Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Kurde und gelangte gemäss eigenen Angaben am 10. September 2012 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 12. September 2012 zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 3. Dezember 2013 wurde er eingehend zu den Gründen der Flucht angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei in kurdischen Jugendgruppen aktiv gewesen, habe an Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen verhaftet worden. Überdies sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte sowie Foto- und Videoaufnahmen von Demonstrationen ein. C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 (Eröffnung am 17. Juni 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen oder zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. Als Beweismittel reichte er Fotoaufnahmen von Demonstrationen in Syrien sowie in der Schweiz ein. E. Am 21. Juli 2014 wurde ein Arztbericht nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand ein. G. Am 4. August 2014 legte der Beschwerdeführer drei Bestätigungsschreiben ins Recht. H. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2014 äusserte sich das BFM zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift, während der Beschwerdeführer mit Replik vom 3. September 2014 Stellung zur Streitsache nahm. I. Am 2. März 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel ein.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 beantragt wird.
E. 2 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er habe als Mitglied kurdischer Jugendgruppen an Demonstrationen teilgenommen. Seine Gruppe habe Flugblätter verteilt, andere Jugendliche über Demonstrationen informiert, Transparente vorbereitet respektive an den Kundgebungen gezeigt und Demonstrationsteilnehmer versammelt, um sie an die Veranstaltungen zu führen. Fotos seiner Gruppe seien im Fernsehen ausgestrahlt worden und die Behörden würden die Mitglieder persönlich kennen. Anlässlich einer Demonstration vom (...) 2012 in B._______ sei er zusammen mit weiteren Personen festgenommen und für sieben bis neun Tage inhaftiert worden. Während der Haft sei er geschlagen worden. Am (...) 2012 hätte sein Bruder zusammen mit zwei Bekannten zugunsten des inhaftierten Beschwerdeführers demonstriert. Sein Vater habe die Freilassung erwirkt und sich in einer schriftlichen Erklärung dafür verpflichtet, dass der Beschwerdeführer in Zukunft an keinen Demonstrationen mehr teilnehmen werde. Nach seiner Haftentlassung habe er noch einmal nachts Flyer verteilt und einmal demonstriert. An dieser Demonstration sei er von den Behörden erkannt worden respektive von verhafteten Mitdemonstranten verraten worden. Er befürchte zudem, aufgrund des bereits geleisteten Militärdienstes als Reservist eingezogen zu werden. Schliesslich nehme er in der Schweiz an exilpolitischen Kundgebungen teil. Als Beweismittel reichte er seine syrische Identitätskarte, zwei Fotos, eine CD, welche zwei Filme und vier Fotos enthält, wobei zwei davon den in Papierform eingereichten Aufnahmen entsprechen, sowie ein Flyer einer Veranstaltung in der Schweiz ein.
E. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Seine Aussagen würden markante Widersprüchlichkeiten aufweisen. In der BzP habe er angegeben, bis zum Jahre 2011 für fünf oder sechs Jahre in C._______ in einem (...) gearbeitet zu haben. Im Sommer 2011 sei er dann für zwei Monate in den D._______ gegangen, wo er ebenfalls (Beruf) tätig gewesen sei. In der Anhörung habe er demgegenüber ausgesagt, er habe drei Jahre in C._______ gelebt und habe dann im Jahre 2009 seinen Militärdienst geleistet. Auf Vorhalt habe er präzisiert, er habe drei Jahre in C._______ gearbeitet und dann seinen Militärdienst absolviert, was ja auch Arbeit sei. Dies vermöge die Widersprüche nicht aufzulösen und verunmögliche die Erstellung eines chronologisch plausiblen Sachverhalts, was grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit erzeuge. Des Weiteren habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, sein Vater habe ihn nach der Freilassung angehalten, nicht mehr zu demonstrieren. Er (der Beschwerdeführer) habe ihm mitgeteilt, er könne sich nicht daran halten, woraufhin der Vater ihm geraten habe, auszureisen und schliesslich auch seine Ausreise organisiert habe. Auf die Frage, was passiert wäre, wäre er in Syrien verblieben, habe er geantwortet, er hätte an weiteren Demonstrationen teilgenommen, was seinem Vater geschadet hätte. In der Anhörung habe er den Konjunktiv weggelassen und erzählt, er habe nach der Entlassung weiter demonstriert beziehungsweise an einer Demonstration teilgenommen und viele Male Flyer verteilt. Dies widerspreche nicht nur den Aussagen in der BzP, sondern sei auch chronologisch nicht möglich, da er angegeben habe, am (...) 2012 und somit einen Tag nach seiner Freilassung in sein Heimatdorf zu seiner Mutter geflüchtet zu sein, wo er versteckt gelebt habe. Auf Vorhalt habe er entgegnet, er habe schon in der BzP ausgesagt, dass er nach der Haft noch einmal demonstriert habe und er habe nicht an vielen Tagen, sondern viele Male, also an vielen Häusern Flyer verteilt. Die erste Entgegnung entspreche nicht den Tatsachen und die zweite Erklärung sei als Schutzbehauptung zu taxieren. Aufgrund dieser unglaubhaften Vorbringen sei deren Asylrelevanz nicht zu prüfen und es müsse auch keine vertiefte Auseinandersetzung mit den eingereichten Dokumenten erfolgen. Die Befürchtung, in den Reservedienst eingezogen zu werden, sei unbegründet, zumal er bisher kein Aufgebot erhalten habe. Schliesslich manifestiere sich in seinen exilpolitischen Aktivitäten ein zu geringes politisches Profil, als dass sich daraus eine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ergeben könnte.
E. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das BFM habe den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Der Vorwurf, er habe sich zu seinem Aufenthalt im D._______ widersprüchlich geäussert, sei unzutreffend. So sei gar kein Widerspruch zu erkennen, zumal er beide Male einen längeren Aufenthalt im D._______ erwähnt habe, einmal aber nicht ausgeführt habe, während dieser Zeit auch Militärdienst geleistet zu haben. Ohnehin sei dieser Aufenthalt für die vorliegend zu beurteilenden Fragen irrelevant. Das BFM konstruiere durch die sprachliche Spitzfindigkeit der Weglassung des Konjunktivs einen Widerspruch, anstatt eine wohlwollende Würdigung der Aussage im Sinne des blossen Glaubhaftmachens vorzunehmen. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer noch einmal des Nachts aktiv gewesen sei, indem er Flyer verteilt, nicht aber an einer Kundgebung teilgenommen habe. Er habe dies auch so ausgeführt und den Widerspruch selbst aufgelöst. Die Vorinstanz gehe nicht auf die sehr eindrücklich und detailreich geschilderten Folterungen ein. Dies obschon der Beschwerdeführer auch auf heute noch bestehende Beschwerden aufgrund der Misshandlungen hingewiesen habe. Hinzu trete, dass Bilder eingereicht worden seien, welche von einer Kundgebung zeugen würden, als sich der Beschwerdeführer in Haft befunden habe. Das BFM wende in seiner Verfügung die Glaubhaftigkeitskriterien zu restriktiv an. Der Beschwerdeführer nehme in der Schweiz regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen teil, wodurch er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
E. 4.4 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die offenkundig widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich des Aufenthalts seien sehr wohl relevant, zumal sie den angeblich geleisteten Militärdienst, mithin das zweite Kernvorbringen des Beschwerdeführers beträfen. In der Beschwerdeschrift werde zudem verkannt, dass auch Sachverhaltselemente, welche mutmasslich den unmittelbaren Kernsachverhalt nicht direkt beträfen, relevant sein können, sei es für die Beurteilung der persönlichen Glaubhaftigkeit oder für die lückenlose Erstellung eines plausiblen Sachverhalts. Beim vom BFM angesprochenen Widerspruch hinsichtlich der Vorkommnisse nach der Haft handle es sich nicht um sprachliche Spitzfindigkeiten, zumal der Beschwerdeführer in der BzP klar und mehrfach von nur möglichen, nicht aber tatsächlich vorgenommenen Demonstrationsteilnahmen gesprochen habe, während er in der Anhörung von realen Geschehnissen berichtet habe. Der Beschwerdeführer stelle die erlittenen Folterungen in einen direkten Zusammenhang mit der Demonstrationsteilnahme. Da die aus der Teilnahme abgeleitete Verfolgung nicht glaubhaft sei, könne logischerweise auch die behauptete Folter nicht geglaubt werden. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung angesprochen, würden die Ausführungen des Beschwerdeführers noch weitere Unglaubhaftigkeitsmomente aufweisen. So habe er die Misshandlungen stereotyp und unsubstanziiert geschildert, indem er lediglich wenige kurze Ausführungen gemacht habe. Den Angaben sei nichts zu entnehmen, was über das Wissen hinausgehe, welches von den Misshandlungen in syrischen Gefängnissen allgemein bekannt sei. Seine Aussagen würden keine Realkennzeichen enthalten, welche den Eindruck eines tatsächlichen Erlebens erwecken würden. Daran vermöge auch der Arztbericht nichts zu ändern, zumal sich solche Arztberichte nur bedingt über die genauen Ursachen einer Verletzungen äussern könnten. Zu den eingereichten Beweismitteln sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer auf den Videos nicht eindeutig erkennbar sei. Ohnehin könnten aus den Videoaufnahmen keine Rückschlüsse auf eine bereits erfolgte oder drohende Verfolgung gezogen werden. Auf die Würdigung der eingereichten Fotos werde aufgrund der unglaubhaften Vorbringen weiterhin verzichtet. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung müsse auch die persönliche Glaubwürdigkeit der betreffenden Person miteinbeziehen, welche im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben sei.
E. 4.5 In der Replik wurde entgegnet, dass der Aufenthalt im D._______ unwesentlich sei, zumal sich die eigentlichen Fluchtgründe erst danach zugetragen hätten. Jedenfalls seien die angeblichen Widersprüche in der Anhörung umfassend aufgelöst worden. Auf die Schilderungen der Folterungen sei in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen worden und die Argumente in der Vernehmlassung seien daher nachgeschoben. Die Vorinstanz habe es überdies versäumt, durch Rückfragen eine detailliertere Schilderung zu erwirken. Das BFM nehme den neu eingereichten Arztbericht als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit nicht einmal zur Kenntnis, was auf eine nicht mehr objektive Würdigung der Beweismittel hindeute. Wenn sich das BFM auf den Standpunkt stelle, der Beschwerdeführer sei auf den Videos nicht erkennbar, dann stelle sich die Frage, wieso es dies nicht bereits in der Anhörung artikuliert habe. Bei Betrachtung des Videos in Gegenwart des leibhaftigen Beschwerdeführers und beim Vergleich mit den Fotos aus derselben Zeit werde klar, dass er erkennbar sei. Es werde beantragt, im Zweifelsfalle das Video mit Hilfe von Fotos zu analysieren und den Beschwerdeführer zu diesem Zweck eventualiter vorzuladen. 5.1 Das BFM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H., als Referenzurteil publiziert). 5.2 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers ist eine differenzierte Betrachtung angezeigt. So wies das BFM zu Recht darauf hin, dass die Ausführungen hinsichtlich der Demonstrationsteilnahmen nach der Verhaftung widersprüchlich und unglaubhaft sind, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welchen in der Beschwerde keine überzeugenden Argumente entgegnet wurden. Die Vornahme politischer Aktionen nach der Festnahme erweist sich somit als nicht glaubhaft. 5.3 Anders verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Demonstrationsteilnahmen vor seiner Verhaftung, welche für glaubhaft zu erachten sind. So war der Beschwerdeführer in der Lage, die Funktionen, die er und seine Jugendgruppe jeweils rund um die Proteste wahrgenommen haben, zu beschreiben (act. A5 S. 8; act. A11 F55, F88, F92, F108). Des Weiteren beinhalten seine Ausführungen zu den Aktivitäten Differenzierungen, indem etwa angegeben wurde, die Behörden hätten seine Identität zuerst nicht gekannt, da er jeweils maskiert gewesen sei, oder dass er die Gruppe gewechselt habe (vgl. act. A11 F83 und F84). Auch wenn der Beschwerdeführer auf den eingereichten Videoaufnahmen nicht eindeutig erkennbar ist, vermögen diese dennoch als Indiz für die Ausführungen des Beschwerdeführers zu sprechen, zumal eine Aufnahme sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers deckt, wonach er um die Demonstrationsteilnehmer besorgt gewesen sei und als einer der letzten die Flucht vor den Beamten ergriffen habe, was schliesslich zu seiner Verhaftung geführt habe (vgl. A11 F105 und F108). Auch die eigentliche Verhaftung sowie die Haft wurden glaubhaft geschildert, indem die Beschreibung sich nicht ins Pauschale verliert, sondern durchaus gewisse Details nennt (vgl. act. A11 F105 bis F134). Als weiteres Indiz führt der eingereichte Arztbericht aus, dass der Beschwerdeführer auffällige Narben am Rücken habe, welche sich mit Stockschlägen erklären liessen, was sich wiederum mit den Ausführungen des Beschwerdeführers deckt, er sei in Haft geschlagen worden. Obwohl dem BFM dahingehend zuzustimmen ist, dass Arztberichte keinen unumstösslichen Beweis für die Hintergründe einer Verletzung zu liefern vermögen, so bedeutet dies nicht, dass sie nicht als Indizien für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen können. Als verkürzt erweist sich das Argument des BFM, aufgrund der unglaubhaften Demonstrationsteilnahme erweise sich auch die daraus resultierende Inhaftierung und Folterung als unglaubhaft. Eine solche Betrachtungsweise trägt, klammert man offensichtliche Fälle aus, dem Aspekt der Gesamtwürdigung nur ungenügend Rechnung, zumal die Glaubhaftigkeitsprüfung als Resultat nicht nur die Glaubhaftigkeit respektive Unglaubhaftigkeit sämtlicher Verbringen zulässt, sondern vielmehr - wie vorliegend - auch Raum besteht, einzelne Sachverhaltselemente als glaubhaft und andere als unglaubhaft zu erachten. Hinsichtlich der Inhaftierung ist abschliessend noch auf die eingereichten Beweisfotos, welche eine Demonstration zugunsten des inhaftierten Beschwerdeführers zeigen, hinzuweisen. Diese stellen ebenfalls ein - wenn auch eher schwaches - Indiz für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen dar. In diesem Zusammenhang ist die Argumentation des BFM unzutreffend, wonach die Fotos nicht zu würdigen seien, da die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Denn die Glaubhaftigkeitsprüfung ist nicht etwa eine, der Würdigung von Beweisurkunden vorgelagerte blosse Beurteilung der Aussagen in den Befragungen. Vielmehr hat anlässlich der Glaubhaftigkeitsprüfung eine gesamtheitliche Betrachtung sämtlicher Beweismittel, worunter nebst den Anhörungsprotokollen eben gerade die eingereichten Beweisdokumente fallen, zu erfolgen. 5.4 Im Sinne eines Fazits sind daher sowohl die Demonstrationsteilnahmen vor der Verhaftung sowie die Inhaftierung selbst für glaubhaft zu erachten. In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als Regimegegner betrachten. 5.5 Vor dem aktuellen länderspezifischen Hintergrund, wonach die syrischen Behörden brutal und rücksichtslos gegen (vermeintliche) Regimegegner vorgehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2, als Referenzurteil publiziert), sind diese Fluchtgründe geeignet, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist unter Verweis auf Erwägung 5.9 des soeben zitierten Urteils zu verneinen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Ob das zweite Kernvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der drohenden Einberufung glaubhaft ist, kann an dieser Stelle offenbleiben. Ebenso erübrigt sich eine Prüfung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich sind. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die vom Rechtsvertreter eingereichte Kostennote vom 29. Juli 2014 sowie die Ergänzung vom 3. September 2014 erweisen sich als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist daher zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'653.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Der Honoraranspruch des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014 wird aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'653.85 zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3906/2014 Urteil vom 21. Mai 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Kurde und gelangte gemäss eigenen Angaben am 10. September 2012 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 12. September 2012 zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 3. Dezember 2013 wurde er eingehend zu den Gründen der Flucht angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei in kurdischen Jugendgruppen aktiv gewesen, habe an Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen verhaftet worden. Überdies sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte sowie Foto- und Videoaufnahmen von Demonstrationen ein. C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 (Eröffnung am 17. Juni 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen oder zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. Als Beweismittel reichte er Fotoaufnahmen von Demonstrationen in Syrien sowie in der Schweiz ein. E. Am 21. Juli 2014 wurde ein Arztbericht nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand ein. G. Am 4. August 2014 legte der Beschwerdeführer drei Bestätigungsschreiben ins Recht. H. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2014 äusserte sich das BFM zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift, während der Beschwerdeführer mit Replik vom 3. September 2014 Stellung zur Streitsache nahm. I. Am 2. März 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 beantragt wird.
2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er habe als Mitglied kurdischer Jugendgruppen an Demonstrationen teilgenommen. Seine Gruppe habe Flugblätter verteilt, andere Jugendliche über Demonstrationen informiert, Transparente vorbereitet respektive an den Kundgebungen gezeigt und Demonstrationsteilnehmer versammelt, um sie an die Veranstaltungen zu führen. Fotos seiner Gruppe seien im Fernsehen ausgestrahlt worden und die Behörden würden die Mitglieder persönlich kennen. Anlässlich einer Demonstration vom (...) 2012 in B._______ sei er zusammen mit weiteren Personen festgenommen und für sieben bis neun Tage inhaftiert worden. Während der Haft sei er geschlagen worden. Am (...) 2012 hätte sein Bruder zusammen mit zwei Bekannten zugunsten des inhaftierten Beschwerdeführers demonstriert. Sein Vater habe die Freilassung erwirkt und sich in einer schriftlichen Erklärung dafür verpflichtet, dass der Beschwerdeführer in Zukunft an keinen Demonstrationen mehr teilnehmen werde. Nach seiner Haftentlassung habe er noch einmal nachts Flyer verteilt und einmal demonstriert. An dieser Demonstration sei er von den Behörden erkannt worden respektive von verhafteten Mitdemonstranten verraten worden. Er befürchte zudem, aufgrund des bereits geleisteten Militärdienstes als Reservist eingezogen zu werden. Schliesslich nehme er in der Schweiz an exilpolitischen Kundgebungen teil. Als Beweismittel reichte er seine syrische Identitätskarte, zwei Fotos, eine CD, welche zwei Filme und vier Fotos enthält, wobei zwei davon den in Papierform eingereichten Aufnahmen entsprechen, sowie ein Flyer einer Veranstaltung in der Schweiz ein. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Seine Aussagen würden markante Widersprüchlichkeiten aufweisen. In der BzP habe er angegeben, bis zum Jahre 2011 für fünf oder sechs Jahre in C._______ in einem (...) gearbeitet zu haben. Im Sommer 2011 sei er dann für zwei Monate in den D._______ gegangen, wo er ebenfalls (Beruf) tätig gewesen sei. In der Anhörung habe er demgegenüber ausgesagt, er habe drei Jahre in C._______ gelebt und habe dann im Jahre 2009 seinen Militärdienst geleistet. Auf Vorhalt habe er präzisiert, er habe drei Jahre in C._______ gearbeitet und dann seinen Militärdienst absolviert, was ja auch Arbeit sei. Dies vermöge die Widersprüche nicht aufzulösen und verunmögliche die Erstellung eines chronologisch plausiblen Sachverhalts, was grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit erzeuge. Des Weiteren habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, sein Vater habe ihn nach der Freilassung angehalten, nicht mehr zu demonstrieren. Er (der Beschwerdeführer) habe ihm mitgeteilt, er könne sich nicht daran halten, woraufhin der Vater ihm geraten habe, auszureisen und schliesslich auch seine Ausreise organisiert habe. Auf die Frage, was passiert wäre, wäre er in Syrien verblieben, habe er geantwortet, er hätte an weiteren Demonstrationen teilgenommen, was seinem Vater geschadet hätte. In der Anhörung habe er den Konjunktiv weggelassen und erzählt, er habe nach der Entlassung weiter demonstriert beziehungsweise an einer Demonstration teilgenommen und viele Male Flyer verteilt. Dies widerspreche nicht nur den Aussagen in der BzP, sondern sei auch chronologisch nicht möglich, da er angegeben habe, am (...) 2012 und somit einen Tag nach seiner Freilassung in sein Heimatdorf zu seiner Mutter geflüchtet zu sein, wo er versteckt gelebt habe. Auf Vorhalt habe er entgegnet, er habe schon in der BzP ausgesagt, dass er nach der Haft noch einmal demonstriert habe und er habe nicht an vielen Tagen, sondern viele Male, also an vielen Häusern Flyer verteilt. Die erste Entgegnung entspreche nicht den Tatsachen und die zweite Erklärung sei als Schutzbehauptung zu taxieren. Aufgrund dieser unglaubhaften Vorbringen sei deren Asylrelevanz nicht zu prüfen und es müsse auch keine vertiefte Auseinandersetzung mit den eingereichten Dokumenten erfolgen. Die Befürchtung, in den Reservedienst eingezogen zu werden, sei unbegründet, zumal er bisher kein Aufgebot erhalten habe. Schliesslich manifestiere sich in seinen exilpolitischen Aktivitäten ein zu geringes politisches Profil, als dass sich daraus eine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ergeben könnte. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das BFM habe den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Der Vorwurf, er habe sich zu seinem Aufenthalt im D._______ widersprüchlich geäussert, sei unzutreffend. So sei gar kein Widerspruch zu erkennen, zumal er beide Male einen längeren Aufenthalt im D._______ erwähnt habe, einmal aber nicht ausgeführt habe, während dieser Zeit auch Militärdienst geleistet zu haben. Ohnehin sei dieser Aufenthalt für die vorliegend zu beurteilenden Fragen irrelevant. Das BFM konstruiere durch die sprachliche Spitzfindigkeit der Weglassung des Konjunktivs einen Widerspruch, anstatt eine wohlwollende Würdigung der Aussage im Sinne des blossen Glaubhaftmachens vorzunehmen. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer noch einmal des Nachts aktiv gewesen sei, indem er Flyer verteilt, nicht aber an einer Kundgebung teilgenommen habe. Er habe dies auch so ausgeführt und den Widerspruch selbst aufgelöst. Die Vorinstanz gehe nicht auf die sehr eindrücklich und detailreich geschilderten Folterungen ein. Dies obschon der Beschwerdeführer auch auf heute noch bestehende Beschwerden aufgrund der Misshandlungen hingewiesen habe. Hinzu trete, dass Bilder eingereicht worden seien, welche von einer Kundgebung zeugen würden, als sich der Beschwerdeführer in Haft befunden habe. Das BFM wende in seiner Verfügung die Glaubhaftigkeitskriterien zu restriktiv an. Der Beschwerdeführer nehme in der Schweiz regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen teil, wodurch er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 4.4 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die offenkundig widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich des Aufenthalts seien sehr wohl relevant, zumal sie den angeblich geleisteten Militärdienst, mithin das zweite Kernvorbringen des Beschwerdeführers beträfen. In der Beschwerdeschrift werde zudem verkannt, dass auch Sachverhaltselemente, welche mutmasslich den unmittelbaren Kernsachverhalt nicht direkt beträfen, relevant sein können, sei es für die Beurteilung der persönlichen Glaubhaftigkeit oder für die lückenlose Erstellung eines plausiblen Sachverhalts. Beim vom BFM angesprochenen Widerspruch hinsichtlich der Vorkommnisse nach der Haft handle es sich nicht um sprachliche Spitzfindigkeiten, zumal der Beschwerdeführer in der BzP klar und mehrfach von nur möglichen, nicht aber tatsächlich vorgenommenen Demonstrationsteilnahmen gesprochen habe, während er in der Anhörung von realen Geschehnissen berichtet habe. Der Beschwerdeführer stelle die erlittenen Folterungen in einen direkten Zusammenhang mit der Demonstrationsteilnahme. Da die aus der Teilnahme abgeleitete Verfolgung nicht glaubhaft sei, könne logischerweise auch die behauptete Folter nicht geglaubt werden. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung angesprochen, würden die Ausführungen des Beschwerdeführers noch weitere Unglaubhaftigkeitsmomente aufweisen. So habe er die Misshandlungen stereotyp und unsubstanziiert geschildert, indem er lediglich wenige kurze Ausführungen gemacht habe. Den Angaben sei nichts zu entnehmen, was über das Wissen hinausgehe, welches von den Misshandlungen in syrischen Gefängnissen allgemein bekannt sei. Seine Aussagen würden keine Realkennzeichen enthalten, welche den Eindruck eines tatsächlichen Erlebens erwecken würden. Daran vermöge auch der Arztbericht nichts zu ändern, zumal sich solche Arztberichte nur bedingt über die genauen Ursachen einer Verletzungen äussern könnten. Zu den eingereichten Beweismitteln sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer auf den Videos nicht eindeutig erkennbar sei. Ohnehin könnten aus den Videoaufnahmen keine Rückschlüsse auf eine bereits erfolgte oder drohende Verfolgung gezogen werden. Auf die Würdigung der eingereichten Fotos werde aufgrund der unglaubhaften Vorbringen weiterhin verzichtet. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung müsse auch die persönliche Glaubwürdigkeit der betreffenden Person miteinbeziehen, welche im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. 4.5 In der Replik wurde entgegnet, dass der Aufenthalt im D._______ unwesentlich sei, zumal sich die eigentlichen Fluchtgründe erst danach zugetragen hätten. Jedenfalls seien die angeblichen Widersprüche in der Anhörung umfassend aufgelöst worden. Auf die Schilderungen der Folterungen sei in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen worden und die Argumente in der Vernehmlassung seien daher nachgeschoben. Die Vorinstanz habe es überdies versäumt, durch Rückfragen eine detailliertere Schilderung zu erwirken. Das BFM nehme den neu eingereichten Arztbericht als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit nicht einmal zur Kenntnis, was auf eine nicht mehr objektive Würdigung der Beweismittel hindeute. Wenn sich das BFM auf den Standpunkt stelle, der Beschwerdeführer sei auf den Videos nicht erkennbar, dann stelle sich die Frage, wieso es dies nicht bereits in der Anhörung artikuliert habe. Bei Betrachtung des Videos in Gegenwart des leibhaftigen Beschwerdeführers und beim Vergleich mit den Fotos aus derselben Zeit werde klar, dass er erkennbar sei. Es werde beantragt, im Zweifelsfalle das Video mit Hilfe von Fotos zu analysieren und den Beschwerdeführer zu diesem Zweck eventualiter vorzuladen. 5.1 Das BFM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H., als Referenzurteil publiziert). 5.2 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers ist eine differenzierte Betrachtung angezeigt. So wies das BFM zu Recht darauf hin, dass die Ausführungen hinsichtlich der Demonstrationsteilnahmen nach der Verhaftung widersprüchlich und unglaubhaft sind, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welchen in der Beschwerde keine überzeugenden Argumente entgegnet wurden. Die Vornahme politischer Aktionen nach der Festnahme erweist sich somit als nicht glaubhaft. 5.3 Anders verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Demonstrationsteilnahmen vor seiner Verhaftung, welche für glaubhaft zu erachten sind. So war der Beschwerdeführer in der Lage, die Funktionen, die er und seine Jugendgruppe jeweils rund um die Proteste wahrgenommen haben, zu beschreiben (act. A5 S. 8; act. A11 F55, F88, F92, F108). Des Weiteren beinhalten seine Ausführungen zu den Aktivitäten Differenzierungen, indem etwa angegeben wurde, die Behörden hätten seine Identität zuerst nicht gekannt, da er jeweils maskiert gewesen sei, oder dass er die Gruppe gewechselt habe (vgl. act. A11 F83 und F84). Auch wenn der Beschwerdeführer auf den eingereichten Videoaufnahmen nicht eindeutig erkennbar ist, vermögen diese dennoch als Indiz für die Ausführungen des Beschwerdeführers zu sprechen, zumal eine Aufnahme sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers deckt, wonach er um die Demonstrationsteilnehmer besorgt gewesen sei und als einer der letzten die Flucht vor den Beamten ergriffen habe, was schliesslich zu seiner Verhaftung geführt habe (vgl. A11 F105 und F108). Auch die eigentliche Verhaftung sowie die Haft wurden glaubhaft geschildert, indem die Beschreibung sich nicht ins Pauschale verliert, sondern durchaus gewisse Details nennt (vgl. act. A11 F105 bis F134). Als weiteres Indiz führt der eingereichte Arztbericht aus, dass der Beschwerdeführer auffällige Narben am Rücken habe, welche sich mit Stockschlägen erklären liessen, was sich wiederum mit den Ausführungen des Beschwerdeführers deckt, er sei in Haft geschlagen worden. Obwohl dem BFM dahingehend zuzustimmen ist, dass Arztberichte keinen unumstösslichen Beweis für die Hintergründe einer Verletzung zu liefern vermögen, so bedeutet dies nicht, dass sie nicht als Indizien für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen können. Als verkürzt erweist sich das Argument des BFM, aufgrund der unglaubhaften Demonstrationsteilnahme erweise sich auch die daraus resultierende Inhaftierung und Folterung als unglaubhaft. Eine solche Betrachtungsweise trägt, klammert man offensichtliche Fälle aus, dem Aspekt der Gesamtwürdigung nur ungenügend Rechnung, zumal die Glaubhaftigkeitsprüfung als Resultat nicht nur die Glaubhaftigkeit respektive Unglaubhaftigkeit sämtlicher Verbringen zulässt, sondern vielmehr - wie vorliegend - auch Raum besteht, einzelne Sachverhaltselemente als glaubhaft und andere als unglaubhaft zu erachten. Hinsichtlich der Inhaftierung ist abschliessend noch auf die eingereichten Beweisfotos, welche eine Demonstration zugunsten des inhaftierten Beschwerdeführers zeigen, hinzuweisen. Diese stellen ebenfalls ein - wenn auch eher schwaches - Indiz für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen dar. In diesem Zusammenhang ist die Argumentation des BFM unzutreffend, wonach die Fotos nicht zu würdigen seien, da die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Denn die Glaubhaftigkeitsprüfung ist nicht etwa eine, der Würdigung von Beweisurkunden vorgelagerte blosse Beurteilung der Aussagen in den Befragungen. Vielmehr hat anlässlich der Glaubhaftigkeitsprüfung eine gesamtheitliche Betrachtung sämtlicher Beweismittel, worunter nebst den Anhörungsprotokollen eben gerade die eingereichten Beweisdokumente fallen, zu erfolgen. 5.4 Im Sinne eines Fazits sind daher sowohl die Demonstrationsteilnahmen vor der Verhaftung sowie die Inhaftierung selbst für glaubhaft zu erachten. In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als Regimegegner betrachten. 5.5 Vor dem aktuellen länderspezifischen Hintergrund, wonach die syrischen Behörden brutal und rücksichtslos gegen (vermeintliche) Regimegegner vorgehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2, als Referenzurteil publiziert), sind diese Fluchtgründe geeignet, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist unter Verweis auf Erwägung 5.9 des soeben zitierten Urteils zu verneinen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Ob das zweite Kernvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der drohenden Einberufung glaubhaft ist, kann an dieser Stelle offenbleiben. Ebenso erübrigt sich eine Prüfung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich sind. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die vom Rechtsvertreter eingereichte Kostennote vom 29. Juli 2014 sowie die Ergänzung vom 3. September 2014 erweisen sich als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist daher zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'653.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Der Honoraranspruch des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014 wird aufgehoben.
2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'653.85 zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: