Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden den Heimatstaat am 15. November 2013 von D._______ aus auf dem Luftweg und gelangten direkt nach (...), wo sie am 25. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ihre Asylgesuche stellten. Anlässlich der Befragung vom 16. Dezember 2013 zur Person (BzP) im EVZ E._______ sowie der Direktanhörung vom 21. Januar 2014 durch das BFM machte die Beschwerdeführerin (BF1) zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei kurdischer Herkunft und habe seit etwa sechs Jahren in D._______ im Quartier F._______ gelebt. Seit mehreren Jahren sei sie Sympathisantin der Ezilenlerin Sosyalist Partisi ESP (Sozialistische Partei der Unterdrückten) und habe mehrmals Anlässe dieser Partei besucht sowie an verschiedenen legalen Demonstrationen teilgenommen. Unter anderem sei sie auch bei den Gezi-Park-Demonstrationen dabei gewesen. Daraufhin hätten ihre Probleme begonnen. Die Polizei habe herausgefunden, dass die Bewohner ihres Quartiers die Demonstrationen im Gezi-Park unterstützt hätten, und habe in der Folge Banden in ihrem Quartier unterstützt, die unter anderem Frauen belästigt hätten. Sie selber sei zweimal von Bandenmitgliedern angehalten und bedroht worden. Sie hätten ihr und ihrer Tochter eine Vergewaltigung in Aussicht gestellt, falls sie nochmals zur ESP gehe. Auch hätten ihr Bandenmitglieder mitgeteilt, sie würden mit der Polizei zusammenarbeiten. Deshalb habe sie davon abgesehen, Polizeischutz in Anspruch zu nehmen. Stattdessen habe sie sich an den Menschenrechtsverein gewandt, der ihren Fall registriert habe. Am 1. September 2013 habe die Polizei ihre Wohnung gestürmt, um Informationen über ihr nicht einmal bekannte Personen einzuholen. Da sie die gestellten Fragen nicht habe beantworten können, habe die Polizei ihre Wohnung durchsucht. Als sie die Polizisten aufgefordert habe, sich anständig zu verhalten, hätten diese sie vor ihren Kindern beschimpft und geschlagen. Einige Wochen nach dieser Polizeidurchsuchung seien zwei Bandenmitglieder zu ihrem Haus gekommen und hätten sie bei dieser Gelegenheit erneut bedroht und ihr nahegelegt, aus dem Quartier zu verschwinden. Ausserdem figuriere ihr Name vermutlich auf einer Liste gesuchter Personen. Ihr Anwalt habe ihr mitgeteilt, sie solle deswegen verhaftet werden. Zudem sei ein Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet worden. Sie wisse nicht, was ihr vorgeworfen werde, weil sie die Unterlagen über das Gerichtsverfahren von ihrem Anwalt aus der Türkei noch nicht erhalten habe. Ihr Anwalt habe ihr jedoch mitgeteilt, das Gerichtsverfahren stehe im Zusammenhang mit den Ereignissen im Gezi-Park sowie den Banden in ihrem Quartier. Sie wolle diese Unterlagen bis spätestens zwei Wochen nach der Anhörung einreichen. Des Weiteren habe sie am 24. Juli 2013 mit eigenen Augen gesehen, wie Bewaffnete in einem Park ziellos herumgeschossen und einen Mann verletzt hätten. A.b Die Tochter der Beschwerdeführerin (BF2) machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei auf dem Schulweg zweimal von unbekannten Personen belästigt worden. Diese hätten ihr gesagt, sie müsse mit ihrer Mutter weggehen, andernfalls sie geschlagen, vergewaltigt oder umgebracht würden. Ausserdem hätten Polizisten das Haus durchsucht und sie beschimpft und geschlagen. Zudem habe sie gesehen, wie bewaffnete Männer einem Mann in einem Park in den Bauch geschossen hätten. A.c Der Sohn (BF3) machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe die Türkei verlassen, weil seine Mutter gesagt habe, ihr Leben sei dort in Gefahr. Er sei dabei gewesen, als die Polizei die Wohnung durchsucht und die Beschwerdeführerinnen beschimpft und geschlagen habe. A.d Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten zu den Akten. Darüber hinaus reichten sie zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen die nachfolgend aufgeführten Dokumente ein: ein Schreiben vom 14. November 2013 des Quartiervorstehers über die Banden im Quartier, Arztzeugnisse und Unterlagen zum Asthma-Leiden bzw. zur Stauballergie des Sohnes, eine Bestätigung vom 8. November 2013 des Menschenrechtsvereins, ein Mäppchen mit Presseberichten aus dem Internet über die Vorfälle in ihrem Wohnquartier sowie eine Wohnsitzbestätigung. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 - eröffnet am 10. Juni 2014 - lehnte das BFM die Asylgesuche vom 25. November 2013 der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, auf nachvollziehbare Weise zu erklären, weshalb sie von den Behörden gesucht werde oder wie sie zu dieser Annahme komme. So habe sie ausgeführt, sie wisse nicht, wieso ein Verfahren gegen sie eröffnet worden sei, doch habe ihr die Anwältin mitgeteilt, das Verfahren stehe im Zusammenhang mit den Gezi-Park-Demonstrationen sowie den Banden im Quartier. Die Beweismittel zu diesem Verfahren habe sie bis spätestens zwei Wochen nach der Anhörung einreichen wollen, indessen seien bis zum Datum dieses Entscheids dem BFM weder die Beweismittel noch eine Erklärung für deren Fehlen eingereicht worden, obwohl insbesondere Anwälten in der Türkei entsprechende Gerichtsdokumente in der Regel zugänglich seien. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass sie keine detaillierten Informationen darüber habe, weshalb ein Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet worden sei, dies umso weniger, als sie in der Türkei zwei Anwälte habe. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb die Behörden an ihr hätten interessiert sein sollen, sei doch ihr politisches Engagement nach eigenen Angaben gering und auf legale politische Aktivitäten beschränkt gewesen. Auch könne ihre Vermutung, ihr Name figuriere auf einer Liste der Behörden, nicht geglaubt werden. Sie habe nämlich nichts über diese Liste sagen und nicht darlegen können, aus welcher Quelle sie die Informationen über diese Liste bezogen habe. Da ihre Verfolgung durch die türkischen Behörden nicht geglaubt werden könne, sei davon auszugehen, die angebliche Polizeihausdurchsuchung habe in einem anderen als dem geltend gemachten Zusammenhang stattgefunden. Zudem habe sie einerseits nicht erzählen wollen, wohin sie und ihre Kinder nach der Polizeidurchsuchung gegangen seien und habe andererseits insgesamt unterschiedliche Angaben über diese Zeitperiode gemacht. Dementsprechend hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich nach den Bedrohungen durch die Bandenmitglieder nicht an die Polizei gewandt habe. Die Polizei in D._______ sei nämlich grundsätzlich fähig und willig, eine Person zu schützen, die als Sympathisantin einer legalen Partei bedroht werde. Sollte die Quartierpolizei tatsächlich mit Bandenmitgliedern zusammenarbeiten, wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, sich auch an übergeordnete Polizeistellen in D._______ zu wenden. Sie habe zudem die Möglichkeit gehabt, ihre beiden Anwälte beizuziehen und die polizeilichen Kameraaufnahmen als Beweis gegen die Banden zu nutzen. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz erübrige sich die Überprüfung ihrer diesbezüglichen Beweismittel. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Dementsprechend ergäben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine gegen den Sohn gerichtete Verfolgung. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch zulässig. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin (BF1) habe das Gymnasium absolviert, zuletzt als Buchhalterin gearbeitet und verfüge über mehrjährige Berufserfahrung. Weiter besitze ihre Familie in D._______ eine Wohnung, in der sie nach ihrer Rückkehr wohnen könne. Ausserdem verfüge sie über ein weitreichendes familiäres Netzwerk in D._______ und G._______. Ferner stelle aus medizinischer Sicht die Rückkehr der Beschwerdeführenden keine konkrete Gefährdung dar, da in der die Türkei die medizinische Versorgung des Asthmas des Sohnes gewährleistet sei. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. C.a Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 liessen die Beschwerdeführenden eine Beschwerde einreichen und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr und ihren Kindern Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder anzuordnen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Zur Untermauerung liessen die Beschwerdeführenden die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: einen Artikel mit dem Titel "Folter vor aller Augen" aus der "Zeit Online", einen weiteren Artikel mit dem Titel "Neue Anklagewelle zu Gezi-Park-Protesten" aus dem "Tagblatt Online", einen Amnesty-Bericht zu den Gezi-Park-Protesten, einen Auszug aus Wikipedia zur ESP, einen zweiseitigen Artikel mit dem Titel "Abschliessender Bericht: Das ist das Profil der Gezi-Park-Proteste", eine Bestätigung der (...) D._______ vom 21. Februar 2014 nebst Übersetzung sowie zwei Fotos. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2014 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 29. Juli 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 28. Juli 2014. D.c Mit Eingabe vom 12. August 2014 liessen die Beschwerdeführenden ein Referenzschreiben vom 4. August 2014 eines Bekannten der Beschwerdeführerin (BF1) zu den Akten reichen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In ihrer Beschwerde vom 10. Juli 2014 machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Polizei habe im Zusammenhang mit den Gezi-Park-Ausschreitungen entdeckt, dass in ihrem Quartier hauptsächlich H._______ und I._______ lebten; viele Quartierbewohner hätten die Demonstrationen im Gezi-Park unterstützt, weshalb die Polizei in der Folge Banden im Quartier gefördert und ihnen Drogen abgegeben habe. Aus dieser Situation hätten sich die Probleme der Beschwerdeführerinnen ergeben, zumal die Männer, welche sie belästigt und bedroht hätten, manchmal unter Drogeneinfluss gestanden hätten und alkoholisiert gewesen seien. So etwa hätten sie der Beschwerdeführerin (BF1) gesagt, sie würden sie vor der Strassenkamera bedrohen, und dies sei ein Beweis für deren Zusammenarbeit mit der Polizei. Deswegen habe die Beschwerdeführerin auf eine Anzeige gegen die Bandenmitglieder verzichtet. Denn es sei eine bekannte Tatsache, dass in solchen Fällen nicht der Täter, sondern das Opfer verhaftet werde. Dies sei die türkische Realität. Dementsprechend sei es nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht für glaubhaft halte. Es sei davon auszugehen, dass sich die Polizei aufgrund der Auswertung der Videoaufzeichnungen dafür entschieden habe, auch die Beschwerdeführerin festzunehmen.
E. 5.2 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, weil sie als wirklichkeitsfremd erscheinen. So ist nicht davon auszugehen, die Quartierpolizei wisse nicht schon seit jeher Bescheid über die Zusammensetzung der Bevölkerung im Quartier. Noch viel weniger ist anzunehmen, Delinquenten kämen auf die Idee, den Opfern Informationen anzuvertrauen, deren Geheimhaltung für die Täter von grossem Vorteil wäre oder ihre Straftaten an Örtlichkeiten zu begehen, die von Überwachungskameras erfasst werden, um auf diese Weise bei den Opfern den Eindruck zu erwecken, sie - die Täter - stünden unter dem besonderen Schutz der Polizei. Die entsprechenden Vorbringen vermögen jedenfalls den Verzicht der Beschwerdeführerin (BF1) auf die Inanspruchnahme des Schutzes von Polizei und Justiz in der Türkei nicht plausibel erscheinen zu lassen. Allem voran aber ist davon auszugehen, dass die in der Türkei anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Gerichtsakten beschaffen könnte, wenn solche existierten. Bezeichnenderweise sind derartige Beweismittel bislang nicht eingetroffen. Stattdessen liess die Beschwerdeführerin eine Bestätigung vom 4. August 2014 eines Bekannten zu den Akten reichen, wonach dieser von der Beschwerdeführerin zeitweise versteckt worden sei. Selbst wenn dies zuträfe, wäre dies asylrechtlich unerheblich, weil der Bekannte nach eigenen Angaben niemanden denunziert hat, die türkische Polizei bei der Hausdurchsuchung nichts Belastendes gefunden hat und die Kinder der Beschwerdeführerin, obwohl sie der Bestätigung zufolge durch die Polizei unter Druck gesetzt und bedroht worden seien, hierüber nichts berichteten. Die Beschwerdeführenden können nach dem Gesagten aus der Bestätigung vom 4. August 2014 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich hätte die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern wohl kaum auf dem Luftweg ausreisen können, wenn die türkischen Behörden nach ihr fahnden würden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen. Stattdessen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Das BFM hat demzufolge die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-renden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.6.1 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden.
E. 6.6.2 Einer Rückkehr der Beschwerdeführenden stehen auch keine überwiegenden individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. Namentlich verfügen die Beschwerdeführenden im Heimatstaat über ein intaktes Beziehungsnetz in D._______ und G._______ (A7/10 Ziff. 3.01 S. 5), weshalb sie nicht mit einer existenziellen Notlage zu rechnen brauchen, dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin (BF1) die Möglichkeit hat, derselben Beschäftigung wie vor ihrer Emigration aus dem Heimatstaat nachzugehen und ihren Lebensunterhalt als Buchhalterin (A5/14 Ziff. 1.17.04 S. 4) zu verdienen. Des Weiteren steht ihr in D._______ unbestrittenermassen eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin befinden sich indessen erst seit fast einem Jahr in der Schweiz, so dass sie hier noch nicht als derart verwurzelt gelten können, dass von einer Rückschaffung in den Heimatstaat abzusehen wäre. Ferner können die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers (BF3) auch in der Türkei behandelt werden. Nötigenfalls kann er deswegen Rückkehrhilfe beantragen.
E. 6.6.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3849/2014 Urteil vom 22. Mai 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...) (BF1), und deren Kinder B._______, geboren (...) (BF2), C._______, geboren (...) (BF3), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden den Heimatstaat am 15. November 2013 von D._______ aus auf dem Luftweg und gelangten direkt nach (...), wo sie am 25. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ihre Asylgesuche stellten. Anlässlich der Befragung vom 16. Dezember 2013 zur Person (BzP) im EVZ E._______ sowie der Direktanhörung vom 21. Januar 2014 durch das BFM machte die Beschwerdeführerin (BF1) zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei kurdischer Herkunft und habe seit etwa sechs Jahren in D._______ im Quartier F._______ gelebt. Seit mehreren Jahren sei sie Sympathisantin der Ezilenlerin Sosyalist Partisi ESP (Sozialistische Partei der Unterdrückten) und habe mehrmals Anlässe dieser Partei besucht sowie an verschiedenen legalen Demonstrationen teilgenommen. Unter anderem sei sie auch bei den Gezi-Park-Demonstrationen dabei gewesen. Daraufhin hätten ihre Probleme begonnen. Die Polizei habe herausgefunden, dass die Bewohner ihres Quartiers die Demonstrationen im Gezi-Park unterstützt hätten, und habe in der Folge Banden in ihrem Quartier unterstützt, die unter anderem Frauen belästigt hätten. Sie selber sei zweimal von Bandenmitgliedern angehalten und bedroht worden. Sie hätten ihr und ihrer Tochter eine Vergewaltigung in Aussicht gestellt, falls sie nochmals zur ESP gehe. Auch hätten ihr Bandenmitglieder mitgeteilt, sie würden mit der Polizei zusammenarbeiten. Deshalb habe sie davon abgesehen, Polizeischutz in Anspruch zu nehmen. Stattdessen habe sie sich an den Menschenrechtsverein gewandt, der ihren Fall registriert habe. Am 1. September 2013 habe die Polizei ihre Wohnung gestürmt, um Informationen über ihr nicht einmal bekannte Personen einzuholen. Da sie die gestellten Fragen nicht habe beantworten können, habe die Polizei ihre Wohnung durchsucht. Als sie die Polizisten aufgefordert habe, sich anständig zu verhalten, hätten diese sie vor ihren Kindern beschimpft und geschlagen. Einige Wochen nach dieser Polizeidurchsuchung seien zwei Bandenmitglieder zu ihrem Haus gekommen und hätten sie bei dieser Gelegenheit erneut bedroht und ihr nahegelegt, aus dem Quartier zu verschwinden. Ausserdem figuriere ihr Name vermutlich auf einer Liste gesuchter Personen. Ihr Anwalt habe ihr mitgeteilt, sie solle deswegen verhaftet werden. Zudem sei ein Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet worden. Sie wisse nicht, was ihr vorgeworfen werde, weil sie die Unterlagen über das Gerichtsverfahren von ihrem Anwalt aus der Türkei noch nicht erhalten habe. Ihr Anwalt habe ihr jedoch mitgeteilt, das Gerichtsverfahren stehe im Zusammenhang mit den Ereignissen im Gezi-Park sowie den Banden in ihrem Quartier. Sie wolle diese Unterlagen bis spätestens zwei Wochen nach der Anhörung einreichen. Des Weiteren habe sie am 24. Juli 2013 mit eigenen Augen gesehen, wie Bewaffnete in einem Park ziellos herumgeschossen und einen Mann verletzt hätten. A.b Die Tochter der Beschwerdeführerin (BF2) machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei auf dem Schulweg zweimal von unbekannten Personen belästigt worden. Diese hätten ihr gesagt, sie müsse mit ihrer Mutter weggehen, andernfalls sie geschlagen, vergewaltigt oder umgebracht würden. Ausserdem hätten Polizisten das Haus durchsucht und sie beschimpft und geschlagen. Zudem habe sie gesehen, wie bewaffnete Männer einem Mann in einem Park in den Bauch geschossen hätten. A.c Der Sohn (BF3) machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe die Türkei verlassen, weil seine Mutter gesagt habe, ihr Leben sei dort in Gefahr. Er sei dabei gewesen, als die Polizei die Wohnung durchsucht und die Beschwerdeführerinnen beschimpft und geschlagen habe. A.d Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten zu den Akten. Darüber hinaus reichten sie zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen die nachfolgend aufgeführten Dokumente ein: ein Schreiben vom 14. November 2013 des Quartiervorstehers über die Banden im Quartier, Arztzeugnisse und Unterlagen zum Asthma-Leiden bzw. zur Stauballergie des Sohnes, eine Bestätigung vom 8. November 2013 des Menschenrechtsvereins, ein Mäppchen mit Presseberichten aus dem Internet über die Vorfälle in ihrem Wohnquartier sowie eine Wohnsitzbestätigung. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 - eröffnet am 10. Juni 2014 - lehnte das BFM die Asylgesuche vom 25. November 2013 der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, auf nachvollziehbare Weise zu erklären, weshalb sie von den Behörden gesucht werde oder wie sie zu dieser Annahme komme. So habe sie ausgeführt, sie wisse nicht, wieso ein Verfahren gegen sie eröffnet worden sei, doch habe ihr die Anwältin mitgeteilt, das Verfahren stehe im Zusammenhang mit den Gezi-Park-Demonstrationen sowie den Banden im Quartier. Die Beweismittel zu diesem Verfahren habe sie bis spätestens zwei Wochen nach der Anhörung einreichen wollen, indessen seien bis zum Datum dieses Entscheids dem BFM weder die Beweismittel noch eine Erklärung für deren Fehlen eingereicht worden, obwohl insbesondere Anwälten in der Türkei entsprechende Gerichtsdokumente in der Regel zugänglich seien. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass sie keine detaillierten Informationen darüber habe, weshalb ein Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet worden sei, dies umso weniger, als sie in der Türkei zwei Anwälte habe. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb die Behörden an ihr hätten interessiert sein sollen, sei doch ihr politisches Engagement nach eigenen Angaben gering und auf legale politische Aktivitäten beschränkt gewesen. Auch könne ihre Vermutung, ihr Name figuriere auf einer Liste der Behörden, nicht geglaubt werden. Sie habe nämlich nichts über diese Liste sagen und nicht darlegen können, aus welcher Quelle sie die Informationen über diese Liste bezogen habe. Da ihre Verfolgung durch die türkischen Behörden nicht geglaubt werden könne, sei davon auszugehen, die angebliche Polizeihausdurchsuchung habe in einem anderen als dem geltend gemachten Zusammenhang stattgefunden. Zudem habe sie einerseits nicht erzählen wollen, wohin sie und ihre Kinder nach der Polizeidurchsuchung gegangen seien und habe andererseits insgesamt unterschiedliche Angaben über diese Zeitperiode gemacht. Dementsprechend hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich nach den Bedrohungen durch die Bandenmitglieder nicht an die Polizei gewandt habe. Die Polizei in D._______ sei nämlich grundsätzlich fähig und willig, eine Person zu schützen, die als Sympathisantin einer legalen Partei bedroht werde. Sollte die Quartierpolizei tatsächlich mit Bandenmitgliedern zusammenarbeiten, wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, sich auch an übergeordnete Polizeistellen in D._______ zu wenden. Sie habe zudem die Möglichkeit gehabt, ihre beiden Anwälte beizuziehen und die polizeilichen Kameraaufnahmen als Beweis gegen die Banden zu nutzen. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz erübrige sich die Überprüfung ihrer diesbezüglichen Beweismittel. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Dementsprechend ergäben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine gegen den Sohn gerichtete Verfolgung. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch zulässig. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin (BF1) habe das Gymnasium absolviert, zuletzt als Buchhalterin gearbeitet und verfüge über mehrjährige Berufserfahrung. Weiter besitze ihre Familie in D._______ eine Wohnung, in der sie nach ihrer Rückkehr wohnen könne. Ausserdem verfüge sie über ein weitreichendes familiäres Netzwerk in D._______ und G._______. Ferner stelle aus medizinischer Sicht die Rückkehr der Beschwerdeführenden keine konkrete Gefährdung dar, da in der die Türkei die medizinische Versorgung des Asthmas des Sohnes gewährleistet sei. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. C.a Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 liessen die Beschwerdeführenden eine Beschwerde einreichen und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr und ihren Kindern Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder anzuordnen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Zur Untermauerung liessen die Beschwerdeführenden die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: einen Artikel mit dem Titel "Folter vor aller Augen" aus der "Zeit Online", einen weiteren Artikel mit dem Titel "Neue Anklagewelle zu Gezi-Park-Protesten" aus dem "Tagblatt Online", einen Amnesty-Bericht zu den Gezi-Park-Protesten, einen Auszug aus Wikipedia zur ESP, einen zweiseitigen Artikel mit dem Titel "Abschliessender Bericht: Das ist das Profil der Gezi-Park-Proteste", eine Bestätigung der (...) D._______ vom 21. Februar 2014 nebst Übersetzung sowie zwei Fotos. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2014 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 29. Juli 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 28. Juli 2014. D.c Mit Eingabe vom 12. August 2014 liessen die Beschwerdeführenden ein Referenzschreiben vom 4. August 2014 eines Bekannten der Beschwerdeführerin (BF1) zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In ihrer Beschwerde vom 10. Juli 2014 machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Polizei habe im Zusammenhang mit den Gezi-Park-Ausschreitungen entdeckt, dass in ihrem Quartier hauptsächlich H._______ und I._______ lebten; viele Quartierbewohner hätten die Demonstrationen im Gezi-Park unterstützt, weshalb die Polizei in der Folge Banden im Quartier gefördert und ihnen Drogen abgegeben habe. Aus dieser Situation hätten sich die Probleme der Beschwerdeführerinnen ergeben, zumal die Männer, welche sie belästigt und bedroht hätten, manchmal unter Drogeneinfluss gestanden hätten und alkoholisiert gewesen seien. So etwa hätten sie der Beschwerdeführerin (BF1) gesagt, sie würden sie vor der Strassenkamera bedrohen, und dies sei ein Beweis für deren Zusammenarbeit mit der Polizei. Deswegen habe die Beschwerdeführerin auf eine Anzeige gegen die Bandenmitglieder verzichtet. Denn es sei eine bekannte Tatsache, dass in solchen Fällen nicht der Täter, sondern das Opfer verhaftet werde. Dies sei die türkische Realität. Dementsprechend sei es nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht für glaubhaft halte. Es sei davon auszugehen, dass sich die Polizei aufgrund der Auswertung der Videoaufzeichnungen dafür entschieden habe, auch die Beschwerdeführerin festzunehmen. 5.2 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, weil sie als wirklichkeitsfremd erscheinen. So ist nicht davon auszugehen, die Quartierpolizei wisse nicht schon seit jeher Bescheid über die Zusammensetzung der Bevölkerung im Quartier. Noch viel weniger ist anzunehmen, Delinquenten kämen auf die Idee, den Opfern Informationen anzuvertrauen, deren Geheimhaltung für die Täter von grossem Vorteil wäre oder ihre Straftaten an Örtlichkeiten zu begehen, die von Überwachungskameras erfasst werden, um auf diese Weise bei den Opfern den Eindruck zu erwecken, sie - die Täter - stünden unter dem besonderen Schutz der Polizei. Die entsprechenden Vorbringen vermögen jedenfalls den Verzicht der Beschwerdeführerin (BF1) auf die Inanspruchnahme des Schutzes von Polizei und Justiz in der Türkei nicht plausibel erscheinen zu lassen. Allem voran aber ist davon auszugehen, dass die in der Türkei anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Gerichtsakten beschaffen könnte, wenn solche existierten. Bezeichnenderweise sind derartige Beweismittel bislang nicht eingetroffen. Stattdessen liess die Beschwerdeführerin eine Bestätigung vom 4. August 2014 eines Bekannten zu den Akten reichen, wonach dieser von der Beschwerdeführerin zeitweise versteckt worden sei. Selbst wenn dies zuträfe, wäre dies asylrechtlich unerheblich, weil der Bekannte nach eigenen Angaben niemanden denunziert hat, die türkische Polizei bei der Hausdurchsuchung nichts Belastendes gefunden hat und die Kinder der Beschwerdeführerin, obwohl sie der Bestätigung zufolge durch die Polizei unter Druck gesetzt und bedroht worden seien, hierüber nichts berichteten. Die Beschwerdeführenden können nach dem Gesagten aus der Bestätigung vom 4. August 2014 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich hätte die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern wohl kaum auf dem Luftweg ausreisen können, wenn die türkischen Behörden nach ihr fahnden würden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen. Stattdessen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Das BFM hat demzufolge die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-renden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.6.1 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. 6.6.2 Einer Rückkehr der Beschwerdeführenden stehen auch keine überwiegenden individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. Namentlich verfügen die Beschwerdeführenden im Heimatstaat über ein intaktes Beziehungsnetz in D._______ und G._______ (A7/10 Ziff. 3.01 S. 5), weshalb sie nicht mit einer existenziellen Notlage zu rechnen brauchen, dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin (BF1) die Möglichkeit hat, derselben Beschäftigung wie vor ihrer Emigration aus dem Heimatstaat nachzugehen und ihren Lebensunterhalt als Buchhalterin (A5/14 Ziff. 1.17.04 S. 4) zu verdienen. Des Weiteren steht ihr in D._______ unbestrittenermassen eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin befinden sich indessen erst seit fast einem Jahr in der Schweiz, so dass sie hier noch nicht als derart verwurzelt gelten können, dass von einer Rückschaffung in den Heimatstaat abzusehen wäre. Ferner können die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers (BF3) auch in der Türkei behandelt werden. Nötigenfalls kann er deswegen Rückkehrhilfe beantragen. 6.6.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: