafen mit seinem Reisepass ausreisen konnte (vgl. act. SEM 1217384-17/20 F50 ff.). Wäre er tatsächlich entsprechend seinem Vorbringen verfolgt respektive gesucht worden, hätte er wohl kaum legal ausreisen können und hätten ihn die Polizei und Imbonerakure im Haus seines Vaters gesucht und wohl auch gefunden. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im Entscheid des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/1). 6.4 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Haft des Beschwerdeführers - bei deren Wahrunterstellung - eine einmalige Massnahme aufgrund seiner einmaligen Tätigkeit als (...) war und er durch die Hilfe seiner Bekannten am (...) ohne weitere Konsequenzen entlassen worden ist - was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet (vgl. act. SEM 1217384-17/20 F104 f.) - und es auch nach dem Tod seines Vaters am (...) nicht zu erneuten Behelligungen gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat folglich nach seiner Haft über (...) Jahre weiter in Burundi gelebt, ohne dass er erneute Nachteile erlitten hätte oder solche hätte befürchten müssen. Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Burundi bestehende oder unmittelbar drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Zudem ist vor diesem Hintergrund trotz seines - geringen - Risikoprofils auch seine Furcht, bei einer Rückkehr nach Burundi mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevant verfolgt zu werden, nicht begründet. 6.5 Die Haft als solche ist vor diesem Hintergrund - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - nicht asylrelevant. 6.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug jedoch zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Es kann hierzu auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III) verwiesen werden, zumal diesen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird; der Beschwerdeführer äusserte sich in der Beschwerde nicht zum Wegweisungsvollzug. Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden kann und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Ferner sprechen weder die in Burundi herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist jung, im Wesentlichen gesund, verfügt über Schulbildung und hat bereits vor seiner Ausreise gearbeitet. Es ist davon auszugehen, dass er entweder sein Studium fortsetzen oder sich auf dem Arbeitsmarkt behaupten kann. Zudem kann ihn seine Mutter, zu der er in Kontakt steht, bei der Reintegration unterstützen. Weiter ist der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). An diesen Feststellungen vermag auch das mit der Beschwerde eingereichten Unter-stützungsschreiben eines Gemeindepräsidenten nichts zu ändern. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: