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D-2769/2024

D-2769/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 Mai 2024 fristgerecht eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe seine Vorbrin- gen einseitig gewürdigt und habe landesspezifische Offensichtlichkeiten völlig ausser Acht gelassen, eine Verfolgungsgeschichte, die viele positive Glaubhaftigkeitselemente aufweise, werde wegen eines einzigen Wider- spruchs nicht unglaubhaft, und auch wenn er kein exponiertes politisches Profil aufweise, sei seine Weigerung, den lmbonerakure beizutreten, im korrekten geopolitischen Kontext auszulegen, dass diese Einwände unbegründet sind, da das SEM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht bloss aufgrund eines Widerspruchs bezie-

D-2769/2024 Seite 5 hungsweise einzelner Widersprüche in seinen Aussagen als unglaubhaft beurteilt hat, sondern auch weil seine Schilderungen insgesamt nicht le- bensnah, oberflächlich und weitgehend ohne Realkennzeichen ausgefal- len seien, und es dabei ausführlich dargelegt, warum es von einer konstru- ierten Geschichte und nicht tatsächlich Erlebtem ausgehe, dass zudem nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM bei der Prüfung der Asylvorbringen den geopolitischen Kontext ausser Acht gelassen haben soll, dass sich das SEM auch im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegwei- sung hinreichend mit der allgemeinen Lage in Burundi und der persönli- chen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig erhoben und seine Verfügung hinreichend begründet hat, und die Be- schwerde keine substantiellen Ergänzungen zum Sachverhalt enthält, die das Gegenteil nahelegen würden, dass demnach keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der subeventualiter gestellte Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden,

D-2769/2024 Seite 6 dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe verlangt, dass die Verfolgungssituation und Verfolgungsmotivation in Anerkennung des Kon- textes der Zwangsrekrutierung Jugendlicher in Burundi sowie seines Alters zum Zeitpunkt der asylrechtlich relevanten Vorfälle im Jahr 2019 zu beur- teilen, dass bekannt ist, dass es in Burundi zu politischer Verfolgung und Men- schenrechtsverletzungen kommt, von denen hauptsächlich Mitglieder von Oppositionsparteien, Menschenrechtsverteidiger und -verteidigerinnen und regierungskritische Personen betroffen sind, dass die Imbonerakure beschuldigt werden, Jugendliche zwangsweise zu rekrutieren, und wer sich weigere, willkürliche Verhaftungen, Misshandlun- gen, Entführungen und Hinrichtungen riskiere (vgl. UN Human Rights Council, Rapport de la Commission d’enquête sur le Burundi [A/HRC/48/68], 12. August 2021, S. 17, S. 25 < A/HRC/48/68 (un.org)>; Human Rights Watch, World Report 2023, Burundi, <World Report 2023: Burundi | Human Rights Watch (hrw.org)>; European Research Council, Pro-Government Militias Guidebook, Imbonerakure [Burundi] <Pro-Gov- ernment Militias | Pro-Government Militia (militias-guidebook.com)> alle abgerufen am 27.05.2024), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung jedoch mit überzeugender Begründung ausführt, aus welchen Gründen das Vorbringen des Be- schwerdeführers betreffend den Versuch der Imbonerakure ihn zwangs- weise zu rekrutieren, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhält, dass es insbesondere zutreffend darlegt, aus welchen Gründen die schwerwiegenden Behelligungen, die der Beschwerdeführer über den Zeit- raum von drei Jahren erfahren habe soll, weil er es am 10. Oktober 2019 abgelehnt habe, den Imbonerakure beizutreten, nicht nachvollziehbar seien, dass hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Rechts- mitteleingabe, er stamme aus einer politisch engagierten Familie, ergän- zend festzuhalten ist, dass er anlässlich der Anhörung erklärte, er habe sich nie politisch engagiert und habe keine Ahnung von Politik (vgl. SEM- act. […]-18/16 F100), was nicht auf ein politisch engagiertes Umfeld schliessen lässt, das im Visier der Behörden steht,

D-2769/2024 Seite 7 dass er zudem zu Protokoll gab, er habe über die geltend gemachte Ver- folgung hinaus keine Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt (vgl. SEM-act. […]-18/16 F101 f.), dass deshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer aus Sicht der Behörden als regierungskritische Person erscheinen soll, dass das SEM auch die auf die Ablehnung auf die Beitrittsanfrage der Im- bonerakure folgende Entführung am 20. Oktober 2019 zu Recht als un- glaubhaft beurteilt, dass selbst wenn die Schilderung seiner Entführung einzelne Realkennzei- chen enthält, das SEM überzeugend darlegt, dass seine Erzählung nicht lebensnah und überwiegend wie ein auswendig gelernter Ablaufbericht wirke (vgl. SEM-act. […]-18/16 F60, F68) und die ungefähr zweitägige Festhaltung kaum Angaben zur Örtlichkeit und zur Gefühlslage des Be- schwerdeführers während der Gefangenschaft enthalte, dass das SEM ferner zutreffend feststellt, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nach der Entführung weiterhin in F._______ aufgehalten habe, statt in einem anderen Landesteil Burundis Zuflucht zu suchen, wo man ihn und seine Familie nicht gekannt hätte, dass diesbezüglich dem Gericht insbesondere auch realitätsfern erscheint, dass sich der Beschwerdeführer bis Oktober 2022 während dreier Jahre bei seiner Tante im Stadtteil D._______ versteckt haben soll, dabei die ganze Zeit im Haus geblieben und nicht nach draussen gegangen sei, aus Angst, die Verfolger könnten irgendwann erfahren, wo er sich aufhalte (vgl. SEM-act. […]-18/16 F91), dass dem SEM auch darin zuzustimmen ist, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Tante aus C._______, welche überwacht worden sei, den Be- schwerdeführer mehrmals in D._______ besucht habe, was letztlich dazu geführt haben soll, dass ihn die Verfolger ausfindig gemacht hätten, dies aber erst nach drei Jahren, dass in der Beschwerde sodann keine stichhaltigen Argumente vorgetra- gen werden, welche die vom SEM in der angefochtenen aufgeführten wi- dersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, erklären könnten,

D-2769/2024 Seite 8 dass auch die allgemein gehaltenen weiteren Einwände in der Beschwerde zu keiner von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung der (Un-) Glaubfhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers führen, dass für die weiteren Einzelheiten der Begründung auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen auch nicht von einem hinreichend konkreten Risiko einer Zwangsrekrutierung des Be- schwerdeführers durch die Imbonerakure im Falle seiner Rückkehr nach Burundi auszugehen ist, und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch keine hinreichend verdichteten Anhaltspunkte bestehen, aufgrund derer von einer Kollektivverfolgung von Rückkehrenden aus Eu- ropa nach Burundi auszugehen wäre, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegte, wes- halb der angeordnete Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und mög- lich sei (vgl. dort Ziff. III),

D-2769/2024 Seite 9 dass der Beschwerdeführer geltend macht, es könne seiner Tante nicht zugemutet werden, ihn finanziell zu unterstützen, da sie ihre Ersparnisse für seine Flucht aufgewendet habe, zudem könnten seine gesundheitlichen Probleme in der Provinz von F._______ nicht adäquat behandelt werden, dass diese Einwände nicht geeignet sind, hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen, dass sich der Beschwerdeführer in Burundi gemäss seinen Angaben an- lässlich der Anhörung in einer durchschnittlichen finanziellen Situation be- funden und seine Tante ihn vor seiner Ausreise finanziell versorgt hat, und er mit 13 Schuljahren über eine solide Schulbildung mit Schwerpunkt Infor- matik verfügt (vgl. SEM-act. […]-18/16 F17-F24), dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, er könne sich dort mit Hilfe seines in Burundi vorhandenen Beziehungsnetzes und aufgrund sei- ner Ausbildung ein wirtschaftliches Auskommen erarbeiten, dass er hinsichtlich seiner geltend gemachten Magen- und Herzprobleme keinen Arztbericht zu den Akten reichte und das SEM zutreffend ausführte, er habe angegeben, er sei in Burundi wegen der Herzbeschwerden bereits medizinisch behandelt worden (vgl. SEM-act. […]-18/16 F52), weshalb er sich diesbezüglich wieder an jene Institutionen wenden könnte, dass nach dem Gesagten die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ge- stützt auf Art. 83 Abs. 1–4 AIG nicht in Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG) und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuwei- sen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 21. Mai 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-2769/2024 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der bezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2769/2024 law/fes Urteil vom 28. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. April 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 16. Oktober 2022 von seinem Heimatland Burundi via Ruanda nach Serbien geflogen ist und am 16. November 2022 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. April 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in B._______/F._______ geboren, aber in der Gemeinde C._______ bei seiner Tante aufgewachsen, da sein Vater früh verstorben sei und seine Mutter erneut geheiratet habe, dass er am 10. Oktober 2019 auf dem Nachhauseweg von zwei Personen angesprochen und gefragt worden sei, ob er den Imbonerakure (Jugendorganisation von Burundis Regierungspartei Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces de défense de la démocratie [CNDD-FDD]; Anmerkung BVGer) beitreten wolle, was er abgelehnt habe, woraufhin ihm die zwei Personen Konsequenzen angedroht hätten, dass er am 20. Oktober 2019 von drei Männern in ein Fahrzeug gezerrt, geschlagen und mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht worden sei, wo er mit auf den Rücken gefesselten Armen für ungefähr zwei Tage festgehalten, immer wieder geschlagen und ihm dabei gesagt worden sei, er werde wie sein Freund, der getötet worden sei, enden, weil er die Beitrittsanfrage abgelehnt habe, dass er danach von einem Mann, der ein ehemaliger Kollege seines Vaters in der Armee gewesen sei, abgeholt und ins Spital gebracht worden sei, dass er sich nach dem Spitalaufenthalt zu einer anderen Tante nach D._______/F._______ begeben habe, wo er bis zur Ausreise gelebt und das Haus nie verlassen habe, dass am 15. Oktober 2022 die Tante in C._______ von dem Mann, der ihm damals zur Flucht verholfen habe, darüber informiert worden sei, dass die Männer seinen Aufenthaltsort herausgefunden hätten, weshalb er mithilfe seiner Tante illegal aus Burundi ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer ein Foto seiner burundischen Identitätskarte, zwei Fotos mit seinen Freunden und ein Foto seines ermordeten Freundes einreichte, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. April 2024 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 16. November 2022 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, ihn verpflichtete, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden, dass es schliesslich den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass darin beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar ist und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 24. Mai 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen, verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt werde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 21. Mai 2024 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der einverlangte Kostenvorschuss am 21. Mai 2024 fristgerecht eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe seine Vorbringen einseitig gewürdigt und habe landesspezifische Offensichtlichkeiten völlig ausser Acht gelassen, eine Verfolgungsgeschichte, die viele positive Glaubhaftigkeitselemente aufweise, werde wegen eines einzigen Widerspruchs nicht unglaubhaft, und auch wenn er kein exponiertes politisches Profil aufweise, sei seine Weigerung, den lmbonerakure beizutreten, im korrekten geopolitischen Kontext auszulegen, dass diese Einwände unbegründet sind, da das SEM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht bloss aufgrund eines Widerspruchs bezie-hungsweise einzelner Widersprüche in seinen Aussagen als unglaubhaft beurteilt hat, sondern auch weil seine Schilderungen insgesamt nicht lebensnah, oberflächlich und weitgehend ohne Realkennzeichen ausgefallen seien, und es dabei ausführlich dargelegt, warum es von einer konstruierten Geschichte und nicht tatsächlich Erlebtem ausgehe, dass zudem nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM bei der Prüfung der Asylvorbringen den geopolitischen Kontext ausser Acht gelassen haben soll, dass sich das SEM auch im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung hinreichend mit der allgemeinen Lage in Burundi und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig erhoben und seine Verfügung hinreichend begründet hat, und die Beschwerde keine substantiellen Ergänzungen zum Sachverhalt enthält, die das Gegenteil nahelegen würden, dass demnach keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der subeventualiter gestellte Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe verlangt, dass die Verfolgungssituation und Verfolgungsmotivation in Anerkennung des Kontextes der Zwangsrekrutierung Jugendlicher in Burundi sowie seines Alters zum Zeitpunkt der asylrechtlich relevanten Vorfälle im Jahr 2019 zu beurteilen, dass bekannt ist, dass es in Burundi zu politischer Verfolgung und Menschenrechtsverletzungen kommt, von denen hauptsächlich Mitglieder von Oppositionsparteien, Menschenrechtsverteidiger und -verteidigerinnen und regierungskritische Personen betroffen sind, dass die Imbonerakure beschuldigt werden, Jugendliche zwangsweise zu rekrutieren, und wer sich weigere, willkürliche Verhaftungen, Misshandlungen, Entführungen und Hinrichtungen riskiere (vgl. UN Human Rights Council, Rapport de la Commission d'enquête sur le Burundi [A/HRC/48/68], 12. August 2021, S. 17, S. 25 ; Human Rights Watch, World Report 2023, Burundi, ; European Research Council, Pro-Government Militias Guidebook, Imbonerakure [Burundi] alle abgerufen am 27.05.2024), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung jedoch mit überzeugender Begründung ausführt, aus welchen Gründen das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Versuch der Imbonerakure ihn zwangsweise zu rekrutieren, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhält, dass es insbesondere zutreffend darlegt, aus welchen Gründen die schwerwiegenden Behelligungen, die der Beschwerdeführer über den Zeitraum von drei Jahren erfahren habe soll, weil er es am 10. Oktober 2019 abgelehnt habe, den Imbonerakure beizutreten, nicht nachvollziehbar seien, dass hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, er stamme aus einer politisch engagierten Familie, ergänzend festzuhalten ist, dass er anlässlich der Anhörung erklärte, er habe sich nie politisch engagiert und habe keine Ahnung von Politik (vgl. SEM-act. [...]-18/16 F100), was nicht auf ein politisch engagiertes Umfeld schliessen lässt, das im Visier der Behörden steht, dass er zudem zu Protokoll gab, er habe über die geltend gemachte Verfolgung hinaus keine Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt (vgl. SEM-act. [...]-18/16 F101 f.), dass deshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer aus Sicht der Behörden als regierungskritische Person erscheinen soll, dass das SEM auch die auf die Ablehnung auf die Beitrittsanfrage der Imbonerakure folgende Entführung am 20. Oktober 2019 zu Recht als unglaubhaft beurteilt, dass selbst wenn die Schilderung seiner Entführung einzelne Realkennzeichen enthält, das SEM überzeugend darlegt, dass seine Erzählung nicht lebensnah und überwiegend wie ein auswendig gelernter Ablaufbericht wirke (vgl. SEM-act. [...]-18/16 F60, F68) und die ungefähr zweitägige Festhaltung kaum Angaben zur Örtlichkeit und zur Gefühlslage des Beschwerdeführers während der Gefangenschaft enthalte, dass das SEM ferner zutreffend feststellt, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nach der Entführung weiterhin in F._______ aufgehalten habe, statt in einem anderen Landesteil Burundis Zuflucht zu suchen, wo man ihn und seine Familie nicht gekannt hätte, dass diesbezüglich dem Gericht insbesondere auch realitätsfern erscheint, dass sich der Beschwerdeführer bis Oktober 2022 während dreier Jahre bei seiner Tante im Stadtteil D._______ versteckt haben soll, dabei die ganze Zeit im Haus geblieben und nicht nach draussen gegangen sei, aus Angst, die Verfolger könnten irgendwann erfahren, wo er sich aufhalte (vgl. SEM-act. [...]-18/16 F91), dass dem SEM auch darin zuzustimmen ist, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Tante aus C._______, welche überwacht worden sei, den Beschwerdeführer mehrmals in D._______ besucht habe, was letztlich dazu geführt haben soll, dass ihn die Verfolger ausfindig gemacht hätten, dies aber erst nach drei Jahren, dass in der Beschwerde sodann keine stichhaltigen Argumente vorgetragen werden, welche die vom SEM in der angefochtenen aufgeführten widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, erklären könnten, dass auch die allgemein gehaltenen weiteren Einwände in der Beschwerde zu keiner von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung der (Un-) Glaubfhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers führen, dass für die weiteren Einzelheiten der Begründung auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen auch nicht von einem hinreichend konkreten Risiko einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die Imbonerakure im Falle seiner Rückkehr nach Burundi auszugehen ist, und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch keine hinreichend verdichteten Anhaltspunkte bestehen, aufgrund derer von einer Kollektivverfolgung von Rückkehrenden aus Europa nach Burundi auszugehen wäre, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegte, weshalb der angeordnete Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. dort Ziff. III), dass der Beschwerdeführer geltend macht, es könne seiner Tante nicht zugemutet werden, ihn finanziell zu unterstützen, da sie ihre Ersparnisse für seine Flucht aufgewendet habe, zudem könnten seine gesundheitlichen Probleme in der Provinz von F._______ nicht adäquat behandelt werden, dass diese Einwände nicht geeignet sind, hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen, dass sich der Beschwerdeführer in Burundi gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung in einer durchschnittlichen finanziellen Situation befunden und seine Tante ihn vor seiner Ausreise finanziell versorgt hat, und er mit 13 Schuljahren über eine solide Schulbildung mit Schwerpunkt Informatik verfügt (vgl. SEM-act. [...]-18/16 F17-F24), dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, er könne sich dort mit Hilfe seines in Burundi vorhandenen Beziehungsnetzes und aufgrund seiner Ausbildung ein wirtschaftliches Auskommen erarbeiten, dass er hinsichtlich seiner geltend gemachten Magen- und Herzprobleme keinen Arztbericht zu den Akten reichte und das SEM zutreffend ausführte, er habe angegeben, er sei in Burundi wegen der Herzbeschwerden bereits medizinisch behandelt worden (vgl. SEM-act. [...]-18/16 F52), weshalb er sich diesbezüglich wieder an jene Institutionen wenden könnte, dass nach dem Gesagten die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1-4 AIG nicht in Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG) und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 21. Mai 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: