opencaselaw.ch

D-3827/2011

D-3827/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die aus Z._______ in der Region Y._______ (Provinz X._______) stammende Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 2. Februar 2003 und suchte am 5. Februar 2003 zusammen mit ihrem Bruder B._______ [...] erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. April 2003 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute BFM) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr erstes Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 16. November 2006 ab. B. Eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete und ans BFM gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2007 überwies das Bundesamt zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht, welches die Eingabe als Revisionsgesuch gegen das Urteil der ARK vom 16. November 2006 entgegennahm. Mit Urteil D-639/2007 vom 18. August 2010 wies das Gericht das Revisionsgesuch vom 23. Januar 2007 ab, soweit es darauf eintrat. C. Am 29. Oktober 2010 teilte das [...] des Kantons W._______ der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder in Beantwortung deren vom 21. Juli 2010 datierenden Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls mit, es sei nicht bereit, das BFM um Zustimmung zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zu ersuchen. D. Am 3. November 2010 wurde der Bruder der Beschwerdeführerin, B._______, in Ausschaffungshaft genommen; seine sowie die Ausschaffung der Beschwerdeführerin wurde für die folgende Woche vorgesehen. E. E.a. Mit als "neues Asylgesuch" betitelter Eingabe vom 4. November 2010 beantragte die Rechtsvertreterin, die Beschwerdeführerin und ihr Bruder B._______ seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In einer vom 2. November 2010 datierenden Gesuchsbeilage führte die Beschwerdeführerin ihr geltend gemachtes exilpolitisches Engagement näher aus. E.b. Das BFM überwies die Eingabe der Rechtsvertreterin am 5. November 2010 ans Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, es handle sich dabei weder um ein erneutes Asylgesuch, noch um ein Wiedererwägungsgesuch. E.c. Mit Schreiben vom 9. November 2010 überwies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Eingabe vom 4. November 2010 zurück an das BFM mit der Begründung, die in der Eingabe erstmals geltend gemachten, bis heute andauernden exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin seien durch das BFM zu prüfen. E.d. Das BFM nahm die Eingabe vom 4. November 2010 als zweites Asylgesuch entgegen und wies das [...] des Kantons W._______ an, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen. F. F.a. Mit Eingabe vom 9. November 2010 reichte die Rechtsvertreterin beim BFM ein vom Vortag datierendes Bestätigungsschreiben einer Organisation namens "[...] Kurdischer Kulturverein" beziehungsweise "[...] Kurdischer Informationsverein" aus V._______ ein und stellte weitere Beweismittel zur Untermauerung der exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in Aussicht. Im Schreiben vom 8. November 2010 heisst es unter anderem, die Beschwerdeführerin und ihr Bruder seien Mitglieder des Vereins und nähmen aktiv an dessen kulturellen und politischen Anlässen und an Demonstrationen teil. Mit Eingabe vom 5. Januar 2011 reichte die Rechtsvertreterin beim BFM weitere Beweismittel ein - unter anderem eine undatierte, von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Auflistung diverser Veranstaltungen und Demonstrationen, an denen sie im Zeitraum zwischen September 2007 und November 2010 teilgenommen habe, mit dem Titel "Einige meiner politischen und kulturellen Aktivitäten in der Schweiz für die Belange des kurdischen Volkes", ferner eine DVD, Fotos, fremdsprachige Zeitungsberichte und einen Internetausdruck eines fremdsprachigen Artikels sowie Veranstaltungshinweise. G. G.a. Am 27. April 2011 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu den neu geltend gemachten Asylgründen an. G.b. Zur Begründung des zweiten Asylgesuchs vom 4. November 2010 wird zum einen vorgebracht, die Familie der Beschwerdeführerin habe bereits in den neunziger Jahren die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) unterstützt, weshalb die Beschwerdeführerin, ihr Bruder sowie andere aus der Familie mehrfach von der Gendarmerie belästigt und verfolgt worden seien. Deshalb seien die Beschwerdeführerin und ihr Bruder geflüchtet und hätten im Februar 2003 in der Schweiz um Asyl ersucht. Nach der Abweisung ihrer Asylgesuche und eines Revisionsgesuchs am 18. August 2010 sowie eines Härtefallgesuchs am 1. November 2010 habe "sich der Gesundheitszustand der Gesuchsteller erneut massiv verschlechtert". "Anlässlich eines Krisengesprächs" sei der behandelnde Arzt, Dr. med. C._______, "darauf gestossen, dass die Gesuchsteller sich aufgrund ihrer Erfahrungen in der Türkei seit ihrer Einreise in der Schweiz politisch für die Rechte der Kurden eingesetzt" hätten (Asylgesuch vom 4. November 2010 Ziff. 1 S. 1). Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder seien kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz dem "Kurdischen Kultur Verein" beigetreten und hätten angefangen, sich politisch zu betätigen. Aufgrund der differenzierten Schilderungen der politischen Tätigkeiten in den Briefen vom 2. November 2010 sei von einem beachtlichen politischen Profil auszugehen. Beide hätten Diskussionsrunden, Infoveranstaltungen und Demonstrationen mitorganisiert sowie Info- und Flugblätter gestaltet. Auch seien beide in der Öffentlichkeitsarbeit präsent, beispielsweise durch Interviews im Fernsehen. Die Beschwerdeführerin habe zudem öffentliche und im TV übertragene Auftritte als kurdische Sängerin gehabt. Ihr Bruder habe seine Tätigkeit aufgrund seiner schweren psychischen Beeinträchtigung zeitweise einschränken müssen. Beide befürchteten, dass sie aufgrund dieses exponierten Engagements in der Schweiz vom türkischen Geheimdienst registriert worden seien. Da sich beide "besonders aktiv beteiligt" und "nicht einfach teilgenommen, sondern initiiert, organisiert und geleitet" und sich zudem in der Öffentlichkeit exponiert hätten, wären sie bei einer Wegweisung in die Türkei mit grosser Wahrscheinlichkeit an Leib und Leben bedroht (Asylgesuch Ziff. 1-4 S. 1-3). Dies müsse umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin (und ihr Bruder) bereits früher im Verdacht gestanden hätten, die PKK zu unterstützen, und weil verschiedene Verwandte als anerkannte Flüchtlinge im Ausland lebten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Beschwerdeführerin (und ihr Bruder) bereits früher in der Türkei Gewalt erfahren hätten und dass ihre Furcht vor einer Verfolgung daher umso eher als begründet anzusehen sei. Gemäss Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2. November 2010 seien viele ihrer Verwandten in der Türkei massiv gefoltert worden, so auch ihre ältere Schwester, welche in der Schweiz anerkannter politischer Flüchtling sei. An der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. April 2011 gab die Beschwerdeführerin ferner an, sie sei von der Familie ihres Ehemannes bedroht worden H. Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch von B._______ vom 5. November 2010 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig nahm das Bundesamt den Bruder der Beschwerdeführerin aufgrund von dessen Eheschliessung mit einer vorläufig aufgenommenen türkischen Staatsangehörigen vorläufig auf. I. Mit persönlich unterzeichneter Eingabe vom 1. Juni 2011 informierte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den ablehnenden, ihren Bruder betreffenden Asylentscheid das BFM darüber, dass sie auch in letzter Zeit politisch aktiv gewesen sei. So habe sie am [...] an einer Demonstration vor dem [...] in U._______ gegen die Suspendierung von 12 kurdischen Abgeordneten aus dem türkischen Parlament teilgenommen. Wie auf der beiliegenden DVD mit privaten Videos und Fotos zu sehen sei, habe sie dort öffentlich gesungen und dem Fernsehsender [...] ein Interview gegeben. Der TV-Sender habe ihr versprochen, ihr in den nächsten Tagen eine CD von der Ausstrahlung zu senden. Die Beschwerdeführerin ersuchte das BFM um Ansetzung einer angemessenen Frist für das Beschaffen der CD und die Übersetzung der massgeblichen Passagen. J. Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 - eröffnet am 6. Juni 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte das Amt die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und forderte sie unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis am 27. Juli 2011 zu verlassen. K. Mit Eingabe vom 6. Juli 2011 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge­richt Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Juni 2011 sei aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen; eventualiter sei der Entscheid des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie für den Fall des Unterliegens um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersuchen. Ferner liess sie beantragen, es sei ihr zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten, und das [...] Migrationsamt sei anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen; zu allfälligen Stellungnahmen des BFM sei ihr das Replikrecht zu gewähren. In der Beschwerde wurden ein Bestätigungsschreiben eines "[...] Kurdischen Informationsvereins" sowie eine Fürsorgebestätigung in Aussicht gestellt und zwei CDs mit Filmaufnahmen der Demonstration vom [...] eingereicht. L. Mit Eingabe vom 7. Juli 2011 liess die Beschwerdeführerin ein vom 4. Juli 2011 datierendes Schreiben einer Organisation namens "Kurdischer Kultur und Solidaritätsverein / Frauenkommission" aus W._______, versehen mit dem Stempel "[...] Kurdischen Informationsverein" aus V._______ nachreichen. Darin bestätigt der Verein, die Beschwerdeführerin sei als Mitglied "in verantwortlicher Stellung aktiv"; in der Frauenkommission sei sie "als Verantwortliche (vor allem in der Frauenarbeit) tätig". Darüber hinaus engagiere sie sich bei der Förderung des muttersprachlichen Unterrichts sowie in der Öffentlichkeitsarbeit. M. Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, die Be­schwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut. Das Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. N. Die Rechtsvertreterin liess dem Gericht mit Eingabe vom 20. Juli 2011 ei­ne vom 18. Juli 2011 datierende Fürsorgebestätigung der zuständigen Behörde zukommen. O. O.a. Mit Verfügung vom 27. Juli 2011 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. O.b. Das BFM nahm in seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2011 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. O.c. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 3. August 2011 zur Replik zugestellt. O.d. Mit Eingabe vom 5. September 2011 nahm die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie diverse Zeitungsberichte mit Fotos, zwei Internetausdrucke, Werbematerial von kurdischen Festivals in der Schweiz und in Deutschland, ein Flugblatt einer am [...] vor dem [...] in U._______ durchgeführten Protestkundgebung gegen die Bombardierung von Grenzgebieten im Nordirak durch türkische Kampfflugzeuge sowie eine E-Mail der Beschwerdeführerin an ihre Rechtsvertreterin ein. P. Am 26. September 2011 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein vom 23. September 2011 datierendes Antwortschreiben des BFM auf eine persönliche, an Justizministerin Sommaruga gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. August 2011 ein. Q. Mit Eingabe vom 9. November 2011 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie habe am [...] mit rund 20 anderen Frauen der Gruppe "[...]" in U._______ gegen die Bombardierungen der türkischen Luftwaffe im Nordirak mit chemischen Waffen und der Blockierung von Hilfsangeboten für die Erdbebenopfer in Van durch die türkische Regierung demonstriert. Über den Protest hätten unter anderem der Sender [...], die Zeitung [...] sowie der [...] berichtet. Mit der Eingabe wurden zwei Fotos, ein Bericht des [...] vom [...] und ein fremdsprachiger Zeitungsbericht von [...] vom [...] eingereicht. R. Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht Flugblätter, Zeitungsberichte und eine DVD zukommen und unter Hinweis auf weitere "für die nächsten Tage" geplante Aktionen darum ersuchen, weitere in Aussicht gestellte Dokumente abzuwarten. S. Mit Eingabe vom 14. Februar 2012 liess die Beschwerdeführerin einen Internetartikel vom [...], zwei Zeitungsberichte vom [...] sowie zwei Flugblätter eines Protestmarsches von T._______ nach S._______ einreichen, welcher sich unter anderem gegen die Unterdrückung des kurdischen Volkes in der Türkei und in Europa sowie gegen die Haftbedingungen von Abdullah Öcalan richtete, und welchen die Beschwerdeführerin mitorganisiert habe.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge­recht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, gemäss ständiger Praxis der Schweizer Asylbehörden seien die Schranken für die Bejahung einer allfälligen Gefährdung in der Türkei aufgrund von exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz hoch. Da angesichts der beträchtlichen Anzahl von Kundgebungen und Veranstaltungen aller Art von türkischen Staatsangehörigen in den verschiedensten europäischen Staaten die türkischen Behörden weder in der Lage noch daran interessiert seien, flächendeckend alle Organisatoren und Teilnehmenden derartiger Veranstaltungen zu identifizieren und zu verfolgen, müsse die betreffende Person sich auf spezifische und erkennbare Weise exponiert und durch ihr Verhalten überdies ein individuell gegen sie gerichtetes Verfolgungsinteresse geweckt haben. In Bezug auf die Beschwerdeführerin führte das Bundesamt aus, das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen, die eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu bewirken vermöchten, sei insgesamt zu verneinen. Aus den teilweise durch Beweismittel gestützten Vorbringen der Beschwerdeführerin ergebe sich zwar das Gesamtbild eines durchaus beachtlichen politischen und insbesondere kulturellen Engagements. In der überwiegenden Mehrheit der Fälle handle es sich dabei jedoch um vorbereitende und unterstützende Aktivitäten im Hintergrund (zum Beispiel als Standbetreuerin) beziehungsweise um einfache Teilnahmen an Veranstaltungen und Kundgebungen, wodurch sich die Beschwerdeführerin nicht exponiert habe. Auch ihre Unterstützung von Frauengruppen sowie der Tanz- und Musikgruppe des Kulturvereins W._______ werde auf kein spezifisches Beobachtungsinteresse von Behörden in der Türkei stossen. Ferner erschienen ihre Auftritte als Sängerin ebenfalls in erster Linie als eine kulturelle Aktivität. Auch wenn sie mitunter auf dem Sender [...] oder anderen Fernsehsendern zu sehen gewesen sein möge, begründeten auch derartige Auftritte keine spezifische Exponierung der Beschwerdeführerin, zumal auf dem Sender [...] regelmässig zahlreiche ähnliche künstlerische Auftritte aus ganz Europa ausgestrahlt würden. Ein diesbezügliches Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden sei zu verneinen, da derartige künstlerische Auftritte im Ausland in aller Regel nicht geeignet seien, türkische Staatsinteressen konkret zu tangieren oder gar zu gefährden. Eine Gesamtwürdigung ihrer Aktivitäten ergebe demnach, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf spezifische und leicht identifizierbare Weise exponiert habe, und insbesondere kein Grund für ein besonderes Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden an ihrer Person ersichtlich sei, so dass auch davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin unterliege in der Türkei keiner formellen behördlichen Suche.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei kurz nach ihrer Einreise (im Februar 2003) dem Kurdischen Kulturverein W._______ beigetreten und habe während des über achtjährigen Aufenthalts in der Schweiz die Politik der hiesigen kurdischen Vereine in beachtlichem Mass mitgestaltet. Als aktives Vereinsmitglied habe sie viele Diskussionsrun­den, Informationsveranstaltungen sowie Demonstrationen mitorganisiert sowie Informations- und Flugblätter verteilt. Sie habe sich vor allem auch in der Frauengruppe des Vereins engagiert und sei dort in leitender Funktion tätig gewesen. Zudem habe sie Konzerte und andere Veranstaltungen von bekannten kurdischen Sängern und Kulturschaffenden organisiert und auf diese Weise die kurdische Kultur öffentlich gepflegt, und sie sei selber wiederholt als kurdische Sängerin öffentlich aufgetreten. Ihre Auftritte seien teilweise im Fernsehen übertragen worden und das Fernsehen habe auch Interviews mit ihr ausgestrahlt. Der kurdische Sender [...] habe kürzlich über eine von der Beschwerdeführerin mitorganisierte Protestkundgebung vom [...] vor der [...] in U._______ berichtet. Da die Beschwerdeführerin von ihren Erlebnissen in der Türkei psychisch erheblich beeinträchtigt sei, habe sie es versäumt, ihr politisches Engagement in der Schweiz bereits im ersten Asylverfahren geltend zu machen. Dieses Engagement habe dank eines Hinweises des behandelnden Psychiaters gegenüber der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 4. November 2010 in einem neuen Asylgesuch vorgebracht werden können. Ihren Bruder, B._______, habe das BFM mit Verfügung vom 25. Mai 2011 vorläufig aufgenommen. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung das politische und kulturelle Engagement der Beschwerdeführerin als beachtlich gewürdigt. Unter Hinweis auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Türkei vom 20. Dezember 2010 wird alsdann die dortige Einschätzung der SFH wiedergegeben, in der Türkei würden politisch aktive Kurden, die ihre kurdische Identität öffentlich pflegten, regelmässig angeklagt, Mitglieder der verbotenen PKK zu sein und riskierten damit Haftstrafen. Anlässlich der von der Beschwerdeführerin mitorganisierten Demonstration vom [...] vor der [...] in U._______, an welcher die Türkei wegen Menschenrechtsverletzungen verurteilt worden sei, habe man Parolen für die PKK und Abdullah Öcalan gerufen. Die Beschwerdeführerin sei während der Kundgebung zuvorderst in der Gruppe der Demonstrierenden gestanden, und später habe sie an der Spitze der Menge zwischen einer Fahne der PKK und einer "Riesenfahne" mit dem Bild von Abdullah Öcalan posiert. Die Beschwerdeführerin sei im Bericht von [...] über die Kundgebung mehrfach zu sehen, insbesondere auch, wie sie zwischen der PKK-Flagge und der Fahne mit dem Bild von Öcalan "posiert" habe (Beschwerde Ziff. C II B 5 S. 5 f.). Zusammenfasssend wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich durch ihr Engagement nicht nur meinungsbildend betätigt, sondern sich auch stark exponiert, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in den Blickpunkt des türkischen Geheimdienstes geraten sei und von diesem wegen ihrer meinungsbildenden Funktion als Bedrohung wahrgenommen werde. Dementsprechend müsse sie bei einer Wegweisung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit staatlicher Verfolgung rechnen.

E. 4.3 Das BFM hält in seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2011 fest, eine Visionierung der (am 1. Juni 2011 eingereichten, in der angefochtenen Verfügung desselben Datums nicht berücksichtigten) DVD habe ergeben, dass an der Demonstration vom [...] in der Nähe des [...] in U._______, welche aus Anlass der Suspendierung von 12 kurdischen Parlamentskandidaten von der Parlamentswahl stattgefunden habe, rund 50 Personen teilgenommen hätten. Dabei seien verschiedene prokurdische Losungen gerufen und kurdische Flaggen sowie ein Porträt von Abdullah Öcalan hochgehalten worden. Insgesamt sei die Demonstration unschwer dem weiteren Sympathisantenumfeld der PKK zuzuordnen. In einigen der Sequenzen sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin hinter einer Flagge stehe und im Chor verschiedene Losungen mitrufe. Im Rahmen der offenbar friedlich und unauffällig verlaufenen Demonstration habe sich die Beschwerdeführerin nicht spezifisch und für Aussenstehende in erkennbarer Weise exponiert. Allein aus ihrer Teilnahme an einer derartigen Demonstration ergebe sich kein individuelles Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden an ihrer Person. Zu bedenken sei auch, dass die lediglich vorübergehende Suspendierung von 12 kurdischen Parlamentskandidaten von der Parlamentswahl auch innerhalb der Türkei zu lebhaften Diskussionen und Demonstrationen sowie zu einer ausgedehnten Medienberichterstattung geführt habe. Insofern hätten sich auch die Demonstration vom [...] in U._______ sowie die Berichterstattung in [...] innerhalb des türkischen courant normal bewegt. Das zuständige Wahlgremium habe zudem die Suspendierung nicht zuletzt aufgrund des öffentlichen Druckes korrigiert. Sodann hält das BFM fest, der "innertürkische Massstab" bei der strafrechtlichen Verfolgungspraxis von in der Türkei politisch aktiven Kurden durch türkische Behörden könne nicht auf die Verhältnisse im europäischen Ausland einschliesslich der Schweiz übertragen werden, da die türkischen Behörden beziehungsweise die diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland keine eigenen polizeilichen Mittel zur Verfügung hätten, um etwa gegen Demonstrierende vorzugehen und deren Namen zu erfassen. Unter anderem deshalb setze eine Gefährdung aufgrund von exilpolitischen Aktivitäten praxisgemäss eine spezifische Exponierung voraus. Eine solche sei vorliegend nicht ersichtlich.

E. 4.4 In der Replik vom 5. September 2011 wird den Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung entgegengehalten, es sei davon auszugehen, dass der türkische Geheimdienst exilpolitische Aktivitäten und Veranstaltungen im Ausland genauestens überwache und Personen, welche sich regelmässig für die Rechte der Kurden und Abdullah Öcalan einsetzten, registriere. Das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin reiche weit über das des Durchschnitts der kurdischen Bevölkerung im Ausland hinaus. Sie habe sich auch bei der Organisation des [...] vom [...] exponiert, unter anderem indem sie an einem Stand verantwortlich für den Verkauf von kurdischen Büchern gewesen sei. In einer der Replik beiliegenden E-Mail habe die Beschwerdeführerin die zum Kauf angebotenen Bücher aufgeführt; es handle sich zumeist um Bücher über Abdullah Öcalan. Eine solche Tätigkeit werde vom türkischen Geheimdienst registriert, weshalb die betroffene Person im Fall einer Wegweisung mit massiver und asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen habe. Die Beschwerdeführerin habe ferner am [...] einen Protestmarsch vor dem [...] in U._______ gegen die Bombardierung von kurdischen Dörfern und Guerillastellungen im Nordirak durch das türkische Militär mitorganisiert und daran auch aktiv teilgenommen. [...] habe über die Kundgebung berichtet, und die Beschwerdeführerin versuche, Videoaufnahmen von der TV-Sendung erhältlich zu machen. Für ein kurdisches Festival in R._______ im [...] sei die Beschwerdeführerin für den Billetverkauf in der Schweiz verantwortlich gewesen. Sodann wird dem Gericht unter Beilage von Medienberichten zur Kenntnis gebracht, dass im [...] ein Cousin väterlicherseits der Beschwerdeführerin und im [...] ein Cousin mütterlicherseits in der Türkei getötet worden seien. Für einen der Toten hätten Trauerfeiern in der Schweiz und ein Protestmarsch in Q._______ stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe an all diesen Veranstaltungen teilgenommen. In ihrer Heimatregion fänden derzeit regelmässig Razzien in allen kurdischen Wohngebieten statt. Ein Bruder der Beschwerdeführerin sei nach der Beerdigung eines der Cousins festgenommen worden.

E. 5.1 Die ARK hat im Beschwerdeurteil vom 16. November 2006 übereinstimmend mit dem BFM den Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin unter anderem deshalb die asylrechtliche Relevanz abgesprochen, weil die von ihr geltend gemachten jahrelangen Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK unglaubhaft seien und bezüglich der einstündigen Festnahme sowie zweimaligen sexuellen Belästigung durch Militärangehörige in den Jahren 1994 und 1996 der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zur 2003 erfolgten Ausreise unterbrochen sei (vgl. Urteil der ARK vom 16. November 2006 E. 5.3 S. 12, E. 6.2 S. 16). Bezüglich der vorgebrachten Druckversuche und Drohungen durch den geschiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin hielt die ARK fest, diesen Benachteiligungen durch Dritte liege kein flüchtlingsrelevantes Motiv zugrunde, der türkische Staat biete grundsätzlich Schutz gegen entsprechende Übergriffe, und es bleibe der Beschwerdeführerin unbenommen, sich zu ihren Verwandten nach Istanbul oder Izmir zu begeben (vgl. Urteil der ARK vom 16. November 2006 E. 6.3 S. 16). Im Revisionsverfahren ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Aufhebung dieses Urteils und eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zu erwirken (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-639/2007 vom 18. August 2010), so dass die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorverfolgung im ARK-Urteil vom 16. November 2006 weiterhin Bestand hat. Insofern die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 27. April 2011 zum zweiten Asylgesuch geltend macht, Probleme mit der Familie des ehemaligen Ehemannes zu haben und von diesem bedroht zu werden, sowie wegen Unterstützung und Beherbergung von PKK-Angehörigen gesucht zu werden, ist auf das genannte Urteil der ARK vom 16. November 2006 zu verweisen. Im vorliegenden zweiten Asylverfahren ist demnach nur das neu geltend gemachte exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin zu beurteilen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Wird das Asylgesuch mit exilpolitischen Aktivitäten begründet, darf erwartet werden, dass sie in ihrem Gesuch alle notwendigen und verfügbaren diesbezüglichen Informationen vorbringt; dies auch vor dem Hintergrund, dass der Fokus ein im Vergleich zu allgemeinen Asylgründen eingeschränkter ist und die Vorbringen in der Regel nachgewiesen werden können (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.6 S. 771, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 und Fn. 221).

E. 5.3.1 Im zweiten, im November 2010 schriftlich eingereichten Asylgesuch wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer (Anfang Februar 2003 erfolgten) Einreise in die Schweiz bis im heutigen Zeitpunkt mittlerweile seit über acht Jahren exilpolitisch tätig. Für diese Behauptung finden sich in den Akten keine Hinweise. Die geltend gemachten, in der Eingabe vom 5. November 2011 aufgelisteten, den Zeitraum von September 2007 bis November 2010 umfassenden Aktivitäten der Beschwerdeführerin sind grösstenteils nicht belegt. Den diversen Bestätigungsschreiben kurdischer Vereine kommt aufgrund der fehlenden Belege und der unsubstanziierten Schilderungen des angeblich seit 2003 bis heute andauernden Engagements der Beschwerdeführerin kein Beweiswert zu. Anlässlich der Anhörung vom 27. April 2011 war diese nicht in der Lage, ihr schriftlich aufgelistetes und von kurdischen Vereinen teilweise schriftlich bestätigtes Engagement auch mündlich anschaulich zu erläutern. So gab sie beispielsweise in ihrer vom 2. November 2011 datierenden Beilage zum zweiten Asylgesuch an, sie habe in der Frauengruppe des Kurdischen Kulturvereins W._______, aber auch überregional in Frauengruppen in der ganzen Schweiz als Mitverantwortliche gewirkt, die Feierlichkeiten für den internationalen Weltfrauentag mitorganisiert und sei für viele kurdische Frauen Ansprechpartnerin im Verein. In ihrer Eingabe vom 5. November 2011 gab sie an, in der kurdischen Frauengruppe ihres [...] Vereins zusammen mit anderen Kolleginnen die Pressearbeit für eine Informationsveranstaltung übernommen zu haben. Bei der Anhörung gab sie lediglich zu Protokoll, sie sei ein Jahr lang für die Frauenpublikationen zuständig gewesen. Auf die Nachfrage des Sachbearbeiters des BFM, was denn genau ihre Aufgaben gewesen seien, erwiderte sie: "Ich organisierte Frauenversammlungen, bei diesen Versammlungen wurde auch Kaffee und Tee serviert. Das Geld kassierte ich für den Verein ein. Die Frauen wurden zu den Versammlungen telefonisch einberufen. Die Gutschrift für das Telefon erhielt ich vom Verein" (vgl. act. B19/11 S. 7). Auch die wenigen mündlichen Schilderungen ihres übrigen exilpolitischen Engagements bleiben vage, oberflächlich und sehr allgemein: "Ich bin hier politisch aktiv", "bei allen Veranstaltungen hatte ich eine bestimmte Aufgabe. Das mache ich für das kurdische Volk, die kurdische Sache" (vgl. act. B19/11 S. 6). Das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin bleibt somit in weiten Teilen diffus. Wo die Beschreibung der Tätigkeiten konkreter wird, wie etwa "Wir verkaufen auch Tickets, z.B. für Newroz" (vgl. act. B19/11 S. 6), handelt es sich überwiegend um untergeordnete, unterstützende Tätigkeiten. Nicht als politische, sondern als kulturelle Tätigkeiten zu bewerten sind sodann ihre Auftritte als Sängerin und die Betreuung von Künstlern. Im eingereichten Filmausschnitt einer Sängerin in [...] ist die Beschwerdeführerin nicht zu erkennen. Bis heute hat sie es unterlassen, die mehrmals angekündigten Originalaufnahmen von [...] einzureichen, auf denen sie als Sängerin oder als Interviewpartnerin erkennbar sein soll. Eine kontinuierliche exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Februar 2003 bis zum heutigen Zeitpunkt ist demnach nicht nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund erstaunt denn auch nicht, dass die Beschwerdeführerin erst dank einem Hinweis des Psychiaters ihres Bruders B._______ gegenüber der Rechtsvertreterin auf die Idee gekommen ist, ihr Engagement zur Begründung eines zweiten Asylgesuchs zu nutzen. Die in der Beschwerde nachgelieferte Begründung für die verspätete Geltendmachung ihres exilpolitischen Engagements - die Beschwerdeführerin sei von ihren Erlebnissen in der Türkei psychisch erheblich beeinträchtigt gewesen - überzeugt nicht. Weshalb jemand, dessen gesundheitliche Verfassung es zulässt, sich exilpolitisch zu betätigen, nicht in der Lage sein sollte, über dieses Engagement auch zu berichten, ist nicht nachvollziehbar.

E. 5.3.2 Eine auffallende Häufung der mit Beweismitteln dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin ist nach der mit Urteil D-639/2007 vom 18. August 2010 erfolgten Abweisung des Revisionsgesuchs und der Einreichung eines zweiten Asylgesuchs am 4. November 2011 zu verzeichnen. Mittels meist privaten Filmaufnahmen und Fotos sowie Zeitungsberichten belegt ist insbesondere die Teilnahme der Beschwerdeführerin an diversen Demonstrationen, so am [...], [...],[...] sowie am [...]. Betreffend die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Protestkundgebung vom [...] vor dem [...] in U._______ sei an dieser Stelle auf die oben in E. 4.3 wiedergegebene zutreffende Würdigung in der vorinstanzlichen Vernehmlassung verwiesen, welche in der Replik (vgl. E. 4.4) nicht überzeugend wiederlegt wird. Der unter anderem mit dem Umstand begründete Rückweisungsantrag, dass das BFM die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2011 mit den Filmaufnahmen der Demonstration vom [...] in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2011 wegen der zeitlichen Überschneidung nicht berücksichtigen konnte, ist daher abzuweisen. Auch aus den Teilnahmen an weiteren, von zahlreichen Personen besuchten Protestkundgebungen, einschliesslich des jüngsten Protestmarsches von T._______ nach S._______ im [...], kann die Beschwerdeführerin kein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihrer Person ableiten; dies wäre auch dann nicht der Fall, wenn - was allerdings entgegen der in den diversen Eingaben vertretenen Ansicht nicht belegt ist - sie die Demonstrationen mitorganisiert hätte. Die "Auftritte" der Beschwerdeführerin an den diversen Kundgebungen wirken stets aufgesetzt und inszeniert. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin nicht das Bild einer Person zu vermitteln, welche getragen von einer aufrichtigen inneren politischen Überzeugung im Gastland regimekritisch an die Öffentlichkeit tritt und als Bedrohung für das politische System der Türkei wahrgenommen werden könnte. Vielmehr entsteht der Eindruck, sie versuche in opportunistischer Art und Weise mit ihren exilpolitischen Aktivitäten den schweizerischen Behörden gegenüber den Anschein einer politisch engagierten Person zu erwecken. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise weder verfolgt war noch begründete Furcht vor Verfolgung hatte, lassen sich ihre in der Schweiz insbesondere nach der am 18. August 2010 erfolgten Abweisung des Revisionsgesuchs und der Einreichung eines zweiten Asylgesuchs am 4. November 2011 einsetzenden exilpolitischen Tätigkeiten nur dadurch erklären, dass sie damit einen flüchtlingsrechtlich vermeintlich bedeutsamen Sachverhalt zu kreieren versucht. Dieser Eindruck wird selbst durch die Wortwahl in den diversen Eingaben vermittelt, in denen explizit darauf hingewiesen wird, die Beschwerdeführerin sei während einer Kundgebung zuvorderst in der Gruppe der Demonstrierenden gestanden und habe später an der Spitze der Menge zwischen einer Fahne der PKK und einer Riesenfahne mit dem Bild von Abdullah Öcalan posiert (vgl. Beschwerde II B 5 S. 6), sie sei an einer Demonstration zuvorderst in der Menge gesessen (vgl. Eingabe vom 1. Februar 2012), und die Zeitung [...] habe am [...] auf der Frontseite ein Foto veröffentlicht, auf welchem die Beschwerdeführerhin zu sehen sei, wie sie den Protestmarsch mit einem Transparent anführe (vgl. Eingabe vom 14. Februar 2012). Diese Einschätzung wird ferner durch die auf den eingereichten DVDs aufgezeichneten Filmausschnitte und Fotos bestärkt, auf denen nicht zu übersehen ist, wie sich die Beschwerdeführerin anlässlich von Kundgebungen demonstrativ neben oder hinter die Fahne mit dem Bild von Abdullah Öcalan stellt. Gerade ein derartiges Verhalten im Gastland bildet jedoch ein starkes Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin selber nicht ernsthaft damit rechnet, sie könnte im Falle einer Rückkehr in die Türkei wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten ernsthafte Nachteile erleiden. Ein erhöhter Exponierungsgrad ist mit einem derartigen Aktivismus nicht zu erzielen. Selbst wenn die türkischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz registriert haben sollten - was wie erwähnt unwahrscheinlich ist - ist bei realistischer Betrachtung davon auszugehen, dass diese zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern einerseits und Exilaktivistinnen andererseits, welche mit ihren opportunistischen Aktionen in erster Linie ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erzwingen versuchen. Den Akten sind denn auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass in der Türkei gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten Mitgliedschaft in kurdischen Vereinen und der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung zu Recht ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an der Person der Beschwerdeführerin verneint, da diese sich nicht auf spezifische Weise exponiert habe. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Türkei mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen haben wird.

E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten subjekti­ven Nachfluchtgründe keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den zahlreichen Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O. Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be­schwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen nicht gelungen; zudem leben zahlreiche Geschwister der Beschwerdeführerin nach wie vor von den türkischen Behörden unbehelligt in ihrem Heimatland. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. 7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2. Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung als zumutbar erklärt, diese verfüge in verschiedenen Landesteilen der Türkei über ein ausgedehntes familiäres und soziales Beziehungsnetz. Mit ihren Geschwistern sei sie bereits vor ihrer Ausreise eng verbunden gewesen, und sie habe sich jeweils während längerer Zeit bei ihren an verschiedenen Orten in der Türkei wohnhaften Geschwistern aufgehalten. Selbst wenn sie mit einem oder zwei ihrer Brüder keinen Kontakt mehr unterhalten sollte, sei ihr Beziehungsnetz nach wie vor tauglich. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Grundschule besucht, eine Ausbildung als [...] absolviert und an mehreren Orten verschiedene Arbeitserfahrungen gesammelt, so dass sie in der Lage sein werde, sich eine neue Existenz aufzubauen. Das Bundesamt beurteilte eine Rückkehr der Beschwerdeführerin auch unter dem gesundheitlichen Aspekt als zumutbar, da die entsprechende medizinische Behandelbarkeit und die Erhältlichkeit allenfalls benötigter Medikament gegeben seien, allenfalls auch mit Hilfe der sog. "Grünen Karte". Allfälligen Erschwernissen beim Wegweisungsvollzug sei im Rahmen der Vollzugsmodalitäten auf geeignete Weise Rechnung zu tragen. 7.4.3. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der schlechte psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei bereits aus den früheren Verfahren dokumentiert. Nach Erhalt des abschlägigen Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-639/2007 vom 18. August 2010 sowie eines negativen Härtefallbescheides durch den Kanton W._______ habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verschlechtert, sich jedoch dank intensiver und engmaschiger psychotherapeutischer Behandlung zwischenzeitlich wieder stabilisiert. Nach Erhalt der angefochtenen Verfügung sei es jedoch erneut zu einer Exazerbation der psychischen Erkrankung gekommen. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin sei auch deshalb unzumutbar, weil diese in der Türkei nach der vorläufigen Aufnahme ihres Bruders B._______ keine Bezugspersonen mehr habe. 7.4.4. In der Türkei besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführerin sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sehen würde, besteht somit nicht. 7.4.5. Die laut eingereichtem Nüfus am [...], gemäss eigenen Aussagen allerdings [...] geborene (vgl. act. A1/8 S. 1) und somit mittlerweile [...]-jährige, alleinstehende Beschwerdeführerin ist in Z._______ (Provinz X._______) geboren und aufgewachsen und hat in der Türkei an diversen Orten gelebt (vgl. act. B19/11 S. 3). Sie spricht Kurdisch und Türkisch und verfügt über eine abgeschlossene Grundschulbildung, eine Ausbildung als [...] sowie Arbeitserfahrung (vgl. act. B19/11 S. 4). Wie das BFM zutreffend festgestellt hat, kann sie zudem auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Die in der Beschwerde erhobenen Behauptung, nach der vorläufigen Aufnahme ihres Bruders B._______ habe die Beschwerdeführerin in der Türkei keine Bezugspersonen mehr, ist tatsachenwidrig, wohnen doch nach wie vor in Y._______, P._______ und O._______ sechs Geschwister (vgl. act. B19/11 S. 5), bei welchen sie früher teilweise gelebt hat, sowie weitere Verwandte in der Türkei. Allfällige finanzielle Engpässe wird die Beschwerdeführerin mit Zuwendungen ihrer in der Schweiz wohnhaften drei Geschwister überbrücken können. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurden im zweiten Asylverfahren keine aktuellen Arztberichte eingereicht; der dem zweiten Asylgesuch vom 4. November 2011 beigelegte psychiatrische Arztbericht bezieht sich ausschliesslich auf den Bruder der Beschwerdeführerin. In der Beschwerde wird eingeräumt, ihr Gesundheitszustand habe sich dank intensiver psychotherapeutischer Behandlung stabilisiert, nach Erhalt der angefochtenen Verfügung jedoch wieder verschlechtert. Aktuelle Belege für einen verschlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin liegen keine vor. Dass die in den früheren Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch in der Türkei adäquat therapeutisch und medikamentös behandelbar sind, wurde bereits im Beschwerdeurteil der ARK vom 16. November 2006 (E. 8.3.3 S. 19) ausgeführt und im Revisionsurteil D- 639/2007 vom 18. August 2010 (E. 4 S. 12 f.) bestätigt. Einer allfälligen, im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Türkei auftretenden vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin kann mit einer angepassten Betreuung und medikamentösen Behandlung begegnet werden. Die Aktenlage lässt somit den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin in sozialer und finanzieller Hinsicht nicht auf sich allein gestellt sein wird. Ohne die Anfangsschwierigkeiten bei einer Rückkehr nach einem achtjährigen Aufenthalt in der Schweiz zu verkennen, ist davon auszugehen, dass sich die Lage der Beschwerdeführerin nach einer Eingewöhnungszeit stabilisieren wird und sie in ihrer Heimat nicht aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. 7.4.6. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2011 gutgeheissen wurde und sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seither nicht verbessert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3827/2011 law/auj Urteil vom 22. Februar 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am [...],Türkei, vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, [...], Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juni 2011 / N [...]. Sachverhalt: A. Die aus Z._______ in der Region Y._______ (Provinz X._______) stammende Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 2. Februar 2003 und suchte am 5. Februar 2003 zusammen mit ihrem Bruder B._______ [...] erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. April 2003 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute BFM) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr erstes Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 16. November 2006 ab. B. Eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete und ans BFM gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2007 überwies das Bundesamt zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht, welches die Eingabe als Revisionsgesuch gegen das Urteil der ARK vom 16. November 2006 entgegennahm. Mit Urteil D-639/2007 vom 18. August 2010 wies das Gericht das Revisionsgesuch vom 23. Januar 2007 ab, soweit es darauf eintrat. C. Am 29. Oktober 2010 teilte das [...] des Kantons W._______ der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder in Beantwortung deren vom 21. Juli 2010 datierenden Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls mit, es sei nicht bereit, das BFM um Zustimmung zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zu ersuchen. D. Am 3. November 2010 wurde der Bruder der Beschwerdeführerin, B._______, in Ausschaffungshaft genommen; seine sowie die Ausschaffung der Beschwerdeführerin wurde für die folgende Woche vorgesehen. E. E.a. Mit als "neues Asylgesuch" betitelter Eingabe vom 4. November 2010 beantragte die Rechtsvertreterin, die Beschwerdeführerin und ihr Bruder B._______ seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In einer vom 2. November 2010 datierenden Gesuchsbeilage führte die Beschwerdeführerin ihr geltend gemachtes exilpolitisches Engagement näher aus. E.b. Das BFM überwies die Eingabe der Rechtsvertreterin am 5. November 2010 ans Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, es handle sich dabei weder um ein erneutes Asylgesuch, noch um ein Wiedererwägungsgesuch. E.c. Mit Schreiben vom 9. November 2010 überwies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Eingabe vom 4. November 2010 zurück an das BFM mit der Begründung, die in der Eingabe erstmals geltend gemachten, bis heute andauernden exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin seien durch das BFM zu prüfen. E.d. Das BFM nahm die Eingabe vom 4. November 2010 als zweites Asylgesuch entgegen und wies das [...] des Kantons W._______ an, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen. F. F.a. Mit Eingabe vom 9. November 2010 reichte die Rechtsvertreterin beim BFM ein vom Vortag datierendes Bestätigungsschreiben einer Organisation namens "[...] Kurdischer Kulturverein" beziehungsweise "[...] Kurdischer Informationsverein" aus V._______ ein und stellte weitere Beweismittel zur Untermauerung der exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in Aussicht. Im Schreiben vom 8. November 2010 heisst es unter anderem, die Beschwerdeführerin und ihr Bruder seien Mitglieder des Vereins und nähmen aktiv an dessen kulturellen und politischen Anlässen und an Demonstrationen teil. Mit Eingabe vom 5. Januar 2011 reichte die Rechtsvertreterin beim BFM weitere Beweismittel ein - unter anderem eine undatierte, von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Auflistung diverser Veranstaltungen und Demonstrationen, an denen sie im Zeitraum zwischen September 2007 und November 2010 teilgenommen habe, mit dem Titel "Einige meiner politischen und kulturellen Aktivitäten in der Schweiz für die Belange des kurdischen Volkes", ferner eine DVD, Fotos, fremdsprachige Zeitungsberichte und einen Internetausdruck eines fremdsprachigen Artikels sowie Veranstaltungshinweise. G. G.a. Am 27. April 2011 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu den neu geltend gemachten Asylgründen an. G.b. Zur Begründung des zweiten Asylgesuchs vom 4. November 2010 wird zum einen vorgebracht, die Familie der Beschwerdeführerin habe bereits in den neunziger Jahren die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) unterstützt, weshalb die Beschwerdeführerin, ihr Bruder sowie andere aus der Familie mehrfach von der Gendarmerie belästigt und verfolgt worden seien. Deshalb seien die Beschwerdeführerin und ihr Bruder geflüchtet und hätten im Februar 2003 in der Schweiz um Asyl ersucht. Nach der Abweisung ihrer Asylgesuche und eines Revisionsgesuchs am 18. August 2010 sowie eines Härtefallgesuchs am 1. November 2010 habe "sich der Gesundheitszustand der Gesuchsteller erneut massiv verschlechtert". "Anlässlich eines Krisengesprächs" sei der behandelnde Arzt, Dr. med. C._______, "darauf gestossen, dass die Gesuchsteller sich aufgrund ihrer Erfahrungen in der Türkei seit ihrer Einreise in der Schweiz politisch für die Rechte der Kurden eingesetzt" hätten (Asylgesuch vom 4. November 2010 Ziff. 1 S. 1). Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder seien kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz dem "Kurdischen Kultur Verein" beigetreten und hätten angefangen, sich politisch zu betätigen. Aufgrund der differenzierten Schilderungen der politischen Tätigkeiten in den Briefen vom 2. November 2010 sei von einem beachtlichen politischen Profil auszugehen. Beide hätten Diskussionsrunden, Infoveranstaltungen und Demonstrationen mitorganisiert sowie Info- und Flugblätter gestaltet. Auch seien beide in der Öffentlichkeitsarbeit präsent, beispielsweise durch Interviews im Fernsehen. Die Beschwerdeführerin habe zudem öffentliche und im TV übertragene Auftritte als kurdische Sängerin gehabt. Ihr Bruder habe seine Tätigkeit aufgrund seiner schweren psychischen Beeinträchtigung zeitweise einschränken müssen. Beide befürchteten, dass sie aufgrund dieses exponierten Engagements in der Schweiz vom türkischen Geheimdienst registriert worden seien. Da sich beide "besonders aktiv beteiligt" und "nicht einfach teilgenommen, sondern initiiert, organisiert und geleitet" und sich zudem in der Öffentlichkeit exponiert hätten, wären sie bei einer Wegweisung in die Türkei mit grosser Wahrscheinlichkeit an Leib und Leben bedroht (Asylgesuch Ziff. 1-4 S. 1-3). Dies müsse umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin (und ihr Bruder) bereits früher im Verdacht gestanden hätten, die PKK zu unterstützen, und weil verschiedene Verwandte als anerkannte Flüchtlinge im Ausland lebten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Beschwerdeführerin (und ihr Bruder) bereits früher in der Türkei Gewalt erfahren hätten und dass ihre Furcht vor einer Verfolgung daher umso eher als begründet anzusehen sei. Gemäss Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2. November 2010 seien viele ihrer Verwandten in der Türkei massiv gefoltert worden, so auch ihre ältere Schwester, welche in der Schweiz anerkannter politischer Flüchtling sei. An der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. April 2011 gab die Beschwerdeführerin ferner an, sie sei von der Familie ihres Ehemannes bedroht worden H. Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch von B._______ vom 5. November 2010 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig nahm das Bundesamt den Bruder der Beschwerdeführerin aufgrund von dessen Eheschliessung mit einer vorläufig aufgenommenen türkischen Staatsangehörigen vorläufig auf. I. Mit persönlich unterzeichneter Eingabe vom 1. Juni 2011 informierte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den ablehnenden, ihren Bruder betreffenden Asylentscheid das BFM darüber, dass sie auch in letzter Zeit politisch aktiv gewesen sei. So habe sie am [...] an einer Demonstration vor dem [...] in U._______ gegen die Suspendierung von 12 kurdischen Abgeordneten aus dem türkischen Parlament teilgenommen. Wie auf der beiliegenden DVD mit privaten Videos und Fotos zu sehen sei, habe sie dort öffentlich gesungen und dem Fernsehsender [...] ein Interview gegeben. Der TV-Sender habe ihr versprochen, ihr in den nächsten Tagen eine CD von der Ausstrahlung zu senden. Die Beschwerdeführerin ersuchte das BFM um Ansetzung einer angemessenen Frist für das Beschaffen der CD und die Übersetzung der massgeblichen Passagen. J. Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 - eröffnet am 6. Juni 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte das Amt die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und forderte sie unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis am 27. Juli 2011 zu verlassen. K. Mit Eingabe vom 6. Juli 2011 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge­richt Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Juni 2011 sei aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen; eventualiter sei der Entscheid des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie für den Fall des Unterliegens um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersuchen. Ferner liess sie beantragen, es sei ihr zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten, und das [...] Migrationsamt sei anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen; zu allfälligen Stellungnahmen des BFM sei ihr das Replikrecht zu gewähren. In der Beschwerde wurden ein Bestätigungsschreiben eines "[...] Kurdischen Informationsvereins" sowie eine Fürsorgebestätigung in Aussicht gestellt und zwei CDs mit Filmaufnahmen der Demonstration vom [...] eingereicht. L. Mit Eingabe vom 7. Juli 2011 liess die Beschwerdeführerin ein vom 4. Juli 2011 datierendes Schreiben einer Organisation namens "Kurdischer Kultur und Solidaritätsverein / Frauenkommission" aus W._______, versehen mit dem Stempel "[...] Kurdischen Informationsverein" aus V._______ nachreichen. Darin bestätigt der Verein, die Beschwerdeführerin sei als Mitglied "in verantwortlicher Stellung aktiv"; in der Frauenkommission sei sie "als Verantwortliche (vor allem in der Frauenarbeit) tätig". Darüber hinaus engagiere sie sich bei der Förderung des muttersprachlichen Unterrichts sowie in der Öffentlichkeitsarbeit. M. Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, die Be­schwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut. Das Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. N. Die Rechtsvertreterin liess dem Gericht mit Eingabe vom 20. Juli 2011 ei­ne vom 18. Juli 2011 datierende Fürsorgebestätigung der zuständigen Behörde zukommen. O. O.a. Mit Verfügung vom 27. Juli 2011 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. O.b. Das BFM nahm in seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2011 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. O.c. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 3. August 2011 zur Replik zugestellt. O.d. Mit Eingabe vom 5. September 2011 nahm die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie diverse Zeitungsberichte mit Fotos, zwei Internetausdrucke, Werbematerial von kurdischen Festivals in der Schweiz und in Deutschland, ein Flugblatt einer am [...] vor dem [...] in U._______ durchgeführten Protestkundgebung gegen die Bombardierung von Grenzgebieten im Nordirak durch türkische Kampfflugzeuge sowie eine E-Mail der Beschwerdeführerin an ihre Rechtsvertreterin ein. P. Am 26. September 2011 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein vom 23. September 2011 datierendes Antwortschreiben des BFM auf eine persönliche, an Justizministerin Sommaruga gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. August 2011 ein. Q. Mit Eingabe vom 9. November 2011 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie habe am [...] mit rund 20 anderen Frauen der Gruppe "[...]" in U._______ gegen die Bombardierungen der türkischen Luftwaffe im Nordirak mit chemischen Waffen und der Blockierung von Hilfsangeboten für die Erdbebenopfer in Van durch die türkische Regierung demonstriert. Über den Protest hätten unter anderem der Sender [...], die Zeitung [...] sowie der [...] berichtet. Mit der Eingabe wurden zwei Fotos, ein Bericht des [...] vom [...] und ein fremdsprachiger Zeitungsbericht von [...] vom [...] eingereicht. R. Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht Flugblätter, Zeitungsberichte und eine DVD zukommen und unter Hinweis auf weitere "für die nächsten Tage" geplante Aktionen darum ersuchen, weitere in Aussicht gestellte Dokumente abzuwarten. S. Mit Eingabe vom 14. Februar 2012 liess die Beschwerdeführerin einen Internetartikel vom [...], zwei Zeitungsberichte vom [...] sowie zwei Flugblätter eines Protestmarsches von T._______ nach S._______ einreichen, welcher sich unter anderem gegen die Unterdrückung des kurdischen Volkes in der Türkei und in Europa sowie gegen die Haftbedingungen von Abdullah Öcalan richtete, und welchen die Beschwerdeführerin mitorganisiert habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge­recht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, gemäss ständiger Praxis der Schweizer Asylbehörden seien die Schranken für die Bejahung einer allfälligen Gefährdung in der Türkei aufgrund von exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz hoch. Da angesichts der beträchtlichen Anzahl von Kundgebungen und Veranstaltungen aller Art von türkischen Staatsangehörigen in den verschiedensten europäischen Staaten die türkischen Behörden weder in der Lage noch daran interessiert seien, flächendeckend alle Organisatoren und Teilnehmenden derartiger Veranstaltungen zu identifizieren und zu verfolgen, müsse die betreffende Person sich auf spezifische und erkennbare Weise exponiert und durch ihr Verhalten überdies ein individuell gegen sie gerichtetes Verfolgungsinteresse geweckt haben. In Bezug auf die Beschwerdeführerin führte das Bundesamt aus, das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen, die eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu bewirken vermöchten, sei insgesamt zu verneinen. Aus den teilweise durch Beweismittel gestützten Vorbringen der Beschwerdeführerin ergebe sich zwar das Gesamtbild eines durchaus beachtlichen politischen und insbesondere kulturellen Engagements. In der überwiegenden Mehrheit der Fälle handle es sich dabei jedoch um vorbereitende und unterstützende Aktivitäten im Hintergrund (zum Beispiel als Standbetreuerin) beziehungsweise um einfache Teilnahmen an Veranstaltungen und Kundgebungen, wodurch sich die Beschwerdeführerin nicht exponiert habe. Auch ihre Unterstützung von Frauengruppen sowie der Tanz- und Musikgruppe des Kulturvereins W._______ werde auf kein spezifisches Beobachtungsinteresse von Behörden in der Türkei stossen. Ferner erschienen ihre Auftritte als Sängerin ebenfalls in erster Linie als eine kulturelle Aktivität. Auch wenn sie mitunter auf dem Sender [...] oder anderen Fernsehsendern zu sehen gewesen sein möge, begründeten auch derartige Auftritte keine spezifische Exponierung der Beschwerdeführerin, zumal auf dem Sender [...] regelmässig zahlreiche ähnliche künstlerische Auftritte aus ganz Europa ausgestrahlt würden. Ein diesbezügliches Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden sei zu verneinen, da derartige künstlerische Auftritte im Ausland in aller Regel nicht geeignet seien, türkische Staatsinteressen konkret zu tangieren oder gar zu gefährden. Eine Gesamtwürdigung ihrer Aktivitäten ergebe demnach, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf spezifische und leicht identifizierbare Weise exponiert habe, und insbesondere kein Grund für ein besonderes Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden an ihrer Person ersichtlich sei, so dass auch davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin unterliege in der Türkei keiner formellen behördlichen Suche. 4.2. In der Beschwerdeschrift wird demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei kurz nach ihrer Einreise (im Februar 2003) dem Kurdischen Kulturverein W._______ beigetreten und habe während des über achtjährigen Aufenthalts in der Schweiz die Politik der hiesigen kurdischen Vereine in beachtlichem Mass mitgestaltet. Als aktives Vereinsmitglied habe sie viele Diskussionsrun­den, Informationsveranstaltungen sowie Demonstrationen mitorganisiert sowie Informations- und Flugblätter verteilt. Sie habe sich vor allem auch in der Frauengruppe des Vereins engagiert und sei dort in leitender Funktion tätig gewesen. Zudem habe sie Konzerte und andere Veranstaltungen von bekannten kurdischen Sängern und Kulturschaffenden organisiert und auf diese Weise die kurdische Kultur öffentlich gepflegt, und sie sei selber wiederholt als kurdische Sängerin öffentlich aufgetreten. Ihre Auftritte seien teilweise im Fernsehen übertragen worden und das Fernsehen habe auch Interviews mit ihr ausgestrahlt. Der kurdische Sender [...] habe kürzlich über eine von der Beschwerdeführerin mitorganisierte Protestkundgebung vom [...] vor der [...] in U._______ berichtet. Da die Beschwerdeführerin von ihren Erlebnissen in der Türkei psychisch erheblich beeinträchtigt sei, habe sie es versäumt, ihr politisches Engagement in der Schweiz bereits im ersten Asylverfahren geltend zu machen. Dieses Engagement habe dank eines Hinweises des behandelnden Psychiaters gegenüber der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 4. November 2010 in einem neuen Asylgesuch vorgebracht werden können. Ihren Bruder, B._______, habe das BFM mit Verfügung vom 25. Mai 2011 vorläufig aufgenommen. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung das politische und kulturelle Engagement der Beschwerdeführerin als beachtlich gewürdigt. Unter Hinweis auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Türkei vom 20. Dezember 2010 wird alsdann die dortige Einschätzung der SFH wiedergegeben, in der Türkei würden politisch aktive Kurden, die ihre kurdische Identität öffentlich pflegten, regelmässig angeklagt, Mitglieder der verbotenen PKK zu sein und riskierten damit Haftstrafen. Anlässlich der von der Beschwerdeführerin mitorganisierten Demonstration vom [...] vor der [...] in U._______, an welcher die Türkei wegen Menschenrechtsverletzungen verurteilt worden sei, habe man Parolen für die PKK und Abdullah Öcalan gerufen. Die Beschwerdeführerin sei während der Kundgebung zuvorderst in der Gruppe der Demonstrierenden gestanden, und später habe sie an der Spitze der Menge zwischen einer Fahne der PKK und einer "Riesenfahne" mit dem Bild von Abdullah Öcalan posiert. Die Beschwerdeführerin sei im Bericht von [...] über die Kundgebung mehrfach zu sehen, insbesondere auch, wie sie zwischen der PKK-Flagge und der Fahne mit dem Bild von Öcalan "posiert" habe (Beschwerde Ziff. C II B 5 S. 5 f.). Zusammenfasssend wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich durch ihr Engagement nicht nur meinungsbildend betätigt, sondern sich auch stark exponiert, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in den Blickpunkt des türkischen Geheimdienstes geraten sei und von diesem wegen ihrer meinungsbildenden Funktion als Bedrohung wahrgenommen werde. Dementsprechend müsse sie bei einer Wegweisung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit staatlicher Verfolgung rechnen. 4.3. Das BFM hält in seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2011 fest, eine Visionierung der (am 1. Juni 2011 eingereichten, in der angefochtenen Verfügung desselben Datums nicht berücksichtigten) DVD habe ergeben, dass an der Demonstration vom [...] in der Nähe des [...] in U._______, welche aus Anlass der Suspendierung von 12 kurdischen Parlamentskandidaten von der Parlamentswahl stattgefunden habe, rund 50 Personen teilgenommen hätten. Dabei seien verschiedene prokurdische Losungen gerufen und kurdische Flaggen sowie ein Porträt von Abdullah Öcalan hochgehalten worden. Insgesamt sei die Demonstration unschwer dem weiteren Sympathisantenumfeld der PKK zuzuordnen. In einigen der Sequenzen sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin hinter einer Flagge stehe und im Chor verschiedene Losungen mitrufe. Im Rahmen der offenbar friedlich und unauffällig verlaufenen Demonstration habe sich die Beschwerdeführerin nicht spezifisch und für Aussenstehende in erkennbarer Weise exponiert. Allein aus ihrer Teilnahme an einer derartigen Demonstration ergebe sich kein individuelles Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden an ihrer Person. Zu bedenken sei auch, dass die lediglich vorübergehende Suspendierung von 12 kurdischen Parlamentskandidaten von der Parlamentswahl auch innerhalb der Türkei zu lebhaften Diskussionen und Demonstrationen sowie zu einer ausgedehnten Medienberichterstattung geführt habe. Insofern hätten sich auch die Demonstration vom [...] in U._______ sowie die Berichterstattung in [...] innerhalb des türkischen courant normal bewegt. Das zuständige Wahlgremium habe zudem die Suspendierung nicht zuletzt aufgrund des öffentlichen Druckes korrigiert. Sodann hält das BFM fest, der "innertürkische Massstab" bei der strafrechtlichen Verfolgungspraxis von in der Türkei politisch aktiven Kurden durch türkische Behörden könne nicht auf die Verhältnisse im europäischen Ausland einschliesslich der Schweiz übertragen werden, da die türkischen Behörden beziehungsweise die diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland keine eigenen polizeilichen Mittel zur Verfügung hätten, um etwa gegen Demonstrierende vorzugehen und deren Namen zu erfassen. Unter anderem deshalb setze eine Gefährdung aufgrund von exilpolitischen Aktivitäten praxisgemäss eine spezifische Exponierung voraus. Eine solche sei vorliegend nicht ersichtlich. 4.4. In der Replik vom 5. September 2011 wird den Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung entgegengehalten, es sei davon auszugehen, dass der türkische Geheimdienst exilpolitische Aktivitäten und Veranstaltungen im Ausland genauestens überwache und Personen, welche sich regelmässig für die Rechte der Kurden und Abdullah Öcalan einsetzten, registriere. Das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin reiche weit über das des Durchschnitts der kurdischen Bevölkerung im Ausland hinaus. Sie habe sich auch bei der Organisation des [...] vom [...] exponiert, unter anderem indem sie an einem Stand verantwortlich für den Verkauf von kurdischen Büchern gewesen sei. In einer der Replik beiliegenden E-Mail habe die Beschwerdeführerin die zum Kauf angebotenen Bücher aufgeführt; es handle sich zumeist um Bücher über Abdullah Öcalan. Eine solche Tätigkeit werde vom türkischen Geheimdienst registriert, weshalb die betroffene Person im Fall einer Wegweisung mit massiver und asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen habe. Die Beschwerdeführerin habe ferner am [...] einen Protestmarsch vor dem [...] in U._______ gegen die Bombardierung von kurdischen Dörfern und Guerillastellungen im Nordirak durch das türkische Militär mitorganisiert und daran auch aktiv teilgenommen. [...] habe über die Kundgebung berichtet, und die Beschwerdeführerin versuche, Videoaufnahmen von der TV-Sendung erhältlich zu machen. Für ein kurdisches Festival in R._______ im [...] sei die Beschwerdeführerin für den Billetverkauf in der Schweiz verantwortlich gewesen. Sodann wird dem Gericht unter Beilage von Medienberichten zur Kenntnis gebracht, dass im [...] ein Cousin väterlicherseits der Beschwerdeführerin und im [...] ein Cousin mütterlicherseits in der Türkei getötet worden seien. Für einen der Toten hätten Trauerfeiern in der Schweiz und ein Protestmarsch in Q._______ stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe an all diesen Veranstaltungen teilgenommen. In ihrer Heimatregion fänden derzeit regelmässig Razzien in allen kurdischen Wohngebieten statt. Ein Bruder der Beschwerdeführerin sei nach der Beerdigung eines der Cousins festgenommen worden. 5. 5.1. Die ARK hat im Beschwerdeurteil vom 16. November 2006 übereinstimmend mit dem BFM den Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin unter anderem deshalb die asylrechtliche Relevanz abgesprochen, weil die von ihr geltend gemachten jahrelangen Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK unglaubhaft seien und bezüglich der einstündigen Festnahme sowie zweimaligen sexuellen Belästigung durch Militärangehörige in den Jahren 1994 und 1996 der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zur 2003 erfolgten Ausreise unterbrochen sei (vgl. Urteil der ARK vom 16. November 2006 E. 5.3 S. 12, E. 6.2 S. 16). Bezüglich der vorgebrachten Druckversuche und Drohungen durch den geschiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin hielt die ARK fest, diesen Benachteiligungen durch Dritte liege kein flüchtlingsrelevantes Motiv zugrunde, der türkische Staat biete grundsätzlich Schutz gegen entsprechende Übergriffe, und es bleibe der Beschwerdeführerin unbenommen, sich zu ihren Verwandten nach Istanbul oder Izmir zu begeben (vgl. Urteil der ARK vom 16. November 2006 E. 6.3 S. 16). Im Revisionsverfahren ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Aufhebung dieses Urteils und eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zu erwirken (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-639/2007 vom 18. August 2010), so dass die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorverfolgung im ARK-Urteil vom 16. November 2006 weiterhin Bestand hat. Insofern die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 27. April 2011 zum zweiten Asylgesuch geltend macht, Probleme mit der Familie des ehemaligen Ehemannes zu haben und von diesem bedroht zu werden, sowie wegen Unterstützung und Beherbergung von PKK-Angehörigen gesucht zu werden, ist auf das genannte Urteil der ARK vom 16. November 2006 zu verweisen. Im vorliegenden zweiten Asylverfahren ist demnach nur das neu geltend gemachte exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin zu beurteilen. 5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Wird das Asylgesuch mit exilpolitischen Aktivitäten begründet, darf erwartet werden, dass sie in ihrem Gesuch alle notwendigen und verfügbaren diesbezüglichen Informationen vorbringt; dies auch vor dem Hintergrund, dass der Fokus ein im Vergleich zu allgemeinen Asylgründen eingeschränkter ist und die Vorbringen in der Regel nachgewiesen werden können (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.6 S. 771, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 und Fn. 221). 5.3. 5.3.1. Im zweiten, im November 2010 schriftlich eingereichten Asylgesuch wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer (Anfang Februar 2003 erfolgten) Einreise in die Schweiz bis im heutigen Zeitpunkt mittlerweile seit über acht Jahren exilpolitisch tätig. Für diese Behauptung finden sich in den Akten keine Hinweise. Die geltend gemachten, in der Eingabe vom 5. November 2011 aufgelisteten, den Zeitraum von September 2007 bis November 2010 umfassenden Aktivitäten der Beschwerdeführerin sind grösstenteils nicht belegt. Den diversen Bestätigungsschreiben kurdischer Vereine kommt aufgrund der fehlenden Belege und der unsubstanziierten Schilderungen des angeblich seit 2003 bis heute andauernden Engagements der Beschwerdeführerin kein Beweiswert zu. Anlässlich der Anhörung vom 27. April 2011 war diese nicht in der Lage, ihr schriftlich aufgelistetes und von kurdischen Vereinen teilweise schriftlich bestätigtes Engagement auch mündlich anschaulich zu erläutern. So gab sie beispielsweise in ihrer vom 2. November 2011 datierenden Beilage zum zweiten Asylgesuch an, sie habe in der Frauengruppe des Kurdischen Kulturvereins W._______, aber auch überregional in Frauengruppen in der ganzen Schweiz als Mitverantwortliche gewirkt, die Feierlichkeiten für den internationalen Weltfrauentag mitorganisiert und sei für viele kurdische Frauen Ansprechpartnerin im Verein. In ihrer Eingabe vom 5. November 2011 gab sie an, in der kurdischen Frauengruppe ihres [...] Vereins zusammen mit anderen Kolleginnen die Pressearbeit für eine Informationsveranstaltung übernommen zu haben. Bei der Anhörung gab sie lediglich zu Protokoll, sie sei ein Jahr lang für die Frauenpublikationen zuständig gewesen. Auf die Nachfrage des Sachbearbeiters des BFM, was denn genau ihre Aufgaben gewesen seien, erwiderte sie: "Ich organisierte Frauenversammlungen, bei diesen Versammlungen wurde auch Kaffee und Tee serviert. Das Geld kassierte ich für den Verein ein. Die Frauen wurden zu den Versammlungen telefonisch einberufen. Die Gutschrift für das Telefon erhielt ich vom Verein" (vgl. act. B19/11 S. 7). Auch die wenigen mündlichen Schilderungen ihres übrigen exilpolitischen Engagements bleiben vage, oberflächlich und sehr allgemein: "Ich bin hier politisch aktiv", "bei allen Veranstaltungen hatte ich eine bestimmte Aufgabe. Das mache ich für das kurdische Volk, die kurdische Sache" (vgl. act. B19/11 S. 6). Das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin bleibt somit in weiten Teilen diffus. Wo die Beschreibung der Tätigkeiten konkreter wird, wie etwa "Wir verkaufen auch Tickets, z.B. für Newroz" (vgl. act. B19/11 S. 6), handelt es sich überwiegend um untergeordnete, unterstützende Tätigkeiten. Nicht als politische, sondern als kulturelle Tätigkeiten zu bewerten sind sodann ihre Auftritte als Sängerin und die Betreuung von Künstlern. Im eingereichten Filmausschnitt einer Sängerin in [...] ist die Beschwerdeführerin nicht zu erkennen. Bis heute hat sie es unterlassen, die mehrmals angekündigten Originalaufnahmen von [...] einzureichen, auf denen sie als Sängerin oder als Interviewpartnerin erkennbar sein soll. Eine kontinuierliche exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Februar 2003 bis zum heutigen Zeitpunkt ist demnach nicht nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund erstaunt denn auch nicht, dass die Beschwerdeführerin erst dank einem Hinweis des Psychiaters ihres Bruders B._______ gegenüber der Rechtsvertreterin auf die Idee gekommen ist, ihr Engagement zur Begründung eines zweiten Asylgesuchs zu nutzen. Die in der Beschwerde nachgelieferte Begründung für die verspätete Geltendmachung ihres exilpolitischen Engagements - die Beschwerdeführerin sei von ihren Erlebnissen in der Türkei psychisch erheblich beeinträchtigt gewesen - überzeugt nicht. Weshalb jemand, dessen gesundheitliche Verfassung es zulässt, sich exilpolitisch zu betätigen, nicht in der Lage sein sollte, über dieses Engagement auch zu berichten, ist nicht nachvollziehbar. 5.3.2. Eine auffallende Häufung der mit Beweismitteln dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin ist nach der mit Urteil D-639/2007 vom 18. August 2010 erfolgten Abweisung des Revisionsgesuchs und der Einreichung eines zweiten Asylgesuchs am 4. November 2011 zu verzeichnen. Mittels meist privaten Filmaufnahmen und Fotos sowie Zeitungsberichten belegt ist insbesondere die Teilnahme der Beschwerdeführerin an diversen Demonstrationen, so am [...], [...],[...] sowie am [...]. Betreffend die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Protestkundgebung vom [...] vor dem [...] in U._______ sei an dieser Stelle auf die oben in E. 4.3 wiedergegebene zutreffende Würdigung in der vorinstanzlichen Vernehmlassung verwiesen, welche in der Replik (vgl. E. 4.4) nicht überzeugend wiederlegt wird. Der unter anderem mit dem Umstand begründete Rückweisungsantrag, dass das BFM die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2011 mit den Filmaufnahmen der Demonstration vom [...] in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2011 wegen der zeitlichen Überschneidung nicht berücksichtigen konnte, ist daher abzuweisen. Auch aus den Teilnahmen an weiteren, von zahlreichen Personen besuchten Protestkundgebungen, einschliesslich des jüngsten Protestmarsches von T._______ nach S._______ im [...], kann die Beschwerdeführerin kein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihrer Person ableiten; dies wäre auch dann nicht der Fall, wenn - was allerdings entgegen der in den diversen Eingaben vertretenen Ansicht nicht belegt ist - sie die Demonstrationen mitorganisiert hätte. Die "Auftritte" der Beschwerdeführerin an den diversen Kundgebungen wirken stets aufgesetzt und inszeniert. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin nicht das Bild einer Person zu vermitteln, welche getragen von einer aufrichtigen inneren politischen Überzeugung im Gastland regimekritisch an die Öffentlichkeit tritt und als Bedrohung für das politische System der Türkei wahrgenommen werden könnte. Vielmehr entsteht der Eindruck, sie versuche in opportunistischer Art und Weise mit ihren exilpolitischen Aktivitäten den schweizerischen Behörden gegenüber den Anschein einer politisch engagierten Person zu erwecken. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise weder verfolgt war noch begründete Furcht vor Verfolgung hatte, lassen sich ihre in der Schweiz insbesondere nach der am 18. August 2010 erfolgten Abweisung des Revisionsgesuchs und der Einreichung eines zweiten Asylgesuchs am 4. November 2011 einsetzenden exilpolitischen Tätigkeiten nur dadurch erklären, dass sie damit einen flüchtlingsrechtlich vermeintlich bedeutsamen Sachverhalt zu kreieren versucht. Dieser Eindruck wird selbst durch die Wortwahl in den diversen Eingaben vermittelt, in denen explizit darauf hingewiesen wird, die Beschwerdeführerin sei während einer Kundgebung zuvorderst in der Gruppe der Demonstrierenden gestanden und habe später an der Spitze der Menge zwischen einer Fahne der PKK und einer Riesenfahne mit dem Bild von Abdullah Öcalan posiert (vgl. Beschwerde II B 5 S. 6), sie sei an einer Demonstration zuvorderst in der Menge gesessen (vgl. Eingabe vom 1. Februar 2012), und die Zeitung [...] habe am [...] auf der Frontseite ein Foto veröffentlicht, auf welchem die Beschwerdeführerhin zu sehen sei, wie sie den Protestmarsch mit einem Transparent anführe (vgl. Eingabe vom 14. Februar 2012). Diese Einschätzung wird ferner durch die auf den eingereichten DVDs aufgezeichneten Filmausschnitte und Fotos bestärkt, auf denen nicht zu übersehen ist, wie sich die Beschwerdeführerin anlässlich von Kundgebungen demonstrativ neben oder hinter die Fahne mit dem Bild von Abdullah Öcalan stellt. Gerade ein derartiges Verhalten im Gastland bildet jedoch ein starkes Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin selber nicht ernsthaft damit rechnet, sie könnte im Falle einer Rückkehr in die Türkei wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten ernsthafte Nachteile erleiden. Ein erhöhter Exponierungsgrad ist mit einem derartigen Aktivismus nicht zu erzielen. Selbst wenn die türkischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz registriert haben sollten - was wie erwähnt unwahrscheinlich ist - ist bei realistischer Betrachtung davon auszugehen, dass diese zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern einerseits und Exilaktivistinnen andererseits, welche mit ihren opportunistischen Aktionen in erster Linie ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erzwingen versuchen. Den Akten sind denn auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass in der Türkei gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten Mitgliedschaft in kurdischen Vereinen und der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung zu Recht ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an der Person der Beschwerdeführerin verneint, da diese sich nicht auf spezifische Weise exponiert habe. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Türkei mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen haben wird. 5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten subjekti­ven Nachfluchtgründe keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den zahlreichen Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O. Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be­schwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen nicht gelungen; zudem leben zahlreiche Geschwister der Beschwerdeführerin nach wie vor von den türkischen Behörden unbehelligt in ihrem Heimatland. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. 7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2. Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung als zumutbar erklärt, diese verfüge in verschiedenen Landesteilen der Türkei über ein ausgedehntes familiäres und soziales Beziehungsnetz. Mit ihren Geschwistern sei sie bereits vor ihrer Ausreise eng verbunden gewesen, und sie habe sich jeweils während längerer Zeit bei ihren an verschiedenen Orten in der Türkei wohnhaften Geschwistern aufgehalten. Selbst wenn sie mit einem oder zwei ihrer Brüder keinen Kontakt mehr unterhalten sollte, sei ihr Beziehungsnetz nach wie vor tauglich. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Grundschule besucht, eine Ausbildung als [...] absolviert und an mehreren Orten verschiedene Arbeitserfahrungen gesammelt, so dass sie in der Lage sein werde, sich eine neue Existenz aufzubauen. Das Bundesamt beurteilte eine Rückkehr der Beschwerdeführerin auch unter dem gesundheitlichen Aspekt als zumutbar, da die entsprechende medizinische Behandelbarkeit und die Erhältlichkeit allenfalls benötigter Medikament gegeben seien, allenfalls auch mit Hilfe der sog. "Grünen Karte". Allfälligen Erschwernissen beim Wegweisungsvollzug sei im Rahmen der Vollzugsmodalitäten auf geeignete Weise Rechnung zu tragen. 7.4.3. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der schlechte psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei bereits aus den früheren Verfahren dokumentiert. Nach Erhalt des abschlägigen Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-639/2007 vom 18. August 2010 sowie eines negativen Härtefallbescheides durch den Kanton W._______ habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verschlechtert, sich jedoch dank intensiver und engmaschiger psychotherapeutischer Behandlung zwischenzeitlich wieder stabilisiert. Nach Erhalt der angefochtenen Verfügung sei es jedoch erneut zu einer Exazerbation der psychischen Erkrankung gekommen. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin sei auch deshalb unzumutbar, weil diese in der Türkei nach der vorläufigen Aufnahme ihres Bruders B._______ keine Bezugspersonen mehr habe. 7.4.4. In der Türkei besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführerin sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sehen würde, besteht somit nicht. 7.4.5. Die laut eingereichtem Nüfus am [...], gemäss eigenen Aussagen allerdings [...] geborene (vgl. act. A1/8 S. 1) und somit mittlerweile [...]-jährige, alleinstehende Beschwerdeführerin ist in Z._______ (Provinz X._______) geboren und aufgewachsen und hat in der Türkei an diversen Orten gelebt (vgl. act. B19/11 S. 3). Sie spricht Kurdisch und Türkisch und verfügt über eine abgeschlossene Grundschulbildung, eine Ausbildung als [...] sowie Arbeitserfahrung (vgl. act. B19/11 S. 4). Wie das BFM zutreffend festgestellt hat, kann sie zudem auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Die in der Beschwerde erhobenen Behauptung, nach der vorläufigen Aufnahme ihres Bruders B._______ habe die Beschwerdeführerin in der Türkei keine Bezugspersonen mehr, ist tatsachenwidrig, wohnen doch nach wie vor in Y._______, P._______ und O._______ sechs Geschwister (vgl. act. B19/11 S. 5), bei welchen sie früher teilweise gelebt hat, sowie weitere Verwandte in der Türkei. Allfällige finanzielle Engpässe wird die Beschwerdeführerin mit Zuwendungen ihrer in der Schweiz wohnhaften drei Geschwister überbrücken können. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurden im zweiten Asylverfahren keine aktuellen Arztberichte eingereicht; der dem zweiten Asylgesuch vom 4. November 2011 beigelegte psychiatrische Arztbericht bezieht sich ausschliesslich auf den Bruder der Beschwerdeführerin. In der Beschwerde wird eingeräumt, ihr Gesundheitszustand habe sich dank intensiver psychotherapeutischer Behandlung stabilisiert, nach Erhalt der angefochtenen Verfügung jedoch wieder verschlechtert. Aktuelle Belege für einen verschlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin liegen keine vor. Dass die in den früheren Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch in der Türkei adäquat therapeutisch und medikamentös behandelbar sind, wurde bereits im Beschwerdeurteil der ARK vom 16. November 2006 (E. 8.3.3 S. 19) ausgeführt und im Revisionsurteil D- 639/2007 vom 18. August 2010 (E. 4 S. 12 f.) bestätigt. Einer allfälligen, im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Türkei auftretenden vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin kann mit einer angepassten Betreuung und medikamentösen Behandlung begegnet werden. Die Aktenlage lässt somit den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin in sozialer und finanzieller Hinsicht nicht auf sich allein gestellt sein wird. Ohne die Anfangsschwierigkeiten bei einer Rückkehr nach einem achtjährigen Aufenthalt in der Schweiz zu verkennen, ist davon auszugehen, dass sich die Lage der Beschwerdeführerin nach einer Eingewöhnungszeit stabilisieren wird und sie in ihrer Heimat nicht aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. 7.4.6. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2011 gutgeheissen wurde und sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seither nicht verbessert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: