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D-3815/2019

D-3815/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 5. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3907/2018 vom 2. August 2018 ab. D. Am 26. November 2018 reichte der Beschwerdeführer auf schriftlichem Weg bei der Vorinstanz eine als "neues Asylgesuch" betitelte Eingabe ein. Er griff darin im Wesentlich bereits geltend gemachte Sachverhaltselemente erneut auf und brachte in Ergänzung dazu im Wesentlichen vor, dass sich angesichts der aktuellen innenpolitischen Entwicklungen in Sri Lanka ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt ergeben habe und künftig von einer höchst problematischen Sicherheitslage für tamilische Rückkehrer ausgegangen werden müsse. Namentlich habe sich dies aus der Absetzung des bisherigen Premierministers Ranil Wickeremesinghe am 26. Oktober 2018 und der verfassungswidrigen Amtseinsetzung von Mahinda Rajapaksa als neuen Premierminister ergeben. Ferner sei bereits im Zusammenhang mit dem ordentlichen Asylverfahren festgestellt worden, dass es sich bei ihm um eine exilpolitisch sehr aktive Person handle. Besagtes exilpolitisches Engagement sei unter Berücksichtigung der Entwicklungen rund um den konstitutionellen Putsch vom 26. Oktober 2018 klar asylrelevant. Vor dem Hintergrund der fundamental neuen Ausgangslage aufgrund der Ereignisse vom 26. Oktober 2018 würden die verschiedenen Risikofaktoren, welche auf ihn zuträfen, verstärkt ins Gewicht fallen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Foto, welches ihn an einer Kundgebung in B._______ zeige, sowie eine CD mit zahlreichen Berichten zur Lage in Sri Lanka zu den Akten. E. Am 5. März 2019 erhob das SEM, welches die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. November 2018 zunächst als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-. F. Mit Eingabe vom 19. März 2019 wies der Beschwerdeführer die Vorinstanz daraufhin, dass sein Gesuch als neues Asylgesuch zu prüfen sei und ergänzte seine Vorbringen unter Beilage einer weiteren CD mit zahlreichen Berichten zur Lage in Sri Lanka, woraufhin das SEM das Gesuch vom 26. November 2018 als Mehrfachgesuch erfasste. Gleichentags leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den vom SEM eingeforderten Gebührenvorschuss. G. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 - eröffnet am 26. Juni 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Mehrfachgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Befangenheit der verantwortlichen Sachbearbeiter des SEM, eventuell wegen Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht sowie eventuell zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei das Verfahren infolge der Sicherheitslage in Sri Lanka bis auf Weiteres zu sistieren. Ferner sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer dass er, sollte das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden, erneut angehört werden müsse, und es seien jene Quellen vollständig anzugeben und offenzulegen, auf welche sich das SEM bei der aktuellen Analyse der Lage in Sri Lanka stützte, Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - reichte der Beschwerdeführer eine CD mit zahlreichen Beweismitteln ein. I. Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägung E. 1.7 - einzutreten.

E. 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.7 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. Auf den Antrag, es sei die Zufälligkeit der Spruchkörperbildung zu bestätigen, ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1 - 4.3).

E. 1.8 Der durch den Rechtsvertreter bereits in zahlreichen weiteren Asylbeschwerdeverfahren gestellte Sistierungsantrag aufgrund der Terroranschläge vom April 2019 wird unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-1904/2019 E. 4.2 abgelehnt. Somit kann vorliegend in der Sache selbst entschieden werden.

E. 1.9 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt die Rüge des Beschwerdeführers, die für den angefochtenen Entscheid verantwortlichen Sachbearbeiter des SEM seien beim Erlass der Verfügung befangen gewesen. Im gleichen Zusammenhang wird auch eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht. Die vorgebrachten Rügen werden wie folgt begründet: Der zuständige Sachbearbeiter des SEM habe in seinen Erwägungen betreffend das exilpolitische Engagement Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zitiert, bei denen es um Personen aus dem Iran gehe. Aus diesen Urteilen habe er Passagen mit "minimalen" Änderungen übernommen. So sei beispielsweise nicht mehr vom "iranischen" Geheimdienst die Rede, sondern vom "sri-lankischen". Da sich die Beurteilung seines exilpolitischen Engagements auf Urteile stütze, die sich auf den Iran beziehen würden, liege gleichzeitig auch eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Weiter zeige sich die Befangenheit darin, dass in den entsprechenden Erwägungen ein Literaturverweis genannt werde, der nirgendwo sonst in der Verfügung vollständig zitiert werde. Auch liessen die "absolut falschen" Ausführungen betreffend sein exilpolitisches Engagement auf eine Befangenheit schliessen. So werde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass der Eingabe vom 26. November 2018 zu entnehmen sei, dass sich sein exilpolitisches Engagement offenbar darauf beschränke "einmalig als Mitläufer an einer Kundgebung" teilgenommen zu haben, obwohl im Mehrfachgesuch vom 26. November 2018 doch klar von einer anderen Demonstration die Rede gewesen sei als in der Beschwerde vom 5. Juli 2018.

E. 2.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: a.a.O., Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. hierzu und zum Folgenden Urteil des BVGer B-1583/2011 vom 8. Juni 2011 E. 2.1 2.6). Demnach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert, welcher die Gründe für den Ausstand von Personen benennt, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben (vgl. Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10, N 17). Mit Blick auf die hier vorgebrachten Rügen ist insbesondere auf Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG hinzuweisen, wonach Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 10 Abs. 1 Bst. a c VwVG genannten Gründen in der Sache befangen sein könnten.

E. 2.3 Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet: Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung des exilpolitischen Engagements ihre Überlegungen dargelegt, von denen sie sich bei ihrer Einschätzung hat leiten lassen. Sie hat diesbezüglich insbesondere auch auf das Referenzurteil E-1866/2015 verwiesen, welches die geltende Praxis betreffend sri-lankische Staatsangehörige, die sich exilpolitisch betätigen, widergibt. Zwar wäre es angezeigt gewesen, die Vorinstanz hätte in ihrer Begründung den Verweis auf die Urteile betreffend den Iran vermieden, dennoch ist ein solches Vorgehen nicht als unzulässig zu erachten. Ob ihre auf dieser Basis getroffene Einschätzung im Ergebnis zutreffend ist, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Schliesslich war dem Beschwerdeführer auch eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Umso weniger lässt sich aus diesem Vorgehen auch auf eine Befangenheit der verantwortlichen vorinstanzlichen Sachbearbeiter schliessen. Das Versäumnis der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung für einen Literaturverweis eine vollständige Quellenangabe anzugeben ([...]) erweckt zwar den Anschein einer fehlerhaften Arbeitsweise, jedoch genügt auch ein solch formaler Fehler nicht im Entferntesten als Hinweis für eine Befangenheit. Die Argumentation des Rechtsvertreters, es könnte der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sein, ist als offensichtlich haltlos zu bezeichnen, und es ist darauf nicht weiter einzugehen. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, die Ausführungen betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten seien "absolut falsch", was darauf schliessen lasse, dass seine Vorbringen überhaupt nicht oder auch nur annähernd vollständig und richtig verstanden und geprüft worden seien, ist einzuräumen, dass die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz tatsächlich insofern unzutreffend sind, als dass im Hinblick auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht von einer "einmaligen Teilnahme an einer Demonstration" ([...]) gesprochen werden kann beziehungsweise sich das exilpolitische Engagement wohl nicht darauf beschränkt "einmalig als Mitläufer an einer Kundgebung teilgenommen zu haben" ([...]). So hat er im ersten Beschwerdeverfahren geltend gemacht, er habe zusammen mit LTTE-Unterstützern am (...)-Umzug in C._______ teilgenommen, während er im Rahmen des Mehrfachgesuches ausführte, er habe am (...) März 2018 an einer Kundgebung in B._______ teilgenommen und diesbezüglich auch ein Beweismittel einreichte. Nachdem jedoch bereits im ersten Verfahren festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer, entgegen seiner (notabene erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten) Aussage, es sich handle bei ihm um eine exilpolitisch sehr aktive Person, lediglich sehr niederschwellig in Erscheinung getreten sei und angesichts des Umstandes, dass die im Rahmen des Mehrfachgesuches geäusserten Vorbringen beziehungsweise eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind zu einer anderen Einschätzung zu führen (vgl. E. 6.2), vermag der Beschwerdeführer aus dem Fehler der Vorinstanz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 2.4 Zusammenfassend liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht vor noch ist daraus das Bestehen eines Ausstandsgrundes im Sinne von Art. 10 Bst. d VwVG ersichtlich. Der diesbezügliche Kassationsantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

E. 3.1 In der Beschwerde werden sodann verschiedene weitere formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, einschliesslich der Begründungspflicht, sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 29).

E. 3.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, aufgrund der Verweigerung einer weiteren Anhörung durch die Vorinstanz sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden beziehungsweise die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, da sie einen diesbezüglichen Antrag seinerseits nicht behandelt habe, erweisen sich diese Rügen als unbegründet. Für das Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist grundsätzlich keine Anhörung vorgesehen (Art. 111c AsylG sowie BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem insgesamt 29 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassenden Gesuch vom 26. November 2018 und der 33 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassenden Eingabe vom 19. März 2019 getan. Sodann handelt es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts, mithin ist ihm bewusst und wurde ihm vom Gericht bereits in vielen von ihm geführten Verfahren dargelegt, dass Mehrfachgesuche schriftlich zu begründen sind und grundsätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, einschliesslich der Begründungspflicht, vor. Der im Beschwerdeverfahren erneut gestellte Antrag auf persönliche Anhörung ist in diesem Zusammenhang ebenfalls abzuweisen.

E. 3.3.2 Allein der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorliegende Aktenlage die Asylvorbringen anders beurteilt als der Beschwerdeführer. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht vorbringt, sämtliche Sachverhaltselemente beziehungsweise Risikofaktoren und seine individuelle Fluchtgeschichte hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinformationen erneut geprüft werden müssen, beschlägt dies ebenfalls die rechtliche Würdigung des Sachverhalts und ist keine Frage der Begründungspflicht. In der angefochtenen Verfügung zeigt die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und ist somit ihrer Pflicht einer sorgfältigen Begründung nachgekommen.

E. 3.4 Weiter wird geltend gemacht der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden.

E. 3.4.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer diesbezüglich, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der individuellen Asylgründe (LTTE-Verbindungen, exilpolitisches Engagement, Aufenthalt im Ausland, frühere Verhaftungen, Kriegs- und Folternarben) unvollständig und unrichtig abgeklärt. Soweit er diesbezüglich auf die bereits in den vorgängigen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen Bezug nimmt und damit sinngemäss andeutet, die Vorinstanz habe seine Ausführungen aus den vorgängigen Asylverfahren nicht (mit)berücksichtigt, ist anzuführen, dass die im ersten Asylverfahren vorgebrachten diversen Asylgründe mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3907/2018 vom 2. August 2018 rechtskräftig beurteilt wurden und daher von der Vorinstanz nicht erneut gewürdigt werden mussten. Ferner hat sich die Vorinstanz - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - durchaus mit sämtlichen relevanten und neuen Vorbringen auseinandergesetzt.

E. 3.4.2 Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Soweit der Beschwerdeführer auch unter dem Aspekt der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung vorbringt, die politische und menschenrechtliche Lage habe sich seit des Oktober 2018 andauernden Machtkampfes zwischen Mahinda Rajapaksa, Maithripala Sirisena und Ranil Wickremesinge verändert und sei nach den Terroranschlägen von Ostern 2019 noch schlechter geworden, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des Sachverhaltes mit der rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich konkret betroffen sein könnte.

E. 3.4.3 Was das Begehren um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM zu Sri Lanka betrifft, so wurde in diesem Zusammenhang bereits in mehreren vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.1, mit Hinweisen) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen auch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist ebenfalls keine formelle Frage, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist auch der Antrag um Offenlegung der von der Vorinstanz für ihre Beurteilung der aktuellen Lage verwendeten Quellen ebenfalls abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2084/2019 vom 19. Juni 2019 E. 6.2).

E. 3.4.4 Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte.

E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung aus, dass sowohl sie in ihrer Verfügung vom 31. Mai 2018 wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3907/2018 vom 2. August 2018 zum Schluss gekommen seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden und eine Wegweisung in den Heimatstaat zumutbar sei. Daran ändere auch der (im vorgängigen, ordentlichen Asylverfahren) erstmalig auf Beschwerdeebene ergangene Hinweis auf sein exilpolitisches Engagement nichts. Eine exponierte Position und öffentliche Wirkung seiner Person sei angesichts der Aktenlage in keiner Weise ersichtlich. Daran vermöge auch das mit der Eingabe vom 26. November 2018 eingereichte Beweismittel in der Form eines Fotos nichts zu ändern. Somit sei in höchstem Mass anzunehmen, dass er sich lediglich - und wenn überhaupt - sporadisch und niederschwellig exilpolitisch engagiere und demnach kein Interesse seitens seiner heimatlichen Behörden auszulösen vermöchte. Er erfülle somit ganz offensichtlich kein Risikoprofil, dass ihn in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person erscheinen lasse, die bestrebt sein könnte, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Auch der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Der Machtkampf sei auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Am 13. Dezember 2018 habe das Verfassungsgericht (Supreme Court of Sri Lanka) entschieden, dass die Parlamentsauflösung durch den Präsidenten Sirisena verfassungswidrig gewesen sei. In der Folge sei Mahinda Rajapaksa am 15. Dezember 2018 als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe sei am 16. Dezember 2018 wieder als Premierminister vereidigt worden. Aufgrund dessen und da auch während der Zeit des Machtkampfes keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen sei, sei nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund dieses Machtkampfes auszugehen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Ausführungen in den Eingaben seines Rechtsvertreters sowie die eingereichten Beweismittel in der Form diverser Berichte nichts zu ändern, zumal sich daraus auch kein persönlicher Bezug zu ihm ergebe. Er habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis April 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch sieben Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Wie bereits ausgeführt lägen auch unter Berücksichtigung seines exilpolitischen Engagements sowie der letzten aktuellen politischen Entwicklungen im Heimatland keine zusätzlichen Risikofaktoren vor. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe beruft sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die bereits im früheren Verfahren geltend gemachten Vorbringen und führt aus, dass in der Beschwerde vom 5. Juli 2018, im Asylgesuch vom 26. November 2018 und im Schreiben vom 19. März 2019 umfassend aufgezeigt worden sei, dass die von ihm geltend gemachte Furcht um Leib und Leben bei einer Rückkehr vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka absolute begründet sei. So habe er sich parteipolitisch klar positioniert, zumal er einen äusserst regimekritischen Politiker der Tamil National Alliance (TNA) bei dessen Wahlkampf unterstützt habe. Zudem habe er Kontakt mit dem ehemaligen LTTE-Mitglied D._______ gehabt, der als Hauptverdächtiger des jüngsten Wiederaufbauversuches der LTTE von den sri-lankischen Behörden getötet worden sei. Selbstverständlicherweise sei er aufgrund dieses Kontakts verdächtigt worden, ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu hegen, weswegen er in Sri Lanka massiv bedroht, inhaftiert, befragt und auch gefoltert worden sei. Zudem sei er in der Schweiz aktiv und exponiert exilpolitisch tätig. So sei unter anderem auch ein Foto von ihm in einer sri-lankischen Zeitung veröffentlicht worden. Mit der Wiedererstarkung Rajapaksas und dem aktuellen politischen Kurs Sirisenas sei es naheliegend, dass er mit seinem Profil klar zu einer verstärkt gefährdeten Gruppe gehöre. Die allgemeine Menschenrechts- und Sicherheitslage habe sich seit dem Putsch massiv verschlechtert und sich nach den Anschlägen vom 21. April 2019 noch weiter zugespitzt.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem vorgängigen Urteil D-3907/2018 vom 2. August 2018 rechtskräftig festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen. Sodann lägen keine Anhaltspunkte für eine spezifische Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - insbesondere auch nicht wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten - vor. Es ist nach wie vor nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Stop- oder Watch-List verzeichnet ist. Allein der Umstand, dass er in einer Rechtsmitteleingabe bereits bekannte Sachverhaltselemente - so beispielsweise seine Beziehungen zu den LTTE, seine Unterstützung für einen Politiker der TNA, seine Festnahmen und Inhaftierungen sowie sein exilpolitisches Engagement -, die allesamt als entweder nicht asylrelevant oder nicht glaubhaft erachtet wurden, wiederholt und daran festhält, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten wurde, dass unter Würdigung aller Umstände nicht anzunehmen sei, dass er von der sri-lankischen Regierung zu jener kleinen Gruppe gezählt würde, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 6.2 In Bezug auf das exilpolitische Engagement stellt sich zunächst die Frage, inwiefern das Vorbringen von der Vorinstanz überhaupt hätte gehört werden dürfen. Die Teilnahme an der Demonstration in B.______ vom (...) März 2018 fand zu einem Zeitpunkt statt, noch bevor das ordentliche Asylverfahren abgeschlossen war, mithin wurde durch den Beschwerdeführer diesbezüglich keine erhebliche nachträgliche Veränderung der Sachlage dargetan. In dieser Hinsicht wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewesen im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, was er indessen unterlassen hat. Davon abgesehen vermag die Teilnahme an der Kundgebung in B._______ sowie das in diesem Zusammenhang eingereichte Beweismittel ohnehin nichts an den Einschätzungen im Urteil D-3907/2018 vom 2. August 2018, der Beschwerdeführer betätige sich nur sehr niederschwellig exilpolitisch, zu ändern.

E. 6.3 In der Beschwerdeschrift wird eine falsche, unsorgfältige Beweiswürdigung und eine Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 behauptet. Die entsprechenden Ausführungen äussern sich zur aktuellen politischen Situation und Menschenrechtslage in Sri Lanka. Es wird dabei jedoch nichts Schlüssiges vorgetragen, was als neues, stichhaltiges Element zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beiträgt. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht geschlossen, der Beschwerdeführer weise weiterhin kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil auf. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile über dreijährigen Landesabwesenheit kann keine flüchtlingsrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. An diesem Schluss vermögen auch die zahlreichen im vorinstanzlichen Verfahren wie auch auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, Berichte und Länderinformationen zur Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Die eingereichten Unterlagen haben, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt hat, allesamt keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an der Gesamteinschätzung nichts Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, es ist aber aufgrund dessen und auch unter Mitberücksichtigung der am 21. April 2019 erfolgten Angriffe auf Kirchen und Luxushotels in Sri Lanka nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer konkret aufgrund eines persönlichen Risikoprofils einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre.

E. 6.4 Insgesamt ist auch im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dort in einen flüchtlingsrelevanten Fokus der sri-lankischen Behörden geraten könnte und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohten. Der Beschwerdeführer hat insgesamt im Rahmen seiner zwei Asylverfahren nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat auch sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2019 zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und beides bejaht.

E. 8.2.1 Wie bereits im ersten Asylverfahren mit Urteil D-3907/2018 vom 2. August 2018 festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die Vorbringen im neuen Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da - mangels Flüchtlingseigenschaft - das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Lageentwicklung in Sri Lanka, aus der keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen für den Beschwerdeführer abgeleitet werden können.

E. 8.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder aus der allgemeinen Lage in Sri Lanka noch aus individuellen Gründen lässt sich ein Wegweisungshindernis für den Beschwerdeführer ableiten. Diesbezüglich kann in grundsätzlicher Hinsicht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5, insb. E. 9.5.9.). Die vom Beschwerdeführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige fest - was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&m dule=Top%20Stories&pgtype=Homepage, alle abgerufen 30. August 2019) nichts zu ändern. In individueller Hinsicht ist seit dem Erlass des Urteils D-3907/2018 vom 2. August 2018 keine veränderte Sachlage ersichtlich, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen zu verweisen ist (vgl. a.a.O. E. 11.3)

E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1 500. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100. festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500. in Abzug zu bringen.

E. 10.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400. auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100. persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3815/2019lan Urteil vom 5. September 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 5. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3907/2018 vom 2. August 2018 ab. D. Am 26. November 2018 reichte der Beschwerdeführer auf schriftlichem Weg bei der Vorinstanz eine als "neues Asylgesuch" betitelte Eingabe ein. Er griff darin im Wesentlich bereits geltend gemachte Sachverhaltselemente erneut auf und brachte in Ergänzung dazu im Wesentlichen vor, dass sich angesichts der aktuellen innenpolitischen Entwicklungen in Sri Lanka ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt ergeben habe und künftig von einer höchst problematischen Sicherheitslage für tamilische Rückkehrer ausgegangen werden müsse. Namentlich habe sich dies aus der Absetzung des bisherigen Premierministers Ranil Wickeremesinghe am 26. Oktober 2018 und der verfassungswidrigen Amtseinsetzung von Mahinda Rajapaksa als neuen Premierminister ergeben. Ferner sei bereits im Zusammenhang mit dem ordentlichen Asylverfahren festgestellt worden, dass es sich bei ihm um eine exilpolitisch sehr aktive Person handle. Besagtes exilpolitisches Engagement sei unter Berücksichtigung der Entwicklungen rund um den konstitutionellen Putsch vom 26. Oktober 2018 klar asylrelevant. Vor dem Hintergrund der fundamental neuen Ausgangslage aufgrund der Ereignisse vom 26. Oktober 2018 würden die verschiedenen Risikofaktoren, welche auf ihn zuträfen, verstärkt ins Gewicht fallen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Foto, welches ihn an einer Kundgebung in B._______ zeige, sowie eine CD mit zahlreichen Berichten zur Lage in Sri Lanka zu den Akten. E. Am 5. März 2019 erhob das SEM, welches die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. November 2018 zunächst als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-. F. Mit Eingabe vom 19. März 2019 wies der Beschwerdeführer die Vorinstanz daraufhin, dass sein Gesuch als neues Asylgesuch zu prüfen sei und ergänzte seine Vorbringen unter Beilage einer weiteren CD mit zahlreichen Berichten zur Lage in Sri Lanka, woraufhin das SEM das Gesuch vom 26. November 2018 als Mehrfachgesuch erfasste. Gleichentags leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den vom SEM eingeforderten Gebührenvorschuss. G. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 - eröffnet am 26. Juni 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Mehrfachgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Befangenheit der verantwortlichen Sachbearbeiter des SEM, eventuell wegen Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht sowie eventuell zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei das Verfahren infolge der Sicherheitslage in Sri Lanka bis auf Weiteres zu sistieren. Ferner sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer dass er, sollte das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden, erneut angehört werden müsse, und es seien jene Quellen vollständig anzugeben und offenzulegen, auf welche sich das SEM bei der aktuellen Analyse der Lage in Sri Lanka stützte, Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - reichte der Beschwerdeführer eine CD mit zahlreichen Beweismitteln ein. I. Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägung E. 1.7 - einzutreten. 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.7 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. Auf den Antrag, es sei die Zufälligkeit der Spruchkörperbildung zu bestätigen, ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1 - 4.3). 1.8 Der durch den Rechtsvertreter bereits in zahlreichen weiteren Asylbeschwerdeverfahren gestellte Sistierungsantrag aufgrund der Terroranschläge vom April 2019 wird unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-1904/2019 E. 4.2 abgelehnt. Somit kann vorliegend in der Sache selbst entschieden werden. 1.9 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt die Rüge des Beschwerdeführers, die für den angefochtenen Entscheid verantwortlichen Sachbearbeiter des SEM seien beim Erlass der Verfügung befangen gewesen. Im gleichen Zusammenhang wird auch eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht. Die vorgebrachten Rügen werden wie folgt begründet: Der zuständige Sachbearbeiter des SEM habe in seinen Erwägungen betreffend das exilpolitische Engagement Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zitiert, bei denen es um Personen aus dem Iran gehe. Aus diesen Urteilen habe er Passagen mit "minimalen" Änderungen übernommen. So sei beispielsweise nicht mehr vom "iranischen" Geheimdienst die Rede, sondern vom "sri-lankischen". Da sich die Beurteilung seines exilpolitischen Engagements auf Urteile stütze, die sich auf den Iran beziehen würden, liege gleichzeitig auch eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Weiter zeige sich die Befangenheit darin, dass in den entsprechenden Erwägungen ein Literaturverweis genannt werde, der nirgendwo sonst in der Verfügung vollständig zitiert werde. Auch liessen die "absolut falschen" Ausführungen betreffend sein exilpolitisches Engagement auf eine Befangenheit schliessen. So werde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass der Eingabe vom 26. November 2018 zu entnehmen sei, dass sich sein exilpolitisches Engagement offenbar darauf beschränke "einmalig als Mitläufer an einer Kundgebung" teilgenommen zu haben, obwohl im Mehrfachgesuch vom 26. November 2018 doch klar von einer anderen Demonstration die Rede gewesen sei als in der Beschwerde vom 5. Juli 2018. 2.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: a.a.O., Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. hierzu und zum Folgenden Urteil des BVGer B-1583/2011 vom 8. Juni 2011 E. 2.1 2.6). Demnach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert, welcher die Gründe für den Ausstand von Personen benennt, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben (vgl. Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10, N 17). Mit Blick auf die hier vorgebrachten Rügen ist insbesondere auf Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG hinzuweisen, wonach Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 10 Abs. 1 Bst. a c VwVG genannten Gründen in der Sache befangen sein könnten. 2.3 Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet: Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung des exilpolitischen Engagements ihre Überlegungen dargelegt, von denen sie sich bei ihrer Einschätzung hat leiten lassen. Sie hat diesbezüglich insbesondere auch auf das Referenzurteil E-1866/2015 verwiesen, welches die geltende Praxis betreffend sri-lankische Staatsangehörige, die sich exilpolitisch betätigen, widergibt. Zwar wäre es angezeigt gewesen, die Vorinstanz hätte in ihrer Begründung den Verweis auf die Urteile betreffend den Iran vermieden, dennoch ist ein solches Vorgehen nicht als unzulässig zu erachten. Ob ihre auf dieser Basis getroffene Einschätzung im Ergebnis zutreffend ist, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Schliesslich war dem Beschwerdeführer auch eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Umso weniger lässt sich aus diesem Vorgehen auch auf eine Befangenheit der verantwortlichen vorinstanzlichen Sachbearbeiter schliessen. Das Versäumnis der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung für einen Literaturverweis eine vollständige Quellenangabe anzugeben ([...]) erweckt zwar den Anschein einer fehlerhaften Arbeitsweise, jedoch genügt auch ein solch formaler Fehler nicht im Entferntesten als Hinweis für eine Befangenheit. Die Argumentation des Rechtsvertreters, es könnte der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sein, ist als offensichtlich haltlos zu bezeichnen, und es ist darauf nicht weiter einzugehen. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, die Ausführungen betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten seien "absolut falsch", was darauf schliessen lasse, dass seine Vorbringen überhaupt nicht oder auch nur annähernd vollständig und richtig verstanden und geprüft worden seien, ist einzuräumen, dass die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz tatsächlich insofern unzutreffend sind, als dass im Hinblick auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht von einer "einmaligen Teilnahme an einer Demonstration" ([...]) gesprochen werden kann beziehungsweise sich das exilpolitische Engagement wohl nicht darauf beschränkt "einmalig als Mitläufer an einer Kundgebung teilgenommen zu haben" ([...]). So hat er im ersten Beschwerdeverfahren geltend gemacht, er habe zusammen mit LTTE-Unterstützern am (...)-Umzug in C._______ teilgenommen, während er im Rahmen des Mehrfachgesuches ausführte, er habe am (...) März 2018 an einer Kundgebung in B._______ teilgenommen und diesbezüglich auch ein Beweismittel einreichte. Nachdem jedoch bereits im ersten Verfahren festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer, entgegen seiner (notabene erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten) Aussage, es sich handle bei ihm um eine exilpolitisch sehr aktive Person, lediglich sehr niederschwellig in Erscheinung getreten sei und angesichts des Umstandes, dass die im Rahmen des Mehrfachgesuches geäusserten Vorbringen beziehungsweise eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind zu einer anderen Einschätzung zu führen (vgl. E. 6.2), vermag der Beschwerdeführer aus dem Fehler der Vorinstanz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 2.4 Zusammenfassend liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht vor noch ist daraus das Bestehen eines Ausstandsgrundes im Sinne von Art. 10 Bst. d VwVG ersichtlich. Der diesbezügliche Kassationsantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 3. 3.1 In der Beschwerde werden sodann verschiedene weitere formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, einschliesslich der Begründungspflicht, sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 29). 3.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, aufgrund der Verweigerung einer weiteren Anhörung durch die Vorinstanz sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden beziehungsweise die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, da sie einen diesbezüglichen Antrag seinerseits nicht behandelt habe, erweisen sich diese Rügen als unbegründet. Für das Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist grundsätzlich keine Anhörung vorgesehen (Art. 111c AsylG sowie BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem insgesamt 29 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassenden Gesuch vom 26. November 2018 und der 33 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassenden Eingabe vom 19. März 2019 getan. Sodann handelt es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts, mithin ist ihm bewusst und wurde ihm vom Gericht bereits in vielen von ihm geführten Verfahren dargelegt, dass Mehrfachgesuche schriftlich zu begründen sind und grundsätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, einschliesslich der Begründungspflicht, vor. Der im Beschwerdeverfahren erneut gestellte Antrag auf persönliche Anhörung ist in diesem Zusammenhang ebenfalls abzuweisen. 3.3.2 Allein der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorliegende Aktenlage die Asylvorbringen anders beurteilt als der Beschwerdeführer. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht vorbringt, sämtliche Sachverhaltselemente beziehungsweise Risikofaktoren und seine individuelle Fluchtgeschichte hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinformationen erneut geprüft werden müssen, beschlägt dies ebenfalls die rechtliche Würdigung des Sachverhalts und ist keine Frage der Begründungspflicht. In der angefochtenen Verfügung zeigt die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und ist somit ihrer Pflicht einer sorgfältigen Begründung nachgekommen. 3.4 Weiter wird geltend gemacht der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. 3.4.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer diesbezüglich, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der individuellen Asylgründe (LTTE-Verbindungen, exilpolitisches Engagement, Aufenthalt im Ausland, frühere Verhaftungen, Kriegs- und Folternarben) unvollständig und unrichtig abgeklärt. Soweit er diesbezüglich auf die bereits in den vorgängigen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen Bezug nimmt und damit sinngemäss andeutet, die Vorinstanz habe seine Ausführungen aus den vorgängigen Asylverfahren nicht (mit)berücksichtigt, ist anzuführen, dass die im ersten Asylverfahren vorgebrachten diversen Asylgründe mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3907/2018 vom 2. August 2018 rechtskräftig beurteilt wurden und daher von der Vorinstanz nicht erneut gewürdigt werden mussten. Ferner hat sich die Vorinstanz - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - durchaus mit sämtlichen relevanten und neuen Vorbringen auseinandergesetzt. 3.4.2 Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Soweit der Beschwerdeführer auch unter dem Aspekt der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung vorbringt, die politische und menschenrechtliche Lage habe sich seit des Oktober 2018 andauernden Machtkampfes zwischen Mahinda Rajapaksa, Maithripala Sirisena und Ranil Wickremesinge verändert und sei nach den Terroranschlägen von Ostern 2019 noch schlechter geworden, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des Sachverhaltes mit der rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich konkret betroffen sein könnte. 3.4.3 Was das Begehren um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM zu Sri Lanka betrifft, so wurde in diesem Zusammenhang bereits in mehreren vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.1, mit Hinweisen) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen auch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist ebenfalls keine formelle Frage, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist auch der Antrag um Offenlegung der von der Vorinstanz für ihre Beurteilung der aktuellen Lage verwendeten Quellen ebenfalls abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2084/2019 vom 19. Juni 2019 E. 6.2). 3.4.4 Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung aus, dass sowohl sie in ihrer Verfügung vom 31. Mai 2018 wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3907/2018 vom 2. August 2018 zum Schluss gekommen seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden und eine Wegweisung in den Heimatstaat zumutbar sei. Daran ändere auch der (im vorgängigen, ordentlichen Asylverfahren) erstmalig auf Beschwerdeebene ergangene Hinweis auf sein exilpolitisches Engagement nichts. Eine exponierte Position und öffentliche Wirkung seiner Person sei angesichts der Aktenlage in keiner Weise ersichtlich. Daran vermöge auch das mit der Eingabe vom 26. November 2018 eingereichte Beweismittel in der Form eines Fotos nichts zu ändern. Somit sei in höchstem Mass anzunehmen, dass er sich lediglich - und wenn überhaupt - sporadisch und niederschwellig exilpolitisch engagiere und demnach kein Interesse seitens seiner heimatlichen Behörden auszulösen vermöchte. Er erfülle somit ganz offensichtlich kein Risikoprofil, dass ihn in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person erscheinen lasse, die bestrebt sein könnte, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Auch der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Der Machtkampf sei auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Am 13. Dezember 2018 habe das Verfassungsgericht (Supreme Court of Sri Lanka) entschieden, dass die Parlamentsauflösung durch den Präsidenten Sirisena verfassungswidrig gewesen sei. In der Folge sei Mahinda Rajapaksa am 15. Dezember 2018 als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe sei am 16. Dezember 2018 wieder als Premierminister vereidigt worden. Aufgrund dessen und da auch während der Zeit des Machtkampfes keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen sei, sei nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund dieses Machtkampfes auszugehen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Ausführungen in den Eingaben seines Rechtsvertreters sowie die eingereichten Beweismittel in der Form diverser Berichte nichts zu ändern, zumal sich daraus auch kein persönlicher Bezug zu ihm ergebe. Er habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis April 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch sieben Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Wie bereits ausgeführt lägen auch unter Berücksichtigung seines exilpolitischen Engagements sowie der letzten aktuellen politischen Entwicklungen im Heimatland keine zusätzlichen Risikofaktoren vor. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe beruft sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die bereits im früheren Verfahren geltend gemachten Vorbringen und führt aus, dass in der Beschwerde vom 5. Juli 2018, im Asylgesuch vom 26. November 2018 und im Schreiben vom 19. März 2019 umfassend aufgezeigt worden sei, dass die von ihm geltend gemachte Furcht um Leib und Leben bei einer Rückkehr vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka absolute begründet sei. So habe er sich parteipolitisch klar positioniert, zumal er einen äusserst regimekritischen Politiker der Tamil National Alliance (TNA) bei dessen Wahlkampf unterstützt habe. Zudem habe er Kontakt mit dem ehemaligen LTTE-Mitglied D._______ gehabt, der als Hauptverdächtiger des jüngsten Wiederaufbauversuches der LTTE von den sri-lankischen Behörden getötet worden sei. Selbstverständlicherweise sei er aufgrund dieses Kontakts verdächtigt worden, ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu hegen, weswegen er in Sri Lanka massiv bedroht, inhaftiert, befragt und auch gefoltert worden sei. Zudem sei er in der Schweiz aktiv und exponiert exilpolitisch tätig. So sei unter anderem auch ein Foto von ihm in einer sri-lankischen Zeitung veröffentlicht worden. Mit der Wiedererstarkung Rajapaksas und dem aktuellen politischen Kurs Sirisenas sei es naheliegend, dass er mit seinem Profil klar zu einer verstärkt gefährdeten Gruppe gehöre. Die allgemeine Menschenrechts- und Sicherheitslage habe sich seit dem Putsch massiv verschlechtert und sich nach den Anschlägen vom 21. April 2019 noch weiter zugespitzt. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem vorgängigen Urteil D-3907/2018 vom 2. August 2018 rechtskräftig festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen. Sodann lägen keine Anhaltspunkte für eine spezifische Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - insbesondere auch nicht wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten - vor. Es ist nach wie vor nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Stop- oder Watch-List verzeichnet ist. Allein der Umstand, dass er in einer Rechtsmitteleingabe bereits bekannte Sachverhaltselemente - so beispielsweise seine Beziehungen zu den LTTE, seine Unterstützung für einen Politiker der TNA, seine Festnahmen und Inhaftierungen sowie sein exilpolitisches Engagement -, die allesamt als entweder nicht asylrelevant oder nicht glaubhaft erachtet wurden, wiederholt und daran festhält, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten wurde, dass unter Würdigung aller Umstände nicht anzunehmen sei, dass er von der sri-lankischen Regierung zu jener kleinen Gruppe gezählt würde, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.2 In Bezug auf das exilpolitische Engagement stellt sich zunächst die Frage, inwiefern das Vorbringen von der Vorinstanz überhaupt hätte gehört werden dürfen. Die Teilnahme an der Demonstration in B.______ vom (...) März 2018 fand zu einem Zeitpunkt statt, noch bevor das ordentliche Asylverfahren abgeschlossen war, mithin wurde durch den Beschwerdeführer diesbezüglich keine erhebliche nachträgliche Veränderung der Sachlage dargetan. In dieser Hinsicht wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewesen im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, was er indessen unterlassen hat. Davon abgesehen vermag die Teilnahme an der Kundgebung in B._______ sowie das in diesem Zusammenhang eingereichte Beweismittel ohnehin nichts an den Einschätzungen im Urteil D-3907/2018 vom 2. August 2018, der Beschwerdeführer betätige sich nur sehr niederschwellig exilpolitisch, zu ändern. 6.3 In der Beschwerdeschrift wird eine falsche, unsorgfältige Beweiswürdigung und eine Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 behauptet. Die entsprechenden Ausführungen äussern sich zur aktuellen politischen Situation und Menschenrechtslage in Sri Lanka. Es wird dabei jedoch nichts Schlüssiges vorgetragen, was als neues, stichhaltiges Element zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beiträgt. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht geschlossen, der Beschwerdeführer weise weiterhin kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil auf. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile über dreijährigen Landesabwesenheit kann keine flüchtlingsrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. An diesem Schluss vermögen auch die zahlreichen im vorinstanzlichen Verfahren wie auch auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, Berichte und Länderinformationen zur Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Die eingereichten Unterlagen haben, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt hat, allesamt keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an der Gesamteinschätzung nichts Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, es ist aber aufgrund dessen und auch unter Mitberücksichtigung der am 21. April 2019 erfolgten Angriffe auf Kirchen und Luxushotels in Sri Lanka nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer konkret aufgrund eines persönlichen Risikoprofils einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. 6.4 Insgesamt ist auch im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dort in einen flüchtlingsrelevanten Fokus der sri-lankischen Behörden geraten könnte und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohten. Der Beschwerdeführer hat insgesamt im Rahmen seiner zwei Asylverfahren nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat auch sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2019 zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und beides bejaht. 8.2.1 Wie bereits im ersten Asylverfahren mit Urteil D-3907/2018 vom 2. August 2018 festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die Vorbringen im neuen Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da - mangels Flüchtlingseigenschaft - das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Lageentwicklung in Sri Lanka, aus der keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen für den Beschwerdeführer abgeleitet werden können. 8.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder aus der allgemeinen Lage in Sri Lanka noch aus individuellen Gründen lässt sich ein Wegweisungshindernis für den Beschwerdeführer ableiten. Diesbezüglich kann in grundsätzlicher Hinsicht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5, insb. E. 9.5.9.). Die vom Beschwerdeführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige fest - was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&m dule=Top%20Stories&pgtype=Homepage, alle abgerufen 30. August 2019) nichts zu ändern. In individueller Hinsicht ist seit dem Erlass des Urteils D-3907/2018 vom 2. August 2018 keine veränderte Sachlage ersichtlich, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen zu verweisen ist (vgl. a.a.O. E. 11.3) 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1 500. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100. festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500. in Abzug zu bringen. 10.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400. auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100. persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Andrea Beeler Versand: