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D-3868/2021

D-3868/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3868/2021 Urteil vom 7. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Julia Day, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. März 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 25. März 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) B.______ zu seiner Person befragt wurde, dass er gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac am 16. August 2018 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hat und daraufhin am 16. Oktober 2019 in Griechenland einen Schutzstatus erhielt, dass das SEM deshalb gestützt auf die relevanten Abkommen die griechischen Behörden am 31. März 2021 um seine Rückübernahme ersuchte und diese dem Ersuchen am 3. April 2021 zustimmten sowie bestätigten, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt sei und über einen griechischen Aufenthaltstitel verfüge, welcher noch bis zum 14. Oktober 2022 gültig sei, dass ihm am 7. April 2021 das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde, dass ihm in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei, weshalb er dorthin zurückkehren müsse, dass er dabei geltend machte, er sei in Griechenland schlecht behandelt worden und könne deshalb nicht zurück, dass er dort von unbekannten Personen verfolgt worden sei, die griechische Polizei aber trotz seiner entsprechenden Meldung nichts unternommen habe, dass seine psychischen Probleme durch die Behandlung der griechischen Polizei entstanden seien, wobei er einmal mitgenommen und anschliessend für drei Monate in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei, wo er mit Handschellen ans Bett gefesselt worden sei, dass er ferner geltend machte, unter Nierenproblemen und psychischen Problemen zu leiden und medizinische Akten einreichte, dass er Medikamente einnehme und in Griechenland einmal während drei und einmal während zwei Monaten im Spital gewesen sei, dass der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, am 7. April 2021 medizinische Akten einreichte und darlegte, er leide unter schweren psychischen Problemen und sei in Behandlung, wobei aufgrund der Schwere seines Zustandes und den bevorstehenden Schritten darum gebeten werde, von einer Verlegung in ein anderes Zentrum abzusehen, dass den eingereichten Akten zu entnehmen ist, dass er seit seiner Inhaftierung im Jahr 2018 in Griechenland, anlässlich welcher er als verrückt erklärt worden sei, verschiedene Medikamente einnehme und ihm nach einem ersten Termin in der (...) Medikamente verschrieben wurden und ein weiterer Termin vereinbart wurde, dass mit Eingabe vom 12. April 2021 ein weiterer Bericht der (...) vom 6. April 2021 eingereicht wurde, welchem zu entnehmen ist, dass die medikamentöse Behandlung fortgesetzt wurde und ein Verdacht auf eine (...) vorliege, dass am 15. und am 29. April 2021 weitere medizinische Akten eingereicht wurden, wonach die Medikamente dem Beschwerdeführer nicht helfen würden, dass am 6. und 19. Mai sowie am 2. Juni 2021 weitere medizinische Dokumente zu den Akten gereicht wurden, dass am 10. Juni 2021 weitere Dokumente eingereicht wurden, welchen zu entnehmen ist, dass es dem Beschwerdeführer zunehmend schlecht gehe und dieser am 10. Juni 2021 in die Kriseninterventionsstation der (...) eintrete, dass am 30. Juni 2021 weitere Akten eingereicht wurden und diesen zu entnehmen ist, dass am 29. Juni 2021 eine Notfallkonsultation wegen (...) stattgefunden habe und am 30. Juni 2021 ein erneuter Eintritt in die Kriseninterventionsstation geplant sei, dass gemäss Meldung des BAZ C._______ der Beschwerdeführer am 11. Juli 2021 von der Ambulanz mitgenommen worden sei, da er (...) habe, dass mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 19. Juli 2021 ein Arztbericht vom 15. Juli 2021 eingereicht und darauf hingewiesen wurde, dass ein ausführlicher Bericht mit Diagnose und Procedere noch ausstehe und somit der medizinische Sachverhalt noch nicht erstellt sei, dass dem Austrittsbericht vom 23. Juli 2021 betreffend Hospitalisierung vom 30. Juni bis zum 6. Juli 2021 zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer (...) diagnostiziert wurde und dem Bericht weiter zu entnehmen ist, (...), dass dem Bericht weiter zu entnehmen ist, dass differenzialdiagnostisch auch (...) beziehungsweise (...) in Betracht komme, was erst bei ausreichender Längsschnittbetrachtung zuverlässiger beurteilbar sein werde, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 9. August 2021 beantragte, dieser habe entsprechend der ärztlichen Empfehlung weiter psychiatrische und psychologische Unterstützung zu erhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht vom 11. August 2021 am 12. Juli 2021 erneut in die stationäre Behandlung eingetreten sei, diese jedoch bereits einen Tag später auf eigenen Wunsch wieder verliess, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 18. August 2021 den Entwurf des Asylentscheids zustellte und ihm damit das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Griechenland gewährte, dass der Beschwerdeführer am 23. August 2021 dazu Stellung nahm und dabei geltend machte, gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei Nichteintretensentscheiden aufgrund eines Schutzstatus in Griechenland ein besonderes Augenmerk auf die abschliessende Abklärung des aktuellen psychischen Gesundheitszustandes zu legen, weshalb ausstehende Arzttermine abzuwarten seien und für die Einreichung detaillierter Arztberichte eine Frist anzusetzen sei, dass den diversen bereits eingereichten Arztberichten zu entnehmen sei, dass die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers instabil und es innerhalb der letzten zwei Monaten zu wiederkehrenden Verschlechterungen gekommen sei, dass er deshalb bereits zwei Mal stationär untergebracht worden sei und es ungeklärt sei, wie sich sein Gesundheitszustand ausserhalb des stationären Aufenthaltes entwickle, dass ein Folgetermin angesetzt sei, welcher für die vollständige Sachverhaltsabklärung seines aktuellen psychischen Zustandes abzuwarten und eine Frist für die Einreichung des Arztberichts anzusetzen sei, dass das SEM mit Verfügung vom 23. August 2021 - eröffnet am 24. August 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt und die dortigen Behörden hätten sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat handle, weshalb gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass er in der Stellungnahme argumentiert habe, es seien ausstehende Arzttermine und ein detaillierter Arztbericht abzuwarten, diesbezüglich aber festzustellen sei, dass die vorliegenden Arztberichte ein differenziertes Bild seines Gesundheitszustandes geben würden und er in Griechenland bereits in Behandlung gewesen sei, dass seine Beschwerden somit unabhängig von seinem Aufenthaltsort bestehen würden und die vereinbarten Folgetermine Teil des lokalen Therapieangebots und er Schweiz seien, weshalb sich eine Änderung des Standpunktes des SEM nicht rechtfertige, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet wurde, anlässlich der Stellungnahme habe der Beschwerdeführer beantragt, damit der Sachverhalt vollständig abgeklärt werden könne, sei eine Frist zur Einreichung weiterer Arztberichte anzusetzen, was von der Vorinstanz abgewiesen worden sei, dass die Stellungnahme zum Entscheidentwurf einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs darstelle und die Vorinstanz verpflichtet sei, diese zu würdigen, ansonsten das rechtliche Gehör verletzt sei, dass aus den Arztberichten hervorgehe, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers (...) noch nicht habe diagnostiziert werden können, weshalb der medizinische Sachverhalt noch nicht erstellt sei, dass die Vorinstanz insbesondere deshalb mit dem Entscheid hätte zuwarten müssen, da gemäss Rechtsprechung die Situation in Griechenland für den Einzelfall der besonders gründlichen Abklärung bedürfe, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör verletzt habe, indem es die Diagnose nicht abgewartet und nicht begründet habe, weshalb dies nicht habe geschehen können, dass aus den Akten ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer immer wieder (...), wobei diese (...) trotz der aktuellen Behandlung immer wieder auftauchen würden, dass er zuletzt am 24. August 2021 aufgrund eines Vorfalles (...) notfallmässig in die Psychiatrie habe eingeliefert werden müssen, weshalb ihm die vorinstanzliche Verfügung erst am 31. August 2021 habe eröffnet werden können, dass ein entsprechender Austrittsbericht nachgereicht werde, sobald dieser vorliege, dass den beiden Austrittsberichten der Kriseninterventionsstelle und der (...) zu entnehmen sei, es sei beim Beschwerdeführer eine PTBS festgestellt worden, für welche er Medikamente erhalte, dass ausserdem ein Verdacht auf (...) geäussert worden sei, wobei eine abschliessende Diagnose nur mittels einer ausreichenden Längsschnittbetrachtung zuverlässig beurteilt werden könne, dass dieser Verdacht von der Vorinstanz ausser Acht gelassen worden sei, obwohl dies die vom Beschwerdeführer geltend gemachten (...) und die (...) erklären könnte, dass sich die Vorinstanz in Anbetracht der grossen Schwankungen seines gesundheitlichen Zustandes nicht auf eine einzelne Einschätzung abstützen könne und mit Blick auf die Gesamtsituation klar ersichtlich werde, dass er sich nicht stabilisiert habe und noch keine abschliessende Diagnose und entsprechende Behandlung für ihn gefunden worden sei, dass sich die Vorinstanz somit nicht darauf berufen könne, der medizinische Sachverhalt sei erstellt, dass es sich vorliegend nicht um ein Dublin-Verfahren handle, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Verfahren nicht dem erweiterten Verfahren zugeteilt habe werden können, gebe es doch keine durchsetzbaren Fristen im Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Griechenland, die ein beschleunigtes Vorgehen der Vorinstanz bei einem komplexeren medizinischen Sachverhalt wie dem vorliegenden rechtfertigen würde, dass das Verfahren deshalb bis zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 1. September 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft, dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf-gehalten haben, dass Griechenland am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet wurde, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Eurodac-Abgleich vor seiner Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten hat, dort über einen internationalen Schutzstatus und eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, wobei dies auch seinen eigenen Aussagen entspricht, dass die griechischen Behörden seiner Rückkehr zugestimmt haben, dass Griechenland unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) ist und grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren bietet, dass der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, sein Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen, sodass das SEM Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG grundsätzlich zu Recht angewendet hat (vgl. auch das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 3), dass im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz gilt und die Asylbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sie dabei die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, dass die Sachverhaltsfeststellung dann unvollständig ist, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend zwar zahlreiche medizinische Unterlagen vorliegen, es sich dabei allerdings bei keiner um einen ausführlichen ärztlichen Bericht handelt, sondern lediglich mehrheitlich um Kurzberichte von Konsultationen sowie zwei Austrittsberichte nach stationären Aufenthalten, dass ausserdem, wie von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers angeführt, aufgrund des bisherigen Verlaufs seines Zustandes von keiner Verbesserung oder Stabilisierung ausgegangen werden kann, sondern die Behandlung und Medikation bis jetzt offensichtlich nicht zur Genüge angeschlagen hat, zumal immer wieder stationäre Einweisungen erfolgt sind, zuletzt am 24. August 2021, dass anlässlich der stationären Aufenthalte ein Verdacht auf (...) beziehungsweise (...) entstanden ist, wobei dies noch nicht zuverlässig beurteilt werden könne, dass aus den Berichten zu schliessen ist, dass die Beurteilung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers weiterer medizinischer Behandlung und Untersuchungen bedarf, dass somit ein ausführlicher ärztlicher Bericht sowie eine finale Diagnose betreffend den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Entscheides und bis heute nicht vorliegen, wobei dies nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden kann, sondern in der Art seiner Erkrankung respektive seines instabilen Zustandes begründet ist, dass der Argumentation des SEM, die vorliegenden Arztberichte würden ein differenziertes Bild seines Gesundheitszustandes geben, somit nicht gefolgt werden kann, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung eines ausführlichen ärztlichen Berichtes hätte ansetzen müssen, in welchem eine Anamnese, eine genaue Beschreibung seines Zustandes und eine Prognose, insbesondere für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland und bei fehlender Behandlung beziehungsweise einem Behandlungsunterbruch enthalten sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6489/2020 vom 4. Januar 2021 und E-436/2021 vom 19. März 2021), dass nach dem Gesagten der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und die Begründung der Verfügung als mangelhaft zu gelten hat und der vorinstanzliche Entscheid in Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht ergangen ist, wobei eine Heilung dieser Verfahrensfehler auf Beschwerdeebene im Hinblick auf deren Tragweite unangemessen erscheint, dass die Verfügung vom 23. August 2021 von Amtes wegen aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: