Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, reiste 1989 erstmals in die Schweiz ein, wo er um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 19. September 1994 wurde sein Asylgesuch abgelehnt, indes die vorläufige Aufnahme wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs angeordnet. Am 30. Januar 1997 verzichtete er auf diesen Status und kehrte am 18. Februar 1997 in seinen Heimatstaat zurück. A.b Am 19. Januar 2007 verliess er Sri Lanka eigenen Angaben zufolge erneut und hielt sich während mehrerer Monate in Indien auf. Von dort aus sei er am 26. Dezember 2007 auf dem Luftweg von Madras via Colombo nach Dubai und Rom gelangt und schliesslich auf dem Landweg am 28. Dezember 2007 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags ein weiteres Mal um Asyl nachsuchte. A.c Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 11. Januar 2008 und den vertieften Anhörungen vom 30. Januar 2008 und 12. April 2012 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen im Wesentlichen vor, seit (...) in F._______ (G._______ District [Nordwest-Provinz]) gelebt und dort einen (...)laden mit zehn Personen geführt zu haben, darunter zwei langjährige (...). Diese seien am 20. Juni 2002 verschwunden und, wie er später erfahren habe, Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Nach deren Verschwinden habe er am 30. Juni 2002 und 15. Juli 2002 Briefe von den LTTE erhalten, wonach er bei diesen vorzusprechen habe. Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) hätten sodann am 19. Juli 2002 - während seiner Abwesenheit - bei seiner Ehegattin vorgesprochen und ihn gesucht. Noch in derselben Nacht seien sechs Mitglieder der LTTE bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten ihn nach Batticaloa verschleppt, wo er während viereinhalb Jahren festgehalten, zu den (...) beziehungsweise deren Geld- und Waffenverstecken im (...) befragt und misshandelt worden sei. Ende Dezember 2006 sei ihm anlässlich einer Verlegung die Flucht gelungen. Am (...) 2007 sei er sodann nach Indien geflohen. Weil er sich auch dort habe verstecken müssen, sei er später in die Schweiz gereist. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Befragungsprotokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. A.d Zum Nachweis seiner Vorbringen und seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien der beiden Vorladungen der LTTE vom (...) und (...) sowie von seinem Reisepass und seine Identitätskarte im Original zu den Akten. B. B.a Die Beschwerdeführerin, ebenfalls sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, verliess Sri Lanka gemäss eigenen Aussagen Mitte Juni 2008 und lebte in der Folge für längere Zeit bei einer Tante väterlicherseits in Indien. Am 14. Juli 2011 sei sie von Madras via New Dehli in ein unbekanntes Land gelangt und schliesslich am 21. Juli 2011 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B.b Am 28. Juli 2011 wurde sie im EVZ E._______ summarisch und am 12. April 2012 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen befragt. Dabei machte sie geltend, wegen ihres Ehemannes Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben. Am 10. Mai 2002 beziehungsweise Mitte Juli 2002 seien Leute des CID im (...) in F._______ aufgetaucht und hätten nach ihrem Ehemann gefragt, der zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen sei. Nach seiner Rückkehr habe sie ihm vom Besuch des CID und der beabsichtigten Befragung berichtet. In derselben Nacht Mitte Juli 2002, vermutlich am 20. Juli 2002, seien vier bis sechs unbekannte Männer bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten ihren Ehemann verschleppt, mit dem sie danach erstmals im Dezember 2007 wieder telefonischen Kontakt gehabt habe. Nach besagter Entführung sei sie unzählige Male von Angehörigen des CID mitgenommen, festgehalten und zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt worden, den sie verdächtigt hätten, im Geschäft mit Waffen gehandelt zu haben. Während der Befragungen sei sie von den CID-Leuten misshandelt worden. Letztmals sei sie von Mai bis August 2007 festgehalten worden, wobei es auch zum Geschlechtsverkehr mit vier Männern gekommen sei. Mitte 2008 sei sie nach Indien ausgereist, nachdem sie in Colombo bei Bekannten untergetaucht sei. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird ebenfalls auf die Befragungsprotokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B.c Die Beschwerdeführerin legte jeweils eine Kopie ihres Geburtsscheines, des Ehescheines sowie ihrer Identitätskarte zu den Akten. C. Am (...) wurde der gemeinsame Sohn C._______ geboren. D. Mit Verfügung vom 25. April 2012 - eröffnet am 27. April 2012 - stellte das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Die gegen diesen Entscheid am 25. Mai 2012 durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2861/2012 vom 10. Dezember 2013 - ohne materielle Prüfung der Asylvorbringen - gutgeheissen und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Begründet wurde der Kassationsentscheid mit der Praxisänderung des SEM, welches Rückführungen sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie vorläufig ausgesetzt und eine Neubeurteilung der allgemeinen Lage in Sri Lanka in Aussicht gestellt hatte. F. Mit Eingabe vom 9. März 2014 legte der Rechtsvertreter dem BFM ein Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts H._______ vom (...) 2012 ins Recht (Original), welches die allgemeine Lage in Sri Lanka nach dem Kriegsende darlegt und mit welchem festgestellt wird, eine Rückkehr des Beschwerdeführers erscheine unter diesen Umständen nicht ratsam. G. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin die gemeinsame Tochter D._______. H. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. August 2015 das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Botschaft in Colombo und räumte eine Frist zur Stellungnahme bis zum 5. Oktober 2015 ein. I. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Botschaftsabklärung. Gleichzeitig mit der Stellungnahme reichte er die nachfolgend aufgeführten Dokumente - bis auf ein Zustellcouvert (im Original) - in Kopie (ohne Übersetzung) zu den Akten und stellte weitere Beweismittel in Aussicht:
- eine fremdsprachige Gerichtsakte mit dem Titel "In the Provincial High Court (Exercising) civil and Appellate jurisdiction of the Western Province holden in Gampah", des Civil Appeal High Court die Sache No. (...) betreffend;
- eine in Englisch verfasste Anwaltsvollmacht vom (...) 2002;
- ein fremdsprachiger Auszug aus dem Todesregister; vom Rechtsvertreter als "Todesschein des Schwagers I._______" bezeichnet;
- ein fremdsprachig verfasstes Schriftstück vom 1. Dezember 2008, vom Rechtsvertreter als "Prozessdokument von 2008" bezeichnet; J. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 - eröffnet am 30. Oktober 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. K. Mit Eingabe vom 30. November 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung des nachgesuchten Asyls, eventuell die Aufhebung der Ziffern 4 (Wegweisung) und 5 (Wegweisungsvollzug) der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Eventualiter sei die Sache zur Nachbefragung der Beschwerdeführerin zu frauenspezifischen Fluchtgründen an die Vor-instanz zurückzuweisen. Im Weiteren ersuchten sie um Einräumung einer dreissigtägigen Frist zum Nachreichen weiterer Beweismittel und um Akteneinsicht. L. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2015 wurde den Beschwerdeführenden das Abwarten des Verfahrensabschlusses in der Schweiz bestätigt. Gleichzeitig wurden sie - unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall - zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, den die Beschwerdeführenden fristgerecht leisteten. M. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden einen am (...) 2008 erstellten Reportauszugs aus dem "Information Book" der Polizeistation J._______ vom (...) 2007 (in Kopie) inklusive englischer Übersetzung nach. Das Original des Dokuments wurde am 7. Januar 2016 nachgereicht. N. Mit derselben Eingabe vom 7. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführenden ein fremdsprachiges, handschriftlich verfasstes Schreiben (im Original) inklusive Übersetzung ins Englische ins Recht. O. In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2016 hielt das SEM vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. Die vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachten Vorbringen und die eingereichten Dokumente würden nicht ausreichen, die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen umzustossen. P. Mit Replik vom 18. März 2016 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und hielten weiterhin an ihren Begehren fest. Mit gleicher Eingabe unterbreiteten sie dem Gericht weitere Beweismittel:
- ein fremdsprachiges, handschriftlich verfasstes Bestätigungsschreiben des ehemaligen Vermieters inklusive englischer Übersetzung (beide im Original);
- ein Englisch verfasstes Arztzeugnis der K._______ vom (...) die Beschwerdeführerin betreffend (Original);
- das Zustellungskuvert der obgenannten Beweismittel (Original);
- den Anstellungsvertrag des Beschwerdeführers und eine Lohnabrechnung (beide in Kopie). Q. Am 19. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung vom 22. März 2016 ein (im Original). R. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht eine provisorische Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Vorab sind die Rügen der Beschwerdeführenden zu behandeln, dieVorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
E. 3.2.1 In diesem Zusammenhang wird zunächst geltend gemacht, das SEM habe das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden verletzt, indem es die Botschaftsunterlagen nie direkt offen gelegt habe, beziehungsweise sei dies nachzuholen, sollte das Urteil auf die Dokumente abstellen. Hierzu ist festzustellen, dass die Vorinstanz im rechtlichen Gehör vom 20. August 2015 auf das wesentliche Geheimhaltungsinteresse der Abklärungsunterlagen hingewiesen hatte, indes den wesentlichen Inhalt der Dokumente in einer Auflistung zur Kenntnis brachte und die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumte. Die Rüge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts erweist sich als unbegründet. Dies umso mehr, als in der Eingabe vom 27. Oktober 2015 die angeblich mangelnde Offenlegung nicht ansatzweise moniert, sondern bereitwillig zu den aufgelisteten Punkten Stellung genommen wurde. Die Offenlegung der Botschaftsunterlagen wäre im Ergebnis nicht geeignet, den Entscheid zu beeinflussen.
E. 3.2.2 Die Vorinstanz habe ferner ihre Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten frauenspezifischen Fluchtgründe verletzt. Ihre Vorbringen seien nicht überprüft und im ersten angefochtenen Entscheid aus dem Jahr 2012 oberflächlich übergangen worden. Werde bei offensichtlichen Kontaktschwierigkeiten von der Befragerin nach einem ersten Tränenausbruch der Explorandin einfach das Thema gewechselt, erscheine die Befragung als psychologisch inkompetent. Die blosse Befragung durch eine Frau genüge nicht, sondern es seien Befragungen zu einem derart heiklen Thema fachkundig und nicht erst im Anschluss an unzählige andere Fragen durchzuführen. Ausserdem hätten gezielte Fragen gestellt werden müssen. Ferner sei nach der Rückweisung der Sache keine Nachbefragung durchgeführt worden. Auch die blosse Ausführung, die Botschaftsabklärungen hätten keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung ergeben, genügten den Anforderungen an die genügende Sachverhaltsabklärung nicht, weshalb die Sache eventualiter zurückzuweisen und die Beschwerdeführerin fachpsychologisch geschult über frauenspezifische Fluchtgründe zu befragen sei. Nachdem die Beschwerdeführerin an der BzP vorgebracht hatte, anlässlich der Festhaltungen beziehungsweise Mitnahme durch den CID ausgezogen worden zu sein und es ihr peinlich sei, darüber zu reden (vgl. SEM-Akten B12 S. 7), wurde die spätere Anhörung in einem reinen Frauenteam durchgeführt. Damit ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, die asylsuchende Person bei konkretem Hinweis auf geschlechtsspezifische Verfolgung von einer Person gleichen Geschlechts zu befragen (Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) nachgekommen (BVGE 2015/42 E. 5.2). Eine weitergehende Pflicht, namentlich die Befragung durch fachpsychologisch geschultes Personal, ist der Schutzvorschrift von Art. 17 Abs. 2 AsylG nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin selbst wies darauf hin, anlässlich der Befragung auf die Anhörung verwiesen worden zu sein, um sich zu den Vorfällen äussern zu können (B21 F131). Es ist trotzdem durchaus nachvollziehbar, dass sie aus Scham auf detailliertere Auskünfte verzichtete, als ihr die Möglichkeit hierzu geboten wurde, beziehungsweise davon ausging - weil nicht weiter nachgefragt wurde - genügend dazu dargelegt zu haben (B21 F137 ff.). Dass die Beschwerdeführerin nicht erneut befragt worden ist, stellt indessen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal die Feststellung in den Entscheiden des SEM vom 25. April 2012 und 29. Oktober 2015, es sei von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin auszugehen, sich nicht auf Aussagen zur Vergewaltigung stützt. Auch hat sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es kann vorliegend angenommen werden, dass die Vorinstanz die Vergewaltigung im Gesamtkontext ihrer Erwägungen als nicht weiter prüfenswert erachtete, weshalb zu Recht keine weitere Befragung dazu als nötig erschien. Überdies ist dem SEM nicht vorzuwerfen, die erst am 8. Dezember 2015 (in Kopie) beziehungsweise am 7. Januar 2016 (im Original) beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Bestätigung vom (...) 2008 eines Auszugs aus einem Polizeirapport vom (...) 2007, nicht weiter geprüft zu haben, nachdem die Erkenntnisse aus der Botschaftsabklärung die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit zusätzlich stützte. Der Sachverhalt wird folglich als genügend erstellt erachtet.
E. 3.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen der Gehörsverletzung beziehungsweise unsorgfältigen Sachverhaltsabklärung als unbegründet. Für eine Kassation der angefochtenen Verfügung besteht kein Anlass, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung vom 29. Oktober 2015 zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ausdrücklich auf die Erwägungen ihres Entscheids vom 25. April 2012 hin, worin die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden vertieft geprüft worden sei und sie zum Schluss gelangt sei, dass diese einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhalten würden. Dabei führte sie in diesem Entscheid aus, weder die Vorbringen des Beschwerdeführers (er sei von der Polizei gesucht, von den LTTE entführt und viereinhalb Jahre festgehalten worden) noch die geltend gemachte Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit [recte: Glaubhaftigkeit] standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien in zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen und es seien Ungereimtheiten in Bezug auf seine Angestellten (L._______ und M._______ beziehungsweise N._______) sowie den Vorfall vom 19. Juli 2002 festzustellen (hinsichtlich des Zeitpunkts, wann ihm die Ehefrau von der Suche berichtet habe oder ob der polizeilichen Vorsprache ein Anruf vorausgegangen sei). Auch den genauen Ablauf des besagten Ereignisses (seine Aussagen darüber, wer die Türe geöffnet habe, welche Personen anwesend gewesen seien oder ob ein Kontakt zwischen der Ehefrau und den Entführern stattgefunden habe) habe er nicht übereinstimmend geschildert. Aufgrund der Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers sei auch der daraus resultierenden und von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgung die Grundlage entzogen. Ferner habe die Beschwerdeführerin die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Hausdurchsuchungen im Jahr 2003 nirgends erwähnt und die Angaben zum Zeitpunkt des Verlassens ihres Aufenthaltsorts (F._______, Nordwestprovinz) seien von beiden ebenfalls unterschiedlich geschildert worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seine Ehefrau habe ab 2004 in O._______ (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: an der Ostküste von Sri Lanka, gemäss Beschwerdeführer etwa 300 Kilometer von F._______ [Westküste] entfernt [B6, S. 3]) bei ihrer Familie gelebt (B6), wohingegen die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, sich bis zur Ausreise nach Indien Mitte Juni 2008 in F._______ (B12 [recte: B13], S. 2; B21 F76) respektive seit 2007 bei Bekannten in Colombo (B21 F110 ff.) aufgehalten zu haben. Die Ereignisse der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Verfolgung seien ausweichend, unbestimmt und unsubstantiiert (mangelnde Angaben zur Wiederkehr der polizeilichen Mitnahmen [jährlich, monatlich, wöchentlich], den Ort der Befragungen und der Festnahmen oder den Tagesablauf während ihrer mehrmonatigen Festnahme) sowie ohne persönliche Betroffenheit geschildert worden. Schliesslich muteten stete Behelligungen über einen Zeitraum von fünf Jahren als realitätsfremd an. Den lediglich in Kopie eingereichten LTTE-Vorladungen komme aufgrund der Vervielfältigung und äusserst grossen Fälschungsanfälligkeit keine Beweiskraft zu. Ergänzend begründete das SEM den angefochtenen negativen Entscheid vom 29. Oktober 2015 dahingehend, dass seit Ergehen des Urteils vom 10. Dezember 2013 keine Beweismittel eingereicht worden seien, die geeignet seien, die von ihm festgestellte Unglaubhaftigkeit umzustossen. Das vom Rechtsanwalt eingereichte Schreiben des Rechtsanwalts H._______ vom (...) 2012 äussere sich in keiner Weise zu den persönlich vorgebrachten Ereignissen und sei als Gefälligkeitsschreiben zu klassifizieren, dem kein Beweiswert zukomme. Den Botschaftsabklärungen (Botschaftsantwort vom 19. August 2015) zufolge seien keinem der in F._______ befragten Personen aus dem näheren Beziehungsumfeld der Beschwerdeführenden Probleme des Beschwerdeführers mit den LTTE bekannt gewesen und diese hätten sich auch nicht hinsichtlich einer gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Reflexverfolgung geäussert, was nach der geltend gemachten Haft bei den LTTE und den unzähligen Festnahmen (zu Hause) durch die CID zu erwarten gewesen wäre. Die Abklärungen bestätigten nicht nur die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, sondern es sei darüber hinaus bekannt geworden, dass die Beschwerdeführenden Sri Lanka aus Furcht vor einer legitimen Strafverfolgung - wegen nicht zurückbezahlter Schulden - und letztlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. Selbst unter Berücksichtigung dieses veränderten Sachverhalts lägen keine Risikofaktoren vor, wonach sie im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka in begründeter Weise Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten. Weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die achtjährige Landesabwesenheit oder das hängige Gerichtsverfahren reichten aus, um bei der Rückkehr von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Zudem liessen sich weder den Akten des Beschwerdeführers noch jenen der Beschwerdeführerin Hinweise dafür entnehmen, es lägen weitere Faktoren vor, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche auch das Kindeswohl nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Die (...)- und (...)jährigen Kinder der Beschwerdeführenden seien zwar in der Schweiz geboren, doch könne nicht von einer übermässigen Integration in die schweizerischen Verhältnisse respektive einer Entwurzelung ausgegangen werden.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 30. November 2015 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Verfolgung durch die LTTE (und damit implizit wohl die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen) und brachte ergänzend vor, nach seiner Rückkehr in die Heimat [1997] finanziell von LTTE-Leuten abhängig geworden zu sein, nachdem ihm ein gewisser Herr P._______ einen Kredit verschafft und das Geld offenbar aus einer Art "politischen Kriegskasse" der Bewegung gestammt habe. Darauf hätten die LTTE ihm die Anstellung der beiden Herren L._______ und M._______ aufgezwungen. Diese hätten Waffen und Waren der LTTE in seinem (...) versteckt und ihm dadurch Probleme bereitet. Seine Entführung durch die LTTE hänge mit diesem Kredit aus dem Jahre 2002 und dessen Rückzahlung zusammen. Den LTTE sei es offenbar auch darum gegangen, das Geschäft zu annektieren, was die Familie der Beschwerdeführerin zu verhindern versucht habe. Obwohl der Kreditgeber anlässlich einer Aktion gegen die LTTE von der Polizei erschossen worden sei, sei später ein Zivilprozess gegen den Beschwerdeführer angestrengt und im Abwesenheitsverfahren geführt worden. Dabei sei ihm willkürlich ein "Anwalt" beigeordnet worden, der sich mit einer gefälschten Vollmacht ausgewiesen habe, wobei in der Eingabe vom 27. Oktober 2015 (an das SEM als Reaktion auf die Botschaftsabklärung) vergeblich auf diesen Umstand hingewiesen worden sei. Durch einen eigenen Anwalt in Sri Lanka versuche der Beschwerdeführer die Hintergründe dieses Prozesses zu dokumentieren, wobei er noch keine weiterführenden Dokumente erhalten habe. Nachdem sein Schwager, Herr Q._______, mit Recherchen begonnen und Kontakt zu Behörden und Anwälten aufgenommen habe, um Licht in diesen Zivilprozess zu bringen, und es deshalb bestimmten Leuten scheinbar zu gefährlich geworden sei, sei dieser im Jahr 2010 getötet worden. Ferner seien die durch die Kontaktleute der Botschaft getätigten Recherchen oberflächlich. Familienmitglieder und Nachbarn würden Fremden keine vertiefte Auskunft geben, wenn es um Probleme rund um die damalige LTTE gehe. Die Mehrfachvergewaltigung der Beschwerdeführerin durch Geheimdienstmitglieder oder Sicherheitsfunktionäre sei als Fluchtgrund zu anerkennen, was die Gewährung von Asyl im Sinne von Art. 3 AsylG rechtfertige. Ein Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar, da Tamilen, welchen (während des Bürgerkriegs) eine Kollaboration mit den LTTE vorgeworfen werde, im ganzen Staatsgebiet Sri Lankas verfolgt würden. Mit Verweis auf die Gerichtspraxis sowie diverse Berichte führte der Beschwerdeführer aus, er gehöre aufgrund der Beschäftigung von LTTE-Aktivisten und der dadurch hergestellten Verbindung zu den LTTE zur Hauptrisikogruppe gefährdeter Rückkehrer. Ein Wegweisungsvollzug sei sodann auch aus humanitären Gründen unzumutbar, handle es sich um eine in der Schweiz sehr gut integrierte Familie, welche die meisten Voraussetzungen für die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung erfüllen würden.
E. 5.3 In Rahmen der Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, das Vorbringen, in einen vorgeschobenen Zivilprozess verwickelt zu sein, sei erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung geltend gemacht worden. Anhand der fremdsprachigen Kopien der Gerichtsdokumente sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer deshalb in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. Zudem stelle sich die Frage, weshalb dieses Vorbringen und die Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht worden seien, besonders da der Prozess bereits seit dem Jahr 2008 laufe. Gleiches gelte für den nachgereichten Auszug aus dem "Information Book" aus dem Jahr 2008, welcher die Entführung der Beschwerdeführerin im Mai 2007 dokumentieren soll.
E. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, seine gefälschte Unterschrift auf der angeblichen "Anwaltsvollmacht" im Zivilprozess deute klar auf einen Scheinprozess mit dem Ziel hin, ihn finanziell schädigen zu wollen. Dass er diesen im Interview nicht hervorgehoben habe, gehe möglicherweise auf eine Fehleinschätzung zurück. Dabei handle es sich nicht um einen nachgeschobenen Asylgrund, sondern ein zusätzliches Element, das seine illegale Verfolgung mit unrechtmässigen Mitteln unterstreiche. Es erscheine weiter unverständlich, weshalb die Entführung der Ehefrau verneint werde, obschon sie dies bereits in der Anhörung klar hervorgehoben und Beweismittel nachgereicht habe. Aus der Tatsache, dass die Verfolgungselemente aus dem Jahr 2007 erst nachträglich belegt werden könnten, könne nicht geschlossen werden, die Verfolgung habe nicht stattgefunden. Dass die Dokumente (Police-Report) nicht vor Ort überprüft worden seien - was Sache der Vorinstanz gewesen wäre, hätte sie an dessen Echtheit gezweifelt - stelle einen erheblichen Mangel dar, der im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu korrigieren sei. Eine Ablehnung von Beweismitteln ohne Überprüfung gehe nicht an. Die mit der Replik eingereichten Beweismittel (das Bestätigungsschreiben des ehemaligen Vermieters der Beschwerdeführerin sowie das Zeugnis der K._______ Clinic) würden die geschilderte Entführung der Beschwerdeführerin bestätigen und die Verfolgung zusätzlich belegen. Schliesslich wiesen die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe erneut auf ihre Integration in der Schweiz (hinsichtlich einer allfälligen späteren Härtefallregelung) hin, was bei der Prüfung des Eventualbegehrens (vorläufige Aufnahme) zu berücksichtigen sei.
E. 6.1 In einem ersten Schritt werden nachfolgend jene Ereignisse geprüft, mit welchen der Beschwerdeführer seine Verfolgung geltend macht und seine Flucht aus Sri Lanka begründet.
E. 6.1.1 Gänzlich unplausibel erscheint zunächst, dass der nachträglich vorgebrachte Scheinprozess im Zusammenhang mit einem gewährten Kredit eines gewissen mit den LTTE in Verbindung stehenden Herrn P._______, der später im Laufe einer Polizeiaktion gegen die LTTE erschossen worden sein soll, nicht bereits anlässlich der Befragung und Anhörungen, spätestens an jener vom 12. April 2012, Erwähnung fand, besonders da die als Beweismittel vorgelegte Anwaltsvollmacht vom (...) 2002 datiert und der Prozess bereits seit 2008 hängig sein soll. Der Nachschub zeugt ferner von der Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, betonte er doch sein gut laufendes Geschäft und die im Überfluss vorhandenen liquiden Mittel und gab an, geglaubt zu haben, deshalb mitgenommen worden zu sein (B6 S. 9). Das Verschweigen dieses Verfolgungsmotivs ist absolut nicht nachvollziehbar. Die in der Replik erwähnte Möglichkeit einer Fehleinschätzung erscheint konstruiert, zumal er sich mehrmals zu möglichen Gründen seiner Verfolgung äussern konnte und dabei weder einen Kredit als Ursprung noch einen Zivilprozess erwähnte, sondern zu Protokoll gab, nicht zu wissen, weshalb die LTTE ihm nachstellte (B2 S. 6, B6 S. 10, B22 F27). Folglich kann nicht von einem zusätzlichen Element, sondern muss von nachgeschobenen Gründen ausgegangen werden. Aus diesem Grund ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als stark angeschlagen zu qualifizieren.
E. 6.1.2 Weiter ist festzustellen, dass den zum Prozess eingereichten Beweis-mitteln kein asylrelevantes Motiv zu entnehmen ist. Weder der Einwand der gefälschten Unterschrift auf der Anwaltsvollmacht noch der angebliche Tod seines Schwagers Q._______ im Zusammenhang mit dessen Recherchen zum Scheinprozess können an dieser Einschätzung etwas ändern. Aus dem Todesschein dürfte kein Rückschluss auf einen Verursacher des Todes, namentlich die Tötung durch die LTTE, entnommen werden können. Auf das Einholen der Originale oder einer Übersetzung der Dokumente kann demnach verzichtet werden. Die Kreditaufnahme durch den Beschwerdeführer soll nicht in Abrede gestellt werden, ebenso wenig Probleme bei der Rückzahlung, die möglicherweise tatsächlich in einem zivilrechtlichen Prozess geendet haben, doch erscheint der behauptete, von den LTTE angehobene Scheinprozess und die daraus resultierende Verfolgung als unglaubhaft. Dies insbesondere deshalb, da der Kredit erstmals erwähnt wurde, nachdem die Botschaftsabklärungen diesen zu Tage führten, so dass der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer habe Sri Lanka aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, nicht zu beanstanden ist.
E. 6.2 Die Einschätzung von konstruierten Fluchtvorbringen wird durch weitere Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers beziehungsweise zwischen den Schilderungen der Eheleute bestärkt.
E. 6.2.1 Augenfällig erscheint die Personen L._______ und M._______ betreffend, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe angab, erst nach seiner Rückkehr aus der Schweiz (im Jahr 1997) und nach der Kreditvergabe durch die LTTE diese unter Druck der LTTE angestellt zu haben. Dies ist mit seiner Aussage nicht zu vereinbaren, die beiden hätten seit mindestens 15 Jahren - und schon bevor er seit (...) seinen Laden geführt habe (B2 S. 5) beziehungsweise schon zur Zeit seines Vaters (B6 S. 8) - im (...)geschäft für sie gearbeitet.
E. 6.2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt und hinreichend begründet hat, gelingt es den Beschwerdeführenden auch nicht, das anlässlich der Befragungen vorgebrachte Kernvorbringen (Besuch der Polizei, Entführung durch die LTTE mit nachfolgender mehrjähriger Haft) glaubhaft zu machen. Vorab kann deshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen des SEM verwiesen werden, zumal der Beschwerdeeingabe keine Erwiderungen dazu zu entnehmen sind. Zu den festgestellten Widersprüchen hinsichtlich der Angaben zum Zeitpunkt, wann der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau über den Polizeibesuch informiert worden sein soll (B6 S 4, B22 F12; B12 S 6, B21 F30), mag der zeitliche Widerspruch für sich alleine nur als nebensächlich erscheinen, doch lassen sich den Protokollen diverse weitere Ungereimtheiten entnehmen, die in ihrer Häufung das zentrale Vorbringen als unglaubhaft erscheinen lassen. So bestehen beispielsweise weitere Differenzen zum Ablauf: Während der Beschwerdeführer einerseits vortrug, die Polizei habe bei der Ehefrau im Geschäft vorgesprochen und ihn für den nächsten Morgen vorgeladen (B2 S. 5; B22 F12) beziehungsweise vorgängig angerufen (B6 S. 4), gab seine Frau andererseits an, die CID-Mitarbeiter hätten bereits zwei bis drei Tage vorher vorgesprochen (B2 F13/19). Auch was die angebliche Entführung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2002 betrifft, dürfte von beiden Ehegatten erwartet werden, dass ein derart einschneidendes Ereignis, wie die mitten in der Nacht erfolgte Verschleppung aus dem ehelichen Domizil, ähnlich in Erinnerung geblieben wäre. Umso mehr erstaunen die Widersprüche hinsichtlich des Datums (im Mai 2002 [B12 S. 6] beziehungsweise zwischen dem 10. und dem 20. Juli [B21 F13]), darüber, wer in besagter Nacht die Haustür geöffnet habe (ein Arbeiter [B6 S. 5] einerseits, der Beschwerdeführer andererseits [B22 F16 f./F40/43]), oder in Bezug auf die Frage der direkten Kommunikation mit den Entführern (die Ehefrau habe mit ihnen diskutiert [B6 S. 10] beziehungsweise nicht mit den zwei Männern gesprochen [B22 F20/42] respektive sie habe keinen der Männer näher gesehen [B21 57/121]). Die Aussagen des Beschwerdeführers zur jahrelangen Festhaltung im LTTE-Camp erschöpfen sich sodann in der undetaillierten Auskunft, Hilfsarbeiten verrichtet zu haben, sowie in äusserst stereotypen Beschreibungen (B2 S. 6 ff.; B6 S. 11 f.). In der Rechtsmitteleingabe wird der Zwangsaufenthalt im LTTE-Camp lediglich im Zusammenhang mit der (während dieser Zeit unmöglichen) Kreditrückzahlung erwähnt, ohne sich zur Unsubstanziiertheit weiter zu äussern. Erscheint bereits die Festhaltung als unglaubhaft, braucht auf die Flucht - die vom Beschwerdeführer im Übrigen ebenfalls widersprüchlich geschildert wurde (beispielsweise der Fussmarsch habe 12-13 Tage [B2 S. 6] beziehungsweise 16 Tage [B22 F9] gedauert; die Auseinandersetzung mit einer militanten Gruppe [B2 S. 2] respektive der Schusswechsel [B6 S. 13]) - nicht näher eingegangen zu werden. Schliesslich gab der Beschwerdeführer zuerst an, die eingereichte Kopie der LTTE-Vorladung von seinem Onkel via Schlepper, später hingegen, von seinem Schwiegervater erhalten zu haben (B2 S. 8; B6 S. 9). Bleibt anzumerken, dass auch der Inhalt der als "Vorladungen" bezeichneten, fremdsprachigen Dokumente unklar ist, wobei sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht mehr zu diesen äussert. Seine Ehefrau erwähnte die Schreiben zudem überhaupt nicht. Aufgrund des als unglaubhaft zu qualifizierenden Vorbringens kann auch diesbezüglich auf eine Übersetzung oder das Einholen der Originale verzichtet werden, zumal dies seitens des Beschwerdeführers selbst zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt hätte veranlasst werden können.
E. 6.3 Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass die individuelle Fluchtbegründung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass ihn die Behörden, möglicherweise im Zusammenhang mit dem gewährten Kredit beziehungsweise der nicht erfolgten Rückzahlung, aufgesucht und vorgeladen hatten, doch erscheinen die Schilderungen einerseits konstruiert und andererseits wären die behördlichen Vorsprachen nicht geeignet, als genügend intensive Verfolgungsmassnahmen mit einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten.
E. 6.4 Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten wiederholten Mitnahmen und Befragungen durch das CID betrifft, halten ihre Schilderungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG ebenfalls nicht stand. Es fehlt ihren Erzählungen über ihre zahlreichen Mitnahmen an Substantiiertheit (sie wisse nicht wie oft [B21 S. 6] oder wohin sie jeweils gebracht worden sei [B21 S. 7]). Es ist weiter nicht einzusehen, inwiefern die ausweichenden Antworten in Bezug auf die angeblichen Vergewaltigungen ein Indiz tatsächlich stattgefundener Übergriffe sein sollen, auch wenn zugegebenermassen nicht erwartet werden kann, dass - wegen Schamgefühlen - spontan alle Details einer solchen Misshandlung offengelegt werden. Trotz konkreter Fragen gab die Beschwerdeführerin nur vage an, verfolgt und misshandelt worden zu sein und mehrmals Geschlechtsverkehr mit vier Männern gehabt zu haben (B21 F138 ff.). Die protokollierten Aussagen erwecken indes trotzdem nicht den Eindruck, sie sei von den Mitarbeitern des CID in einer derart tief greifenden Art behelligt worden, zumal sie die konkrete Frage, ob bei den zahlreichen Vorsprachen des CID und den Mitnahmen etwas vorgefallen sei, zuerst ausdrücklich verneinte (B21 F115 ff.). Selbst wenn Befragungen durch Mitarbeiter des CID stattgefunden haben sollten, erscheinen die Behelligungen in der vorgetragenen Art und Weise als nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung vermögen weder das ins Recht gelegte Schreiben des - zum Zeitpunkt des Verfassens des Schreibens [offenbar um den 12. Dezember 2015] in S._______ wohnhaften - Vermieters, der dadurch ihre angebliche Entführung in der Nacht vom 28. Mai 2007 bestätigen will, noch das Bestätigungsschreiben einer gewissen T._______, bei welcher die Beschwerdeführerin am Tag ihrer Festnahme durch das CID ihre drei Kinder abgegeben haben soll, nicht umzustossen. Auch der angeblich am (...) 2008 erstellte Auszug aus dem "Information Book" der Police Station J._______ (in der Nähe von S._______ an der Ostküste) vom 30. Mai 2007 oder das ärztliche Zeugnis der K._______ in S._______ (in der Nähe von O._______, damaligem Aufenthaltsort der Eltern der Beschwerdeführerin), wonach die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2007 überfallen worden sein soll, tragen nicht zur Glaubhaftigkeit der Behelligungen durch das CID bei, besonders da sie angegeben hatte, nach der letzten Mitnahme am 29. Mai 2007 bei Bekannten in Colombo (an der Westküste) untergetaucht zu sein (B21 F82/110). Auch hatte sie anlässlich der Befragungen nie zu Protokoll gebracht, am 10. Oktober 2007 behelligt worden zu sein. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass sie an diesem Tag überfallen worden ist, indes ist weder von einem asylrelevanten Nachteil auszugehen noch ist dieser Überfall mit den bis August 2007 angeblich erfolgten Nachstellungen durch das CID in Einklang zu bringen. Ferner ist nicht geklärt, weshalb und durch wen am 30. Mai 2007 die Polizei in J._______ (in der Nähe von S._______ an der Ostküste) über ihr Verschwinden (sie sei von zuhause, also in F._______, mitgenommen worden [B21, F61 ff., F79]) informiert worden sein soll und wer am (...) 2008 einen Auszug aus dem "Information Book" erstellen liess sowie zu welchem Zweck dieser zu diesem Zeitpunkt erstellt worden sein soll. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch nie zu Protokoll gebracht, dass eine Anzeige erstellt worden war. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht auch die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin verneint.
E. 6.5 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine asylrelevante Gefährdung darzulegen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Die Beschwerdeführenden vermochten keine Befürchtung glaubhaft zu machen, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem völkerrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, zumal kein Kontakt mit den LTTE oder andere Risikofaktoren glaubhaft gemacht wurden (vgl. Urteil des BVGer vom E-1866/2015 vom 15. Juli 2015 (als Referenzurteil publiziert). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist.
E. 8.3.2 Nach Prüfung der Akten ist auch die Einschätzung des SEM zu bestätigen, wonach in casu individuelle Zumutbarkeitskriterien vorliegen. Die Beschwerdeführenden lebten nach ihrer Eheschliessung im Jahr 1997 bis zu ihrer Ausreise nach Indien im Jahr 2002 beziehungsweise 2008 in F._______ (G._______ District [Nordwestprovinz], B2 S. 1; B6 S. 3; B12 S. 2; B21 F114). Ein Vollzug in die Nordwestprovinz ist im Lichte der genannten Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Sowohl Familienangehörige des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin sind nach wie vor in Sri Lanka wohnhaft, zu denen Kontakt gepflegt wird (B2 S.3; B6 S. 9/14; B22 F51 f.; B12 S.5), so dass sie bei einer Rückkehr ein familiäres Beziehungsnetz vorfinden werden, das sie anfänglich wird unterstützen können. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine mehrjährige Schulausbildung und führte nach seiner Rückkehr aus der Schweiz bis zu seiner Ausreise das Familienunternehmen beziehungsweise den (...)laden in F._______ und erzielte während seines Indien-Aufenthalts ein Erwerbseinkommen in der (...) (B2 S. 4; B6 S. 3 f.). Auch während seines mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz konnte er etliche Arbeitserfahrungen sammeln, die er sich bei der Reintegration in seinem Heimatland zunutze machen kann und - sollte ein Anknüpfen an die frühere Tätigkeit als (...) nicht gelingen - aufgrund derer Aussichten auf eine gesicherte Einkommenssituation zu bejahen sind. Der Umstand alleine, dass er in der Vergangenheit mit dem (...)geschäft den familiären Lebensunterhalt angeblich nicht zu bestreiten vermochte und einen Kredit aufnehmen musste, steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
E. 8.3.3 Schliesslich ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass das Kindeswohl der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegend nicht entgegensteht. Art. 83 Abs. 4 AuG ist nach geltender Rechtsprechung im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) auszulegen und namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung zu berücksichtigen: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten (BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2015/30 E. 7.2;). Hierzu bleibt anzumerken, dass die Kinder C._______ und D._______, die beide in der Schweiz geboren sind, heute (...)- beziehungsweise (...)jährig, mithin noch nicht im schulpflichtigen Alter sind. Folglich kann nicht von einer starken Integration beziehungsweise einer Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden. Im Gegenteil ist bei Kleinkindern anzunehmen, dass sich diese bei einer gemeinsamen Rückkehr mit der Familie im Heimatstaat problemlos werden eingliedern und integrieren können. Ferner ist nicht anzunehmen, ihnen sei seitens der Eltern die tamilische Sprache, allgemeine die sri-lankische Gepflogenheiten oder die heimatliche Kultur nicht näher gebracht worden. Ein Wegweisungsvollzug erscheint daher auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar.
E. 8.3.4 Was die geltend gemachte Integration des Beschwerdeführers betrifft, so mag zwar zutreffen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka eine gewisse Härte für sämtliche Familienangehörigen bedeutet, doch dient die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gerade nicht dazu, die Grundlage für die spätere Erteilung einer (ausländerrechtlichen) Aufenthaltsbewilligung zu bilden (Art. 14 Abs. 1 AsylG). Die Frage der beruflichen und sprachlichen Integration kann folglich offen bleiben. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Aufgrund des Unterliegens sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7724/2015 Urteil vom 15. November 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Denise Eschler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, B._______, geboren am (...), Sri Lanka, C._______, geboren am (...), Sri Lanka, D._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,(...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, reiste 1989 erstmals in die Schweiz ein, wo er um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 19. September 1994 wurde sein Asylgesuch abgelehnt, indes die vorläufige Aufnahme wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs angeordnet. Am 30. Januar 1997 verzichtete er auf diesen Status und kehrte am 18. Februar 1997 in seinen Heimatstaat zurück. A.b Am 19. Januar 2007 verliess er Sri Lanka eigenen Angaben zufolge erneut und hielt sich während mehrerer Monate in Indien auf. Von dort aus sei er am 26. Dezember 2007 auf dem Luftweg von Madras via Colombo nach Dubai und Rom gelangt und schliesslich auf dem Landweg am 28. Dezember 2007 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags ein weiteres Mal um Asyl nachsuchte. A.c Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 11. Januar 2008 und den vertieften Anhörungen vom 30. Januar 2008 und 12. April 2012 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen im Wesentlichen vor, seit (...) in F._______ (G._______ District [Nordwest-Provinz]) gelebt und dort einen (...)laden mit zehn Personen geführt zu haben, darunter zwei langjährige (...). Diese seien am 20. Juni 2002 verschwunden und, wie er später erfahren habe, Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Nach deren Verschwinden habe er am 30. Juni 2002 und 15. Juli 2002 Briefe von den LTTE erhalten, wonach er bei diesen vorzusprechen habe. Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) hätten sodann am 19. Juli 2002 - während seiner Abwesenheit - bei seiner Ehegattin vorgesprochen und ihn gesucht. Noch in derselben Nacht seien sechs Mitglieder der LTTE bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten ihn nach Batticaloa verschleppt, wo er während viereinhalb Jahren festgehalten, zu den (...) beziehungsweise deren Geld- und Waffenverstecken im (...) befragt und misshandelt worden sei. Ende Dezember 2006 sei ihm anlässlich einer Verlegung die Flucht gelungen. Am (...) 2007 sei er sodann nach Indien geflohen. Weil er sich auch dort habe verstecken müssen, sei er später in die Schweiz gereist. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Befragungsprotokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. A.d Zum Nachweis seiner Vorbringen und seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien der beiden Vorladungen der LTTE vom (...) und (...) sowie von seinem Reisepass und seine Identitätskarte im Original zu den Akten. B. B.a Die Beschwerdeführerin, ebenfalls sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, verliess Sri Lanka gemäss eigenen Aussagen Mitte Juni 2008 und lebte in der Folge für längere Zeit bei einer Tante väterlicherseits in Indien. Am 14. Juli 2011 sei sie von Madras via New Dehli in ein unbekanntes Land gelangt und schliesslich am 21. Juli 2011 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B.b Am 28. Juli 2011 wurde sie im EVZ E._______ summarisch und am 12. April 2012 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen befragt. Dabei machte sie geltend, wegen ihres Ehemannes Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben. Am 10. Mai 2002 beziehungsweise Mitte Juli 2002 seien Leute des CID im (...) in F._______ aufgetaucht und hätten nach ihrem Ehemann gefragt, der zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen sei. Nach seiner Rückkehr habe sie ihm vom Besuch des CID und der beabsichtigten Befragung berichtet. In derselben Nacht Mitte Juli 2002, vermutlich am 20. Juli 2002, seien vier bis sechs unbekannte Männer bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten ihren Ehemann verschleppt, mit dem sie danach erstmals im Dezember 2007 wieder telefonischen Kontakt gehabt habe. Nach besagter Entführung sei sie unzählige Male von Angehörigen des CID mitgenommen, festgehalten und zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt worden, den sie verdächtigt hätten, im Geschäft mit Waffen gehandelt zu haben. Während der Befragungen sei sie von den CID-Leuten misshandelt worden. Letztmals sei sie von Mai bis August 2007 festgehalten worden, wobei es auch zum Geschlechtsverkehr mit vier Männern gekommen sei. Mitte 2008 sei sie nach Indien ausgereist, nachdem sie in Colombo bei Bekannten untergetaucht sei. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird ebenfalls auf die Befragungsprotokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B.c Die Beschwerdeführerin legte jeweils eine Kopie ihres Geburtsscheines, des Ehescheines sowie ihrer Identitätskarte zu den Akten. C. Am (...) wurde der gemeinsame Sohn C._______ geboren. D. Mit Verfügung vom 25. April 2012 - eröffnet am 27. April 2012 - stellte das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Die gegen diesen Entscheid am 25. Mai 2012 durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2861/2012 vom 10. Dezember 2013 - ohne materielle Prüfung der Asylvorbringen - gutgeheissen und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Begründet wurde der Kassationsentscheid mit der Praxisänderung des SEM, welches Rückführungen sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie vorläufig ausgesetzt und eine Neubeurteilung der allgemeinen Lage in Sri Lanka in Aussicht gestellt hatte. F. Mit Eingabe vom 9. März 2014 legte der Rechtsvertreter dem BFM ein Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts H._______ vom (...) 2012 ins Recht (Original), welches die allgemeine Lage in Sri Lanka nach dem Kriegsende darlegt und mit welchem festgestellt wird, eine Rückkehr des Beschwerdeführers erscheine unter diesen Umständen nicht ratsam. G. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin die gemeinsame Tochter D._______. H. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. August 2015 das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Botschaft in Colombo und räumte eine Frist zur Stellungnahme bis zum 5. Oktober 2015 ein. I. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Botschaftsabklärung. Gleichzeitig mit der Stellungnahme reichte er die nachfolgend aufgeführten Dokumente - bis auf ein Zustellcouvert (im Original) - in Kopie (ohne Übersetzung) zu den Akten und stellte weitere Beweismittel in Aussicht:
- eine fremdsprachige Gerichtsakte mit dem Titel "In the Provincial High Court (Exercising) civil and Appellate jurisdiction of the Western Province holden in Gampah", des Civil Appeal High Court die Sache No. (...) betreffend;
- eine in Englisch verfasste Anwaltsvollmacht vom (...) 2002;
- ein fremdsprachiger Auszug aus dem Todesregister; vom Rechtsvertreter als "Todesschein des Schwagers I._______" bezeichnet;
- ein fremdsprachig verfasstes Schriftstück vom 1. Dezember 2008, vom Rechtsvertreter als "Prozessdokument von 2008" bezeichnet; J. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 - eröffnet am 30. Oktober 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. K. Mit Eingabe vom 30. November 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung des nachgesuchten Asyls, eventuell die Aufhebung der Ziffern 4 (Wegweisung) und 5 (Wegweisungsvollzug) der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Eventualiter sei die Sache zur Nachbefragung der Beschwerdeführerin zu frauenspezifischen Fluchtgründen an die Vor-instanz zurückzuweisen. Im Weiteren ersuchten sie um Einräumung einer dreissigtägigen Frist zum Nachreichen weiterer Beweismittel und um Akteneinsicht. L. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2015 wurde den Beschwerdeführenden das Abwarten des Verfahrensabschlusses in der Schweiz bestätigt. Gleichzeitig wurden sie - unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall - zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, den die Beschwerdeführenden fristgerecht leisteten. M. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden einen am (...) 2008 erstellten Reportauszugs aus dem "Information Book" der Polizeistation J._______ vom (...) 2007 (in Kopie) inklusive englischer Übersetzung nach. Das Original des Dokuments wurde am 7. Januar 2016 nachgereicht. N. Mit derselben Eingabe vom 7. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführenden ein fremdsprachiges, handschriftlich verfasstes Schreiben (im Original) inklusive Übersetzung ins Englische ins Recht. O. In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2016 hielt das SEM vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. Die vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachten Vorbringen und die eingereichten Dokumente würden nicht ausreichen, die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen umzustossen. P. Mit Replik vom 18. März 2016 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und hielten weiterhin an ihren Begehren fest. Mit gleicher Eingabe unterbreiteten sie dem Gericht weitere Beweismittel:
- ein fremdsprachiges, handschriftlich verfasstes Bestätigungsschreiben des ehemaligen Vermieters inklusive englischer Übersetzung (beide im Original);
- ein Englisch verfasstes Arztzeugnis der K._______ vom (...) die Beschwerdeführerin betreffend (Original);
- das Zustellungskuvert der obgenannten Beweismittel (Original);
- den Anstellungsvertrag des Beschwerdeführers und eine Lohnabrechnung (beide in Kopie). Q. Am 19. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung vom 22. März 2016 ein (im Original). R. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht eine provisorische Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorab sind die Rügen der Beschwerdeführenden zu behandeln, dieVorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 3.2.1 In diesem Zusammenhang wird zunächst geltend gemacht, das SEM habe das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden verletzt, indem es die Botschaftsunterlagen nie direkt offen gelegt habe, beziehungsweise sei dies nachzuholen, sollte das Urteil auf die Dokumente abstellen. Hierzu ist festzustellen, dass die Vorinstanz im rechtlichen Gehör vom 20. August 2015 auf das wesentliche Geheimhaltungsinteresse der Abklärungsunterlagen hingewiesen hatte, indes den wesentlichen Inhalt der Dokumente in einer Auflistung zur Kenntnis brachte und die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumte. Die Rüge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts erweist sich als unbegründet. Dies umso mehr, als in der Eingabe vom 27. Oktober 2015 die angeblich mangelnde Offenlegung nicht ansatzweise moniert, sondern bereitwillig zu den aufgelisteten Punkten Stellung genommen wurde. Die Offenlegung der Botschaftsunterlagen wäre im Ergebnis nicht geeignet, den Entscheid zu beeinflussen. 3.2.2 Die Vorinstanz habe ferner ihre Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten frauenspezifischen Fluchtgründe verletzt. Ihre Vorbringen seien nicht überprüft und im ersten angefochtenen Entscheid aus dem Jahr 2012 oberflächlich übergangen worden. Werde bei offensichtlichen Kontaktschwierigkeiten von der Befragerin nach einem ersten Tränenausbruch der Explorandin einfach das Thema gewechselt, erscheine die Befragung als psychologisch inkompetent. Die blosse Befragung durch eine Frau genüge nicht, sondern es seien Befragungen zu einem derart heiklen Thema fachkundig und nicht erst im Anschluss an unzählige andere Fragen durchzuführen. Ausserdem hätten gezielte Fragen gestellt werden müssen. Ferner sei nach der Rückweisung der Sache keine Nachbefragung durchgeführt worden. Auch die blosse Ausführung, die Botschaftsabklärungen hätten keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung ergeben, genügten den Anforderungen an die genügende Sachverhaltsabklärung nicht, weshalb die Sache eventualiter zurückzuweisen und die Beschwerdeführerin fachpsychologisch geschult über frauenspezifische Fluchtgründe zu befragen sei. Nachdem die Beschwerdeführerin an der BzP vorgebracht hatte, anlässlich der Festhaltungen beziehungsweise Mitnahme durch den CID ausgezogen worden zu sein und es ihr peinlich sei, darüber zu reden (vgl. SEM-Akten B12 S. 7), wurde die spätere Anhörung in einem reinen Frauenteam durchgeführt. Damit ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, die asylsuchende Person bei konkretem Hinweis auf geschlechtsspezifische Verfolgung von einer Person gleichen Geschlechts zu befragen (Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) nachgekommen (BVGE 2015/42 E. 5.2). Eine weitergehende Pflicht, namentlich die Befragung durch fachpsychologisch geschultes Personal, ist der Schutzvorschrift von Art. 17 Abs. 2 AsylG nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin selbst wies darauf hin, anlässlich der Befragung auf die Anhörung verwiesen worden zu sein, um sich zu den Vorfällen äussern zu können (B21 F131). Es ist trotzdem durchaus nachvollziehbar, dass sie aus Scham auf detailliertere Auskünfte verzichtete, als ihr die Möglichkeit hierzu geboten wurde, beziehungsweise davon ausging - weil nicht weiter nachgefragt wurde - genügend dazu dargelegt zu haben (B21 F137 ff.). Dass die Beschwerdeführerin nicht erneut befragt worden ist, stellt indessen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal die Feststellung in den Entscheiden des SEM vom 25. April 2012 und 29. Oktober 2015, es sei von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin auszugehen, sich nicht auf Aussagen zur Vergewaltigung stützt. Auch hat sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es kann vorliegend angenommen werden, dass die Vorinstanz die Vergewaltigung im Gesamtkontext ihrer Erwägungen als nicht weiter prüfenswert erachtete, weshalb zu Recht keine weitere Befragung dazu als nötig erschien. Überdies ist dem SEM nicht vorzuwerfen, die erst am 8. Dezember 2015 (in Kopie) beziehungsweise am 7. Januar 2016 (im Original) beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Bestätigung vom (...) 2008 eines Auszugs aus einem Polizeirapport vom (...) 2007, nicht weiter geprüft zu haben, nachdem die Erkenntnisse aus der Botschaftsabklärung die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit zusätzlich stützte. Der Sachverhalt wird folglich als genügend erstellt erachtet. 3.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen der Gehörsverletzung beziehungsweise unsorgfältigen Sachverhaltsabklärung als unbegründet. Für eine Kassation der angefochtenen Verfügung besteht kein Anlass, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung vom 29. Oktober 2015 zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ausdrücklich auf die Erwägungen ihres Entscheids vom 25. April 2012 hin, worin die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden vertieft geprüft worden sei und sie zum Schluss gelangt sei, dass diese einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhalten würden. Dabei führte sie in diesem Entscheid aus, weder die Vorbringen des Beschwerdeführers (er sei von der Polizei gesucht, von den LTTE entführt und viereinhalb Jahre festgehalten worden) noch die geltend gemachte Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit [recte: Glaubhaftigkeit] standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien in zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen und es seien Ungereimtheiten in Bezug auf seine Angestellten (L._______ und M._______ beziehungsweise N._______) sowie den Vorfall vom 19. Juli 2002 festzustellen (hinsichtlich des Zeitpunkts, wann ihm die Ehefrau von der Suche berichtet habe oder ob der polizeilichen Vorsprache ein Anruf vorausgegangen sei). Auch den genauen Ablauf des besagten Ereignisses (seine Aussagen darüber, wer die Türe geöffnet habe, welche Personen anwesend gewesen seien oder ob ein Kontakt zwischen der Ehefrau und den Entführern stattgefunden habe) habe er nicht übereinstimmend geschildert. Aufgrund der Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers sei auch der daraus resultierenden und von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgung die Grundlage entzogen. Ferner habe die Beschwerdeführerin die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Hausdurchsuchungen im Jahr 2003 nirgends erwähnt und die Angaben zum Zeitpunkt des Verlassens ihres Aufenthaltsorts (F._______, Nordwestprovinz) seien von beiden ebenfalls unterschiedlich geschildert worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seine Ehefrau habe ab 2004 in O._______ (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: an der Ostküste von Sri Lanka, gemäss Beschwerdeführer etwa 300 Kilometer von F._______ [Westküste] entfernt [B6, S. 3]) bei ihrer Familie gelebt (B6), wohingegen die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, sich bis zur Ausreise nach Indien Mitte Juni 2008 in F._______ (B12 [recte: B13], S. 2; B21 F76) respektive seit 2007 bei Bekannten in Colombo (B21 F110 ff.) aufgehalten zu haben. Die Ereignisse der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Verfolgung seien ausweichend, unbestimmt und unsubstantiiert (mangelnde Angaben zur Wiederkehr der polizeilichen Mitnahmen [jährlich, monatlich, wöchentlich], den Ort der Befragungen und der Festnahmen oder den Tagesablauf während ihrer mehrmonatigen Festnahme) sowie ohne persönliche Betroffenheit geschildert worden. Schliesslich muteten stete Behelligungen über einen Zeitraum von fünf Jahren als realitätsfremd an. Den lediglich in Kopie eingereichten LTTE-Vorladungen komme aufgrund der Vervielfältigung und äusserst grossen Fälschungsanfälligkeit keine Beweiskraft zu. Ergänzend begründete das SEM den angefochtenen negativen Entscheid vom 29. Oktober 2015 dahingehend, dass seit Ergehen des Urteils vom 10. Dezember 2013 keine Beweismittel eingereicht worden seien, die geeignet seien, die von ihm festgestellte Unglaubhaftigkeit umzustossen. Das vom Rechtsanwalt eingereichte Schreiben des Rechtsanwalts H._______ vom (...) 2012 äussere sich in keiner Weise zu den persönlich vorgebrachten Ereignissen und sei als Gefälligkeitsschreiben zu klassifizieren, dem kein Beweiswert zukomme. Den Botschaftsabklärungen (Botschaftsantwort vom 19. August 2015) zufolge seien keinem der in F._______ befragten Personen aus dem näheren Beziehungsumfeld der Beschwerdeführenden Probleme des Beschwerdeführers mit den LTTE bekannt gewesen und diese hätten sich auch nicht hinsichtlich einer gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Reflexverfolgung geäussert, was nach der geltend gemachten Haft bei den LTTE und den unzähligen Festnahmen (zu Hause) durch die CID zu erwarten gewesen wäre. Die Abklärungen bestätigten nicht nur die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, sondern es sei darüber hinaus bekannt geworden, dass die Beschwerdeführenden Sri Lanka aus Furcht vor einer legitimen Strafverfolgung - wegen nicht zurückbezahlter Schulden - und letztlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. Selbst unter Berücksichtigung dieses veränderten Sachverhalts lägen keine Risikofaktoren vor, wonach sie im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka in begründeter Weise Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten. Weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die achtjährige Landesabwesenheit oder das hängige Gerichtsverfahren reichten aus, um bei der Rückkehr von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Zudem liessen sich weder den Akten des Beschwerdeführers noch jenen der Beschwerdeführerin Hinweise dafür entnehmen, es lägen weitere Faktoren vor, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche auch das Kindeswohl nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Die (...)- und (...)jährigen Kinder der Beschwerdeführenden seien zwar in der Schweiz geboren, doch könne nicht von einer übermässigen Integration in die schweizerischen Verhältnisse respektive einer Entwurzelung ausgegangen werden. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 30. November 2015 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Verfolgung durch die LTTE (und damit implizit wohl die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen) und brachte ergänzend vor, nach seiner Rückkehr in die Heimat [1997] finanziell von LTTE-Leuten abhängig geworden zu sein, nachdem ihm ein gewisser Herr P._______ einen Kredit verschafft und das Geld offenbar aus einer Art "politischen Kriegskasse" der Bewegung gestammt habe. Darauf hätten die LTTE ihm die Anstellung der beiden Herren L._______ und M._______ aufgezwungen. Diese hätten Waffen und Waren der LTTE in seinem (...) versteckt und ihm dadurch Probleme bereitet. Seine Entführung durch die LTTE hänge mit diesem Kredit aus dem Jahre 2002 und dessen Rückzahlung zusammen. Den LTTE sei es offenbar auch darum gegangen, das Geschäft zu annektieren, was die Familie der Beschwerdeführerin zu verhindern versucht habe. Obwohl der Kreditgeber anlässlich einer Aktion gegen die LTTE von der Polizei erschossen worden sei, sei später ein Zivilprozess gegen den Beschwerdeführer angestrengt und im Abwesenheitsverfahren geführt worden. Dabei sei ihm willkürlich ein "Anwalt" beigeordnet worden, der sich mit einer gefälschten Vollmacht ausgewiesen habe, wobei in der Eingabe vom 27. Oktober 2015 (an das SEM als Reaktion auf die Botschaftsabklärung) vergeblich auf diesen Umstand hingewiesen worden sei. Durch einen eigenen Anwalt in Sri Lanka versuche der Beschwerdeführer die Hintergründe dieses Prozesses zu dokumentieren, wobei er noch keine weiterführenden Dokumente erhalten habe. Nachdem sein Schwager, Herr Q._______, mit Recherchen begonnen und Kontakt zu Behörden und Anwälten aufgenommen habe, um Licht in diesen Zivilprozess zu bringen, und es deshalb bestimmten Leuten scheinbar zu gefährlich geworden sei, sei dieser im Jahr 2010 getötet worden. Ferner seien die durch die Kontaktleute der Botschaft getätigten Recherchen oberflächlich. Familienmitglieder und Nachbarn würden Fremden keine vertiefte Auskunft geben, wenn es um Probleme rund um die damalige LTTE gehe. Die Mehrfachvergewaltigung der Beschwerdeführerin durch Geheimdienstmitglieder oder Sicherheitsfunktionäre sei als Fluchtgrund zu anerkennen, was die Gewährung von Asyl im Sinne von Art. 3 AsylG rechtfertige. Ein Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar, da Tamilen, welchen (während des Bürgerkriegs) eine Kollaboration mit den LTTE vorgeworfen werde, im ganzen Staatsgebiet Sri Lankas verfolgt würden. Mit Verweis auf die Gerichtspraxis sowie diverse Berichte führte der Beschwerdeführer aus, er gehöre aufgrund der Beschäftigung von LTTE-Aktivisten und der dadurch hergestellten Verbindung zu den LTTE zur Hauptrisikogruppe gefährdeter Rückkehrer. Ein Wegweisungsvollzug sei sodann auch aus humanitären Gründen unzumutbar, handle es sich um eine in der Schweiz sehr gut integrierte Familie, welche die meisten Voraussetzungen für die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung erfüllen würden. 5.3 In Rahmen der Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, das Vorbringen, in einen vorgeschobenen Zivilprozess verwickelt zu sein, sei erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung geltend gemacht worden. Anhand der fremdsprachigen Kopien der Gerichtsdokumente sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer deshalb in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. Zudem stelle sich die Frage, weshalb dieses Vorbringen und die Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht worden seien, besonders da der Prozess bereits seit dem Jahr 2008 laufe. Gleiches gelte für den nachgereichten Auszug aus dem "Information Book" aus dem Jahr 2008, welcher die Entführung der Beschwerdeführerin im Mai 2007 dokumentieren soll. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, seine gefälschte Unterschrift auf der angeblichen "Anwaltsvollmacht" im Zivilprozess deute klar auf einen Scheinprozess mit dem Ziel hin, ihn finanziell schädigen zu wollen. Dass er diesen im Interview nicht hervorgehoben habe, gehe möglicherweise auf eine Fehleinschätzung zurück. Dabei handle es sich nicht um einen nachgeschobenen Asylgrund, sondern ein zusätzliches Element, das seine illegale Verfolgung mit unrechtmässigen Mitteln unterstreiche. Es erscheine weiter unverständlich, weshalb die Entführung der Ehefrau verneint werde, obschon sie dies bereits in der Anhörung klar hervorgehoben und Beweismittel nachgereicht habe. Aus der Tatsache, dass die Verfolgungselemente aus dem Jahr 2007 erst nachträglich belegt werden könnten, könne nicht geschlossen werden, die Verfolgung habe nicht stattgefunden. Dass die Dokumente (Police-Report) nicht vor Ort überprüft worden seien - was Sache der Vorinstanz gewesen wäre, hätte sie an dessen Echtheit gezweifelt - stelle einen erheblichen Mangel dar, der im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu korrigieren sei. Eine Ablehnung von Beweismitteln ohne Überprüfung gehe nicht an. Die mit der Replik eingereichten Beweismittel (das Bestätigungsschreiben des ehemaligen Vermieters der Beschwerdeführerin sowie das Zeugnis der K._______ Clinic) würden die geschilderte Entführung der Beschwerdeführerin bestätigen und die Verfolgung zusätzlich belegen. Schliesslich wiesen die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe erneut auf ihre Integration in der Schweiz (hinsichtlich einer allfälligen späteren Härtefallregelung) hin, was bei der Prüfung des Eventualbegehrens (vorläufige Aufnahme) zu berücksichtigen sei. 6. 6.1 In einem ersten Schritt werden nachfolgend jene Ereignisse geprüft, mit welchen der Beschwerdeführer seine Verfolgung geltend macht und seine Flucht aus Sri Lanka begründet. 6.1.1 Gänzlich unplausibel erscheint zunächst, dass der nachträglich vorgebrachte Scheinprozess im Zusammenhang mit einem gewährten Kredit eines gewissen mit den LTTE in Verbindung stehenden Herrn P._______, der später im Laufe einer Polizeiaktion gegen die LTTE erschossen worden sein soll, nicht bereits anlässlich der Befragung und Anhörungen, spätestens an jener vom 12. April 2012, Erwähnung fand, besonders da die als Beweismittel vorgelegte Anwaltsvollmacht vom (...) 2002 datiert und der Prozess bereits seit 2008 hängig sein soll. Der Nachschub zeugt ferner von der Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, betonte er doch sein gut laufendes Geschäft und die im Überfluss vorhandenen liquiden Mittel und gab an, geglaubt zu haben, deshalb mitgenommen worden zu sein (B6 S. 9). Das Verschweigen dieses Verfolgungsmotivs ist absolut nicht nachvollziehbar. Die in der Replik erwähnte Möglichkeit einer Fehleinschätzung erscheint konstruiert, zumal er sich mehrmals zu möglichen Gründen seiner Verfolgung äussern konnte und dabei weder einen Kredit als Ursprung noch einen Zivilprozess erwähnte, sondern zu Protokoll gab, nicht zu wissen, weshalb die LTTE ihm nachstellte (B2 S. 6, B6 S. 10, B22 F27). Folglich kann nicht von einem zusätzlichen Element, sondern muss von nachgeschobenen Gründen ausgegangen werden. Aus diesem Grund ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als stark angeschlagen zu qualifizieren. 6.1.2 Weiter ist festzustellen, dass den zum Prozess eingereichten Beweis-mitteln kein asylrelevantes Motiv zu entnehmen ist. Weder der Einwand der gefälschten Unterschrift auf der Anwaltsvollmacht noch der angebliche Tod seines Schwagers Q._______ im Zusammenhang mit dessen Recherchen zum Scheinprozess können an dieser Einschätzung etwas ändern. Aus dem Todesschein dürfte kein Rückschluss auf einen Verursacher des Todes, namentlich die Tötung durch die LTTE, entnommen werden können. Auf das Einholen der Originale oder einer Übersetzung der Dokumente kann demnach verzichtet werden. Die Kreditaufnahme durch den Beschwerdeführer soll nicht in Abrede gestellt werden, ebenso wenig Probleme bei der Rückzahlung, die möglicherweise tatsächlich in einem zivilrechtlichen Prozess geendet haben, doch erscheint der behauptete, von den LTTE angehobene Scheinprozess und die daraus resultierende Verfolgung als unglaubhaft. Dies insbesondere deshalb, da der Kredit erstmals erwähnt wurde, nachdem die Botschaftsabklärungen diesen zu Tage führten, so dass der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer habe Sri Lanka aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, nicht zu beanstanden ist. 6.2 Die Einschätzung von konstruierten Fluchtvorbringen wird durch weitere Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers beziehungsweise zwischen den Schilderungen der Eheleute bestärkt. 6.2.1 Augenfällig erscheint die Personen L._______ und M._______ betreffend, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe angab, erst nach seiner Rückkehr aus der Schweiz (im Jahr 1997) und nach der Kreditvergabe durch die LTTE diese unter Druck der LTTE angestellt zu haben. Dies ist mit seiner Aussage nicht zu vereinbaren, die beiden hätten seit mindestens 15 Jahren - und schon bevor er seit (...) seinen Laden geführt habe (B2 S. 5) beziehungsweise schon zur Zeit seines Vaters (B6 S. 8) - im (...)geschäft für sie gearbeitet. 6.2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt und hinreichend begründet hat, gelingt es den Beschwerdeführenden auch nicht, das anlässlich der Befragungen vorgebrachte Kernvorbringen (Besuch der Polizei, Entführung durch die LTTE mit nachfolgender mehrjähriger Haft) glaubhaft zu machen. Vorab kann deshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen des SEM verwiesen werden, zumal der Beschwerdeeingabe keine Erwiderungen dazu zu entnehmen sind. Zu den festgestellten Widersprüchen hinsichtlich der Angaben zum Zeitpunkt, wann der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau über den Polizeibesuch informiert worden sein soll (B6 S 4, B22 F12; B12 S 6, B21 F30), mag der zeitliche Widerspruch für sich alleine nur als nebensächlich erscheinen, doch lassen sich den Protokollen diverse weitere Ungereimtheiten entnehmen, die in ihrer Häufung das zentrale Vorbringen als unglaubhaft erscheinen lassen. So bestehen beispielsweise weitere Differenzen zum Ablauf: Während der Beschwerdeführer einerseits vortrug, die Polizei habe bei der Ehefrau im Geschäft vorgesprochen und ihn für den nächsten Morgen vorgeladen (B2 S. 5; B22 F12) beziehungsweise vorgängig angerufen (B6 S. 4), gab seine Frau andererseits an, die CID-Mitarbeiter hätten bereits zwei bis drei Tage vorher vorgesprochen (B2 F13/19). Auch was die angebliche Entführung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2002 betrifft, dürfte von beiden Ehegatten erwartet werden, dass ein derart einschneidendes Ereignis, wie die mitten in der Nacht erfolgte Verschleppung aus dem ehelichen Domizil, ähnlich in Erinnerung geblieben wäre. Umso mehr erstaunen die Widersprüche hinsichtlich des Datums (im Mai 2002 [B12 S. 6] beziehungsweise zwischen dem 10. und dem 20. Juli [B21 F13]), darüber, wer in besagter Nacht die Haustür geöffnet habe (ein Arbeiter [B6 S. 5] einerseits, der Beschwerdeführer andererseits [B22 F16 f./F40/43]), oder in Bezug auf die Frage der direkten Kommunikation mit den Entführern (die Ehefrau habe mit ihnen diskutiert [B6 S. 10] beziehungsweise nicht mit den zwei Männern gesprochen [B22 F20/42] respektive sie habe keinen der Männer näher gesehen [B21 57/121]). Die Aussagen des Beschwerdeführers zur jahrelangen Festhaltung im LTTE-Camp erschöpfen sich sodann in der undetaillierten Auskunft, Hilfsarbeiten verrichtet zu haben, sowie in äusserst stereotypen Beschreibungen (B2 S. 6 ff.; B6 S. 11 f.). In der Rechtsmitteleingabe wird der Zwangsaufenthalt im LTTE-Camp lediglich im Zusammenhang mit der (während dieser Zeit unmöglichen) Kreditrückzahlung erwähnt, ohne sich zur Unsubstanziiertheit weiter zu äussern. Erscheint bereits die Festhaltung als unglaubhaft, braucht auf die Flucht - die vom Beschwerdeführer im Übrigen ebenfalls widersprüchlich geschildert wurde (beispielsweise der Fussmarsch habe 12-13 Tage [B2 S. 6] beziehungsweise 16 Tage [B22 F9] gedauert; die Auseinandersetzung mit einer militanten Gruppe [B2 S. 2] respektive der Schusswechsel [B6 S. 13]) - nicht näher eingegangen zu werden. Schliesslich gab der Beschwerdeführer zuerst an, die eingereichte Kopie der LTTE-Vorladung von seinem Onkel via Schlepper, später hingegen, von seinem Schwiegervater erhalten zu haben (B2 S. 8; B6 S. 9). Bleibt anzumerken, dass auch der Inhalt der als "Vorladungen" bezeichneten, fremdsprachigen Dokumente unklar ist, wobei sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht mehr zu diesen äussert. Seine Ehefrau erwähnte die Schreiben zudem überhaupt nicht. Aufgrund des als unglaubhaft zu qualifizierenden Vorbringens kann auch diesbezüglich auf eine Übersetzung oder das Einholen der Originale verzichtet werden, zumal dies seitens des Beschwerdeführers selbst zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt hätte veranlasst werden können. 6.3 Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass die individuelle Fluchtbegründung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass ihn die Behörden, möglicherweise im Zusammenhang mit dem gewährten Kredit beziehungsweise der nicht erfolgten Rückzahlung, aufgesucht und vorgeladen hatten, doch erscheinen die Schilderungen einerseits konstruiert und andererseits wären die behördlichen Vorsprachen nicht geeignet, als genügend intensive Verfolgungsmassnahmen mit einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. 6.4 Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten wiederholten Mitnahmen und Befragungen durch das CID betrifft, halten ihre Schilderungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG ebenfalls nicht stand. Es fehlt ihren Erzählungen über ihre zahlreichen Mitnahmen an Substantiiertheit (sie wisse nicht wie oft [B21 S. 6] oder wohin sie jeweils gebracht worden sei [B21 S. 7]). Es ist weiter nicht einzusehen, inwiefern die ausweichenden Antworten in Bezug auf die angeblichen Vergewaltigungen ein Indiz tatsächlich stattgefundener Übergriffe sein sollen, auch wenn zugegebenermassen nicht erwartet werden kann, dass - wegen Schamgefühlen - spontan alle Details einer solchen Misshandlung offengelegt werden. Trotz konkreter Fragen gab die Beschwerdeführerin nur vage an, verfolgt und misshandelt worden zu sein und mehrmals Geschlechtsverkehr mit vier Männern gehabt zu haben (B21 F138 ff.). Die protokollierten Aussagen erwecken indes trotzdem nicht den Eindruck, sie sei von den Mitarbeitern des CID in einer derart tief greifenden Art behelligt worden, zumal sie die konkrete Frage, ob bei den zahlreichen Vorsprachen des CID und den Mitnahmen etwas vorgefallen sei, zuerst ausdrücklich verneinte (B21 F115 ff.). Selbst wenn Befragungen durch Mitarbeiter des CID stattgefunden haben sollten, erscheinen die Behelligungen in der vorgetragenen Art und Weise als nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung vermögen weder das ins Recht gelegte Schreiben des - zum Zeitpunkt des Verfassens des Schreibens [offenbar um den 12. Dezember 2015] in S._______ wohnhaften - Vermieters, der dadurch ihre angebliche Entführung in der Nacht vom 28. Mai 2007 bestätigen will, noch das Bestätigungsschreiben einer gewissen T._______, bei welcher die Beschwerdeführerin am Tag ihrer Festnahme durch das CID ihre drei Kinder abgegeben haben soll, nicht umzustossen. Auch der angeblich am (...) 2008 erstellte Auszug aus dem "Information Book" der Police Station J._______ (in der Nähe von S._______ an der Ostküste) vom 30. Mai 2007 oder das ärztliche Zeugnis der K._______ in S._______ (in der Nähe von O._______, damaligem Aufenthaltsort der Eltern der Beschwerdeführerin), wonach die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2007 überfallen worden sein soll, tragen nicht zur Glaubhaftigkeit der Behelligungen durch das CID bei, besonders da sie angegeben hatte, nach der letzten Mitnahme am 29. Mai 2007 bei Bekannten in Colombo (an der Westküste) untergetaucht zu sein (B21 F82/110). Auch hatte sie anlässlich der Befragungen nie zu Protokoll gebracht, am 10. Oktober 2007 behelligt worden zu sein. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass sie an diesem Tag überfallen worden ist, indes ist weder von einem asylrelevanten Nachteil auszugehen noch ist dieser Überfall mit den bis August 2007 angeblich erfolgten Nachstellungen durch das CID in Einklang zu bringen. Ferner ist nicht geklärt, weshalb und durch wen am 30. Mai 2007 die Polizei in J._______ (in der Nähe von S._______ an der Ostküste) über ihr Verschwinden (sie sei von zuhause, also in F._______, mitgenommen worden [B21, F61 ff., F79]) informiert worden sein soll und wer am (...) 2008 einen Auszug aus dem "Information Book" erstellen liess sowie zu welchem Zweck dieser zu diesem Zeitpunkt erstellt worden sein soll. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch nie zu Protokoll gebracht, dass eine Anzeige erstellt worden war. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht auch die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin verneint. 6.5 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine asylrelevante Gefährdung darzulegen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Die Beschwerdeführenden vermochten keine Befürchtung glaubhaft zu machen, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem völkerrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, zumal kein Kontakt mit den LTTE oder andere Risikofaktoren glaubhaft gemacht wurden (vgl. Urteil des BVGer vom E-1866/2015 vom 15. Juli 2015 (als Referenzurteil publiziert). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist. 8.3.2 Nach Prüfung der Akten ist auch die Einschätzung des SEM zu bestätigen, wonach in casu individuelle Zumutbarkeitskriterien vorliegen. Die Beschwerdeführenden lebten nach ihrer Eheschliessung im Jahr 1997 bis zu ihrer Ausreise nach Indien im Jahr 2002 beziehungsweise 2008 in F._______ (G._______ District [Nordwestprovinz], B2 S. 1; B6 S. 3; B12 S. 2; B21 F114). Ein Vollzug in die Nordwestprovinz ist im Lichte der genannten Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Sowohl Familienangehörige des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin sind nach wie vor in Sri Lanka wohnhaft, zu denen Kontakt gepflegt wird (B2 S.3; B6 S. 9/14; B22 F51 f.; B12 S.5), so dass sie bei einer Rückkehr ein familiäres Beziehungsnetz vorfinden werden, das sie anfänglich wird unterstützen können. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine mehrjährige Schulausbildung und führte nach seiner Rückkehr aus der Schweiz bis zu seiner Ausreise das Familienunternehmen beziehungsweise den (...)laden in F._______ und erzielte während seines Indien-Aufenthalts ein Erwerbseinkommen in der (...) (B2 S. 4; B6 S. 3 f.). Auch während seines mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz konnte er etliche Arbeitserfahrungen sammeln, die er sich bei der Reintegration in seinem Heimatland zunutze machen kann und - sollte ein Anknüpfen an die frühere Tätigkeit als (...) nicht gelingen - aufgrund derer Aussichten auf eine gesicherte Einkommenssituation zu bejahen sind. Der Umstand alleine, dass er in der Vergangenheit mit dem (...)geschäft den familiären Lebensunterhalt angeblich nicht zu bestreiten vermochte und einen Kredit aufnehmen musste, steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. 8.3.3 Schliesslich ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass das Kindeswohl der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegend nicht entgegensteht. Art. 83 Abs. 4 AuG ist nach geltender Rechtsprechung im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) auszulegen und namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung zu berücksichtigen: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten (BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2015/30 E. 7.2;). Hierzu bleibt anzumerken, dass die Kinder C._______ und D._______, die beide in der Schweiz geboren sind, heute (...)- beziehungsweise (...)jährig, mithin noch nicht im schulpflichtigen Alter sind. Folglich kann nicht von einer starken Integration beziehungsweise einer Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden. Im Gegenteil ist bei Kleinkindern anzunehmen, dass sich diese bei einer gemeinsamen Rückkehr mit der Familie im Heimatstaat problemlos werden eingliedern und integrieren können. Ferner ist nicht anzunehmen, ihnen sei seitens der Eltern die tamilische Sprache, allgemeine die sri-lankische Gepflogenheiten oder die heimatliche Kultur nicht näher gebracht worden. Ein Wegweisungsvollzug erscheint daher auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar. 8.3.4 Was die geltend gemachte Integration des Beschwerdeführers betrifft, so mag zwar zutreffen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka eine gewisse Härte für sämtliche Familienangehörigen bedeutet, doch dient die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gerade nicht dazu, die Grundlage für die spätere Erteilung einer (ausländerrechtlichen) Aufenthaltsbewilligung zu bilden (Art. 14 Abs. 1 AsylG). Die Frage der beruflichen und sprachlichen Integration kann folglich offen bleiben. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Aufgrund des Unterliegens sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand: