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D-3873/2018

D-3873/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, aus B._______ stammend, am (...). März 2015 sein Heimatland. Via C._______ flog er in ein ihm unbekanntes Land und verliess dieses mit einem Auto. Am (...). März 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Am (...). April 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die Anhörung zu den Asylgründen fand am (...). Juli 2017 statt. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______, Distrikt E._______, Sri Lanka, sei ein Einzelkind und habe bei seiner Mutter gelebt. Sein Vater, zu welchem er kaum Kontakt habe, habe (...) in der Schweiz um Asyl ersucht und eine vorläufige Aufnahme erhalten. Seine Familie sei (...). Nachdem seine Prüfungen am College zum Level-A Abschluss nicht hinreichend ausgefallen seien, habe er diese wiederholen wollen. Zwischen (...) und (...) sei er ein aktives Mitglied des (...) gewesen, wobei er ein Jahr lang die Leitung der (...) übernommen habe und ein Jahr Verantwortlicher für die (...) gewesen sei. Seine Cousine habe den Bodyguard eines ehemaligen, hochrangigen Mitglieds der LTTE geheiratet. Von ihm habe er viele Informationen erhalten, da dieser ihn regelmässig bei sich zu Hause besucht habe, bevor er ungefähr (...) das Land verlassen habe und nach F._______ geflüchtet sei. Gemeinsam mit Studierenden der Universität habe er an unzähligen Demonstrationen gegen die sri-lankische Armee und gegen deren Landbesetzung sowie das Verschwinden von Personen teilgenommen. Einige der Demonstrationen, insbesondere eine grosse vor der Bibliothek in E._______ im Jahre (...) sowie eine Anfang (...) in G._______, habe er mitorganisiert und zudem an diversen Märtyrerfeierlichkeiten teilgenommen. Ausserdem habe er Flugblätter verteilt und weitere Propaganda gemacht, um neue Studierende für die Teilnahme an den Demonstrationen zu motivieren. Am (...). Oktober 2014 frühmorgens sei er von zu Hause von zwei Personen des Geheimdienstes abgeholt und nach H._______ gebracht worden, wo er zu den Teilnahmen an den Demonstrationen, aber auch zu der Beziehung zum hochrangigen LTTE-Mitglied, respektive zu dessen Bodyguard befragt worden sei. Die Geheimdienstmitarbeiter hätten zudem wissen wollen, inwiefern er von der LTTE für die Demonstrationen und Kundgebungen finanziert werde. Während des Verhörs sei er geschlagen und geohrfeigt worden. Nach ungefähr zwei bis drei Stunden habe man ihn jedoch wieder gehen lassen. Am (...). Januar 2015 sei er ein weiteres Mal zu Hause abgeholt und erneut zum gleichen Geheimdienst nach H._______ zur Befragung gebracht worden. Dort habe man ihn zuerst ohnmächtig geschlagen, danach zu Fotos von ihm während Demonstrationen gegen die sri-lankische Armee befragt. Nach weiteren Misshandlungen sei er zudem von einem Geheimdienstmitarbeiter sexuell missbraucht worden. Am Abend des gleichen Tages sei er dank Bestechungsgeldern seiner Mutter freigekommen. In Folge habe er sich noch am gleichen Abend nach I._______ begeben und bis (...). März 2015 bei entfernten Verwandten versteckt, während seine Mutter die Ausreise organisiert und bezahlt habe. Ein ausschlaggebender Anlass zur Ausreise sei neben den erlittenen Misshandlungen und die Furcht vor neuen Repressalien, ein Vorladungsschreiben des Geheimdienstes gewesen, welches die Mutter des Beschwerdeführers im (...) 2015 bei sich zu Hause entgegengenommen habe. Im (...) 2017 sei die Mutter des Beschwerdeführers mehrfach von Geheimdienstmitarbeitern über dessen Aktivitäten befragt worden. Zudem habe sich der Geheimdienst beim (...) über ihn informiert. Nebst dem Einreichen seiner Identitätskarte hat er das Vorladungsschreiben der sri-lankischen Armee - datiert vom (...). Februar 2015 -, eine Bestätigung der Mitgliedschaft beim (...) - datiert vom (...). Januar 2015 - sowie ein undatiertes Schreiben des (...) als weitere Beweismittel dem Gesuch beigefügt. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 - eröffnet am 4. Juni 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. Juli 2018 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Unzumutbarkeit festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf einen Kostenvorschuss gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung seiner rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR.142.31). E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, diese innert gesetzter Frist nachzureichen, ansonsten darüber zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 3. August 2018 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgebestätigung nach. G. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2018 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, sie zweifle an der Authentizität der (...) Vorladung der sri-lankischen Armee vom (...). Februar 2015, welche an die Mutter des Beschwerdeführers adressiert gewesen sei. Sie gehe davon aus, es handle sich um eine Fälschung, welche die allgemeine Glaubwürdigkeit der Vorbringen massgeblich herabsetze. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers Anfang 2017 hätte mehrfach über diesen befragt worden sein sollen. Ebenfalls als unglaubhaft stufte die Vorinstanz das Vorbringen ein, die sri-lankische Armee habe sich beim (...) nach ihm erkundigt. Dementsprechend sei dem diesbezüglichen, undatierten Schreiben keinen Beweiswert zuzumessen, vielmehr qualifiziere sie es als ein reines Gefälligkeitsschreiben. Weiter seien die Festnahmen und die körperlichen Übergriffe insgesamt nicht ausreichend substantiiert und wenig lebensecht vorgebracht, da insbesondere der spontane Redensfluss sowie der Detailreichtum fehle. Auch die Aussagen in Zusammenhang mit der Mitorganisation von Demonstrationen seien flach und allgemein ausgefallen. Sie würden nicht den Eindruck erwecken, dass der Beschwerdeführer eine tragende Rolle dabei innegehabt habe. Zwar werde eine Teilnahme an Demonstrationen von der Vorinstanz für möglich gehalten, eine exponierte Rolle jedoch verneint. Weiter erachte die Vorinstanz die Nachteile aufgrund der illegalen Ausreise aus Sri Lanka als nicht asylrelevant, zumal - gemäss ihrer Argumentation - keine Risikofaktoren, die ein Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden begründen könnten, vorliegen würden. In Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stamme und bis zu seiner Ausreise auch dort gelebt habe. Es lägen keine individuellen Kriterien vor, welche einer Wegweisung entgegenstehen würden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sein Vater eine vorläufige Aufnahme erhalten habe und seine Mutter mittels Familiennachzug in die Schweiz eingereist sei. Ein ausreichendes soziales Beziehungsnetz sowie familiäres (...) seien vorhanden. Zudem gehe es der Familie (...) und er, ein junger gesunder Mann mit einem (...) verfüge über gute Aussichten, sich erfolgreich im Heimatland zu reintegrieren.

E. 4.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz stütze die scheinbar mangelnde Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hauptsächlich auf ein angeblich nicht echtes Dokument. Zudem könne sie in seinen widerspruchsfreien Schilderungen lediglich einen fehlenden Detailreichtum feststellen, welcher zur Annahme geführt habe, dass er das Geschilderte nicht selber erlebt habe. Es seien von der Vorinstanz keine konkreten Beispiele zur fehlenden Glaubhaftmachung und Substanziiertheit der Asylgründe angebracht worden. Diese Vorgehensweise sei insofern unzulässig, da lediglich aufgrund eines angeblich gefälschten Dokumentes die gesamte Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen in Zweifel gezogen würden. Eingereichte Beweisstücke würden dazu dienen, die eigentlichen Vorbringen zu untermauern und nicht - wie es vorliegend der Fall sei - den Hauptgegenstand des Asylgesuchs darstellen. Weiter erläuterte er, dass es sich bei dem Dokument um ein Original handle, welches tatsächlich lediglich zur Untermauerung seiner Vorbringen diene, denn auch ohne dieses Beweismittel würden genügend Glaubhaftigkeitselemente vorliegen. Zudem habe er alle Fragen in umfassender Weise beantwortet und es dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden, wenn er sich nicht zu Themen, zu welchen keine Fragen gestellt worden seien, geäussert habe. Weiter habe die Vorinstanz die Widerspruchslosigkeit in keiner Weise gewürdigt, dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass zwischen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen mehr als zwei Jahre liegen würden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass seine Aussagen alle wesentlichen Angaben zu seinen Erlebnissen und insbesondere Details zum sexuellen Übergriff enthalten würden. Weiter werde ihm durch die heimatlichen Behörden unterstellt, er unterstütze aufgrund der Heirat seiner Cousine mit einem hochrangigen LTTE-Mitglied, respektive dessen Bodyguard, den Wiederaufbau der Bewegung. Unter diesen Umständen erscheine die Furcht vor Verfolgung auch in objektiver Weise begründet. Er verwies auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-1470/2014 vom 19. Februar 2014, E.6.4.4 und D-2220/2015 vom 15. März 2015, E.6.5.) sowie auf verschiedene Berichte von Menschenrechtsorganisationen in Zusammenhang mit behördlicher Willkür der Behörden gegen Tamilen im Norden Sri Lankas. Schliesslich hielt er fest, dass er sich kein neues Leben in B._______ aufbauen könne, da ihn nicht seine gesamte Verwandtschaft, sondern lediglich nur die Mutter finanziell unterstützt habe, welche sich nun in der Schweiz befinde und ihm in einer Notsituation nicht mehr würde helfen können.

E. 4.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 4.2.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen durch den sri-lankischen Geheimdienst von E._______ sowie die anschliessenden Misshandlungen seien wenig substanziiert und lebensecht ausgefallen. Des Weiteren wiesen sie Detailarmut auf, wobei auf verschiedene Seiten des Protokolls der Befragung zu den Asylgründen verwiesen wurde (A14, S5,7-9,15f.). Vorwegzunehmen ist, dass in Bezug auf die von ihm geschilderten Misshandlungen und die damit verbundenen sexuellen Übergriffe Hinweise bestehen, welche für die Glaubhaftigkeit dieser Sachverhaltselemente sprechen, zumal er diese bereits in der BzP erwähnt hatte, um demnach das Geschilderte weiter in der Befragung zu den Asylgründen zu präzisieren (A3/4, S8; A14/20, F125 - 138). Obwohl die erlittenen sexuellen Übergriffe eher als glaubhaft zu qualifizieren sind, ist aus nachfolgenden Gründen davon auszugehen, dass sich diese in einem anderen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang ereignet haben, deren Gründe dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt sind. Ergänzend ist denn auch festzustellen, dass das Asylrecht nicht zur Wiedergutmachung von geschehenem Unrecht dient, weshalb die Misshandlungen als solche nicht als Grund für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen.

E. 4.2.3 Im Gegensatz zu den erlittenen sexuellen Misshandlungen vermag der Beschwerdeführer seine Festnahmen nicht überzeugend darzustellen, so dass die breiteren Zusammenhänge der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen unklar bleiben. Obwohl die beiden Festnahmen durch den Geheimdienst zwar chronologisch geschildert wurden und er auch gewisse Präzisierungen zum Verhör wie etwa die Nummer des Büros, in welchem er misshandelt worden sei, beifügte, ist insgesamt jedoch festzustellen, dass in seinen Ausführungen individuelle Aspekte oder nebensächliche Details, welche auf ein persönliches Erleben der Verhöre schliessen lassen könnten, fehlen (vgl. act. A14/20, F36). Zwar stellte er kurze Mutmassungen über den Rang eines Geheimdienstmitarbeiters an, welcher ihn beim ersten Verhör befragt hatte, ansonsten blieben seine Schilderungen vage und allgemein (vgl. act. A14/20, F37). Die Schilderung seiner kurzzeitigen Verhaftung erschöpfte sich lediglich in einer repetitiv gleichbleibenden kurzen Beschreibung, welche nicht den Eindruck vermittelt, selber am Geschehen teilgenommen zu haben. (vgl. act. A14/20, F50-52). Insgesamt fehlen subjektive Empfindungen des Geschehens, welche zu erwarten wären, wenn der Betroffene diese auch selber erlebt hätte.

E. 4.2.4 Ebenso wenig zu überzeugen vermögen seine Darstellungen, er wäre als Mitorganisator an verschiedenen Demonstrationen beteiligt gewesen. So erwähnt er die Demonstration im Jahr (...) anlässlich des Besuchs von J._______ (vgl. act. A14/20, F40), geht jedoch nicht weiter darauf ein, wie er die Demonstration in konkreter Hinsicht organisiert haben will. Seine Schilderungen enden mit der Aufzählung von allgemeinen Tätigkeiten wie der Verteilung von Flugblättern und der Rekrutierung neuer interessierter Studierenden für die Teilnahme an Demonstrationen (vgl. act. A14/20, F58). Auch auf die Organisation weiterer Anlässe angesprochen, blieben seine Beschreibungen vage und vorwiegend unkonkret (vgl. act. A14/20, F40 und 80-95). Mithin lässt dies zwar den Schluss zu, dass er durchaus an verschiedenen Demonstrationen und den anderen von ihm erwähnten Kundgebungen teilgenommen hatte, jedoch lediglich als einfacher Teilnehmer und nicht als eine exponierte Persönlichkeit mit besonderer Verantwortung für die jeweiligen Veranstaltungen. Das Gericht stützt in diesem Punkt die Argumentation der Vorinstanz und erachtet die Teilnahmen an den verschiedenen Anlässen als gegeben, spricht ihm jedoch die Rolle als Mitorganisator und dementsprechend als exponierte Person ab. Auch zu seinen Tätigkeiten im Verein konnte er weder substanziierte Angaben machen, noch hat er diesbezüglich Beweismittel wie etwa Flyer, Chatverläufe oder Fotos eingereicht, was angesichts der heute zur Verfügung stehenden Medien durchaus möglich gewesen wäre.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer kritisierte in seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe sich bei der Ablehnung seines Asylgesuchs im Wesentlichen darauf gestützt, ein eingereichtes Dokument sei nicht echt und demzufolge seien seine Vorbingen nicht glaubhaft.

E. 4.4 Ein einziges Schreiben vermag alleine tatsächlich keine hinreichenden Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu begründen. Insgesamt ist es jedoch in die Gesamtwürdigung der Glaubhaftmachung einzubeziehen. Die Vorinstanz bezweifelte zu Recht die Echtheit des Vorladungsschreibens der sri-lankischen Armee - datiert vom (...). Februar 2015 - aufgrund der farblichen Abweichung des Logo's zum Originallogo. Obwohl die Echtheit, respektive die Fälschung des Dokuments nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, ist davon auszugehen, dass eine derart farbliche Abweichung wie vorliegend, nicht mit der Nutzung eines anderen als des üblich verwendeten Farbdruckers oder dem Ausbleichen des Papiers, wie vom Beschwerdeführer argumentiert, erklärt werden kann.

E. 4.5 In einem Zwischenschritt ist festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt nicht zu überzeugen vermögen und den Kriterien an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten können, wobei das angeblich verfälschte Dokument vom (...). Februar 2015 lediglich als unbedeutender Faktor in der Gesamtwürdigung der Prüfung der Glaubhaft-machung dient. Es kann offengelassen werden, ob es sich dabei um eine Fälschung oder ein Original handelt.

E. 4.6 Weitere Ungereimtheiten ergeben sich auch hinsichtlich der Vorbringen zur familiären Verbindung zu einem hohen ehemaligen LTTE Mitglied. So bleiben die Erklärungen hierzu lediglich vage und rudimentär. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 regen Kontakt zu seinem angeheirateten Cousin gehabt haben sollte, da sich dieser bereits seit ungefähr dem Jahr 2012 in F._______ aufgehalten habe.

E. 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht glaubhaft darlegen konnte. Nach einer gründlichen Abwägung zwischen den glaubhaften und unglaubhaften Elementen seiner Vorbringen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die unglaubhaften Elemente überwiegen und es ihm nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen.

E. 5.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über ein erhöhtes Risikoprofil verfügt und ihm bei einer Wiedereinreise ins Heimatland eine asylrelevante Verfolgung droht.

E. 5.2 Gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Situation von Rückkehrern aus Europa respektive der Schweiz, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E. 8.3) und orientiert sich dabei an verschiedenen Risikofaktoren, welche sich begünstigend für Verhaftung oder Folter auswirken. Dabei unterscheidet das Gericht die zwischen stark risikobegründenden und schwach risikobegründeten Faktoren. Bei den ersteren handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zur LTTE oder deren finanzielle Unterstützung, einem Eintrag in der sog. «Stop-List», aber auch die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Unter schwach risikobegründete Faktoren einer Überprüfung durch die sri-lankischen Behörden fallen in vermindertem Mass Personen, welche über keine erforderlichen Heimatpapiere verfügen, welche zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren (vgl. E. 8.12. bis E. 8.5.5.). Das Gericht wägt im Sinne einer Einzelfallprüfung ab, ob die glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob die rückkehrende Person von den sri-lankischen Behörden als bestrebt gilt, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (E. 8.5.1.)

E. 5.3 Der Beschwerdeführer konnte insgesamt nicht schlüssig und glaubhaft darlegen, dass er zum Zeitpunkt seiner Widereinreise ins Heimatland der Aufmerksamkeit der der sri-lankischen Behörden ausgesetzt sein würde. So erscheint es wenig wahrscheinlich, dass er aufgrund der Heirat seiner Cousine mit einem Bodyguard, welcher vor über sieben Jahren für ein ehemaliges hohes LTTE Mitglied tätig gewesen sein soll, ins Visier der heimatlichen Behörden fallen sollte, zumal gemäss seinen Aussagen keine seiner Verwandten Probleme wegen dieser familiären Beziehung mit den sri-lankischen Behörden erfahren haben. Daher erscheint es unwahrscheinlich, dass gerade der Beschwerdeführer Probleme bei seiner Rückkehr erfahren und die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen sollte.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation.

E. 7.6 Auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand vermögen nichts daran zu ändern (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige fest - was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, alle abgerufen 15. Juli 2019).

E. 7.7 Den Argumenten des Beschwerdeführers, er könne auf keine familiäre Hilfe hoffen, da seine Mutter diejenige gewesen sei, welche ihm in Notsituationen bereits einmal geholfen habe, und sich jetzt beim Vater des Beschwerdeführers in der Schweiz befinde, kann nicht gefolgt werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort B._______ (Distrikt E._______) über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. So leben zwei Onkel sowie zwei Tanten mütterlicherseits in B._______. Aufgrund seiner Collegezeit und der ehemaligen aktiven Mitgliedschaft im (...) ist davon auszugehen, dass er auch in privater Hinsicht breitflächig vernetzt ist oder die vielfältigen Kontakte erneut aufnehmen kann. Zudem ist er im Besitz eines (...) und hat die Möglichkeit eine gutqualifizierte Ausbildung anzugehen. Folglich ist davon auszugehen, dass er sich in seinem Heimatland beruflich integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 19. Juli 2018 - unter Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung, welche mit Eingabe vom 3. August 2018 nachgereicht wurde, - gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 10 Der Rechtsmitteleingabe vom 4. Juli 2018 wurde eine Kostennote beigelegt, welche einen Aufwand zur Redaktion der Beschwerde von 8.5 Stunden sowie Aktenstudium und länderspezifische Abklärungen von 3 Stunden und eine Dossiereröffnungspauschale beinhalten. Angesichts der Aktenlage erscheint der geltend gemachte Aufwand zu den länderspezifischen Abklärungen nicht als angemessen. Die Eröffnungspauschale wird praxisgemäss nicht vergütet. Entsprechend ist der Betrag zu kürzen und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) gerundet auf Fr. 1'462.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'462.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina Von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3873/2018 Urteil vom 19. Juli 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Martina Von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, aus B._______ stammend, am (...). März 2015 sein Heimatland. Via C._______ flog er in ein ihm unbekanntes Land und verliess dieses mit einem Auto. Am (...). März 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Am (...). April 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die Anhörung zu den Asylgründen fand am (...). Juli 2017 statt. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______, Distrikt E._______, Sri Lanka, sei ein Einzelkind und habe bei seiner Mutter gelebt. Sein Vater, zu welchem er kaum Kontakt habe, habe (...) in der Schweiz um Asyl ersucht und eine vorläufige Aufnahme erhalten. Seine Familie sei (...). Nachdem seine Prüfungen am College zum Level-A Abschluss nicht hinreichend ausgefallen seien, habe er diese wiederholen wollen. Zwischen (...) und (...) sei er ein aktives Mitglied des (...) gewesen, wobei er ein Jahr lang die Leitung der (...) übernommen habe und ein Jahr Verantwortlicher für die (...) gewesen sei. Seine Cousine habe den Bodyguard eines ehemaligen, hochrangigen Mitglieds der LTTE geheiratet. Von ihm habe er viele Informationen erhalten, da dieser ihn regelmässig bei sich zu Hause besucht habe, bevor er ungefähr (...) das Land verlassen habe und nach F._______ geflüchtet sei. Gemeinsam mit Studierenden der Universität habe er an unzähligen Demonstrationen gegen die sri-lankische Armee und gegen deren Landbesetzung sowie das Verschwinden von Personen teilgenommen. Einige der Demonstrationen, insbesondere eine grosse vor der Bibliothek in E._______ im Jahre (...) sowie eine Anfang (...) in G._______, habe er mitorganisiert und zudem an diversen Märtyrerfeierlichkeiten teilgenommen. Ausserdem habe er Flugblätter verteilt und weitere Propaganda gemacht, um neue Studierende für die Teilnahme an den Demonstrationen zu motivieren. Am (...). Oktober 2014 frühmorgens sei er von zu Hause von zwei Personen des Geheimdienstes abgeholt und nach H._______ gebracht worden, wo er zu den Teilnahmen an den Demonstrationen, aber auch zu der Beziehung zum hochrangigen LTTE-Mitglied, respektive zu dessen Bodyguard befragt worden sei. Die Geheimdienstmitarbeiter hätten zudem wissen wollen, inwiefern er von der LTTE für die Demonstrationen und Kundgebungen finanziert werde. Während des Verhörs sei er geschlagen und geohrfeigt worden. Nach ungefähr zwei bis drei Stunden habe man ihn jedoch wieder gehen lassen. Am (...). Januar 2015 sei er ein weiteres Mal zu Hause abgeholt und erneut zum gleichen Geheimdienst nach H._______ zur Befragung gebracht worden. Dort habe man ihn zuerst ohnmächtig geschlagen, danach zu Fotos von ihm während Demonstrationen gegen die sri-lankische Armee befragt. Nach weiteren Misshandlungen sei er zudem von einem Geheimdienstmitarbeiter sexuell missbraucht worden. Am Abend des gleichen Tages sei er dank Bestechungsgeldern seiner Mutter freigekommen. In Folge habe er sich noch am gleichen Abend nach I._______ begeben und bis (...). März 2015 bei entfernten Verwandten versteckt, während seine Mutter die Ausreise organisiert und bezahlt habe. Ein ausschlaggebender Anlass zur Ausreise sei neben den erlittenen Misshandlungen und die Furcht vor neuen Repressalien, ein Vorladungsschreiben des Geheimdienstes gewesen, welches die Mutter des Beschwerdeführers im (...) 2015 bei sich zu Hause entgegengenommen habe. Im (...) 2017 sei die Mutter des Beschwerdeführers mehrfach von Geheimdienstmitarbeitern über dessen Aktivitäten befragt worden. Zudem habe sich der Geheimdienst beim (...) über ihn informiert. Nebst dem Einreichen seiner Identitätskarte hat er das Vorladungsschreiben der sri-lankischen Armee - datiert vom (...). Februar 2015 -, eine Bestätigung der Mitgliedschaft beim (...) - datiert vom (...). Januar 2015 - sowie ein undatiertes Schreiben des (...) als weitere Beweismittel dem Gesuch beigefügt. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 - eröffnet am 4. Juni 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. Juli 2018 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Unzumutbarkeit festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf einen Kostenvorschuss gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung seiner rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR.142.31). E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, diese innert gesetzter Frist nachzureichen, ansonsten darüber zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 3. August 2018 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgebestätigung nach. G. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2018 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, sie zweifle an der Authentizität der (...) Vorladung der sri-lankischen Armee vom (...). Februar 2015, welche an die Mutter des Beschwerdeführers adressiert gewesen sei. Sie gehe davon aus, es handle sich um eine Fälschung, welche die allgemeine Glaubwürdigkeit der Vorbringen massgeblich herabsetze. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers Anfang 2017 hätte mehrfach über diesen befragt worden sein sollen. Ebenfalls als unglaubhaft stufte die Vorinstanz das Vorbringen ein, die sri-lankische Armee habe sich beim (...) nach ihm erkundigt. Dementsprechend sei dem diesbezüglichen, undatierten Schreiben keinen Beweiswert zuzumessen, vielmehr qualifiziere sie es als ein reines Gefälligkeitsschreiben. Weiter seien die Festnahmen und die körperlichen Übergriffe insgesamt nicht ausreichend substantiiert und wenig lebensecht vorgebracht, da insbesondere der spontane Redensfluss sowie der Detailreichtum fehle. Auch die Aussagen in Zusammenhang mit der Mitorganisation von Demonstrationen seien flach und allgemein ausgefallen. Sie würden nicht den Eindruck erwecken, dass der Beschwerdeführer eine tragende Rolle dabei innegehabt habe. Zwar werde eine Teilnahme an Demonstrationen von der Vorinstanz für möglich gehalten, eine exponierte Rolle jedoch verneint. Weiter erachte die Vorinstanz die Nachteile aufgrund der illegalen Ausreise aus Sri Lanka als nicht asylrelevant, zumal - gemäss ihrer Argumentation - keine Risikofaktoren, die ein Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden begründen könnten, vorliegen würden. In Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stamme und bis zu seiner Ausreise auch dort gelebt habe. Es lägen keine individuellen Kriterien vor, welche einer Wegweisung entgegenstehen würden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sein Vater eine vorläufige Aufnahme erhalten habe und seine Mutter mittels Familiennachzug in die Schweiz eingereist sei. Ein ausreichendes soziales Beziehungsnetz sowie familiäres (...) seien vorhanden. Zudem gehe es der Familie (...) und er, ein junger gesunder Mann mit einem (...) verfüge über gute Aussichten, sich erfolgreich im Heimatland zu reintegrieren. 4.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz stütze die scheinbar mangelnde Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hauptsächlich auf ein angeblich nicht echtes Dokument. Zudem könne sie in seinen widerspruchsfreien Schilderungen lediglich einen fehlenden Detailreichtum feststellen, welcher zur Annahme geführt habe, dass er das Geschilderte nicht selber erlebt habe. Es seien von der Vorinstanz keine konkreten Beispiele zur fehlenden Glaubhaftmachung und Substanziiertheit der Asylgründe angebracht worden. Diese Vorgehensweise sei insofern unzulässig, da lediglich aufgrund eines angeblich gefälschten Dokumentes die gesamte Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen in Zweifel gezogen würden. Eingereichte Beweisstücke würden dazu dienen, die eigentlichen Vorbringen zu untermauern und nicht - wie es vorliegend der Fall sei - den Hauptgegenstand des Asylgesuchs darstellen. Weiter erläuterte er, dass es sich bei dem Dokument um ein Original handle, welches tatsächlich lediglich zur Untermauerung seiner Vorbringen diene, denn auch ohne dieses Beweismittel würden genügend Glaubhaftigkeitselemente vorliegen. Zudem habe er alle Fragen in umfassender Weise beantwortet und es dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden, wenn er sich nicht zu Themen, zu welchen keine Fragen gestellt worden seien, geäussert habe. Weiter habe die Vorinstanz die Widerspruchslosigkeit in keiner Weise gewürdigt, dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass zwischen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen mehr als zwei Jahre liegen würden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass seine Aussagen alle wesentlichen Angaben zu seinen Erlebnissen und insbesondere Details zum sexuellen Übergriff enthalten würden. Weiter werde ihm durch die heimatlichen Behörden unterstellt, er unterstütze aufgrund der Heirat seiner Cousine mit einem hochrangigen LTTE-Mitglied, respektive dessen Bodyguard, den Wiederaufbau der Bewegung. Unter diesen Umständen erscheine die Furcht vor Verfolgung auch in objektiver Weise begründet. Er verwies auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-1470/2014 vom 19. Februar 2014, E.6.4.4 und D-2220/2015 vom 15. März 2015, E.6.5.) sowie auf verschiedene Berichte von Menschenrechtsorganisationen in Zusammenhang mit behördlicher Willkür der Behörden gegen Tamilen im Norden Sri Lankas. Schliesslich hielt er fest, dass er sich kein neues Leben in B._______ aufbauen könne, da ihn nicht seine gesamte Verwandtschaft, sondern lediglich nur die Mutter finanziell unterstützt habe, welche sich nun in der Schweiz befinde und ihm in einer Notsituation nicht mehr würde helfen können. 4.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4.2.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen durch den sri-lankischen Geheimdienst von E._______ sowie die anschliessenden Misshandlungen seien wenig substanziiert und lebensecht ausgefallen. Des Weiteren wiesen sie Detailarmut auf, wobei auf verschiedene Seiten des Protokolls der Befragung zu den Asylgründen verwiesen wurde (A14, S5,7-9,15f.). Vorwegzunehmen ist, dass in Bezug auf die von ihm geschilderten Misshandlungen und die damit verbundenen sexuellen Übergriffe Hinweise bestehen, welche für die Glaubhaftigkeit dieser Sachverhaltselemente sprechen, zumal er diese bereits in der BzP erwähnt hatte, um demnach das Geschilderte weiter in der Befragung zu den Asylgründen zu präzisieren (A3/4, S8; A14/20, F125 - 138). Obwohl die erlittenen sexuellen Übergriffe eher als glaubhaft zu qualifizieren sind, ist aus nachfolgenden Gründen davon auszugehen, dass sich diese in einem anderen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang ereignet haben, deren Gründe dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt sind. Ergänzend ist denn auch festzustellen, dass das Asylrecht nicht zur Wiedergutmachung von geschehenem Unrecht dient, weshalb die Misshandlungen als solche nicht als Grund für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen. 4.2.3 Im Gegensatz zu den erlittenen sexuellen Misshandlungen vermag der Beschwerdeführer seine Festnahmen nicht überzeugend darzustellen, so dass die breiteren Zusammenhänge der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen unklar bleiben. Obwohl die beiden Festnahmen durch den Geheimdienst zwar chronologisch geschildert wurden und er auch gewisse Präzisierungen zum Verhör wie etwa die Nummer des Büros, in welchem er misshandelt worden sei, beifügte, ist insgesamt jedoch festzustellen, dass in seinen Ausführungen individuelle Aspekte oder nebensächliche Details, welche auf ein persönliches Erleben der Verhöre schliessen lassen könnten, fehlen (vgl. act. A14/20, F36). Zwar stellte er kurze Mutmassungen über den Rang eines Geheimdienstmitarbeiters an, welcher ihn beim ersten Verhör befragt hatte, ansonsten blieben seine Schilderungen vage und allgemein (vgl. act. A14/20, F37). Die Schilderung seiner kurzzeitigen Verhaftung erschöpfte sich lediglich in einer repetitiv gleichbleibenden kurzen Beschreibung, welche nicht den Eindruck vermittelt, selber am Geschehen teilgenommen zu haben. (vgl. act. A14/20, F50-52). Insgesamt fehlen subjektive Empfindungen des Geschehens, welche zu erwarten wären, wenn der Betroffene diese auch selber erlebt hätte. 4.2.4 Ebenso wenig zu überzeugen vermögen seine Darstellungen, er wäre als Mitorganisator an verschiedenen Demonstrationen beteiligt gewesen. So erwähnt er die Demonstration im Jahr (...) anlässlich des Besuchs von J._______ (vgl. act. A14/20, F40), geht jedoch nicht weiter darauf ein, wie er die Demonstration in konkreter Hinsicht organisiert haben will. Seine Schilderungen enden mit der Aufzählung von allgemeinen Tätigkeiten wie der Verteilung von Flugblättern und der Rekrutierung neuer interessierter Studierenden für die Teilnahme an Demonstrationen (vgl. act. A14/20, F58). Auch auf die Organisation weiterer Anlässe angesprochen, blieben seine Beschreibungen vage und vorwiegend unkonkret (vgl. act. A14/20, F40 und 80-95). Mithin lässt dies zwar den Schluss zu, dass er durchaus an verschiedenen Demonstrationen und den anderen von ihm erwähnten Kundgebungen teilgenommen hatte, jedoch lediglich als einfacher Teilnehmer und nicht als eine exponierte Persönlichkeit mit besonderer Verantwortung für die jeweiligen Veranstaltungen. Das Gericht stützt in diesem Punkt die Argumentation der Vorinstanz und erachtet die Teilnahmen an den verschiedenen Anlässen als gegeben, spricht ihm jedoch die Rolle als Mitorganisator und dementsprechend als exponierte Person ab. Auch zu seinen Tätigkeiten im Verein konnte er weder substanziierte Angaben machen, noch hat er diesbezüglich Beweismittel wie etwa Flyer, Chatverläufe oder Fotos eingereicht, was angesichts der heute zur Verfügung stehenden Medien durchaus möglich gewesen wäre. 4.3 Der Beschwerdeführer kritisierte in seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe sich bei der Ablehnung seines Asylgesuchs im Wesentlichen darauf gestützt, ein eingereichtes Dokument sei nicht echt und demzufolge seien seine Vorbingen nicht glaubhaft. 4.4 Ein einziges Schreiben vermag alleine tatsächlich keine hinreichenden Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu begründen. Insgesamt ist es jedoch in die Gesamtwürdigung der Glaubhaftmachung einzubeziehen. Die Vorinstanz bezweifelte zu Recht die Echtheit des Vorladungsschreibens der sri-lankischen Armee - datiert vom (...). Februar 2015 - aufgrund der farblichen Abweichung des Logo's zum Originallogo. Obwohl die Echtheit, respektive die Fälschung des Dokuments nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, ist davon auszugehen, dass eine derart farbliche Abweichung wie vorliegend, nicht mit der Nutzung eines anderen als des üblich verwendeten Farbdruckers oder dem Ausbleichen des Papiers, wie vom Beschwerdeführer argumentiert, erklärt werden kann. 4.5 In einem Zwischenschritt ist festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt nicht zu überzeugen vermögen und den Kriterien an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten können, wobei das angeblich verfälschte Dokument vom (...). Februar 2015 lediglich als unbedeutender Faktor in der Gesamtwürdigung der Prüfung der Glaubhaft-machung dient. Es kann offengelassen werden, ob es sich dabei um eine Fälschung oder ein Original handelt. 4.6 Weitere Ungereimtheiten ergeben sich auch hinsichtlich der Vorbringen zur familiären Verbindung zu einem hohen ehemaligen LTTE Mitglied. So bleiben die Erklärungen hierzu lediglich vage und rudimentär. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 regen Kontakt zu seinem angeheirateten Cousin gehabt haben sollte, da sich dieser bereits seit ungefähr dem Jahr 2012 in F._______ aufgehalten habe. 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht glaubhaft darlegen konnte. Nach einer gründlichen Abwägung zwischen den glaubhaften und unglaubhaften Elementen seiner Vorbringen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die unglaubhaften Elemente überwiegen und es ihm nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. 5. 5.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über ein erhöhtes Risikoprofil verfügt und ihm bei einer Wiedereinreise ins Heimatland eine asylrelevante Verfolgung droht. 5.2 Gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Situation von Rückkehrern aus Europa respektive der Schweiz, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E. 8.3) und orientiert sich dabei an verschiedenen Risikofaktoren, welche sich begünstigend für Verhaftung oder Folter auswirken. Dabei unterscheidet das Gericht die zwischen stark risikobegründenden und schwach risikobegründeten Faktoren. Bei den ersteren handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zur LTTE oder deren finanzielle Unterstützung, einem Eintrag in der sog. «Stop-List», aber auch die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Unter schwach risikobegründete Faktoren einer Überprüfung durch die sri-lankischen Behörden fallen in vermindertem Mass Personen, welche über keine erforderlichen Heimatpapiere verfügen, welche zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren (vgl. E. 8.12. bis E. 8.5.5.). Das Gericht wägt im Sinne einer Einzelfallprüfung ab, ob die glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob die rückkehrende Person von den sri-lankischen Behörden als bestrebt gilt, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (E. 8.5.1.) 5.3 Der Beschwerdeführer konnte insgesamt nicht schlüssig und glaubhaft darlegen, dass er zum Zeitpunkt seiner Widereinreise ins Heimatland der Aufmerksamkeit der der sri-lankischen Behörden ausgesetzt sein würde. So erscheint es wenig wahrscheinlich, dass er aufgrund der Heirat seiner Cousine mit einem Bodyguard, welcher vor über sieben Jahren für ein ehemaliges hohes LTTE Mitglied tätig gewesen sein soll, ins Visier der heimatlichen Behörden fallen sollte, zumal gemäss seinen Aussagen keine seiner Verwandten Probleme wegen dieser familiären Beziehung mit den sri-lankischen Behörden erfahren haben. Daher erscheint es unwahrscheinlich, dass gerade der Beschwerdeführer Probleme bei seiner Rückkehr erfahren und die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen sollte. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. 7.6 Auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand vermögen nichts daran zu ändern (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige fest - was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, alle abgerufen 15. Juli 2019). 7.7 Den Argumenten des Beschwerdeführers, er könne auf keine familiäre Hilfe hoffen, da seine Mutter diejenige gewesen sei, welche ihm in Notsituationen bereits einmal geholfen habe, und sich jetzt beim Vater des Beschwerdeführers in der Schweiz befinde, kann nicht gefolgt werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort B._______ (Distrikt E._______) über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. So leben zwei Onkel sowie zwei Tanten mütterlicherseits in B._______. Aufgrund seiner Collegezeit und der ehemaligen aktiven Mitgliedschaft im (...) ist davon auszugehen, dass er auch in privater Hinsicht breitflächig vernetzt ist oder die vielfältigen Kontakte erneut aufnehmen kann. Zudem ist er im Besitz eines (...) und hat die Möglichkeit eine gutqualifizierte Ausbildung anzugehen. Folglich ist davon auszugehen, dass er sich in seinem Heimatland beruflich integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 19. Juli 2018 - unter Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung, welche mit Eingabe vom 3. August 2018 nachgereicht wurde, - gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

10. Der Rechtsmitteleingabe vom 4. Juli 2018 wurde eine Kostennote beigelegt, welche einen Aufwand zur Redaktion der Beschwerde von 8.5 Stunden sowie Aktenstudium und länderspezifische Abklärungen von 3 Stunden und eine Dossiereröffnungspauschale beinhalten. Angesichts der Aktenlage erscheint der geltend gemachte Aufwand zu den länderspezifischen Abklärungen nicht als angemessen. Die Eröffnungspauschale wird praxisgemäss nicht vergütet. Entsprechend ist der Betrag zu kürzen und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) gerundet auf Fr. 1'462.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'462.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina Von Wattenwyl Versand: