Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. Juni 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 11. Juli 2016 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 9. Mai 2018 statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er verdächtigt werde, an Wiederbelebungsplänen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beteiligt zu sein. Als Beweismittel reichte er im vorinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte und seine Geburtsurkunde ein. C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 (Eröffnung am 5. Juni 2018) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivziffern drei und vier aufzuheben, verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die Akten des SEM zu gewähren, insbesondere in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016, und eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten. Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 2 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Der Beschwerdeführer ersucht um Einsicht in sämtliche Akten, substanziiert dieses Begehren jedoch nur betreffend die Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016. Der diesbezüglich Antrag ist abzuweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2).
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie sei. Im Jahre 2013 habe er als Wahlhelfer für B._______, einen Kandidaten der Tamil National Alliance (TNA), gearbeitet und dabei C._______ und D._______ kennengelernt. Die letzteren beiden hätten der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) Informationen über im Bürgerkrieg verschwundene Personen weitergeleitet. (...) nach den Wahlen, am (...) 2013, sei er von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen und in ein Haus verbracht worden. Dort habe man ihn verhört und geschlagen. Das CID habe ihm vorgeworfen, zusammen mit C._______ und D._______ Informationen über verschwundene Personen an die UNO weitergeleitet zu haben respektive die LTTE wiederbeleben zu wollen. Nach zwei Tagen sei er freigelassen worden. Im (...) 2013 sei er ein zweites Mal verhaftet und in ein unbekanntes Haus verbracht worden. Nach einiger Zeit habe er festgestellt, dass sich niemand im Haus befunden habe, weshalb er von dort weggegangen sei. (...) 2014 habe ihm D._______ eine Mappe und ein Paket übergeben, mit der Bitte, diese aufzubewahren, bis ein gewisser E._______ sie abholen werde. (...) 2015 hätten Beamte des CID anlässlich einer Hausdurchsuchung die Mappe und das Paket gefunden. Er sei jedoch nicht zuhause gewesen und habe sich danach tagsüber bei Verwandten versteckt. (...) 2015 sei sein Vater zuhause tätlich von CID-Beamten angegriffen worden, woraufhin sich der Beschwerdeführer zur Flucht entschlossen habe. Nach der Ausreise hätten Mitglieder des CID im Dorf zweimal bei Kollegen Erkundigungen über ihn eingeholt. (...) 2017 sei sein Vater nach seinem Verbleib gefragt worden und man habe ihm gesagt, dass man die Familie nicht in Ruhe lassen werde.
E. 7.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. In der BzP habe er ausgeführt, er habe während seiner Tätigkeit als Wahlhelfer im (...) 2013 C._______ und D._______ kennengelernt, welche ebenfalls Wahlhelfer gewesen seien. Beide hätten Informationen über verschwundene Personen an die UNO weitergeleitet. Das CID habe ihn verdächtigt, mit C._______ und D._______ zusammenzuarbeiten und ebenfalls derartige Informationen an die UNO weiterzuleiten sowie die LTTE wiederbeleben zu wollen. Demgegenüber habe er in der Anhörung ausgesagt, anlässlich der Wahlen 2013 nur C._______ kennengelernt zu haben, welcher Mitglied der LTTE gewesen sei. Sie hätten viel gemeinsam unternommen. D._______ habe er hingegen erst (...) 2014 kennengelernt, als C._______ ihm diesen vorgestellt habe. D._______ habe ihm berichtet, dass C._______ im (...) 2014 getötet worden sei. Über die persönlichen Hintergründe von D._______ wisse er nichts. In der BzP habe er ausgeführt, D._______ habe ihm (...) 2014 eine Mappe sowie ein Paket anvertraut, welches von E._______ abgeholt werde. Im (...) 2015 habe er von D._______ erfahren, dass E._______ im (...) oder (...) 2015 die Gegenstände abhole. Er habe von E._______ nie etwas gehört. In der Anhörung habe er indessen zu Protokoll gegeben, D._______ habe ihm im (...) 2015 eine Schachtel übergeben, mit der Bitte, diese aufzubewahren, bis E._______ sich melden werde. Im (...) 2015 sei D._______ verhaftet worden und nach dessen Entlassung habe er nichts mehr von ihm gehört. E._______ habe sich auch nie gemeldet. Zur zweiten Inhaftierung habe er in der BzP angegeben, diese habe sich am (...) 2014 ereignet. Er sei eine Woche in einem Haus festgehalten worden, ohne den Grund dafür zu kennen. Er sei nicht verhört worden. Als er nach einer Woche aufgewacht sei, habe sich niemand im Haus befunden und er sei von dort weggegangen. In der Anhörung habe er jedoch davon berichtet, ein zweites Mal (...) 2013 von CID-Beamten mitgenommen und an einen unbekannten Ort verbracht worden zu sein. Er sei geschlagen und befragt und anschliessend dort liegengelassen worden. Im Zusammenhang mit dem Ereignis, welches ihn zur Ausreise bewegt habe, habe er in der BzP berichtet, CID-Mitarbeiter hätten seinen Vater (...) 2015 tätlich angegriffen, woraufhin er Angst um sein Leben bekommen habe, weswegen sein Vater einen Schlepper gesucht habe, welcher dann die Ausreise organisiert habe. Gemäss Aussagen in der Anhörung sei anlässlich einer Hausdurchsuchung die Schachtel gefunden worden, worüber er von seinem Vater telefonisch informiert worden sei. Da sich der Vater sicher gewesen sei, dass er (Beschwerdeführer) festgenommen werde, habe er ihn aufgefordert, das Land zu verlassen. Sein in Holland lebender Onkel habe für die Ausreise anschliessend einen Schlepper organisiert und einen Teil der Reisekosten übernommen. In der BzP habe er zum Reiseweg ausgeführt, dass er an Bord der "MRF" von Colombo nach Dubai und von dort mit Qatar Airways nach Katar geflogen sei. Mit einer weiteren, ihm unbekannten Fluggesellschaft sei er in den Iran gelangt, wo er mit dem Auto in ein Haus gebracht worden sei. Nach zwei Wochen sei er zu Fuss in die Türkei gereist und sei anschliessend tagelang in einem Container unterwegs bis zu einem Waldgebiet gewesen. Zu Fuss sei er innerhalb einer Woche von Dorf zu Dorf bis nach Ungarn gelangt, wo er mit dem Auto in eine Wohnung gebracht worden sei. Nach ungefähr neun Tagen sei er in die Schweiz gebracht worden. Gemäss Anhörung sei er von Colombo mit Qatar Airways mit einem Transitstopp in Doha nach Dubai geflogen. Von dort sei er mit "Emi" in den Iran gelangt. Dort habe er etwa neun Tage in einem kleinen Haus verbracht, bevor er zu Fuss in die Türkei und von dort zu Fuss weiter nach Mazedonien gereist sei. Während des mehrwöchigen Aufenthalts in der Türkei habe er in einem Zelt in Wäldern gelebt. In einem Container sei er von Mazedonien innert zwei, drei Tagen bis nach Ungarn gebracht worden, von wo er mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe der Beschwerdeführer die Widersprüchlichkeiten nicht zu entkräften vermocht. Die Fluchtgründe sind daher für unglaubhaft zu erachten, weshalb die Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Rückkehrer, welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe bis April 2016 in Sri Lanka gelebt und allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte. Daran vermöge auch der Umstand, dass ein entfernt verwandter Onkel Mitglied der LTTE gewesen sei, nichts zu ändern, sei er doch bereits 1999 oder 2000 ums Leben gekommen, als der Beschwerdeführer noch ein Kleinkind gewesen sei. Zudem habe er sich (...) 2016 in F._______ einen Reisepass ausstellen lassen. Es sei daher zu vermuten, dass er Sri Lanka entgegen seinen Behauptungen legal verlassen habe.
E. 7.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die BzP sei mangelhaft durchgeführt worden, zumal das Protokoll Deutschfehler, Korrekturen und Hinweise auf offensichtliche Übersetzungsprobleme enthalte. Zwischen der BzP und der Befragung seien zudem rund zwei Jahre verstrichen, weshalb es nicht statthaft sei, dem Beschwerdeführer geringfügige Widersprüchlichkeiten vorzuwerfen. Das SEM habe das junge Alter des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen. Die Grundlagen für die Glaubhaftigkeitsprüfung seien daher unzureichend und das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das SEM gehe zu Unrecht von unglaubhaften Vorbringen aus. Die Ungereimtheiten zwischen BzP und Anhörung seien geringfügig. Den Vorwurf, gemäss BzP habe er D._______ bereits von seiner Zeit als Wahlhelfer gekannt, während er diesen gemäss Anhörung erst (...) 2014 kennengelernt habe, habe der Beschwerdeführer in der Anhörung bereits mit der Aussage entkräftet, dass er D._______ im Jahre 2013 vom Sehen bereits gekannt habe. Die unterschiedlichen Angaben zu den anvertrauten Gegenständen (Paket / Mappe / Schachtel) seien auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Zum angeblichen Widerspruch betreffend die zweite Inhaftierung sei auf den Zeitablauf zwischen BzP und Anhörung respektive zwischen den Anhörungen und dem betreffenden Vorfall verwiesen, was Erinnerungslücken erklären könne. Hinsichtlich der Ungereimtheit bezüglich des konkreten Ereignisses, welches zum Entschluss zur Flucht geführt habe (Hausdurchsuchung / Übergriff auf den Vater) sei zu bemerken, dass es sich dabei um zwei Vorkommnisse handle, welche kurz nacheinander stattgefunden hätten. Dem Vorwurf, der Reiseweg sei widersprüchlich geschildert worden, sei zu entgegnen, dass sich die Glaubhaftigkeitsprüfung auf den asylrelevanten Sachverhalt und nicht den Reiseweg einer Person beziehen dürfe. Das SEM habe ferner die Narben sowie den Bericht aus dem Spital in G._______ nicht thematisiert. Die mangelhafte Glaubhaftigkeitsprüfung stelle eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Das SEM habe es unterlassen, sämtliche Risikofaktoren zu prüfen, indem der Beschwerdeführer weder zu seinem familiären LTTE-Hintergrund noch zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten noch zu Körpernarben befragt worden sei. Vielmehr habe das SEM diesbezüglich keine Abklärungen vorgenommen, weshalb die Sachverhaltsermittlung mangelhaft sei. Ein Onkel des Beschwerdeführers sei im Kampf für die LTTE gefallen. Zwei Tanten seien ebenfalls bei den LTTE gewesen; eine von ihnen habe deshalb Asyl in H._______ erhalten. Der Beschwerdeführer sei derzeit dabei, eine Liste zu erstellen, aus welcher die LTTE-Verbindungen seiner Verwandten hervorgehen würden. Personen mit sozialen Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und -Unterstützern seien, ungeachtet der Intensität der Verbindungen, gefährdet. Der Beschwerdeführer trage aufgrund der Misshandlungen des CID Narben von Schnittwunden am Unterarm. Das SEM habe keine Frage zu allfälligen körperlichen Spuren gestellt. Der Beschwerdeführer versuche, einen medizinischen Bericht über seine Hospitalisierung nach den Übergriffen im (...) 2013 zu erhalten. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt gewesen, dass sein politisches Engagement in der Diaspora von Relevanz sei und das SEM habe ihm keine Fragen dazu gestellt. Er habe am (...) 2018 in einer Gruppe von LTTE-Unterstützern teilgenommen und sich dabei exponiert. Das SEM habe auch den Hintergrund der Personen im Zusammenhang mit dem Engagement für die TNA nicht abgeklärt und die Tätigkeit für die TNA auch nicht in die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft miteinbezogen, wodurch die Begründungspflicht verletzt werde. Die TNA werde verdächtigt, der verlängerte Arm der LTTE zu sein, woraus sich eine Gefährdung für ihre Unterstützer und Sympathisanten ergebe. Der TNA-Politiker B._______ sei besonders regimekritisch, weshalb das sri-lankische Militär versucht habe, ihn zu töten. C._______ sei (...) 2014 von Sicherheitskräften getötet worden. Er sei Hauptakteur bei den Bestrebungen des Wiederaufbaus der LTTE gewesen. Im Zusammenhang mit der Suche und Ermordung von C._______ sei es zu zahlreichen Festnahmen gekommen. Vor diesem Hintergrund werde das Verfolgungsinteresse des CID verständlich. Das SEM habe diesbezüglich den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt. Das Unwissen des Beschwerdeführers zum Hintergrund dieser Personen dürfe ihm aufgrund des Alters, des Bildungsstandes und der mangelnden Informationsmöglichkeiten nicht angelastet werden. Das Lagebild des SEM zur Situation in Sri Lanka sei unzutreffend und gehe davon aus, dass sich die Menschenrechtslage verbessert habe. Es werde deshalb ein eigener Lagebericht eingereicht, aus welchem die tatsächliche Situation in Sri Lanka hervorgehe. Aus diesem Bericht ergebe sich, dass der Beschwerdeführer gefährdet sei, da er (1) tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens sei und aus dem Norden stamme, (2) mehrere seiner Verwandten die LTTE unterstützt hätten und er mit Personen befreundet gewesen sei, welche den Wiederaufbau der LTTE geplant hätten, (3) er sich zugunsten eines regimekritischen TNA-Politikers engagiert habe, (4) er im Zusammenhang mit einem Verdacht auf LTTE-Unterstützung behelligt worden sei, (5) er aufgrund dieser Verfolgung registriert sei, (6) er Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden sei, (7) er Folternarben aufweise, (8) er sich längere Zeit in einer tamilischen Diaspora aufgehalten habe, (9) er exilpolitisch aktiv sei, (10) über keine gültigen Reisepapiere verfüge und (11) zwangsweise zurückgeschafft würde. Die Lage in Sri Lanka habe sich verschlechtert und es werde regelmässig gefoltert. Eines der Opfer sei anscheinend ein abgewiesener Asylbewerber aus der Schweiz gewesen. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet, was sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya ergebe. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Relevanz dieses Urteils im Verfahren E-5637/2017 verkannt. Ferner werde auch aus Gerichtsfällen im Zusammenhang mit der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) ersichtlich, dass mutmassliche LTTE-Unterstützer stets mit einer politisch motivierten Verfolgung zu rechnen hätten, selbst wenn sie über Jahre hinweg unbehelligt in Sri Lanka gelebt hätten. Jegliche frühere Hilfeleistung für die LTTE, sei es in Sri Lanka oder im Exil, könne ein Verfolgungsinteresse wecken. Eine weitere Gefährdung ergebe sich aus der zu erwartenden Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Konsulat, zumal dabei systematisch Gründe für eine politische Verfolgung abgeklärt würden und die Aufnahme in eine Black- oder Stop-List erfolgen könne, was bei einer Rückkehr automatisch zu einer Verfolgung führe. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden, was eine massive Verletzung des Migrationsabkommens bedeute. In der Schweiz bestünden handfeste politische Interessen, die Risikoanalyse betreffend Sri Lanka nicht objektiv anhand der aktuellen Informationen vorzunehmen, sondern beschönigt darzustellen. Der Ausschaffungsstopp im Jahre 2013 und die Verurteilung der Schweiz durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte würden auf ein kollektives Versagen der Behörden zurückgehen. Aufgrund der formellen Fehler der angefochtenen Verfügung sei diese Aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte keine Rückweisung erfolgen, so sei seitens des Gerichts eine Auskunft bezüglich der Qualifikation des Übersetzers der Anhörung vom 20. April 2018 (recte: 9. Mai 2018) einzuholen. Der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören und es sei eine angemessene Frist für die Einreichung von Beweismitteln betreffend die familiäre LTTE-Verbindung, die exilpolitischen Aktivitäten und die medizinische Behandlung anzusetzen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, da der Beschwerdeführer mehrere Risikofaktoren des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 erfülle (tatsächliche oder vermeintliche Verbindungen zu den LTTE; exilpolitische Aktivitäten; frühere Verhaftungen respektive Eintragung in die Stop-List; zwangsweise Rückkehr mit temporären Reisedokumenten; Folternarben; Aufenthalt im Ausland).
E. 8.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen sind unbegründet:
E. 8.2 Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
E. 8.3 Die Sprache des Protokolls der BzP ist zwar nicht als einwandfrei, jedoch als hinreichend verständlich zu bezeichnen. Eine Auskunft über die Qualifikation der Übersetzungsperson ist nicht einzuholen. Der Zeitraum von rund zwei Jahren zwischen BzP und Anhörung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. mutatis mutandis Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2).
E. 8.4 Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.
E. 8.5 Dem SEM kann auch keine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer wurde bereits in der BzP auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen und das SEM hat angemerkt, dass er insbesondere seine Tätigkeiten für die LTTE sowie etwaige exilpolitische Tätigkeiten zu nennen habe (vgl. act. A5 S. 2). Der Einwand auf Beschwerdeebene, es könne nicht von ihm erwartet werden, dass er sich der Relevanz von exilpolitischen Tätigkeiten bewusst sei, ist somit zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde ferner explizit auf gesundheitliche Folgen der angeblichen Misshandlungen angesprochen (vgl. act. A16 F92 und F102). Der Umstand, dass er die angeblichen Folternarben an dieser Stelle nicht erwähnte, ist nicht dem SEM anzulasten. Das SEM hat in der Anhörung auch hinreichend Möglichkeit geboten, allfällige Anhaltspunkte für eine (Reflex-)Verfolgung aufgrund von familiären Verbindungen darzulegen. So stellte das SEM Fragen zu seiner Familie und zu seinen Verwandten sowie zu etwaigen Neuigkeiten seitens der Familie (vgl. act. A16 F5 bis F32), wobei der Beschwerdeführer die Verbindung seines Onkels zur LTTE angegeben hat (vgl. act. A16 F77 und F84). Der Sachverhalt ist schliesslich als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweise hinsichtlich der familiären Verbindungen zu den LTTE, seiner exilpolitischen Aktivitäten und der medizinischen Behandlung, zumal hierzu bereits genügend Gelegenheit bestanden hat und der Sachverhalt auch diesbezüglich liquid ist.
E. 8.6 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM schliesslich nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung.
E. 9.1 Das SEM hat zu Recht die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt. Als wesentlich ist insbesondere der Widerspruch hinsichtlich der Verhaftungen zu bezeichnen. In der Anhörung sowie der BzP brachte er vor, das erste Mal nach den Wahlen (...) 2013 für zwei Tage inhaftiert, befragt und geschlagen worden zu sein. Hinsichtlich der weiteren Verhaftungen sind seine Angaben jedoch widersprüchlich. Gemäss BzP sei er am (...) 2014 ein zweites Mal mitgenommen worden. Er sei für eine Woche festgehalten, nicht aber befragt oder misshandelt worden (vgl. act. A5 S. 7). Weitere Vorkommnisse wurden in der BzP nicht erwähnt. In der Anhörung brachte er demgegenüber vor, (...) 2013 ein zweites Mal festgenommen, befragt und verprügelt und anschliessend liegengelassen worden zu sein (vgl. act. A16 F98). Weitere Vorkommnisse wurden spontan nicht erwähnt. Auf diese Unstimmigkeit angesprochen, brachte er vor, in der BzP die Festnahme (...) 2013 versehentlich nicht erwähnt zu haben (vgl. act. A16 F135) und in der Anhörung vergessen zu haben, die in der BzP beschriebene Inhaftierung vom (...) 2014 zu erwähnen (vgl. act. A16 F136). Darauf angesprochen, er habe in der Anhörung anders als in der BzP zu Protokoll gegeben, zweimal misshandelt und verletzt worden zu sein, erwiderte er, er habe dies - soweit er sich erinnere - auch in der BzP erwähnt (vgl. act. A16 F137). Gemäss dieser Aussage sei es somit zu insgesamt drei Vorfällen gekommen (erste Verhaftung und Misshandlung nach den Wahlen (...) 2013; zweite Verhaftung und Misshandlung (...) 2013; dritte Verhaftung ohne Misshandlung im (...) 2014). Gemäss Beschwerdeschrift seien es aber lediglich zwei Verhaftungen gewesen (erste Verhaftung nach den Wahlen; zweite Verhaftung (...) 2013) und die zeitliche Diskrepanz ([...] 2014 / [...] 2013) sei auf Erinnerungslücken aufgrund des Zeitablaufs zwischen BzP und Anhörung respektive zwischen dem Vorfall und den Befragungen zurückzuführen (vgl. Beschwerdeschrift S. 10 und 19). Diese Erklärungsversuche vermögen die Unstimmigkeiten, welche sowohl die Anzahl als auch den Zeitpunkt als auch den inhaltlichen Ablauf betreffen, nicht zu entkräften, sondern vielmehr zu verstärken und vermitteln darüber hinaus den Eindruck, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt jeweils zurechtzurücken versucht. Ferner ist zu erwähnen, dass die Festnahmen, Inhaftierungen, Befragungen und Misshandlungen jeweils sehr oberflächlich geschildert wurden (vgl. act. A16 F40, F80, F82, F98, F99). Auf Beschwerdeebene wird weiter geltend gemacht, ihm seien anlässlich der Übergriffe, nach welchen er hospitalisiert worden sei, Schnittwunden zugefügt worden (vgl. Beschwerdeschrift S. 22). Diese Angabe lässt sich nicht mit seinen Ausführungen in der Anhörung vereinbaren, zumal er dort, auf seine Verletzungen angesprochen, erwiderte, dass er geschlagen worden sei (vgl. act. A16 F40 und F95) und Schwellungen erlitten habe (vgl. act. A16 F92), weswegen er gegenwärtig aber keine gesundheitlichen Probleme habe (vgl. act. A16 F96). Er erwähnte jedoch weder Schnittwunden noch weiterhin sichtbare Narben, was nur schwer nachvollziehbar ist und Grund zur Annahme liefert, dass die Narben anderen Ursprungs sind respektive die angeblichen Misshandlungen unglaubhaft sind. Das SEM spricht ferner zu Recht an, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der übergebenen Gegenstände unklar und vage äusserte. Gemäss BzP seien es eine Schachtel beziehungsweise ein Paket und eine Mappe gewesen (vgl. act. A5 S. 7), während er in der Anhörung von einer Schachtel gesprochen hat (vgl. act. A16 F40). Der Einwand, dies gehe auf einen Übersetzungsfehler in der mangelhaft durchgeführten BzP zurück, überzeugt nicht, zumal es sich gemäss Beschwerdeführer eben gerade bei der Version gemäss Protokoll der BzP um die richtige Angabe handle (vgl. act. A16 F140). Eine weitere kleinere Unstimmigkeit ergibt sich daraus, dass er in der BzP angegeben hat, dass sein Vater im (...) 2015 tätlich angegriffen worden sei, was er in der Anhörung weder spontan noch auf die Frage, was bei diesen Besuchen genau geschehen sei, erwähnte (vgl. act. A16 F53 und F114 f.), sondern erst als ihm die Unstimmigkeit explizit vorgelegt wurde (vgl. act. A16 F141). Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer in der BzP ausführte, nach seiner Rückkehr nach Hause, d.h. im direkten Gespräch, von der Hausdurchsuchung erfahren zu haben (vgl. act. A5 S. 7), während gemäss Anhörung sein Vater ihn telefonisch darüber informiert habe (vgl. act. A16 F40). Aufgrund dieser Unstimmigkeiten hat das SEM das Kernvorbringen, durch das CID verfolgt worden zu sein, zu Recht für unglaubhaft befunden.
E. 9.2 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 9.3 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen, da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der vom Beschwerdeführer angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten.
E. 9.4 Dass dem Beschwerdeführer einzig aufgrund seiner familiären Verbindungen eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE nachgesagt wird, ist zu verneinen. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er deshalb bereits Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen ist, und auch gegenüber seinen weiterhin in Sri Lanka verbliebenen Familienangehörigen sind soweit aus den Akten ersichtlich bisher keinerlei Reflexverfolgungsmassnahmen ergriffen worden (vgl. act. A16 F8). Gleiches gilt für seine Verbindungen zur TNA, zumal die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Vorverfolgung nicht glaubhaft ist. Die Narben sind als schwach risikobegründender Faktor in die Würdigung miteinzubeziehen. Ferner ist der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch in Erscheinung getreten, allerdings - soweit aus den Akten ersichtlich - lediglich sehr niederschwellig.
E. 9.5 Unter Würdigung all dieser Umstände ist somit anzunehmen, dass er von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Abschliessend ist noch zu bemerken, dass eine wesentliche Akzentuierung des Profils weder aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwarten ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3; Urteil des BVGer E-6154/2017 vom 19. April 2018 E. 7.3). Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.3.1 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stamme. Der Wegweisungsvollzug sei somit beim Vorliegen begünstigender Faktoren zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge in Sri Lanka über ein breit gefächertes soziales Beziehungsnetz. Seine Eltern, seine beiden Geschwister und weitere Verwandte würden im selben Dorf leben. Eine Tante, zu welcher er ein gutes Verhältnis habe, lebe wenige Kilometer entfernt. Er habe zudem je einen Onkel in I._______ und J._______ sowie eine Tante in H._______. Er verfüge über einen O-Level-Abschluss und habe als (...) gearbeitet. Sein Vater arbeite in einer (...) und die Familie besitze ein grosses Feld, welches bewirtschaftet werde. Sein Vater habe einen Teil der Ausreisekosten zu begleichen vermocht, was auf gute finanzielle Verhältnisse hinweise. Hinzu komme, dass er durch seinen Onkel in J._______ unterstützt worden sei, welcher ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sicherlich wieder unterstützen würde, bis er Fuss gefasst habe. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Die Einwände auf Beschwerdeebene beschränken sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind.
E. 11.3.2 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist.
E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätten bekannt sein müssen, auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass bei erneuter Stellung von im Wesentlichen gleichbegründeten allgemeinen Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (insbesondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers), diese unnötig verursachten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt werden können (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3907/2018 Urteil vom 2. August 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. Juni 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 11. Juli 2016 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 9. Mai 2018 statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er verdächtigt werde, an Wiederbelebungsplänen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beteiligt zu sein. Als Beweismittel reichte er im vorinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte und seine Geburtsurkunde ein. C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 (Eröffnung am 5. Juni 2018) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivziffern drei und vier aufzuheben, verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die Akten des SEM zu gewähren, insbesondere in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016, und eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten. Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). 2. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Der Beschwerdeführer ersucht um Einsicht in sämtliche Akten, substanziiert dieses Begehren jedoch nur betreffend die Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016. Der diesbezüglich Antrag ist abzuweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie sei. Im Jahre 2013 habe er als Wahlhelfer für B._______, einen Kandidaten der Tamil National Alliance (TNA), gearbeitet und dabei C._______ und D._______ kennengelernt. Die letzteren beiden hätten der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) Informationen über im Bürgerkrieg verschwundene Personen weitergeleitet. (...) nach den Wahlen, am (...) 2013, sei er von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen und in ein Haus verbracht worden. Dort habe man ihn verhört und geschlagen. Das CID habe ihm vorgeworfen, zusammen mit C._______ und D._______ Informationen über verschwundene Personen an die UNO weitergeleitet zu haben respektive die LTTE wiederbeleben zu wollen. Nach zwei Tagen sei er freigelassen worden. Im (...) 2013 sei er ein zweites Mal verhaftet und in ein unbekanntes Haus verbracht worden. Nach einiger Zeit habe er festgestellt, dass sich niemand im Haus befunden habe, weshalb er von dort weggegangen sei. (...) 2014 habe ihm D._______ eine Mappe und ein Paket übergeben, mit der Bitte, diese aufzubewahren, bis ein gewisser E._______ sie abholen werde. (...) 2015 hätten Beamte des CID anlässlich einer Hausdurchsuchung die Mappe und das Paket gefunden. Er sei jedoch nicht zuhause gewesen und habe sich danach tagsüber bei Verwandten versteckt. (...) 2015 sei sein Vater zuhause tätlich von CID-Beamten angegriffen worden, woraufhin sich der Beschwerdeführer zur Flucht entschlossen habe. Nach der Ausreise hätten Mitglieder des CID im Dorf zweimal bei Kollegen Erkundigungen über ihn eingeholt. (...) 2017 sei sein Vater nach seinem Verbleib gefragt worden und man habe ihm gesagt, dass man die Familie nicht in Ruhe lassen werde. 7.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. In der BzP habe er ausgeführt, er habe während seiner Tätigkeit als Wahlhelfer im (...) 2013 C._______ und D._______ kennengelernt, welche ebenfalls Wahlhelfer gewesen seien. Beide hätten Informationen über verschwundene Personen an die UNO weitergeleitet. Das CID habe ihn verdächtigt, mit C._______ und D._______ zusammenzuarbeiten und ebenfalls derartige Informationen an die UNO weiterzuleiten sowie die LTTE wiederbeleben zu wollen. Demgegenüber habe er in der Anhörung ausgesagt, anlässlich der Wahlen 2013 nur C._______ kennengelernt zu haben, welcher Mitglied der LTTE gewesen sei. Sie hätten viel gemeinsam unternommen. D._______ habe er hingegen erst (...) 2014 kennengelernt, als C._______ ihm diesen vorgestellt habe. D._______ habe ihm berichtet, dass C._______ im (...) 2014 getötet worden sei. Über die persönlichen Hintergründe von D._______ wisse er nichts. In der BzP habe er ausgeführt, D._______ habe ihm (...) 2014 eine Mappe sowie ein Paket anvertraut, welches von E._______ abgeholt werde. Im (...) 2015 habe er von D._______ erfahren, dass E._______ im (...) oder (...) 2015 die Gegenstände abhole. Er habe von E._______ nie etwas gehört. In der Anhörung habe er indessen zu Protokoll gegeben, D._______ habe ihm im (...) 2015 eine Schachtel übergeben, mit der Bitte, diese aufzubewahren, bis E._______ sich melden werde. Im (...) 2015 sei D._______ verhaftet worden und nach dessen Entlassung habe er nichts mehr von ihm gehört. E._______ habe sich auch nie gemeldet. Zur zweiten Inhaftierung habe er in der BzP angegeben, diese habe sich am (...) 2014 ereignet. Er sei eine Woche in einem Haus festgehalten worden, ohne den Grund dafür zu kennen. Er sei nicht verhört worden. Als er nach einer Woche aufgewacht sei, habe sich niemand im Haus befunden und er sei von dort weggegangen. In der Anhörung habe er jedoch davon berichtet, ein zweites Mal (...) 2013 von CID-Beamten mitgenommen und an einen unbekannten Ort verbracht worden zu sein. Er sei geschlagen und befragt und anschliessend dort liegengelassen worden. Im Zusammenhang mit dem Ereignis, welches ihn zur Ausreise bewegt habe, habe er in der BzP berichtet, CID-Mitarbeiter hätten seinen Vater (...) 2015 tätlich angegriffen, woraufhin er Angst um sein Leben bekommen habe, weswegen sein Vater einen Schlepper gesucht habe, welcher dann die Ausreise organisiert habe. Gemäss Aussagen in der Anhörung sei anlässlich einer Hausdurchsuchung die Schachtel gefunden worden, worüber er von seinem Vater telefonisch informiert worden sei. Da sich der Vater sicher gewesen sei, dass er (Beschwerdeführer) festgenommen werde, habe er ihn aufgefordert, das Land zu verlassen. Sein in Holland lebender Onkel habe für die Ausreise anschliessend einen Schlepper organisiert und einen Teil der Reisekosten übernommen. In der BzP habe er zum Reiseweg ausgeführt, dass er an Bord der "MRF" von Colombo nach Dubai und von dort mit Qatar Airways nach Katar geflogen sei. Mit einer weiteren, ihm unbekannten Fluggesellschaft sei er in den Iran gelangt, wo er mit dem Auto in ein Haus gebracht worden sei. Nach zwei Wochen sei er zu Fuss in die Türkei gereist und sei anschliessend tagelang in einem Container unterwegs bis zu einem Waldgebiet gewesen. Zu Fuss sei er innerhalb einer Woche von Dorf zu Dorf bis nach Ungarn gelangt, wo er mit dem Auto in eine Wohnung gebracht worden sei. Nach ungefähr neun Tagen sei er in die Schweiz gebracht worden. Gemäss Anhörung sei er von Colombo mit Qatar Airways mit einem Transitstopp in Doha nach Dubai geflogen. Von dort sei er mit "Emi" in den Iran gelangt. Dort habe er etwa neun Tage in einem kleinen Haus verbracht, bevor er zu Fuss in die Türkei und von dort zu Fuss weiter nach Mazedonien gereist sei. Während des mehrwöchigen Aufenthalts in der Türkei habe er in einem Zelt in Wäldern gelebt. In einem Container sei er von Mazedonien innert zwei, drei Tagen bis nach Ungarn gebracht worden, von wo er mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe der Beschwerdeführer die Widersprüchlichkeiten nicht zu entkräften vermocht. Die Fluchtgründe sind daher für unglaubhaft zu erachten, weshalb die Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Rückkehrer, welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe bis April 2016 in Sri Lanka gelebt und allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte. Daran vermöge auch der Umstand, dass ein entfernt verwandter Onkel Mitglied der LTTE gewesen sei, nichts zu ändern, sei er doch bereits 1999 oder 2000 ums Leben gekommen, als der Beschwerdeführer noch ein Kleinkind gewesen sei. Zudem habe er sich (...) 2016 in F._______ einen Reisepass ausstellen lassen. Es sei daher zu vermuten, dass er Sri Lanka entgegen seinen Behauptungen legal verlassen habe. 7.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die BzP sei mangelhaft durchgeführt worden, zumal das Protokoll Deutschfehler, Korrekturen und Hinweise auf offensichtliche Übersetzungsprobleme enthalte. Zwischen der BzP und der Befragung seien zudem rund zwei Jahre verstrichen, weshalb es nicht statthaft sei, dem Beschwerdeführer geringfügige Widersprüchlichkeiten vorzuwerfen. Das SEM habe das junge Alter des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen. Die Grundlagen für die Glaubhaftigkeitsprüfung seien daher unzureichend und das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das SEM gehe zu Unrecht von unglaubhaften Vorbringen aus. Die Ungereimtheiten zwischen BzP und Anhörung seien geringfügig. Den Vorwurf, gemäss BzP habe er D._______ bereits von seiner Zeit als Wahlhelfer gekannt, während er diesen gemäss Anhörung erst (...) 2014 kennengelernt habe, habe der Beschwerdeführer in der Anhörung bereits mit der Aussage entkräftet, dass er D._______ im Jahre 2013 vom Sehen bereits gekannt habe. Die unterschiedlichen Angaben zu den anvertrauten Gegenständen (Paket / Mappe / Schachtel) seien auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Zum angeblichen Widerspruch betreffend die zweite Inhaftierung sei auf den Zeitablauf zwischen BzP und Anhörung respektive zwischen den Anhörungen und dem betreffenden Vorfall verwiesen, was Erinnerungslücken erklären könne. Hinsichtlich der Ungereimtheit bezüglich des konkreten Ereignisses, welches zum Entschluss zur Flucht geführt habe (Hausdurchsuchung / Übergriff auf den Vater) sei zu bemerken, dass es sich dabei um zwei Vorkommnisse handle, welche kurz nacheinander stattgefunden hätten. Dem Vorwurf, der Reiseweg sei widersprüchlich geschildert worden, sei zu entgegnen, dass sich die Glaubhaftigkeitsprüfung auf den asylrelevanten Sachverhalt und nicht den Reiseweg einer Person beziehen dürfe. Das SEM habe ferner die Narben sowie den Bericht aus dem Spital in G._______ nicht thematisiert. Die mangelhafte Glaubhaftigkeitsprüfung stelle eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Das SEM habe es unterlassen, sämtliche Risikofaktoren zu prüfen, indem der Beschwerdeführer weder zu seinem familiären LTTE-Hintergrund noch zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten noch zu Körpernarben befragt worden sei. Vielmehr habe das SEM diesbezüglich keine Abklärungen vorgenommen, weshalb die Sachverhaltsermittlung mangelhaft sei. Ein Onkel des Beschwerdeführers sei im Kampf für die LTTE gefallen. Zwei Tanten seien ebenfalls bei den LTTE gewesen; eine von ihnen habe deshalb Asyl in H._______ erhalten. Der Beschwerdeführer sei derzeit dabei, eine Liste zu erstellen, aus welcher die LTTE-Verbindungen seiner Verwandten hervorgehen würden. Personen mit sozialen Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und -Unterstützern seien, ungeachtet der Intensität der Verbindungen, gefährdet. Der Beschwerdeführer trage aufgrund der Misshandlungen des CID Narben von Schnittwunden am Unterarm. Das SEM habe keine Frage zu allfälligen körperlichen Spuren gestellt. Der Beschwerdeführer versuche, einen medizinischen Bericht über seine Hospitalisierung nach den Übergriffen im (...) 2013 zu erhalten. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt gewesen, dass sein politisches Engagement in der Diaspora von Relevanz sei und das SEM habe ihm keine Fragen dazu gestellt. Er habe am (...) 2018 in einer Gruppe von LTTE-Unterstützern teilgenommen und sich dabei exponiert. Das SEM habe auch den Hintergrund der Personen im Zusammenhang mit dem Engagement für die TNA nicht abgeklärt und die Tätigkeit für die TNA auch nicht in die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft miteinbezogen, wodurch die Begründungspflicht verletzt werde. Die TNA werde verdächtigt, der verlängerte Arm der LTTE zu sein, woraus sich eine Gefährdung für ihre Unterstützer und Sympathisanten ergebe. Der TNA-Politiker B._______ sei besonders regimekritisch, weshalb das sri-lankische Militär versucht habe, ihn zu töten. C._______ sei (...) 2014 von Sicherheitskräften getötet worden. Er sei Hauptakteur bei den Bestrebungen des Wiederaufbaus der LTTE gewesen. Im Zusammenhang mit der Suche und Ermordung von C._______ sei es zu zahlreichen Festnahmen gekommen. Vor diesem Hintergrund werde das Verfolgungsinteresse des CID verständlich. Das SEM habe diesbezüglich den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt. Das Unwissen des Beschwerdeführers zum Hintergrund dieser Personen dürfe ihm aufgrund des Alters, des Bildungsstandes und der mangelnden Informationsmöglichkeiten nicht angelastet werden. Das Lagebild des SEM zur Situation in Sri Lanka sei unzutreffend und gehe davon aus, dass sich die Menschenrechtslage verbessert habe. Es werde deshalb ein eigener Lagebericht eingereicht, aus welchem die tatsächliche Situation in Sri Lanka hervorgehe. Aus diesem Bericht ergebe sich, dass der Beschwerdeführer gefährdet sei, da er (1) tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens sei und aus dem Norden stamme, (2) mehrere seiner Verwandten die LTTE unterstützt hätten und er mit Personen befreundet gewesen sei, welche den Wiederaufbau der LTTE geplant hätten, (3) er sich zugunsten eines regimekritischen TNA-Politikers engagiert habe, (4) er im Zusammenhang mit einem Verdacht auf LTTE-Unterstützung behelligt worden sei, (5) er aufgrund dieser Verfolgung registriert sei, (6) er Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden sei, (7) er Folternarben aufweise, (8) er sich längere Zeit in einer tamilischen Diaspora aufgehalten habe, (9) er exilpolitisch aktiv sei, (10) über keine gültigen Reisepapiere verfüge und (11) zwangsweise zurückgeschafft würde. Die Lage in Sri Lanka habe sich verschlechtert und es werde regelmässig gefoltert. Eines der Opfer sei anscheinend ein abgewiesener Asylbewerber aus der Schweiz gewesen. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet, was sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya ergebe. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Relevanz dieses Urteils im Verfahren E-5637/2017 verkannt. Ferner werde auch aus Gerichtsfällen im Zusammenhang mit der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) ersichtlich, dass mutmassliche LTTE-Unterstützer stets mit einer politisch motivierten Verfolgung zu rechnen hätten, selbst wenn sie über Jahre hinweg unbehelligt in Sri Lanka gelebt hätten. Jegliche frühere Hilfeleistung für die LTTE, sei es in Sri Lanka oder im Exil, könne ein Verfolgungsinteresse wecken. Eine weitere Gefährdung ergebe sich aus der zu erwartenden Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Konsulat, zumal dabei systematisch Gründe für eine politische Verfolgung abgeklärt würden und die Aufnahme in eine Black- oder Stop-List erfolgen könne, was bei einer Rückkehr automatisch zu einer Verfolgung führe. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden, was eine massive Verletzung des Migrationsabkommens bedeute. In der Schweiz bestünden handfeste politische Interessen, die Risikoanalyse betreffend Sri Lanka nicht objektiv anhand der aktuellen Informationen vorzunehmen, sondern beschönigt darzustellen. Der Ausschaffungsstopp im Jahre 2013 und die Verurteilung der Schweiz durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte würden auf ein kollektives Versagen der Behörden zurückgehen. Aufgrund der formellen Fehler der angefochtenen Verfügung sei diese Aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte keine Rückweisung erfolgen, so sei seitens des Gerichts eine Auskunft bezüglich der Qualifikation des Übersetzers der Anhörung vom 20. April 2018 (recte: 9. Mai 2018) einzuholen. Der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören und es sei eine angemessene Frist für die Einreichung von Beweismitteln betreffend die familiäre LTTE-Verbindung, die exilpolitischen Aktivitäten und die medizinische Behandlung anzusetzen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, da der Beschwerdeführer mehrere Risikofaktoren des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 erfülle (tatsächliche oder vermeintliche Verbindungen zu den LTTE; exilpolitische Aktivitäten; frühere Verhaftungen respektive Eintragung in die Stop-List; zwangsweise Rückkehr mit temporären Reisedokumenten; Folternarben; Aufenthalt im Ausland). 8. 8.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen sind unbegründet: 8.2 Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. 8.3 Die Sprache des Protokolls der BzP ist zwar nicht als einwandfrei, jedoch als hinreichend verständlich zu bezeichnen. Eine Auskunft über die Qualifikation der Übersetzungsperson ist nicht einzuholen. Der Zeitraum von rund zwei Jahren zwischen BzP und Anhörung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. mutatis mutandis Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). 8.4 Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. 8.5 Dem SEM kann auch keine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer wurde bereits in der BzP auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen und das SEM hat angemerkt, dass er insbesondere seine Tätigkeiten für die LTTE sowie etwaige exilpolitische Tätigkeiten zu nennen habe (vgl. act. A5 S. 2). Der Einwand auf Beschwerdeebene, es könne nicht von ihm erwartet werden, dass er sich der Relevanz von exilpolitischen Tätigkeiten bewusst sei, ist somit zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde ferner explizit auf gesundheitliche Folgen der angeblichen Misshandlungen angesprochen (vgl. act. A16 F92 und F102). Der Umstand, dass er die angeblichen Folternarben an dieser Stelle nicht erwähnte, ist nicht dem SEM anzulasten. Das SEM hat in der Anhörung auch hinreichend Möglichkeit geboten, allfällige Anhaltspunkte für eine (Reflex-)Verfolgung aufgrund von familiären Verbindungen darzulegen. So stellte das SEM Fragen zu seiner Familie und zu seinen Verwandten sowie zu etwaigen Neuigkeiten seitens der Familie (vgl. act. A16 F5 bis F32), wobei der Beschwerdeführer die Verbindung seines Onkels zur LTTE angegeben hat (vgl. act. A16 F77 und F84). Der Sachverhalt ist schliesslich als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweise hinsichtlich der familiären Verbindungen zu den LTTE, seiner exilpolitischen Aktivitäten und der medizinischen Behandlung, zumal hierzu bereits genügend Gelegenheit bestanden hat und der Sachverhalt auch diesbezüglich liquid ist. 8.6 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM schliesslich nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung. 9. 9.1 Das SEM hat zu Recht die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt. Als wesentlich ist insbesondere der Widerspruch hinsichtlich der Verhaftungen zu bezeichnen. In der Anhörung sowie der BzP brachte er vor, das erste Mal nach den Wahlen (...) 2013 für zwei Tage inhaftiert, befragt und geschlagen worden zu sein. Hinsichtlich der weiteren Verhaftungen sind seine Angaben jedoch widersprüchlich. Gemäss BzP sei er am (...) 2014 ein zweites Mal mitgenommen worden. Er sei für eine Woche festgehalten, nicht aber befragt oder misshandelt worden (vgl. act. A5 S. 7). Weitere Vorkommnisse wurden in der BzP nicht erwähnt. In der Anhörung brachte er demgegenüber vor, (...) 2013 ein zweites Mal festgenommen, befragt und verprügelt und anschliessend liegengelassen worden zu sein (vgl. act. A16 F98). Weitere Vorkommnisse wurden spontan nicht erwähnt. Auf diese Unstimmigkeit angesprochen, brachte er vor, in der BzP die Festnahme (...) 2013 versehentlich nicht erwähnt zu haben (vgl. act. A16 F135) und in der Anhörung vergessen zu haben, die in der BzP beschriebene Inhaftierung vom (...) 2014 zu erwähnen (vgl. act. A16 F136). Darauf angesprochen, er habe in der Anhörung anders als in der BzP zu Protokoll gegeben, zweimal misshandelt und verletzt worden zu sein, erwiderte er, er habe dies - soweit er sich erinnere - auch in der BzP erwähnt (vgl. act. A16 F137). Gemäss dieser Aussage sei es somit zu insgesamt drei Vorfällen gekommen (erste Verhaftung und Misshandlung nach den Wahlen (...) 2013; zweite Verhaftung und Misshandlung (...) 2013; dritte Verhaftung ohne Misshandlung im (...) 2014). Gemäss Beschwerdeschrift seien es aber lediglich zwei Verhaftungen gewesen (erste Verhaftung nach den Wahlen; zweite Verhaftung (...) 2013) und die zeitliche Diskrepanz ([...] 2014 / [...] 2013) sei auf Erinnerungslücken aufgrund des Zeitablaufs zwischen BzP und Anhörung respektive zwischen dem Vorfall und den Befragungen zurückzuführen (vgl. Beschwerdeschrift S. 10 und 19). Diese Erklärungsversuche vermögen die Unstimmigkeiten, welche sowohl die Anzahl als auch den Zeitpunkt als auch den inhaltlichen Ablauf betreffen, nicht zu entkräften, sondern vielmehr zu verstärken und vermitteln darüber hinaus den Eindruck, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt jeweils zurechtzurücken versucht. Ferner ist zu erwähnen, dass die Festnahmen, Inhaftierungen, Befragungen und Misshandlungen jeweils sehr oberflächlich geschildert wurden (vgl. act. A16 F40, F80, F82, F98, F99). Auf Beschwerdeebene wird weiter geltend gemacht, ihm seien anlässlich der Übergriffe, nach welchen er hospitalisiert worden sei, Schnittwunden zugefügt worden (vgl. Beschwerdeschrift S. 22). Diese Angabe lässt sich nicht mit seinen Ausführungen in der Anhörung vereinbaren, zumal er dort, auf seine Verletzungen angesprochen, erwiderte, dass er geschlagen worden sei (vgl. act. A16 F40 und F95) und Schwellungen erlitten habe (vgl. act. A16 F92), weswegen er gegenwärtig aber keine gesundheitlichen Probleme habe (vgl. act. A16 F96). Er erwähnte jedoch weder Schnittwunden noch weiterhin sichtbare Narben, was nur schwer nachvollziehbar ist und Grund zur Annahme liefert, dass die Narben anderen Ursprungs sind respektive die angeblichen Misshandlungen unglaubhaft sind. Das SEM spricht ferner zu Recht an, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der übergebenen Gegenstände unklar und vage äusserte. Gemäss BzP seien es eine Schachtel beziehungsweise ein Paket und eine Mappe gewesen (vgl. act. A5 S. 7), während er in der Anhörung von einer Schachtel gesprochen hat (vgl. act. A16 F40). Der Einwand, dies gehe auf einen Übersetzungsfehler in der mangelhaft durchgeführten BzP zurück, überzeugt nicht, zumal es sich gemäss Beschwerdeführer eben gerade bei der Version gemäss Protokoll der BzP um die richtige Angabe handle (vgl. act. A16 F140). Eine weitere kleinere Unstimmigkeit ergibt sich daraus, dass er in der BzP angegeben hat, dass sein Vater im (...) 2015 tätlich angegriffen worden sei, was er in der Anhörung weder spontan noch auf die Frage, was bei diesen Besuchen genau geschehen sei, erwähnte (vgl. act. A16 F53 und F114 f.), sondern erst als ihm die Unstimmigkeit explizit vorgelegt wurde (vgl. act. A16 F141). Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer in der BzP ausführte, nach seiner Rückkehr nach Hause, d.h. im direkten Gespräch, von der Hausdurchsuchung erfahren zu haben (vgl. act. A5 S. 7), während gemäss Anhörung sein Vater ihn telefonisch darüber informiert habe (vgl. act. A16 F40). Aufgrund dieser Unstimmigkeiten hat das SEM das Kernvorbringen, durch das CID verfolgt worden zu sein, zu Recht für unglaubhaft befunden. 9.2 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 9.3 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen, da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der vom Beschwerdeführer angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. 9.4 Dass dem Beschwerdeführer einzig aufgrund seiner familiären Verbindungen eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE nachgesagt wird, ist zu verneinen. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er deshalb bereits Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen ist, und auch gegenüber seinen weiterhin in Sri Lanka verbliebenen Familienangehörigen sind soweit aus den Akten ersichtlich bisher keinerlei Reflexverfolgungsmassnahmen ergriffen worden (vgl. act. A16 F8). Gleiches gilt für seine Verbindungen zur TNA, zumal die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Vorverfolgung nicht glaubhaft ist. Die Narben sind als schwach risikobegründender Faktor in die Würdigung miteinzubeziehen. Ferner ist der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch in Erscheinung getreten, allerdings - soweit aus den Akten ersichtlich - lediglich sehr niederschwellig. 9.5 Unter Würdigung all dieser Umstände ist somit anzunehmen, dass er von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Abschliessend ist noch zu bemerken, dass eine wesentliche Akzentuierung des Profils weder aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwarten ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3; Urteil des BVGer E-6154/2017 vom 19. April 2018 E. 7.3). Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.1 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stamme. Der Wegweisungsvollzug sei somit beim Vorliegen begünstigender Faktoren zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge in Sri Lanka über ein breit gefächertes soziales Beziehungsnetz. Seine Eltern, seine beiden Geschwister und weitere Verwandte würden im selben Dorf leben. Eine Tante, zu welcher er ein gutes Verhältnis habe, lebe wenige Kilometer entfernt. Er habe zudem je einen Onkel in I._______ und J._______ sowie eine Tante in H._______. Er verfüge über einen O-Level-Abschluss und habe als (...) gearbeitet. Sein Vater arbeite in einer (...) und die Familie besitze ein grosses Feld, welches bewirtschaftet werde. Sein Vater habe einen Teil der Ausreisekosten zu begleichen vermocht, was auf gute finanzielle Verhältnisse hinweise. Hinzu komme, dass er durch seinen Onkel in J._______ unterstützt worden sei, welcher ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sicherlich wieder unterstützen würde, bis er Fuss gefasst habe. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Die Einwände auf Beschwerdeebene beschränken sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind. 11.3.2 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätten bekannt sein müssen, auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass bei erneuter Stellung von im Wesentlichen gleichbegründeten allgemeinen Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (insbesondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers), diese unnötig verursachten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt werden können (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Linus Sonderegger Versand: