Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3801/2012/mel Urteil vom 26. September 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Partei A._____, geboren ... , Türkei, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, Gesuchstellerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 16. November 2006 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-639/2007 vom 18. August 2010 und D-3827/2011 vom 22. Februar 2012 / N ... . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesuchstellerin am 5. Februar 2003 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und zur Begründung ihres Gesuches zur Hauptsache geltend machte, ihre Familie - welche schon seit 1993 andauernd die PKK unterstütze - sei im Verlauf der letzten zehn Jahre immer wieder von den Sicherheitskräften behelligt worden, wobei zwar nie ein Verfahren gegen sie eröffnet worden sei, es aber immer wieder zu Übergriffen gekommen sei, dass sie diesbezüglich namentlich vorbrachte, sie persönlich sei 1994 während einer Stunde auf dem örtlichen Polizeiposten festgehalten und dabei gefoltert worden, sodann 1996 zweimal von Soldaten sexuell belästigt und zudem 2002 mit ihrem Bruder zuhause von Soldaten geschlagen worden, wobei beim letztgenannten Ereignis ihre Mutter an einem Herzinfarkt gestorben sei, dass sie sich schliesslich 2003 mit ihrem Bruder zur Ausreise aus der Heimat entschlossen habe, nachdem sie und ihr Bruder vom Militär zur Zusammenarbeit aufgefordert worden seien, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute ein Teil des BFM) mit Verfügung vom 17. April 2003 das Asylgesuch der Gesuchstellerin ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei das Bundesamt die meisten Vorbringen der Gesuchstellerin als realitätsfremd und daher unglaubhaft erklärte und ihren übrigen Vorbringen die flüchtlingsrechtliche Relevanz absprach, dass die Gesuchstellerin gegen diesen Entscheide am 23. Mai 2003 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einreichen liess, welche mit Urteil der ARK vom 16. November 2006 abgewiesen wurde (nachfolgend: ARK-Urteil), dass die Gesuchstellerin zwei Monate später - am 23. Januar 2007 - mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe ans BFM gelangte, welche vom Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch entgegen genommen wurde, dass die Gesuchstellerin im Rahmen dieses ersten Revisionsverfahrens namentlich einen fachärztlichen Bericht vom 2. März 2007 und einen weiteren fachärztlichen Bericht vom 26. Oktober 2009 vorlegte (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen), dass das Revisionsgesuch mit Urteil D-639/2007 vom 18. August 2010 abgewiesen wurde (nachfolgend: erstes Revisionsurteil), dass die Gesuchstellerin drei Monate später - am 4. November 2010 - beim BFM eine als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe einreichen liess, worin ein exilpolitisches Engagement geltend gemacht wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juni 2011 auch das zweite Asylgesuch der Gesuchstellerin ablehnte und abermals deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Gesuchstellerin am 6. Juli 2011 auch gegen diesen zweiten Asylentscheid Beschwerde einreichen liess, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3827/2011 vom 22. Februar 2012 abgewiesen wurde (nachfolgend: zweites Beschwerdeurteil), dass die Gesuchstellerin fünf Monate später - am 18. Juli 2012 - durch ihren Rechtsvertreter ein erneutes Revisionsgesuch einreichen liess (vorab per Telefax), dass sie in ihrer Eingabe ausdrücklich um eine revisionsweise Überprüfung aller vorangegangenen Urteile ersuchen liess und daran anschliessend die Gewährung von Asyl [1], eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [2] und Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen [3] beantragte, dass sie gleichzeitig um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges für die Dauer des Verfahrens - nach Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, worüber ihr Rechtsvertreter postwendend zu informieren sei [4] - und zudem um Einräumung einer Frist zur Verbesserung respektive Erweiterung ihres Revisionsgesuches ersuchen liess [5], dass sie abschliessend um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte (vgl. ... ), dass in der Eingabe vom 18. Juli 2012 unter Vorlage eines fachärztlichen Berichts vom 10. Juli 2012 namentlich vorgebracht wurde, mit diesem Beweismittel würden vorbestandene Tatsachen von erheblicher Bedeutung belegt, was in dieser Form aufgrund einer subjektiven Blockade der Gesuchstellerin bisher noch nicht möglich gewesen sei, respektive während der bisherigen Verfahren noch nicht habe vorgebracht werden können, dass die Gesuchstellerin das Ersuchen um sofortige Anordnung vollzugshemmender Massnahmen am Nachmittag des 18. Juli 2012 nochmals bekräftigen liess (mittels einer weiteren Telefaxeingabe), dass indes nach Prüfung der Akten von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts auf die Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahme (nach Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) verzichtet wurde, dass sodann mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2012 - zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren - sowohl das Gesuch um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) als auch das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abgewiesen wurden, dass die Gesuchstellerin gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass im Weiteren auch das Ersuchen um Einräumung einer Frist zur Verbesserung respektive Erweiterung des Revisionsgesuches abgewiesen wurde, verbunden mit einem Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG, dass die Gesuchstellerin am 19. Juli 2012 mittels Sonderflug und in Begleitung eines Arztes in ihre Heimat zurückgeführt wurde, dass sie im Nachgang dazu durch ihren Rechtsvertreter erst ein Gesuch um Einsicht in allfällige zusätzliche Akten (vgl. Eingabe vom 23. Juli 2012) und anschliessend - am 2. August 2012 - eine mit "Erweiterung, Verbesserung zum Revisionsgesuch" bezeichnete Eingabe einreichen liess, dass sie in dieser Eingabe vorab um Bekanntgabe des für ihr Verfahren zuständigen Richtergremiums ersuchen liess [1] und daran anschliessend die vollständige wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 19. Juli 2012 beantragte [2], verbunden mit der Bewilligung der Wiedereinreise in die Schweiz [3] sowie der sofortigen Befreiung vom einverlangten Kostenvorschuss [6], dass sie gleichzeitig das vorerwähnte Gesuch um Akteneinsicht erneuerte [4] und dieses Gesuch mit einem Ersuchen um Ansetzung einer Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme ergänzte [5], dass in der Eingabe vom 2. August 2012 die im Revisionsgesuch eingebrachten Gesuchsvorbringen nochmals bekräftigt wurden, wobei die Gesuchstellerin die bisherige Verfahrensführung rügen und die Schlüsse in der Zwischenverfügung vom 19. Juli 2012 als mangelhaft erklären liess, dass mit Zwischenverfügung vom 8. August 2012 ein Rückkommen auf die vorgenannte Zwischenverfügung abgelehnt wurde, dass dementsprechend sowohl das Gesuch um Bewilligung der Wiedereinreise in die Schweiz als auch das Gesuch um Befreiung vom einverlangten Kostenvorschuss abgewiesen wurden, wobei der Gesuchstellerin zur Zahlung des Kostenvorschusses eine kurze Nachfrist eingeräumt wurde, dass sodann antragsgemäss der Spruchkörper bekannt gegeben wurde, wogegen das Ersuchen um Ansetzung einer Frist zum Nachreichen einer weiteren Stellungnahme unter gleichzeitiger Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs abgewiesen wurde, dass der einverlangte Kostenvorschuss derweil bereits am 3. August 2012 fristgerecht eingezahlt worden war, worüber die Gesuchstellerin das das Gericht am 13. August 2012 in Kenntnis setzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beurteilt, wobei es auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es ferner zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), wobei für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 121 - 128 BGG sinngemäss gelten (vgl. Art. 45 VGG), dass es schliesslich auch für die Revision von Urteilen seiner Vorgängerorganisationen zuständig ist (vorliegend die ARK), wobei sich das Verfahren bei dieser Konstellation nach Art. 66 ff. VwVG richtet (vgl. dazu BVGE 2007/11 und BVGE 2007/21), dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. Art. 23 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 111 Bst. a und b AsylG), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, S. 269), dass auch die Revision eines Revisionsurteils zulässig ist, soweit damit Mängel des Revisionsverfahrens gerügt werden (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 77), dass die Gesuchstellerin in ihrem Revisionsgesuch ausdrücklich den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft, in diesem Zusammenhang jedoch auf ein Beweismittel abstellt (den fachärztlichen Bericht vom 10. Juli 2012), welches jüngeren Datums ist, als die von ihr (mit-) angefochtenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei dieser Konstellation grundsätzlich fraglich wäre, ob das vorgelegte Beweismittel überhaupt als Grundlage für eine Revision der (mit-) angefochtenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen werden könnte (vgl. dazu Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG), dass die Gesuchstellerin überdies vorbestandene neue Tatsachen geltend macht, die sie bisher nicht habe vorbringen können, dass die Gesuchstellerin schliesslich auch auf den Revisionsgrund nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG abzielt, zumal sich ihr Revisionsgesuch ebenfalls respektive insbesondere gegen das Urteil der ARK vom 16. November 2006 richtet, wobei sie ihre Eingabe innert der in diesem Zusammenhang zu beachtenden Frist seit Entstehen des angeblich neuen Beweismittels eingereicht hat (vgl. dazu Art. 67 Abs. 1 VwVG), dass bei dieser Sachlage auf die Eingabe vom 18. Juli 2012 als frist- und formgerechtes Revisionsgesuch einzutreten ist, zumal die Gesuchstellerin auch legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass gemäss den vorgenannten massgeblichen Bestimmungen die Revision eines Beschwerde- beziehungsweise Revisionsentscheides verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel vorbringt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, dass als neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne dieser Bestimmung nur diejenigen gelten, die sich bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirklicht haben respektive zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hatten, die jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten, wobei solche Tatsachen und Beweismittel nur dann als erheblich gelten, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1; vgl. zum Ganzen auch das erste Revisionsurteil [E. 3.1]), dass von der Gesuchstellerin das Vorliegen einer solchen neuen und erheblichen Tatsache behauptet wird, indem sie unter Verweis auf den neuen fachärztlichen Bericht vom 10. Juli 2012 zur Hauptsache geltend macht, bis dahin sei sie aufgrund einer subjektiven respektive psychischen Blockade noch gar nie in der Lage gewesen, über wesentliche Ereignisse zu berichten, nämlich über in der Heimat erlittene Vergewaltigungen durch Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte, dass in dieser Hinsicht im vorgelegten Arztbericht einleitend ausgeführt wird, die Gesuchstellerin habe am 7. Juli 2012 anlässlich eines therapeutischen Einzelgesprächs und anhand von Notizen in chronologischer Reihenfolge über die sie traumatisierenden Ereignisse berichten wollen, dass die behandelnde Ärztin im Anschluss daran die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Ereigniskette nachzeichnet, wobei - neben einem Ereignis vom 1. April 1993 (Behelligungen durch Soldaten ohne sexuellen Übergriff) - insbesondere über eine am 12. Januar 1999 erlittene Vergewaltigung durch zwei Polizisten (am Wohnort der Gesuchstellerin, wobei deren Vater im Nebenzimmer von zwei anderen Polizisten festgehalten worden sei) sowie über eine nochmals im Verlauf des Jahres 2001 erlittene Vergewaltigung durch zwei Polizisten (auf einem Polizeiposten, nach vorgängiger Einzelhaft von drei Tagen mit eindringlichem Verhör) berichtet wird, dass die Gesuchstellerin unter Berufung auf diesen Bericht dafür hält, damit werde eine vorbestandene Tatsache von erheblicher Bedeutung belegt, welche in dieser Form noch nie Prozessgenstand gewesen sei, zumal sie bis dahin noch nie einem Menschen - noch nicht einmal ihren bisherigen Ärzten - über die erlittenen Vergewaltigungen berichtet habe, dass der Gesuchstellerin indes aufgrund der Akten entgegen gehalten werden muss, dass mit dem fachärztlichen Bericht vom 10. Juli 2012 keine neuen Sachverhaltselemente erkennbar gemacht werden, sondern bloss bereits seit langem bekannte und als solche bereits beurteilte Vorbringen nochmals vorgetragen werden, wenn auch in leicht modifizierter Form, was jedoch als Grundlage für eine Revision nicht genügen kann, dass die Gesuchstellerin in ihren anderslautenden Ausführungen namentlich verkennt, dass von ihr das Vorbringen betreffend eine angeblich erlittene Vergewaltigung schon anlässlich der Einleitung des ersten Revisionsverfahrens - und damit vor bereits mehr als fünf Jahren - unter Vorlage eines entsprechenden Arztberichtes geltend gemacht wurde, dass in jenem ersten wie dem heutigen zweiten Revisionsverfahren nach einem stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik unter Vorlage eines Arztberichtes vorgebracht wurde, die Gesuchstellerin habe eine Gruppenvergewaltigung durch Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte erlitten, worüber die Gesuchstellerin jedoch bisher niemandem habe berichten dürfen respektive berichten können (vgl. dazu im Einzelnen den im ersten Revisionsverfahren vorgelegten Bericht eines Facharztes vom 2. März 2007), dass im entsprechenden Arztbericht aus dem Jahre 2007 namentlich ausgeführt wurde, "vor ungefähr vier Jahren sei es in ihrem Heimatdorf in der Provinz Elbistan zu einem Vorfall gekommen, als sie sowie ihre Schwägerin von Polizisten schwer misshandelt und vergewaltigt worden seien. Dies sei in Gegenwart ihres Vaters geschehen, also eine äusserst massive Entehrung und Erniedrigung. Man habe bei dieser Gelegenheit auch Zigaretten auf ihrer Haut ausgedrückt (sie zeigte mir die entsprechenden Narben am Arm). Sie sei seit diesem Ereignis gebrochen und als Person verändert. Ausser ihr, ihrem Vater und ihrer Schwägerin wisse niemand von dem Vorfall, der Vater habe den beiden dringend geraten, niemandem davon zu erzählen, sonst würden sie aus der Familie ausgestossen", dass bei dieser Sachlage der zentrale Ansatz namentlich in der ergänzenden Eingabe vom 2. August 2012 - das Vorbringen, das Erleiden einer Vergewaltigung sei in den bisherigen Verfahren noch gar nie ein Thema gewesen - von vornherein nicht überzeugen kann, wird doch in der diesbezügliche Argumentation die offenkundig anders lautende Aktenlage völlig ausser Acht gelassen (vgl. dazu namentlich das erste Revisionsurteil, wo in E. 4 die Vorbringen über eine angeblich erlittene Vergewaltigung einlässlich gewürdigt wurden), dass die jüngsten Vorbringen der Gesuchstellerin umso weniger überzeugen können, wenn berücksichtigt wird, dass sie gemäss Aktenlage im Verlauf der letzten Jahre gegenüber immer wieder anderen Fachärzten und -ärztinnen immer wieder andere Ereignisketten vorgetragen hat, welche angeblich zu ihrer Traumatisierung geführt hätten (vgl. dazu gerade auch den Bericht vom 26. Oktober 2009, worin von Seiten einer weiteren Fachärztin wiederum bloss von einer angeblich einmalig erlittenen sexuellen Belästigung durch Soldaten berichtet wird, obwohl die Gesuchstellerin schon zwei Jahre früher gegenüber einem anderen Facharzt über eine angeblich erlittene Gruppenvergewaltigung berichtet hatte), dass nach den vorstehenden Erwägungen im Resultat geschlossen werden muss, das vorliegende Revisionsgesuch ziele einzig auf eine Verzögerung des Vollzugs der Wegweisung und nochmalige Prüfung der bereits bekannten und namentlich bereits beurteilten Sachverhaltsmomente ab, zumal das Gesuch sehr kurz vor dem anstehenden Wegweisungsvollzug eingereicht wurde, dass dabei betreffend die im Bericht vom 10. Juli 2012 abermals dargestellten gesundheitlichen Probleme der Gesuchstellerin der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass im Rahmen der bisherigen Verfahren die Frage ihres psychischen Gesundheitszustandes bereits einlässlich geprüft worden ist (vgl. dazu sowohl das ARK-Urteil [insbes. E. 5.7 sowie E. 8.3.3] als auch das erste Revisionsurteil [insbes. E. 4] und zweites Beschwerdeurteil [E. 7.4.5]) und sich auch in dieser Hinsicht aus dem jüngsten Arztbericht keine massgeblich neuen respektive abweichenden Erkenntnisse ergeben, dass nach vorstehenden Erwägungen von der Gesuchstellerin kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt ersichtlich gemacht wurde, wobei auf eine Auseinandersetzung mit weiteren Gesuchsvorbringen verzichtet werden kann, da diese in entscheidrelevanter Hinsicht keinen anderen Schluss zu rechtfertigen vermögen, dass angesichts der angestellten Erwägungen insbesondere weitergehende Abklärungen von Amtes wegen, für die es im Rahmen eines Revisionsverfahrens ohnehin kaum Raum gäbe, von vornherein ausgeschlossen bleiben müssen, dass nach dem Gesagten das Revisionsgesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von der Gesuchstellerin zu tragen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Revisionsverfahren die Kosten praxisgemäss auf Fr. 1'200.- anzusetzen sind, wobei der Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und mit diesem zu verrechnen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: