Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss im Oktober 2011 und gelangte am 12. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2015 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich (VZ Zürich) zugewiesen. A.c Am 13. Oktober 2015 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg. A.d Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2015 ein beratendes Vorgespräch durch. A.e Mit Schreiben vom 2. November 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original ein. A.f Am 10. Dezember 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Mutter und seine beiden Schwestern seien am 29. Juni 2000 bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Sein Vater, der als (...) gearbeitet und mit einem Bruder zusammen ein (...) betrieben habe, sei selten zu Hause gewesen, da er sich meistens geschäftlich in C._______ aufgehalten habe. Sein Vater, der im Anschluss an eine vorgenommene Hausdurchsuchung seit 2006 mehr oder weniger versteckt gelebt habe, habe einen LKW gehabt, mit dem er vielleicht für die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) Waren transportiert habe. Sie hätten immer wieder miteinander telefoniert, bis er plötzlich keinen Kontakt mehr mit dem Vater gehabt habe. Im Jahr 2006 habe sein Vater ihm einmal gesagt, es gebe Probleme wegen der LTTE. Nach der Hausdurchsuchung sei das (...) geschlossen worden und sein Onkel sei nach D._______ gegangen. Anfang Juni 2011 hätten sie Besuch von diesem Onkel bekommen. Als er - der Beschwerdeführer - sich mit vier Freunden einen Film angesehen habe, seien vier Personen ins Haus gekommen und hätten dieses durchsucht. Sie hätten ihn mit einem weissen Wagen mitgenommen und seien zwei bis drei Stunden gefahren. Er sei drei bis vier Tage in einem Gebäude festgehalten und immer wieder befragt worden. Danach hätten sie ihn zu einer Bushaltestelle gebracht, von wo aus er nach Hause gegangen sei. Nach 20 Tagen seien sie erneut gekommen und hätten ihn an einen anderen Ort mitgenommen. Am folgenden Tag sei ein Beamter gekommen, der ihn unter Schlägen aufgefordert habe, den Aufenthaltsort seines Vaters zu nennen. So sei es drei Tage lang gegangen; man habe ihn auch getreten und er sei zeitweise bewusstlos gewesen. Er sei in ein Krankenhaus gebracht worden, wo er zehn Tage lang geblieben sei. Er habe mit einem im Spital arbeitenden Tamilen gesprochen, der ein Tuk-Tuk für ihn organisiert habe. Sein Onkel habe dem Fahrer Geld überwiesen. Bis im Oktober (2011) sei er in Colombo geblieben. Sein 2010 beantragter Pass habe sich bei einem Angestellten eines Reisebüros befunden, dem er diesen ausgehändigt habe, weil er zusammen mit Freunden nach Indien habe reisen wollen. Ein Freund seines Onkels habe die Formalitäten - Pass- und Visumsangelegenheiten und Geldüberweisung am Flughafen - erledigt. A.g Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 teilte der damalige zugewiesene Rechtsvertreter mit, die Arbeit des Übersetzers sei als ungenügend einzustufen. Dieser habe mehrfach eklatante Deutschmängel offenbart, sodass seine Sätze durch die Anwesenden sinngemäss hätten gedeutet und umformuliert werden müssen. Zudem habe der Dolmetscher lückenhaft übersetzt und einen "verzettelten" Eindruck erweckt. A.h Der zugewiesene Rechtsvertreter teilte dem SEM mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 mit, sein Mandat im vorliegenden Asylverfahren sei beendet. A.i Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2015 mit, sein Asylgesuch werde gemäss Art. 19 TestV nicht weiter im Verfahrens-zentrum Zürich behandelt, da es aufgrund der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden könne. Das Gesuch bedürfe namentlich in Bezug auf die Plausibilität der Vorbringen weiterer Abklärungen. A.j Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des weiteren Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juni 2016, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Der Zuweisungsentscheid vom 18. Dezember 2015 sei nachvollziehbar zu begründen. Das SEM sei anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und über das Asylgesuch erneut zu befinden. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2016 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem Beschwerdeführer lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. E. In seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 20. Juli 2016 an seinen Anträgen fest. G. Der Rechtsvertreter reichte am 21. Juli 2016 eine Kostennote ein.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert gewesen. Er habe nicht konkret schildern können, wie sein Zusammenleben mit seinem Vater gestaltet gewesen sei und wie er bemerkt habe, dass dieser zu den LTTE gegangen sei. Auch zu dessen Tätigkeiten für die LTTE und seinen Aufenthaltsorten seit 2006 habe er nichts sagen können, obwohl er regelmässig mit ihm Kontakt gehabt habe. Ebenso wenig habe er die Hausdurchsuchung von 2006 schildern können, obwohl sie für ihn ein einschneidendes Erlebnis gewesen wäre. Bezüglich seiner beiden Inhaftierungen habe er weder beschreiben können, wie er zu den Gebäuden gebracht worden sei, noch diese beschreiben können. Auch den Verlauf der Inhaftierungen habe er nicht detailliert und lebensnah beschreiben und zum Verhalten und Aussehen der ihn verhörenden Personen und Wächter habe er keine konkreten Angaben machen können. Zudem habe er die Dauer der Inhaftierungen nicht genau berechnen können und sei nicht in der Lage gewesen, seine Emotionen in dieser Zeit konkret und situationsgerecht zu schildern. Seine Aussagen seien auch logisch nicht nachvollziehbar, habe er doch nicht erklären können, weshalb die mutmasslichen Behördenvertreter erst 2011 zu ihm gekommen seien, obwohl bereits 2006 eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden sei. Es mute unrealistisch an, dass die ihn verhörenden Personen ihm nichts gesagt hätten, ausser immer wieder zu fragen, wo sein Vater sei. Es sei ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, warum er nicht wisse, wie er ins Spital gelangt sei. Es sei unrealistisch, dass ihm ein Pfleger ohne speziellen Grund gratis zur Flucht verholfen habe. Es bestünden erhebliche Zweifel an seinen familiären Verhältnissen, habe er doch kaum Konkretes über den Hergang des Unfalls seiner Angehörigen sagen können, von dem er stark betroffen gewesen sei. Er habe dazu auch keine Unterlagen eingereicht, obwohl solche vorhanden sein müssten. Seine Angabe, er habe nur zu seinem in D._______ lebenden Onkel, nicht aber zu den anderen Verwandten Kontakt, sei nicht plausibel. Schliesslich habe er seinen im F._______ befindlichen Reisepass nicht beigebracht, ohne dass dafür ein entschuldbarer Grund ersichtlich sei. Der vormalige (zugewiesene) Rechtsvertreter habe die Deutschkenntnisse des bei der Anhörung eingesetzten Dolmetschers als ungenügend bezeichnet und vermerkt, dieser sei unkonzentriert gewesen. Gemäss Eindruck des Befragers sei die Übersetzung zwar sprachlich nicht perfekt gewesen, was jedoch nicht zu sinnentstellenden Formulierungen geführt habe. Dies wäre im Protokoll durch unlogische Satzabfolgen erkennbar. Zudem sei dem Beschwerdeführer das Protokoll rückübersetzt worden und er habe keine Einwendungen gemacht. Es lägen somit keine Hinweise dafür vor, dass die Übersetzung zu Fehlern geführt habe, die Aussagen wesentlich verfälscht und somit rechtlich ungültig gemacht hätten. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und seine fünfjährige Landesabwesenheit reichten praxisgemäss nicht aus, um von ihm bei seiner Rückkehr drohenden Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Sein Alter und das angeblich illegale Verlassen Sri Lankas könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und -eingliederung erhöhen. Es gebe aber keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, die über einen background check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, vorliegendes Verfahren sei per Zufallsprinzip dem Testzentrum zugewiesen und der Test sei nicht bestanden worden. Das SEM habe für die Bearbeitung nicht die notwendige Sorgfalt aufgebracht. Zwischen der BzP und der Anhörung seien 58 Tage vergangen; das beschleunigte Verfahren dauere von Gesetzes wegen aber nur 31 Tage. Beim Vorliegen triftiger Gründe könne die Verfahrensdauer um einige Tage verlängert werden. Solche seien vorliegend nicht geltend gemacht worden und seien auch nicht erkennbar. Die Frist sei um einige Wochen verlängert worden, ohne dass ein Entscheid gefällt worden sei. Auch im erweiterten Verfahren habe sich das SEM Zeit gelassen und den Entscheid erst fünf Monate später gefällt. Das neue Gesetz sehe vor, dass Entscheide im erweiterten Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen seien. Stelle man sich auf den Standpunkt, es handle sich um Ordnungsvorschriften, sei dies nicht befriedigend. Solche Fristen fänden sich auch im geltenden Asylgesetz, und es wäre bedenklich, sollte den Fristen des neuen Asylgesetzes in der Praxis ebenso wenig Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Anhörung im beschleunigten Verfahren erst nach zwei Monaten durchzuführen, dürfte den Rahmen des Vertretbaren gesprengt haben. Das Verfahren habe 226 und nicht wie vom Gesetzgeber geplant 31 Tage gedauert. Gemäss Akten gebe es verschiedene Angaben dazu, wann das Mandatsverhältnis des zugewiesenen Rechtsvertreters beendet worden sei. Das SEM schreibe in der angefochtenen Verfügung, der Zuweisungsentscheid datiere vom 18. Dezember 2015, das Mandat sei aber schon am 17. Dezember 2015 niedergelegt worden. Die Niederlegung des Mandats am 17. Dezember 2015 durch den zugewiesenen Rechtsvertreter wäre aber mit Art. 25 Abs. 2 TestV nicht vereinbar; man müsste ihm die Niederlegung zur Unzeit vorwerfen. Gemäss dem Aktenverzeichnis sei das Mandat am 18. Dezember 2015 niedergelegt worden. Dies würde erklären, weshalb der Zuweisungsentscheid noch dem Rechtsvertreter ausgehändigt worden sei. In diesem Fall wäre die angefochtene Verfügung als fehlerhaft zu bezeichnen. Hätte der Rechtsvertreter das Mandat bereits am 17. Dezember 2015 niedergelegt, wäre der Zuweisungsentscheid der falschen Person eröffnet worden. Dem Aktenverzeichnis sei zu entnehmen, dass für die Entscheidfindung entgegen der Begründung des Zuweisungsentscheids keine weiteren Abklärungen gemacht worden seien. Die Zuweisung ins erweiterte Verfahren widerspreche den Versprechungen und der Rechtsbelehrung, die im Protokoll vom 10. Dezember 2015 aufgenommen worden sei. Der Befrager habe gesagt, alle wesentlichen Fakten für einen Entscheid seien gesammelt. Das SEM habe dem Beschwerdeführer und dem zugewiesenen Rechtsvertreter zu verstehen gegeben, dass die Sache im beschleunigten Verfahren abgeschlossen werde. Das SEM habe gewusst, dass mit der Zuweisung ins erweiterte Verfahren der zugewiesene Rechtsvertreter wegfallen werde. Dies hätte in der Rechtsbelehrung zwingend gesagt werden müssen, wäre nicht ausgeschlossen worden, dass man die Sache ins erweiterte Verfahren verweise. Indem seitens des SEM gesagt worden sei, der Entscheid werde dem zugewiesenen Rechtsvertreter zugestellt, habe man sich der Möglichkeit entzogen, die Sache dem erweiterten Verfahren zuzuweisen. Es dürfe dem SEM nicht möglich sein, dem zugewiesenen Rechtsvertreter das Mandat zu entziehen, indem man das beschleunigte Verfahren unbegründet dem erweiterten zuweise. Der Wissensvorteil des Rechtsvertreters dürfe dem Asylsuchenden nicht grundlos abhandenkommen. Der Zuweisungsentscheid müsse demnach immer nachvollziehbar begründet werden. Sollte sich die Zuweisung ins erweiterte Verfahren als nicht nötig herausstellen, wäre darin eine unzulässige Benachteiligung des Beschwerdeführers zu sehen. Das SEM habe einen Dolmetscher beauftragt, dessen Arbeit vom zugewiesenen Rechtsvertreter im Schreiben vom 10. Dezember 2015 als ungenügend bezeichnet worden sei. Das SEM räume in der angefochtenen Verfügung ein, dass der Übersetzer sprachlich nicht perfekt gewesen sei. Der Befrager habe es unterlassen, im Protokoll zu vermerken, dass er sich mit dem Dolmetscher in Deutsch nicht habe perfekt unterhalten können. Dem Protokoll sei nicht zu entnehmen, dass man dem Dolmetscher bei der Formulierung Unterstützung geleistet habe. An im beschleunigten Verfahren eingesetzte Dolmetscher seien hohe Anforderungen zu setzen. Der Beschwerdeführer könne die Defizite des Dolmetschers nicht bemerken, da dieser gut Tamilisch, aber nur unzureichend Deutsch spreche. Es sei nicht optimal, wenn der Rechtsvertreter dies während der Anhörung nicht anspreche. Der Befrager habe dazu erst ein halbes Jahr später Stellung bezogen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer nicht mehr vom zugewiesenen Rechtsvertreter vertreten gewesen sei. Zusammenfassend sei zu schliessen, dass vorliegendes Asylverfahren den Anforderungen an ein faires und korrektes Verfahren nicht standhalte. Dem publizierten Handbuch des SEM sei zu entnehmen, dass eine Argumentation, die auf fehlender Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung fusse, nur legitim sei, wenn die Übersetzung korrekt gewesen sei. Es werde ein hoher Grad an sprachlicher Verständigung zwischen Befrager und Asylsuchendem verlangt, weil manchmal komplexe Fragen thematisiert würden. Die Konstellation, bei der der Dolmetscher die Sprache des Befragers nicht genügend beherrsche, werde im Handbuch nicht näher behandelt. Das SEM habe ausgeführt, die Übersetzungsschwierigkeiten hätten nicht zu sinnentstellenden Formulierungen geführt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass man dem Dolmetscher bei der Formulierung Unterstützung geleistet habe. Gemäss Handbuch müsse der Dolmetscher alle Fragen und Antworten vollständig und sachgerecht übersetzen. Der exakten Übersetzung komme für die Überprüfung von Gehalt und Präzision der Vorbringen grosse Bedeutung zu. Das SEM sei auch dann zur wörtlichen Übersetzung verpflichtet, wenn der Dolmetscher nicht perfekt Deutsch spreche. Die Befragung müsse nochmals durchgeführt werden, wolle man zum Schluss gelangen, der Beschwerdeführer sei unglaubwürdig. Stütze sich das SEM für einen abschlägigen Entscheid alleine auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen und verzichte auf eine Prüfung der Asylrelevanz, müsse die Übersetzung perfekt verlaufen sein. Das SEM habe das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt, indem es sich auf eine nicht perfekte Übersetzung der Vorbringen abgestützt habe. Das SEM werfe dem Beschwerdeführer vor, seine Aussagen seien nicht hinreichend begründet und erweckten nicht den Eindruck, er habe das Geschilderte selber erlebt. Nicht vorgeworfen werde ihm, das Gesagte sei widersprüchlich, widerspreche irgendwelchen Tatsachen oder stütze sich auf gefälschte Beweismittel ab. Wenn man einen Dolmetscher beiziehe, der nicht perfekt Deutsch könne und für die deutschen Formulierungen im Protokoll auf die Unterstützung von Befrager und Rechtsvertreter angewiesen gewesen sei, dürfe man dem Asylsuchenden nicht unterstellen, das Gesagte sei unlogisch und zu wenig konkret beschrieben. Ob das Protokollierte dem tatsächlich Gesagten entspreche, lasse sich nicht mehr eruieren. Unter den gegebenen Bedingungen könne sich das SEM nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers berufen. Es sei davon auszugehen, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Der Beschwerdeführer habe Reflexverfolgung geltend gemacht; er sei 2011 von Unbekannten verhaftet und zum Aufenthalt seines Vaters befragt worden. Sein Vater sei 2006 untergetaucht. Er sei damals (...) Jahre alt gewesen und habe keine ausführlichen Angaben zur Funktion seines Vaters bei den LTTE machen können. Seine Mutter sei im Jahr 2000 gestorben und er sei bei seinem Onkel aufgewachsen. Anlässlich seiner Verhaftung sei er gefoltert worden, anschliessend sei er aus Sri Lanka geflüchtet. Entspreche dies den wahren Gegebenheiten, sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das SEM arbeite mit dem aktuellen Asylgesetz und nicht mit Gesetzesentwürfen. Der Testbetrieb Zürich arbeite aufgrund der TestV. Durch die im Zuweisungsentscheid gemachte Erklärung bezüglich der rechtlichen Basis für die Durchführung des erweiterten Verfahrens werde die in der Anhörung erwähnte Rechtsbelehrung ersetzt. Der Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen erfolge auf Grundlage von Art. 19 TestV, wobei Abs. 2 besage, dass ein solcher insbesondere dann erfolge, wenn weitere Abklärungen erforderlich seien. Mit dem Wechsel ins erweiterte Verfahren sei das Verfahren gemäss aktuellem Asylgesetz entschieden worden. Der Beschwerdeführer habe zwar den ihm zugewiesenen Rechtsvertreter verloren, habe jedoch den gegenwärtigen Rechtsvertreter für die Beschwerdeführung gewinnen können. Insofern sei der Wechsel vom beschleunigten ins erweiterte Verfahren zu Recht erfolgt. Hinsichtlich der Rügen zum Dolmetscher sei festzuhalten, dass dessen deutsche Formulierungen nicht perfekt, aber stets verständlich gewesen seien. Selbst Dolmetschern mit fast perfekten Deutschkenntnissen unterliefen immer wieder grammatikalische Fehler, die vom Protokollführer korrigiert würden, so lange der Sinn der Aussagen nicht verfälscht werde. Der Befrager habe genug Erfahrung, um beurteilen zu können, ob die Deutschkenntnisse des Dolmetschers so ungenügend seien, dass die Durchführung der Anhörung nicht gesetzeskonform sei. Vorliegend sei die Verständigung ausreichend gewesen. Zudem sei im Entscheid nicht mit Widersprüchen argumentiert worden, sondern ausschliesslich mit fehlender Substanz und Logik, bei der die genauen Formulierungen des Dolmetschers weniger ins Gewicht fielen als bei kleinen Ungereimtheiten in den Aussagen. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Westen Sri Lankas, der vom Bürgerkrieg kaum betroffen gewesen sei. Als gesundem, alleinstehendem Mann mit guter Schulbildung aus guten Verhältnissen mit Verwandtschaft im westlichen Ausland sei es ihm zumutbar, sich in Sri Lanka eine Existenz aufzubauen. Bezüglich des Verschwindens des Vaters und des Todes der Verwandten bleibe das SEM dabei, dass die Angaben unglaubhaft seien. Selbst unter der Annahme, dass diese Angaben zuträfen, wäre die Rückkehr nach Sri Lanka zumutbar.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der erste Teil der Vernehmlassung entspreche demjenigen einer Vernehmlassung in einem anderen Verfahren. Die Verfahren seien in verfahrenstechnischer Hinsicht ähnlich, aber in wesentlichen Details anders gelagert. Wenn das SEM sich auf das aktuelle Gesetz berufe, überrasche dies, habe es doch die im Gesetz verankerten Fristen erheblich überschritten. Wie man dies rechtfertigen wolle, bleibe im Dunkeln. Das Schweizer Stimmvolk habe einer Gesetzesrevision zugestimmt, deren Kernziel die Beschleunigung der Asylverfahren sei. Das SEM müsse sich dazu äussern, wie man zur Überschreitung der neu verankerten Verfahrensfristen stehe. Die vorliegenden Fristüberschreitungen seien mit dem neuen Gesetz nicht vereinbar. Das SEM vertrete die Auffassung, die in der Anhörung erwähnte Rechtsbelehrung sei durch den Zuweisungsentscheid ersetzt, habe es aber unterlassen, die rechtliche Grundlage dafür zu benennen. Die Testphasenverordnung sehe nicht vor, dass man im Rahmen der Anhörung am 58. Tag eine Rechtsbelehrung mache und diese durch den Zuweisungsentscheid ersetze. Am Ende der Anhörung sei gesagt worden, es seien alle Fakten gesammelt worden, was bedeutete, dass weitere Abklärungen nicht notwendig waren. Solche seien auch nicht gemacht worden, womit feststehe, dass für den Wechsel ins erweiterte Verfahren kein ersichtlicher Grund bestehe. Das SEM habe zum Zeitpunkt der Zuweisung ins erweiterte Verfahren nicht wissen können, ob der Beschwerdeführer für den Fall eines abschlägigen Entscheids einen Rechtsvertreter finden würde. Gemäss den Ausführungen in der Vernehmlassung wäre davon auszugehen, der Dolmetscher wäre nicht geeignet gewesen, hätte sich der Beschwerdeführer nicht substanzlos und unlogisch, sondern widersprüchlich geäussert. Wie er aussagen werde, sei nicht klar gewesen, als man sich für den Dolmetscher entschieden habe. Der zugewiesene Rechtsvertreter habe die Leistungen des Dolmetschers anders als die den Entscheid findende Person eingeschätzt und von eklatanten Deutschmängeln geschrieben. Erwiesen scheine, dass die Ansichten von Befrager und Rechtsvertreter weit auseinandergingen. Leider habe es das SEM verunmöglicht, Aussenstehenden die Einschätzung der Leistung des Dolmetschers zu ermöglichen, habe es doch zugegeben, in grammatikalischer Hinsicht Sätze korrigiert zu haben. Ob es dazu befugt gewesen sei, scheine unter Berücksichtigung der Beschwerdeargumentation und des Handbuchs des SEM fraglich.
E. 5.1 Im Verwaltungsverfahren sind die Abklärungen sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts von zentraler Bedeutung. Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde (Art. 12 VwVG; vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 Rz. 1). Eine Sachverhaltsfeststellung ist dann unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vor-instanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, a.a.O., Art. 12 Rz. 19 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.).
E. 5.2 In der Beschwerde werden im Wesentlichen Rügen erhoben, die sich auf den Ablauf des Testphasenverfahrens und den erfolgten Wechsel ins erweiterte Verfahren beziehen.
E. 5.2.1 Die Vorbereitungsphase im VZ Zürich dient unter anderem dazu, die notwendigen Vorabklärungen und erste Verfahrensschritte zu tätigen. So werden die Personalien und biometrische Daten erhoben, Fingerabdrücke, Fotografien und Altersgutachten (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) erstellt, Beweismittel sowie Reise- und Identifikationspapiere überprüft und herkunfts- und identitätsrelevante Abklärungen getroffen (Art. 16 Abs. 2 TestV). Daneben umfasst die Vorbereitungsphase auch die Befragung zur Person (BzP, Art. 16 Abs. 3 TestV). Die hierzu aufgeführten Behandlungsfristen sollen dem berechtigten Anliegen nach einem raschen Asylverfahren Rechnung tragen (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, 8031). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-3105/2016 vom 30. September 2016 festgehalten, dass die Nichteinhaltung einer Ordnungsfrist, welche den Zeitraum einer Amtshandlung festlegt, nicht automatisch eine peremptorische Wirkung hat; das heisst, sie hat weder eine Gutheissung noch eine Abweisung des Gesuchs zur Folge (vgl. a.a.O. E. 3.6). Verfügungen sollen erst dann erlassen werden, wenn alle notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen worden sind (vgl. Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG). Asylgesuche sind namentlich dann nicht im beschleunigten Verfahren zu behandeln, wenn weitere umfangreichere Abklärungen notwendig sind (Art. 19 TestV; vgl. BBl 2014 7991, 8015). Zudem besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Behandlung eines Asylgesuchs innerhalb oder ausserhalb von Testphasen (Art. 4 Abs. 3 TestV) und dem SEM ist betreffend den Entscheid über die Zuweisung ins erweiterte Verfahren ein gewisser Spielraum zuzugestehen (vgl. Urteil des BVGer D-3513/2016 vom 11. April 2017).
E. 5.2.2 Das SEM begründete den Zuweisungsentscheid in das erweiterte Verfahren vom 18. Dezember 2015 damit, dass das Asylgesuch aufgrund der Aktenlage im derzeitigen Zeitpunkt nicht entschieden werden könne. Es bedürfe namentlich in Bezug auf die Plausibilität der Vorbringen weiterer Abklärungen. Diese Begründung ist nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeantrag 2 nicht stattzugeben ist. Problematisch ist, dass das SEM in der Folge keine erkennbaren weiteren Abklärungen vornahm und auch in der Vernehmlassung nicht erläuterte, welche weiteren Abklärungen es denn nach der Zuweisung des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren getätigt habe. Die Vorgehensweise des SEM ist in dieser Hinsicht nicht transparent, eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung fiele allerdings nur dann in Betracht, wenn der Sachverhalt nicht richtig und nicht vollständig abgeklärt worden wäre, weil weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen, ohne die kein Entscheid über das Asylgesuch hätte gefällt werden können. Dem Protokoll vom 10. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass der Befrager bei Abschluss der Anhörung davon ausging, dass die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen sei. Er informierte den Beschwerdeführer demzufolge über den möglichen weiteren Gang des Verfahrens (positiver oder negativer Entscheid sowie Beschwerdemöglichkeit). Dies schliesst weder weitere Sachverhaltsabklärungen des SEM noch eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren aus.
E. 5.3 Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde zur Mandatsniederlegung durch den zugewiesenen Rechtsvertreter steht aufgrund der Aktenlage fest, dass das SEM von der Mandatsniederlegung am 18. Dezember 2015 Kenntnis erhielt (vgl. Eingangsstempel auf act. A31/1). Der Zuweisungsentscheid vom 18. Dezember 2015 wurde von der Rechtsvertretung gleichentags entgegengenommen, weshalb die Mandatsniederlegung möglicherweise fälschlicherweise auf den 17. Dezember 2015 datiert und das Mandat erst nach Erhalt des Zuweisungsentscheids niedergelegt wurde. Der Zuweisungsentscheid an den Kanton datiert ebenso vom 18. Dezember 2015. Wie dem auch sei, durch das Bundesverwaltungsgericht erübrigen sich weitere Abklärungen und Erörterungen zu dieser Frage: Sollte die Verfügung von der Rechtsvertretung fälschlicherweise entgegengenommen worden sein, nachdem sie ihr Mandat niedergelegt hatte, so wäre dem Beschwerdeführer dadurch kein Rechtsnachteil entstanden, da er durch die Zuweisung in den Kanton ohnehin noch gleichentags vom Entscheid über die Zuweisung ins erweiterte Verfahren erfahren hätte. Sollte der Rechtsvertreter das Mandat bereits am 17. Dezember 2015 niedergelegt haben, kann darin auch keine Mandatsniederlegung zur Unzeit erblickt werden, da die Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015, mit welcher der Beschwerdeführer ins erweiterte Verfahren verwiesen wurde, nicht selbständig anfechtbar war und dem Beschwerdeführer auch bei dieser Konstellation kein Rechtsnachteil widerfahren wäre.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer gab nach der Einleitung der Anhörung vom 10. Dezember 2015 an, er verstehe den eingesetzten Dolmetscher gut. Nach Abschluss der Anhörung bestätigte er, das Protokoll sei ihm Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden. Es sei vollständig und entspreche seinen Äusserungen. Angesichts dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass zwischen Dolmetscher und Beschwerdeführer Verständigungsschwierigkeiten bestanden. Gemäss Einschätzung des zugewiesenen Rechtsvertreters, die er im Anschluss an die Anhörung dem SEM gleichentags schriftlich zukommen liess, sei die Arbeit des Dolmetschers ungenügend gewesen. Der Dolmetscher habe eklatante Deutschmängel offenbart und die übersetzten Sätze hätten durch die anwesenden Personen sinngemäss gedeutet und umformuliert werden müssen. Er habe auch lückenhaft übersetzt und allgemein einen äusserst verzettelten Eindruck erweckt. Beispielsweise habe er nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit einem "wheelchair" aus dem Spital gebracht worden sei; nur weil er (der zugewiesene Rechtsvertreter) diesen englischsprachigen Ausdruck gehört habe, sei dieser Fehler aufgefallen (act. A28/1). Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Übersetzung sei gemäss Eindruck des Befragers und Entscheiders zwar nicht perfekt gewesen, habe jedoch keineswegs zu sinnentstellenden Formulierungen geführt. Dies wäre im Protokoll durch unlogische Satzabfolgen erkennbar. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Anhörung gefragt, wie er den Dolmetscher verstehe, und antwortete, er verstehe ihn gut. Die Frage, ob er alle Punkte der Einleitung verstanden habe, bejahte er (act. A27/19 S. 1 f.). Schliesslich bestätigte er am Ende der Anhörung unterschriftlich, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sei, dass das Protokoll vollständig sei und seiner freien Äusserung entspreche (act. A27/19 S. 19). Somit steht fest, dass zwischen Dolmetscher und Beschwerdeführer keine Verständigungsschwierigkeiten bestanden. Ob der Dolmetscher die Aussagen des Beschwerdeführers korrekt ins Deutsche übersetzte, konnte von diesem nicht beurteilt werden, da er der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Aufgrund der vom Beschwerdeführer genehmigten als korrekt und vollständig befundenen Rückübersetzung ist indessen davon auszugehen, dass das Protokollierte die Aussagen des Beschwerdeführers wiedergibt. Hätte der Dolmetscher lückenhaft übersetzt, wie vom zugewiesenen Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 10. Dezember 2015 moniert wurde, hätte dies vom Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung festgestellt und geäussert werden müssen. Dem Protokoll kann nicht entnommen werden, dass es zwischen Beschwerdeführer und Dolmetscher zu Missverständnissen oder zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen ist. Der Hinweis des zugewiesenen Rechtsvertreters, der Dolmetscher habe nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit einem "wheelchair" (Rollstuhl) aus dem Spital gebracht worden sei, vermag nicht die mangelnden Deutschkenntnisse des Dolmetschers, sondern allenfalls dessen mangelhaften Englischkenntnisse zu illustrieren. Der Dolmetscher hätte diesbezüglich indessen beim Beschwerdeführer nachfragen müssen, sollte er das englische Wort nicht verstanden haben. Aufgrund der Aktenlage ist der vom SEM vertretenen Auffassung, dass dem Protokoll keine Hinweise auf falsche Übersetzungen zu entnehmen sind, beizupflichten.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt erscheint und seitens des SEM keine Verfahrensfehler begangen wurden, die eine Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung als notwendig erscheinen lässt. Der Beschwerdeantrag 3 ist abzuweisen.
E. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den zentralen Ereignissen, die ihn zum Verlassen Sri Lankas gebracht hätten, vage und substanzlos sind. Dass er über den Verkehrsunfall, bei dem seine Mutter und seine Schwester im Jahr 2000 ums Leben gekommen seien, aus eigener Erinnerung wenig zu berichten wusste, ist nachvollziehbar, da er damals erst (...)jährig war und von seinem Vater und den weiteren Verwandten wohl nicht über Details informiert wurde. Hingegen sind seine Angaben zu den Problemen seines Vaters und dessen Kontakte zu ihm derart unsubstanziiert und ausweichend, dass nicht davon ausgegangen werden kann, er berichte über einen wichtigen Teil seiner Lebensgeschichte. Zum Zeitpunkt als sein Vater "abgetaucht" sein soll, wäre er (...) Jahre alt gewesen, Sri Lanka verliess er als junger, volljähriger Mann. Damit hätte er in der Lage sein müssen, über den Zeitraum von fünf Jahren, während denen er seinen Vater nicht mehr gesehen, aber mit ihm regelmässig in telefonischem Kontakt gestanden habe, ausführlichere, konkretere und gehaltvollere Angaben zu machen. Seine Angabe, wonach es sich bei seinen Aussagen zu den Problemen seines Vaters nur um Vermutungen handle (act. A27/19 S. 8), vermögen angesichts des Zeitraums, über den sich die Ereignisse erstreckt haben sollen, nicht zu überzeugen. Im Verlauf der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung, die im Jahr 2006 stattgefunden haben solle. Nach dieser habe sein Onkel, bei dem er gelebt habe, Sri Lanka verlassen; zwei Jahre danach sei auch dessen Ehefrau nach D._______ gegangen (act. A27/19 S. 9 f.). Der Beschwerdeführer gab an, er sei in der Schule gewesen, als die Hausdurchsuchung stattgefunden habe, was erklären würde, weshalb er keine Angaben zu deren Ablauf machen kann. Indessen wäre zu erwarten gewesen, dass er sich zu einem späteren Zeitpunkt darüber informiert hätte, was genau sich zugetragen und weshalb eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Er stand weiterhin in Kontakt mit seinem Onkel und führte auch regelmässig Telefongespräche mit seinem Vater, als er sich bereits im F._______ aufhielt (act. A27/19 S. 8). Sollte der Beschwerdeführer sich tatsächlich aufgrund von mit seinem Vater zusammenhängenden Schwierigkeiten gezwungen gesehen haben, seine Heimat zu verlassen, wäre davon auszugehen, dass er sich von seinem Vater zumindest nach seiner Ausreise über den Grund der Probleme, die auch ihn unmittelbar betroffen hätten, hätte aufklären lassen. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblich erlittenen Inhaftierungen wirken undifferenziert und vermitteln nicht den Eindruck, als schildere er zwei einschneidende und für ihn erschreckende Erlebnisse. Sowohl die Schilderungen des Ablaufs der Festnahmen als auch die Zeit der Inhaftierungen sind vom Beschwerdeführer stereotyp und nicht anschaulich geschildert worden. Seine Angaben zu den Personen, die ihn bewacht, befragt und misshandelt hätten, vermitteln nicht den Eindruck, als sei er den Personen, die bei ihm einen bleibenden Eindruck hätten hinterlassen müssen, persönlich begegnet. Als der Beschwerdeführer gefragt wurde, was ihm die Beamten genau über seinen Vater gesagt hätten, antwortete er, sie hätten nur wissen wollen, wo sich sein Vater damals aufgehalten habe (act. A27/19 S. 11). Es ist nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer während der ersten Inhaftierung, die drei bis vier Tage gedauert haben soll, nur diese Frage gestellt worden wäre und dass keine weitere Kommunikation stattgefunden hätte. Als der zugewiesene Rechtsvertreter vor Abschluss der Anhörung den Beschwerdeführer bat, seine Gefühle und Emotionen zu beschreiben, als er von den Männern abgeholt worden sei, war er nicht in der Lage, dazu konkrete Angaben zu machen (act. A27/19 S. 17), obwohl solche Vorkommnisse bei ihm Emotionen hätten auslösen und einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen müssen.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass wesentliche Teile der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers sich als unglaubhaft erweisen, weshalb nicht davon auszugehen ist, er sei wegen mutmasslicher Kontakte seines Vaters zu den LTTE von den sri-lankischen Behörden festgenommen und misshandelt worden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie an den gewonnen Erkenntnissen nichts zu ändern vermögen.
E. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
E. 7.2 Wie vorstehend unter Erwägung 6.3 zusammenfassend festgehalten wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm genannten Gründe für seine Ausreise aus Sri Lanka nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er aufgrund mutmasslicher Verbindungen seines Vaters zu den LTTE Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatte.
E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
E. 7.3.2 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten stark risikobegründenden Faktoren erkennbar. Die geltend gemachten Inhaftierungen aufgrund vermuteter Kontakte des Vaters des Beschwerdeführers zu den LTTE wurden als unglaubhaft erachtet, und der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, selbst Verbindungen zu den LTTE oder politische Aktivitäten gehabt zu haben. Er brachte weder bei der Anhörung noch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt vor, exilpolitische Aktivitäten zu haben, die es nahe legten, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte.
E. 7.3.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer möglicherweise nicht mehr im Besitz seines sri-lankischen Reisepasses ist - er hat diesen trotz Aufforderung bislang nicht beim SEM eingereicht - und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führen nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 7.3.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
E. 9.3.4 Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer E-7724/2015 vom 17. November 2017 E. 8.3.1).
E. 9.4.2 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss seit seinem zweiten Lebensjahr in B._______ (B._______ District [Nordwestprovinz], act. A27/19 S. 3). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer besuchte ab seinem sechsten Lebensjahr die Schule und verfügt über eine für sein Heimatland durchschnittliche Schulbildung (act. A27/19 S. 3). Während seines dreijährigen Aufenthalts im F._______ arbeitete er in (...) (act. A15/6 S. 2) und konnte damit erste Berufserfahrung sammeln. Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und der Berufserfahrung wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Familienangehörigen nicht zu überzeugen vermögen. Gemäss vorstehenden Erwägungen geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sein Vater keine Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden hatte. Ob dieser sich mittlerweile tatsächlich in G._______ aufhält, wie der Beschwerdeführer angab (act. A27/19 S. 8), kann nicht als gesichert gelten. Der Beschwerdeführer machte geltend, nach dem tragischen Tod seiner Mutter und seiner beiden Schwestern keinerlei Kontakt zu seinen Tanten und Onkeln mütterlicherseits gehabt zu haben (act. A27/19 S. 5), was angesichts der kulturellen und sozialen Verhältnisse in Sri Lanka nicht zu überzeugen vermag. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach nicht davon aus, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gänzlich ohne familiäres Beziehungsnetz sein wird, das ihn zumindest anfänglich bei der Reintegration wird unterstützen können.
E. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sollte er tatsächlich nicht im Besitz seines Reisepasses sein, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 12 Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Rechtsvertreter am 29. Juni 2016 als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die Kostennote vom 21. Juli 2016 weist einen Gesamtbetrag von Fr. 2840.- aus (zeitlicher Aufwand von 14 Stunden zu Fr. 200.- und Spesen von pauschal Fr. 40.-). Der ausgewiesene Aufwand (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) erscheint nicht vollumfänglich angemessen beziehungsweise notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Zudem wurde der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass bei nicht anwaltlicher amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgegangen wird. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt zehn Stunden festzusetzen. Als amtliches Honorar sind demzufolge Fr. 1540.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. Dominik Löhrer wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1540.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3889/2016lan Urteil vom 2. März 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss im Oktober 2011 und gelangte am 12. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2015 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich (VZ Zürich) zugewiesen. A.c Am 13. Oktober 2015 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg. A.d Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2015 ein beratendes Vorgespräch durch. A.e Mit Schreiben vom 2. November 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original ein. A.f Am 10. Dezember 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Mutter und seine beiden Schwestern seien am 29. Juni 2000 bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Sein Vater, der als (...) gearbeitet und mit einem Bruder zusammen ein (...) betrieben habe, sei selten zu Hause gewesen, da er sich meistens geschäftlich in C._______ aufgehalten habe. Sein Vater, der im Anschluss an eine vorgenommene Hausdurchsuchung seit 2006 mehr oder weniger versteckt gelebt habe, habe einen LKW gehabt, mit dem er vielleicht für die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) Waren transportiert habe. Sie hätten immer wieder miteinander telefoniert, bis er plötzlich keinen Kontakt mehr mit dem Vater gehabt habe. Im Jahr 2006 habe sein Vater ihm einmal gesagt, es gebe Probleme wegen der LTTE. Nach der Hausdurchsuchung sei das (...) geschlossen worden und sein Onkel sei nach D._______ gegangen. Anfang Juni 2011 hätten sie Besuch von diesem Onkel bekommen. Als er - der Beschwerdeführer - sich mit vier Freunden einen Film angesehen habe, seien vier Personen ins Haus gekommen und hätten dieses durchsucht. Sie hätten ihn mit einem weissen Wagen mitgenommen und seien zwei bis drei Stunden gefahren. Er sei drei bis vier Tage in einem Gebäude festgehalten und immer wieder befragt worden. Danach hätten sie ihn zu einer Bushaltestelle gebracht, von wo aus er nach Hause gegangen sei. Nach 20 Tagen seien sie erneut gekommen und hätten ihn an einen anderen Ort mitgenommen. Am folgenden Tag sei ein Beamter gekommen, der ihn unter Schlägen aufgefordert habe, den Aufenthaltsort seines Vaters zu nennen. So sei es drei Tage lang gegangen; man habe ihn auch getreten und er sei zeitweise bewusstlos gewesen. Er sei in ein Krankenhaus gebracht worden, wo er zehn Tage lang geblieben sei. Er habe mit einem im Spital arbeitenden Tamilen gesprochen, der ein Tuk-Tuk für ihn organisiert habe. Sein Onkel habe dem Fahrer Geld überwiesen. Bis im Oktober (2011) sei er in Colombo geblieben. Sein 2010 beantragter Pass habe sich bei einem Angestellten eines Reisebüros befunden, dem er diesen ausgehändigt habe, weil er zusammen mit Freunden nach Indien habe reisen wollen. Ein Freund seines Onkels habe die Formalitäten - Pass- und Visumsangelegenheiten und Geldüberweisung am Flughafen - erledigt. A.g Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 teilte der damalige zugewiesene Rechtsvertreter mit, die Arbeit des Übersetzers sei als ungenügend einzustufen. Dieser habe mehrfach eklatante Deutschmängel offenbart, sodass seine Sätze durch die Anwesenden sinngemäss hätten gedeutet und umformuliert werden müssen. Zudem habe der Dolmetscher lückenhaft übersetzt und einen "verzettelten" Eindruck erweckt. A.h Der zugewiesene Rechtsvertreter teilte dem SEM mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 mit, sein Mandat im vorliegenden Asylverfahren sei beendet. A.i Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2015 mit, sein Asylgesuch werde gemäss Art. 19 TestV nicht weiter im Verfahrens-zentrum Zürich behandelt, da es aufgrund der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden könne. Das Gesuch bedürfe namentlich in Bezug auf die Plausibilität der Vorbringen weiterer Abklärungen. A.j Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des weiteren Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juni 2016, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Der Zuweisungsentscheid vom 18. Dezember 2015 sei nachvollziehbar zu begründen. Das SEM sei anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und über das Asylgesuch erneut zu befinden. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2016 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem Beschwerdeführer lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. E. In seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 20. Juli 2016 an seinen Anträgen fest. G. Der Rechtsvertreter reichte am 21. Juli 2016 eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert gewesen. Er habe nicht konkret schildern können, wie sein Zusammenleben mit seinem Vater gestaltet gewesen sei und wie er bemerkt habe, dass dieser zu den LTTE gegangen sei. Auch zu dessen Tätigkeiten für die LTTE und seinen Aufenthaltsorten seit 2006 habe er nichts sagen können, obwohl er regelmässig mit ihm Kontakt gehabt habe. Ebenso wenig habe er die Hausdurchsuchung von 2006 schildern können, obwohl sie für ihn ein einschneidendes Erlebnis gewesen wäre. Bezüglich seiner beiden Inhaftierungen habe er weder beschreiben können, wie er zu den Gebäuden gebracht worden sei, noch diese beschreiben können. Auch den Verlauf der Inhaftierungen habe er nicht detailliert und lebensnah beschreiben und zum Verhalten und Aussehen der ihn verhörenden Personen und Wächter habe er keine konkreten Angaben machen können. Zudem habe er die Dauer der Inhaftierungen nicht genau berechnen können und sei nicht in der Lage gewesen, seine Emotionen in dieser Zeit konkret und situationsgerecht zu schildern. Seine Aussagen seien auch logisch nicht nachvollziehbar, habe er doch nicht erklären können, weshalb die mutmasslichen Behördenvertreter erst 2011 zu ihm gekommen seien, obwohl bereits 2006 eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden sei. Es mute unrealistisch an, dass die ihn verhörenden Personen ihm nichts gesagt hätten, ausser immer wieder zu fragen, wo sein Vater sei. Es sei ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, warum er nicht wisse, wie er ins Spital gelangt sei. Es sei unrealistisch, dass ihm ein Pfleger ohne speziellen Grund gratis zur Flucht verholfen habe. Es bestünden erhebliche Zweifel an seinen familiären Verhältnissen, habe er doch kaum Konkretes über den Hergang des Unfalls seiner Angehörigen sagen können, von dem er stark betroffen gewesen sei. Er habe dazu auch keine Unterlagen eingereicht, obwohl solche vorhanden sein müssten. Seine Angabe, er habe nur zu seinem in D._______ lebenden Onkel, nicht aber zu den anderen Verwandten Kontakt, sei nicht plausibel. Schliesslich habe er seinen im F._______ befindlichen Reisepass nicht beigebracht, ohne dass dafür ein entschuldbarer Grund ersichtlich sei. Der vormalige (zugewiesene) Rechtsvertreter habe die Deutschkenntnisse des bei der Anhörung eingesetzten Dolmetschers als ungenügend bezeichnet und vermerkt, dieser sei unkonzentriert gewesen. Gemäss Eindruck des Befragers sei die Übersetzung zwar sprachlich nicht perfekt gewesen, was jedoch nicht zu sinnentstellenden Formulierungen geführt habe. Dies wäre im Protokoll durch unlogische Satzabfolgen erkennbar. Zudem sei dem Beschwerdeführer das Protokoll rückübersetzt worden und er habe keine Einwendungen gemacht. Es lägen somit keine Hinweise dafür vor, dass die Übersetzung zu Fehlern geführt habe, die Aussagen wesentlich verfälscht und somit rechtlich ungültig gemacht hätten. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und seine fünfjährige Landesabwesenheit reichten praxisgemäss nicht aus, um von ihm bei seiner Rückkehr drohenden Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Sein Alter und das angeblich illegale Verlassen Sri Lankas könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und -eingliederung erhöhen. Es gebe aber keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, die über einen background check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, vorliegendes Verfahren sei per Zufallsprinzip dem Testzentrum zugewiesen und der Test sei nicht bestanden worden. Das SEM habe für die Bearbeitung nicht die notwendige Sorgfalt aufgebracht. Zwischen der BzP und der Anhörung seien 58 Tage vergangen; das beschleunigte Verfahren dauere von Gesetzes wegen aber nur 31 Tage. Beim Vorliegen triftiger Gründe könne die Verfahrensdauer um einige Tage verlängert werden. Solche seien vorliegend nicht geltend gemacht worden und seien auch nicht erkennbar. Die Frist sei um einige Wochen verlängert worden, ohne dass ein Entscheid gefällt worden sei. Auch im erweiterten Verfahren habe sich das SEM Zeit gelassen und den Entscheid erst fünf Monate später gefällt. Das neue Gesetz sehe vor, dass Entscheide im erweiterten Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen seien. Stelle man sich auf den Standpunkt, es handle sich um Ordnungsvorschriften, sei dies nicht befriedigend. Solche Fristen fänden sich auch im geltenden Asylgesetz, und es wäre bedenklich, sollte den Fristen des neuen Asylgesetzes in der Praxis ebenso wenig Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Anhörung im beschleunigten Verfahren erst nach zwei Monaten durchzuführen, dürfte den Rahmen des Vertretbaren gesprengt haben. Das Verfahren habe 226 und nicht wie vom Gesetzgeber geplant 31 Tage gedauert. Gemäss Akten gebe es verschiedene Angaben dazu, wann das Mandatsverhältnis des zugewiesenen Rechtsvertreters beendet worden sei. Das SEM schreibe in der angefochtenen Verfügung, der Zuweisungsentscheid datiere vom 18. Dezember 2015, das Mandat sei aber schon am 17. Dezember 2015 niedergelegt worden. Die Niederlegung des Mandats am 17. Dezember 2015 durch den zugewiesenen Rechtsvertreter wäre aber mit Art. 25 Abs. 2 TestV nicht vereinbar; man müsste ihm die Niederlegung zur Unzeit vorwerfen. Gemäss dem Aktenverzeichnis sei das Mandat am 18. Dezember 2015 niedergelegt worden. Dies würde erklären, weshalb der Zuweisungsentscheid noch dem Rechtsvertreter ausgehändigt worden sei. In diesem Fall wäre die angefochtene Verfügung als fehlerhaft zu bezeichnen. Hätte der Rechtsvertreter das Mandat bereits am 17. Dezember 2015 niedergelegt, wäre der Zuweisungsentscheid der falschen Person eröffnet worden. Dem Aktenverzeichnis sei zu entnehmen, dass für die Entscheidfindung entgegen der Begründung des Zuweisungsentscheids keine weiteren Abklärungen gemacht worden seien. Die Zuweisung ins erweiterte Verfahren widerspreche den Versprechungen und der Rechtsbelehrung, die im Protokoll vom 10. Dezember 2015 aufgenommen worden sei. Der Befrager habe gesagt, alle wesentlichen Fakten für einen Entscheid seien gesammelt. Das SEM habe dem Beschwerdeführer und dem zugewiesenen Rechtsvertreter zu verstehen gegeben, dass die Sache im beschleunigten Verfahren abgeschlossen werde. Das SEM habe gewusst, dass mit der Zuweisung ins erweiterte Verfahren der zugewiesene Rechtsvertreter wegfallen werde. Dies hätte in der Rechtsbelehrung zwingend gesagt werden müssen, wäre nicht ausgeschlossen worden, dass man die Sache ins erweiterte Verfahren verweise. Indem seitens des SEM gesagt worden sei, der Entscheid werde dem zugewiesenen Rechtsvertreter zugestellt, habe man sich der Möglichkeit entzogen, die Sache dem erweiterten Verfahren zuzuweisen. Es dürfe dem SEM nicht möglich sein, dem zugewiesenen Rechtsvertreter das Mandat zu entziehen, indem man das beschleunigte Verfahren unbegründet dem erweiterten zuweise. Der Wissensvorteil des Rechtsvertreters dürfe dem Asylsuchenden nicht grundlos abhandenkommen. Der Zuweisungsentscheid müsse demnach immer nachvollziehbar begründet werden. Sollte sich die Zuweisung ins erweiterte Verfahren als nicht nötig herausstellen, wäre darin eine unzulässige Benachteiligung des Beschwerdeführers zu sehen. Das SEM habe einen Dolmetscher beauftragt, dessen Arbeit vom zugewiesenen Rechtsvertreter im Schreiben vom 10. Dezember 2015 als ungenügend bezeichnet worden sei. Das SEM räume in der angefochtenen Verfügung ein, dass der Übersetzer sprachlich nicht perfekt gewesen sei. Der Befrager habe es unterlassen, im Protokoll zu vermerken, dass er sich mit dem Dolmetscher in Deutsch nicht habe perfekt unterhalten können. Dem Protokoll sei nicht zu entnehmen, dass man dem Dolmetscher bei der Formulierung Unterstützung geleistet habe. An im beschleunigten Verfahren eingesetzte Dolmetscher seien hohe Anforderungen zu setzen. Der Beschwerdeführer könne die Defizite des Dolmetschers nicht bemerken, da dieser gut Tamilisch, aber nur unzureichend Deutsch spreche. Es sei nicht optimal, wenn der Rechtsvertreter dies während der Anhörung nicht anspreche. Der Befrager habe dazu erst ein halbes Jahr später Stellung bezogen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer nicht mehr vom zugewiesenen Rechtsvertreter vertreten gewesen sei. Zusammenfassend sei zu schliessen, dass vorliegendes Asylverfahren den Anforderungen an ein faires und korrektes Verfahren nicht standhalte. Dem publizierten Handbuch des SEM sei zu entnehmen, dass eine Argumentation, die auf fehlender Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung fusse, nur legitim sei, wenn die Übersetzung korrekt gewesen sei. Es werde ein hoher Grad an sprachlicher Verständigung zwischen Befrager und Asylsuchendem verlangt, weil manchmal komplexe Fragen thematisiert würden. Die Konstellation, bei der der Dolmetscher die Sprache des Befragers nicht genügend beherrsche, werde im Handbuch nicht näher behandelt. Das SEM habe ausgeführt, die Übersetzungsschwierigkeiten hätten nicht zu sinnentstellenden Formulierungen geführt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass man dem Dolmetscher bei der Formulierung Unterstützung geleistet habe. Gemäss Handbuch müsse der Dolmetscher alle Fragen und Antworten vollständig und sachgerecht übersetzen. Der exakten Übersetzung komme für die Überprüfung von Gehalt und Präzision der Vorbringen grosse Bedeutung zu. Das SEM sei auch dann zur wörtlichen Übersetzung verpflichtet, wenn der Dolmetscher nicht perfekt Deutsch spreche. Die Befragung müsse nochmals durchgeführt werden, wolle man zum Schluss gelangen, der Beschwerdeführer sei unglaubwürdig. Stütze sich das SEM für einen abschlägigen Entscheid alleine auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen und verzichte auf eine Prüfung der Asylrelevanz, müsse die Übersetzung perfekt verlaufen sein. Das SEM habe das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt, indem es sich auf eine nicht perfekte Übersetzung der Vorbringen abgestützt habe. Das SEM werfe dem Beschwerdeführer vor, seine Aussagen seien nicht hinreichend begründet und erweckten nicht den Eindruck, er habe das Geschilderte selber erlebt. Nicht vorgeworfen werde ihm, das Gesagte sei widersprüchlich, widerspreche irgendwelchen Tatsachen oder stütze sich auf gefälschte Beweismittel ab. Wenn man einen Dolmetscher beiziehe, der nicht perfekt Deutsch könne und für die deutschen Formulierungen im Protokoll auf die Unterstützung von Befrager und Rechtsvertreter angewiesen gewesen sei, dürfe man dem Asylsuchenden nicht unterstellen, das Gesagte sei unlogisch und zu wenig konkret beschrieben. Ob das Protokollierte dem tatsächlich Gesagten entspreche, lasse sich nicht mehr eruieren. Unter den gegebenen Bedingungen könne sich das SEM nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers berufen. Es sei davon auszugehen, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Der Beschwerdeführer habe Reflexverfolgung geltend gemacht; er sei 2011 von Unbekannten verhaftet und zum Aufenthalt seines Vaters befragt worden. Sein Vater sei 2006 untergetaucht. Er sei damals (...) Jahre alt gewesen und habe keine ausführlichen Angaben zur Funktion seines Vaters bei den LTTE machen können. Seine Mutter sei im Jahr 2000 gestorben und er sei bei seinem Onkel aufgewachsen. Anlässlich seiner Verhaftung sei er gefoltert worden, anschliessend sei er aus Sri Lanka geflüchtet. Entspreche dies den wahren Gegebenheiten, sei ihm Asyl zu gewähren. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das SEM arbeite mit dem aktuellen Asylgesetz und nicht mit Gesetzesentwürfen. Der Testbetrieb Zürich arbeite aufgrund der TestV. Durch die im Zuweisungsentscheid gemachte Erklärung bezüglich der rechtlichen Basis für die Durchführung des erweiterten Verfahrens werde die in der Anhörung erwähnte Rechtsbelehrung ersetzt. Der Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen erfolge auf Grundlage von Art. 19 TestV, wobei Abs. 2 besage, dass ein solcher insbesondere dann erfolge, wenn weitere Abklärungen erforderlich seien. Mit dem Wechsel ins erweiterte Verfahren sei das Verfahren gemäss aktuellem Asylgesetz entschieden worden. Der Beschwerdeführer habe zwar den ihm zugewiesenen Rechtsvertreter verloren, habe jedoch den gegenwärtigen Rechtsvertreter für die Beschwerdeführung gewinnen können. Insofern sei der Wechsel vom beschleunigten ins erweiterte Verfahren zu Recht erfolgt. Hinsichtlich der Rügen zum Dolmetscher sei festzuhalten, dass dessen deutsche Formulierungen nicht perfekt, aber stets verständlich gewesen seien. Selbst Dolmetschern mit fast perfekten Deutschkenntnissen unterliefen immer wieder grammatikalische Fehler, die vom Protokollführer korrigiert würden, so lange der Sinn der Aussagen nicht verfälscht werde. Der Befrager habe genug Erfahrung, um beurteilen zu können, ob die Deutschkenntnisse des Dolmetschers so ungenügend seien, dass die Durchführung der Anhörung nicht gesetzeskonform sei. Vorliegend sei die Verständigung ausreichend gewesen. Zudem sei im Entscheid nicht mit Widersprüchen argumentiert worden, sondern ausschliesslich mit fehlender Substanz und Logik, bei der die genauen Formulierungen des Dolmetschers weniger ins Gewicht fielen als bei kleinen Ungereimtheiten in den Aussagen. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Westen Sri Lankas, der vom Bürgerkrieg kaum betroffen gewesen sei. Als gesundem, alleinstehendem Mann mit guter Schulbildung aus guten Verhältnissen mit Verwandtschaft im westlichen Ausland sei es ihm zumutbar, sich in Sri Lanka eine Existenz aufzubauen. Bezüglich des Verschwindens des Vaters und des Todes der Verwandten bleibe das SEM dabei, dass die Angaben unglaubhaft seien. Selbst unter der Annahme, dass diese Angaben zuträfen, wäre die Rückkehr nach Sri Lanka zumutbar. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der erste Teil der Vernehmlassung entspreche demjenigen einer Vernehmlassung in einem anderen Verfahren. Die Verfahren seien in verfahrenstechnischer Hinsicht ähnlich, aber in wesentlichen Details anders gelagert. Wenn das SEM sich auf das aktuelle Gesetz berufe, überrasche dies, habe es doch die im Gesetz verankerten Fristen erheblich überschritten. Wie man dies rechtfertigen wolle, bleibe im Dunkeln. Das Schweizer Stimmvolk habe einer Gesetzesrevision zugestimmt, deren Kernziel die Beschleunigung der Asylverfahren sei. Das SEM müsse sich dazu äussern, wie man zur Überschreitung der neu verankerten Verfahrensfristen stehe. Die vorliegenden Fristüberschreitungen seien mit dem neuen Gesetz nicht vereinbar. Das SEM vertrete die Auffassung, die in der Anhörung erwähnte Rechtsbelehrung sei durch den Zuweisungsentscheid ersetzt, habe es aber unterlassen, die rechtliche Grundlage dafür zu benennen. Die Testphasenverordnung sehe nicht vor, dass man im Rahmen der Anhörung am 58. Tag eine Rechtsbelehrung mache und diese durch den Zuweisungsentscheid ersetze. Am Ende der Anhörung sei gesagt worden, es seien alle Fakten gesammelt worden, was bedeutete, dass weitere Abklärungen nicht notwendig waren. Solche seien auch nicht gemacht worden, womit feststehe, dass für den Wechsel ins erweiterte Verfahren kein ersichtlicher Grund bestehe. Das SEM habe zum Zeitpunkt der Zuweisung ins erweiterte Verfahren nicht wissen können, ob der Beschwerdeführer für den Fall eines abschlägigen Entscheids einen Rechtsvertreter finden würde. Gemäss den Ausführungen in der Vernehmlassung wäre davon auszugehen, der Dolmetscher wäre nicht geeignet gewesen, hätte sich der Beschwerdeführer nicht substanzlos und unlogisch, sondern widersprüchlich geäussert. Wie er aussagen werde, sei nicht klar gewesen, als man sich für den Dolmetscher entschieden habe. Der zugewiesene Rechtsvertreter habe die Leistungen des Dolmetschers anders als die den Entscheid findende Person eingeschätzt und von eklatanten Deutschmängeln geschrieben. Erwiesen scheine, dass die Ansichten von Befrager und Rechtsvertreter weit auseinandergingen. Leider habe es das SEM verunmöglicht, Aussenstehenden die Einschätzung der Leistung des Dolmetschers zu ermöglichen, habe es doch zugegeben, in grammatikalischer Hinsicht Sätze korrigiert zu haben. Ob es dazu befugt gewesen sei, scheine unter Berücksichtigung der Beschwerdeargumentation und des Handbuchs des SEM fraglich. 5. 5.1 Im Verwaltungsverfahren sind die Abklärungen sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts von zentraler Bedeutung. Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde (Art. 12 VwVG; vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 Rz. 1). Eine Sachverhaltsfeststellung ist dann unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vor-instanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, a.a.O., Art. 12 Rz. 19 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.). 5.2 In der Beschwerde werden im Wesentlichen Rügen erhoben, die sich auf den Ablauf des Testphasenverfahrens und den erfolgten Wechsel ins erweiterte Verfahren beziehen. 5.2.1 Die Vorbereitungsphase im VZ Zürich dient unter anderem dazu, die notwendigen Vorabklärungen und erste Verfahrensschritte zu tätigen. So werden die Personalien und biometrische Daten erhoben, Fingerabdrücke, Fotografien und Altersgutachten (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) erstellt, Beweismittel sowie Reise- und Identifikationspapiere überprüft und herkunfts- und identitätsrelevante Abklärungen getroffen (Art. 16 Abs. 2 TestV). Daneben umfasst die Vorbereitungsphase auch die Befragung zur Person (BzP, Art. 16 Abs. 3 TestV). Die hierzu aufgeführten Behandlungsfristen sollen dem berechtigten Anliegen nach einem raschen Asylverfahren Rechnung tragen (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, 8031). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-3105/2016 vom 30. September 2016 festgehalten, dass die Nichteinhaltung einer Ordnungsfrist, welche den Zeitraum einer Amtshandlung festlegt, nicht automatisch eine peremptorische Wirkung hat; das heisst, sie hat weder eine Gutheissung noch eine Abweisung des Gesuchs zur Folge (vgl. a.a.O. E. 3.6). Verfügungen sollen erst dann erlassen werden, wenn alle notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen worden sind (vgl. Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG). Asylgesuche sind namentlich dann nicht im beschleunigten Verfahren zu behandeln, wenn weitere umfangreichere Abklärungen notwendig sind (Art. 19 TestV; vgl. BBl 2014 7991, 8015). Zudem besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Behandlung eines Asylgesuchs innerhalb oder ausserhalb von Testphasen (Art. 4 Abs. 3 TestV) und dem SEM ist betreffend den Entscheid über die Zuweisung ins erweiterte Verfahren ein gewisser Spielraum zuzugestehen (vgl. Urteil des BVGer D-3513/2016 vom 11. April 2017). 5.2.2 Das SEM begründete den Zuweisungsentscheid in das erweiterte Verfahren vom 18. Dezember 2015 damit, dass das Asylgesuch aufgrund der Aktenlage im derzeitigen Zeitpunkt nicht entschieden werden könne. Es bedürfe namentlich in Bezug auf die Plausibilität der Vorbringen weiterer Abklärungen. Diese Begründung ist nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeantrag 2 nicht stattzugeben ist. Problematisch ist, dass das SEM in der Folge keine erkennbaren weiteren Abklärungen vornahm und auch in der Vernehmlassung nicht erläuterte, welche weiteren Abklärungen es denn nach der Zuweisung des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren getätigt habe. Die Vorgehensweise des SEM ist in dieser Hinsicht nicht transparent, eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung fiele allerdings nur dann in Betracht, wenn der Sachverhalt nicht richtig und nicht vollständig abgeklärt worden wäre, weil weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen, ohne die kein Entscheid über das Asylgesuch hätte gefällt werden können. Dem Protokoll vom 10. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass der Befrager bei Abschluss der Anhörung davon ausging, dass die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen sei. Er informierte den Beschwerdeführer demzufolge über den möglichen weiteren Gang des Verfahrens (positiver oder negativer Entscheid sowie Beschwerdemöglichkeit). Dies schliesst weder weitere Sachverhaltsabklärungen des SEM noch eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren aus. 5.3 Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde zur Mandatsniederlegung durch den zugewiesenen Rechtsvertreter steht aufgrund der Aktenlage fest, dass das SEM von der Mandatsniederlegung am 18. Dezember 2015 Kenntnis erhielt (vgl. Eingangsstempel auf act. A31/1). Der Zuweisungsentscheid vom 18. Dezember 2015 wurde von der Rechtsvertretung gleichentags entgegengenommen, weshalb die Mandatsniederlegung möglicherweise fälschlicherweise auf den 17. Dezember 2015 datiert und das Mandat erst nach Erhalt des Zuweisungsentscheids niedergelegt wurde. Der Zuweisungsentscheid an den Kanton datiert ebenso vom 18. Dezember 2015. Wie dem auch sei, durch das Bundesverwaltungsgericht erübrigen sich weitere Abklärungen und Erörterungen zu dieser Frage: Sollte die Verfügung von der Rechtsvertretung fälschlicherweise entgegengenommen worden sein, nachdem sie ihr Mandat niedergelegt hatte, so wäre dem Beschwerdeführer dadurch kein Rechtsnachteil entstanden, da er durch die Zuweisung in den Kanton ohnehin noch gleichentags vom Entscheid über die Zuweisung ins erweiterte Verfahren erfahren hätte. Sollte der Rechtsvertreter das Mandat bereits am 17. Dezember 2015 niedergelegt haben, kann darin auch keine Mandatsniederlegung zur Unzeit erblickt werden, da die Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015, mit welcher der Beschwerdeführer ins erweiterte Verfahren verwiesen wurde, nicht selbständig anfechtbar war und dem Beschwerdeführer auch bei dieser Konstellation kein Rechtsnachteil widerfahren wäre. 5.4 Der Beschwerdeführer gab nach der Einleitung der Anhörung vom 10. Dezember 2015 an, er verstehe den eingesetzten Dolmetscher gut. Nach Abschluss der Anhörung bestätigte er, das Protokoll sei ihm Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden. Es sei vollständig und entspreche seinen Äusserungen. Angesichts dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass zwischen Dolmetscher und Beschwerdeführer Verständigungsschwierigkeiten bestanden. Gemäss Einschätzung des zugewiesenen Rechtsvertreters, die er im Anschluss an die Anhörung dem SEM gleichentags schriftlich zukommen liess, sei die Arbeit des Dolmetschers ungenügend gewesen. Der Dolmetscher habe eklatante Deutschmängel offenbart und die übersetzten Sätze hätten durch die anwesenden Personen sinngemäss gedeutet und umformuliert werden müssen. Er habe auch lückenhaft übersetzt und allgemein einen äusserst verzettelten Eindruck erweckt. Beispielsweise habe er nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit einem "wheelchair" aus dem Spital gebracht worden sei; nur weil er (der zugewiesene Rechtsvertreter) diesen englischsprachigen Ausdruck gehört habe, sei dieser Fehler aufgefallen (act. A28/1). Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Übersetzung sei gemäss Eindruck des Befragers und Entscheiders zwar nicht perfekt gewesen, habe jedoch keineswegs zu sinnentstellenden Formulierungen geführt. Dies wäre im Protokoll durch unlogische Satzabfolgen erkennbar. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Anhörung gefragt, wie er den Dolmetscher verstehe, und antwortete, er verstehe ihn gut. Die Frage, ob er alle Punkte der Einleitung verstanden habe, bejahte er (act. A27/19 S. 1 f.). Schliesslich bestätigte er am Ende der Anhörung unterschriftlich, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sei, dass das Protokoll vollständig sei und seiner freien Äusserung entspreche (act. A27/19 S. 19). Somit steht fest, dass zwischen Dolmetscher und Beschwerdeführer keine Verständigungsschwierigkeiten bestanden. Ob der Dolmetscher die Aussagen des Beschwerdeführers korrekt ins Deutsche übersetzte, konnte von diesem nicht beurteilt werden, da er der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Aufgrund der vom Beschwerdeführer genehmigten als korrekt und vollständig befundenen Rückübersetzung ist indessen davon auszugehen, dass das Protokollierte die Aussagen des Beschwerdeführers wiedergibt. Hätte der Dolmetscher lückenhaft übersetzt, wie vom zugewiesenen Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 10. Dezember 2015 moniert wurde, hätte dies vom Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung festgestellt und geäussert werden müssen. Dem Protokoll kann nicht entnommen werden, dass es zwischen Beschwerdeführer und Dolmetscher zu Missverständnissen oder zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen ist. Der Hinweis des zugewiesenen Rechtsvertreters, der Dolmetscher habe nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit einem "wheelchair" (Rollstuhl) aus dem Spital gebracht worden sei, vermag nicht die mangelnden Deutschkenntnisse des Dolmetschers, sondern allenfalls dessen mangelhaften Englischkenntnisse zu illustrieren. Der Dolmetscher hätte diesbezüglich indessen beim Beschwerdeführer nachfragen müssen, sollte er das englische Wort nicht verstanden haben. Aufgrund der Aktenlage ist der vom SEM vertretenen Auffassung, dass dem Protokoll keine Hinweise auf falsche Übersetzungen zu entnehmen sind, beizupflichten. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt erscheint und seitens des SEM keine Verfahrensfehler begangen wurden, die eine Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung als notwendig erscheinen lässt. Der Beschwerdeantrag 3 ist abzuweisen. 6. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den zentralen Ereignissen, die ihn zum Verlassen Sri Lankas gebracht hätten, vage und substanzlos sind. Dass er über den Verkehrsunfall, bei dem seine Mutter und seine Schwester im Jahr 2000 ums Leben gekommen seien, aus eigener Erinnerung wenig zu berichten wusste, ist nachvollziehbar, da er damals erst (...)jährig war und von seinem Vater und den weiteren Verwandten wohl nicht über Details informiert wurde. Hingegen sind seine Angaben zu den Problemen seines Vaters und dessen Kontakte zu ihm derart unsubstanziiert und ausweichend, dass nicht davon ausgegangen werden kann, er berichte über einen wichtigen Teil seiner Lebensgeschichte. Zum Zeitpunkt als sein Vater "abgetaucht" sein soll, wäre er (...) Jahre alt gewesen, Sri Lanka verliess er als junger, volljähriger Mann. Damit hätte er in der Lage sein müssen, über den Zeitraum von fünf Jahren, während denen er seinen Vater nicht mehr gesehen, aber mit ihm regelmässig in telefonischem Kontakt gestanden habe, ausführlichere, konkretere und gehaltvollere Angaben zu machen. Seine Angabe, wonach es sich bei seinen Aussagen zu den Problemen seines Vaters nur um Vermutungen handle (act. A27/19 S. 8), vermögen angesichts des Zeitraums, über den sich die Ereignisse erstreckt haben sollen, nicht zu überzeugen. Im Verlauf der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung, die im Jahr 2006 stattgefunden haben solle. Nach dieser habe sein Onkel, bei dem er gelebt habe, Sri Lanka verlassen; zwei Jahre danach sei auch dessen Ehefrau nach D._______ gegangen (act. A27/19 S. 9 f.). Der Beschwerdeführer gab an, er sei in der Schule gewesen, als die Hausdurchsuchung stattgefunden habe, was erklären würde, weshalb er keine Angaben zu deren Ablauf machen kann. Indessen wäre zu erwarten gewesen, dass er sich zu einem späteren Zeitpunkt darüber informiert hätte, was genau sich zugetragen und weshalb eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Er stand weiterhin in Kontakt mit seinem Onkel und führte auch regelmässig Telefongespräche mit seinem Vater, als er sich bereits im F._______ aufhielt (act. A27/19 S. 8). Sollte der Beschwerdeführer sich tatsächlich aufgrund von mit seinem Vater zusammenhängenden Schwierigkeiten gezwungen gesehen haben, seine Heimat zu verlassen, wäre davon auszugehen, dass er sich von seinem Vater zumindest nach seiner Ausreise über den Grund der Probleme, die auch ihn unmittelbar betroffen hätten, hätte aufklären lassen. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblich erlittenen Inhaftierungen wirken undifferenziert und vermitteln nicht den Eindruck, als schildere er zwei einschneidende und für ihn erschreckende Erlebnisse. Sowohl die Schilderungen des Ablaufs der Festnahmen als auch die Zeit der Inhaftierungen sind vom Beschwerdeführer stereotyp und nicht anschaulich geschildert worden. Seine Angaben zu den Personen, die ihn bewacht, befragt und misshandelt hätten, vermitteln nicht den Eindruck, als sei er den Personen, die bei ihm einen bleibenden Eindruck hätten hinterlassen müssen, persönlich begegnet. Als der Beschwerdeführer gefragt wurde, was ihm die Beamten genau über seinen Vater gesagt hätten, antwortete er, sie hätten nur wissen wollen, wo sich sein Vater damals aufgehalten habe (act. A27/19 S. 11). Es ist nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer während der ersten Inhaftierung, die drei bis vier Tage gedauert haben soll, nur diese Frage gestellt worden wäre und dass keine weitere Kommunikation stattgefunden hätte. Als der zugewiesene Rechtsvertreter vor Abschluss der Anhörung den Beschwerdeführer bat, seine Gefühle und Emotionen zu beschreiben, als er von den Männern abgeholt worden sei, war er nicht in der Lage, dazu konkrete Angaben zu machen (act. A27/19 S. 17), obwohl solche Vorkommnisse bei ihm Emotionen hätten auslösen und einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen müssen. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass wesentliche Teile der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers sich als unglaubhaft erweisen, weshalb nicht davon auszugehen ist, er sei wegen mutmasslicher Kontakte seines Vaters zu den LTTE von den sri-lankischen Behörden festgenommen und misshandelt worden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie an den gewonnen Erkenntnissen nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 7.2 Wie vorstehend unter Erwägung 6.3 zusammenfassend festgehalten wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm genannten Gründe für seine Ausreise aus Sri Lanka nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er aufgrund mutmasslicher Verbindungen seines Vaters zu den LTTE Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatte. 7.3 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.3.2 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten stark risikobegründenden Faktoren erkennbar. Die geltend gemachten Inhaftierungen aufgrund vermuteter Kontakte des Vaters des Beschwerdeführers zu den LTTE wurden als unglaubhaft erachtet, und der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, selbst Verbindungen zu den LTTE oder politische Aktivitäten gehabt zu haben. Er brachte weder bei der Anhörung noch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt vor, exilpolitische Aktivitäten zu haben, die es nahe legten, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. 7.3.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer möglicherweise nicht mehr im Besitz seines sri-lankischen Reisepasses ist - er hat diesen trotz Aufforderung bislang nicht beim SEM eingereicht - und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, führen nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 7.3.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 9.3.4 Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer E-7724/2015 vom 17. November 2017 E. 8.3.1). 9.4.2 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss seit seinem zweiten Lebensjahr in B._______ (B._______ District [Nordwestprovinz], act. A27/19 S. 3). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer besuchte ab seinem sechsten Lebensjahr die Schule und verfügt über eine für sein Heimatland durchschnittliche Schulbildung (act. A27/19 S. 3). Während seines dreijährigen Aufenthalts im F._______ arbeitete er in (...) (act. A15/6 S. 2) und konnte damit erste Berufserfahrung sammeln. Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und der Berufserfahrung wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Familienangehörigen nicht zu überzeugen vermögen. Gemäss vorstehenden Erwägungen geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sein Vater keine Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden hatte. Ob dieser sich mittlerweile tatsächlich in G._______ aufhält, wie der Beschwerdeführer angab (act. A27/19 S. 8), kann nicht als gesichert gelten. Der Beschwerdeführer machte geltend, nach dem tragischen Tod seiner Mutter und seiner beiden Schwestern keinerlei Kontakt zu seinen Tanten und Onkeln mütterlicherseits gehabt zu haben (act. A27/19 S. 5), was angesichts der kulturellen und sozialen Verhältnisse in Sri Lanka nicht zu überzeugen vermag. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach nicht davon aus, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gänzlich ohne familiäres Beziehungsnetz sein wird, das ihn zumindest anfänglich bei der Reintegration wird unterstützen können. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sollte er tatsächlich nicht im Besitz seines Reisepasses sein, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Rechtsvertreter am 29. Juni 2016 als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die Kostennote vom 21. Juli 2016 weist einen Gesamtbetrag von Fr. 2840.- aus (zeitlicher Aufwand von 14 Stunden zu Fr. 200.- und Spesen von pauschal Fr. 40.-). Der ausgewiesene Aufwand (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) erscheint nicht vollumfänglich angemessen beziehungsweise notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Zudem wurde der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass bei nicht anwaltlicher amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgegangen wird. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt zehn Stunden festzusetzen. Als amtliches Honorar sind demzufolge Fr. 1540.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. Dominik Löhrer wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1540.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: