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D-639/2007

D-639/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-08-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 5. Februar 2003 wurde mit Verfügung vom 17. April 2003 durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF: neu Bundesamt für Migration [BFM]) mit der Begründung abgelehnt, dass deren Schilderungen die Anforderungen von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Gleichzeitig ordnete das BFF die Wegweisung der Gesuchstellerin aus der Schweiz an. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 16. November 2006 ab. Mit Schreiben vom 28. November 2006 setzte das BFM der Gesuchstellerin eine Ausreisefrist auf den 23. Januar 2007 an. B. Mit einer beim BFM eingereichten, als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe vom 23. Januar 2007 beantragte die Gesuchstellerin, es seien der Asylentscheid des BFM vom 17. April 2003 sowie die Wegweisungsverfügung des BFM vom 28. November 2006 wiedererwägungsweise aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug zurzeit weder zulässig noch zumutbar sei und es sei der Vollzug der Wegweisung für mindestens sechs Monate auszusetzen. Für den Fall des Unterliegens sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin zu bewilligen und es sei insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei für die Dauer des Verfahrens der Wegweisungsvollzug auszusetzen. Das BFM überwies diese Eingabe am 25. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht, da die Gesuchstellerin keine wesentliche Veränderung der Sachlage behaupte, die seit dem ARK-Urteil eingetreten sei, sondern vielmehr Revisionsgründe geltend mache. C. Mit einem an die zuständige Fremdenpolizeibehörde gerichteten Telefax-Schreiben des Instruktionsrichters vom 30. Januar 2007 wurde der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt. D. Mit Eingabe vom 7. März 2007 wurden beim Bundesverwaltungsgericht ein die Gesuchstellerin betreffendes Schreiben der (Nennung Beweismittel) und ein Bericht der (Nennung Beweismittel) über ein mit der Gesuchstellerin durchgeführtes Erstgespräch vom (...) eingereicht. E. Mit Eingabe vom 6. Juni 2007 wurden verschiedene Beweismittel eingereicht, welche im den Bruder und die Schwägerin der Gesuchstellerin betreffenden Verfahren B._______ beim Bundesverwaltungsgericht bereits eingereicht worden seien. F. Mit Eingabe vom 4. November 2009 wurde ein vom (...) datierender Bericht der (Nennung Beweismittel) für die Gesuchstellerin eingereicht.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich in Bezug auf Beschwerdeverfahren im Bereich des Asylrechts aus Art. 105 Abs. 1 AsylG, wonach es abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet. Gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) richtet sich das dabei anzuwendende Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Aus den Übergangsbestimmungen von Art. 53 Abs. 2 VGG ergibt sich ferner, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitsgemäss die vormals bei der ARK hängigen Beschwerdeverfahren übernommen hat. In diesen Fällen erfolgt die Beurteilung nach neuem Verfahrensrecht.

E. 1.2 Demgegenüber sind in den relevanten gesetzlichen Grundlagen die Zuständigkeit des Gerichts in Revisionsverfahren sowie die Frage des in solchen Verfahren anwendbaren Rechts weniger eindeutig geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung die sich dabei stellenden drei möglichen Konstellationen wie folgt entschieden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3 f. BVGE 2007/21 E. 5):

E. 1.2.1 Richtet sich ein Revisionsverfahren gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, so gelten gemäss Art. 45 VGG die entsprechenden Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss.

E. 1.2.2 Hat das Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsverfahren zu beurteilen, das bereits bei einer seiner Vorgängerorganisationen eingeleitet wurde, so richtet sich das Verfahren gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 VGG nach den entsprechenden Art. 66 ff. VwVG.

E. 1.2.3 Ist - wie vorliegend - ein Revisionsverfahren zu beurteilen, das beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wurde, aber einen Entscheid einer seiner Vorgängerorganisationen betrifft, so richtet sich das Verfahren gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 VGG ebenfalls nach Art. 66 ff. VwVG.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 AsylG).

E. 1.4 Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 50 und 198). In der ursprünglich an das Bundesamt gerichteten und mit "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe vom 23. Januar 2007 machte die Gesuchstellerin im Kern keine seit dem Erlass des Beschwerdeurteils vom 16. November 2006 wesentlich veränderte Sach- oder Rechtslage geltend, sondern führt im Wesentlichen an, es lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, welche nicht während des ordentlichen Verfahrens hätten beigebracht werden können und aufgrund welcher sie in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen sei. Eventualiter sei sie wegen (...) Beschwerden, welche sich nach dem ablehnenden Urteil der ARK vom 16. November 2006 massiv verschlechtert hätten, in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die Eingabe vom 23. Januar 2007 ist somit in erster Linie zur Prüfung als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und - sollte es in Bezug auf die vorgebrachten gesundheitlichen Gründe angezeigt sein - allenfalls als Wiedererwägungsgesuch an das BFM zu überweisen.

E. 1.5 Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung eines Revisionsgesuches finden die Bestimmungen von Art. 52 und 53 VwVG Anwendung (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG) und die Begründung eines Revisionsgesuches hat erhöhten Anforderungen zu genügen, zumal in dieser insbesondere der Nachweis der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens und - zumindest sinngemäss - anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 4b S. 112 f., 1995 Nr. 21 E. 2b S. 206 f.). Die Gesuchstellerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). Die Gesuchstellerin macht in ihrer Rechtsschrift das Vorliegen von neuen Tatsachen und Beweismitteln geltend, wodurch sie den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG anruft. Ausserdem zeigt sie die Verwirklichung des angerufenen Revisionsgrundes sowie - zumindest teilweise - die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Zudem wird aus den Anträgen ersichtlich, dass die Eingabe die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält. Die Eingabe erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG).

E. 1.6 Soweit die Gesuchstellerin beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei für mindestens sechs Monate auszusetzen, damit eine eingehende Abklärung durch (...) vorgenommen werden könne, und dadurch sinngemäss um eine Verlängerung der Ausreisefrist ersucht, ist auf diesen Antrag wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten.

E. 2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). Die Revision eines Entscheids der ARK als ehemalige Beschwerdeinstanz und als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts kann nach dem zuvor Gesagten aus den in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 46 VGG).

E. 3.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG kann die Revision eines Entscheides verlangt werden, wenn die ersuchende Partei neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel vorbringt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Nach Lehre und Rechtsprechung gelten revisionsweise vorgebrachte Tatsachen lediglich dann als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht werden konnten. Tatsachen, die sich erst nachträglich zugetragen haben, können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund zur Revision eines Beschwerdeentscheides (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 99; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 740; Gygi, a.a.O., S. 362). Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann im Revisionsverfahren, welches von Art. 66 ff. VwVG geregelt wird, auch mit Beweismitteln geführt werden, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn 741; EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199). "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit "neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben (vgl. Gygi, a.a.O., S. 262). Als "erheblich" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG gelten Tatsachen, "wenn im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen müsste als im früheren Entscheid" (vgl. Gygi, a.a.O., S. 262 f.). Beweismittel sind erheblich, "wenn sie geeignet sind, von der Richtigkeit eines erheblichen Tatsachenvorbringens zu überzeugen" (vgl. Gygi, a.a.O., S. 263). Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie dem Gesuchsteller damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder diesem die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.).

E. 3.2 Die Gesuchstellerin reichte in ihrem Revisionsgesuch mehrere als neu bezeichnete Beweismittel für ihre Asylgründe ein, so (Auflistung Beweismittel). Unter dem Blickwinkel einer bestehenden Reflexverfolgung reichte die Gesuchstellerin diverse Asylakten verschiedener Verwandter zu den Akten, welche in (Auflistung Länder) als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zur revisionsrechtlichen Relevanz der eingereichten, unter dem Aspekt der Revision zu beurteilenden Beweismittel erübrigt sich eine Erörterung darüber, ob diese neu im Sinne der Revisionsbestimmungen sind. Aus den gleichen Gründen kann verzichtet werden zu prüfen, wann die eingereichten Dokumente der Gesuchstellerin bekannt wurden und ob es dieser zumutbar und möglich gewesen wäre, sie im ordentlichen Beschwerdeverfahren einzureichen (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Sodann reichte die Gesuchstellerin diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ein, welche ihren seit Ergehen des Beschwerdeurteils verschlechterten (...) Gesundheitszustand dokumentieren sowie die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei darlegen würden. Auf diese Dokumente wird unter E. 4 einzugehen sein.

E. 3.3 Vorliegend sind die nach dem Beschwerdeentscheid vom 16. November 2006 datierenden Beweismittel (Gesuchsbeilagen 2, 4 und 5) in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht als erheblich zu erachten, da deren Berücksichtigung nicht zu einem anderen, günstigeren Entscheid für die Gesuchstellerin im ordentlichen Beschwerdeverfahren geführt hätte.

E. 3.3.1 Gemäss Bestätigung von C._______ (Gesuchsbeilage 2) sei die Gesuchstellerin nach der im Jahre (...) erfolgten Tötung des Schwagers von C._______, D._______, verhaftet und anschliessend gefoltert worden. Im Revisionsgesuch wird dazu ausgeführt, C._______ sei bereit, ihre Angaben auch mündlich zu wiederholen. Die Gesuchstellerin habe anlässlich ihrer Anhörung vom 7. März 2003 ausgesagt, sie sei zusammen mit D._______ im Jahre (...) nach E._______ gefahren, um dort für die PKK Materialien zu besorgen. Offenbar seien sie von einem Dorfbewohner verraten und darauf von den Sicherheitskräften zu diesem Vorhalt befragt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Verdacht an der Gesuchstellerin hängen geblieben sei, auch wenn sie den Vorfall bestritten habe. Es sei somit plausibel, dass sie nach der Schiesserei, in welche D._______ verwickelt gewesen sei, verhaftet und gefoltert worden sei. Im Urteil der ARK vom 16. November 2006 (E. 6.2, S. 12) wird zu den Behelligungen, denen die Gesuchstellerin in den Jahren (...) und (...) ausgesetzt gewesen sei (Nennung Behelligungen) festgehalten, diese Vorfälle würden im Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurückliegen, um den erforderlichen zeitlichen Kausalzusammenhang herzustellen, weshalb sie nicht geeignet seien, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Für das vorliegende Revisionsgesuch bedeutet dies, dass - selbst wenn die Bestätigung von C._______ im Beschwerdeverfahren vorgelegen hätte - dies zu keiner anderen Beurteilung geführt hätte, denn unbesehen der allfälligen Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen der Gesuchstellerin hätte sie sich zufolge des fehlenden Kausalzusammenhanges die asylrechtliche Irrelevanz der Vorfälle entgegenhalten müssen. Bei dieser Sachlage ist dem Schreiben von C._______ keine revisionsrechtliche Relevanz zuzuerkennen. Eine Befragung von C._______ erübrigt sich deshalb.

E. 3.3.2 Bezüglich des Schreibens des Dorfvorstehers von F._______ (Gesuchsbeilage 4) wird vorgebracht, das Dorf sei nahezu unbewohnt, weshalb sich dieser gezwungen sehe, Land zu verschenken. Dennoch sei niemand bereit, nach F._______ zurückzukehren. Der Dorfvorsteher bestätige, was der Gesuchstellerin im Dorf widerfahren sei. Er sei bereit, den schweizerischen Behörden auf Nachfrage hin Auskunft zu geben, weshalb eine telefonische Anfrage beantragt werde. Die Schwierigkeiten des Dorfvorstehers von F._______, neue Einwohner zu werben, stellen mangels konkreten Bezuges auf die Gesuchstellerin keinen revisionsrechtlich relevanten Sachverhalt dar. Dem in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Befragung des betreffenden Dorfvorstehers, weil dieser Auskunft über die Ereignisse, die der Gesuchstellerin und deren Bruder widerfahren seien, geben könne, ist keine Folge zu geben, zumal diese Ereignisse bereits geprüft und gewürdigt wurden (vgl. Urteil der ARK vom 16. November 2006, S. 9 ff.). Ausserdem stellt eine andere Würdigung des Sachverhaltes als diejenige der zuständigen Behörden keinen Revisionsgrund dar (vgl. EMARK 1993 Nr. 4 E. 5 S. 23; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 131 f.).

E. 3.3.3 Der im Schreiben des (...) (Gesuchsbeilage 5) erwähnte blosse Hinweis, wonach die Gesuchstellerin sowie ihr Bruder wegen ihrer politischen Ideologie gesucht würden, ist mangels konkreter Anhaltspunkte nicht geeignet, diesem Beweismittel revisionsrechtliche Erheblichkeit beizumessen.

E. 3.4 Das Schreiben der in der Schweiz als (...) tätigen G._______ (Gesuchsbeilage 3) ist undatiert und führt im Wesentlichen in allgemeiner Weise die Situation im Heimatdorf der Gesuchstellerin auf und enthält eine Liste von aus F._______ stammenden Personen, die in der Schweiz und im übrigen Europa als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Dieses Beweismittel wie auch die weiteren, im Zusammenhang mit der angeführten Reflexverfolgung eingereichten Beweismittel (Gesuchsbeilagen 6, 7, 8, 9a, 9b, 11a und 11b sowie 12) können ebenfalls nicht als revisionsrechtlich erheblich gewertet werden. So wurde im angefochtenen Beschwerdeurteil die Lage im Heimatdorf der Gesuchstellerin sowie die dort erlebten Geschehnisse sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG als auch unter demjenigen von Art. 7 AsylG gewürdigt. Dass die Gesuchstellerin aus einer politischen Familie stammt, wurde im erwähnten Beschwerdeurteil ebenfalls gebührend berücksichtigt und festgehalten, die Umstände würden gegen eine behördliche Suche respektive gegen behördliche Behelligungen der Gesuchstellerin oder ihrer Kernfamilie sprechen, da mehrere ihrer Geschwister in der Türkei wohnhaft seien (vgl. Urteil der ARK vom 16. November 2006, S. 13). Dass die Gesuchstellerin wegen der nun im Revisionsgesuch erwähnten weiteren, nicht zur Kernfamilie gehörenden Verwandten eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte, wurde von ihr im Übrigen denn auch während des ordentlichen Verfahrens weder bei der Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren vor der ARK geltend gemacht. Ein Beizug von Akten der im Revisionsgesuch genannten Personen erübrigt sich bei dieser Sachlage.

E. 3.5 In Bezug auf die mit Eingabe vom 6. Juni 2007 eingereichten Beweismittel ist Folgendes festzuhalten: Diese Beweismittel wurden im Beschwerdeverfahren B._______ des Bruders, H._______, und der Schwägerin der Gesuchstellerin, I._______, eingereicht. In der Begründung der Eingabe vom 6. Juni 2007 wird ausgeführt, die Gesuchstellerin habe mit H._______ und I._______ in ihrem Elternhaus gelebt. Die aus dem Jahre (...) datierenden Unterlagen würden belegen, dass I._______ die PKK aktiv unterstützt und mit dieser in den Bergen gelebt habe. Die Familie sei - wie dies die Gesuchstellerin geltend gemacht habe - regelmässig von den Sicherheitskräften aufgesucht worden. I._______ habe spontan erzählt, sie und ihre Schwägerin, d.h. die Gesuchstellerin, seien sexuell belästigt worden. Dies stütze die Aussagen der Gesuchstellerin und zeige, dass sie glaubwürdig sei. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B._______ vom (...), mit dem die Beschwerde von H._______ und I._______ betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung abgewiesen wurde, wurde bezüglich der im vorliegenden Revisionsverfahren mit Eingabe vom 6. Juni 2007 eingereichten und aus dem Jahre (...) datierenden Beweismittel erwogen, die Echtheit dieser Dokumente sei vom BFM nicht bezweifelt worden. In Anbetracht des bekannten Vorgehens der türkischen Behörden gegen PKK-Anhänger würden die Aussagen von I._______ glaubhaft erscheinen. Indessen wurde den Ereignissen in den Jahren (...) bis (...) aufgrund der Ausreise von H._______ und I._______ aus der Türkei im Jahre (...) mangels zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhanges die asylrechtliche Relevanz abgesprochen. Für das vorliegende Revisionsverfahren ergibt sich in Anbetracht dieser Erwägungen die Schlussfolgerung, dass - auch wenn die mit Eingabe vom 6. Juni 2007 eingereichten Beweismittel im Beschwerdeverfahren der Gesuchstellerin bekannt gewesen wären - dies nicht zu einer anderen Würdigung des Sachverhaltes geführt hätte, da die Gesuchstellerin erst im Februar 2003 aus der Türkei ausreiste und mithin der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang ebenfalls unterbrochen ist. Ebenso führt der Umstand, dass I._______ die von der Gesuchstellerin vorgebrachten sexuellen Belästigungen erwähnt haben soll, zu keiner anderen Betrachtungsweise, da im ARK-Urteil vom 16. November 2006 diesbezüglich der zeitliche Kausalzusammenhang als unterbrochen erachtet wurde (vgl. Beschwerdeurteil E. 6.2 S. 16).

E. 3.6 Gemäss EMARK 1995 Nr. 9 sind verspätete Vorbringen dann revisionsrechtlich beachtlich, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass Gesuchstellern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht, wobei es nicht genügt, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern derart sein müssen, dass sie bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid, und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs geführt hätten. Da sich die Vorbringen im Revisionsgesuch ohnehin als nicht erheblich beziehungsweise die zusammen mit diesem eingereichten Beweismittel als nicht entscheidend im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen erwiesen haben, sind allfällige völkerrechtliche Vollzugshindernisse zu verneinen.

E. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2006 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4 Was die von der Gesuchstellerin angeführten Tatsachen und diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) anbetrifft, welche ihren seit Ergehen des Beschwerdeurteils verschlechterten (...) Gesundheitszustand dokumentieren sowie die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei darlegen würden, ist festzuhalten, dass dadurch ein Sachverhalt geltend gemacht wird, der unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten durch die Vorinstanz zu prüfen wäre. Von einer Überweisung an das BFM zur entsprechenden Prüfung dieser Vorbringen kann jedoch in casu abgesehen werden, da angesichts der bestehenden medizinischen Strukturen in der Heimat der Gesuchstellerin sich diese auch in der Türkei weiterbehandeln lassen kann. Zudem wurde im angefochtenen Beschwerdeurteil bereits eine Würdigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen - gerade auch (teilweise Nennung der Beeinträchtigungen) - der Gesuchstellerin vorgenommen und festgehalten, dass diese Beeinträchtigungen (Nennung der Beeinträchtigungen) nicht nur in der Schweiz, sondern eben auch in der Türkei adäquat therapeutisch und medikamentös behandelbar seien (vgl. Beschwerdeurteil, S. 19). Aus den eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich keine wesentliche Änderung in der Beurteilung des (...) Zustandes der Gesuchstellerin: Gemäss dem Bericht der (...) vom (...) wurde die Gesuchstellerin dort stationär behandelt. Laut dem Bericht der (...) vom (...) wird (Nennung Diagnose) diagnostiziert. Diese Diagnose wird im Bericht der (...) vom (...) bestätigt und zusätzlich festgehalten, die Gesuchstellerin leide an einer (Nennung Krankheit). An der im Beschwerdeurteil vorgenommenen Einschätzung, die (...) Beeinträchtigungen seien auch in der Türkei behandelbar, ändert sich durch die neueren ärztlichen Berichte grundsätzlich nichts. Auf eine Überweisung an das BFM ist auch aus den folgenden Gründen zu verzichten: Die Gesuchstellerin gab im erstinstanzlichen Verfahren an, sie sei zweimal, davon einmal zusammen mit ihrer Schwägerin, sexuell belästigt worden. Ihr Vater beziehungsweise Nachbarn seien auf ihre Schreie hin gekommen, um die Soldaten zu vertreiben (vgl. A1/8, S. 4; A5/32, S. 11). In dem mit Eingabe vom 6. Juni 2007 eingereichten Schreiben von G._______ vom (...) wird ausgeführt, J._______ bestätige, dass Soldaten sie, ihre Schwiegermutter und ihre Schwägerin, d.h. die Gesuchstellerin, in den Stall gebracht hätten. Die Schwiegermutter habe sich vor sie gestellt, um sie zu beschützen. Es sei nicht zu einer Vergewaltigung gekommen, aber die Soldaten hätten versucht, sie überall zu berühren. Gemäss dem Bericht der (...) vom (...) sollen die Gesuchstellerin und ihre Schwägerin, also J._______, in Gegenwart des Vaters der Gesuchstellerin von Polizisten schwer misshandelt und vergewaltigt worden sein. Die Mutter der Gesuchstellerin sei einige Zeit vor diesem Vorfall an einem Herzinfarkt gestorben. Laut Bericht der (...) vom (...) sei die Gesuchstellerin einmal zusammen mit ihrer Schwägerin von Soldaten sexuell belästigt worden. Aufgrund dieser Diskrepanzen in Bezug auf die Art und Schwere der vorgebrachten Benachteiligungen, deren Urheber und die dabei anwesenden Personen ist nicht glaubhaft, die diagnostizierten Leiden stünden in einem allenfalls asylrechtlich relevanten Zusammenhang. Davon wird auch im Beschwerdeurteil vom 16. November 2006 ausgegangen, indem ausgeführt wird, die diagnostizierten (...) Beschwerden könnten auch eine andere Ursache haben (vgl. S. 14).

E. 5.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, wird der Partei ein Anwalt bestellt (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Eine Person verfügt dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass die Gesuchstellerin keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass das Revisionsgesuch aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten der Gesuchstellerin als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Zudem stellten sich auch keine komplizierten Sach- und Rechtsfragen, welche besondere Kenntnisse beziehungsweise eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen. Aus diesen Gründen ist dem Begehren um Beigabe eines Anwaltes ebenfalls nicht stattzugeben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin demnach kostenpflichtig (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Die Kosten des Verfahrens sind auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (vgl. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

E. 5.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird..
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe eines Anwaltes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) K._______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-639/2007 {T 0/2} Urteil vom 18. August 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Partei A._______, geboren X._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Dieter Roth, Advokat, substituiert durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin, Gesuchstellerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, Gegenstand Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 16. November 2006 / N_______. Sachverhalt: A. Das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 5. Februar 2003 wurde mit Verfügung vom 17. April 2003 durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF: neu Bundesamt für Migration [BFM]) mit der Begründung abgelehnt, dass deren Schilderungen die Anforderungen von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Gleichzeitig ordnete das BFF die Wegweisung der Gesuchstellerin aus der Schweiz an. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 16. November 2006 ab. Mit Schreiben vom 28. November 2006 setzte das BFM der Gesuchstellerin eine Ausreisefrist auf den 23. Januar 2007 an. B. Mit einer beim BFM eingereichten, als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe vom 23. Januar 2007 beantragte die Gesuchstellerin, es seien der Asylentscheid des BFM vom 17. April 2003 sowie die Wegweisungsverfügung des BFM vom 28. November 2006 wiedererwägungsweise aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug zurzeit weder zulässig noch zumutbar sei und es sei der Vollzug der Wegweisung für mindestens sechs Monate auszusetzen. Für den Fall des Unterliegens sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin zu bewilligen und es sei insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei für die Dauer des Verfahrens der Wegweisungsvollzug auszusetzen. Das BFM überwies diese Eingabe am 25. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht, da die Gesuchstellerin keine wesentliche Veränderung der Sachlage behaupte, die seit dem ARK-Urteil eingetreten sei, sondern vielmehr Revisionsgründe geltend mache. C. Mit einem an die zuständige Fremdenpolizeibehörde gerichteten Telefax-Schreiben des Instruktionsrichters vom 30. Januar 2007 wurde der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt. D. Mit Eingabe vom 7. März 2007 wurden beim Bundesverwaltungsgericht ein die Gesuchstellerin betreffendes Schreiben der (Nennung Beweismittel) und ein Bericht der (Nennung Beweismittel) über ein mit der Gesuchstellerin durchgeführtes Erstgespräch vom (...) eingereicht. E. Mit Eingabe vom 6. Juni 2007 wurden verschiedene Beweismittel eingereicht, welche im den Bruder und die Schwägerin der Gesuchstellerin betreffenden Verfahren B._______ beim Bundesverwaltungsgericht bereits eingereicht worden seien. F. Mit Eingabe vom 4. November 2009 wurde ein vom (...) datierender Bericht der (Nennung Beweismittel) für die Gesuchstellerin eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich in Bezug auf Beschwerdeverfahren im Bereich des Asylrechts aus Art. 105 Abs. 1 AsylG, wonach es abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet. Gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) richtet sich das dabei anzuwendende Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Aus den Übergangsbestimmungen von Art. 53 Abs. 2 VGG ergibt sich ferner, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitsgemäss die vormals bei der ARK hängigen Beschwerdeverfahren übernommen hat. In diesen Fällen erfolgt die Beurteilung nach neuem Verfahrensrecht. 1.2 Demgegenüber sind in den relevanten gesetzlichen Grundlagen die Zuständigkeit des Gerichts in Revisionsverfahren sowie die Frage des in solchen Verfahren anwendbaren Rechts weniger eindeutig geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung die sich dabei stellenden drei möglichen Konstellationen wie folgt entschieden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3 f. BVGE 2007/21 E. 5): 1.2.1 Richtet sich ein Revisionsverfahren gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, so gelten gemäss Art. 45 VGG die entsprechenden Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. 1.2.2 Hat das Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsverfahren zu beurteilen, das bereits bei einer seiner Vorgängerorganisationen eingeleitet wurde, so richtet sich das Verfahren gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 VGG nach den entsprechenden Art. 66 ff. VwVG. 1.2.3 Ist - wie vorliegend - ein Revisionsverfahren zu beurteilen, das beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wurde, aber einen Entscheid einer seiner Vorgängerorganisationen betrifft, so richtet sich das Verfahren gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 VGG ebenfalls nach Art. 66 ff. VwVG. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 AsylG). 1.4 Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 50 und 198). In der ursprünglich an das Bundesamt gerichteten und mit "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe vom 23. Januar 2007 machte die Gesuchstellerin im Kern keine seit dem Erlass des Beschwerdeurteils vom 16. November 2006 wesentlich veränderte Sach- oder Rechtslage geltend, sondern führt im Wesentlichen an, es lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, welche nicht während des ordentlichen Verfahrens hätten beigebracht werden können und aufgrund welcher sie in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen sei. Eventualiter sei sie wegen (...) Beschwerden, welche sich nach dem ablehnenden Urteil der ARK vom 16. November 2006 massiv verschlechtert hätten, in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die Eingabe vom 23. Januar 2007 ist somit in erster Linie zur Prüfung als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und - sollte es in Bezug auf die vorgebrachten gesundheitlichen Gründe angezeigt sein - allenfalls als Wiedererwägungsgesuch an das BFM zu überweisen. 1.5 Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung eines Revisionsgesuches finden die Bestimmungen von Art. 52 und 53 VwVG Anwendung (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG) und die Begründung eines Revisionsgesuches hat erhöhten Anforderungen zu genügen, zumal in dieser insbesondere der Nachweis der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens und - zumindest sinngemäss - anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 4b S. 112 f., 1995 Nr. 21 E. 2b S. 206 f.). Die Gesuchstellerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). Die Gesuchstellerin macht in ihrer Rechtsschrift das Vorliegen von neuen Tatsachen und Beweismitteln geltend, wodurch sie den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG anruft. Ausserdem zeigt sie die Verwirklichung des angerufenen Revisionsgrundes sowie - zumindest teilweise - die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Zudem wird aus den Anträgen ersichtlich, dass die Eingabe die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält. Die Eingabe erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG). 1.6 Soweit die Gesuchstellerin beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei für mindestens sechs Monate auszusetzen, damit eine eingehende Abklärung durch (...) vorgenommen werden könne, und dadurch sinngemäss um eine Verlängerung der Ausreisefrist ersucht, ist auf diesen Antrag wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten. 2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). Die Revision eines Entscheids der ARK als ehemalige Beschwerdeinstanz und als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts kann nach dem zuvor Gesagten aus den in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 46 VGG). 3. 3.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG kann die Revision eines Entscheides verlangt werden, wenn die ersuchende Partei neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel vorbringt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Nach Lehre und Rechtsprechung gelten revisionsweise vorgebrachte Tatsachen lediglich dann als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht werden konnten. Tatsachen, die sich erst nachträglich zugetragen haben, können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund zur Revision eines Beschwerdeentscheides (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 99; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 740; Gygi, a.a.O., S. 362). Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann im Revisionsverfahren, welches von Art. 66 ff. VwVG geregelt wird, auch mit Beweismitteln geführt werden, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn 741; EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199). "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit "neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben (vgl. Gygi, a.a.O., S. 262). Als "erheblich" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG gelten Tatsachen, "wenn im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen müsste als im früheren Entscheid" (vgl. Gygi, a.a.O., S. 262 f.). Beweismittel sind erheblich, "wenn sie geeignet sind, von der Richtigkeit eines erheblichen Tatsachenvorbringens zu überzeugen" (vgl. Gygi, a.a.O., S. 263). Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie dem Gesuchsteller damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder diesem die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.). 3.2 Die Gesuchstellerin reichte in ihrem Revisionsgesuch mehrere als neu bezeichnete Beweismittel für ihre Asylgründe ein, so (Auflistung Beweismittel). Unter dem Blickwinkel einer bestehenden Reflexverfolgung reichte die Gesuchstellerin diverse Asylakten verschiedener Verwandter zu den Akten, welche in (Auflistung Länder) als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zur revisionsrechtlichen Relevanz der eingereichten, unter dem Aspekt der Revision zu beurteilenden Beweismittel erübrigt sich eine Erörterung darüber, ob diese neu im Sinne der Revisionsbestimmungen sind. Aus den gleichen Gründen kann verzichtet werden zu prüfen, wann die eingereichten Dokumente der Gesuchstellerin bekannt wurden und ob es dieser zumutbar und möglich gewesen wäre, sie im ordentlichen Beschwerdeverfahren einzureichen (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Sodann reichte die Gesuchstellerin diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ein, welche ihren seit Ergehen des Beschwerdeurteils verschlechterten (...) Gesundheitszustand dokumentieren sowie die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei darlegen würden. Auf diese Dokumente wird unter E. 4 einzugehen sein. 3.3 Vorliegend sind die nach dem Beschwerdeentscheid vom 16. November 2006 datierenden Beweismittel (Gesuchsbeilagen 2, 4 und 5) in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht als erheblich zu erachten, da deren Berücksichtigung nicht zu einem anderen, günstigeren Entscheid für die Gesuchstellerin im ordentlichen Beschwerdeverfahren geführt hätte. 3.3.1 Gemäss Bestätigung von C._______ (Gesuchsbeilage 2) sei die Gesuchstellerin nach der im Jahre (...) erfolgten Tötung des Schwagers von C._______, D._______, verhaftet und anschliessend gefoltert worden. Im Revisionsgesuch wird dazu ausgeführt, C._______ sei bereit, ihre Angaben auch mündlich zu wiederholen. Die Gesuchstellerin habe anlässlich ihrer Anhörung vom 7. März 2003 ausgesagt, sie sei zusammen mit D._______ im Jahre (...) nach E._______ gefahren, um dort für die PKK Materialien zu besorgen. Offenbar seien sie von einem Dorfbewohner verraten und darauf von den Sicherheitskräften zu diesem Vorhalt befragt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Verdacht an der Gesuchstellerin hängen geblieben sei, auch wenn sie den Vorfall bestritten habe. Es sei somit plausibel, dass sie nach der Schiesserei, in welche D._______ verwickelt gewesen sei, verhaftet und gefoltert worden sei. Im Urteil der ARK vom 16. November 2006 (E. 6.2, S. 12) wird zu den Behelligungen, denen die Gesuchstellerin in den Jahren (...) und (...) ausgesetzt gewesen sei (Nennung Behelligungen) festgehalten, diese Vorfälle würden im Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurückliegen, um den erforderlichen zeitlichen Kausalzusammenhang herzustellen, weshalb sie nicht geeignet seien, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Für das vorliegende Revisionsgesuch bedeutet dies, dass - selbst wenn die Bestätigung von C._______ im Beschwerdeverfahren vorgelegen hätte - dies zu keiner anderen Beurteilung geführt hätte, denn unbesehen der allfälligen Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen der Gesuchstellerin hätte sie sich zufolge des fehlenden Kausalzusammenhanges die asylrechtliche Irrelevanz der Vorfälle entgegenhalten müssen. Bei dieser Sachlage ist dem Schreiben von C._______ keine revisionsrechtliche Relevanz zuzuerkennen. Eine Befragung von C._______ erübrigt sich deshalb. 3.3.2 Bezüglich des Schreibens des Dorfvorstehers von F._______ (Gesuchsbeilage 4) wird vorgebracht, das Dorf sei nahezu unbewohnt, weshalb sich dieser gezwungen sehe, Land zu verschenken. Dennoch sei niemand bereit, nach F._______ zurückzukehren. Der Dorfvorsteher bestätige, was der Gesuchstellerin im Dorf widerfahren sei. Er sei bereit, den schweizerischen Behörden auf Nachfrage hin Auskunft zu geben, weshalb eine telefonische Anfrage beantragt werde. Die Schwierigkeiten des Dorfvorstehers von F._______, neue Einwohner zu werben, stellen mangels konkreten Bezuges auf die Gesuchstellerin keinen revisionsrechtlich relevanten Sachverhalt dar. Dem in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Befragung des betreffenden Dorfvorstehers, weil dieser Auskunft über die Ereignisse, die der Gesuchstellerin und deren Bruder widerfahren seien, geben könne, ist keine Folge zu geben, zumal diese Ereignisse bereits geprüft und gewürdigt wurden (vgl. Urteil der ARK vom 16. November 2006, S. 9 ff.). Ausserdem stellt eine andere Würdigung des Sachverhaltes als diejenige der zuständigen Behörden keinen Revisionsgrund dar (vgl. EMARK 1993 Nr. 4 E. 5 S. 23; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 131 f.). 3.3.3 Der im Schreiben des (...) (Gesuchsbeilage 5) erwähnte blosse Hinweis, wonach die Gesuchstellerin sowie ihr Bruder wegen ihrer politischen Ideologie gesucht würden, ist mangels konkreter Anhaltspunkte nicht geeignet, diesem Beweismittel revisionsrechtliche Erheblichkeit beizumessen. 3.4 Das Schreiben der in der Schweiz als (...) tätigen G._______ (Gesuchsbeilage 3) ist undatiert und führt im Wesentlichen in allgemeiner Weise die Situation im Heimatdorf der Gesuchstellerin auf und enthält eine Liste von aus F._______ stammenden Personen, die in der Schweiz und im übrigen Europa als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Dieses Beweismittel wie auch die weiteren, im Zusammenhang mit der angeführten Reflexverfolgung eingereichten Beweismittel (Gesuchsbeilagen 6, 7, 8, 9a, 9b, 11a und 11b sowie 12) können ebenfalls nicht als revisionsrechtlich erheblich gewertet werden. So wurde im angefochtenen Beschwerdeurteil die Lage im Heimatdorf der Gesuchstellerin sowie die dort erlebten Geschehnisse sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG als auch unter demjenigen von Art. 7 AsylG gewürdigt. Dass die Gesuchstellerin aus einer politischen Familie stammt, wurde im erwähnten Beschwerdeurteil ebenfalls gebührend berücksichtigt und festgehalten, die Umstände würden gegen eine behördliche Suche respektive gegen behördliche Behelligungen der Gesuchstellerin oder ihrer Kernfamilie sprechen, da mehrere ihrer Geschwister in der Türkei wohnhaft seien (vgl. Urteil der ARK vom 16. November 2006, S. 13). Dass die Gesuchstellerin wegen der nun im Revisionsgesuch erwähnten weiteren, nicht zur Kernfamilie gehörenden Verwandten eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte, wurde von ihr im Übrigen denn auch während des ordentlichen Verfahrens weder bei der Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren vor der ARK geltend gemacht. Ein Beizug von Akten der im Revisionsgesuch genannten Personen erübrigt sich bei dieser Sachlage. 3.5 In Bezug auf die mit Eingabe vom 6. Juni 2007 eingereichten Beweismittel ist Folgendes festzuhalten: Diese Beweismittel wurden im Beschwerdeverfahren B._______ des Bruders, H._______, und der Schwägerin der Gesuchstellerin, I._______, eingereicht. In der Begründung der Eingabe vom 6. Juni 2007 wird ausgeführt, die Gesuchstellerin habe mit H._______ und I._______ in ihrem Elternhaus gelebt. Die aus dem Jahre (...) datierenden Unterlagen würden belegen, dass I._______ die PKK aktiv unterstützt und mit dieser in den Bergen gelebt habe. Die Familie sei - wie dies die Gesuchstellerin geltend gemacht habe - regelmässig von den Sicherheitskräften aufgesucht worden. I._______ habe spontan erzählt, sie und ihre Schwägerin, d.h. die Gesuchstellerin, seien sexuell belästigt worden. Dies stütze die Aussagen der Gesuchstellerin und zeige, dass sie glaubwürdig sei. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B._______ vom (...), mit dem die Beschwerde von H._______ und I._______ betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung abgewiesen wurde, wurde bezüglich der im vorliegenden Revisionsverfahren mit Eingabe vom 6. Juni 2007 eingereichten und aus dem Jahre (...) datierenden Beweismittel erwogen, die Echtheit dieser Dokumente sei vom BFM nicht bezweifelt worden. In Anbetracht des bekannten Vorgehens der türkischen Behörden gegen PKK-Anhänger würden die Aussagen von I._______ glaubhaft erscheinen. Indessen wurde den Ereignissen in den Jahren (...) bis (...) aufgrund der Ausreise von H._______ und I._______ aus der Türkei im Jahre (...) mangels zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhanges die asylrechtliche Relevanz abgesprochen. Für das vorliegende Revisionsverfahren ergibt sich in Anbetracht dieser Erwägungen die Schlussfolgerung, dass - auch wenn die mit Eingabe vom 6. Juni 2007 eingereichten Beweismittel im Beschwerdeverfahren der Gesuchstellerin bekannt gewesen wären - dies nicht zu einer anderen Würdigung des Sachverhaltes geführt hätte, da die Gesuchstellerin erst im Februar 2003 aus der Türkei ausreiste und mithin der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang ebenfalls unterbrochen ist. Ebenso führt der Umstand, dass I._______ die von der Gesuchstellerin vorgebrachten sexuellen Belästigungen erwähnt haben soll, zu keiner anderen Betrachtungsweise, da im ARK-Urteil vom 16. November 2006 diesbezüglich der zeitliche Kausalzusammenhang als unterbrochen erachtet wurde (vgl. Beschwerdeurteil E. 6.2 S. 16). 3.6 Gemäss EMARK 1995 Nr. 9 sind verspätete Vorbringen dann revisionsrechtlich beachtlich, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass Gesuchstellern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht, wobei es nicht genügt, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern derart sein müssen, dass sie bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid, und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs geführt hätten. Da sich die Vorbringen im Revisionsgesuch ohnehin als nicht erheblich beziehungsweise die zusammen mit diesem eingereichten Beweismittel als nicht entscheidend im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen erwiesen haben, sind allfällige völkerrechtliche Vollzugshindernisse zu verneinen. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2006 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Was die von der Gesuchstellerin angeführten Tatsachen und diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) anbetrifft, welche ihren seit Ergehen des Beschwerdeurteils verschlechterten (...) Gesundheitszustand dokumentieren sowie die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei darlegen würden, ist festzuhalten, dass dadurch ein Sachverhalt geltend gemacht wird, der unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten durch die Vorinstanz zu prüfen wäre. Von einer Überweisung an das BFM zur entsprechenden Prüfung dieser Vorbringen kann jedoch in casu abgesehen werden, da angesichts der bestehenden medizinischen Strukturen in der Heimat der Gesuchstellerin sich diese auch in der Türkei weiterbehandeln lassen kann. Zudem wurde im angefochtenen Beschwerdeurteil bereits eine Würdigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen - gerade auch (teilweise Nennung der Beeinträchtigungen) - der Gesuchstellerin vorgenommen und festgehalten, dass diese Beeinträchtigungen (Nennung der Beeinträchtigungen) nicht nur in der Schweiz, sondern eben auch in der Türkei adäquat therapeutisch und medikamentös behandelbar seien (vgl. Beschwerdeurteil, S. 19). Aus den eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich keine wesentliche Änderung in der Beurteilung des (...) Zustandes der Gesuchstellerin: Gemäss dem Bericht der (...) vom (...) wurde die Gesuchstellerin dort stationär behandelt. Laut dem Bericht der (...) vom (...) wird (Nennung Diagnose) diagnostiziert. Diese Diagnose wird im Bericht der (...) vom (...) bestätigt und zusätzlich festgehalten, die Gesuchstellerin leide an einer (Nennung Krankheit). An der im Beschwerdeurteil vorgenommenen Einschätzung, die (...) Beeinträchtigungen seien auch in der Türkei behandelbar, ändert sich durch die neueren ärztlichen Berichte grundsätzlich nichts. Auf eine Überweisung an das BFM ist auch aus den folgenden Gründen zu verzichten: Die Gesuchstellerin gab im erstinstanzlichen Verfahren an, sie sei zweimal, davon einmal zusammen mit ihrer Schwägerin, sexuell belästigt worden. Ihr Vater beziehungsweise Nachbarn seien auf ihre Schreie hin gekommen, um die Soldaten zu vertreiben (vgl. A1/8, S. 4; A5/32, S. 11). In dem mit Eingabe vom 6. Juni 2007 eingereichten Schreiben von G._______ vom (...) wird ausgeführt, J._______ bestätige, dass Soldaten sie, ihre Schwiegermutter und ihre Schwägerin, d.h. die Gesuchstellerin, in den Stall gebracht hätten. Die Schwiegermutter habe sich vor sie gestellt, um sie zu beschützen. Es sei nicht zu einer Vergewaltigung gekommen, aber die Soldaten hätten versucht, sie überall zu berühren. Gemäss dem Bericht der (...) vom (...) sollen die Gesuchstellerin und ihre Schwägerin, also J._______, in Gegenwart des Vaters der Gesuchstellerin von Polizisten schwer misshandelt und vergewaltigt worden sein. Die Mutter der Gesuchstellerin sei einige Zeit vor diesem Vorfall an einem Herzinfarkt gestorben. Laut Bericht der (...) vom (...) sei die Gesuchstellerin einmal zusammen mit ihrer Schwägerin von Soldaten sexuell belästigt worden. Aufgrund dieser Diskrepanzen in Bezug auf die Art und Schwere der vorgebrachten Benachteiligungen, deren Urheber und die dabei anwesenden Personen ist nicht glaubhaft, die diagnostizierten Leiden stünden in einem allenfalls asylrechtlich relevanten Zusammenhang. Davon wird auch im Beschwerdeurteil vom 16. November 2006 ausgegangen, indem ausgeführt wird, die diagnostizierten (...) Beschwerden könnten auch eine andere Ursache haben (vgl. S. 14). 5. 5.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, wird der Partei ein Anwalt bestellt (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Eine Person verfügt dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass die Gesuchstellerin keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass das Revisionsgesuch aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten der Gesuchstellerin als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Zudem stellten sich auch keine komplizierten Sach- und Rechtsfragen, welche besondere Kenntnisse beziehungsweise eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen. Aus diesen Gründen ist dem Begehren um Beigabe eines Anwaltes ebenfalls nicht stattzugeben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin demnach kostenpflichtig (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Die Kosten des Verfahrens sind auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (vgl. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). 5.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe eines Anwaltes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) K._______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: