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D-3513/2016

D-3513/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben gemäss seinen Heimatstaat am 12. Juni 2015 und reiste über die Türkei und Griechenland am 19. Juli 2015 in die Schweiz. Am nächsten Tag reichte er ein Asylgesuch ein und wurde gleichentags per Zufallsprinzip dem Testbetrieb Zürich zugeteilt. B. Am 21. Juli 2015 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person [MIDES]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 20. August 2015 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er irakischer Staatsangehöriger und ethnischer Araber schiitischer Glaubensrichtung sei und aus B._______ stamme. Aufgrund seiner Tätigkeit im Jahr 2007 als Dolmetscher für die US-amerikanischen Berater sei er im selben Jahr von der schiitischen El Mahdi-Miliz entführt und misshandelt worden. Im Jahr 2015 habe er von der schiitischen Asa'ib Ahl al Haqq-Miliz einen Drohbrief erhalten. Aufgrund dessen habe er das Land verlassen. C. Am 21. Juli 2015 wurde eine Ausweisprüfung des SEM für die Identitätskarte sowie den Nationalitätenausweis in Auftrag gegeben. Der Kurzuntersuchungsbericht (act. SEM A18/7) ergab, dass es sich bei den geprüften Dokumenten um Originale handelt. Innerhalb der Dokumente konnten auch keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden. D. Mit Verfügung vom 27. August 2015 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. E. Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 - zugestellt am 10. Mai 2016 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung an. Deren Vollzug wurde jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgeschoben. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung des Zuweisungsentscheids gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. d der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) vom 27. August 2015 zur nachvollziehbaren Begründung an die Vorinstanz und als Folge davon die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31). Der Beschwerdeführer legte eine Fürsorgebestätigung vom 27. Mai 2016 bei. G. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gut. Herr Dominik Löhrer wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Zudem wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2016 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift. I. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 6. Juli 2016 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Auch betreffend die Anfechtung der Zuweisungsverfügung vom 27. August 2015 ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 37 Abs. 2 TestV).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an, er sei irakischer Staatsangehöriger und ethnischer Araber schiitischer Glaubensrichtung. Er stamme aus B._______, wo er von Geburt bis 2008 und von 2010 bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester gelebt habe. Von 2008 bis Ende 2010 habe er sich im Südirak, in C._______, Bezirk D._______ aufgehalten. Er habe im Jahre 2003 während zwei bis drei Monaten für eine (...) Firma gearbeitet, die Plastiktoiletten für einen US-amerikanischen Stützpunkt geliefert habe. Ab Anfang 2005 habe er dann für eine US-amerikanische Firma und danach für zwei Jahre in einer Wäscherei in der grünen Zone gearbeitet. Anschliessend habe er als Strassenreiniger innerhalb des US-amerikanischen Botschaftsgeländes Arbeit gefunden. Wegen der vielen Arbeit habe er die Bachelor-Prüfungen nicht bestanden. Ab Januar 2006 sei er als Übersetzer für die US-Armee tätig gewesen. Ab Juni 2007 habe er für die Firma E._______ im F._______ Gefängnis als Dolmetscher für die US-amerikanischen Berater fungiert und im Sinne einer humanitären Arbeit Gefangene besucht. Als er für die US-Amerikaner gearbeitet habe, habe er verschiedene Busse genommen, um zur Arbeit zu gelangen, sich im Gefängnis auch vermummt und die Uniform der Firma getragen, um dadurch seine Identität zu schützen. Ende 2007 habe er aufgrund seines schiitischen Glaubens in einen anderen Stadtteil von B._______ ziehen müssen. Zu seinen Asylgründen macht er im Wesentlichen geltend, er sei im September 2007 von schiitischen El Mahdi-Milizen entführt worden, als er von der Arbeit nach Hause zurückgekehrt sei. Sie hätten nahe einer Ampel im Stadtteil G._______ das Feuer eröffnet. Es sei eine Gruppe von jungen Leuten gewesen. Er sei am Bein verletzt und mit einem Messer in den Rücken gestochen worden. Mit einem Auto sei er an einen Ort gebracht worden, wo er gefoltert worden sei. Er habe dabei wählen müssen, mit welchem Instrument er gefoltert werden sollte. Am meisten sei er auf den Rücken, das Gesicht und die Beine geschlagen worden. Sie hätten ihm gesagt, er sei Agent und Pro-Amerikaner und habe die Namen der Führer der El Mahdi-Miliz weitergeleitet. Er sei zwei Tage inhaftiert gewesen und danach ohnmächtig neben den Müll geworfen worden. Er sei von einer Person aus B._______ ins Spital gebracht worden. Er könne sich nur daran erinnern, dass man ihm Wasser ins Gesicht gespritzt habe und er immer wieder ohnmächtig geworden sei. Im Spital sei er zwei Tage geblieben und danach zu seiner Tante gebracht worden. Die El Mahdi-Miliz sei überall und er nehme an, dass einer, der mit ihm gearbeitet habe, oder einer seiner Nachbarn ihn verraten haben könnte. Zwei Monate nach der Entführung sei seine Mutter von der Miliz angerufen worden. Ihr sei gesagt worden, sie würden ihren Sohn finden und töten. Danach sei es zu keinen weiteren Anrufen oder Drohungen mehr gekommen. Nachdem er 2010 nach B._______ zurückgekehrt sei, habe er für den TV Sender H._______ als Fotografenhelfer und ab 2012 bis zur Ausreise für eine Kosmetikfirma gearbeitet. Am 7. Juni 2015 habe seine Mutter ihn um zirka 16 oder 17 Uhr angerufen, als er gearbeitet habe. Sie habe gesagt, es sei ein Drohbrief in den Hof des Hauses geworfen worden. Es handle sich um einen Brief der Asa'ib Ahl al Haqq-Miliz, in welchem stehe, dass er für die US-Amerikaner arbeite und dass er und seine Familie umgebracht würden. Die Asa'ib Ahl al Haqq seien früher Teil der El Mahdi-Miliz gewesen. Am Abend habe er dann mit seinem kurdischen Freund telefoniert, welcher ihm geraten habe, in den Norden zu gehen. Dieser habe in der Folge für ihn gebürgt, um ihm den Aufenthalt im kurdischen Nordirak zu ermöglichen. Er habe dann die ganze Nacht nicht geschlafen und sich die Ereignisse des Jahres 2007 in Erinnerung gerufen. Am nächsten Tag sei er nach I._______ gereist. Danach habe ihn ein Schlepper in die Türkei gebracht. Dort sei er am 12. Juni 2015 angekommen. Sein Pass sei vom Schlepper zerrissen worden, da er, wie dieser gemeint habe, nun den Pass nicht mehr brauchen würde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine irakische Identitätskarte sowie den Nationalitätenausweis, eine Wohnsitzbestätigung, den Drohbrief der Asa'ib Ahl al Haqq-Miliz sowie Arbeitsbestätigungen und Ausweise der Tätigkeit für US-amerikanische Firmen zu den Akten.

E. 4.2 Das SEM begründet seine Verfügung zur Hauptsache damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Drohbriefes nicht glaubhaft seien. Der Drohbrief sei ausserdem nicht geeignet, seine Vorbringen zu beweisen, da solche Dokumente erfahrungsgemäss käuflich leicht erwerbbar seien. Bestätigt werde dies dadurch, dass er nicht zu erklären vermöge, weshalb er acht Jahre nach der zweitägigen Haft durch die Vorgängermiliz von Asa'ib Ahl al Haqq und acht Jahre nach der Tätigkeit für die US-Amerikaner plötzlich einen Drohbrief erhalten habe. Er habe, abgesehen von dem damaligen Ereignis, keine Probleme mit dieser Miliz gehabt. Zudem verneine er, dass der Drohbrief mit einer Tätigkeit nach seiner Entführung zu tun haben könne, da er ab 2007 nicht mehr für die US-Amerikaner gearbeitet habe. Er vermute, der Brief könne damit zusammenhängen, dass zu dieser Zeit die US-Amerikaner in den Irak hätten zurückkehren können, um die irakische Armee zu trainieren beziehungsweise gegen den Islamischen Staat (IS) zu kämpfen. Die Asa'ib Ahl al Haqq hätte möglicherweise gedacht, er würde erneut für die US-Amerikaner arbeiten. Dieser Erklärungsversuch sei jedoch nicht nachvollziehbar. Es erstaune ausserdem, dass eine derartig mächtige schiitische Miliz ihm lediglich einen Drohbrief geschickt habe und ihn nicht gleich mitgenommen oder umgebracht habe, sollte er tatsächlich als Feind eingestuft worden sein. Ausserdem sei es erstaunlich, dass der am Ende des Drohbriefes aufgeführte Koranvers verkürzt und folglich inkorrekt wiedergeben worden sei. Aufgrund der fehlenden Logik und der Detailarmut der Ausführungen zum Vorfall mit dem Drohbrief sei der Eindruck entstanden, das Geschilderte habe sich so nicht zugetragen. Somit vermöge er den angegebenen Sachverhalt zum Ereignis mit dem Drohbrief nicht glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftigkeit der Entführung durch die El Mahdi-Miliz im Jahre 2007 kann offenbleiben, da zwischen diesem Vorfall und der Flucht im Jahr 2015 in zeitlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang besteht. So habe er bestätigt, dass es seit dem Jahr 2008 zu keinen Bedrohungen mehr gekommen sei. Es sei deshalb nicht anzunehmen, dass in der Zeit nach der Entführung weiterhin eine Gefährdung durch diese Miliz bestanden habe. Das Vorliegen einer asylbeachtlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei daher zu verneinen.

E. 4.3 Zunächst machte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend, das erweiterte Verfahren habe 253 Tage gedauert, obwohl gemäss Gesetzesentwurf ein Entscheid im erweiterten Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen sei (nArt. 37 Abs. 4 AsylG). Ihm sei nach der Anhörung zugesichert worden, der Entscheid werde ihm durch seinen Rechtsvertreter eröffnet, womit ihm in Aussicht gestellt worden sei, die Sache werde im beschleunigten Verfahren abgeschlossen. Trotzdem sei er dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden und bei einer Durchsicht der Akten werde klar, dass das SEM nicht mehr darum bemüht gewesen sei, das Verfahren speditiv zu führen. Durch den Wechsel in das erweiterte Verfahren habe er in der Folge auch seinen Rechtsvertreter verloren. Dem Beschwerdeführer seien durch das Vorgehen des SEM Nachteile entstanden, welche bei der Beurteilung des Gesuchs nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Das SEM habe den Wechsel ins erweiterte Verfahren nicht nachvollziehbar begründet. Eventualiter werde deshalb beantragt, den Zuweisungsentscheid vom 27. August 2015 für eine nachvollziehbare Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Folge wäre die angefochtene Verfügung aufzuheben und unter Berücksichtigung des begründeten Zwischenentscheids eine neue Verfügung zu erlassen. Nach ausführlicher Schilderung des Sachverhalts wurde den Erwägungen der angefochtenen Verfügung entgegnet, dass bei der Glaubhaftigkeitsprüfung auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen sei. Der Beschwerdeführer mache einen glaubhaften Eindruck, und seine Vorbringen würden viele Realkennzeichen enthalten. Er sei jederzeit in der Lage, Auskunft zu geben und Fragen zu beantworten, dies auch ausserhalb des chronologischen Ablaufs der Geschehnisse. Das SEM habe denn auch die erlittene Entführung und die Folter im Jahr 2007 nicht infrage gestellt. Sein Körper sei von Narben geprägt und er habe bis heute körperliche und psychische Beschwerden. Hinsichtlich des durch das SEM infrage gestellten Kausalzusammenhangs zwischen der Folter und der Flucht sei festzuhalten, dass die damaligen Ereignisse aus dem Jahr 2007 und die weiteren Vorbringen nicht unberücksichtigt gelassen werden könnten, wenn es darum gehe, die Glaubhaftigkeit der Ereignisse aus dem Jahr 2015 einzuschätzen. Hinsichtlich des Drohbriefes sei dessen Beweiswert ebenfalls einzuschätzen, da dies auch bei Beweismitteln, die theoretisch käuflich erwerbbar seien, gemacht werden müsse. Die Argumentation des SEM sei unlogisch. In der Anhörung habe es sich noch auf den Standpunkt gestellt, ein solcher Drohbrief sei leicht fälschbar, weshalb ihm kaum Beweiswert zukomme. Weshalb nun behauptet werde, der Brief sei ohne Beweiswert, da er leicht käuflich erwerbbar sei, erschliesse sich nicht, da sich ein Dokument, welches jedermann selbst herstellen könne, wohl kaum gut verkaufen liesse. Auch sei das Vorgehen des SEM - den Brief einer internen Abklärung zu unterziehen - sinnlos, wenn es davon ausgehe, käuflichen Beweismitteln fehle in jedem Fall der Beweiswert. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass der Drohbrief als Beweis nicht genüge. Die fluchtauslösenden Ereignisse seien denn nicht nur mit diesem Drohbrief, sondern auch durch die Aussagen untermauert worden. Der Beschwerdeführer wisse selber nicht, ob der Drohbrief echt sei, er habe ihn aber sehr ernst genommen und das Ereignis habe in ihm eine Retraumatisierung ausgelöst. Es sei, wie er in der Anhörung gesagt habe, nicht üblich, Scherze dieser Art zu machen. Seit seiner Ausreise seien die Milizen zudem viermal bei ihm zu Hause gewesen. Sein Bruder sei dabei einmal verprügelt worden, wobei ihm die Schulter ausgekugelt worden sei. Ein Foto, welches die Verletzung dokumentiere, könne bei Bedarf nachgereicht werden. Aufgrund des vom SEM geltend gemachten nicht korrekt wiedergegebenen Koranverses im Drohbrief könne der Schluss nicht gezogen werden, der Brief habe keinen Beweiswert. Die meisten Milizen seien nicht gut gebildet, sie seien oftmals sogar Analphabeten. Besuche man auf Facebook solche Seiten, sehe man schnell, dass die Rechtschreibung oft nicht beherrscht werde. Aus diesem Grund sei es möglich, dass der Koranvers nicht nach geltenden Regeln zitiert worden sei. Das SEM begründe zudem nicht sehr umfangreich und eher vage, wenn es um die Glaubhaftigkeitsprüfung gehe. Die Analyse sei umrahmt von den Ausführungen zum fehlenden Beweiswert des Drohbriefes. Solche Ausführungen hätten jedoch keinen Platz in der Glaubhaftigkeitsanalyse, da es darin einzig um die Würdigung der Aussagen gehe. Der Zusammenhang zwischen dem Drohbrief und dem Kampf gegen den IS sei bereits anlässlich der Anhörung ausführlich und nachvollziehbar erläutert worden. Der Beschwerdeführer habe nach 2007 keine weitere Verfolgung erlitten, dies möglicherweise auch, weil er sich bis Ende 2010 im J._______ aufgehalten habe. Die Asa'ib Ahl al Haqq-Miliz kämpfe, genauso wie die USA, gegen den IS. Die Miliz sei den USA gegenüber jedoch ebenfalls sehr feindlich eingestellt. Vermutlich habe die Miliz gemeint, er würde wieder eine Arbeit für die US-Amerikaner annehmen. Ausserdem sei es zynisch und pietätlos, dass das SEM annehme, wenn er von der Miliz wirklich als Feind eingestuft worden wäre, dann wäre er direkt mitgenommen oder umgebracht worden. Drohbriefe seien bekanntlich ein gängiges Mittel solcher Gruppierungen, um Angst zu verbreiten. Möglicherweise sei er lediglich bedroht worden, weil auch er Schiite sei. Dies sei jedoch nur eine vage Vermutung, er kenne die Denkweise dieser Menschen nicht und könne ihr Verhalten grundsätzlich nicht nachvollziehen. Dem Vorwurf des SEM, die Ausführungen würden aufgrund fehlender Logik sowie Detailarmut nicht den Eindruck vermitteln, dass sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen habe, könne nicht gefolgt werden. Seine Aussagen seien durchwegs logisch und in sich schlüssig, ohne dass der Eindruck entstünde, die Vorbringen würden Übertreibungen oder Erfindungen enthalten. Es habe zudem keinen einzigen Widerspruch gegeben. Auch habe er immer offengelegt, wenn er selbst nur Mutmassungen habe anstellen können. Es sei zudem generell zu berücksichtigen, dass Iraker, die als Dolmetscher für die US-Amerikaner gearbeitet haben, im Irak immer schon grossen Gefahren ausgesetzt gewesen seien.

E. 4.4 In seiner Vernehmlassung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, es würde nicht mit Gesetzesentwürfen arbeiten, sondern mit dem aktuellen Asylgesetz. Der in der Beschwerdeschrift erwähnte nArt. 37 Abs. 4 AsylG sei somit nicht anwendbar. Der Zuweisungsentscheid ins erweiterte Verfahren würde die Rechtsbelehrung in der Anhörung ersetzen. Ein Wechsel in das erweiterte Verfahren erfolge dann, wenn weitere Abklärungen erforderlich seien, welche vorliegend auch getroffen worden seien (act. SEM A 26/2). Zwar habe der Beschwerdeführer dadurch seine ihm für das beschleunigte Verfahren zugewiesene Rechtsvertretung verloren, er habe jedoch den gegenwärtigen Rechtsvertreter für die Beschwerde gewinnen können. Somit sei der Wechsel vom beschleunigten ins erweiterte Verfahren in Übereinstimmung mit Art. 19 TestV erfolgt. Es sei zudem nicht immer vorhersehbar, ob eingeleitete Abklärungen für jeden Entscheid zielführend seien. Das Ziel der internen Abklärung sei gewesen, Informationen bezüglich der erwähnten Milizen und deren Vorgehen sowie des Drohbriefes einzuholen. Das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers sei insgesamt nicht glaubhaft. Es sei nicht mit einer nachvollziehbaren Logik verbunden, dass eine derartige Miliz jemanden mit einem eher niedrigen Profil acht Jahre nach einem Kontakt mit der Vorgängermiliz und vier oder fünf Jahre, nach der Rückkehr nach B._______ auf diese Weise bedrohe. Dies könne durch den Drohbrief, welchem kaum Beweiswert zukomme und der im Jahre 2007 erlittenen Verfolgung nicht umgestossen werden. Ausserdem habe er in der Beschwerdeschrift angegeben, die Milizen seien viermal seit seiner Ausreise bei seiner Familie gewesen. In der Anhörung habe er jedoch gesagt, seine Eltern hätten ihm nicht von neuen Vorkommnissen berichtet.

E. 4.5 In seiner Replik nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz, wobei er im Wesentlichen geltend machte, das SEM weise berechtigt darauf hin, dass es mit dem aktuellen Asylgesetz und nicht mit Gesetzesentwürfen arbeite. Dennoch solle die Zuweisung ins erweiterte Verfahren nicht zum Anlass genommen werden, die Asylverfahren in die Länge zu ziehen. Gemäss Art. 37 Abs. 2 AsylG seien Asylentscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Gesuchstellung zu treffen. Es dürfe nicht vergessen werden, dass das vorliegende Verfahren beinahe 30 Mal länger gedauert habe und somit erheblich vom Regelfall abweiche. Da es sich bei dieser Vorgabe lediglich um eine Ordnungsfrist handle, könne diese nicht durchgesetzt werden. Die Beschwerdeinstanz könne jedoch feststellen, ob es zu einer Rechtsverzögerung gekommen sei. Das erwähnte Aktenstück A 26/2 datiere gemäss Aktenverzeichnis vom 26. August 2015. Der Zuweisungsentscheid in das erweiterte Verfahren sei erst am 27. August 2015 gefällt worden. Die Abklärungen seien also bereits im Zeitpunkt des Zuweisungsentscheids getätigt worden, weshalb sie nicht als "weitere Abklärungen" ins Feld geführt werden könnten. Es sei fraglich, ob es mit dem Grundsatz auf ein faires Verfahren und dem rechtlichen Gehör vereinbar sei, wenn das SEM dem Beschwerdeführer nach der Anhörung sage, es seien alle Fakten gesammelt, welche für die Beurteilung seines Asylgesuches benötigt würden, dieses dann aber doch dem erweiterten Verfahren zuweise. Zudem habe das SEM nicht wissen können, ob er rechtzeitig eine neue Rechtsvertretung gewinnen werde. Das SEM sei in der Folge über Monate hinweg tatenlos geblieben. Die vier Besuche, welche seinen Eltern abgestattet worden seien, hätten alle in der Zeit zwischen der Anhörung (20. August 2015) und der Eingabe der Beschwerdeschrift (3. Juni 2016) stattgefunden. Die Ausreise sei von den Verfolgern offenbar nicht unbemerkt geblieben. Dies hätte der Rechtsvertreter allenfalls klarer zum Ausdruck bringen müssen, sei jedoch unterblieben, da es offensichtlich sei. Nicht alleine der Drohbrief, sondern die Aussagen in ihrer Gesamtheit würden ihn (Beschwerdeführer) glaubhaft erscheinen lassen. Es entstehe jedoch der Eindruck, seine Aussagen seien von der Vorinstanz als Beweis unberücksichtigt geblieben. Er habe auch kein "eher niedriges" Profil. Das SEM bezeichne die Miliz zudem als "derartig", unterlasse es aber, diesen Begriff genauer zu erläutern und habe die Ergebnisse des Consultings nicht offengelegt. Als Beweismittel lag der Replik eine Arbeitsbestätigung der K._______ vom (...) 2011 bei.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Begründung der Zuweisung ins erweiterte Verfahren. Dieser Antrag erweist sich als unbegründet, zumal das SEM die Zuweisungsverfügung vom 27. August 2015 mit einer hinreichenden Begründung versehen hat.

E. 5.2 Der Einwand in der Replik, die Überweisung ins erweiterte Verfahren sei zu Unrecht erfolgt, da im Zeitpunkt der Überweisung die Sachverhaltsermittlung bereits abgeschlossen gewesen sei, ist ebenfalls unbegründet. Allerdings ist zu erwähnen, dass die vom SEM in der Vernehmlassung abgegebene Erklärung für den Überweisungsentscheid ebenfalls nicht zu überzeugen vermag, zumal der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, dass das Consulting dem SEM am Vortag der Überweisungsverfügung bereits vorlag, weshalb es sich dabei nicht um die "weitere Abklärung" handeln kann, welche die Überweisung ins erweiterte Verfahren nötig machte. Trotzdem erweist sich der Entscheid des SEM, den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zuzuweisen, als nachvollziehbar, zumal auch die im internen Consulting aufgeführten Erkenntnisse, etwa die Hinweise auf öffentlich zugängliche COI-Informationen zur Asa'ib Ahl al Haqq-Miliz zuerst ebenfalls der Würdigung bedurften, wofür die in Art. 17 Abs. 1 TestV genannte Frist äussert knapp bemessen gewesen wäre. Ohnehin ist dem SEM betreffend den Entscheid über eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzuerkennen.

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2 Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, welche die Ereignisse aus dem Jahr 2007 betreffen, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese glaubhaft dargetan wurden. Es ist dem SEM aber ebenfalls zuzustimmen, wenn es von einem fehlenden engen Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung durch die El Mahdi-Miliz und der Flucht im Jahr 2015 ausgeht. Dem SEM ist - im Ergebnis - auch dahingehend zuzustimmen, dass dem Drohbrief aufgrund der Fälschungsanfälligkeit nur ein geringer Beweiswert zukommt. Nur am Rande sei noch erwähnt, dass das im Zusammenhang mit dem Drohbrief vorgebrachte Argument, die Würdigung dieses Dokuments sei nicht Teil der Glaubhaftigkeitsprüfung, unzutreffend ist. Denn die Glaubhaftigkeitsprüfung ist nicht etwa eine, der Würdigung von Beweisurkunden vorgelagerte, blosse Beurteilung der Aussagen in den Befragungen. Vielmehr hat anlässlich der Glaubhaftigkeitsprüfung eine gesamtheitliche Betrachtung sämtlicher Beweismittel, worunter nebst den Anhörungsprotokollen eben gerade die eingereichten Beweisdokumente fallen, zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3906/2014 vom 21. Mai 2015 E. 5.3). Der Beschwerdeführer bot an, als Beweismittel für seine Verfolgung Fotos einzureichen, welche Verletzungen seines Bruders dokumentieren würden, die diesem von Milizionären zugefügt worden seien. Solche Fotos sind jedoch nicht geeignet, die Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen, da insbesondere der Kontext, in welchem die Verletzungen entstanden sind, aus den Fotos nicht ersichtlich ist, weshalb ihr Beweiswert mit Bezug auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers sehr gering ist.

E. 6.3 Die Annahmen zu den Hintergründen des angeblich erhaltenen Drohbriefs beruhen ebenfalls auf Seite des Beschwerdeführers auf Mutmassungen. So hat er nach dem Vorfall im Jahr 2007 nicht mehr für die US-Amerikaner gearbeitet und sich dazwischen zwei Jahre lang im J._______ aufgehalten. Es ist deshalb zweifelhaft, dass die Nachfolgermiliz Asa'ib Ahl Al Haqq auf ihn aufmerksam geworden wäre, ohne dass er sich erneut exponiert hätte. Für den Zeitraum von 2007 bis 2015 brachte der Beschwerdeführer denn auch - abgesehen von einem Drohanruf an seine Mutter im Jahr 2008 - keine ernsten Verfolgungshandlungen oder Drohungen vor. Es ist dem SEM jedoch zu widersprechen, wenn es davon ausgeht, dass es erstaunlich sei, dass eine solch mächtige schiitische Miliz ihm lediglich gedroht habe und ihn nicht direkt mitgenommen und umgebracht habe. Diese Würdigung des SEM ist, abgesehen davon, dass sie so pauschal nicht zutrifft, als unangemessen zu bezeichnen.

E. 6.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung erweist sich jedoch insbesondere unter Berücksichtigung aktueller Länderinformationen für unwahrscheinlich. Bis zum Rückzug der US-Streitkräfte im Jahr 2011 berichten verschiedene Quellen von Drohungen, Übergriffen und gezielten Tötungen von Personen, welche mit US-amerikanischen oder britischen Organisationen zusammengearbeitet haben (vgl. Al Jazeera, Iraqis who aided US left behind and fearful, 22.12.2011, http://www.aljazeera.com/indepth/features/2011/12/20111215164220357796.html , besucht am 20.10.2016; The Independent, Interpreters used by British Army 'hunted down' by Iraqi death squads, 17.11.2006, http://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/interpreters-used-by-british-army-hunted-down-by-iraqi-death-squads-424660.html , besucht am 19.10.2016; UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Report: 1 September - 31 October 2006, undatiert, http://www.ohchr.org/Documents/ Countries/sept-october06.pdf , besucht am 26.10.2016). Dies änderte sich jedoch mit dem Erstarken des IS ab 2014. So kann gemäss Bericht von Landinfo vom April 2016 ab 2014 nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass Personen, die für ausländische Firmen arbeiteten, von schiitischen Milizen bedroht werden oder Opfer deren Gewalt werden. Zu solchen Übergriffen sei es besonders im Zeitraum der Jahre von 2005 bis 2008 gekommen (vgl. Landinfo, Irak: Situasjonen for personer som har jobbet for utenlandske selskaper [Situation für Personen, die für ausländische Unternehmen gearbeitet haben], April 2016, <http://landinfo.no/asset/3334/ 13334_1.pdf , besucht am 20.10.2016). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher seit 2007 nicht mehr für die US-Amerikaner arbeitete und im Jahre 2010 nach B._______ zurückgekehrt ist, wo er gemäss eigenen Angaben unbehelligt gelebt habe, in den Fokus der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq geraten ist.

E. 6.5 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheint unter Beachtung obengenannter Quellen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungssituation als unglaubhaft. So kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag. Als Ergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte. Das SEM hat mithin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 9.2 Mit der gleichen Verfügung vom 8. Juni 2016 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter (Herr lic.iur. Dominik Löhrer) als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 6. Juli 2016 eine Kostennote zu den Akten gereicht, wonach sich der zeitliche Aufwand auf 17 Stunden belaufe und ein Stundenansatz von Fr. 200.- geltend gemacht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht vergütet amtlichen Rechtsvertretern ohne Anwaltspatent - um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall - praxisgemäss einen Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- , womit der geltend gemachte Stundenansatz entsprechend zu kürzen ist. Der in der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 17 Stunden erweist sich als angemessen. Die Verfahrensstandsanfrage wie auch die Folgekorrespondenz sind als unnötiger Aufwand zu qualifizieren und daher nicht zu entschädigen. Das amtliche Honorar ist somit auf insgesamt Fr. 2'590.- (17 x Fr. 150.- plus Fr. 40.- [Spesen]) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt Fr. 2'590.- (inkl. Auslagen) und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3513/2016 Urteil vom 11. April 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben gemäss seinen Heimatstaat am 12. Juni 2015 und reiste über die Türkei und Griechenland am 19. Juli 2015 in die Schweiz. Am nächsten Tag reichte er ein Asylgesuch ein und wurde gleichentags per Zufallsprinzip dem Testbetrieb Zürich zugeteilt. B. Am 21. Juli 2015 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person [MIDES]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 20. August 2015 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er irakischer Staatsangehöriger und ethnischer Araber schiitischer Glaubensrichtung sei und aus B._______ stamme. Aufgrund seiner Tätigkeit im Jahr 2007 als Dolmetscher für die US-amerikanischen Berater sei er im selben Jahr von der schiitischen El Mahdi-Miliz entführt und misshandelt worden. Im Jahr 2015 habe er von der schiitischen Asa'ib Ahl al Haqq-Miliz einen Drohbrief erhalten. Aufgrund dessen habe er das Land verlassen. C. Am 21. Juli 2015 wurde eine Ausweisprüfung des SEM für die Identitätskarte sowie den Nationalitätenausweis in Auftrag gegeben. Der Kurzuntersuchungsbericht (act. SEM A18/7) ergab, dass es sich bei den geprüften Dokumenten um Originale handelt. Innerhalb der Dokumente konnten auch keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden. D. Mit Verfügung vom 27. August 2015 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. E. Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 - zugestellt am 10. Mai 2016 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung an. Deren Vollzug wurde jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgeschoben. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung des Zuweisungsentscheids gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. d der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) vom 27. August 2015 zur nachvollziehbaren Begründung an die Vorinstanz und als Folge davon die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31). Der Beschwerdeführer legte eine Fürsorgebestätigung vom 27. Mai 2016 bei. G. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gut. Herr Dominik Löhrer wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Zudem wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2016 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift. I. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 6. Juli 2016 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Auch betreffend die Anfechtung der Zuweisungsverfügung vom 27. August 2015 ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 37 Abs. 2 TestV).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an, er sei irakischer Staatsangehöriger und ethnischer Araber schiitischer Glaubensrichtung. Er stamme aus B._______, wo er von Geburt bis 2008 und von 2010 bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester gelebt habe. Von 2008 bis Ende 2010 habe er sich im Südirak, in C._______, Bezirk D._______ aufgehalten. Er habe im Jahre 2003 während zwei bis drei Monaten für eine (...) Firma gearbeitet, die Plastiktoiletten für einen US-amerikanischen Stützpunkt geliefert habe. Ab Anfang 2005 habe er dann für eine US-amerikanische Firma und danach für zwei Jahre in einer Wäscherei in der grünen Zone gearbeitet. Anschliessend habe er als Strassenreiniger innerhalb des US-amerikanischen Botschaftsgeländes Arbeit gefunden. Wegen der vielen Arbeit habe er die Bachelor-Prüfungen nicht bestanden. Ab Januar 2006 sei er als Übersetzer für die US-Armee tätig gewesen. Ab Juni 2007 habe er für die Firma E._______ im F._______ Gefängnis als Dolmetscher für die US-amerikanischen Berater fungiert und im Sinne einer humanitären Arbeit Gefangene besucht. Als er für die US-Amerikaner gearbeitet habe, habe er verschiedene Busse genommen, um zur Arbeit zu gelangen, sich im Gefängnis auch vermummt und die Uniform der Firma getragen, um dadurch seine Identität zu schützen. Ende 2007 habe er aufgrund seines schiitischen Glaubens in einen anderen Stadtteil von B._______ ziehen müssen. Zu seinen Asylgründen macht er im Wesentlichen geltend, er sei im September 2007 von schiitischen El Mahdi-Milizen entführt worden, als er von der Arbeit nach Hause zurückgekehrt sei. Sie hätten nahe einer Ampel im Stadtteil G._______ das Feuer eröffnet. Es sei eine Gruppe von jungen Leuten gewesen. Er sei am Bein verletzt und mit einem Messer in den Rücken gestochen worden. Mit einem Auto sei er an einen Ort gebracht worden, wo er gefoltert worden sei. Er habe dabei wählen müssen, mit welchem Instrument er gefoltert werden sollte. Am meisten sei er auf den Rücken, das Gesicht und die Beine geschlagen worden. Sie hätten ihm gesagt, er sei Agent und Pro-Amerikaner und habe die Namen der Führer der El Mahdi-Miliz weitergeleitet. Er sei zwei Tage inhaftiert gewesen und danach ohnmächtig neben den Müll geworfen worden. Er sei von einer Person aus B._______ ins Spital gebracht worden. Er könne sich nur daran erinnern, dass man ihm Wasser ins Gesicht gespritzt habe und er immer wieder ohnmächtig geworden sei. Im Spital sei er zwei Tage geblieben und danach zu seiner Tante gebracht worden. Die El Mahdi-Miliz sei überall und er nehme an, dass einer, der mit ihm gearbeitet habe, oder einer seiner Nachbarn ihn verraten haben könnte. Zwei Monate nach der Entführung sei seine Mutter von der Miliz angerufen worden. Ihr sei gesagt worden, sie würden ihren Sohn finden und töten. Danach sei es zu keinen weiteren Anrufen oder Drohungen mehr gekommen. Nachdem er 2010 nach B._______ zurückgekehrt sei, habe er für den TV Sender H._______ als Fotografenhelfer und ab 2012 bis zur Ausreise für eine Kosmetikfirma gearbeitet. Am 7. Juni 2015 habe seine Mutter ihn um zirka 16 oder 17 Uhr angerufen, als er gearbeitet habe. Sie habe gesagt, es sei ein Drohbrief in den Hof des Hauses geworfen worden. Es handle sich um einen Brief der Asa'ib Ahl al Haqq-Miliz, in welchem stehe, dass er für die US-Amerikaner arbeite und dass er und seine Familie umgebracht würden. Die Asa'ib Ahl al Haqq seien früher Teil der El Mahdi-Miliz gewesen. Am Abend habe er dann mit seinem kurdischen Freund telefoniert, welcher ihm geraten habe, in den Norden zu gehen. Dieser habe in der Folge für ihn gebürgt, um ihm den Aufenthalt im kurdischen Nordirak zu ermöglichen. Er habe dann die ganze Nacht nicht geschlafen und sich die Ereignisse des Jahres 2007 in Erinnerung gerufen. Am nächsten Tag sei er nach I._______ gereist. Danach habe ihn ein Schlepper in die Türkei gebracht. Dort sei er am 12. Juni 2015 angekommen. Sein Pass sei vom Schlepper zerrissen worden, da er, wie dieser gemeint habe, nun den Pass nicht mehr brauchen würde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine irakische Identitätskarte sowie den Nationalitätenausweis, eine Wohnsitzbestätigung, den Drohbrief der Asa'ib Ahl al Haqq-Miliz sowie Arbeitsbestätigungen und Ausweise der Tätigkeit für US-amerikanische Firmen zu den Akten. 4.2 Das SEM begründet seine Verfügung zur Hauptsache damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Drohbriefes nicht glaubhaft seien. Der Drohbrief sei ausserdem nicht geeignet, seine Vorbringen zu beweisen, da solche Dokumente erfahrungsgemäss käuflich leicht erwerbbar seien. Bestätigt werde dies dadurch, dass er nicht zu erklären vermöge, weshalb er acht Jahre nach der zweitägigen Haft durch die Vorgängermiliz von Asa'ib Ahl al Haqq und acht Jahre nach der Tätigkeit für die US-Amerikaner plötzlich einen Drohbrief erhalten habe. Er habe, abgesehen von dem damaligen Ereignis, keine Probleme mit dieser Miliz gehabt. Zudem verneine er, dass der Drohbrief mit einer Tätigkeit nach seiner Entführung zu tun haben könne, da er ab 2007 nicht mehr für die US-Amerikaner gearbeitet habe. Er vermute, der Brief könne damit zusammenhängen, dass zu dieser Zeit die US-Amerikaner in den Irak hätten zurückkehren können, um die irakische Armee zu trainieren beziehungsweise gegen den Islamischen Staat (IS) zu kämpfen. Die Asa'ib Ahl al Haqq hätte möglicherweise gedacht, er würde erneut für die US-Amerikaner arbeiten. Dieser Erklärungsversuch sei jedoch nicht nachvollziehbar. Es erstaune ausserdem, dass eine derartig mächtige schiitische Miliz ihm lediglich einen Drohbrief geschickt habe und ihn nicht gleich mitgenommen oder umgebracht habe, sollte er tatsächlich als Feind eingestuft worden sein. Ausserdem sei es erstaunlich, dass der am Ende des Drohbriefes aufgeführte Koranvers verkürzt und folglich inkorrekt wiedergeben worden sei. Aufgrund der fehlenden Logik und der Detailarmut der Ausführungen zum Vorfall mit dem Drohbrief sei der Eindruck entstanden, das Geschilderte habe sich so nicht zugetragen. Somit vermöge er den angegebenen Sachverhalt zum Ereignis mit dem Drohbrief nicht glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftigkeit der Entführung durch die El Mahdi-Miliz im Jahre 2007 kann offenbleiben, da zwischen diesem Vorfall und der Flucht im Jahr 2015 in zeitlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang besteht. So habe er bestätigt, dass es seit dem Jahr 2008 zu keinen Bedrohungen mehr gekommen sei. Es sei deshalb nicht anzunehmen, dass in der Zeit nach der Entführung weiterhin eine Gefährdung durch diese Miliz bestanden habe. Das Vorliegen einer asylbeachtlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei daher zu verneinen. 4.3 Zunächst machte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend, das erweiterte Verfahren habe 253 Tage gedauert, obwohl gemäss Gesetzesentwurf ein Entscheid im erweiterten Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen sei (nArt. 37 Abs. 4 AsylG). Ihm sei nach der Anhörung zugesichert worden, der Entscheid werde ihm durch seinen Rechtsvertreter eröffnet, womit ihm in Aussicht gestellt worden sei, die Sache werde im beschleunigten Verfahren abgeschlossen. Trotzdem sei er dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden und bei einer Durchsicht der Akten werde klar, dass das SEM nicht mehr darum bemüht gewesen sei, das Verfahren speditiv zu führen. Durch den Wechsel in das erweiterte Verfahren habe er in der Folge auch seinen Rechtsvertreter verloren. Dem Beschwerdeführer seien durch das Vorgehen des SEM Nachteile entstanden, welche bei der Beurteilung des Gesuchs nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Das SEM habe den Wechsel ins erweiterte Verfahren nicht nachvollziehbar begründet. Eventualiter werde deshalb beantragt, den Zuweisungsentscheid vom 27. August 2015 für eine nachvollziehbare Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Folge wäre die angefochtene Verfügung aufzuheben und unter Berücksichtigung des begründeten Zwischenentscheids eine neue Verfügung zu erlassen. Nach ausführlicher Schilderung des Sachverhalts wurde den Erwägungen der angefochtenen Verfügung entgegnet, dass bei der Glaubhaftigkeitsprüfung auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen sei. Der Beschwerdeführer mache einen glaubhaften Eindruck, und seine Vorbringen würden viele Realkennzeichen enthalten. Er sei jederzeit in der Lage, Auskunft zu geben und Fragen zu beantworten, dies auch ausserhalb des chronologischen Ablaufs der Geschehnisse. Das SEM habe denn auch die erlittene Entführung und die Folter im Jahr 2007 nicht infrage gestellt. Sein Körper sei von Narben geprägt und er habe bis heute körperliche und psychische Beschwerden. Hinsichtlich des durch das SEM infrage gestellten Kausalzusammenhangs zwischen der Folter und der Flucht sei festzuhalten, dass die damaligen Ereignisse aus dem Jahr 2007 und die weiteren Vorbringen nicht unberücksichtigt gelassen werden könnten, wenn es darum gehe, die Glaubhaftigkeit der Ereignisse aus dem Jahr 2015 einzuschätzen. Hinsichtlich des Drohbriefes sei dessen Beweiswert ebenfalls einzuschätzen, da dies auch bei Beweismitteln, die theoretisch käuflich erwerbbar seien, gemacht werden müsse. Die Argumentation des SEM sei unlogisch. In der Anhörung habe es sich noch auf den Standpunkt gestellt, ein solcher Drohbrief sei leicht fälschbar, weshalb ihm kaum Beweiswert zukomme. Weshalb nun behauptet werde, der Brief sei ohne Beweiswert, da er leicht käuflich erwerbbar sei, erschliesse sich nicht, da sich ein Dokument, welches jedermann selbst herstellen könne, wohl kaum gut verkaufen liesse. Auch sei das Vorgehen des SEM - den Brief einer internen Abklärung zu unterziehen - sinnlos, wenn es davon ausgehe, käuflichen Beweismitteln fehle in jedem Fall der Beweiswert. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass der Drohbrief als Beweis nicht genüge. Die fluchtauslösenden Ereignisse seien denn nicht nur mit diesem Drohbrief, sondern auch durch die Aussagen untermauert worden. Der Beschwerdeführer wisse selber nicht, ob der Drohbrief echt sei, er habe ihn aber sehr ernst genommen und das Ereignis habe in ihm eine Retraumatisierung ausgelöst. Es sei, wie er in der Anhörung gesagt habe, nicht üblich, Scherze dieser Art zu machen. Seit seiner Ausreise seien die Milizen zudem viermal bei ihm zu Hause gewesen. Sein Bruder sei dabei einmal verprügelt worden, wobei ihm die Schulter ausgekugelt worden sei. Ein Foto, welches die Verletzung dokumentiere, könne bei Bedarf nachgereicht werden. Aufgrund des vom SEM geltend gemachten nicht korrekt wiedergegebenen Koranverses im Drohbrief könne der Schluss nicht gezogen werden, der Brief habe keinen Beweiswert. Die meisten Milizen seien nicht gut gebildet, sie seien oftmals sogar Analphabeten. Besuche man auf Facebook solche Seiten, sehe man schnell, dass die Rechtschreibung oft nicht beherrscht werde. Aus diesem Grund sei es möglich, dass der Koranvers nicht nach geltenden Regeln zitiert worden sei. Das SEM begründe zudem nicht sehr umfangreich und eher vage, wenn es um die Glaubhaftigkeitsprüfung gehe. Die Analyse sei umrahmt von den Ausführungen zum fehlenden Beweiswert des Drohbriefes. Solche Ausführungen hätten jedoch keinen Platz in der Glaubhaftigkeitsanalyse, da es darin einzig um die Würdigung der Aussagen gehe. Der Zusammenhang zwischen dem Drohbrief und dem Kampf gegen den IS sei bereits anlässlich der Anhörung ausführlich und nachvollziehbar erläutert worden. Der Beschwerdeführer habe nach 2007 keine weitere Verfolgung erlitten, dies möglicherweise auch, weil er sich bis Ende 2010 im J._______ aufgehalten habe. Die Asa'ib Ahl al Haqq-Miliz kämpfe, genauso wie die USA, gegen den IS. Die Miliz sei den USA gegenüber jedoch ebenfalls sehr feindlich eingestellt. Vermutlich habe die Miliz gemeint, er würde wieder eine Arbeit für die US-Amerikaner annehmen. Ausserdem sei es zynisch und pietätlos, dass das SEM annehme, wenn er von der Miliz wirklich als Feind eingestuft worden wäre, dann wäre er direkt mitgenommen oder umgebracht worden. Drohbriefe seien bekanntlich ein gängiges Mittel solcher Gruppierungen, um Angst zu verbreiten. Möglicherweise sei er lediglich bedroht worden, weil auch er Schiite sei. Dies sei jedoch nur eine vage Vermutung, er kenne die Denkweise dieser Menschen nicht und könne ihr Verhalten grundsätzlich nicht nachvollziehen. Dem Vorwurf des SEM, die Ausführungen würden aufgrund fehlender Logik sowie Detailarmut nicht den Eindruck vermitteln, dass sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen habe, könne nicht gefolgt werden. Seine Aussagen seien durchwegs logisch und in sich schlüssig, ohne dass der Eindruck entstünde, die Vorbringen würden Übertreibungen oder Erfindungen enthalten. Es habe zudem keinen einzigen Widerspruch gegeben. Auch habe er immer offengelegt, wenn er selbst nur Mutmassungen habe anstellen können. Es sei zudem generell zu berücksichtigen, dass Iraker, die als Dolmetscher für die US-Amerikaner gearbeitet haben, im Irak immer schon grossen Gefahren ausgesetzt gewesen seien. 4.4 In seiner Vernehmlassung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, es würde nicht mit Gesetzesentwürfen arbeiten, sondern mit dem aktuellen Asylgesetz. Der in der Beschwerdeschrift erwähnte nArt. 37 Abs. 4 AsylG sei somit nicht anwendbar. Der Zuweisungsentscheid ins erweiterte Verfahren würde die Rechtsbelehrung in der Anhörung ersetzen. Ein Wechsel in das erweiterte Verfahren erfolge dann, wenn weitere Abklärungen erforderlich seien, welche vorliegend auch getroffen worden seien (act. SEM A 26/2). Zwar habe der Beschwerdeführer dadurch seine ihm für das beschleunigte Verfahren zugewiesene Rechtsvertretung verloren, er habe jedoch den gegenwärtigen Rechtsvertreter für die Beschwerde gewinnen können. Somit sei der Wechsel vom beschleunigten ins erweiterte Verfahren in Übereinstimmung mit Art. 19 TestV erfolgt. Es sei zudem nicht immer vorhersehbar, ob eingeleitete Abklärungen für jeden Entscheid zielführend seien. Das Ziel der internen Abklärung sei gewesen, Informationen bezüglich der erwähnten Milizen und deren Vorgehen sowie des Drohbriefes einzuholen. Das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers sei insgesamt nicht glaubhaft. Es sei nicht mit einer nachvollziehbaren Logik verbunden, dass eine derartige Miliz jemanden mit einem eher niedrigen Profil acht Jahre nach einem Kontakt mit der Vorgängermiliz und vier oder fünf Jahre, nach der Rückkehr nach B._______ auf diese Weise bedrohe. Dies könne durch den Drohbrief, welchem kaum Beweiswert zukomme und der im Jahre 2007 erlittenen Verfolgung nicht umgestossen werden. Ausserdem habe er in der Beschwerdeschrift angegeben, die Milizen seien viermal seit seiner Ausreise bei seiner Familie gewesen. In der Anhörung habe er jedoch gesagt, seine Eltern hätten ihm nicht von neuen Vorkommnissen berichtet. 4.5 In seiner Replik nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz, wobei er im Wesentlichen geltend machte, das SEM weise berechtigt darauf hin, dass es mit dem aktuellen Asylgesetz und nicht mit Gesetzesentwürfen arbeite. Dennoch solle die Zuweisung ins erweiterte Verfahren nicht zum Anlass genommen werden, die Asylverfahren in die Länge zu ziehen. Gemäss Art. 37 Abs. 2 AsylG seien Asylentscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Gesuchstellung zu treffen. Es dürfe nicht vergessen werden, dass das vorliegende Verfahren beinahe 30 Mal länger gedauert habe und somit erheblich vom Regelfall abweiche. Da es sich bei dieser Vorgabe lediglich um eine Ordnungsfrist handle, könne diese nicht durchgesetzt werden. Die Beschwerdeinstanz könne jedoch feststellen, ob es zu einer Rechtsverzögerung gekommen sei. Das erwähnte Aktenstück A 26/2 datiere gemäss Aktenverzeichnis vom 26. August 2015. Der Zuweisungsentscheid in das erweiterte Verfahren sei erst am 27. August 2015 gefällt worden. Die Abklärungen seien also bereits im Zeitpunkt des Zuweisungsentscheids getätigt worden, weshalb sie nicht als "weitere Abklärungen" ins Feld geführt werden könnten. Es sei fraglich, ob es mit dem Grundsatz auf ein faires Verfahren und dem rechtlichen Gehör vereinbar sei, wenn das SEM dem Beschwerdeführer nach der Anhörung sage, es seien alle Fakten gesammelt, welche für die Beurteilung seines Asylgesuches benötigt würden, dieses dann aber doch dem erweiterten Verfahren zuweise. Zudem habe das SEM nicht wissen können, ob er rechtzeitig eine neue Rechtsvertretung gewinnen werde. Das SEM sei in der Folge über Monate hinweg tatenlos geblieben. Die vier Besuche, welche seinen Eltern abgestattet worden seien, hätten alle in der Zeit zwischen der Anhörung (20. August 2015) und der Eingabe der Beschwerdeschrift (3. Juni 2016) stattgefunden. Die Ausreise sei von den Verfolgern offenbar nicht unbemerkt geblieben. Dies hätte der Rechtsvertreter allenfalls klarer zum Ausdruck bringen müssen, sei jedoch unterblieben, da es offensichtlich sei. Nicht alleine der Drohbrief, sondern die Aussagen in ihrer Gesamtheit würden ihn (Beschwerdeführer) glaubhaft erscheinen lassen. Es entstehe jedoch der Eindruck, seine Aussagen seien von der Vorinstanz als Beweis unberücksichtigt geblieben. Er habe auch kein "eher niedriges" Profil. Das SEM bezeichne die Miliz zudem als "derartig", unterlasse es aber, diesen Begriff genauer zu erläutern und habe die Ergebnisse des Consultings nicht offengelegt. Als Beweismittel lag der Replik eine Arbeitsbestätigung der K._______ vom (...) 2011 bei. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Begründung der Zuweisung ins erweiterte Verfahren. Dieser Antrag erweist sich als unbegründet, zumal das SEM die Zuweisungsverfügung vom 27. August 2015 mit einer hinreichenden Begründung versehen hat. 5.2 Der Einwand in der Replik, die Überweisung ins erweiterte Verfahren sei zu Unrecht erfolgt, da im Zeitpunkt der Überweisung die Sachverhaltsermittlung bereits abgeschlossen gewesen sei, ist ebenfalls unbegründet. Allerdings ist zu erwähnen, dass die vom SEM in der Vernehmlassung abgegebene Erklärung für den Überweisungsentscheid ebenfalls nicht zu überzeugen vermag, zumal der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, dass das Consulting dem SEM am Vortag der Überweisungsverfügung bereits vorlag, weshalb es sich dabei nicht um die "weitere Abklärung" handeln kann, welche die Überweisung ins erweiterte Verfahren nötig machte. Trotzdem erweist sich der Entscheid des SEM, den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zuzuweisen, als nachvollziehbar, zumal auch die im internen Consulting aufgeführten Erkenntnisse, etwa die Hinweise auf öffentlich zugängliche COI-Informationen zur Asa'ib Ahl al Haqq-Miliz zuerst ebenfalls der Würdigung bedurften, wofür die in Art. 17 Abs. 1 TestV genannte Frist äussert knapp bemessen gewesen wäre. Ohnehin ist dem SEM betreffend den Entscheid über eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzuerkennen. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3). 6.2 Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, welche die Ereignisse aus dem Jahr 2007 betreffen, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese glaubhaft dargetan wurden. Es ist dem SEM aber ebenfalls zuzustimmen, wenn es von einem fehlenden engen Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung durch die El Mahdi-Miliz und der Flucht im Jahr 2015 ausgeht. Dem SEM ist - im Ergebnis - auch dahingehend zuzustimmen, dass dem Drohbrief aufgrund der Fälschungsanfälligkeit nur ein geringer Beweiswert zukommt. Nur am Rande sei noch erwähnt, dass das im Zusammenhang mit dem Drohbrief vorgebrachte Argument, die Würdigung dieses Dokuments sei nicht Teil der Glaubhaftigkeitsprüfung, unzutreffend ist. Denn die Glaubhaftigkeitsprüfung ist nicht etwa eine, der Würdigung von Beweisurkunden vorgelagerte, blosse Beurteilung der Aussagen in den Befragungen. Vielmehr hat anlässlich der Glaubhaftigkeitsprüfung eine gesamtheitliche Betrachtung sämtlicher Beweismittel, worunter nebst den Anhörungsprotokollen eben gerade die eingereichten Beweisdokumente fallen, zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3906/2014 vom 21. Mai 2015 E. 5.3). Der Beschwerdeführer bot an, als Beweismittel für seine Verfolgung Fotos einzureichen, welche Verletzungen seines Bruders dokumentieren würden, die diesem von Milizionären zugefügt worden seien. Solche Fotos sind jedoch nicht geeignet, die Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen, da insbesondere der Kontext, in welchem die Verletzungen entstanden sind, aus den Fotos nicht ersichtlich ist, weshalb ihr Beweiswert mit Bezug auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers sehr gering ist. 6.3 Die Annahmen zu den Hintergründen des angeblich erhaltenen Drohbriefs beruhen ebenfalls auf Seite des Beschwerdeführers auf Mutmassungen. So hat er nach dem Vorfall im Jahr 2007 nicht mehr für die US-Amerikaner gearbeitet und sich dazwischen zwei Jahre lang im J._______ aufgehalten. Es ist deshalb zweifelhaft, dass die Nachfolgermiliz Asa'ib Ahl Al Haqq auf ihn aufmerksam geworden wäre, ohne dass er sich erneut exponiert hätte. Für den Zeitraum von 2007 bis 2015 brachte der Beschwerdeführer denn auch - abgesehen von einem Drohanruf an seine Mutter im Jahr 2008 - keine ernsten Verfolgungshandlungen oder Drohungen vor. Es ist dem SEM jedoch zu widersprechen, wenn es davon ausgeht, dass es erstaunlich sei, dass eine solch mächtige schiitische Miliz ihm lediglich gedroht habe und ihn nicht direkt mitgenommen und umgebracht habe. Diese Würdigung des SEM ist, abgesehen davon, dass sie so pauschal nicht zutrifft, als unangemessen zu bezeichnen. 6.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung erweist sich jedoch insbesondere unter Berücksichtigung aktueller Länderinformationen für unwahrscheinlich. Bis zum Rückzug der US-Streitkräfte im Jahr 2011 berichten verschiedene Quellen von Drohungen, Übergriffen und gezielten Tötungen von Personen, welche mit US-amerikanischen oder britischen Organisationen zusammengearbeitet haben (vgl. Al Jazeera, Iraqis who aided US left behind and fearful, 22.12.2011, http://www.aljazeera.com/indepth/features/2011/12/20111215164220357796.html , besucht am 20.10.2016; The Independent, Interpreters used by British Army 'hunted down' by Iraqi death squads, 17.11.2006, http://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/interpreters-used-by-british-army-hunted-down-by-iraqi-death-squads-424660.html , besucht am 19.10.2016; UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Report: 1 September - 31 October 2006, undatiert, http://www.ohchr.org/Documents/ Countries/sept-october06.pdf , besucht am 26.10.2016). Dies änderte sich jedoch mit dem Erstarken des IS ab 2014. So kann gemäss Bericht von Landinfo vom April 2016 ab 2014 nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass Personen, die für ausländische Firmen arbeiteten, von schiitischen Milizen bedroht werden oder Opfer deren Gewalt werden. Zu solchen Übergriffen sei es besonders im Zeitraum der Jahre von 2005 bis 2008 gekommen (vgl. Landinfo, Irak: Situasjonen for personer som har jobbet for utenlandske selskaper [Situation für Personen, die für ausländische Unternehmen gearbeitet haben], April 2016, <http://landinfo.no/asset/3334/ 13334_1.pdf , besucht am 20.10.2016). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher seit 2007 nicht mehr für die US-Amerikaner arbeitete und im Jahre 2010 nach B._______ zurückgekehrt ist, wo er gemäss eigenen Angaben unbehelligt gelebt habe, in den Fokus der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq geraten ist. 6.5 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheint unter Beachtung obengenannter Quellen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungssituation als unglaubhaft. So kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag. Als Ergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte. Das SEM hat mithin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Mit der gleichen Verfügung vom 8. Juni 2016 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter (Herr lic.iur. Dominik Löhrer) als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 6. Juli 2016 eine Kostennote zu den Akten gereicht, wonach sich der zeitliche Aufwand auf 17 Stunden belaufe und ein Stundenansatz von Fr. 200.- geltend gemacht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht vergütet amtlichen Rechtsvertretern ohne Anwaltspatent - um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall - praxisgemäss einen Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- , womit der geltend gemachte Stundenansatz entsprechend zu kürzen ist. Der in der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 17 Stunden erweist sich als angemessen. Die Verfahrensstandsanfrage wie auch die Folgekorrespondenz sind als unnötiger Aufwand zu qualifizieren und daher nicht zu entschädigen. Das amtliche Honorar ist somit auf insgesamt Fr. 2'590.- (17 x Fr. 150.- plus Fr. 40.- [Spesen]) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt Fr. 2'590.- (inkl. Auslagen) und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: