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D-3822/2021

D-3822/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 18. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machten sie geltend, dass (...) von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Jahre (...) von Soldaten der UÇK (frühere paramilitärische Organisation Ushtria Çlirimtare e Kosovës, «Befreiungsarmee des Kosovo») festgenommen und ermordet worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers kenne die Namen der beiden Täter und sei deswegen am (...) vom (Tribunal) beziehungsweise von dessen Sonderuntersuchungsbeauftragten (nachfolgend: Specialist Prosecutor's Office) als Zeuge in C._______ vorgeladen worden - dies, nachdem sein Vater bereits am (...) von den damaligen Polizeibehörden der United Nations Interim Administration Mission (UNMIK) im D._______ befragt worden sei. Im (...) sei sein Vater ausserdem in E._______, wo dieses Gericht einen Ableger habe, befragt worden. Vor besagtem Hintergrund (Vorladung seines Vaters als Zeuge in C._______) sei der Beschwerdeführer am (...) auf dem Heimweg von einem unbekannten Mann mit den Worten angesprochen worden, sein Vater solle seinen Mund nicht zu weit aufmachen, andernfalls es für ihn als auch für seinen Vater zu grossen Problemen kommen werde. Die Beschwerdeführenden hätten daher beschlossen, aus dem Kosovo auszureisen. B. Mit Verfügung vom 17. März 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1700/2020 vom 1. April 2020 ab. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, einen glaubhaften Konnex zwischen der Vorladung des Vaters des Beschwerdeführers als Zeuge und einer angeblichen Bedrohung seitens der UÇK herzustellen (vgl. Urteil des BVGer D-1700/2020 vom 1. April 2020 E. 7.1). D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Juni 2021 gelangten die Beschwerdeführenden abermals ans SEM. Sie machten dabei im Wesentlichen geltend, aufgrund der bevorstehenden Zeugenaussage des Vaters des Beschwerdeführers in C._______ seien sie einer Reflexverfolgung ausgesetzt, vor welcher sie die kosovarischen Behörden nicht schützen könnten respektive wollten. Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen. E. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 (Eröffnung am 28. Juli 2021) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte das Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern drei bis fünf der angefochtenen Verfügung aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter ersuchten sie um Mitteilung des Spruchkörpers und um Bekanntgabe, wie der Spruchkörper ausgewählt worden sei. Falls bei der Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien dafür bekannt zu geben. Dazu sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit welcher die Auswahl kreiert worden sei und offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. G. Am 1. September 2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Spruchkörper mit und erhob einen Kostenvorschuss. H. Mit Eingabe vom 15. September 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2021 lehnte das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit ab und setzte eine Nachfrist zur Begleichung des Kostenvorschusses. J. In der Folge bezahlten die Beschwerdeführenden zwar den Kostenvorschuss, beantragten beim Gericht jedoch mit Eingabe vom 11. Oktober 2021, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wiedererwägungsweise gutzuheissen sei oder die Gerichtspersonen, welche für die Verfügung vom 28. September 2021 verantwortlich seien, auszuwechseln seien.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Zu den Anträgen zur Bildung des Spruchkörpers und den Ausführungen in der Eingabe vom 11. Oktober 2021 ist zu bemerken, dass den Beschwerdeführenden der Spruchkörper am 1. September 2021 mitgeteilt wurde. Im Übrigen ist zu bestätigen, dass der Spruchkörper im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzleiperson gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) unter Berücksichtigung objektiver Kriterien generiert wurde.

E. 4.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der Antrag, es sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit der die Bestimmung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei, ist daher abzuweisen.

E. 5.1 In ihrer Eingabe vom 11. Oktober 2021 verlangen die Beschwerdeführenden die Auswechslung der zuständigen Instruktionsrichterin sowie des zuständigen Gerichtsschreibers, sofern die Zwischenverfügung vom 28. September 2021 nicht wiedererwägungsweise aufgehoben werde. Soweit damit ein Ausstandsbegehren gestellt wird, ist dieses abzuweisen, wobei die Frage, ob ein bedingtes Ausstandsbegehren überhaupt zulässig ist, offenbleiben kann.

E. 5.2 Gemäss Praxis kann eine Behörde selber über ihren Ausstand beziehungsweise denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind (vgl. Urteil des BVGer D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 E. 1.2 m.H.a. Urteil des BGer 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3). Dies ist vorliegend zu bejahen, zumal der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 28. September 2021 für unzutreffend halten, offensichtlich keinen Ausstandsgrund darstellt.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Mehrfachgesuch damit, dass sie im ersten Asylverfahren noch davon ausgegangen seien, der Vater des Beschwerdeführers werde vor dem (Tribunal) gegen die (...) Schergen der UÇK aussagen, die (...) persönlich entführt hätten. Heute sei aber klar, dass er als zentraler Zeuge in einem Prozess gegen einen hochrangingen UÇK-Kommandanten aussagen werde. Daraus resultiere eine weitaus grössere Dimension, woraus sich eine hochgradige Gefährdung ergebe. Der Zeugenschutz im Kosovo sei absolut ungenügend und die Behörden seien weder schutzfähig noch schutzwillig.

E. 7.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass hinsichtlich der bisherigen Beurteilung einer begründeten Furcht vor Verfolgung vollumfänglich auf das Urteil D-1700/2020 zu verweisen sei. Aus dem eingereichten Schreiben des Deputy Specialist Prosecutor ergebe sich, dass die Identität des Vaters derzeit noch geheim sei und der Verteidigung des Kommandanten erst einen Monat vor Prozessbeginn bekannt gegeben werde. Ferner werde der Vater nicht öffentlich aussagen und seine Identität werde daher der breiten Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht. Die Zeugenschutzmassnahmen würden sich darauf beschränken, dass der Kommandant in Haft genommen worden sei. Somit gehe die Anklage von keiner akuten Gefährdung aus, ansonsten weitere Massnahmen ergriffen worden wären. Ferner würden sich die Familienangehörigen der Beschwerdeführenden ohne Sicherheitsvorkehrungen weiterhin im Kosovo befinden und es seien seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2020 keine Zwischenfälle gegenüber dem Vater oder den Brüdern des Beschwerdeführers aktenkundig. Aus dem Umstand, dass es gegenüber anderen Zeugen zu Repressalien gekommen sei, lasse sich nicht unbesehen darauf schliessen, dass es auch gegenüber dem Vater und seinen Familienangehörigen zu ebensolchen kommen werde.

E. 7.3 In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die neu vorgebrachte Sachlage nicht korrekt geprüft worden sei. Das SEM verkenne die Gefährdung von Zeugen und negiere diese pauschal. Ferner werde die Einholung weiterer Informationen beim Deputy Specialist Prosecutor mit der unzutreffenden Begründung abgelehnt, das Verfahren werde grundsätzlich schriftlich geführt. Dies verletze die Begründungspflicht. Das SEM habe zudem die Wichtigkeit des Vaters im Strafverfahren respektive die hohe Bedeutung seiner Zeugenaussage und die Reflexverfolgungsgefahr nicht ermittelt, und verkenne die Gefährdung von Zeugen, die sich aus einschlägigen Länderberichten ergebe, wodurch der Sachverhalt unzureichend festgestellt worden sei. In materieller Hinsicht wurde eingewendet, der Vater des Beschwerdeführers sei Schlüsselzeuge im Anklagepunkt "Mord", da nur er - und allenfalls (...) des Beschwerdeführers - diesen Anklagepunkt substantiieren könnten. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass sowohl Zeugen als auch ihre Familienangehörigen an Leib und Leben gefährdet seien und von einem kompletten Schutzunwillen der kosovarischen Behörden auszugehen sei. Diese Sachlage werde von der Vorinstanz ignoriert.

E. 8.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 8.2 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. In Bezug auf die Begründungspflicht gilt es anzumerken, dass das SEM in seiner Verfügung hinreichend darlegt, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft bei der aktuellen Lage verneint und eine Rückkehr der Beschwerdeführenden für zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das SEM auch auf die Erwägungen und Schlussfolgerungen im ordentlichen Verfahren verwies, zumal die neu geltend gemachte Verfolgungssituation eng an die bisherigen Vorbringen anknüpft und auf die angeblich veränderte Sachlage genügend eingegangen wird. Der Sachverhalt wurde vom SEM auch vollständig sowie richtig abgeklärt und auf eine Beschaffung ergänzender Informationen beim Deputy Specialist Prosecutor wurde zu Recht verzichtet. In diesen Rügen wird insbesondere verkannt, dass die darin aufgeworfene Frage, ob die angefochtene Verfügung inhaltlich richtig ist, nicht die Begründungsflicht oder die Sachverhaltsermittlung, sondern vielmehr die materielle Beurteilung beschlägt. Soweit Verfahrensfehler im ordentlichen Asylverfahren moniert werden, insbesondere die mangelhafte Übersetzung und Würdigung eingereichter Beweismittel, ist darauf vorliegend nicht weiter einzugehen, zumal dies Gegenstand des ersten Beschwerdeverfahrens war.

E. 9 Der Sachverhalt ist als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb die Beweisanträge, beim Specialist Prosecutor's Office und Experten weitere Auskünfte einzuholen oder ein Gutachten in Auftrag zu geben, abzuweisen sind.

E. 10.1 Bereits im ersten Asylverfahren brachten die Beschwerdeführenden vor, sie hätten aufgrund der Aussagen des Vaters gegenüber den Polizeibehörden der United Nations Interim Administration Mission (UNMIK) und dem Specialist Prosecutor's Office des (Tribunals) sowie des bevorstehenden Auftretens des Vaters als Zeuge vor Gericht begründete Furcht, an Leib und Leben bedroht zu sein. Dies wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1700/2020 vom 1. April 2020 rechtskräftig verneint.

E. 10.2 Vorliegend handelt es sich im Wesentlichen um dieselben, bereits rechtskräftig beurteilten Asylgründe, nämlich eine Reflexverfolgungsgefahr wegen der Involvierung des Vaters als Zeuge vor dem (Tribunal)l. Neu ist einzig, dass gemäss den Beschwerdeführenden am (...) gegen einen U K-Kommandanten Anklage erhoben worden sei, dieser am (...) verhaftet worden sei und der Vater nunmehr vor Gericht als Zeuge aussagen werde. Die neue Entwicklung bestehe - so die Beschwerdeführenden - darin, dass tatsächlich gegen einen hochrangingen ehemaligen U K-Exponenten Anklage erhoben worden sei und dem entsprechenden Prozess eine grosse Signal- und Präzedenzwirkung zukomme. Damit wird - wie bereits im ersten Asylverfahren - lediglich eine abstrakte Gefährdung geltend gemacht, ohne dass dies - wiederum analog zu den Feststellungen im Verfahren D-1700/2020 - zu konkreten, gezielt gegen die Beschwerdeführenden und ihre Familie gerichteten asylrelevanten Massnahmen geführt hätte. So wurde das Mehrfachgesuch vom 25. Juni 2021 einzig mit dieser abstrakten Gefahr begründet. Die auf Beschwerdeebene nachgeschobene Schilderung der Bedrohungslage der im Kosovo verbliebenen Angehörigen ist aufgrund der späten Geltendmachung sowie der fehlenden Substanz nicht glaubhaft. Das Vorbringen beschränkt sich auf die vage Behauptung, dass die Beschwerdeführenden indirekt erfahren hätten, dass der Druck auf die Familie des Beschwerdeführers massiv zugenommen habe und sich sein jüngerer Bruder fast ausschliesslich zuhause aufhalte, ohne diese Zunahme des Drucks auch nur annähernd greifbar zu machen. In diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Vater gemäss Beschwerdeschrift zwar hochgradig an Leib, Leben und Freiheit gefährdet sein soll, gegen ihn aber, soweit aus den Akten ersichtlich, bisher keinerlei Repressalien ergriffen worden sind. Die dafür beiläufig abgegebene Erklärung, wonach der Vater nicht habe belangt werden können beziehungsweise dieser sich unbeeindruckt gegenüber Einschüchterungsversuchen gezeigt habe, überzeugt nicht. Somit erschöpft sich die nunmehr vorgetragene Gefährdung im Kern einzig in der abstrakten Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund des Zeugenstatus des Vaters und des mangelnden staatlichen Schutzes der kosovarischen Behörden, was bereits Gegenstand des abgeschlossenen Asylverfahrens gewesen ist, während neue Entwicklungen im Sinne von tatsächlich den Beschwerdeführenden und ihren Familienangehörigen widerfahrenen Vorkommnissen nicht (substanzvoll) vorgetragen wurden. In diesem Punkt erschöpft sich das Mehrfachgesuch somit in einer appellatorischen Kritik am Urteil des BVGer D-1700/2020.

E. 10.3 Den Beschwerdeführenden gelingt es damit nicht, eine Furcht vor Verfolgung aufgrund der neuen Sachverhaltselemente als objektiv begründet erscheinen zu lassen, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 11.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).

E. 12.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 12.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind.

E. 12.4 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1700/2020 vom 1. April 2020 wurde der Wegweisungsvollzug letztmals für zumutbar befunden. Neue Entwicklungen, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, wurden weder substanziiert geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich.

E. 12.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14.1 Der Antrag auf wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, zumal in der Eingabe vom 11. Oktober 2021 keine Gründe vorgebracht wurden, weshalb auf die in der Zwischenverfügung vom 28. September 2021 gemachte Feststellung der Aussichtslosigkeit zurückzukommen wäre.

E. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Für deren Begleichung wird der Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3822/2021 Urteil vom 3. November 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), Kosovo, beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 18. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machten sie geltend, dass (...) von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Jahre (...) von Soldaten der UÇK (frühere paramilitärische Organisation Ushtria Çlirimtare e Kosovës, «Befreiungsarmee des Kosovo») festgenommen und ermordet worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers kenne die Namen der beiden Täter und sei deswegen am (...) vom (Tribunal) beziehungsweise von dessen Sonderuntersuchungsbeauftragten (nachfolgend: Specialist Prosecutor's Office) als Zeuge in C._______ vorgeladen worden - dies, nachdem sein Vater bereits am (...) von den damaligen Polizeibehörden der United Nations Interim Administration Mission (UNMIK) im D._______ befragt worden sei. Im (...) sei sein Vater ausserdem in E._______, wo dieses Gericht einen Ableger habe, befragt worden. Vor besagtem Hintergrund (Vorladung seines Vaters als Zeuge in C._______) sei der Beschwerdeführer am (...) auf dem Heimweg von einem unbekannten Mann mit den Worten angesprochen worden, sein Vater solle seinen Mund nicht zu weit aufmachen, andernfalls es für ihn als auch für seinen Vater zu grossen Problemen kommen werde. Die Beschwerdeführenden hätten daher beschlossen, aus dem Kosovo auszureisen. B. Mit Verfügung vom 17. März 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1700/2020 vom 1. April 2020 ab. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, einen glaubhaften Konnex zwischen der Vorladung des Vaters des Beschwerdeführers als Zeuge und einer angeblichen Bedrohung seitens der UÇK herzustellen (vgl. Urteil des BVGer D-1700/2020 vom 1. April 2020 E. 7.1). D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Juni 2021 gelangten die Beschwerdeführenden abermals ans SEM. Sie machten dabei im Wesentlichen geltend, aufgrund der bevorstehenden Zeugenaussage des Vaters des Beschwerdeführers in C._______ seien sie einer Reflexverfolgung ausgesetzt, vor welcher sie die kosovarischen Behörden nicht schützen könnten respektive wollten. Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen. E. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 (Eröffnung am 28. Juli 2021) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte das Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern drei bis fünf der angefochtenen Verfügung aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter ersuchten sie um Mitteilung des Spruchkörpers und um Bekanntgabe, wie der Spruchkörper ausgewählt worden sei. Falls bei der Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien dafür bekannt zu geben. Dazu sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit welcher die Auswahl kreiert worden sei und offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. G. Am 1. September 2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Spruchkörper mit und erhob einen Kostenvorschuss. H. Mit Eingabe vom 15. September 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2021 lehnte das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit ab und setzte eine Nachfrist zur Begleichung des Kostenvorschusses. J. In der Folge bezahlten die Beschwerdeführenden zwar den Kostenvorschuss, beantragten beim Gericht jedoch mit Eingabe vom 11. Oktober 2021, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wiedererwägungsweise gutzuheissen sei oder die Gerichtspersonen, welche für die Verfügung vom 28. September 2021 verantwortlich seien, auszuwechseln seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zu den Anträgen zur Bildung des Spruchkörpers und den Ausführungen in der Eingabe vom 11. Oktober 2021 ist zu bemerken, dass den Beschwerdeführenden der Spruchkörper am 1. September 2021 mitgeteilt wurde. Im Übrigen ist zu bestätigen, dass der Spruchkörper im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzleiperson gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) unter Berücksichtigung objektiver Kriterien generiert wurde. 4.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der Antrag, es sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit der die Bestimmung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei, ist daher abzuweisen. 5. 5.1 In ihrer Eingabe vom 11. Oktober 2021 verlangen die Beschwerdeführenden die Auswechslung der zuständigen Instruktionsrichterin sowie des zuständigen Gerichtsschreibers, sofern die Zwischenverfügung vom 28. September 2021 nicht wiedererwägungsweise aufgehoben werde. Soweit damit ein Ausstandsbegehren gestellt wird, ist dieses abzuweisen, wobei die Frage, ob ein bedingtes Ausstandsbegehren überhaupt zulässig ist, offenbleiben kann. 5.2 Gemäss Praxis kann eine Behörde selber über ihren Ausstand beziehungsweise denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind (vgl. Urteil des BVGer D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 E. 1.2 m.H.a. Urteil des BGer 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3). Dies ist vorliegend zu bejahen, zumal der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 28. September 2021 für unzutreffend halten, offensichtlich keinen Ausstandsgrund darstellt. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Mehrfachgesuch damit, dass sie im ersten Asylverfahren noch davon ausgegangen seien, der Vater des Beschwerdeführers werde vor dem (Tribunal) gegen die (...) Schergen der UÇK aussagen, die (...) persönlich entführt hätten. Heute sei aber klar, dass er als zentraler Zeuge in einem Prozess gegen einen hochrangingen UÇK-Kommandanten aussagen werde. Daraus resultiere eine weitaus grössere Dimension, woraus sich eine hochgradige Gefährdung ergebe. Der Zeugenschutz im Kosovo sei absolut ungenügend und die Behörden seien weder schutzfähig noch schutzwillig. 7.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass hinsichtlich der bisherigen Beurteilung einer begründeten Furcht vor Verfolgung vollumfänglich auf das Urteil D-1700/2020 zu verweisen sei. Aus dem eingereichten Schreiben des Deputy Specialist Prosecutor ergebe sich, dass die Identität des Vaters derzeit noch geheim sei und der Verteidigung des Kommandanten erst einen Monat vor Prozessbeginn bekannt gegeben werde. Ferner werde der Vater nicht öffentlich aussagen und seine Identität werde daher der breiten Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht. Die Zeugenschutzmassnahmen würden sich darauf beschränken, dass der Kommandant in Haft genommen worden sei. Somit gehe die Anklage von keiner akuten Gefährdung aus, ansonsten weitere Massnahmen ergriffen worden wären. Ferner würden sich die Familienangehörigen der Beschwerdeführenden ohne Sicherheitsvorkehrungen weiterhin im Kosovo befinden und es seien seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2020 keine Zwischenfälle gegenüber dem Vater oder den Brüdern des Beschwerdeführers aktenkundig. Aus dem Umstand, dass es gegenüber anderen Zeugen zu Repressalien gekommen sei, lasse sich nicht unbesehen darauf schliessen, dass es auch gegenüber dem Vater und seinen Familienangehörigen zu ebensolchen kommen werde. 7.3 In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die neu vorgebrachte Sachlage nicht korrekt geprüft worden sei. Das SEM verkenne die Gefährdung von Zeugen und negiere diese pauschal. Ferner werde die Einholung weiterer Informationen beim Deputy Specialist Prosecutor mit der unzutreffenden Begründung abgelehnt, das Verfahren werde grundsätzlich schriftlich geführt. Dies verletze die Begründungspflicht. Das SEM habe zudem die Wichtigkeit des Vaters im Strafverfahren respektive die hohe Bedeutung seiner Zeugenaussage und die Reflexverfolgungsgefahr nicht ermittelt, und verkenne die Gefährdung von Zeugen, die sich aus einschlägigen Länderberichten ergebe, wodurch der Sachverhalt unzureichend festgestellt worden sei. In materieller Hinsicht wurde eingewendet, der Vater des Beschwerdeführers sei Schlüsselzeuge im Anklagepunkt "Mord", da nur er - und allenfalls (...) des Beschwerdeführers - diesen Anklagepunkt substantiieren könnten. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass sowohl Zeugen als auch ihre Familienangehörigen an Leib und Leben gefährdet seien und von einem kompletten Schutzunwillen der kosovarischen Behörden auszugehen sei. Diese Sachlage werde von der Vorinstanz ignoriert. 8. 8.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 8.2 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. In Bezug auf die Begründungspflicht gilt es anzumerken, dass das SEM in seiner Verfügung hinreichend darlegt, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft bei der aktuellen Lage verneint und eine Rückkehr der Beschwerdeführenden für zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das SEM auch auf die Erwägungen und Schlussfolgerungen im ordentlichen Verfahren verwies, zumal die neu geltend gemachte Verfolgungssituation eng an die bisherigen Vorbringen anknüpft und auf die angeblich veränderte Sachlage genügend eingegangen wird. Der Sachverhalt wurde vom SEM auch vollständig sowie richtig abgeklärt und auf eine Beschaffung ergänzender Informationen beim Deputy Specialist Prosecutor wurde zu Recht verzichtet. In diesen Rügen wird insbesondere verkannt, dass die darin aufgeworfene Frage, ob die angefochtene Verfügung inhaltlich richtig ist, nicht die Begründungsflicht oder die Sachverhaltsermittlung, sondern vielmehr die materielle Beurteilung beschlägt. Soweit Verfahrensfehler im ordentlichen Asylverfahren moniert werden, insbesondere die mangelhafte Übersetzung und Würdigung eingereichter Beweismittel, ist darauf vorliegend nicht weiter einzugehen, zumal dies Gegenstand des ersten Beschwerdeverfahrens war. 9. Der Sachverhalt ist als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb die Beweisanträge, beim Specialist Prosecutor's Office und Experten weitere Auskünfte einzuholen oder ein Gutachten in Auftrag zu geben, abzuweisen sind. 10. 10.1 Bereits im ersten Asylverfahren brachten die Beschwerdeführenden vor, sie hätten aufgrund der Aussagen des Vaters gegenüber den Polizeibehörden der United Nations Interim Administration Mission (UNMIK) und dem Specialist Prosecutor's Office des (Tribunals) sowie des bevorstehenden Auftretens des Vaters als Zeuge vor Gericht begründete Furcht, an Leib und Leben bedroht zu sein. Dies wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1700/2020 vom 1. April 2020 rechtskräftig verneint. 10.2 Vorliegend handelt es sich im Wesentlichen um dieselben, bereits rechtskräftig beurteilten Asylgründe, nämlich eine Reflexverfolgungsgefahr wegen der Involvierung des Vaters als Zeuge vor dem (Tribunal)l. Neu ist einzig, dass gemäss den Beschwerdeführenden am (...) gegen einen U K-Kommandanten Anklage erhoben worden sei, dieser am (...) verhaftet worden sei und der Vater nunmehr vor Gericht als Zeuge aussagen werde. Die neue Entwicklung bestehe - so die Beschwerdeführenden - darin, dass tatsächlich gegen einen hochrangingen ehemaligen U K-Exponenten Anklage erhoben worden sei und dem entsprechenden Prozess eine grosse Signal- und Präzedenzwirkung zukomme. Damit wird - wie bereits im ersten Asylverfahren - lediglich eine abstrakte Gefährdung geltend gemacht, ohne dass dies - wiederum analog zu den Feststellungen im Verfahren D-1700/2020 - zu konkreten, gezielt gegen die Beschwerdeführenden und ihre Familie gerichteten asylrelevanten Massnahmen geführt hätte. So wurde das Mehrfachgesuch vom 25. Juni 2021 einzig mit dieser abstrakten Gefahr begründet. Die auf Beschwerdeebene nachgeschobene Schilderung der Bedrohungslage der im Kosovo verbliebenen Angehörigen ist aufgrund der späten Geltendmachung sowie der fehlenden Substanz nicht glaubhaft. Das Vorbringen beschränkt sich auf die vage Behauptung, dass die Beschwerdeführenden indirekt erfahren hätten, dass der Druck auf die Familie des Beschwerdeführers massiv zugenommen habe und sich sein jüngerer Bruder fast ausschliesslich zuhause aufhalte, ohne diese Zunahme des Drucks auch nur annähernd greifbar zu machen. In diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Vater gemäss Beschwerdeschrift zwar hochgradig an Leib, Leben und Freiheit gefährdet sein soll, gegen ihn aber, soweit aus den Akten ersichtlich, bisher keinerlei Repressalien ergriffen worden sind. Die dafür beiläufig abgegebene Erklärung, wonach der Vater nicht habe belangt werden können beziehungsweise dieser sich unbeeindruckt gegenüber Einschüchterungsversuchen gezeigt habe, überzeugt nicht. Somit erschöpft sich die nunmehr vorgetragene Gefährdung im Kern einzig in der abstrakten Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund des Zeugenstatus des Vaters und des mangelnden staatlichen Schutzes der kosovarischen Behörden, was bereits Gegenstand des abgeschlossenen Asylverfahrens gewesen ist, während neue Entwicklungen im Sinne von tatsächlich den Beschwerdeführenden und ihren Familienangehörigen widerfahrenen Vorkommnissen nicht (substanzvoll) vorgetragen wurden. In diesem Punkt erschöpft sich das Mehrfachgesuch somit in einer appellatorischen Kritik am Urteil des BVGer D-1700/2020. 10.3 Den Beschwerdeführenden gelingt es damit nicht, eine Furcht vor Verfolgung aufgrund der neuen Sachverhaltselemente als objektiv begründet erscheinen zu lassen, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 12.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. 12.4 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1700/2020 vom 1. April 2020 wurde der Wegweisungsvollzug letztmals für zumutbar befunden. Neue Entwicklungen, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, wurden weder substanziiert geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. 12.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Der Antrag auf wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, zumal in der Eingabe vom 11. Oktober 2021 keine Gründe vorgebracht wurden, weshalb auf die in der Zwischenverfügung vom 28. September 2021 gemachte Feststellung der Aussichtslosigkeit zurückzukommen wäre. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Für deren Begleichung wird der Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: