Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qami lo (kurdisch) in der Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im Juni 2014 in Richtung Türkei. Am 15. Dezember 2014 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 16. Dezember 2014 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 2. Januar 2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch und am 28. April 2015 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer äusserte sich anlässlich seiner Befragungen zum einen in Bezug auf seine militärische Dienstpflicht in Syrien. Diesbezüglich gab er im Rahmen der summarischen Erstbefragung an, er habe im Jahr 2009 ein Aufgebot zur militärischen Musterung erhalten. Diesem habe er aber nicht Folge geleistet und sei deshalb durch die syrischen Militärbehörden gesucht worden. Anlässlich der eingehenden Anhörung zog er diese Aussagen zurück, indem er erklärte, aufgrund einer Krebserkrankung sei er durch die zuständigen syrischen Behörden von der militärischen Dienstpflicht befreit worden. Weiter machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei seit Mai oder Juni 2012 Mitglied der kurdisch-syrischen bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) gewesen, wobei er als Chauffeur von Transportfahrzeugen gewirkt habe. Im März oder April 2014 habe die Einheit, für die er gearbeitet habe, im Dorf C._______ eine Razzia gegen Angehörige der Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front) oder des D ish (arabisches Kürzel für "Islamischer Staat") durchgeführt, wobei zwei Angehörige jener Organisation verhaftet worden seien. Dabei sei er von einem ethnischen Araber beobachtet worden, der ein Nachbar der Familie des Beschwerdeführers in al-Qamishli gewesen sei. Zwei Monate später habe dieser Nachbar die Familie des Beschwerdeführers aufgesucht und gefragt, weshalb sich der Beschwerdeführer an jener Razzia beteiligt habe. Er habe deshalb gefürchtet, er könnte durch jene extremistische Organisation getötet werden. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Jahr 2011 in al-Qamishli mehrfach an Demonstrationen gegen das staatliche syrische Regime teilgenommen. Deswegen habe er damals Probleme mit den staatlichen syrischen Behörden bekommen, und es sei im Haus seiner Familie eine Mitteilung abgegeben worden, wonach er gesucht werde. Er wisse aber nicht, von welcher Behörde diese Mitteilung gewesen sei und was darin gestanden habe. Wegen der Teilnahme an Demonstrationen hätten im Übrigen auch sein Vater und sein Bruder Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt. Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer einen vom Jahr 2009 datierenden militärischen Stellungsbefehl, vier Photographien in Bezug auf seine Mitgliedschaft bei den YPG sowie acht Photographien betreffend die erwähnten Demonstrationen im Jahr 2011 zu den Akten. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 26. Mai 2015 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass bezüglich seines Bruders D._______ durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3906/2014 vom 21. Mai 2015 ein positiver Asylentscheid gefällt worden sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in dessen Asylverfahrensakten. E. Mit Verfügung vom 31. August 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Oktober 2015 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der Dispositivziffern 1 3 der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in der Person seines Rechtsvertreters. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel die Kopie eines Artikels aus der E._______ vom [...], verschiedene Photographien in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die YPG und seine Teilnahme an Demonstrationen in Syrien, eine Fürsorgebestätigung sowie eine Honorarabrechnung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2015 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Mitteilung zum Verfahrensstand.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar anlässlich der Erstbefragung behauptete, er habe wegen des Nichtbefolgens eines militärischen Stellungsbefehls im Jahr 2009 Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt, diese Aussage jedoch im Rahmen der eingehenden Anhörung widerrief. Auf diesen Gesichtspunkt ist somit nicht weiter einzugehen.
E. 5.2 In der angefochtenen Verfügung wird unter anderem festgestellt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Gründen seines Asylgesuchs seien aufgrund verschiedener Widersprüche und sonstiger Unstimmigkeiten grösstenteils unglaubhaft. Mit der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, unter anderem aufgrund von Missverständnissen bei der Übersetzung der Aussagen anlässlich der durchgeführten Befragungen sei die Begründung des Asylgesuchs durchaus glaubhaft ausgefallen. Jedoch erweist sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin asylrechtlich nicht relevant sind, womit es sich erübrigt, die Frage der Glaubhaftigkeit abschliessend zu beantworten.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer brachte im vorinstanzlichen Verfahren zur Begründung seines Asylgesuchs zum einen vor, er habe im Jahr 2011 in al-Qamishli an Demonstrationen gegen das staatliche syrische Regime teilgenommen und sei deswegen von den staatlichen Sicherheitskräften gesucht worden. Diesbezüglich ist zunächst feststellen, dass der Beschwerdeführer trotz dieser angeblichen Gefährdung während weiterer dreier Jahre in der Stadt al-Qamishli wohnhaft blieb, was offensichtlich dagegen spricht, dass er sich tatsächlich seitens des syrischen Regimes bedroht fühlte. Weiter ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die kurdisch besiedelten Gebiete Nordsyriens seit geraumer Zeit durch die syrisch-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffnete Organisation YPG kontrolliert werden, was insbesondere auch für die Stadt al-Qamishli gilt (hierzu zwei asylrechtliche Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Situation in Syrien, BVGE 2015/3 E. 6.7.5.1 und 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.1 und 5.9.3 [letzteres als länderspezifisches Referenzurteil publiziert]). Mit anderen Worten hatte der Beschwerdeführer der nach eigenen Angaben selbst Mitglied der YPG war in seiner Heimatstadt al-Qamishli jedenfalls im Zeitraum unmittelbar vor seiner Ausreise ohnehin keine Behelligungen seitens des staatlichen syrischen Regimes zu befürchten. Diese Feststellung trifft auch für den heutigen Zeitpunkt weiterhin zu.
E. 5.4 Zum anderen machte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz geltend, er sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Chauffeur für die kurdisch-syrischen Selbstverteidigungseinheiten der YPG im März oder April 2014 bei der Verhaftung zweier Angehörigen der al-Nusra-Front oder des sogenannten "Islamischen Staats" zugegen gewesen. Er befürchte deswegen die Rache islamistischer Extremisten. Allerdings werden durch den Beschwerdeführer abgesehen von der blossen Nachfrage eines Nachbarn, weshalb er bei der fraglichen Verhaftung anwesend gewesen sei weder konkrete Behelligungen durch den sogenannten "Islamischen Staat" oder eine andere radikal-islamistische Terrororganisation geltend gemacht, noch vermag er konkrete Hinweise dafür vorzubringen, seitens einer dieser Gruppierungen hätten ihm tatsächlich individuelle Verfolgungsmassnahmen gedroht. Hervorzuheben ist schliesslich insbesondere, dass der Wohnort des Beschwerdeführers, die Stadt al-Qamishli, zum Kerngebiet jener Regionen Nordsyriens gehört, die wie bereits erwähnt von der PYD und deren militärischen Organisation YPG kontrolliert werden. Hier hatte der Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise einen auf seine Person gerichteten gewaltsamen Übergriff seitens des sogenannten "Islamischen Staats" oder der al-Nusra-Front zu befürchten, noch wäre dies zum heutigen Zeitpunkt der Fall.
E. 5.5 Auf Beschwerdeebene wird schliesslich geltend gemacht, es bestehe für den Beschwerdeführer die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters und insbesondere seines Bruders D._______. Letzterer sei in Syrien an der Koordination der ersten Aufstände und Kundgebungen durch die kurdische Jugendbewegung beteiligt gewesen und deswegen im Jahr 2012 vorübergehend inhaftiert worden. Diesbezüglich ist zum einen festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der eingehenden Anhörung auf entsprechende Frage hin ausdrücklich aussagte, er habe wegen seiner Familienangehörigen in Syrien keinerlei Schwierigkeiten gehabt (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 10). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer anders als sein Bruder D._______, der bereits im Februar 2012 aus Syrien ausreiste während weiterer zweier Jahre seitens der staatlichen syrischen Behörden völlig unbehelligt in al-Qamishli lebte, spricht offensichtlich gegen das Bestehen einer Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten des Bruders oder des Vaters.
E. 5.6 Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand nichts für sich abzuleiten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3906/2014 vom 21. Mai 2015 in Bezug auf D._______ die Flüchtlingseigenschaft feststellte und das SEM anwies, diesem in der Schweiz Asyl zu gewähren. Wie in der vorliegend angefochtenen Verfügung zutreffenderweise ausgeführt wurde, beruht die Flüchtlingseigenschaft von D._______ auf seinem spezifischen individuellen Engagement im Zusammenhang mit der Organisation von regimekritischen Kundgebungen in der Stadt al-Qamishli im Jahr 2012, wobei der Genannte von konkreten Verfolgungsmassnahmen der staatlichen syrischen Behörden betroffen war. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall sind damit nicht vergleichbar. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis zum Juni 2014 gänzlich unbehelligt von staatlichen Verfolgungsmassnahmen in al-Qamishli wohnhaft blieb.
E. 5.7 Weder die sonstigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch die eingereichten Beweismittel so auch der eingereichte Zeitungsartikel sind geeignet, die soeben getroffenen Einschätzungen massgeblich zu beeinflussen.
E. 5.8 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der in Syrien herrschenden Situation in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. August 2015 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
E. 7 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Punkten 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 8.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG, deren Beurteilung mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2015 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, abzulehnen.
E. 8.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6191/2015 Urteil vom 10. März 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 31. August 2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qami lo (kurdisch) in der Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im Juni 2014 in Richtung Türkei. Am 15. Dezember 2014 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 16. Dezember 2014 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 2. Januar 2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch und am 28. April 2015 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer äusserte sich anlässlich seiner Befragungen zum einen in Bezug auf seine militärische Dienstpflicht in Syrien. Diesbezüglich gab er im Rahmen der summarischen Erstbefragung an, er habe im Jahr 2009 ein Aufgebot zur militärischen Musterung erhalten. Diesem habe er aber nicht Folge geleistet und sei deshalb durch die syrischen Militärbehörden gesucht worden. Anlässlich der eingehenden Anhörung zog er diese Aussagen zurück, indem er erklärte, aufgrund einer Krebserkrankung sei er durch die zuständigen syrischen Behörden von der militärischen Dienstpflicht befreit worden. Weiter machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei seit Mai oder Juni 2012 Mitglied der kurdisch-syrischen bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) gewesen, wobei er als Chauffeur von Transportfahrzeugen gewirkt habe. Im März oder April 2014 habe die Einheit, für die er gearbeitet habe, im Dorf C._______ eine Razzia gegen Angehörige der Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front) oder des D ish (arabisches Kürzel für "Islamischer Staat") durchgeführt, wobei zwei Angehörige jener Organisation verhaftet worden seien. Dabei sei er von einem ethnischen Araber beobachtet worden, der ein Nachbar der Familie des Beschwerdeführers in al-Qamishli gewesen sei. Zwei Monate später habe dieser Nachbar die Familie des Beschwerdeführers aufgesucht und gefragt, weshalb sich der Beschwerdeführer an jener Razzia beteiligt habe. Er habe deshalb gefürchtet, er könnte durch jene extremistische Organisation getötet werden. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Jahr 2011 in al-Qamishli mehrfach an Demonstrationen gegen das staatliche syrische Regime teilgenommen. Deswegen habe er damals Probleme mit den staatlichen syrischen Behörden bekommen, und es sei im Haus seiner Familie eine Mitteilung abgegeben worden, wonach er gesucht werde. Er wisse aber nicht, von welcher Behörde diese Mitteilung gewesen sei und was darin gestanden habe. Wegen der Teilnahme an Demonstrationen hätten im Übrigen auch sein Vater und sein Bruder Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt. Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer einen vom Jahr 2009 datierenden militärischen Stellungsbefehl, vier Photographien in Bezug auf seine Mitgliedschaft bei den YPG sowie acht Photographien betreffend die erwähnten Demonstrationen im Jahr 2011 zu den Akten. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 26. Mai 2015 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass bezüglich seines Bruders D._______ durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3906/2014 vom 21. Mai 2015 ein positiver Asylentscheid gefällt worden sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in dessen Asylverfahrensakten. E. Mit Verfügung vom 31. August 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Oktober 2015 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der Dispositivziffern 1 3 der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in der Person seines Rechtsvertreters. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel die Kopie eines Artikels aus der E._______ vom [...], verschiedene Photographien in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die YPG und seine Teilnahme an Demonstrationen in Syrien, eine Fürsorgebestätigung sowie eine Honorarabrechnung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2015 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Mitteilung zum Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 5. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar anlässlich der Erstbefragung behauptete, er habe wegen des Nichtbefolgens eines militärischen Stellungsbefehls im Jahr 2009 Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt, diese Aussage jedoch im Rahmen der eingehenden Anhörung widerrief. Auf diesen Gesichtspunkt ist somit nicht weiter einzugehen. 5.2 In der angefochtenen Verfügung wird unter anderem festgestellt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Gründen seines Asylgesuchs seien aufgrund verschiedener Widersprüche und sonstiger Unstimmigkeiten grösstenteils unglaubhaft. Mit der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, unter anderem aufgrund von Missverständnissen bei der Übersetzung der Aussagen anlässlich der durchgeführten Befragungen sei die Begründung des Asylgesuchs durchaus glaubhaft ausgefallen. Jedoch erweist sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin asylrechtlich nicht relevant sind, womit es sich erübrigt, die Frage der Glaubhaftigkeit abschliessend zu beantworten. 5.3 Der Beschwerdeführer brachte im vorinstanzlichen Verfahren zur Begründung seines Asylgesuchs zum einen vor, er habe im Jahr 2011 in al-Qamishli an Demonstrationen gegen das staatliche syrische Regime teilgenommen und sei deswegen von den staatlichen Sicherheitskräften gesucht worden. Diesbezüglich ist zunächst feststellen, dass der Beschwerdeführer trotz dieser angeblichen Gefährdung während weiterer dreier Jahre in der Stadt al-Qamishli wohnhaft blieb, was offensichtlich dagegen spricht, dass er sich tatsächlich seitens des syrischen Regimes bedroht fühlte. Weiter ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die kurdisch besiedelten Gebiete Nordsyriens seit geraumer Zeit durch die syrisch-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffnete Organisation YPG kontrolliert werden, was insbesondere auch für die Stadt al-Qamishli gilt (hierzu zwei asylrechtliche Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Situation in Syrien, BVGE 2015/3 E. 6.7.5.1 und 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.1 und 5.9.3 [letzteres als länderspezifisches Referenzurteil publiziert]). Mit anderen Worten hatte der Beschwerdeführer der nach eigenen Angaben selbst Mitglied der YPG war in seiner Heimatstadt al-Qamishli jedenfalls im Zeitraum unmittelbar vor seiner Ausreise ohnehin keine Behelligungen seitens des staatlichen syrischen Regimes zu befürchten. Diese Feststellung trifft auch für den heutigen Zeitpunkt weiterhin zu. 5.4 Zum anderen machte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz geltend, er sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Chauffeur für die kurdisch-syrischen Selbstverteidigungseinheiten der YPG im März oder April 2014 bei der Verhaftung zweier Angehörigen der al-Nusra-Front oder des sogenannten "Islamischen Staats" zugegen gewesen. Er befürchte deswegen die Rache islamistischer Extremisten. Allerdings werden durch den Beschwerdeführer abgesehen von der blossen Nachfrage eines Nachbarn, weshalb er bei der fraglichen Verhaftung anwesend gewesen sei weder konkrete Behelligungen durch den sogenannten "Islamischen Staat" oder eine andere radikal-islamistische Terrororganisation geltend gemacht, noch vermag er konkrete Hinweise dafür vorzubringen, seitens einer dieser Gruppierungen hätten ihm tatsächlich individuelle Verfolgungsmassnahmen gedroht. Hervorzuheben ist schliesslich insbesondere, dass der Wohnort des Beschwerdeführers, die Stadt al-Qamishli, zum Kerngebiet jener Regionen Nordsyriens gehört, die wie bereits erwähnt von der PYD und deren militärischen Organisation YPG kontrolliert werden. Hier hatte der Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise einen auf seine Person gerichteten gewaltsamen Übergriff seitens des sogenannten "Islamischen Staats" oder der al-Nusra-Front zu befürchten, noch wäre dies zum heutigen Zeitpunkt der Fall. 5.5 Auf Beschwerdeebene wird schliesslich geltend gemacht, es bestehe für den Beschwerdeführer die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters und insbesondere seines Bruders D._______. Letzterer sei in Syrien an der Koordination der ersten Aufstände und Kundgebungen durch die kurdische Jugendbewegung beteiligt gewesen und deswegen im Jahr 2012 vorübergehend inhaftiert worden. Diesbezüglich ist zum einen festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der eingehenden Anhörung auf entsprechende Frage hin ausdrücklich aussagte, er habe wegen seiner Familienangehörigen in Syrien keinerlei Schwierigkeiten gehabt (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 10). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer anders als sein Bruder D._______, der bereits im Februar 2012 aus Syrien ausreiste während weiterer zweier Jahre seitens der staatlichen syrischen Behörden völlig unbehelligt in al-Qamishli lebte, spricht offensichtlich gegen das Bestehen einer Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten des Bruders oder des Vaters. 5.6 Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand nichts für sich abzuleiten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3906/2014 vom 21. Mai 2015 in Bezug auf D._______ die Flüchtlingseigenschaft feststellte und das SEM anwies, diesem in der Schweiz Asyl zu gewähren. Wie in der vorliegend angefochtenen Verfügung zutreffenderweise ausgeführt wurde, beruht die Flüchtlingseigenschaft von D._______ auf seinem spezifischen individuellen Engagement im Zusammenhang mit der Organisation von regimekritischen Kundgebungen in der Stadt al-Qamishli im Jahr 2012, wobei der Genannte von konkreten Verfolgungsmassnahmen der staatlichen syrischen Behörden betroffen war. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall sind damit nicht vergleichbar. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis zum Juni 2014 gänzlich unbehelligt von staatlichen Verfolgungsmassnahmen in al-Qamishli wohnhaft blieb. 5.7 Weder die sonstigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch die eingereichten Beweismittel so auch der eingereichte Zeitungsartikel sind geeignet, die soeben getroffenen Einschätzungen massgeblich zu beeinflussen. 5.8 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der in Syrien herrschenden Situation in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. August 2015 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Punkten 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. 8.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG, deren Beurteilung mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2015 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, abzulehnen. 8.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: