Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
E. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO kommt somit zur Anwendung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über ein gültiges oder abgelaufenes Visum eines anderen Mitgliedstaates verfügt (Art. 12 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführenden verfügen je über ein Visum in Frankreich, das erst am 19. Januar 2023 und damit nicht vor mehr als sechs Monaten abgelaufen ist (A9/2, A10/2). Nachdem die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zugestimmt haben, steht die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich fest. Die Beschwerdeführenden bestreiten die in Frankreich beantragten Visa nicht, jedoch hätten sie von Anfang an beabsichtigt, in die Schweiz zu kommen und würden lieber hierbleiben wollen. Diese Absicht vermag nichts an der festgestellten grundsätzlichen Zuständigkeit Frankreichs zu ändern, räumt doch die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Zudem steht durch die (unbestrittene) und in der Beschwerde (Ziff. II/1) nochmals bestätigte Reise nach Frankreich fest, dass sie dort effektiv in das Gebiet der Schengen-Staaten gelangt waren, was die Zuständigkeit Frankreichs begründet hatte. Die Beschwerdeführenden vermögen die Zuständigkeit Frankreichs auch nicht mit ihrem Einwand, dort über kein Beziehungsnetz zu verfügen, in Frage zu stellen.
E. 5 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich beim in der Schweiz lebenden volljährigen Sohn der Beschwerdeführerin nicht um einen Familienangehörigen im Sinne der Legaldefinition von Art. 2 Bst. g Dublin-III VO handelt, und ist zutreffend zum Schluss gelangt, es liege kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III VO vor (vi-Entscheid, S. 4 f). Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III VO ist angesichts der Ausgangslage eines volljährigen, bereits seit mehreren Jahren bei seinem Vater lebenden, grundsätzlich gesunden Sohnes (A20/1) nicht ersichtlich und es ist hierzu nicht relevant, ob er sich mit der neuen Ehefrau des Vaters gut versteht oder nicht, ob er einen «schlechten Weg eingeschlagen» hat oder er aus der Wohnung ausziehen will. Es ist nicht davon auszugehen, er sei auf die unmittelbare persönliche Unterstützung der Beschwerdeführerin - oder sie auf seine - angewiesen, zumal ihr Kontakt nach seiner Ausreise aus dem Heimatland immer weniger wurde und erst, seit die Beschwerdeführenden in der Schweiz weilen, wieder vermehrt wahrgenommen wird (A22/2). Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass sie ihre Beziehung auch von Frankreich aus pflegen können, zumal es dem über eine B-Bewilligung verfügenden Sohn möglich wäre, sie dort zu besuchen. An dieser Einschätzung vermag daher die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie eines Briefes von S.M., gemäss welchem er seine Mutter brauche, nichts zu ändern (Beschwerdebeilage).
E. 6.1 Es ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des - von den Beschwerdeführenden zitierten - Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Erweist es sich aufgrund solcher systemischer Schwachstellen als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM, SR 0.311.543) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall - wie von der Beschwerdeführerin befürchtet - den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden mit Hinweis auf den öffentlich zugänglichen AIDA Country Report (Vorwurf des fehlenden Zugangs zu Unterstützung oder Unterbringung; Beschwerde, Ziff. II/3) gibt es auch keinen Grund zur Annahme, ihre Überstellung nach Frankreich würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung sind sie gehalten, sich an die französischen Behörden zu wenden und gegebenenfalls die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Frankreich um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Sorgen vor möglichen Missbrauchsfällen oder Vergewaltigungen, derentwegen eine Rückkehr nach Frankreich besonders für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gynäkologischen Probleme «schwierig» sei (Beschwerde Ziff. II/3 lit. b), vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ihr, aber auch dem Beschwerdeführer, ist zuzumuten, sich bei allfälligen Schwierigkeiten mit Drittpersonen an die französischen Behörden zu wenden.
E. 7.3 Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Frankreich ernsthaft gefährdet würde. Gemäss den medizinischen Dokumenten in den Akten leidet die Beschwerdeführerin hauptsächlich an Kolpitis (vaginale Entzündung) sowie Ovarialzysten und sie benötigte eine DPT+Polio-Impfung (ärztlicher Kurzbericht des stadtärztlichen Dienstes Zürich und ärztliche Anamnese vom 1. März 2023 [A30/3; 36/1] und 4. April 2023 [A34/2]; ambulanter Bericht des Stadtspitals Zürich Triemli vom 25. März 2023 [35/2]). Aus dem Arztbericht des Beschwerdeführers geht einzig die Notwendigkeit einer DPT+Polio-Impfung hervor (ärztlicher Kurzbericht des stadtärztlichen Dienstes Zürich vom 3. März 2023, A37/2). Zusätzlich machen die Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene weiterhin nicht medizinisch belegte psychische Probleme geltend (A20/2), nebst den ebenso wenig ärztlich attestierten Halsschmerzen und der Migräne der Beschwerdeführerin (A22/3). Diese geltend gemachten medizinischen Probleme erreichen nicht die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR erforderliche Schwere, bei der die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichtet wäre. Denn eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist dies bei schwerkranken Personen der Fall, welche durch eine Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Konstellation liegt bei den Beschwerdeführenden, entgegen ihrer Behauptung, nicht vor. Sollten sie (weiterhin) auf ärztliche Behandlung angewiesen sein, können sie diese in Frankreich einfordern. Frankreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihnen die erforderliche Behandlung zukommen zu lassen. Mit der blossen Behauptung eines fehlenden Zugangs zu (unter anderem) medizinischer Versorgung, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Hinweis auf einen - allerdings nicht zitierten - SFH Bericht; Beschwerde, Ziff. II/3 lit. b).
E. 7.4 Im Übrigen ist auch die formelle Rüge, es seien weitere Abklärungen zu den Auswirkungen einer Überstellung nach Frankreich auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nötig, unbegründet. Nebst des bereits vorstehend zum Zugang zu medizinischer Versorgung in Frankreich Gesagten ist die zutreffende und genügende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, wie auch des Beschwerdeführers, festzuhalten (vi-Entscheid, S. 6 ff.) und auf die Möglichkeit der Vorinstanz, bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Der Eventualantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur korrekten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind. Frankreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden aufzunehmen.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellungen nach Frankreich angeordnet.
E. 10 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E. 11.2 Der am 15. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2699/2023 Urteil vom 17. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und B._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, beide Iran, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 23. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihnen von Frankreich ein vom 25. Dezember 2022 bis 19. Januar 2023 gültiges Visum ausgestellt worden war. B. Im Rahmen der separaten Dublin-Gespräche vom 2. Februar 2023 gaben die gemäss eigenen Angaben religiös verheirateten Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, sie hätten von Frankreich ein Visum beantragt und seien vom Iran in die Türkei und von dort mit dem Flugzeug nach Frankreich gelangt. In die Schweiz seien sie mit dem Zug eingereist. Der Sohn der Beschwerdeführerin lebe seit ungefähr drei Jahren bei seinem Vater und dessen neuen Ehefrau in der Schweiz. Betreffend eine Rückkehr nach Frankreich gaben die Beschwerdeführenden an, dort während ihres Aufenthalts keine Probleme gehabt zu haben, sie würden aber lieber in der Schweiz bleiben wollen. Die Beschwerdeführerin befürchte ferner, Frankreich würde sie zurück in den Iran schicken. Zudem wolle sie mit dem von ihr abhängigen, volljährigen Sohn (C._______) zusammen in der Schweiz verbleiben. Auf Nachfrage zur gesundheitlichen Situation erklärte der Beschwerdeführer, er habe medikamentös behandelte psychische Probleme, Knieschmerzen und leide an Schlaflosigkeit. Die Beschwerdeführerin gab an, es gehe ihr wegen einer Depression sehr schlecht und sie habe Migräne, Menstruationsbeschwerden (Gebärmutterzyste) sowie Schmerzen am Hals (Nervenstrang). C. Das SEM ersuchte die französischen Behörden gestützt auf das französische Visum am 2. März 2023 um die Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 2. Mai 2023 zu. D. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 (Eröffnung am 4. Mai 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton Zürich mit dem Wegweisungsvollzug und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. E. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Mai 2023. Sie beantragten deren Aufhebung und die Anweisung an die Vorinstanz, sich mittels Selbsteintritts für das nationale Asylverfahren als zuständig zu erklären, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um vorgängige Anordnung eines Vollzugsstopps und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beilage reichten sie nebst der angefochtenen Verfügung eine Kopie eines handschriftlichen Briefes des Sohnes ein. F. Der Instruktionsrichter ordnete am 15. Mai 2023 einstweilen einen superprovisorischen Vollzugsstopp der Überstellung an. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Mai 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 4. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO kommt somit zur Anwendung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über ein gültiges oder abgelaufenes Visum eines anderen Mitgliedstaates verfügt (Art. 12 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführenden verfügen je über ein Visum in Frankreich, das erst am 19. Januar 2023 und damit nicht vor mehr als sechs Monaten abgelaufen ist (A9/2, A10/2). Nachdem die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zugestimmt haben, steht die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich fest. Die Beschwerdeführenden bestreiten die in Frankreich beantragten Visa nicht, jedoch hätten sie von Anfang an beabsichtigt, in die Schweiz zu kommen und würden lieber hierbleiben wollen. Diese Absicht vermag nichts an der festgestellten grundsätzlichen Zuständigkeit Frankreichs zu ändern, räumt doch die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Zudem steht durch die (unbestrittene) und in der Beschwerde (Ziff. II/1) nochmals bestätigte Reise nach Frankreich fest, dass sie dort effektiv in das Gebiet der Schengen-Staaten gelangt waren, was die Zuständigkeit Frankreichs begründet hatte. Die Beschwerdeführenden vermögen die Zuständigkeit Frankreichs auch nicht mit ihrem Einwand, dort über kein Beziehungsnetz zu verfügen, in Frage zu stellen. 5. Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich beim in der Schweiz lebenden volljährigen Sohn der Beschwerdeführerin nicht um einen Familienangehörigen im Sinne der Legaldefinition von Art. 2 Bst. g Dublin-III VO handelt, und ist zutreffend zum Schluss gelangt, es liege kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III VO vor (vi-Entscheid, S. 4 f). Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III VO ist angesichts der Ausgangslage eines volljährigen, bereits seit mehreren Jahren bei seinem Vater lebenden, grundsätzlich gesunden Sohnes (A20/1) nicht ersichtlich und es ist hierzu nicht relevant, ob er sich mit der neuen Ehefrau des Vaters gut versteht oder nicht, ob er einen «schlechten Weg eingeschlagen» hat oder er aus der Wohnung ausziehen will. Es ist nicht davon auszugehen, er sei auf die unmittelbare persönliche Unterstützung der Beschwerdeführerin - oder sie auf seine - angewiesen, zumal ihr Kontakt nach seiner Ausreise aus dem Heimatland immer weniger wurde und erst, seit die Beschwerdeführenden in der Schweiz weilen, wieder vermehrt wahrgenommen wird (A22/2). Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass sie ihre Beziehung auch von Frankreich aus pflegen können, zumal es dem über eine B-Bewilligung verfügenden Sohn möglich wäre, sie dort zu besuchen. An dieser Einschätzung vermag daher die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie eines Briefes von S.M., gemäss welchem er seine Mutter brauche, nichts zu ändern (Beschwerdebeilage). 6. 6.1 Es ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des - von den Beschwerdeführenden zitierten - Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Erweist es sich aufgrund solcher systemischer Schwachstellen als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM, SR 0.311.543) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 7.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall - wie von der Beschwerdeführerin befürchtet - den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden mit Hinweis auf den öffentlich zugänglichen AIDA Country Report (Vorwurf des fehlenden Zugangs zu Unterstützung oder Unterbringung; Beschwerde, Ziff. II/3) gibt es auch keinen Grund zur Annahme, ihre Überstellung nach Frankreich würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung sind sie gehalten, sich an die französischen Behörden zu wenden und gegebenenfalls die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Frankreich um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Sorgen vor möglichen Missbrauchsfällen oder Vergewaltigungen, derentwegen eine Rückkehr nach Frankreich besonders für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gynäkologischen Probleme «schwierig» sei (Beschwerde Ziff. II/3 lit. b), vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ihr, aber auch dem Beschwerdeführer, ist zuzumuten, sich bei allfälligen Schwierigkeiten mit Drittpersonen an die französischen Behörden zu wenden. 7.3 Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Frankreich ernsthaft gefährdet würde. Gemäss den medizinischen Dokumenten in den Akten leidet die Beschwerdeführerin hauptsächlich an Kolpitis (vaginale Entzündung) sowie Ovarialzysten und sie benötigte eine DPT+Polio-Impfung (ärztlicher Kurzbericht des stadtärztlichen Dienstes Zürich und ärztliche Anamnese vom 1. März 2023 [A30/3; 36/1] und 4. April 2023 [A34/2]; ambulanter Bericht des Stadtspitals Zürich Triemli vom 25. März 2023 [35/2]). Aus dem Arztbericht des Beschwerdeführers geht einzig die Notwendigkeit einer DPT+Polio-Impfung hervor (ärztlicher Kurzbericht des stadtärztlichen Dienstes Zürich vom 3. März 2023, A37/2). Zusätzlich machen die Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene weiterhin nicht medizinisch belegte psychische Probleme geltend (A20/2), nebst den ebenso wenig ärztlich attestierten Halsschmerzen und der Migräne der Beschwerdeführerin (A22/3). Diese geltend gemachten medizinischen Probleme erreichen nicht die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR erforderliche Schwere, bei der die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichtet wäre. Denn eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist dies bei schwerkranken Personen der Fall, welche durch eine Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Konstellation liegt bei den Beschwerdeführenden, entgegen ihrer Behauptung, nicht vor. Sollten sie (weiterhin) auf ärztliche Behandlung angewiesen sein, können sie diese in Frankreich einfordern. Frankreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihnen die erforderliche Behandlung zukommen zu lassen. Mit der blossen Behauptung eines fehlenden Zugangs zu (unter anderem) medizinischer Versorgung, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Hinweis auf einen - allerdings nicht zitierten - SFH Bericht; Beschwerde, Ziff. II/3 lit. b). 7.4 Im Übrigen ist auch die formelle Rüge, es seien weitere Abklärungen zu den Auswirkungen einer Überstellung nach Frankreich auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nötig, unbegründet. Nebst des bereits vorstehend zum Zugang zu medizinischer Versorgung in Frankreich Gesagten ist die zutreffende und genügende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, wie auch des Beschwerdeführers, festzuhalten (vi-Entscheid, S. 6 ff.) und auf die Möglichkeit der Vorinstanz, bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Der Eventualantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur korrekten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung ist abzuweisen.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind. Frankreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden aufzunehmen.
9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellungen nach Frankreich angeordnet.
10. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 11.2 Der am 15. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: