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D-3866/2024

D-3866/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Mai 2024 fand die Personalienaufnahmen (PA) statt, und am 31. Mai 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asyl- gründen an. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe eine Ausbildung im Bereich internationale Migration und interkulturelle Beziehungen absolviert und anschliessend (…) gearbeitet. Weil sie eine weibliche Forscherin und als Studentin im Ausland gewesen sei, sei sie in Deutschland vom Geheimdienst überwacht, psychologisch gefoltert und möglicherweise auch für Versuche missbraucht worden. Die Verfolgung habe auch politische Grün-de; denn sie sei inoffiziell für ein hochrangiges politisches Amt vorgesehen gewesen. Seit dem Jahr (…) habe das Militär ihr Telefon und ihren Computer überwacht; dies habe sie insbesondere daran bemerkt, dass das Telefon Geräusche gemacht habe und die Verbindung unterbrochen worden sei. Später habe der Bundes- nachrichtendienst (BND) sie rekrutieren wollen. Sodann sei sie Anfang (…) eine Beziehung mit B._______ eingegangen; dieser sei aber lediglich da- ran interessiert gewesen, private Informationen über sie zu beschaffen, um sie einzuschüchtern und zu erpressen. Zudem habe er sie geschändet und an der Schulter verletzt. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt, aber keine Hilfe erhalten, weil sie aufgrund der Überwachung und Misshandlungen sozial isoliert gewesen sei. Die Ärzte seien von Paranoia ausgegangen und hätten ihr mit der Psychiatrie gedroht. Nach einem Zusammenbruch im Jahr (…) habe sie sich zur Ausreise entschieden. Am (…) sei sie aus Deutschland in Richtung Kanada ausgereist. Danach habe sie sich in den USA aufgehalten und sodann – erfolglos – in Neuseeland um Asyl ersucht. Am 22. September 2020 sei sie in die Schweiz eingereist. Sie habe bereits im Januar 2021 Asyl beantragen wollen, sei aber von Mitarbeitenden des Migrationsamts C._______ davon abgehalten worden. Sie habe versucht, Beweismittel für ihre Verfolgung zu beschaffen, und sich dazu an verschie- dene Behörden gewandt (Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst, Bundespolizei etc.). Die Dokumente, welche sie erhalten habe, entsprä- chen aber nicht der Wahrheit. Sie sei traumatisiert, ihr Leben sei zerstört, und sie könnte in Deutschland nie mehr frei und sicher leben. A.c Die Beschwerdeführerin reichte mehrere (abgelaufene) Identitätsdoku- mente, ihren Führerschein, eine handschriftliche Liste mit physischen

D-3866/2024 Seite 3 Leiden, einen Auszug aus einem Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarates betreffend Deutschland aus dem Jahr 2015, eine Ver- kaufsquittung, mehrere Unterlagen im Zusammenhang mit den von ihr ver- muteten Überwachungsmassnahmen (Auskunftsschreiben von Behörden und einer Telekommunikationsfirma, Dokumente betreffend die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2018), ein Führungszeugnis vom 14. Februar 2018, ein von ihr verfasstes Schreiben vom 4. Juni 2024 betreffend ihre Asylgründe, mehrere Fotos, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom Dezember 2017, zwei E-Mail-Korrespon- denzen mit Arbeitskollegen von April und Dezember 2016, Screenshots ih- res Pinterest-Profils, ein Screenshot des Facebook-Profils von B._______, einen Brief einer Freundin aus dem Jahr 2017 sowie ein Schreiben einer neuseeländischen Flüchtlingshilfsorganisation vom 6. Dezember 2019 zu den Akten. B. Die Vorinstanz unterbreitete der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2024 ei- nen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Beschwerde- führerin äusserte sich dazu mit Schreiben vom selben Datum. C. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug an. Zur Begründung führte es aus, der EU-Staat Deutschland gelte als «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, da es sich dabei um eine etablierte und gefestigte europäische Demokratie handle. Es gelte daher die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit. Aus den Akten ergäben sich keine Hinwiese, welche geeignet wären, diese Regelvermu- tung umzustossen. Deutschland sei sowohl schutzwillig als auch schutzfä- hig, und die Asylvorbringen enthielten keine Hinweise, welche auf eine Ver- folgung schliessen lassen würden. Die eingereichten Beweismittel ver- möchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, ebenso wenig die Aus- führungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen, und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zu- mutbar und möglich. D. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 18. Juni

D-3866/2024 Seite 4 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerken- nen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei sie infolge Unzulässig- keit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses) sowie amtliche Verbeiständung. Zudem beantragte sie, eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Der Beschwerde lagen eine separate Beschwerdebegründung, mehrere E-Mails (vom 11. Juni und 17. Juni 2024), ein ärztlicher Kurzbericht vom

12. Juni 2024 sowie ein Referenzschreiben der Organisation WEAVE vom

30. Mai 2013 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichen- tags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausfüh- rungen unter E. 4 – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-3866/2024 Seite 5 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde grundsätzlich auf- schiebende Wirkung zu, und diese wurde von der Vorinstanz vorliegend nicht entzogen. Auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegehren) ist daher aufgrund feh- lenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 5.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. In der angefochtenen Verfügung sei nicht erwähnt worden, dass ein BND-Offizier versucht habe, sie als Ana- lystin anzuwerben. Ferner hätte der erwähnte Übergriff von B._______ nä- her abgeklärt werden müssen. Zudem habe sie in der Anhörung nicht alles, was ihr angetan worden sei, sagen können, und auch nicht ausführlich er- klären können, weshalb dies geschehen sei und welche Konsequenzen dies für sie gehabt habe. Sie beantrage daher eine erneute Anhörung und überdies die medizinische Feststellung der erlittenen Folter. Die Beschwer- deführerin rügt ausserdem, das SEM habe die eingereichten Beweismittel unzureichend gewürdigt.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM umfassend zu ihren Ge- suchsgründen befragt (vgl. A15). Sodann schilderte sie in ihrem Schreiben vom 4. Juni 2024 nochmals ausführlich die Erlebnisse, welche zur Asylge- suchstellung geführt haben (vgl. BM 22). Damit hatte sie offensichtlich aus- reichend Gelegenheit, ihre Asylgründe vollständig und detailliert darzule- gen. In der Beschwerde wird denn auch nicht konkret auf spezifische Sach- verhaltselemente verwiesen, welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht hätten geltend gemacht werden können. Im Weiteren hat das SEM in

D-3866/2024 Seite 6 seiner Verfügung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die für die Beurteilung des Asylgesuchs wesentlichen Sachumstände vollständig und richtig festgestellt (vgl. Ziff. I.2. bis 5. der angefochtenen Verfügung). Der angebliche Rekrutierungsversuch durch einen BND-Offizier kann nicht als wesentlicher Sachumstand erachtet werden, weshalb das SEM nicht verpflichtet war, dieses Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen. Das SEM hat sodann erwogen, in «safe countries» – und damit auch in Deutschland

– bestehe vermutungsweise Sicherheit vor Verfolgung, und es sei der Be- schwerdeführerin nicht gelungen, diese Regelvermutung umzustossen, da ihren Vorbringen keine Hinweise auf eine Verfolgung entnommen werden könnten. Bei dieser Sachlage konnte das SEM ohne weiteres darauf ver- zichten, den geltend gemachten Übergriff durch B._______ näher abzuklä- ren und auf die eingereichten Beweismittel einzeln einzugehen. Auch für weitere (medizinische) Abklärungen betreffend die angebliche Folter be- stand für das SEM keine Veranlassung, da die Aussagen der Beschwerde- führerin keine konkreten diesbezüglichen Anhaltspunkte enthielten. Nach dem Gesagten liegt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) noch eine Verletzung der Prüfungs- pflicht (Art.32 Abs. 1 VwVG) vor. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, und der Antrag, die Beschwerdeführerin sei ergänzend an- zuhören, ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das

D-3866/2024 Seite 7 Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftma- chen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt da- mit ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 7.1 Wie bereits das SEM zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei Deutschland um einen EU-Mitgliedstaat und damit um ein sogenanntes «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Demzufolge be- steht die gesetzliche Regelvermutung, dass in Deutschland keine asylrele- vante staatliche Verfolgung existiert und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in Deutschland von ei- nem oder mehreren staatlichen Behörden (namentlich dem Geheimdienst) sowie teilweise von Privatpersonen (wie beispielsweise B._______) über- wacht, kontrolliert, manipuliert und misshandelt worden. Allerdings beste- hen aufgrund der Aktenlage keine objektiven Hinweise auf entsprechende Verfolgungsmassnahmen zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Ihre Aus- führungen – sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwer- deebene – vermitteln vielmehr den Eindruck, dass es sich bei den darge- legten Erlebnissen um subjektive Wahrnehmungen handelt, welche keinen Bezug zur Realität aufweisen. Insbesondere lassen auch die eingereichten Beweismittel in keiner Art und Weise darauf schliessen, dass die Be- schwerdeführerin in Deutschland einer asylbeachtlichen Verfolgung aus- gesetzt war respektive im Falle ihrer Rückkehr ins Heimatland eine ent- sprechende Verfolgung zu gewärtigen hätte. Sollte sie zukünftig tatsächlich Opfer von Verfolgungshandlungen werden, ist zudem – mangels gegentei- liger konkreter Anhaltspunkte – davon auszugehen, dass der deutsche Staat willens und fähig wäre, sie adäquat zu schützen.

E. 7.3 Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist demnach zu verneinen. Das SEM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

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E. 8.2 Die Beschwerdeführerin ist EU-Bürgerin, weshalb sie sich grundsätz- lich auf die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig- keitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) berufen kann. Dieser Umstand steht der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch nicht entgegen, da sich die Beschwerdeführerin zurzeit nicht aus einem der im FZA ge- nannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern zwecks Durchführung ei- nes Asylverfahrens. Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist demnach zu bestätigen.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

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E. 9.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Der Vollzug der Wegweisung in einen Mitgliedstaat der EU ist in der Regel als zumutbar zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG), da (u.a.) bei die- sen Staaten davon auszugehen ist, dass dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Auch diese Re- gelvermutung kann durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hin- weise widerlegt werden.

E. 9.3.2 In Deutschland herrschen weder Bürgerkrieg noch eine Situation all- gemeiner Gewalt. Den Akten sind auch keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen von individuellen Gründen zu entnehmen, welche die Ver- mutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs widerlegen könnten. Die Aktenlage lässt darauf schliessen, dass bei der Beschwerdeführerin insbesondere eine behandlungsbedürftige psychische Störung vorliegt (vgl. dazu auch die im Arztbericht vom 12. Juni 2024 aufgeführte Diagnose «[…]»). Diese kann in Deutschland ohne weiteres adäquat behandelt wer- den, ebenso allfällige weitere Erkrankungen. Zudem existiert in Deutsch- land ein umfassendes und starkes Sozialsystem, dessen Leistungen die Beschwerdeführerin bei Bedarf in Anspruch nehmen kann. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

E. 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.

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E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen, da es der Beschwerdeführerin ob- liegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und mög- lich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Ent- scheid n der Hauptsache abgeschlossen, womit das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.

E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten pro- zessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aus- sichtslos erwiesen haben.

E. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3866/2024 Urteil vom 28. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Deutschland, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Mai 2024 fand die Personalienaufnahmen (PA) statt, und am 31. Mai 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe eine Ausbildung im Bereich internationale Migration und interkulturelle Beziehungen absolviert und anschliessend (...) gearbeitet. Weil sie eine weibliche Forscherin und als Studentin im Ausland gewesen sei, sei sie in Deutschland vom Geheimdienst überwacht, psychologisch gefoltert und möglicherweise auch für Versuche missbraucht worden. Die Verfolgung habe auch politische Grün-de; denn sie sei inoffiziell für ein hochrangiges politisches Amt vorgesehen gewesen. Seit dem Jahr (...) habe das Militär ihr Telefon und ihren Computer überwacht; dies habe sie insbesondere daran bemerkt, dass das Telefon Geräusche gemacht habe und die Verbindung unterbrochen worden sei. Später habe der Bundesnachrichtendienst (BND) sie rekrutieren wollen. Sodann sei sie Anfang (...) eine Beziehung mit B._______ eingegangen; dieser sei aber lediglich daran interessiert gewesen, private Informationen über sie zu beschaffen, um sie einzuschüchtern und zu erpressen. Zudem habe er sie geschändet und an der Schulter verletzt. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt, aber keine Hilfe erhalten, weil sie aufgrund der Überwachung und Misshandlungen sozial isoliert gewesen sei. Die Ärzte seien von Paranoia ausgegangen und hätten ihr mit der Psychiatrie gedroht. Nach einem Zusammenbruch im Jahr (...) habe sie sich zur Ausreise entschieden. Am (...) sei sie aus Deutschland in Richtung Kanada ausgereist. Danach habe sie sich in den USA aufgehalten und sodann - erfolglos - in Neuseeland um Asyl ersucht. Am 22. September 2020 sei sie in die Schweiz eingereist. Sie habe bereits im Januar 2021 Asyl beantragen wollen, sei aber von Mitarbeitenden des Migrationsamts C._______ davon abgehalten worden. Sie habe versucht, Beweismittel für ihre Verfolgung zu beschaffen, und sich dazu an verschiedene Behörden gewandt (Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst, Bundespolizei etc.). Die Dokumente, welche sie erhalten habe, entsprächen aber nicht der Wahrheit. Sie sei traumatisiert, ihr Leben sei zerstört, und sie könnte in Deutschland nie mehr frei und sicher leben. A.c Die Beschwerdeführerin reichte mehrere (abgelaufene) Identitätsdokumente, ihren Führerschein, eine handschriftliche Liste mit physischen Leiden, einen Auszug aus einem Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarates betreffend Deutschland aus dem Jahr 2015, eine Verkaufsquittung, mehrere Unterlagen im Zusammenhang mit den von ihr vermuteten Überwachungsmassnahmen (Auskunftsschreiben von Behörden und einer Telekommunikationsfirma, Dokumente betreffend die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2018), ein Führungszeugnis vom 14. Februar 2018, ein von ihr verfasstes Schreiben vom 4. Juni 2024 betreffend ihre Asylgründe, mehrere Fotos, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom Dezember 2017, zwei E-Mail-Korrespondenzen mit Arbeitskollegen von April und Dezember 2016, Screenshots ihres Pinterest-Profils, ein Screenshot des Facebook-Profils von B._______, einen Brief einer Freundin aus dem Jahr 2017 sowie ein Schreiben einer neuseeländischen Flüchtlingshilfsorganisation vom 6. Dezember 2019 zu den Akten. B. Die Vorinstanz unterbreitete der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2024 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Schreiben vom selben Datum. C. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, der EU-Staat Deutschland gelte als «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, da es sich dabei um eine etablierte und gefestigte europäische Demokratie handle. Es gelte daher die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit. Aus den Akten ergäben sich keine Hinwiese, welche geeignet wären, diese Regelvermutung umzustossen. Deutschland sei sowohl schutzwillig als auch schutzfähig, und die Asylvorbringen enthielten keine Hinweise, welche auf eine Verfolgung schliessen lassen würden. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, ebenso wenig die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen, und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 18. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei sie infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie amtliche Verbeiständung. Zudem beantragte sie, eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Der Beschwerde lagen eine separate Beschwerdebegründung, mehrere E-Mails (vom 11. Juni und 17. Juni 2024), ein ärztlicher Kurzbericht vom 12. Juni 2024 sowie ein Referenzschreiben der Organisation WEAVE vom 30. Mai 2013 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen unter E. 4 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, und diese wurde von der Vorinstanz vorliegend nicht entzogen. Auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegehren) ist daher aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 5. 5.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. In der angefochtenen Verfügung sei nicht erwähnt worden, dass ein BND-Offizier versucht habe, sie als Analystin anzuwerben. Ferner hätte der erwähnte Übergriff von B._______ näher abgeklärt werden müssen. Zudem habe sie in der Anhörung nicht alles, was ihr angetan worden sei, sagen können, und auch nicht ausführlich erklären können, weshalb dies geschehen sei und welche Konsequenzen dies für sie gehabt habe. Sie beantrage daher eine erneute Anhörung und überdies die medizinische Feststellung der erlittenen Folter. Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem, das SEM habe die eingereichten Beweismittel unzureichend gewürdigt. 5.2 Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM umfassend zu ihren Gesuchsgründen befragt (vgl. A15). Sodann schilderte sie in ihrem Schreiben vom 4. Juni 2024 nochmals ausführlich die Erlebnisse, welche zur Asylgesuchstellung geführt haben (vgl. BM 22). Damit hatte sie offensichtlich ausreichend Gelegenheit, ihre Asylgründe vollständig und detailliert darzulegen. In der Beschwerde wird denn auch nicht konkret auf spezifische Sach-verhaltselemente verwiesen, welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht hätten geltend gemacht werden können. Im Weiteren hat das SEM in seiner Verfügung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die für die Beurteilung des Asylgesuchs wesentlichen Sachumstände vollständig und richtig festgestellt (vgl. Ziff. I.2. bis 5. der angefochtenen Verfügung). Der angebliche Rekrutierungsversuch durch einen BND-Offizier kann nicht als wesentlicher Sachumstand erachtet werden, weshalb das SEM nicht verpflichtet war, dieses Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen. Das SEM hat sodann erwogen, in «safe countries» - und damit auch in Deutschland - bestehe vermutungsweise Sicherheit vor Verfolgung, und es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, diese Regelvermutung umzustossen, da ihren Vorbringen keine Hinweise auf eine Verfolgung entnommen werden könnten. Bei dieser Sachlage konnte das SEM ohne weiteres darauf verzichten, den geltend gemachten Übergriff durch B._______ näher abzuklären und auf die eingereichten Beweismittel einzeln einzugehen. Auch für weitere (medizinische) Abklärungen betreffend die angebliche Folter bestand für das SEM keine Veranlassung, da die Aussagen der Beschwerdeführerin keine konkreten diesbezüglichen Anhaltspunkte enthielten. Nach dem Gesagten liegt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) noch eine Verletzung der Prüfungspflicht (Art.32 Abs. 1 VwVG) vor. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, und der Antrag, die Beschwerdeführerin sei ergänzend anzuhören, ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt damit ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 7. 7.1 Wie bereits das SEM zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei Deutschland um einen EU-Mitgliedstaat und damit um ein sogenanntes «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Demzufolge besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass in Deutschland keine asylrelevante staatliche Verfolgung existiert und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in Deutschland von einem oder mehreren staatlichen Behörden (namentlich dem Geheimdienst) sowie teilweise von Privatpersonen (wie beispielsweise B._______) überwacht, kontrolliert, manipuliert und misshandelt worden. Allerdings bestehen aufgrund der Aktenlage keine objektiven Hinweise auf entsprechende Verfolgungsmassnahmen zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Ihre Ausführungen - sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene - vermitteln vielmehr den Eindruck, dass es sich bei den dargelegten Erlebnissen um subjektive Wahrnehmungen handelt, welche keinen Bezug zur Realität aufweisen. Insbesondere lassen auch die eingereichten Beweismittel in keiner Art und Weise darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war respektive im Falle ihrer Rückkehr ins Heimatland eine entsprechende Verfolgung zu gewärtigen hätte. Sollte sie zukünftig tatsächlich Opfer von Verfolgungshandlungen werden, ist zudem - mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass der deutsche Staat willens und fähig wäre, sie adäquat zu schützen. 7.3 Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist demnach zu verneinen. Das SEM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin ist EU-Bürgerin, weshalb sie sich grundsätzlich auf die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) berufen kann. Dieser Umstand steht der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch nicht entgegen, da sich die Beschwerdeführerin zurzeit nicht aus einem der im FZA genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern zwecks Durchführung eines Asylverfahrens. Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist demnach zu bestätigen. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der Vollzug der Wegweisung in einen Mitgliedstaat der EU ist in der Regel als zumutbar zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG), da (u.a.) bei diesen Staaten davon auszugehen ist, dass dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Auch diese Regelvermutung kann durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden. 9.3.2 In Deutschland herrschen weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Den Akten sind auch keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen von individuellen Gründen zu entnehmen, welche die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs widerlegen könnten. Die Aktenlage lässt darauf schliessen, dass bei der Beschwerdeführerin insbesondere eine behandlungsbedürftige psychische Störung vorliegt (vgl. dazu auch die im Arztbericht vom 12. Juni 2024 aufgeführte Diagnose «[...]»). Diese kann in Deutschland ohne weiteres adäquat behandelt werden, ebenso allfällige weitere Erkrankungen. Zudem existiert in Deutschland ein umfassendes und starkes Sozialsystem, dessen Leistungen die Beschwerdeführerin bei Bedarf in Anspruch nehmen kann. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen, da es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Entscheid n der Hauptsache abgeschlossen, womit das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut