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D-3873/2023

D-3873/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) wurde nicht angefochten (vgl. Sachverhalt Bst. J) und bildet demnach nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach ausschliesslich gegen den verfügten Nichteintretensentscheid.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und deren Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen. Die Vorinstanz habe trotz seiner geltend gemachten Minderjährigkeit und seinen widerspruchsfreien sowie schlüssigen Angaben zu seinem Lebenslauf und seinem Alter kein Altersgutachten durchführen lassen und sei von seiner Volljährigkeit ausgegangen. Damit sei der Untersuchungsgrundsatz und das Kindeswohl verletzt. Ferner sei der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Das Resultat eines allfälligen Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 5.4.1 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung bezüglich seines Alters erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt die Beweislast für die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit und es besteht in diesem Zusammenhang kein Rechtsanspruch auf Einholung eines forensischen Altersgutachtens (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 5.3). Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der EB UMA und im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Altersanpassung im ZEMIS umfassend Gelegenheit, sich zu seinem Alter zu äussern. Das SEM hat die entsprechenden Angaben gehört, berücksichtigt und ausführlich dargelegt, weshalb es zum Schluss gekommen ist, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner geltend gemachten Minderjährigkeit nicht glaubhaft sind und sich ein Altersgutsachten vor diesem Hintergrund erübrige. Belege, welche zu einer gegenteiligen Annahme hätten führen können, hat der Beschwerdeführer nicht dargebracht und auch nicht geschildert, inwiefern er sich seit der angeblich unzutreffenden Registrierung in Frankreich bemüht hätte, sein Geburtsdatum zu belegen. Demzufolge bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass, ein Altersgutachten durchzuführen, welches höchst wahrscheinlich die Zweifel an seiner Minderjährigkeit nicht hätte ausräumen können.

E. 5.4.2 Ferner ist auch der Vorhalt unbegründet, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend erstellt worden sei, zumal die Vorinstanz sich am 3. Juli 2023 bei der MedicHelp D._______ nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erkundigt hat. Er hat sich zu keinem Zeitpunkt wegen gesundheitlichen Problemen an den Gesundheitsdienst gewandt und auch seine geltend gemachten (...), (...) und (...) Beschwerden nicht behandeln lassen, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen konnte, dass er unter keinen ernsthaften medizinischen Problemen leidet.

E. 5.5 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demnach nicht angezeigt.

E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.

E. 6.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.6 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV 1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.).

E. 7.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit weder habe glaubhaft darlegen, noch anhand von Identitätsdokumenten belegen können. Die Schilderungen zu seinem Alter seien widersprüchlich und sein in der Schweiz angegebenes Geburtsdatum basiere lediglich auf der mündlichen Aussage seines Onkels. Auch seien die Zeitangaben zu seiner Einschulung, seines letzten Schultages, der Ausstellung der Tazkira, seiner Flucht und die Altersangaben zu seinem Bruder insgesamt vage und nicht überzeugend ausgefallen, zumal es ihm in Hinblick auf seine sechsjährige Schulbildung zuzumuten gewesen wäre, wenigstens ansatzweise die einzelnen Eckpunkte seiner Biographie zeitlich einzuordnen. Seine Erklärung, dass er sich mit Daten nicht gut auskennen würde, sei als Schutzbehauptung zu werten. Der europäischen Datenbank Eurodac zufolge habe er sich in Italien als Minderjähriger unter dem Geburtsdatum (...) 2005 und in Frankreich unter dem Geburtsdatum (...) 1999 registrieren lassen. Seine Begründung, dass ihn die jeweiligen Behörden falsch registriert hätten, überzeuge nicht. Es sei davon auszugehen, dass die französischen und italienischen Behörden bei der Registrierung von illegal anwesenden Personen sorgfältig arbeiten würden, weshalb diesen Einträgen - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - ein hoher Beweiswert zukomme. Zudem sei kein ersichtliches Interesse dafür zu erkennen, dass die französischen Behörden ihn gezwungen haben sollen, ein Asylgesuch einzureichen, zumal sie bei Zweifeln an seinem Alter kaum ein so eindeutig über der Volljährigkeit angesetztes Geburtsdatum registriert hätten. Es sei davon auszugehen, dass er die jeweiligen Geburtsdaten eigenständig angegeben habe. Auf ein Altersgutachten sei verzichtet worden, weil seine Minderjährigkeit angesichts seiner Aussagen und den vorhandenen Indizien als unglaubhaft einzustufen sei. Ausserdem gebe ein Altersgutachten nicht in allen Fällen Aufschluss über eine Voll- oder Minderjährigkeit der betreffenden Personen. Schliesslich sei es ihm nicht gelungen, die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung seines Asylverfahren zu widerlegen; bei Problemen mit den Behörden habe er die Möglichkeit, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden oder den Rechtsweg zu bestreiten. Des Weiteren sei sein Gesundheitszustand hinreichend abgeklärt und es sei darauf hinzuweisen, dass er bei Bedarf die medizinische Infrastruktur in Frankreich beanspruchen könne, zumal Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ihm die erforderliche medizinische Versorgung gewährleiste.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer beharrte in der Beschwerde im Wesentlichen auf seiner Minderjährigkeit und der Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens. Er habe nachvollziehbar erklärt, dass er von seinem Onkel sein Geburtsdatum erfahren habe, zudem habe er vollständige, widerspruchsfreie und schlüssige Angaben zu seiner Herkunft, seinem Alter, seiner Schulbildung und seiner Ausreise gemacht. In seiner Kultur sei das (genaue) Geburtsdatum weniger wichtig als in westlichen Gesellschaften und werde oftmals geschätzt oder anhand von besonderen Ereignissen nachvollzogen. Ausserdem hätten die traumatischen Erlebnisse während seiner Flucht sein zeitliches Empfinden gestört. Aufgrund des Verlusts seiner Tazkira sei es ihm nicht möglich, sein Geburtsdatum zu belegen. Obwohl er in Italien und in Frankreich dasselbe Geburtsdatum genannt habe, hätten die jeweiligen Behörden selbständig eine Alterseinschätzung von ihm vorgenommen. Er habe diese Fehler jedoch mangels Sprachkenntnis nicht berichtigen können. Dennoch stützte sich die Vorinstanz lediglich auf die behördlichen Angaben, obwohl die zahlreichen Indizien sowie die zweifelhaften Registrierungen der italienischen und französischen Behörden für seine Minderjährigkeit sprechen würden. In Frankreich seien ihm unter Zwang die Fingerabdrücke genommen worden und er sei dort sehr schlecht behandelt worden. Gemäss dem neusten AIDA-Bericht bezüglich des französischen Asylverfahrens und denjenigen der europäischen Agentur für Grundrechte sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe erhielten die meisten Dublin-Rückkehrenden keinen Zugang zu einer Unterkunft. Schliesslich würde sich bei einer Überstellung nach Frankreich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtern und er würde insbesondere keinen Zugang zur benötigten psychischen Betreuung erhalten.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer machte hauptsächlich geltend, er sei minderjährig, weshalb die Schweiz für sein Asylgesuch zuständig sei. Es gelang ihm jedoch nicht, sein geltend gemachtes Geburtsdatum vom (...) und sein aktuelles Alter von (...) Jahren glaubhaft darzulegen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist hierfür vollumfänglich auf die ausführliche und zutreffende Argumentation der Vorinstanz zu verweisen (vgl. SEM-Akte A34/17; E. 4.4.1 und 7.1 hiervor).

E. 8.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 2. Juni 2022 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hat (vgl. SEM-Akte A7/1). Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 16. Juni 2023 die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten A28/5). Diese stimmten dem Ersuchen am 29. Juni 2023 zu und anerkannten somit explizit ihre Zuständigkeit (vgl. SEM-Akte A30/2).

E. 8.3 Der Beschwerdeführer führte aus, ihm seien in Frankreich seine Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden. Hierzu ist festzustellen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Dementsprechend steht es dem Beschwerdeführer nicht frei sich auszusuchen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die Eurodac-Datenbank übermittelt werden. Ferner führte er aus, dass er in Frankreich kein Asylgesuch habe einreichen wollen, weil er lieber in die Schweiz gekommen sei, da man sich hier im Gegensatz zu Frankreich, gut um ihn gekümmert habe und die hiesigen Gesetze fair seien (vgl. SEM-Akte A19/16, F8.01). Hierzu ist festzustellen, dass die Dublin-III-VO asylsuchenden Personen kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.4 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.

E. 9.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 9.2 Frankreich ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BVGer D-2699/2023 vom 17. Mai 2023 E. 6.2).

E. 9.3 In der Beschwerde werden unter Verweis auf verschiedene Quellen Mängel in Bezug auf die Unterbringung in Frankreich geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer gelang es jedoch nicht aufzuzeigen, dass eine Überstellung nach Frankreich völkerrechtliche Normen verletzen würde oder, in welcher konkreten Weise er schlecht behandelt worden war. Sein Vorbringen, wonach er in Frankreich keine Möglichkeiten für einen Schulbesuch oder eine Ausbildung gehabt habe, führen nicht bereits zur Annahme mangelhafter Asylstrukturen (vgl. SEM-Akte A19/16, F2.02, F8.01). Weiter gab er bezüglich seiner Gesundheit an, unter starker psychischer Belastung und unter starken Kopfschmerzen zu leiden (vgl. SEM-Akte A19/16, A8.02). Abklärungen der Vorinstanz beim Gesundheitsdienst des zuständigen BAZ ergaben jedoch, dass er sich dort nie gemeldet und auch nicht auf das Aufgebot, sich auf (...) untersuchen zu lassen, reagiert hat (vgl. SEM-Akte A32/1). Es ist nicht aktenkundig, dass er wegen seiner geltend gemachten (psychischen und physischen) Beschwerden in ärztlicher Behandlung wäre und diese ein Vollzugshindernis darstellen würden. Das Gericht geht davon aus, dass Frankreich grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, an welche er sich im Bedarfsfall wenden kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er bei potentiellen Problemen mit den Aufnahmebedingungen die Möglichkeit hat, sich an die französischen Behörden zu wenden und seine Rechte einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 9.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt.

E. 10.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 10.2 Dem Beschwerdeführer gelang es nicht aufzuzeigen, dass die französischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Daran vermögen auch die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Frankreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Er brachte hierzu auch keine Argumente vor, welche Anlass zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten.

E. 10.3 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Frankreich führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz.

E. 10.4 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 10.5 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde auch nichts Substantielles in diesem Zusammenhang vor. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 10.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Frankreich bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 11 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 13.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3873/2023 Urteil vom 17. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, ersuchte am 17. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl. Dabei machte er geltend, am (...) 2007 geboren und somit minderjährig zu sein. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 22. Mai 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2022 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war und am 2. Juni 2022 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. B.a Am 22. Mai 2023 stellte das SEM gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) je ein Informationsersuchen an die italienischen und die französischen Behörden. B.b Am 23. Mai 2023 teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, dass Frankreich für den Beschwerdeführer zuständig sei, da er in Italien als minderjährige Person (mit Geburtsdatum [...] 2005) registriert worden sei. Sie legten eine Kopie des ablehnenden Übernahmeersuchens an die französischen Behörden vom 5. Juli 2022 bei. Daraus geht hervor, dass ihn die französischen Behörden unter dem Namen B._______ und mit Geburtsdatum vom (...) 1999 registriert hatten. C. Mit Vollmacht vom 23. Mai 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region C._______ ihr Mandat an. D. D.a Am 6. Juni 2023 fand die Erstbefragung für minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. D.b Der Beschwerdeführer führte darin zusammenfassend aus, dass er am (...) geboren und zum jetzigen Zeitpunkt (...)jährig sei. Er sei noch jung gewesen, als sein Vater gestorben sei, danach habe er mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder bei einem Onkel im Distrikt Bagrami gelebt. Er habe während sechs Jahren die staatliche Schule besucht, einmal eine Klasse wiederholt, die Schule schliesslich kurz nach der Machtübernahme durch die Taliban abgebrochen und 20 bis 30 Tage später das Land verlassen. Bezüglich seines Alters gab er an, sein genaues Geburtsdatum bei seiner Ankunft in Italien von seinem Onkel, welcher eine Tochter im gleichen Alter habe, erfahren zu haben. Während seiner Reise sei ihm in der Türkei seine Tazkira weggenommen und verbrannt worden. D.c Zur allfälligen Zuständigkeit Frankreichs führte er aus, dass ihm dort die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden seien, er jedoch nicht geplant habe, in Frankreich zu leben, da sich dort niemand um die Asylsuchenden gekümmert habe. Auch habe er keine Möglichkeit gehabt zur Schule zu gehen oder etwas zu lernen. Zur allfälligen Zuständigkeit Italiens erklärte er, dass er in Italien lediglich auf der Durchreise in Richtung London gewesen sei und er auch dort nicht leben wolle. D.d Zu seinem gesundheitlichen Zustand gab er an, unter starker Belastung und sehr starken Kopfschmerzen zu leiden. Einmal sei er auf den Kopf geschlagen worden und habe Narben davongetragen. E. E.a Am 9. Juni 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinem Alter und zu seiner Identität. E.b Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur beabsichtigten Altersanpassung und beantragte die Durchführung eines medizinischen Altersgutachtens. F. Am 16. Juni 2023 erfolgte die Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2005 und es wurde ein Bestreitungsvermerk angebracht. G. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 16. Juni 2023 die französischen Behörden um die Übernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 29. Juni 2023 explizit zu. H. Am 3. Juli 2023 erkundigte sich das SEM bei der MedicHelp D._______ nach allfälligen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers. I. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 (eröffnet am 4. Juli 2023) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könne. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und ihm wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Gleichzeitig wurde sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...), mit Bestreitungsvermerk, angepasst. J. Mit Eingabe vom 11. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dass die Verfügung vom 3. Juli 2023 aufzuheben und das SEM anzuweisen sei, sein Recht respektive seine Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zwecks erneuter Sachverhaltsfeststellung, einer Altersbegutachtung sowie zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Weiter ersuchte er im Sinne vorsorglicher Massnahmen um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit der Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Wegweisung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Juli 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) wurde nicht angefochten (vgl. Sachverhalt Bst. J) und bildet demnach nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach ausschliesslich gegen den verfügten Nichteintretensentscheid.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und deren Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen. Die Vorinstanz habe trotz seiner geltend gemachten Minderjährigkeit und seinen widerspruchsfreien sowie schlüssigen Angaben zu seinem Lebenslauf und seinem Alter kein Altersgutachten durchführen lassen und sei von seiner Volljährigkeit ausgegangen. Damit sei der Untersuchungsgrundsatz und das Kindeswohl verletzt. Ferner sei der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Das Resultat eines allfälligen Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 5.4 5.4.1 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung bezüglich seines Alters erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt die Beweislast für die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit und es besteht in diesem Zusammenhang kein Rechtsanspruch auf Einholung eines forensischen Altersgutachtens (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 5.3). Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der EB UMA und im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Altersanpassung im ZEMIS umfassend Gelegenheit, sich zu seinem Alter zu äussern. Das SEM hat die entsprechenden Angaben gehört, berücksichtigt und ausführlich dargelegt, weshalb es zum Schluss gekommen ist, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner geltend gemachten Minderjährigkeit nicht glaubhaft sind und sich ein Altersgutsachten vor diesem Hintergrund erübrige. Belege, welche zu einer gegenteiligen Annahme hätten führen können, hat der Beschwerdeführer nicht dargebracht und auch nicht geschildert, inwiefern er sich seit der angeblich unzutreffenden Registrierung in Frankreich bemüht hätte, sein Geburtsdatum zu belegen. Demzufolge bestand für die Vorinstanz auch kein Anlass, ein Altersgutachten durchzuführen, welches höchst wahrscheinlich die Zweifel an seiner Minderjährigkeit nicht hätte ausräumen können. 5.4.2 Ferner ist auch der Vorhalt unbegründet, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend erstellt worden sei, zumal die Vorinstanz sich am 3. Juli 2023 bei der MedicHelp D._______ nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erkundigt hat. Er hat sich zu keinem Zeitpunkt wegen gesundheitlichen Problemen an den Gesundheitsdienst gewandt und auch seine geltend gemachten (...), (...) und (...) Beschwerden nicht behandeln lassen, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen konnte, dass er unter keinen ernsthaften medizinischen Problemen leidet. 5.5 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demnach nicht angezeigt. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 6.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.6 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV 1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit weder habe glaubhaft darlegen, noch anhand von Identitätsdokumenten belegen können. Die Schilderungen zu seinem Alter seien widersprüchlich und sein in der Schweiz angegebenes Geburtsdatum basiere lediglich auf der mündlichen Aussage seines Onkels. Auch seien die Zeitangaben zu seiner Einschulung, seines letzten Schultages, der Ausstellung der Tazkira, seiner Flucht und die Altersangaben zu seinem Bruder insgesamt vage und nicht überzeugend ausgefallen, zumal es ihm in Hinblick auf seine sechsjährige Schulbildung zuzumuten gewesen wäre, wenigstens ansatzweise die einzelnen Eckpunkte seiner Biographie zeitlich einzuordnen. Seine Erklärung, dass er sich mit Daten nicht gut auskennen würde, sei als Schutzbehauptung zu werten. Der europäischen Datenbank Eurodac zufolge habe er sich in Italien als Minderjähriger unter dem Geburtsdatum (...) 2005 und in Frankreich unter dem Geburtsdatum (...) 1999 registrieren lassen. Seine Begründung, dass ihn die jeweiligen Behörden falsch registriert hätten, überzeuge nicht. Es sei davon auszugehen, dass die französischen und italienischen Behörden bei der Registrierung von illegal anwesenden Personen sorgfältig arbeiten würden, weshalb diesen Einträgen - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - ein hoher Beweiswert zukomme. Zudem sei kein ersichtliches Interesse dafür zu erkennen, dass die französischen Behörden ihn gezwungen haben sollen, ein Asylgesuch einzureichen, zumal sie bei Zweifeln an seinem Alter kaum ein so eindeutig über der Volljährigkeit angesetztes Geburtsdatum registriert hätten. Es sei davon auszugehen, dass er die jeweiligen Geburtsdaten eigenständig angegeben habe. Auf ein Altersgutachten sei verzichtet worden, weil seine Minderjährigkeit angesichts seiner Aussagen und den vorhandenen Indizien als unglaubhaft einzustufen sei. Ausserdem gebe ein Altersgutachten nicht in allen Fällen Aufschluss über eine Voll- oder Minderjährigkeit der betreffenden Personen. Schliesslich sei es ihm nicht gelungen, die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung seines Asylverfahren zu widerlegen; bei Problemen mit den Behörden habe er die Möglichkeit, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden oder den Rechtsweg zu bestreiten. Des Weiteren sei sein Gesundheitszustand hinreichend abgeklärt und es sei darauf hinzuweisen, dass er bei Bedarf die medizinische Infrastruktur in Frankreich beanspruchen könne, zumal Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ihm die erforderliche medizinische Versorgung gewährleiste. 7.2 Der Beschwerdeführer beharrte in der Beschwerde im Wesentlichen auf seiner Minderjährigkeit und der Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens. Er habe nachvollziehbar erklärt, dass er von seinem Onkel sein Geburtsdatum erfahren habe, zudem habe er vollständige, widerspruchsfreie und schlüssige Angaben zu seiner Herkunft, seinem Alter, seiner Schulbildung und seiner Ausreise gemacht. In seiner Kultur sei das (genaue) Geburtsdatum weniger wichtig als in westlichen Gesellschaften und werde oftmals geschätzt oder anhand von besonderen Ereignissen nachvollzogen. Ausserdem hätten die traumatischen Erlebnisse während seiner Flucht sein zeitliches Empfinden gestört. Aufgrund des Verlusts seiner Tazkira sei es ihm nicht möglich, sein Geburtsdatum zu belegen. Obwohl er in Italien und in Frankreich dasselbe Geburtsdatum genannt habe, hätten die jeweiligen Behörden selbständig eine Alterseinschätzung von ihm vorgenommen. Er habe diese Fehler jedoch mangels Sprachkenntnis nicht berichtigen können. Dennoch stützte sich die Vorinstanz lediglich auf die behördlichen Angaben, obwohl die zahlreichen Indizien sowie die zweifelhaften Registrierungen der italienischen und französischen Behörden für seine Minderjährigkeit sprechen würden. In Frankreich seien ihm unter Zwang die Fingerabdrücke genommen worden und er sei dort sehr schlecht behandelt worden. Gemäss dem neusten AIDA-Bericht bezüglich des französischen Asylverfahrens und denjenigen der europäischen Agentur für Grundrechte sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe erhielten die meisten Dublin-Rückkehrenden keinen Zugang zu einer Unterkunft. Schliesslich würde sich bei einer Überstellung nach Frankreich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtern und er würde insbesondere keinen Zugang zur benötigten psychischen Betreuung erhalten. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer machte hauptsächlich geltend, er sei minderjährig, weshalb die Schweiz für sein Asylgesuch zuständig sei. Es gelang ihm jedoch nicht, sein geltend gemachtes Geburtsdatum vom (...) und sein aktuelles Alter von (...) Jahren glaubhaft darzulegen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist hierfür vollumfänglich auf die ausführliche und zutreffende Argumentation der Vorinstanz zu verweisen (vgl. SEM-Akte A34/17; E. 4.4.1 und 7.1 hiervor). 8.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 2. Juni 2022 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hat (vgl. SEM-Akte A7/1). Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 16. Juni 2023 die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten A28/5). Diese stimmten dem Ersuchen am 29. Juni 2023 zu und anerkannten somit explizit ihre Zuständigkeit (vgl. SEM-Akte A30/2). 8.3 Der Beschwerdeführer führte aus, ihm seien in Frankreich seine Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden. Hierzu ist festzustellen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Dementsprechend steht es dem Beschwerdeführer nicht frei sich auszusuchen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die Eurodac-Datenbank übermittelt werden. Ferner führte er aus, dass er in Frankreich kein Asylgesuch habe einreichen wollen, weil er lieber in die Schweiz gekommen sei, da man sich hier im Gegensatz zu Frankreich, gut um ihn gekümmert habe und die hiesigen Gesetze fair seien (vgl. SEM-Akte A19/16, F8.01). Hierzu ist festzustellen, dass die Dublin-III-VO asylsuchenden Personen kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.4 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 9. 9.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 9.2 Frankreich ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BVGer D-2699/2023 vom 17. Mai 2023 E. 6.2). 9.3 In der Beschwerde werden unter Verweis auf verschiedene Quellen Mängel in Bezug auf die Unterbringung in Frankreich geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer gelang es jedoch nicht aufzuzeigen, dass eine Überstellung nach Frankreich völkerrechtliche Normen verletzen würde oder, in welcher konkreten Weise er schlecht behandelt worden war. Sein Vorbringen, wonach er in Frankreich keine Möglichkeiten für einen Schulbesuch oder eine Ausbildung gehabt habe, führen nicht bereits zur Annahme mangelhafter Asylstrukturen (vgl. SEM-Akte A19/16, F2.02, F8.01). Weiter gab er bezüglich seiner Gesundheit an, unter starker psychischer Belastung und unter starken Kopfschmerzen zu leiden (vgl. SEM-Akte A19/16, A8.02). Abklärungen der Vorinstanz beim Gesundheitsdienst des zuständigen BAZ ergaben jedoch, dass er sich dort nie gemeldet und auch nicht auf das Aufgebot, sich auf (...) untersuchen zu lassen, reagiert hat (vgl. SEM-Akte A32/1). Es ist nicht aktenkundig, dass er wegen seiner geltend gemachten (psychischen und physischen) Beschwerden in ärztlicher Behandlung wäre und diese ein Vollzugshindernis darstellen würden. Das Gericht geht davon aus, dass Frankreich grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, an welche er sich im Bedarfsfall wenden kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er bei potentiellen Problemen mit den Aufnahmebedingungen die Möglichkeit hat, sich an die französischen Behörden zu wenden und seine Rechte einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 9.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt. 10. 10.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 10.2 Dem Beschwerdeführer gelang es nicht aufzuzeigen, dass die französischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Daran vermögen auch die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Frankreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Er brachte hierzu auch keine Argumente vor, welche Anlass zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten. 10.3 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Frankreich führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz. 10.4 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 10.5 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde auch nichts Substantielles in diesem Zusammenhang vor. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 10.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Frankreich bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

11. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

12. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 13. 13.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: