Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie, stellte erstmals am 25. März 2015 in der Schweiz ein Asylge- such. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei wegen seines Kon- takts zum Ehemann seiner Cousine, einem Bodyguard eines ehemaligen, hochrangigen Mitglieds der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und eigener politischer Aktivitäten in Sri Lanka am (…) 2014 und (…) 2015 vom Geheimdienst mitgenommen, befragt und geschlagen worden. Anlässlich der zweiten Befragung sei er überdies sexuell missbraucht worden. In der Folge habe er im (…) 2015 ein Vorladungsschreiben des Geheimdienstes erhalten. Im Jahre 2017 sei seine Mutter mehrfach von Geheimdienstmit- arbeitern über seine Aktivitäten befragt worden. Zudem habe sich der Ge- heimdienst beim (…) über ihn informiert (vgl. Urteil des BVGer D-3873/2018 vom 19. Juli 2019 Bst. B). A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 1. Juni 2018 fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegwei- sungsvollzug an. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die da- gegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-3873/2018 vom 19. Juli 2019 ab. B. Der Beschwerdeführer reichte am 19. August 2019 ein (qualifiziertes) Wie- dererwägungsgesuch beim SEM ein, welches mit Verfügung vom 12. Sep- tember 2019 abgewiesen wurde. C. Ein Wiedererwägungsgesuch vom 14. Oktober 2019 schrieb das SEM mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 formlos ab. D. Ein (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch vom 1. April 2021 wurde mit Verfügung des SEM vom 14. Mai 2021 abgewiesen, soweit darauf einge- treten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-2776/2021 vom 13. Juli 2021 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
D-2991/2022 Seite 3 E. Das SEM schrieb ein erneutes (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch vom 15. September 2021 mit Verfügung vom 22. September 2021 formlos ab. F. In der Folge schrieb das SEM mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 ein weiteres (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch vom 4. Dezember 2021 formlos ab. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 4. Februar 2022 ein Mehrfachgesuch einreichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka unbestrittenermassen Opfer massivster behördlicher Übergriffe geworden. Seine Vorbringen müssten unter korrekter Mitberücksichtigung der aktu- ellsten Länderinformationen zu Sri Lanka einer Neubeurteilung unterzogen werden. Angesichts der neuesten Entwicklungen in Sri Lanka erfülle er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. H. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 – eröffnet am 10. Juni 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an, wies das Gesuch um Erlass der Ver- fahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und lehnte den Antrag um weitere Instruktionsmassnahmen (Anhörung) ab. I. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
8. Juli 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben und dabei zur Hauptsache beantragen, die angefoch- tene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör, wegen Verletzung der Begründungspflicht oder wegen unvollständiger und unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuhe- ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessu- aler Hinsicht wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach
D-2991/2022 Seite 4 dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichts- personen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, es sei ihm bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objek- tiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtpersonen aus- gewählt worden seien. Weiter sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe, und es sei das Dokument mit der Spruch- körperbildung offenzulegen. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 11. Juli 2022 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. K. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2022 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren teilte er dem Beschwerdeführer die Bil- dung und die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, wies die Anträge auf Einsichtgewährung in die Datei der Software des EDV-basierten Zutei- lungssystems des Bundesverwaltungsgerichts sowie Offenlegung von Do- kumenten hinsichtlich der Spruchkörperbildung ab und forderte den Be- schwerdeführer auf, bis zum 12. August 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. L. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 12. August 2022 ein. M. Mit Eingabe vom 12. August 2022 reichte der Rechtsvertreter eine "Klar- stellung" ein, welcher ein Themenpapier der SFH-Länderanalyse mit dem Titel "Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung" vom 13. Juli 2022 beilag.
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Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwer- deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Dem in der Beschwerde vorweg gestellten Antrag auf Mitteilung der Bil- dung und Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde bereits mit Zwi- schenverfügung vom 28. Juli 2022 entsprochen. Gleichzeitig wurden die Anträge auf Einsichtgewährung in die Datei der Software des EDV-basierten Zuteilungssystems des Bundesverwaltungs- gerichts sowie Offenlegung von Dokumenten hinsichtlich der Spruchkör- perbildung abgewiesen (vgl. Bst. K).
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E. 5 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übte mit seiner Eingabe vom
12. August 2022 inhaltliche Kritik an der Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2022 und stellte die Fachkompetenz, Unabhängigkeit und Objektivität des Instruktionsrichters und der Gerichtsschreiberin in Frage. Auf die Einrei- chung eines Ausstandsgesuches wurde explizit verzichtet. Gleichzeitig for- derte der Rechtsvertreter die Gerichtspersonen auf, sich darüber Gedan- ken zu machen, zumindest bezogen auf von ihm eingereichte Beschwer- den freiwillig in den Ausstand zu treten (vgl. Bst. M). Vorliegend ist kein Grund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 38 VGG gegeben, der den zuständigen Instruktionsrichter und/oder die Gerichtsschreiberin dazu hätte veranlassen müssen, in den Ausstand zu treten. Nachdem der Rechtsvertreter explizit auf die Stellung eines Aus- standsbegehrens im Sinne von Art. 36 BGG in Verbindung mit Art. 38 VGG verzichtet hat, ist auf die entsprechenden Ausführungen des Rechtsvertre- ters nicht weiter einzugehen.
E. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begrün- dungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts, unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung; vgl. Beschwerde insbes. Ziff. 5).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil D-3873/2018 vom
19. Juli 2019 fest, die erlittenen sexuellen Übergriffe seien eher als glaub- haft zu qualifizieren, jedoch sei davon auszugehen, dass sich diese in ei- nem anderen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang ereignet hätten, deren Gründe dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt seien. Gleich- zeitig erachtete es die geltend gemachten Festnahmen und die Rolle des Beschwerdeführers als Mitorganisator von Demonstrationen als unglaub- haft (vgl. a.a.O. E. 4.2.2 ff.). Vor diesem Hintergrund ist dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei bereits behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen und hinter den sexuellen Übergriffen stehe mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit ein behördlicher Ursprung, die Grundlage entzogen. Im Weiteren erweisen sich die Vorbringen, es liege im Falle des Beschwerdeführers eine belegte Traumatisierung vor beziehungsweise er sei in einem desolaten Gesundheitszustand und stark depressiv, als akten- widrig. Laut Austrittsbericht des (…) vom 24. Februar 2022 litt der Be- schwerdeführer an einer "Anpassungsstörung mit akuter Suizidalität bei
D-2991/2022 Seite 7 negativem Asylentscheid (ICD-10 F43.2)". Bei Austritt aus der Klinik, wel- che ohne Medikation erfolgte, wurde keine weitere behandlungsbedürftige psychiatrische Störung gesehen und der Bericht enthält keinerlei Hinweise auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers beziehungsweise auf ei- nen Zusammenhang mit sexuellen Misshandlungen. Weitere Arztberichte finden sich in den gesamten vorinstanzlichen Akten keine. Nachdem sich der Beschwerdeführer seit über sieben Jahren in der Schweiz aufhält und
– nach dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens – sechs Asylfolge- verfahren angestrengt hat, wobei er jeweils rechtlich vertreten war, hatte er bis heute hinreichend Gelegenheit und im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG die Obliegenheit, weitere Beweismittel zu seinem Ge- sundheitszustand von sich aus einzureichen. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Es bestand daher für das SEM und besteht auch heute keine Veranlassung, den psychischen oder physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären. Entsprechend erweist sich auch die Rüge, das SEM habe das Aussageverhalten des Beschwerdeführers völlig falsch gedeutet und sei schon im Rahmen der Anhörung unangemessen mit ihm umgegangen, als unbegründet. Ohnehin handelt es sich dabei letztlich um appellatorische Kritik am längst rechtskräftig abgeschlossenen ordentli- chen Asylverfahren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu vernei- nen und es besteht kein Grund, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Sodann tangiert die Rüge, das SEM sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er keine Behandlung seiner psychischen Beeinträchtigung mehr be- nötige, es habe zu Unrecht die Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs bejaht und überdies die aufgrund der traumatischen Erleb- nisse klar erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit nicht beachtet, nicht die Frage des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht, sondern der materiellen Würdigung der Sache.
E. 6.3 Weiter wird moniert, das SEM äussere sich nicht zur persönlichen Si- tuation, welche der Beschwerdeführer in Sri Lanka zu vergegenwärtigen hätte. Es habe seine diesbezüglichen Vorbringen nicht korrekt gewürdigt und den Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Das SEM äusserte sich in seiner Ver- fügung zur in Sri Lanka herrschenden Wirtschaftskrise und verwies in indi- vidueller Hinsicht auf die Ausführungen im Urteil D-3873/2018 vom 19. Juli 2019, welche auch aufgrund der aktuellen Aktenlage noch gültig seien. In der Beschwerde wird diesbezüglich die sich aus dem Untersuchungs- grundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt.
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E. 6.4 Schliesslich wird geltend gemacht, das SEM sei weder auf die mit dem Asylgesuch vom 4. Februar 2022 eingereichten aktuellen Länderinformati- onen noch auf die detaillierten Ausführungen, weshalb die veränderte Si- cherheitslage in Sri Lanka konkret bezogen auf die Vorgeschichte und den aktuellen rechtserheblichen Sachverhalt zu einer asylrelevanten Gefähr- dung des Beschwerdeführers führe, eingegangen, sondern habe die ent- sprechenden Ausführungen ignoriert. Zudem fehle der angefochtenen Ver- fügung die aktuelle länderspezifische Basis und das SEM negiere in Ver- kennung der eigenen Lagefortschreibung vom 29. Juli 2021 vorsätzlich die aktuellen politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka. Das SEM begründete in der angefochtenen Verfügung, weshalb das vorliegende Mehrfachgesuch auch angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka keine konkreten Hinweise auf eine glaubhafte und relevante Ver- schärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers enthalte. Al- lein aus dem Umstand, dass das SEM die Situation in Sri Lanka anders einschätzt und zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, lässt sich keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs, der Begründungspflicht, eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Willkürverbots ableiten. Vielmehr handelt es sich dabei um materielle Fragen.
E. 6.5 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen erweisen sich so- mit als unbegründet. Der Antrag auf Kassation der vorinstanzlichen Verfü- gung ist abzuweisen.
E. 7 In der Beschwerde wird für den Fall einer materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht verlangt, dass der psychische Gesund- heitszustand von Amtes wegen abgeklärt wird. Andernfalls sei im Zusam- menhang mit einer allfälligen Traumatisierung des Beschwerdeführers eine angemessene Frist zur Einreichung eines psychologischen Zeugnisses an- zusetzen (Beweisantrag 1; vgl. Beschwerde S. 18 und 25 f.). Sodann wird beantragt, der Beschwerdeführer sei – unter Berücksichtigung seiner ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen von einer entsprechend geschulten Person – erneut anzuhören (Beweisantrag 2; vgl. Beschwerde S. 18 und 26). Diese Anträge sind mit Verweis auf die Erwägung 6.2 abzuweisen.
E. 8 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Hei- matstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
D-2991/2022 Seite 9 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 9.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Aussage des Beschwerdeführers, wonach gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts D-3873/2018 vom 19. Juli 2019 zweifelsfrei davon auszugehen sei, dass er in Sri Lanka sexuelle Übergriffe durch Behördenvertreter im Rahmen einer Festnahme erlitten habe, treffe in dieser Absolutheit nicht zu. Vielmehr habe das Gericht sinngemäss festgehalten, dass die erlitte- nen sexuellen Übergriffe eher als glaubhaft zu qualifizieren seien. Aller- dings müssten sich diese in einem anderen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang ereignet haben, deren Gründe dem Bundesverwaltungs- gericht nicht bekannt seien. Er habe nämlich die geltend gemachten be- hördlichen Festnahmen nicht überzeugend darstellen können. Im Weiteren habe der Vater in der Schweiz zwar ein Asylgesuch gestellt, sei jedoch nicht als Flüchtling anerkannt worden. Er könne deshalb aus dieser famili- ären Verbindung keine politische Vorbelastung im Sinne eines zusätzlichen Risikofaktors ableiten. Es liege keine Vorverfolgung oder Vorbelastung vor, welche zu einem besonderen Risikoprofil und zu einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung führen müsste. Gemäss dem eingereich- ten Austrittsbericht des (…) vom 24. Februar 2022 sei eine Anpassungs- störung als Reaktion auf den negativen Asylentscheid diagnostiziert wor- den. Nachdem der Beschwerdeführer einen neuen Rechtsvertreter gefun- den habe, um ein weiteres Asylgesuch einzureichen, habe sich seine psy- chische Situation schlagartig verbessert. Er habe die Klinik dann offenbar ohne weitere Behandlungsempfehlungen und in einem Zustand ohne Selbst- und/oder Fremdgefährdung verlassen. Die behandelnden Ärzte hätten deshalb die von der Rechtsvertretung beantragte Ausfertigung eines Arztberichts zur Dokumentation des Zusammenhangs zwischen den Asyl- vorbringen und den psychischen Problemen abgelehnt. Der Arztbericht könne deshalb keinen Beweiswert für die geltend gemachten Vorflucht- gründe entfalten. Zur Beurteilung des persönlichen Risikoprofils sei auf das nach wie vor zutreffende und gültige Urteil D-3873/2018 vom 19. Juli 2019 zu verweisen. Es gebe auch unter Berücksichtigung der im März 2021 er- lassenen Verordnung zum "Prevention of Terrorism Act" (PTA) zum jetzigen
D-2991/2022 Seite 10 Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgrup- pen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Das Mehrfachgesuch enthalte auch angesichts der ak- tuellen Lage in Sri Lanka keine konkreten Hinweise auf eine glaubhafte und relevante Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdefüh- rers.
E. 9.2 In der Beschwerde wird den Asylpunkt betreffend vorgebracht, dass sich gegenwärtig die Situation in Sri Lanka massiv negativ verändere. Die gesamte Regierung sei zurückgetreten, Präsident Gotabaya Rajapaksa habe die Mehrheit im Parlament verloren und im ganzen Land würden zu- nehmend Unruhen ausbrechen. Die katastrophale Wirtschaftslage werde vom Präsidenten ignoriert. Dieser weigere sich zurückzutreten und sei ge- willt, mit der Polizei und der Armee seine Macht zu erhalten. Es sei zu be- fürchten, dass er in seiner populistischen Art und Weise gegen die tamili- sche Bevölkerung hetzen und sie als Schuldige für die Probleme ausma- chen werde. Es sei somit absehbar, dass die Verfolgung des Beschwerde- führers, welcher mit LTTE-Verbindungen, erlebten Verfolgungshandlun- gen, einem Auslandsaufenthalt in einem Hochrisikoland und Verwandten im Ausland einen einschlägigen Hintergrund aufweise, in nächster Zeit noch zunehmen werde. Sodann hätten die Vorbringen des Beschwerde- führers als traumatisiertes Opfer sexueller Übergriffe einer angepassten Glaubhaftigkeitsprüfung unterstellt werden müssen. Bereits die Anhörung hätte entsprechend geplant und durchgeführt werden müssen. Nicht nur die festgestellten und medizinisch dokumentierten sexuellen Übergriffe seien glaubhaft gemacht, sondern es stehe mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit ein behördlicher Ursprung dahinter. Es wäre auch nicht er- sichtlich, wer denn sonst eine solche Tat hätte begehen können. Somit sei klar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Opfer sexueller Über- griffe seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte geworden sei. Im Weite- ren lebe er seit bald sieben Jahren in der Schweiz, einem der grössten tamilischen Diasporaländer. Hier lebe er mit seinem Vater, welcher bereits im Jahre 2009 aus Sri Lanka geflüchtet und vorläufig aufgenommen wor- den sei. Auch die Mutter lebe unterdessen in der Schweiz, womit sich die gesamte Kernfamilie in der Schweiz befinde. Wie bereits bekannt, sei der Beschwerdeführer in Sri Lanka als Student politisch aktiv gewesen und habe sich für die tamilische Sache interessiert und engagiert. In der Schweiz habe er sich über die Jahre ein entsprechendes Netzwerk aufge- baut, sei mit vielen früheren LTTE-Mitgliedern eng befreundet und tausche sich regelmässig mit diesen aus. Dass er sich nun seit bald einem Jahr-
D-2991/2022 Seite 11 zehnt in der Schweiz aufhalte, sei deshalb in Anbetracht der aktuellen Ent- wicklungen in Sri Lanka rechtserheblich und müsse zwingend berücksich- tigt werden. Die Gefahr einer Wiederbelebung der LTTE von nach langer Landesabwesenheit aus der Schweiz zurückkehrenden Tamilen sei in der Verfolgerperspektive aktuell und real. Das Risiko einer unmenschlichen Behandlung bei einer Rückkehr aus der Schweiz habe sich deshalb zu- sätzlich verschärft. Da der Beschwerdeführer bereits behördlichen Verfol- gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, erfülle er heute einen hoch- aktuellen Risikofaktor für eine potentielle asylrelevante Gefährdung in Sri Lanka. Zudem weise er wegen der erlebten sexuellen Misshandlungen of- fensichtlich eine massiv erhöhte Verfolgungssensibilität auf, was ebenfalls zur Flüchtlingseigenschaft führen müsse. Schliesslich würden die willkürli- che Erweiterung des PTA und der darin enthaltene "Radikalisierungstatbe- stand" einen neuen Risikofaktor darstellen.
E. 9.3 In der "Klarstellung" vom 12. August 2022 wird im Wesentlichen Kritik an der Zwischenverfügung vom 28. Juli 2022 geübt und erneut geltend ge- macht, der Beschwerdeführer leide massiv, logischerweise in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), unter den Folgen der in Sri Lanka erlebten sexuellen Übergriffe. Seine heftige Reaktion mit einem Selbstmordversuch und der Einweisung in eine psychiatrische Klinik im Februar 2022 dokumentiere seinen heiklen psychischen Gesundheitszu- stand. Bei der Frage der Schwere einer drohenden behördlichen Verfol- gung bei einer feststehenden psychischen Störung des Betroffenen sei auf sein subjektives Empfinden abzustellen. Dieser in der Beschwerde klar dargelegte Sachverhalt und die sich daraus ergebenden rechtlichen Kon- sequenzen habe das Gericht nicht verstehen wollen. Sodann scheine die- ses zu glauben, dass die Flucht des Präsidenten aus Sri Lanka und der erst im sicheren Hafen erfolgte Rücktritt die in Sri Lanka herrschenden Probleme gelöst hätten. Der vom Parlament gewählte Übergangspräsident habe den Notstand in Sri Lanka erklärt, in dessen Rahmen durch die Si- cherheitskräfte massiv gegen Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Medienschaffende und auch Minderheiten vorgegangen werde. Der neue Präsident benutze die Notstandsbefugnisse bereits zur Verhaftung und Re- pression von Aktivisten und Aktivistinnen, welche politische Reformen und eine Änderung des Regimes fordern würden.
E. 10.1 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch abgewie-
D-2991/2022 Seite 12 sen (vgl. E. 9.1). Insbesondere hat es zu Recht festgehalten, dass das Vor- bringen, der Beschwerdeführer habe zweifelsfrei in Sri Lanka sexuelle Übergriffe durch die dortigen Behörden erlitten, nicht als Grundlage für die Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft geeignet ist. Im Übrigen kann dazu auf die vorstehende Erwägung 6.2 und das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-3873/2018 vom 19. Juli 2019 (E. 4.2.2 ff.) verwiesen wer- den. Auch ist bis heute nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer an einer PTBS leidet, und aktuell liegt gemäss dem eingereichten Arztbericht auch keine andere psychische Erkrankung vor (vgl. dazu E. 6.2). Den Aus- führungen im Zusammenhang mit einer höheren Verfolgungsempfindlich- keit ist vor diesem Hintergrund die Grundlage entzogen.
E. 10.2 Auch was das Risikoprofil des Beschwerdeführers anbelangt, kann auf die vorinstanzliche Verfügung, welche seinerseits auf das Urteil D-3873/2018 vom 19. Juli 2019 Bezug nimmt, verwiesen werden. Auch un- ter Berücksichtigung des mittlerweile über siebenjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer das be- sondere Augenmerk der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Das Vorbringen, er sei – auch aufgrund seines Vaters – mit vielen früheren LTTE-Mitgliedern eng befreundet und tausche sich regelmässig mit diesen aus, ist selbst bei Wahrunterstellung unbehilflich. Sodann be- treffen die vom Rechtsvertreter dargelegten Entwicklungen in Sri Lanka die allgemeine Situation im Land und es sind keine Vorkommnisse ersichtlich, die einen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des ab- getretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht konkret dar- zutun, inwiefern die Erweiterung des Prevention of Terrorism Act (PTA) für ihn eine massgebliche Verschärfung des Risikos darstellen sollte. Vor die- sem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen im Sinne des Be- weisantrages, wonach eine tatsächliche, konkrete und umfassende Ausei- nandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln zu den aktuellen Län- derhintergrundinformationen vorzunehmen, sei (Beweisantrag 3; vgl. Be- schwerde S. 26).
E. 10.3 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch ab- gewiesen.
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E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).
E. 12.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 12.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung festgehalten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Voll- zugshindernisse erkennbar sind. Die Einwände im Rahmen des Beschwer- deverfahrens rechtfertigen keine andere Einschätzung. So besteht kein Grund zur Annahme, die aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka oder die vom Beschwerdeführer anzutreffenden persönlichen Umstände könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Voll- zugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf seine Person auswir- ken. Die Rüge, das SEM habe sich völlig mangelhaft mit der Frage des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt und weder die neuen Erkennt- nisse zur aktuellen Sicherheitslage und Wirtschaftslage in Sri Lanka noch die eingereichten Beweismittel und Ausführungen zur psychischen Beein- trächtigung und persönlichen Situation des Beschwerdeführers berück- sichtigt, erweist sich als offensichtlich haltlos und es erübrigen sich auch Ausführungen zur angeführten Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR; vgl. Urteil des EGMR, X. gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 12.4 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3873/2018 vom
19. Juli 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Auch bringt der Beschwerdefüh- rer nichts vor, das geeignet wäre, eine gegenüber dem genannten Urteil eingetretene Änderung der persönlichen Situation, welche gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde, zu begründen. In diesem Zusammenhang ist erneut festzuhalten, dass keinerlei medizini- schen Unterlagen vorliegen, die eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers aufzeigen würden (vgl. E. 6.2). Dem SEM ist des- halb zuzustimmen, dass der Klinikaufenthalt wegen Suizidgefährdung keine Folgen für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu entfalten vermag. Sodann genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen be- troffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
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E. 12.5 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich be- zeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. August 2022 in gleicher Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2991/2022 law/gnb Urteil vom 12. September 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 1. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte erstmals am 25. März 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei wegen seines Kontakts zum Ehemann seiner Cousine, einem Bodyguard eines ehemaligen, hochrangigen Mitglieds der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und eigener politischer Aktivitäten in Sri Lanka am (...) 2014 und (...) 2015 vom Geheimdienst mitgenommen, befragt und geschlagen worden. Anlässlich der zweiten Befragung sei er überdies sexuell missbraucht worden. In der Folge habe er im (...) 2015 ein Vorladungsschreiben des Geheimdienstes erhalten. Im Jahre 2017 sei seine Mutter mehrfach von Geheimdienstmitarbeitern über seine Aktivitäten befragt worden. Zudem habe sich der Geheimdienst beim (...) über ihn informiert (vgl. Urteil des BVGer D-3873/2018 vom 19. Juli 2019 Bst. B). A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 1. Juni 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-3873/2018 vom 19. Juli 2019 ab. B. Der Beschwerdeführer reichte am 19. August 2019 ein (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein, welches mit Verfügung vom 12. September 2019 abgewiesen wurde. C. Ein Wiedererwägungsgesuch vom 14. Oktober 2019 schrieb das SEM mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 formlos ab. D. Ein (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch vom 1. April 2021 wurde mit Verfügung des SEM vom 14. Mai 2021 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-2776/2021 vom 13. Juli 2021 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. E. Das SEM schrieb ein erneutes (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch vom 15. September 2021 mit Verfügung vom 22. September 2021 formlos ab. F. In der Folge schrieb das SEM mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 ein weiteres (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch vom 4. Dezember 2021 formlos ab. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 4. Februar 2022 ein Mehrfachgesuch einreichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka unbestrittenermassen Opfer massivster behördlicher Übergriffe geworden. Seine Vorbringen müssten unter korrekter Mitberücksichtigung der aktuellsten Länderinformationen zu Sri Lanka einer Neubeurteilung unterzogen werden. Angesichts der neuesten Entwicklungen in Sri Lanka erfülle er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. H. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 - eröffnet am 10. Juni 2022 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und lehnte den Antrag um weitere Instruktionsmassnahmen (Anhörung) ab. I. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Juli 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei zur Hauptsache beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wegen Verletzung der Begründungspflicht oder wegen unvollständiger und unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, es sei ihm bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtpersonen ausgewählt worden seien. Weiter sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe, und es sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzulegen. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 11. Juli 2022 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. K. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2022 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren teilte er dem Beschwerdeführer die Bildung und die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, wies die Anträge auf Einsichtgewährung in die Datei der Software des EDV-basierten Zuteilungssystems des Bundesverwaltungsgerichts sowie Offenlegung von Dokumenten hinsichtlich der Spruchkörperbildung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. August 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. L. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 12. August 2022 ein. M. Mit Eingabe vom 12. August 2022 reichte der Rechtsvertreter eine "Klarstellung" ein, welcher ein Themenpapier der SFH-Länderanalyse mit dem Titel "Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung" vom 13. Juli 2022 beilag. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Dem in der Beschwerde vorweg gestellten Antrag auf Mitteilung der Bildung und Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2022 entsprochen. Gleichzeitig wurden die Anträge auf Einsichtgewährung in die Datei der Software des EDV-basierten Zuteilungssystems des Bundesverwaltungsgerichts sowie Offenlegung von Dokumenten hinsichtlich der Spruchkörperbildung abgewiesen (vgl. Bst. K). 5. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übte mit seiner Eingabe vom 12. August 2022 inhaltliche Kritik an der Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2022 und stellte die Fachkompetenz, Unabhängigkeit und Objektivität des Instruktionsrichters und der Gerichtsschreiberin in Frage. Auf die Einreichung eines Ausstandsgesuches wurde explizit verzichtet. Gleichzeitig forderte der Rechtsvertreter die Gerichtspersonen auf, sich darüber Gedanken zu machen, zumindest bezogen auf von ihm eingereichte Beschwerden freiwillig in den Ausstand zu treten (vgl. Bst. M). Vorliegend ist kein Grund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 38 VGG gegeben, der den zuständigen Instruktionsrichter und/oder die Gerichtsschreiberin dazu hätte veranlassen müssen, in den Ausstand zu treten. Nachdem der Rechtsvertreter explizit auf die Stellung eines Ausstandsbegehrens im Sinne von Art. 36 BGG in Verbindung mit Art. 38 VGG verzichtet hat, ist auf die entsprechenden Ausführungen des Rechtsvertreters nicht weiter einzugehen. 6. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung; vgl. Beschwerde insbes. Ziff. 5). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil D-3873/2018 vom 19. Juli 2019 fest, die erlittenen sexuellen Übergriffe seien eher als glaubhaft zu qualifizieren, jedoch sei davon auszugehen, dass sich diese in einem anderen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang ereignet hätten, deren Gründe dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt seien. Gleichzeitig erachtete es die geltend gemachten Festnahmen und die Rolle des Beschwerdeführers als Mitorganisator von Demonstrationen als unglaubhaft (vgl. a.a.O. E. 4.2.2 ff.). Vor diesem Hintergrund ist dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei bereits behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen und hinter den sexuellen Übergriffen stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein behördlicher Ursprung, die Grundlage entzogen. Im Weiteren erweisen sich die Vorbringen, es liege im Falle des Beschwerdeführers eine belegte Traumatisierung vor beziehungsweise er sei in einem desolaten Gesundheitszustand und stark depressiv, als aktenwidrig. Laut Austrittsbericht des (...) vom 24. Februar 2022 litt der Beschwerdeführer an einer "Anpassungsstörung mit akuter Suizidalität bei negativem Asylentscheid (ICD-10 F43.2)". Bei Austritt aus der Klinik, welche ohne Medikation erfolgte, wurde keine weitere behandlungsbedürftige psychiatrische Störung gesehen und der Bericht enthält keinerlei Hinweise auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers beziehungsweise auf einen Zusammenhang mit sexuellen Misshandlungen. Weitere Arztberichte finden sich in den gesamten vorinstanzlichen Akten keine. Nachdem sich der Beschwerdeführer seit über sieben Jahren in der Schweiz aufhält und - nach dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens - sechs Asylfolgeverfahren angestrengt hat, wobei er jeweils rechtlich vertreten war, hatte er bis heute hinreichend Gelegenheit und im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG die Obliegenheit, weitere Beweismittel zu seinem Gesundheitszustand von sich aus einzureichen. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Es bestand daher für das SEM und besteht auch heute keine Veranlassung, den psychischen oder physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären. Entsprechend erweist sich auch die Rüge, das SEM habe das Aussageverhalten des Beschwerdeführers völlig falsch gedeutet und sei schon im Rahmen der Anhörung unangemessen mit ihm umgegangen, als unbegründet. Ohnehin handelt es sich dabei letztlich um appellatorische Kritik am längst rechtskräftig abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen und es besteht kein Grund, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Sodann tangiert die Rüge, das SEM sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er keine Behandlung seiner psychischen Beeinträchtigung mehr benötige, es habe zu Unrecht die Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht und überdies die aufgrund der traumatischen Erlebnisse klar erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit nicht beachtet, nicht die Frage des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht, sondern der materiellen Würdigung der Sache. 6.3 Weiter wird moniert, das SEM äussere sich nicht zur persönlichen Situation, welche der Beschwerdeführer in Sri Lanka zu vergegenwärtigen hätte. Es habe seine diesbezüglichen Vorbringen nicht korrekt gewürdigt und den Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Das SEM äusserte sich in seiner Verfügung zur in Sri Lanka herrschenden Wirtschaftskrise und verwies in individueller Hinsicht auf die Ausführungen im Urteil D-3873/2018 vom 19. Juli 2019, welche auch aufgrund der aktuellen Aktenlage noch gültig seien. In der Beschwerde wird diesbezüglich die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. 6.4 Schliesslich wird geltend gemacht, das SEM sei weder auf die mit dem Asylgesuch vom 4. Februar 2022 eingereichten aktuellen Länderinformationen noch auf die detaillierten Ausführungen, weshalb die veränderte Sicherheitslage in Sri Lanka konkret bezogen auf die Vorgeschichte und den aktuellen rechtserheblichen Sachverhalt zu einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers führe, eingegangen, sondern habe die entsprechenden Ausführungen ignoriert. Zudem fehle der angefochtenen Verfügung die aktuelle länderspezifische Basis und das SEM negiere in Verkennung der eigenen Lagefortschreibung vom 29. Juli 2021 vorsätzlich die aktuellen politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka. Das SEM begründete in der angefochtenen Verfügung, weshalb das vorliegende Mehrfachgesuch auch angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka keine konkreten Hinweise auf eine glaubhafte und relevante Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers enthalte. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die Situation in Sri Lanka anders einschätzt und zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, lässt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht, eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Willkürverbots ableiten. Vielmehr handelt es sich dabei um materielle Fragen. 6.5 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Der Antrag auf Kassation der vorinstanzlichen Verfügung ist abzuweisen. 7. In der Beschwerde wird für den Fall einer materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht verlangt, dass der psychische Gesundheitszustand von Amtes wegen abgeklärt wird. Andernfalls sei im Zusammenhang mit einer allfälligen Traumatisierung des Beschwerdeführers eine angemessene Frist zur Einreichung eines psychologischen Zeugnisses anzusetzen (Beweisantrag 1; vgl. Beschwerde S. 18 und 25 f.). Sodann wird beantragt, der Beschwerdeführer sei - unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen von einer entsprechend geschulten Person - erneut anzuhören (Beweisantrag 2; vgl. Beschwerde S. 18 und 26). Diese Anträge sind mit Verweis auf die Erwägung 6.2 abzuweisen. 8. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 9. 9.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Aussage des Beschwerdeführers, wonach gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3873/2018 vom 19. Juli 2019 zweifelsfrei davon auszugehen sei, dass er in Sri Lanka sexuelle Übergriffe durch Behördenvertreter im Rahmen einer Festnahme erlitten habe, treffe in dieser Absolutheit nicht zu. Vielmehr habe das Gericht sinngemäss festgehalten, dass die erlittenen sexuellen Übergriffe eher als glaubhaft zu qualifizieren seien. Allerdings müssten sich diese in einem anderen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang ereignet haben, deren Gründe dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt seien. Er habe nämlich die geltend gemachten behördlichen Festnahmen nicht überzeugend darstellen können. Im Weiteren habe der Vater in der Schweiz zwar ein Asylgesuch gestellt, sei jedoch nicht als Flüchtling anerkannt worden. Er könne deshalb aus dieser familiären Verbindung keine politische Vorbelastung im Sinne eines zusätzlichen Risikofaktors ableiten. Es liege keine Vorverfolgung oder Vorbelastung vor, welche zu einem besonderen Risikoprofil und zu einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung führen müsste. Gemäss dem eingereichten Austrittsbericht des (...) vom 24. Februar 2022 sei eine Anpassungsstörung als Reaktion auf den negativen Asylentscheid diagnostiziert worden. Nachdem der Beschwerdeführer einen neuen Rechtsvertreter gefunden habe, um ein weiteres Asylgesuch einzureichen, habe sich seine psychische Situation schlagartig verbessert. Er habe die Klinik dann offenbar ohne weitere Behandlungsempfehlungen und in einem Zustand ohne Selbst- und/oder Fremdgefährdung verlassen. Die behandelnden Ärzte hätten deshalb die von der Rechtsvertretung beantragte Ausfertigung eines Arztberichts zur Dokumentation des Zusammenhangs zwischen den Asylvorbringen und den psychischen Problemen abgelehnt. Der Arztbericht könne deshalb keinen Beweiswert für die geltend gemachten Vorfluchtgründe entfalten. Zur Beurteilung des persönlichen Risikoprofils sei auf das nach wie vor zutreffende und gültige Urteil D-3873/2018 vom 19. Juli 2019 zu verweisen. Es gebe auch unter Berücksichtigung der im März 2021 erlassenen Verordnung zum "Prevention of Terrorism Act" (PTA) zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Das Mehrfachgesuch enthalte auch angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka keine konkreten Hinweise auf eine glaubhafte und relevante Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers. 9.2 In der Beschwerde wird den Asylpunkt betreffend vorgebracht, dass sich gegenwärtig die Situation in Sri Lanka massiv negativ verändere. Die gesamte Regierung sei zurückgetreten, Präsident Gotabaya Rajapaksa habe die Mehrheit im Parlament verloren und im ganzen Land würden zunehmend Unruhen ausbrechen. Die katastrophale Wirtschaftslage werde vom Präsidenten ignoriert. Dieser weigere sich zurückzutreten und sei gewillt, mit der Polizei und der Armee seine Macht zu erhalten. Es sei zu befürchten, dass er in seiner populistischen Art und Weise gegen die tamilische Bevölkerung hetzen und sie als Schuldige für die Probleme ausmachen werde. Es sei somit absehbar, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers, welcher mit LTTE-Verbindungen, erlebten Verfolgungshandlungen, einem Auslandsaufenthalt in einem Hochrisikoland und Verwandten im Ausland einen einschlägigen Hintergrund aufweise, in nächster Zeit noch zunehmen werde. Sodann hätten die Vorbringen des Beschwerdeführers als traumatisiertes Opfer sexueller Übergriffe einer angepassten Glaubhaftigkeitsprüfung unterstellt werden müssen. Bereits die Anhörung hätte entsprechend geplant und durchgeführt werden müssen. Nicht nur die festgestellten und medizinisch dokumentierten sexuellen Übergriffe seien glaubhaft gemacht, sondern es stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein behördlicher Ursprung dahinter. Es wäre auch nicht ersichtlich, wer denn sonst eine solche Tat hätte begehen können. Somit sei klar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Opfer sexueller Übergriffe seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte geworden sei. Im Weiteren lebe er seit bald sieben Jahren in der Schweiz, einem der grössten tamilischen Diasporaländer. Hier lebe er mit seinem Vater, welcher bereits im Jahre 2009 aus Sri Lanka geflüchtet und vorläufig aufgenommen worden sei. Auch die Mutter lebe unterdessen in der Schweiz, womit sich die gesamte Kernfamilie in der Schweiz befinde. Wie bereits bekannt, sei der Beschwerdeführer in Sri Lanka als Student politisch aktiv gewesen und habe sich für die tamilische Sache interessiert und engagiert. In der Schweiz habe er sich über die Jahre ein entsprechendes Netzwerk aufgebaut, sei mit vielen früheren LTTE-Mitgliedern eng befreundet und tausche sich regelmässig mit diesen aus. Dass er sich nun seit bald einem Jahrzehnt in der Schweiz aufhalte, sei deshalb in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka rechtserheblich und müsse zwingend berücksichtigt werden. Die Gefahr einer Wiederbelebung der LTTE von nach langer Landesabwesenheit aus der Schweiz zurückkehrenden Tamilen sei in der Verfolgerperspektive aktuell und real. Das Risiko einer unmenschlichen Behandlung bei einer Rückkehr aus der Schweiz habe sich deshalb zusätzlich verschärft. Da der Beschwerdeführer bereits behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, erfülle er heute einen hochaktuellen Risikofaktor für eine potentielle asylrelevante Gefährdung in Sri Lanka. Zudem weise er wegen der erlebten sexuellen Misshandlungen offensichtlich eine massiv erhöhte Verfolgungssensibilität auf, was ebenfalls zur Flüchtlingseigenschaft führen müsse. Schliesslich würden die willkürliche Erweiterung des PTA und der darin enthaltene "Radikalisierungstatbestand" einen neuen Risikofaktor darstellen. 9.3 In der "Klarstellung" vom 12. August 2022 wird im Wesentlichen Kritik an der Zwischenverfügung vom 28. Juli 2022 geübt und erneut geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide massiv, logischerweise in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), unter den Folgen der in Sri Lanka erlebten sexuellen Übergriffe. Seine heftige Reaktion mit einem Selbstmordversuch und der Einweisung in eine psychiatrische Klinik im Februar 2022 dokumentiere seinen heiklen psychischen Gesundheitszustand. Bei der Frage der Schwere einer drohenden behördlichen Verfolgung bei einer feststehenden psychischen Störung des Betroffenen sei auf sein subjektives Empfinden abzustellen. Dieser in der Beschwerde klar dargelegte Sachverhalt und die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen habe das Gericht nicht verstehen wollen. Sodann scheine dieses zu glauben, dass die Flucht des Präsidenten aus Sri Lanka und der erst im sicheren Hafen erfolgte Rücktritt die in Sri Lanka herrschenden Probleme gelöst hätten. Der vom Parlament gewählte Übergangspräsident habe den Notstand in Sri Lanka erklärt, in dessen Rahmen durch die Sicherheitskräfte massiv gegen Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Medienschaffende und auch Minderheiten vorgegangen werde. Der neue Präsident benutze die Notstandsbefugnisse bereits zur Verhaftung und Repression von Aktivisten und Aktivistinnen, welche politische Reformen und eine Änderung des Regimes fordern würden. 10. 10.1 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch abgewiesen (vgl. E. 9.1). Insbesondere hat es zu Recht festgehalten, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe zweifelsfrei in Sri Lanka sexuelle Übergriffe durch die dortigen Behörden erlitten, nicht als Grundlage für die Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft geeignet ist. Im Übrigen kann dazu auf die vorstehende Erwägung 6.2 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3873/2018 vom 19. Juli 2019 (E. 4.2.2 ff.) verwiesen werden. Auch ist bis heute nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer an einer PTBS leidet, und aktuell liegt gemäss dem eingereichten Arztbericht auch keine andere psychische Erkrankung vor (vgl. dazu E. 6.2). Den Ausführungen im Zusammenhang mit einer höheren Verfolgungsempfindlichkeit ist vor diesem Hintergrund die Grundlage entzogen. 10.2 Auch was das Risikoprofil des Beschwerdeführers anbelangt, kann auf die vorinstanzliche Verfügung, welche seinerseits auf das Urteil D-3873/2018 vom 19. Juli 2019 Bezug nimmt, verwiesen werden. Auch unter Berücksichtigung des mittlerweile über siebenjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer das besondere Augenmerk der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Das Vorbringen, er sei - auch aufgrund seines Vaters - mit vielen früheren LTTE-Mitgliedern eng befreundet und tausche sich regelmässig mit diesen aus, ist selbst bei Wahrunterstellung unbehilflich. Sodann betreffen die vom Rechtsvertreter dargelegten Entwicklungen in Sri Lanka die allgemeine Situation im Land und es sind keine Vorkommnisse ersichtlich, die einen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht konkret darzutun, inwiefern die Erweiterung des Prevention of Terrorism Act (PTA) für ihn eine massgebliche Verschärfung des Risikos darstellen sollte. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen im Sinne des Beweisantrages, wonach eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln zu den aktuellen Länderhintergrundinformationen vorzunehmen, sei (Beweisantrag 3; vgl. Beschwerde S. 26). 10.3 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch abgewiesen. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 12.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung festgehalten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Die Einwände im Rahmen des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen keine andere Einschätzung. So besteht kein Grund zur Annahme, die aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka oder die vom Beschwerdeführer anzutreffenden persönlichen Umstände könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf seine Person auswirken. Die Rüge, das SEM habe sich völlig mangelhaft mit der Frage des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt und weder die neuen Erkenntnisse zur aktuellen Sicherheitslage und Wirtschaftslage in Sri Lanka noch die eingereichten Beweismittel und Ausführungen zur psychischen Beeinträchtigung und persönlichen Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt, erweist sich als offensichtlich haltlos und es erübrigen sich auch Ausführungen zur angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; vgl. Urteil des EGMR, X. gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.4 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3873/2018 vom 19. Juli 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Auch bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das geeignet wäre, eine gegenüber dem genannten Urteil eingetretene Änderung der persönlichen Situation, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde, zu begründen. In diesem Zusammenhang ist erneut festzuhalten, dass keinerlei medizinischen Unterlagen vorliegen, die eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers aufzeigen würden (vgl. E. 6.2). Dem SEM ist deshalb zuzustimmen, dass der Klinikaufenthalt wegen Suizidgefährdung keine Folgen für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu entfalten vermag. Sodann genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 12.5 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. August 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: