Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden – kosovarische Staatsangehörige albani- scher Ethnie aus der Region C._______ – suchten am 18. November 2019 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, ein (…) von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei (…) von Soldaten der UÇK (frühere paramilitärische Organisation Ushtria Çli- rimtare e Kosovës, "Befreiungsarmee des Kosovo") festgenommen und er- mordet worden. Der (…) des Beschwerdeführers, kenne die Namen der Täter und sei deswegen am (…) vom Kosovo-Sondertribunal beziehungs- weise von dessen Sonderuntersuchungsbeauftragten (Specialist Prose- cutor's Office [SPO]) als Zeuge in D._______ vorgeladen worden. Im (…) sei der (…) in C._______, wo das besagte Gericht einen Ableger habe, befragt worden. Der Termin in D._______ stehe noch aus. Am 1. Septem- ber 2019 sei der Beschwerdeführer von einem unbekannten Mann mit den Worten angesprochen worden, sein (…) solle den Mund nicht zu weit auf- machen, andernfalls es für ihn wie auch für seinen (…) zu grossen Proble- men kommen werde. Sie hätten sich daher, mangels Vertrauens in die Si- cherheitsorgane vor Ort, zur Ausreise entschlossen.
A.b Mit Verfügung vom 17. März 2020 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an.
A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil D-1700/2020 vom 1. April 2020 abgewiesen.
B. B.a Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an das SEM und machten im Wesentlichen wiederum geltend, dass sie aufgrund der bevorstehenden Zeugenaussage des (…) des Beschwer- deführers der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt seien.
B.b Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 20. Juli 2021 ab. Es ordnete erneut die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D-5731/2022 Seite 3 B.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die vorinstanzliche Ver- fügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-3822/2021 vom 3. November 2021 ab.
C. C.a Nachdem die Beschwerdeführenden am 22. März 2022 Kenntnis vom geplanten Vollzug der Wegweisung am 25. März 2022 erlangt hatten, ge- langten sie mit Eingabe vom 22. März 2022 abermals ans SEM.
C.b Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegen und schrieb dieses am 24. März 2022 in Anwendung von Art. 111c Abs. 2 AsylG als unbegründetes beziehungsweise wiederholt gleich begründetes Mehrfachgesuch formlos ab.
D. D.a Mit Eingabe vom 24. März 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend die formlose Abschreibung des Mehrfachgesuchs durch das SEM vom 24. März 2022. D.b Mit Urteil D-1397/2022 vom 31. März 2022 trat das Bundesverwal- tungsgericht auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend die form- lose Abschreibung des Mehrfachgesuchs durch das SEM vom 24. März 2022 und auf das zwischenzeitlich eingereichte Ausstandsbegehren vom
31. März 2022 nicht ein. E. E.a Am 6. April 2022 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesver- waltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Sie beantragten, das Urteil D-1397/2022 vom 31. März 2022 sei gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 Bst. a BGG aufzuheben und das Verfahren betreffend Feststellung der Rechtsverweigerung des SEM mit korrekter Besetzung des Gerichts weiterzuführen. E.b Mit Urteil D-1663/2022 vom 12. August 2022 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
F. F.a Am 22. August 2022 gelangten die Beschwerdeführenden mit einer als "Neues Asylgesuch – Mitteilung an kantonale Behörden, Weiterleitung an allfällig andere zuständige Behörde; sofortiger Vollzugsstopp" bezeich-
D-5731/2022 Seite 4 neten Eingabe an das SEM und machten im Wesentlichen geltend, aus verschiedenen Unterlagen (insbesondere aus einem Entscheid des Kriegs- verbrechertribunals Kosovo Specialist Chambers [KSC], […], vom […] mit Anhängen und drei weiteren Entscheiden aus dem Verfahren […] sowie einem Entscheid des KSC, […], vom […]) gehe hervor, dass nunmehr der tatsächliche Name des (…) des Beschwerdeführers offengelegt worden sei. Diese Akten habe die (…) E._______ (nachfolgend: E._______), die den (…) des Beschwerdeführers vertrete, beim KSC beschafft. Daraus so- wie aus der Einschätzung von E._______ ergebe sich auch unmittelbar eine flüchtlings- und asylrechtliche Gefährdung des Beschwerdeführers, da er als Familienangehöriger seines (…) bei einer Wegweisung in den Kosovo einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre und der kosovarische Staat in dieser Angelegenheit weder schutzfähig noch schutzwillig sei. Be- treffend die fehlende Schutzfähigkeit wurde auf eine Meldung der Zeitung "Blick" vom 9. April 2022 verwiesen, wonach der Schweizer Ex-Sonderer- mittler Dick Marty aufgrund seiner früheren Ermittlungen gegen UÇK-Mit- glieder im Kosovo verstärkten Personenschutz benötige. Bei allfälligen Zweifeln an einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführenden sei Alex Whiting, Deputy Specialist Prosecutor (DSP) im SPO, zu kontaktieren und zu befragen, allenfalls seien Auskünfte von Experten oder Gutachten von Sachverständigen beizuziehen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, das Migrationsamt des Kantons F._______ sofort anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten, und den Beschwerdeführenden eine Kopie der entsprechenden Verfügung zuzustellen.
F.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Ko- pien der erwähnten Entscheide des KSC und einen Ausdruck aus der Zei- tung "Blick" vom 9. April 2022 zu den Akten. G. G.a Das SEM nahm die Eingabe vom 22. August 2022 zunächst als Wie- dererwägungsgesuch entgegen und wies die zuständige kantonale Migra- tionsbehörde am 8. September 2022 an, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. Vorberei- tungshandlungen inklusive Papierbeschaffung könnten hingegen weiterhin getroffen werden.
G.b Mit Verfügung vom 2. November 2022 – eröffnet am 10. November 2022 – qualifizierte das SEM die Eingabe vom 22. August 2022 nunmehr
D-5731/2022 Seite 5 ebenfalls als Mehrfachgesuch und stellte fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es wies die Asylgesuche ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs- vollzug an. Ausserdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und lehnte den Antrag auf Kontaktaufnahme mit Alex Whiting sowie auf Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen ab. H. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht beziehungsweise zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neu- beurteilung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und subeventualiter die Feststellung der Unzuläs- sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, das Bundesverwaltungs- gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und wie diese ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Bundesverwaltungsgericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Es sei dazu Ein- sicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewäh- ren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert wor- den sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Eben- falls sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzulegen. Für den Fall eines materiellen Entscheids durch das Bundesverwaltungsgericht wurden seitens des Beschwerdeführers Beweisanträge gestellt. Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – reichten die Beschwerdeführenden eine Terminansetzung zur Ver- kündung des Urteils des KSC i.S. G._______ am (…) in Kopie sowie einen Ausdruck aus einem in der "Neuen Zürcher Zeitung" erschienen Bericht betreffend Zeugenschutz am KSC ein. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Dezember 2022 den Ein- gang der Beschwerde.
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Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wird den Beschwerdefüh- renden mit vorliegendem Urteil bekannt gegeben. Die Bildung des Spruch- körpers erfolgte mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems, und es waren keine manuellen Ergänzungen oder Änderungen notwendig.
E. 4.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche den Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG un- terstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.).
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E. 5.1 In der Beschwerde vom 12. Dezember 2022 werden verschiedene for- melle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls ge- eignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.1; 2007/37 E. 2.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 In der Beschwerde (vgl. S. 11–18) wird gerügt, das SEM habe die Frage der Flüchtlingseigenschaft in der angefochtenen Verfügung auf knapp einer Seite abgehandelt. Dabei habe es zuerst Bezug auf die voran- gegangenen, die Beschwerdeführenden betreffenden Urteile genommen und weiter festgehalten, der (…) des Beschwerdeführers werde nicht öf- fentlich aussagen; letztere Aussage zeige, dass sich der zuständige Sach- bearbeiter nicht mit dem rechtserheblichen Sachverhalt auseinander-ge- setzt und eine Würdigung der Beweismittel "vollumfänglich unterlassen" habe beziehungsweise überhaupt nicht auf deren Inhalt eingegangen sei; dies, obwohl die Beschwerdeführenden neue Unterlagen eingereicht hät- ten, aus denen sich ihre Gefährdung ergebe. Mit seinem Vorgehen habe das SEM nicht nur eine unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung
D-5731/2022 Seite 8 vorgenommen sowie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abge- klärt, sondern auch seine Begründungspflicht verletzt.
E. 5.4 Die Vorinstanz hat indes in ihrer angefochtenen Verfügung nachvoll- ziehbar und hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegun- gen sie sich leiten liess. So ergibt sich aus den vorinstanzlichen Ausfüh- rungen mit genügender Klarheit, dass das SEM sowohl die eingereichten Beweismittel als auch die Argumentation der Beschwerdeführenden zur Kenntnis genommen hat und weshalb es diese Argumentation nicht teilt. Dabei hat es insbesondere ausreichend substanziiert dargelegt, wieso auch die neu eingereichten Dokumente nicht geeignet seien, eine auf die Person des Beschwerdeführers bezogene konkrete Gefährdung darzule- gen und wieso auch im heutigen Zeitpunkt eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung zu verneinen sei. Zwar hat das SEM die in der Eingabe vom 22. August 2022 zitierte E-Mail von E._______ le- diglich im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2022 ausdrücklich erwähnt. Indes ergibt sich aus dieser Erwähnung sowie auch aus den Erwägungen (vgl. SEM-Verfügung Ziff. V 1.), dass die Vo- rinstanz diesem Vorbringen ebenfalls Beachtung geschenkt hat. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie von den Beschwerdeführenden ge- wünscht, und sie aus den eingereichten Beweismitteln nicht die gleichen Schlüsse zieht wie sie, lässt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs beziehungsweise der Begründungspflicht, noch auf eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um materielle Fragen. Schliesslich zeigt die ausführliche Be- schwerdeeingabe auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war. Im Übrigen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen des Mehrfachgesuchs bei Alex Whiting beziehungsweise beim SPO keine Informationen bezüglich des (…) des Beschwerdeführers einholen oder Gutachten von Sachverständigen beschaffen liess (vgl. SEM-Verfügung Ziff. V 2.; Art. 111c Abs. 1 AsylG).
E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
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E. 6.1 Die Beschwerdeführenden stellen für den Fall einer materiellen Beur- teilung durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Es seien (…) des KSC als Sachverständige, welche sich zur Gefährdung des (…) und weiterer Familienangehöriger des Beschwerdeführers äussern sollten, beizuziehen. Ausserdem sei den Beschwerdeführenden eine Frist zur Einreichung des Urteils des KSC gegen G._______ anzusetzen.
E. 6.2 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, sind die An- träge auf Beizug von (…) als Sachverständige sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung des Urteils des KSC vom (…) abzuweisen. Ob die Beschwerdeführenden die vom schweizerischen Recht vorgegebenen Vo- raussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung erfüllen, habe die dafür zuständigen schweizerischen Behörden zu beurteilen. Sodann ist ungeachtet der Tatsache, dass das besagte Urteil (beziehungsweise das "Summary of the Trial Judgment") dem Bundesver- waltungsgericht nunmehr vorliegt, darauf hinzuweisen, dass die durch ei- nen im Asylrecht spezialisierten Anwalt vertretenen Beschwerdeführenden jederzeit die Möglichkeit und auch die Obliegenheit gehabt hätten, von sich aus allenfalls geeignete weitere Unterlagen einzureichen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E. 8.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Mehrfachgesuch vom
22. August 2022 im Wesentlichen damit, aufgrund der gegenüber den Schweizer Behörden offengelegten Identität des (…) des Beschwerdefüh- rers als Kronzeuge im Prozess gegen den (…) G._______ werde die Ge- fährdung der Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr, nämlich im Ko- sovo Opfer von Reflexverfolgung zu werden, untermauert.
E. 8.2.1 Hinsichtlich der bisherigen Beurteilung einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung verwies das SEM vorab vollumfänglich auf die Ausfüh- rungen in den Urteilen des BVGer D-1700/2020 vom 1. April 2020 E. 7 und D-3822/2021 vom 3. November 2021 E. 10.1–10.3. Danach hätten die Be- schwerdeführenden keine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende asylrele- vante Verfolgung oder eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft machen können. Auch die im Mehrfachgesuch vom
25. Juni 2021 vorgetragene Gefährdung erschöpfe sich im Kern einzig in der abstrakten Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund des Zeugenstatus des (…) und des mangelnden staatlichen Schutzes der kosovarischen Be- hörden, was bereits Gegenstand des abgeschlossenen Asylverfahrens ge- wesen sei, während neue Entwicklungen im Sinne von tatsächlich den Be- schwerdeführenden und ihren Familienangehörigen widerfahrenen Vor- kommnissen nicht (substanzvoll) vorgetragen worden seien.
E. 8.2.2 In Bezug auf die im Mehrfachgesuch vom 22. August 2022 vorge- brachten Gefährdungssituation hielt das SEM (erneut) fest, der (…) des Beschwerdeführers werde nicht öffentlich aussagen, so dass seine Identi- tät nicht einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde, dies auch nicht unter Berücksichtigung des KSC, (…), vom (…). Darüber hinaus seien auch keine weiteren Zeugenschutzmassnahmen aktenkundig, wel- che der (…) in Anspruch genommen hätte. Sodann wies das SEM darauf hin, dass sich gemäss den vorliegenden Akten die männlichen Familienan- gehörigen des Beschwerdeführers, insbesondere seine (…), nach wir vor im Heimatstaat aufhielten und dass keine weiteren Sicherheitsvorkehrun- gen für diese getroffen worden seien. Auch seien keine glaubhaften Über- griffe auf den (…) oder die (…) seit dem Urteil des BVGer vom 3. Novem- ber 2021 aktenkundig. Aus den allgemeinen Ausführungen, wonach es ge- genüber anderen Zeugen in UÇK-Prozessen zu Übergriffen oder Repres- salien gekommen sei, könne nicht geschlossen werden, dass solche auch automatisch gegen den (…) des Beschwerdeführers, gegen den Be- schwerdeführer selber oder gegen andere Familienangehörige eingeleitet
D-5731/2022 Seite 11 würden. Der in diesem Zusammenhang eingereichte Artikel aus der Zei- tung "Blick" über Repressionen gegen den Ex-Sonderermittler Dick Marty vermöge daran nichts zu ändern, zumal dieser Bericht den Beschwerde- führer nicht persönlich betreffe.
E. 8.3 In der Beschwerde (vgl. S. 5–11) werden im Wesentlichen – und über mehrere Seiten wortwörtlich – die in der Eingabe vom 22. August 2022 ent- haltenen Darlegungen wiederholt. Sodann wird darauf hingewiesen, dass am (…) das KSC sein Urteil im Fall G._______ verkünden werde. Im wahr- scheinlichen Fall der Verurteilung wegen Mordes werde die Situation für den (…) des Beschwerdeführers und vor allem für den Beschwerdeführer selber extrem gefährlich werden. Interessierten Kreisen aus den Reihen des UÇK dürfte bereits bekannt sein oder es sei zumindest sehr wahr- scheinlich, dass sie dies im Laufe der nächsten Monate oder Jahre heraus- finden würden, dass es sich beim Kronzeugen um den (…) des Beschwer- deführers handle. Während der (…) für eine Verurteilung von G._______ seine eigene Tötung durch rachebereite UÇK-Anhänger oder Angehörige des Verurteilten in Kauf nehme würde, würde ihn eine Rache an seinem ältesten (…), mithin am Beschwerdeführer, am meisten treffen. In der Hoff- nung, dass bei einer Racheaktion er selber und nicht sein (…) das Ziel sein werde, verstecke sich der (…) gar nicht erst. Den Mut, beim KSC auszusa- gen, habe er auch nur aufgebracht, weil sein Sohn sich in der Schweiz in Sicherheit befunden habe und er davon ausgegangen sei, dass dieser Schutz in der Schweiz auch in Zukunft bestehen bleiben würde.
E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch der Beschwerde- führenden zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung (vgl. dort Ziff. IV) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 8.2) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die gleichzeitig eingereichten Beweismittel vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung des dargelegten Sachverhaltes zu führen.
E. 8.4.2 Insbesondere ist die Tatsache, dass G._______ mittlerweile zu einer (…) Gefängnisstrafe verurteilt wurde, entgegen der in der Beschwerde- schrift (vgl. S. 10) vertretenen Auffassung nicht geeignet, die Gefährdungs- lage der Beschwerdeführenden "fundamental zu verändern". Der (…) des Beschwerdeführers wurde bereits am (…), mithin zu einem Zeitpunkt, als sich die Beschwerdeführenden noch im Kosovo (und nicht "in der Schweiz
D-5731/2022 Seite 12 in Sicherheit") befanden, als Zeuge in D._______ vorgeladen und im (…) in C._______ befragt. Am (…) erhob der (damalige) DSP dann Anklage gegen G._______. Aus den öffentlich einsehbaren Unterlagen zum Pro- zess (vgl. www.scp-ks.org) gehen indessen die Namen der acht Opfer und der fünfzehn Zeugen gegen den Angeklagten nirgends hervor. Lediglich in der als Beilage zum Mehrfachgesuch eingereichten "(…)" des KSC vom (…) wird der Name des (…) als Zeuge einmal erwähnt. Es ist jedoch anzu- nehmen, dass dieses als "strictly confidential" qualifizierte Dokument auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Rechtsvertreters erstellt worden ist.
E. 8.4.3 Trotz der expliziten Vertraulichkeit der dem Urteil des KSC zugrunde liegenden Unterlagen insbesondere der Nichtnennung der befragten Zeu- gen ist nicht auszuschliessen, dass zumindest im näheren Umfeld der Fa- milie des Beschwerdeführers die Zeugenaussage und damit die Rolle des (…) des Beschwerdeführers im Prozess gegen G._______ bekannt gewor- den ist. Davon gehen im Übrigen auch die Beschwerdeführenden aus (vgl. Beschwerde S. 13). Dies jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits im Verlauf des Ermittlungserfahrens und nicht erst seit dem Ergehen des Ur- teils am 16. Dezember 2022. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass zuvor das Strafmass noch nicht bekannt war.
E. 8.4.4 Soweit in der Beschwerde (vgl. S. 9) geltend gemacht wird, der Druck auf die Familie habe in den letzten Monaten erheblich zugenommen, so wird – wie bereits im ersten und auch im zweiten Asylverfahren – lediglich eine abstrakte Gefährdung geltend gemacht, ohne dass dies – wiederum analog zu den Feststellungen in den Verfahren D-1700/2020 und D-3822/2021 – zu konkreten, gezielt gegen die Beschwerdeführenden und ihre Familie gerichteten asylrelevanten Massnahmen geführt hätte. Wie bereits im ersten, am 25. Juni 2021 eingereichten Mehrfachgesuch wurde in der Eingabe vom 22. August 2022 und auch in der Beschwerde vom
E. 8.4.5 Schliesslich vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte, die Probleme beim Zeugenschutz im Kosovo betreffenden Zeitungsartikel nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen, zumal der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, sein Vater habe bewusst auf die Inanspruchnahme eines Zeugenschutzes verzichtet. Im Übrigen hätte das aus dem Jahr 2020 stammende Beweismittel ohnehin bereits in den frühe- ren Verfahren eingereicht werden können und müssen.
E. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Mehrfachgesuch folglich zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach wiederum zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
D-5731/2022 Seite 14 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Im vorangegangenen, zweiten Asylbeschwerdeverfahren wurde mit Urteil D-3822/2021 vom 3. November 2021 (vgl. E. 12.3 ) rechtskräftig be- stätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Kosovo sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Die Vorbringen im vorliegenden Ver- fahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von ei- ner asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshinder- nisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu erachten. 10.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit demselben Ur- teil den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 12..4). Auch im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Neue Entwicklungen, welche gegen die Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs in die als sicheren Herkunftsstaat bezeich- nete Republik Kosovo sprechen würden, werden weder mit der blossen Behauptung, durch ein Leben im Versteckten würde ihr sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Ausschluss besiegelt (vgl. Asylgesuch vom 22. August 2022 S. 15) substanziiert geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Nach wie vor sind auch keine individuellen (insbesondere auch keine me- dizinischen) Gründe erkennbar, welche gegen die Rückkehr der Beschwer- deführenden in den Kosovo sprechen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
D-5731/2022 Seite 15 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach wiederum zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Im vorangegangenen, zweiten Asylbeschwerdeverfahren wurde mit Urteil D-3822/2021 vom 3. November 2021 (vgl. E. 12.3 ) rechtskräftig bestätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Kosovo sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu erachten.
E. 10.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit demselben Urteil den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 12..4). Auch im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Neue Entwicklungen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die als sicheren Herkunftsstaat bezeichnete Republik Kosovo sprechen würden, werden weder mit der blossen Behauptung, durch ein Leben im Versteckten würde ihr sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Ausschluss besiegelt (vgl. Asylgesuch vom 22. August 2022 S. 15) substanziiert geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Nach wie vor sind auch keine individuellen (insbesondere auch keine medizinischen) Gründe erkennbar, welche gegen die Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo sprechen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5731/2022 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5731/2022 Urteil vom 4. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Kosovo, beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 2. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie aus der Region C._______ - suchten am 18. November 2019 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, ein (...) von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei (...) von Soldaten der UÇK (frühere paramilitärische Organisation Ushtria Çlirimtare e Kosovës, "Befreiungsarmee des Kosovo") festgenommen und ermordet worden. Der (...) des Beschwerdeführers, kenne die Namen der Täter und sei deswegen am (...) vom Kosovo-Sondertribunal beziehungsweise von dessen Sonderuntersuchungsbeauftragten (Specialist Prosecutor's Office [SPO]) als Zeuge in D._______ vorgeladen worden. Im (...) sei der (...) in C._______, wo das besagte Gericht einen Ableger habe, befragt worden. Der Termin in D._______ stehe noch aus. Am 1. September 2019 sei der Beschwerdeführer von einem unbekannten Mann mit den Worten angesprochen worden, sein (...) solle den Mund nicht zu weit aufmachen, andernfalls es für ihn wie auch für seinen (...) zu grossen Problemen kommen werde. Sie hätten sich daher, mangels Vertrauens in die Sicherheitsorgane vor Ort, zur Ausreise entschlossen. A.b Mit Verfügung vom 17. März 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1700/2020 vom 1. April 2020 abgewiesen. B. B.a Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an das SEM und machten im Wesentlichen wiederum geltend, dass sie aufgrund der bevorstehenden Zeugenaussage des (...) des Beschwerdeführers der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt seien. B.b Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 20. Juli 2021 ab. Es ordnete erneut die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-3822/2021 vom 3. November 2021 ab. C. C.a Nachdem die Beschwerdeführenden am 22. März 2022 Kenntnis vom geplanten Vollzug der Wegweisung am 25. März 2022 erlangt hatten, gelangten sie mit Eingabe vom 22. März 2022 abermals ans SEM. C.b Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegen und schrieb dieses am 24. März 2022 in Anwendung von Art. 111c Abs. 2 AsylG als unbegründetes beziehungsweise wiederholt gleich begründetes Mehrfachgesuch formlos ab. D. D.a Mit Eingabe vom 24. März 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend die formlose Abschreibung des Mehrfachgesuchs durch das SEM vom 24. März 2022. D.b Mit Urteil D-1397/2022 vom 31. März 2022 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend die formlose Abschreibung des Mehrfachgesuchs durch das SEM vom 24. März 2022 und auf das zwischenzeitlich eingereichte Ausstandsbegehren vom 31. März 2022 nicht ein. E. E.a Am 6. April 2022 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Sie beantragten, das Urteil D-1397/2022 vom 31. März 2022 sei gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 Bst. a BGG aufzuheben und das Verfahren betreffend Feststellung der Rechtsverweigerung des SEM mit korrekter Besetzung des Gerichts weiterzuführen. E.b Mit Urteil D-1663/2022 vom 12. August 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. F. F.a Am 22. August 2022 gelangten die Beschwerdeführenden mit einer als "Neues Asylgesuch - Mitteilung an kantonale Behörden, Weiterleitung an allfällig andere zuständige Behörde; sofortiger Vollzugsstopp" bezeichneten Eingabe an das SEM und machten im Wesentlichen geltend, aus verschiedenen Unterlagen (insbesondere aus einem Entscheid des Kriegsverbrechertribunals Kosovo Specialist Chambers [KSC], [...], vom [...] mit Anhängen und drei weiteren Entscheiden aus dem Verfahren [...] sowie einem Entscheid des KSC, [...], vom [...]) gehe hervor, dass nunmehr der tatsächliche Name des (...) des Beschwerdeführers offengelegt worden sei. Diese Akten habe die (...) E._______ (nachfolgend: E._______), die den (...) des Beschwerdeführers vertrete, beim KSC beschafft. Daraus sowie aus der Einschätzung von E._______ ergebe sich auch unmittelbar eine flüchtlings- und asylrechtliche Gefährdung des Beschwerdeführers, da er als Familienangehöriger seines (...) bei einer Wegweisung in den Kosovo einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre und der kosovarische Staat in dieser Angelegenheit weder schutzfähig noch schutzwillig sei. Betreffend die fehlende Schutzfähigkeit wurde auf eine Meldung der Zeitung "Blick" vom 9. April 2022 verwiesen, wonach der Schweizer Ex-Sonderermittler Dick Marty aufgrund seiner früheren Ermittlungen gegen UÇK-Mitglieder im Kosovo verstärkten Personenschutz benötige. Bei allfälligen Zweifeln an einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführenden sei Alex Whiting, Deputy Specialist Prosecutor (DSP) im SPO, zu kontaktieren und zu befragen, allenfalls seien Auskünfte von Experten oder Gutachten von Sachverständigen beizuziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, das Migrationsamt des Kantons F._______ sofort anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten, und den Beschwerdeführenden eine Kopie der entsprechenden Verfügung zuzustellen. F.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien der erwähnten Entscheide des KSC und einen Ausdruck aus der Zeitung "Blick" vom 9. April 2022 zu den Akten. G. G.a Das SEM nahm die Eingabe vom 22. August 2022 zunächst als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies die zuständige kantonale Migrationsbehörde am 8. September 2022 an, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. Vorbereitungshandlungen inklusive Papierbeschaffung könnten hingegen weiterhin getroffen werden. G.b Mit Verfügung vom 2. November 2022 - eröffnet am 10. November 2022 - qualifizierte das SEM die Eingabe vom 22. August 2022 nunmehr ebenfalls als Mehrfachgesuch und stellte fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es wies die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Ausserdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und lehnte den Antrag auf Kontaktaufnahme mit Alex Whiting sowie auf Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen ab. H. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht beziehungsweise zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und wie diese ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Bundesverwaltungsgericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Es sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Ebenfalls sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzulegen. Für den Fall eines materiellen Entscheids durch das Bundesverwaltungsgericht wurden seitens des Beschwerdeführers Beweisanträge gestellt. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - reichten die Beschwerdeführenden eine Terminansetzung zur Verkündung des Urteils des KSC i.S. G._______ am (...) in Kopie sowie einen Ausdruck aus einem in der "Neuen Zürcher Zeitung" erschienen Bericht betreffend Zeugenschutz am KSC ein. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Dezember 2022 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wird den Beschwerdeführenden mit vorliegendem Urteil bekannt gegeben. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems, und es waren keine manuellen Ergänzungen oder Änderungen notwendig. 4.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche den Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.). 5. 5.1 In der Beschwerde vom 12. Dezember 2022 werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.1; 2007/37 E. 2.3; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 In der Beschwerde (vgl. S. 11-18) wird gerügt, das SEM habe die Frage der Flüchtlingseigenschaft in der angefochtenen Verfügung auf knapp einer Seite abgehandelt. Dabei habe es zuerst Bezug auf die vorangegangenen, die Beschwerdeführenden betreffenden Urteile genommen und weiter festgehalten, der (...) des Beschwerdeführers werde nicht öffentlich aussagen; letztere Aussage zeige, dass sich der zuständige Sachbearbeiter nicht mit dem rechtserheblichen Sachverhalt auseinander-gesetzt und eine Würdigung der Beweismittel "vollumfänglich unterlassen" habe beziehungsweise überhaupt nicht auf deren Inhalt eingegangen sei; dies, obwohl die Beschwerdeführenden neue Unterlagen eingereicht hätten, aus denen sich ihre Gefährdung ergebe. Mit seinem Vorgehen habe das SEM nicht nur eine unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen sowie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, sondern auch seine Begründungspflicht verletzt. 5.4 Die Vorinstanz hat indes in ihrer angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. So ergibt sich aus den vorinstanzlichen Ausführungen mit genügender Klarheit, dass das SEM sowohl die eingereichten Beweismittel als auch die Argumentation der Beschwerdeführenden zur Kenntnis genommen hat und weshalb es diese Argumentation nicht teilt. Dabei hat es insbesondere ausreichend substanziiert dargelegt, wieso auch die neu eingereichten Dokumente nicht geeignet seien, eine auf die Person des Beschwerdeführers bezogene konkrete Gefährdung darzulegen und wieso auch im heutigen Zeitpunkt eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung zu verneinen sei. Zwar hat das SEM die in der Eingabe vom 22. August 2022 zitierte E-Mail von E._______ lediglich im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2022 ausdrücklich erwähnt. Indes ergibt sich aus dieser Erwähnung sowie auch aus den Erwägungen (vgl. SEM-Verfügung Ziff. V 1.), dass die Vorinstanz diesem Vorbringen ebenfalls Beachtung geschenkt hat. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie von den Beschwerdeführenden gewünscht, und sie aus den eingereichten Beweismitteln nicht die gleichen Schlüsse zieht wie sie, lässt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht, noch auf eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um materielle Fragen. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war. Im Übrigen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen des Mehrfachgesuchs bei Alex Whiting beziehungsweise beim SPO keine Informationen bezüglich des (...) des Beschwerdeführers einholen oder Gutachten von Sachverständigen beschaffen liess (vgl. SEM-Verfügung Ziff. V 2.; Art. 111c Abs. 1 AsylG). 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden stellen für den Fall einer materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Es seien (...) des KSC als Sachverständige, welche sich zur Gefährdung des (...) und weiterer Familienangehöriger des Beschwerdeführers äussern sollten, beizuziehen. Ausserdem sei den Beschwerdeführenden eine Frist zur Einreichung des Urteils des KSC gegen G._______ anzusetzen. 6.2 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, sind die Anträge auf Beizug von (...) als Sachverständige sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung des Urteils des KSC vom (...) abzuweisen. Ob die Beschwerdeführenden die vom schweizerischen Recht vorgegebenen Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung erfüllen, habe die dafür zuständigen schweizerischen Behörden zu beurteilen. Sodann ist ungeachtet der Tatsache, dass das besagte Urteil (beziehungsweise das "Summary of the Trial Judgment") dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr vorliegt, darauf hinzuweisen, dass die durch einen im Asylrecht spezialisierten Anwalt vertretenen Beschwerdeführenden jederzeit die Möglichkeit und auch die Obliegenheit gehabt hätten, von sich aus allenfalls geeignete weitere Unterlagen einzureichen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Mehrfachgesuch vom 22. August 2022 im Wesentlichen damit, aufgrund der gegenüber den Schweizer Behörden offengelegten Identität des (...) des Beschwerdeführers als Kronzeuge im Prozess gegen den (...) G._______ werde die Gefährdung der Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr, nämlich im Kosovo Opfer von Reflexverfolgung zu werden, untermauert. 8.2 8.2.1 Hinsichtlich der bisherigen Beurteilung einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung verwies das SEM vorab vollumfänglich auf die Ausführungen in den Urteilen des BVGer D-1700/2020 vom 1. April 2020 E. 7 und D-3822/2021 vom 3. November 2021 E. 10.1-10.3. Danach hätten die Beschwerdeführenden keine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende asylrelevante Verfolgung oder eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft machen können. Auch die im Mehrfachgesuch vom 25. Juni 2021 vorgetragene Gefährdung erschöpfe sich im Kern einzig in der abstrakten Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund des Zeugenstatus des (...) und des mangelnden staatlichen Schutzes der kosovarischen Behörden, was bereits Gegenstand des abgeschlossenen Asylverfahrens gewesen sei, während neue Entwicklungen im Sinne von tatsächlich den Beschwerdeführenden und ihren Familienangehörigen widerfahrenen Vorkommnissen nicht (substanzvoll) vorgetragen worden seien. 8.2.2 In Bezug auf die im Mehrfachgesuch vom 22. August 2022 vorgebrachten Gefährdungssituation hielt das SEM (erneut) fest, der (...) des Beschwerdeführers werde nicht öffentlich aussagen, so dass seine Identität nicht einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde, dies auch nicht unter Berücksichtigung des KSC, (...), vom (...). Darüber hinaus seien auch keine weiteren Zeugenschutzmassnahmen aktenkundig, welche der (...) in Anspruch genommen hätte. Sodann wies das SEM darauf hin, dass sich gemäss den vorliegenden Akten die männlichen Familienangehörigen des Beschwerdeführers, insbesondere seine (...), nach wir vor im Heimatstaat aufhielten und dass keine weiteren Sicherheitsvorkehrungen für diese getroffen worden seien. Auch seien keine glaubhaften Übergriffe auf den (...) oder die (...) seit dem Urteil des BVGer vom 3. November 2021 aktenkundig. Aus den allgemeinen Ausführungen, wonach es gegenüber anderen Zeugen in UÇK-Prozessen zu Übergriffen oder Repressalien gekommen sei, könne nicht geschlossen werden, dass solche auch automatisch gegen den (...) des Beschwerdeführers, gegen den Beschwerdeführer selber oder gegen andere Familienangehörige eingeleitet würden. Der in diesem Zusammenhang eingereichte Artikel aus der Zeitung "Blick" über Repressionen gegen den Ex-Sonderermittler Dick Marty vermöge daran nichts zu ändern, zumal dieser Bericht den Beschwerdeführer nicht persönlich betreffe. 8.3 In der Beschwerde (vgl. S. 5-11) werden im Wesentlichen - und über mehrere Seiten wortwörtlich - die in der Eingabe vom 22. August 2022 enthaltenen Darlegungen wiederholt. Sodann wird darauf hingewiesen, dass am (...) das KSC sein Urteil im Fall G._______ verkünden werde. Im wahrscheinlichen Fall der Verurteilung wegen Mordes werde die Situation für den (...) des Beschwerdeführers und vor allem für den Beschwerdeführer selber extrem gefährlich werden. Interessierten Kreisen aus den Reihen des UÇK dürfte bereits bekannt sein oder es sei zumindest sehr wahrscheinlich, dass sie dies im Laufe der nächsten Monate oder Jahre herausfinden würden, dass es sich beim Kronzeugen um den (...) des Beschwerdeführers handle. Während der (...) für eine Verurteilung von G._______ seine eigene Tötung durch rachebereite UÇK-Anhänger oder Angehörige des Verurteilten in Kauf nehme würde, würde ihn eine Rache an seinem ältesten (...), mithin am Beschwerdeführer, am meisten treffen. In der Hoffnung, dass bei einer Racheaktion er selber und nicht sein (...) das Ziel sein werde, verstecke sich der (...) gar nicht erst. Den Mut, beim KSC auszusagen, habe er auch nur aufgebracht, weil sein Sohn sich in der Schweiz in Sicherheit befunden habe und er davon ausgegangen sei, dass dieser Schutz in der Schweiz auch in Zukunft bestehen bleiben würde. 8.4 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. IV) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 8.2) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die gleichzeitig eingereichten Beweismittel vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung des dargelegten Sachverhaltes zu führen. 8.4.2 Insbesondere ist die Tatsache, dass G._______ mittlerweile zu einer (...) Gefängnisstrafe verurteilt wurde, entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 10) vertretenen Auffassung nicht geeignet, die Gefährdungslage der Beschwerdeführenden "fundamental zu verändern". Der (...) des Beschwerdeführers wurde bereits am (...), mithin zu einem Zeitpunkt, als sich die Beschwerdeführenden noch im Kosovo (und nicht "in der Schweiz in Sicherheit") befanden, als Zeuge in D._______ vorgeladen und im (...) in C._______ befragt. Am (...) erhob der (damalige) DSP dann Anklage gegen G._______. Aus den öffentlich einsehbaren Unterlagen zum Prozess (vgl. www.scp-ks.org) gehen indessen die Namen der acht Opfer und der fünfzehn Zeugen gegen den Angeklagten nirgends hervor. Lediglich in der als Beilage zum Mehrfachgesuch eingereichten "(...)" des KSC vom (...) wird der Name des (...) als Zeuge einmal erwähnt. Es ist jedoch anzunehmen, dass dieses als "strictly confidential" qualifizierte Dokument auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Rechtsvertreters erstellt worden ist. 8.4.3 Trotz der expliziten Vertraulichkeit der dem Urteil des KSC zugrunde liegenden Unterlagen insbesondere der Nichtnennung der befragten Zeugen ist nicht auszuschliessen, dass zumindest im näheren Umfeld der Familie des Beschwerdeführers die Zeugenaussage und damit die Rolle des (...) des Beschwerdeführers im Prozess gegen G._______ bekannt geworden ist. Davon gehen im Übrigen auch die Beschwerdeführenden aus (vgl. Beschwerde S. 13). Dies jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits im Verlauf des Ermittlungserfahrens und nicht erst seit dem Ergehen des Urteils am 16. Dezember 2022. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass zuvor das Strafmass noch nicht bekannt war. 8.4.4 Soweit in der Beschwerde (vgl. S. 9) geltend gemacht wird, der Druck auf die Familie habe in den letzten Monaten erheblich zugenommen, so wird - wie bereits im ersten und auch im zweiten Asylverfahren - lediglich eine abstrakte Gefährdung geltend gemacht, ohne dass dies - wiederum analog zu den Feststellungen in den Verfahren D-1700/2020 undD-3822/2021 - zu konkreten, gezielt gegen die Beschwerdeführenden und ihre Familie gerichteten asylrelevanten Massnahmen geführt hätte. Wie bereits im ersten, am 25. Juni 2021 eingereichten Mehrfachgesuch wurde in der Eingabe vom 22. August 2022 und auch in der Beschwerde vom 12. Dezember 2022 vorgebracht, der (...) des Beschwerdeführers halte sich fast ausschliesslich im Familienhaus auf und verlasse dieses nur in Notfällen (vgl. Beschwerde S. 9 und das Urteil des BVGer D-3822/2021 vom 3. November 2021 E. 10.2), ohne diese Zunahme des Drucks auch nur annähernd greifbar zu machen. Nach wie vor wird auch nicht weiter ausgeführt oder gar mittels geeigneter Unterlagen untermauert, inwieweit dieser gesteigerte Druck sich auf den Vater und die (mittlerweile) (...) des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnten. Was die im neuen Asylgesuch vom 22. August 2022 (vgl. S. 9 f.) zitierte E-Mail von E._______ betrifft, so handelt es sich dabei um eine - offensichtlich auf entsprechendes Begehren des Rechtsvertreters abgegebene - Einschätzung der Gefährdung, welcher der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zeugenaussagen und allenfalls auch weitere Familienangehörige ausgesetzt sein könnten. Diese Einschätzung ist äusserst vage gehalten und somit ebenfalls nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden in einem andern Licht erscheinen zu lassen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass seit dem Urteil des KSC im Fall G._______ fast (...) vergangen, ohne dass die Beschwerdeführenden darauf gründende, konkrete Nachstellungen oder Übergriffe auf Familienangehörige vorgebracht hätten. 8.4.5 Schliesslich vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte, die Probleme beim Zeugenschutz im Kosovo betreffenden Zeitungsartikel nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen, zumal der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, sein Vater habe bewusst auf die Inanspruchnahme eines Zeugenschutzes verzichtet. Im Übrigen hätte das aus dem Jahr 2020 stammende Beweismittel ohnehin bereits in den früheren Verfahren eingereicht werden können und müssen. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Mehrfachgesuch folglich zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach wiederum zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Im vorangegangenen, zweiten Asylbeschwerdeverfahren wurde mit Urteil D-3822/2021 vom 3. November 2021 (vgl. E. 12.3 ) rechtskräftig bestätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Kosovo sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu erachten. 10.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit demselben Urteil den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 12..4). Auch im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Neue Entwicklungen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die als sicheren Herkunftsstaat bezeichnete Republik Kosovo sprechen würden, werden weder mit der blossen Behauptung, durch ein Leben im Versteckten würde ihr sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Ausschluss besiegelt (vgl. Asylgesuch vom 22. August 2022 S. 15) substanziiert geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Nach wie vor sind auch keine individuellen (insbesondere auch keine medizinischen) Gründe erkennbar, welche gegen die Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo sprechen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni