Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (Beschwerdeführerin), ihr Sohn B._______ (Beschwerdeführer) und ihre Tochter C._______ reichten am (...) erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. A.b Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3849/2014 vom 22. Mai 2015 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Das SEM überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 6. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. B.b Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe vom 29. Juni 2015 als Revisionsgesuch entgegen und wies dieses mit Urteil D-4231/2015 vom 21. August 2015 ab. C. C.a Am (...) heiratete die Beschwerdeführerin den (...) Staatsbürger D._______ mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. C.b Am (...) reichte D._______ für die Beschwerdeführerin und deren Kinder ein Gesuch um Familiennachzug bei den zuständigen kantonalen Behörden ein. Mit Verfügung vom (...) lehnte das zuständige Migrationsamt das Gesuch ab. Dagegen wurde Rekurs beim (Nennung Behörde) erhoben. Den mit Eingabe vom (...) gestellten Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme und um Bewilligung der Anwesenheit während des vorliegenden Verfahrens für die Beschwerdeführenden wies es mit Zwischenentscheid vom (...) ab, soweit es darauf eintrat. C.c Mit Verfügung vom (...) sistierte das (Nennung Behörde) das Rekursverfahren betreffend Familiennachzug. D. D.a Mit Eingabe vom (...) reichte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder ein neues Asylgesuch ein. Sie führte zur Begründung an, es sei am (...) in der Zeitung (...) ein Artikel von ihr unter dem Titel (Nennung Titel) erschienen. Gestützt darauf habe die (Nennung Behörde) der Republik Türkei - unter anderem wegen Propaganda für die Terrororganisation E._______ - Anklage gegen diverse Personen, unter anderem den Herausgeber der Zeitung sowie die Verfasserin des genannten Zeitungsartikels erhoben. Sie (Beschwerdeführerin) sei deswegen (Nennung Zeitpunkt) vorgeladen und am (Nennung Zeitpunkt) gegen sie Anklage beim (Nennung Gericht) anhängig gemacht worden. Aufgrund ihrer strafrechtlichen Verfolgung sei ersichtlich, dass die Meinungs- und Pressefreiheit in der Türkei derzeit nicht gewährleistet sei. Zudem nehme die türkische Republik seit dem vermeintlichen Putsch der Anhänger der Gülen-Bewegung immer mehr autokratische Züge an. Sie werde in der Türkei einzig und allein aufgrund ihrer politischen Ansicht verfolgt. Der Eingabe waren (Aufzählung Beweismittel) beigelegt. D.b Mit Schreiben vom 6. März 2017 ersuchte das SEM die zuständigen Migrationsbehörden, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen ebenfalls zu sistieren. D.c Mit Eingabe vom 14. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin dem SEM ein weiteres Beweismittel (Nennung Dokument) zu den Akten. D.d Am 30. Juni 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführerin zur Einreichung weiterer Dokumente auf. Es seien (Nennung Dokument), für den die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Unterlagen die Urheberschaft übernommen habe, und Dokumente aus dem hängigen Strafverfahren, welche geeignet seien, den aktuellen Verfahrensstand zu dokumentieren, nachzureichen. D.e Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. August 2017 die vom SEM geforderten weiteren Dokumente (Aufzählung Beweismittel) nach. D.f Gemäss Anzeige des (Nennung Behörde) wurden die Beschwerdeführerin und D._______ am (...) geschieden. Mit Entscheid vom (...) schrieb das (Nennung Behörde) den Rekurs betreffend das Gesuch um Familiennachzug als gegenstandslos geworden ab und hob die seit (...) bestehende Sistierung des Verfahrens auf. E. Mit Verfügung vom 23. April 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer und C._______ gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, es sei der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren und von einer Wegweisung abzusehen. Der Beschwerdeführer und C._______ seien in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter miteinzubeziehen und es sei ihnen ebenfalls Asyl in der Schweiz zu gewähren und von einer Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. In der Vernehmlassung vom 14. Juni 2018 hielt die Vorinstanz nach einer ergänzenden Bemerkung an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. I. Mit Schreiben vom 15. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Laut Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom (...) des zuständigen Migrationsamtes erhielt C._______ aufgrund ihrer Heirat mit einem Schweizer Bürger am (...) eine Aufenthaltsbewilligung B. K. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. Oktober 2020 wurde die Vorinstanz zu einem ergänzenden Schriftenwechsel eingeladen. L. L.a Am 5. November 2020 erliess das SEM - ausschliesslich das Mehrfachgesuch der Tochter C._______ betreffend - eine neue Verfügung und hielt fest, diese ersetze die Verfügung vom 23. April 2018 (soweit C._______ betreffend). L.b Mit Entscheid vom 16. November 2020 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die C._______ betreffende Beschwerde vom 24. Mai 2018 unter dem neu eröffneten Verfahren D-7482/2018 als gegenstandslos geworden ab. M. Ebenfalls mit Verfügung vom 5. November 2020 zog das SEM seinen Entscheid vom 23. April 2018 betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Sohn B._______ teilweise in Wiedererwägung, hob die Dispositivziffern 1 bis 4 der Verfügung vom 23. April 2018 auf, stellte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin fest, verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und gewährte den beiden Beschwerdeführenden infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. N. Mit Verfügung vom 16. November 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vor-instanz zu einer Stellungnahme im Sinne der Erwägungen bis zum 1. Dezember 2020 ein. Zur Begründung führte sie aus, das SEM habe mit der Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 4 seiner Verfügung vom 23. April 2018 insbesondere auch die im erwähnten Entscheid verfügte Ablehnung des Mehrfachgesuchs (Ziff. 2) und die angeordnete Wegweisung (Ziff. 3) wiedererwägungsweise aufgehoben. Damit sei insbesondere über das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes vom 20. Februar 2017 nicht (mehr) entschieden worden beziehungsweise dessen Behandlung im heutigen Zeitpunkt noch offen, zumal zwar in der Begründung der Verfügung vom 5. November 2020 auf das Asylgesuch Bezug genommen worden sei, jene Begründung im Dispositiv der Verfügung vom 5. November 2020 aber keinen Niederschlag gefunden habe. O. Mit Verfügung vom 20. November 2020 zog das SEM seinen Entscheid vom 23. April 2018 betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Sohn teilweise in Wiedererwägung, hob die Dispositivziffern 1 und 4 der Verfügung vom 23. April 2018 auf, stellte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin fest, verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, bezog ihn jedoch in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ein und gewährte den Beschwerdeführenden infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. P. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf bis zum 10. Dezember 2020 mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde - soweit diese nur noch die Gewährung von Asyl betreffe - festhalten oder diese zurückziehen möchten. Q. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhielten, soweit diese aufgrund der teilweisen Wiedererwägung des SEM vom 20. November 2020 nicht gegenstandslos geworden sei.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. November 2020 wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einbezogen wurde, erweist sich die Beschwerde vom 24. Mai 2018 in diesem Punkt als gegenstandslos. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach ausschliesslich die Frage der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung als solcher.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Dementsprechend begründen subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie führen aber nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche darauf hinweisen würden, dass die Türkei die Beschwerdeführerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen verfolgen werde. Es sei zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin den betreffenden Artikel selber verfasst habe. Es sei zwar unbestritten, dass gegen sie in der Türkei ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Da sie aber offensichtlich nicht die Autorin des besagten Artikels sei und sich bezeichnenderweise auch in der Schweiz politisch nicht exponiere, habe sie die Möglichkeit, in einer allfälligen Gerichtsverhandlung klarzustellen, dass es sich bei ihr nicht um die Autorin des fraglichen Artikels handle; sie verfüge denn auch offensichtlich über kein politisches Profil und es sei keine Schärfung desselben seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens ersichtlich.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wendeten die Beschwerdeführenden ein, die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Urheberschaft der Beschwerdeführerin am besagten Zeitungsartikel seien unbelegte Behauptungen, welche bestritten würden. Entscheidend sei vorliegend, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden ein entsprechendes Verfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet sowie Anklage erhoben hätten und mit der Vollstreckung des Haftbefehls zuwarteten, bis die entsprechende Anklage beurteilt werde. Seit dem Putschversuch im Sommer 2016 müsse die Unabhängigkeit der Justiz mehr als in Frage gestellt werden. Ferner handle es sich beim Vorwurf der Widerhandlung gegen das Terrorismusbekämpfungsgesetz um eine Frage der Staatsraison. Vor diesem Hintergrund sei eine Verurteilung der Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Sie werde daher bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Im Sinne der Einheit der Familie sei der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einzubeziehen.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. An dieser Einschätzung vermöchten weder das nachgereichte (Nennung Beweismittel) des (Nennung Gericht) noch das Schreiben des türkischen Anwaltes vom (...) etwas zu ändern, würden diese Unterlagen doch - wie auch die Beschwerde - keine neuen Fakten enthalten.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung des am (...) eingereichten Mehrfachgesuchs darauf, dass am (...) - mithin (Nennung Dauer) nach ihrer Einreise in die Schweiz - ein von ihr verfasster Zeitungsartikel in einer türkischen Zeitung erschienen sei, aufgrund dessen die Behörden sie unter anderem wegen Propaganda für die terroristische Organisation E._______ angeklagt hätten. Damit macht sie ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe im Sinne der E. 4.2 oben geltend, da die geschilderte Gefährdungssituation erst durch ihr Verhalten nach ihrer Ausreise geschaffen wurde. Die Vorinstanz anerkannte in ihrem Entscheid vom 20. November 2020 das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen bei der Beschwerdeführerin und sprach ihr wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zu. Da aber subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls führen, ist der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag um Gewährung von Asyl in der Schweiz abzuweisen.
E. 6.2 Der Asylantrag des Beschwerdeführers ist ebenfalls abzuweisen. Wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festhielt, machte der Beschwerdeführer keine eigenen Asylgründe geltend. Im Schreiben vom 31. August 2017 halten die Beschwerdeführenden fest, dass dem Beschwerdeführer derzeit keine bekannten aktuellen Nachteile drohen würden (vgl. act. C15, S. 2) und in der Beschwerdeschrift wird hinsichtlich des Beschwerdeführers lediglich ausgeführt, dieser sei im Zeitpunkt der Einreise noch minderjährig gewesen und befinde sich aktuell in Ausbildung, was jedoch keinerlei Rückschlüsse auf eine aktuell bestehende oder zu befürchtende Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr in die Türkei zulässt.
E. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2018 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Da die Beschwerdeführenden noch immer als bedürftig zu bezeichnen sind, ist vorliegend am Ergebnis der oben erwähnten Verfügung festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3028/2018 Urteil vom 22. Februar 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Sohn B._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 23. April 2018 / N_______. Sachverhalt: A. A.a A._______ (Beschwerdeführerin), ihr Sohn B._______ (Beschwerdeführer) und ihre Tochter C._______ reichten am (...) erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. A.b Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3849/2014 vom 22. Mai 2015 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Das SEM überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 6. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. B.b Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe vom 29. Juni 2015 als Revisionsgesuch entgegen und wies dieses mit Urteil D-4231/2015 vom 21. August 2015 ab. C. C.a Am (...) heiratete die Beschwerdeführerin den (...) Staatsbürger D._______ mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. C.b Am (...) reichte D._______ für die Beschwerdeführerin und deren Kinder ein Gesuch um Familiennachzug bei den zuständigen kantonalen Behörden ein. Mit Verfügung vom (...) lehnte das zuständige Migrationsamt das Gesuch ab. Dagegen wurde Rekurs beim (Nennung Behörde) erhoben. Den mit Eingabe vom (...) gestellten Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme und um Bewilligung der Anwesenheit während des vorliegenden Verfahrens für die Beschwerdeführenden wies es mit Zwischenentscheid vom (...) ab, soweit es darauf eintrat. C.c Mit Verfügung vom (...) sistierte das (Nennung Behörde) das Rekursverfahren betreffend Familiennachzug. D. D.a Mit Eingabe vom (...) reichte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder ein neues Asylgesuch ein. Sie führte zur Begründung an, es sei am (...) in der Zeitung (...) ein Artikel von ihr unter dem Titel (Nennung Titel) erschienen. Gestützt darauf habe die (Nennung Behörde) der Republik Türkei - unter anderem wegen Propaganda für die Terrororganisation E._______ - Anklage gegen diverse Personen, unter anderem den Herausgeber der Zeitung sowie die Verfasserin des genannten Zeitungsartikels erhoben. Sie (Beschwerdeführerin) sei deswegen (Nennung Zeitpunkt) vorgeladen und am (Nennung Zeitpunkt) gegen sie Anklage beim (Nennung Gericht) anhängig gemacht worden. Aufgrund ihrer strafrechtlichen Verfolgung sei ersichtlich, dass die Meinungs- und Pressefreiheit in der Türkei derzeit nicht gewährleistet sei. Zudem nehme die türkische Republik seit dem vermeintlichen Putsch der Anhänger der Gülen-Bewegung immer mehr autokratische Züge an. Sie werde in der Türkei einzig und allein aufgrund ihrer politischen Ansicht verfolgt. Der Eingabe waren (Aufzählung Beweismittel) beigelegt. D.b Mit Schreiben vom 6. März 2017 ersuchte das SEM die zuständigen Migrationsbehörden, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen ebenfalls zu sistieren. D.c Mit Eingabe vom 14. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin dem SEM ein weiteres Beweismittel (Nennung Dokument) zu den Akten. D.d Am 30. Juni 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführerin zur Einreichung weiterer Dokumente auf. Es seien (Nennung Dokument), für den die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Unterlagen die Urheberschaft übernommen habe, und Dokumente aus dem hängigen Strafverfahren, welche geeignet seien, den aktuellen Verfahrensstand zu dokumentieren, nachzureichen. D.e Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. August 2017 die vom SEM geforderten weiteren Dokumente (Aufzählung Beweismittel) nach. D.f Gemäss Anzeige des (Nennung Behörde) wurden die Beschwerdeführerin und D._______ am (...) geschieden. Mit Entscheid vom (...) schrieb das (Nennung Behörde) den Rekurs betreffend das Gesuch um Familiennachzug als gegenstandslos geworden ab und hob die seit (...) bestehende Sistierung des Verfahrens auf. E. Mit Verfügung vom 23. April 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer und C._______ gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, es sei der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren und von einer Wegweisung abzusehen. Der Beschwerdeführer und C._______ seien in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter miteinzubeziehen und es sei ihnen ebenfalls Asyl in der Schweiz zu gewähren und von einer Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. In der Vernehmlassung vom 14. Juni 2018 hielt die Vorinstanz nach einer ergänzenden Bemerkung an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. I. Mit Schreiben vom 15. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Laut Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom (...) des zuständigen Migrationsamtes erhielt C._______ aufgrund ihrer Heirat mit einem Schweizer Bürger am (...) eine Aufenthaltsbewilligung B. K. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. Oktober 2020 wurde die Vorinstanz zu einem ergänzenden Schriftenwechsel eingeladen. L. L.a Am 5. November 2020 erliess das SEM - ausschliesslich das Mehrfachgesuch der Tochter C._______ betreffend - eine neue Verfügung und hielt fest, diese ersetze die Verfügung vom 23. April 2018 (soweit C._______ betreffend). L.b Mit Entscheid vom 16. November 2020 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die C._______ betreffende Beschwerde vom 24. Mai 2018 unter dem neu eröffneten Verfahren D-7482/2018 als gegenstandslos geworden ab. M. Ebenfalls mit Verfügung vom 5. November 2020 zog das SEM seinen Entscheid vom 23. April 2018 betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Sohn B._______ teilweise in Wiedererwägung, hob die Dispositivziffern 1 bis 4 der Verfügung vom 23. April 2018 auf, stellte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin fest, verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und gewährte den beiden Beschwerdeführenden infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. N. Mit Verfügung vom 16. November 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vor-instanz zu einer Stellungnahme im Sinne der Erwägungen bis zum 1. Dezember 2020 ein. Zur Begründung führte sie aus, das SEM habe mit der Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 4 seiner Verfügung vom 23. April 2018 insbesondere auch die im erwähnten Entscheid verfügte Ablehnung des Mehrfachgesuchs (Ziff. 2) und die angeordnete Wegweisung (Ziff. 3) wiedererwägungsweise aufgehoben. Damit sei insbesondere über das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes vom 20. Februar 2017 nicht (mehr) entschieden worden beziehungsweise dessen Behandlung im heutigen Zeitpunkt noch offen, zumal zwar in der Begründung der Verfügung vom 5. November 2020 auf das Asylgesuch Bezug genommen worden sei, jene Begründung im Dispositiv der Verfügung vom 5. November 2020 aber keinen Niederschlag gefunden habe. O. Mit Verfügung vom 20. November 2020 zog das SEM seinen Entscheid vom 23. April 2018 betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Sohn teilweise in Wiedererwägung, hob die Dispositivziffern 1 und 4 der Verfügung vom 23. April 2018 auf, stellte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin fest, verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, bezog ihn jedoch in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ein und gewährte den Beschwerdeführenden infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. P. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf bis zum 10. Dezember 2020 mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde - soweit diese nur noch die Gewährung von Asyl betreffe - festhalten oder diese zurückziehen möchten. Q. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhielten, soweit diese aufgrund der teilweisen Wiedererwägung des SEM vom 20. November 2020 nicht gegenstandslos geworden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. November 2020 wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einbezogen wurde, erweist sich die Beschwerde vom 24. Mai 2018 in diesem Punkt als gegenstandslos. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach ausschliesslich die Frage der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung als solcher. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Dementsprechend begründen subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie führen aber nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche darauf hinweisen würden, dass die Türkei die Beschwerdeführerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen verfolgen werde. Es sei zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin den betreffenden Artikel selber verfasst habe. Es sei zwar unbestritten, dass gegen sie in der Türkei ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Da sie aber offensichtlich nicht die Autorin des besagten Artikels sei und sich bezeichnenderweise auch in der Schweiz politisch nicht exponiere, habe sie die Möglichkeit, in einer allfälligen Gerichtsverhandlung klarzustellen, dass es sich bei ihr nicht um die Autorin des fraglichen Artikels handle; sie verfüge denn auch offensichtlich über kein politisches Profil und es sei keine Schärfung desselben seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens ersichtlich. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wendeten die Beschwerdeführenden ein, die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Urheberschaft der Beschwerdeführerin am besagten Zeitungsartikel seien unbelegte Behauptungen, welche bestritten würden. Entscheidend sei vorliegend, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden ein entsprechendes Verfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet sowie Anklage erhoben hätten und mit der Vollstreckung des Haftbefehls zuwarteten, bis die entsprechende Anklage beurteilt werde. Seit dem Putschversuch im Sommer 2016 müsse die Unabhängigkeit der Justiz mehr als in Frage gestellt werden. Ferner handle es sich beim Vorwurf der Widerhandlung gegen das Terrorismusbekämpfungsgesetz um eine Frage der Staatsraison. Vor diesem Hintergrund sei eine Verurteilung der Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Sie werde daher bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Im Sinne der Einheit der Familie sei der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einzubeziehen. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. An dieser Einschätzung vermöchten weder das nachgereichte (Nennung Beweismittel) des (Nennung Gericht) noch das Schreiben des türkischen Anwaltes vom (...) etwas zu ändern, würden diese Unterlagen doch - wie auch die Beschwerde - keine neuen Fakten enthalten. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung des am (...) eingereichten Mehrfachgesuchs darauf, dass am (...) - mithin (Nennung Dauer) nach ihrer Einreise in die Schweiz - ein von ihr verfasster Zeitungsartikel in einer türkischen Zeitung erschienen sei, aufgrund dessen die Behörden sie unter anderem wegen Propaganda für die terroristische Organisation E._______ angeklagt hätten. Damit macht sie ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe im Sinne der E. 4.2 oben geltend, da die geschilderte Gefährdungssituation erst durch ihr Verhalten nach ihrer Ausreise geschaffen wurde. Die Vorinstanz anerkannte in ihrem Entscheid vom 20. November 2020 das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen bei der Beschwerdeführerin und sprach ihr wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zu. Da aber subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls führen, ist der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag um Gewährung von Asyl in der Schweiz abzuweisen. 6.2 Der Asylantrag des Beschwerdeführers ist ebenfalls abzuweisen. Wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festhielt, machte der Beschwerdeführer keine eigenen Asylgründe geltend. Im Schreiben vom 31. August 2017 halten die Beschwerdeführenden fest, dass dem Beschwerdeführer derzeit keine bekannten aktuellen Nachteile drohen würden (vgl. act. C15, S. 2) und in der Beschwerdeschrift wird hinsichtlich des Beschwerdeführers lediglich ausgeführt, dieser sei im Zeitpunkt der Einreise noch minderjährig gewesen und befinde sich aktuell in Ausbildung, was jedoch keinerlei Rückschlüsse auf eine aktuell bestehende oder zu befürchtende Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr in die Türkei zulässt. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2018 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Da die Beschwerdeführenden noch immer als bedürftig zu bezeichnen sind, ist vorliegend am Ergebnis der oben erwähnten Verfügung festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: