Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 Juli 2024 und vom 16. Juli 2024 mit Blick auf die genannten Beweismit- tel auch in weiterer inhaltlicher Hinsicht den revisionsrechtlichen Voraus- setzungen nicht genügt, dass nämlich – ungeachtet der Frage ihrer Echtheit, die als zweifelhaft zu bezeichnen ist – den angeblichen amtlichen burundischen Dokumenten nicht entnommen werden kann, weshalb gegen den Gesuchsteller sowie seine beiden Tanten überhaupt behördliche Vorladungen beziehungsweise
D-4206/2024 Seite 7 Haftbefehle ausgestellt worden sein sollen, ist doch als jeweiliger Grund lediglich von einer "enquête judiciaire" die Rede, dass auch die genannten Eingaben diesbezüglich keine nachvollziehbaren Ausführungen enthalten, dass somit nicht in der revisionsrechtlich erforderlichen Klarheit begründet wird, weshalb die eingereichten Beweismittel geeignet sein sollen, die mit dem Urteil vom 28. Mai 2024 getroffenen Einschätzungen in Bezug auf die Asylgründe des Gesuchstellers zu ändern, dass nach dem soeben Gesagten auch nicht davon die Rede sein kann, der Gesuchsteller habe im Sinne der bereits erwähnten Praxis (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1) schlüssig nachgewiesen, es drohe ihm in Burundi mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die aktuelle und ernsthafte Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung, dass somit auf das Revisionsgesuch vom 11. Juli 2024 aufgrund der ge- nannten Mängel (verspätetes Geltendmachen der Beweismittel; nicht aus- reichend substantiierte Rechtsmittelgründe) nicht einzutreten ist, dass demzufolge der am 4. Juli 2024 verfügte provisorische Vollzugsstopp hinfällig wird, dass mit vorliegendem Entscheid auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4206/2024 Urteil vom 15. Oktober 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Burundi, [...], Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2769/2024 vom 28. Mai 2024 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller, ein burundischer Staatsangehöriger, am 16. November 2022 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass das Asylgesuch durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 23. April 2024 abgelehnt wurde, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs, dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 3. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass diese Beschwerde durch das Gericht mit Urteil D-2769/2024 vom 28. Mai 2024 abgewiesen wurde, dass der Gesuchsteller mit Datum vom 28. Juni 2024 an das SEM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe richtete, unter Beilage von Kopien zweier angeblich amtlicher burundischer Dokumente in französischer Sprache sowie zweier Screenshots vom Bildschirm eines Mobiltelefons, dass das SEM diese Eingabe mit Schreiben vom 3. Juli 2024 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte, dass sich das Staatssekretariat dabei auf den Standpunkt stellte, es sei von der Behandlungszuständigkeit des Gerichts auszugehen, da keine Gründe geltend gemacht würden, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2024 die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Mass-nahme anwies, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2024 feststellte, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt sei, es seien mit der Eingabe des Gesuchstellers vom 28. Juni 2024 keine Gründe geltend gemacht worden, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien, dass ferner festgehalten wurde, es vermöge sich jedoch die Frage zu stellen, ob mit der Eingabe vom 28. Juni 2024 sinngemäss Revisionsgründe geltend gemacht würden, dass gleichzeitig festgestellt wurde, die Eingabe vom 28. Juni 2024 sei nicht als ausreichend begründetes Revisionsgesuch zu qualifizieren, dass der Gesuchsteller daher unter Androhung des Nichteintretens auf die Eingabe vom 28. Juni 2024 aufgefordert wurde, innert der gesetzlichen Verbesserungsfrist von sieben Tagen ab Erhalt der genannten Verfügung ein rechtsgenügliches Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 ff. BGG und Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG einzureichen, dass die genannte Zwischenverfügung dem Gesuchsteller am 9. Juli 2024 zugestellt wurde, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 11. Juli 2024 - und mithin innert der gesetzten Frist - eine als Revisionsgesuch bezeichnete Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte, unter Beilage der bereits mit der Eingabe vom 28. Juni 2024 an das SEM eingereichten Beweismittel, dass er dabei beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2024 sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen, wobei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl beziehungsweise allenfalls die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass er in verfahrensmässiger Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und den unverzüglichen Erlass vollzugshemmender Massnahmen ersuchte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. Juli 2024 Kopien dreier weiterer angeblich amtlicher burundischer Dokumente in französischer Sprache sowie zweier weiterer Screenshots vom Bildschirm eines Mobiltelefons einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass dabei Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121 128 BGG sinngemäss gelten, dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121 123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass zufolge dieser Bestimmungen die Revisionseingabe - nebst den formellen Voraussetzungen - eine Begründung enthalten muss, dass dabei die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen, dass ein Revisionsgesuch zudem auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel - worum es sich bei einem Revisionsgesuch handelt - erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. BVGE 2007/21 E. 8.1; Karin Scherrer Reber, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 67, N 9), dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind, dass Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten, dass ein entsprechendes Revisionsgesuch sich vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung als unzulässig erweist, womit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1), dass diesfalls - und wenn eine drohende Verletzung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse nicht schlüssig nachgewiesen ist - der Spruchkörper aus drei Richterinnen und Richtern besteht (ebd., E. 11 f.), dass der als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe vom 11. Juli 2024 zwar zu entnehmen ist, dass sich der Gesuchsteller auf die Revisionsgründe nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft, dass in der Eingabe vom 11. Juli 2024 hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens behauptet wird, im unmittelbaren zeitlichen Umfeld des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2024 sei es in Burundi zu einem Vorfall gekommen, der eine erhebliche Tatsache darstelle und im ordentlichen Verfahren nicht habe vorgebracht werden können, dass nämlich zwei Tanten des Gesuchstellers, die wegen dessen Ausreise aus Burundi gesucht würden, jeweils am 15. April 2024 einen von den burundischen Polizeibehörden ausgestellten Fahndungsaufruf erhalten hätten, wobei sie für eine Befragung vorgeladen worden seien, dass aufgrund dieser Verfolgungssituation beide Tanten hätten fliehen müssen und in die Demokratische Republik Kongo ausgereist seien, dass der Gesuchsteller von diesen Geschehnissen erst nach mehreren Wochen erfahren habe und es den Tanten erst am 1. Juni 2024 möglich gewesen sei, ihm per WhatsApp mitzuteilen, dass sie gesucht würden, und ihm die Fahndungsaufrufe zu schicken, dass der Gesuchsteller in der Folge zuerst rechtliche Unterstützung habe suchen müssen, um sich beraten zu lassen, wie er mit den neuen Beweismitteln vorgehen solle, dass er daraufhin am 28. Juni 2024 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht habe, das als Revisionsgesuch eingestuft und an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sei, dass folglich für das verspätete Vorbringen der erheblichen Tatsachen entschuldbare Gründe vorliegen würden, dass mit ergänzender Eingabe vom 16. Juli 2024 ausserdem behauptet wird, in der Zwischenzeit seien dem Gesuchsteller drei Haftbefehle der burundischen Kriminalpolizei zugegangen, welche jeweils vom 16. Mai 2024 datierten und ihn selbst wie auch seine beiden Tanten betreffen würden, dass der Gesuchsteller diese drei Haftbefehle per WhatsApp von einem in der Demokratischen Republik Kongo lebenden Cousin zugeschickt bekommen habe, welcher die Dokumente seinerseits von einem Freund des verstorbenen Vaters des Gesuchstellers aus Burundi erhalten habe, dass jener Freund für die Imbonerakure - die Jugendorganisation der burundischen Regierungspartei Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces de défense de la démocratie (CNDD-FDD) - arbeite, welche mit der burundischen Regierung und der burundischen Polizei kooperiere, dass jener Freund im Rahmen seiner Arbeit jeweils über die Haftbefehle und gesuchten Personen informiert werde, weshalb er auch von den Haftbefehlen gegen den Gesuchsteller und dessen Tanten erfahren habe, dass weder in der als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe vom 11. Juli 2024 noch in der ergänzenden Eingabe vom 16. Juli 2024 nachvollziehbar begründet wird, weshalb die genannten Beweismittel vom Gesuchsteller nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, dass insbesondere in keiner Weise glaubhaft ist, die beiden Tanten hätten den Gesuchsteller erst nach mehreren Wochen über die angebliche behördliche Vorladung und ihre Ausreise aus Burundi informiert, nachdem sie wegen seiner Person gesucht worden seien, dass die fraglichen Beweismittel gemäss den massgeblichen revisionsrechtlichen Bestimmungen folglich als verspätet vorgebracht zu erachten sind, dass ergänzend festzustellen ist, dass die Begründung der Eingaben vom 11. Juli 2024 und vom 16. Juli 2024 mit Blick auf die genannten Beweismittel auch in weiterer inhaltlicher Hinsicht den revisionsrechtlichen Voraussetzungen nicht genügt, dass nämlich - ungeachtet der Frage ihrer Echtheit, die als zweifelhaft zu bezeichnen ist - den angeblichen amtlichen burundischen Dokumenten nicht entnommen werden kann, weshalb gegen den Gesuchsteller sowie seine beiden Tanten überhaupt behördliche Vorladungen beziehungsweise Haftbefehle ausgestellt worden sein sollen, ist doch als jeweiliger Grund lediglich von einer "enquête judiciaire" die Rede, dass auch die genannten Eingaben diesbezüglich keine nachvollziehbaren Ausführungen enthalten, dass somit nicht in der revisionsrechtlich erforderlichen Klarheit begründet wird, weshalb die eingereichten Beweismittel geeignet sein sollen, die mit dem Urteil vom 28. Mai 2024 getroffenen Einschätzungen in Bezug auf die Asylgründe des Gesuchstellers zu ändern, dass nach dem soeben Gesagten auch nicht davon die Rede sein kann, der Gesuchsteller habe im Sinne der bereits erwähnten Praxis (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1) schlüssig nachgewiesen, es drohe ihm in Burundi mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die aktuelle und ernsthafte Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung, dass somit auf das Revisionsgesuch vom 11. Juli 2024 aufgrund der genannten Mängel (verspätetes Geltendmachen der Beweismittel; nicht ausreichend substantiierte Rechtsmittelgründe) nicht einzutreten ist, dass demzufolge der am 4. Juli 2024 verfügte provisorische Vollzugsstopp hinfällig wird, dass mit vorliegendem Entscheid auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli