Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer, Palästinenser mit letztem Wohnsitz in K._______ (Westjordanland), am 25. April 2008 aus der Westbank aus und gelangte am 5. Mai 2008 via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) L._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 19. Mai 2008 im EVZ L._______ und der direkten Anhörung vom 24. Juni 2008 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe am 24. April 2008 einen Freund auf dessen Farm besucht. Auf der Rückfahrt in dem von seinem Bruder B. ausgeliehenen Auto habe er drei ihm unbekannte männliche Anhalter einsteigen lassen und nach K._______ mitgenommen. Dort habe er sie aussteigen lassen, anschliessend das Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt und sich in ein Restaurant begeben. Als er eine halbe Stunde später zum Auto habe zurückkehren wollen, sei er aus einer Distanz von 100 Metern einer Ansammlung von Personen um sein Auto herum gewahr geworden, unter denen ihm zwei maskierte und bewaffnete Männer aufgefallen seien. In der Folge habe er von einem Passanten erfahren, dass die Al Aqsa Brigaden auf der Suche nach jenen drei Männern sowie dem Chauffeur des Wagens seien. Sie hätten unter dem Verdacht gestanden, der Hamas anzugehören und Mitglieder der Al Aqsa Brigaden getötet zu haben. Aus diesem Grunde sollten diese drei Männer sowie deren Fahrer zur Strecke gebracht werden. Aufgrund des Gehörten sei er von Furcht erfüllt gewesen und habe sich umgehend in K._______ bei seinem Onkel mütterlicherseits versteckt und seine Familie telefonisch informiert. Bereits am 25. April 2008 habe er sich von der Westbank nach Jordanien und von dort aus via Syrien und die Türkei nach Griechenland und Italien begeben. A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Faxkopie eines Haftbefehls der Al Aqsa Märtyrer-Brigaden zu den Akten. A.c Gemäss einer Mitteilung der Bundespolizeidirektion Stuttgart vom 19. Mai 2008 reiste der Beschwerdeführer am 9. September 2007 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde dort am 17. September 2007 als Asylbewerber registriert. A.d Anlässlich der direkten Anhörung vom 24. Juni - sowie ein weiteres Mal am 30. Juni 2008 - gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Mitteilung der Bundespolizeidirektion Stuttgart vom 19. Mai 2008. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2009 - eröffnet am 12. Mai 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug sowie den Einzug des Haftbefehls an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Al Aqsa Brigaden in der Westbank verdächtigten ihn, der Hamas anzugehören. Ferner sei ihm vorgeworfen worden, er sei an der Tötung von Mitgliedern der Al Aqsa Brigaden beteiligt gewesen. Deshalb hätten sie ihn gesucht, um ihn zu töten. Des Weiteren bestehe ein Haftbefehl. Indessen bezweifle das BFM die Vorbringen. Wie sich aus der Mitteilung der deutschen Asylbehörden vom 19. Mai 2008 ergebe, habe der Beschwerdeführer am 17. September 2007 in Deutschland um Asyl ersucht. Sein Asylverfahren in Deutschland sei zum Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz noch hängig gewesen. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt zwar bestritten, doch sei seine Stellungnahme nicht überzeugend ausgefallen. Die Einschätzungen des BFM würden erhärtet durch die Vorbringen des Beschwerdeführers, die nicht den Eindruck erweckten, er habe tatsächlich und selbst im Zentrum des Geschehens gestanden. Die von ihm beschriebenen Interaktionshandlungen seien lediglich pauschal und oberflächlich. So kenne er die Vorbringen nur vom Hörensagen. Die Darstellung, er habe sich über nur eine einzige und zufällig anwesende Person alle wichtigen Informationen einholen können, vermöge nicht zu überzeugen. Da sich das Geschehen innert kürzester Zeit und etwa hundert Meter weiter entfernt abgespielt habe, erschienen seine Vorbringen vielmehr konstruiert. In dieser Form könnten nämlich Vorbringen von jeder beliebigen Person gemacht werden. Die Wirklichkeit entfalte sich aber erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexer und differenzierter. Unter diesem Gesichtspunkt sei es auch nicht plausibel, dass sein Bruder als Halter des Autos beim Abholen seines Fahrzeugs keine Schwierigkeiten von Seiten der Al Aqsa Brigaden bekommen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie konsequenterweise Massnahmen gegen den Bruder ergriffen hätten, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen. An diesen Erwägungen vermöchten auch der abgegebene Reisepass und der nachgereichte Haftbefehl nichts zu ändern. Zwar treffe es zu, dass der Reisepass erst ausgestellt worden sei, nachdem das ihm zugeschriebene Asylgesuch in Deutschland gestellt worden sei. Dennoch erachte das BFM diesen Umstand nicht als einen Beweis für die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe sich bis zum 25. April 2008 immer im Heimatstaat aufgehalten und sei ausser in Kuwait nie in einem anderen Land gewesen. Die Zweifel des BFM rührten daher, dass der Reisepass zum einen völlig neu und ungebraucht erscheine und zum anderen auch nicht vom Beschwerdeführer unterschrieben worden sei. Gemäss seinen Aussagen sei er aber über den offiziellen Grenzübergang von Ariha aus der Westbank ausgereist und dabei sowohl von den palästinensischen als auch von den israelischen und später bei der Einreise nach Jordanien zusätzlich von den jordanischen Grenzbehörden kontrolliert worden. Abgesehen davon, dass der Reisepass realiter somit Abnützungsspuren sowie Einträge über Ein- und Ausreisen enthalten müsste - was aber nicht der Fall sei - wäre erfahrungsgemäss ein nicht unterschriebener Reisepass von den Grenzbehörden wohl kaum akzeptiert worden. Auch wenn der Reisepass per se keine objektiven Fälschungsmerkmale erkennen lasse, vermöge er die Version des Beschwerdeführers nicht zu belegen. So sei es hinlänglich bekannt, dass Dokumente in den palästinensischen Autonomiegebieten auch in Abwesenheit des Dokumententrägers leicht nachgemacht oder käuflich erworben werden könnten. Diese Einschätzung dränge sich auch bei dem nachgereichten Haftbefehl auf. So liege dieses Dokument bezeichnenderweise nur als Faxkopie vor und entziehe sich damit einer Überprüfung auf dessen Echtheit und Herkunft. Darüber hinaus überzeuge es weder in Form noch Inhalt. So sei der Haftbefehl weder datiert noch enthalte er mit Ausnahme des Vor- und Zunamens sowie des Wohnorts spezifische Angaben zur Person des Beschwerdeführers, welche es den Al Aqsa Brigaden ermöglichen würden, ihn bei einer allfälligen Festnahme überhaupt zu erkennen. Die mangelnde Inhaltsdichte und Wortwahl lasse vielmehr auf ein absichtlich hergestelltes Papier schliessen, welches der Beschwerdeführer dazu benutzen möchte, die Vorbringen mit einem scheinbaren Beweismittel nachträglich zu untermauern. Aufgrund der Erwägungen sei dieses somit als nachgemacht oder verfälscht zu qualifizieren. Dementsprechend werde es gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Im Lichte dieser Erwägungen bestätige sich die Einschätzung des BFM, es handle sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um konstruierte Asylgründe. Somit erwiesen sich die Vorbringen als unsubstanziiert beziehungsweise realitätsfremd und stützten sich auf nachgemachte oder verfälschte Beweismittel, weshalb jene nicht geglaubt werden könnten. C. Mit Beschwerde vom 11. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:
1. Dem Beschwerdeführer sei vollumfängliche Akteneinsicht in die Aktenstücke A3/1, A6/2, A8/2, A11/2, A12/6, A13/7, A16/4, A17/1, A18/4, A20/2, A21/1, A24/2, A26/1, A27/1, A28/1, A29 (Beweismittelumschlag) sowie in den palästinensischen Pass zu gewähren.
2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Inhalt der Aktenstücke A3/1, A6/2, A8/2, A11/2, A12/6, A13/7, A16/4, A17/1, A18/4, A20/2, A21/1, A24/2, A26/1, A27/1, A28/1, A29 (Beweismittelumschlag) sowie in den palästinensischen Pass zu gewähren.
3. Nach der vollumfänglichen Einsicht in die entsprechenden Akten beziehungsweise der entsprechenden Gewährung des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
4. Die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 sei aufzuheben und die Sache an das BFM wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung sowie zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen.
5. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
6. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend den Beschwerdeführer festzustellen.
7. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 aufzuheben, und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend den Beschwerdeführer festzustellen.
8. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde beziehungsweise vor einem anderen Endentscheid in dieser Sache eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2009 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, und er erhalte - im Hinblick auf die ihm im Rahmen der Akteneinsicht zusätzlich zugestellten Aktenstücke - Gelegenheit, bis zum 6. Juli 2009 eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. Juli 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b In der Folge liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2009 um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 6. Juli 2009 zu den Akten. Diesem Bericht zufolge leide der Beschwerdeführer an einer reaktiven Depression mit Angstzuständen bei psychosozialer Belastungssituation. Der Patient benötige dringend eine auf lange Frist angelegte intensive Psychotherapie, unterstützt mit Psychopharmaka, und er benötige dringend eine Zukunftsperspektive, um sein gesamtes soziales Umfeld positiv gestalten zu können. Ferner sei die Reisefähigkeit nicht gegeben. D.c Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2009 wies der Instruktionsrichter diese Gesuche ab und räumte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses von Fr. 600.-- ein. Diese Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2009 eröffnet. D.d Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 31. Juli 2009.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 11. Juni 2009 sowie der Beschwerdeergänzung vom 6. Juli 2009 lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen rügen, das BFM habe keinen Fingerabdruckvergleich mit Deutschland durchgeführt, vielmehr sei die entsprechende Anfrage negativ beantwortet worden. Gestützt auf die vorliegenden Akten sei davon auszugehen, die deutschen Behörden hätten lediglich eine Person gleichen Namens erfasst, doch sei die Übereinstimmung der Identität nicht erwiesen. Zudem erweise sich die Qualifizierung des vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehls als Fälschung als willkürlich, zumal diesbezüglich keine Dokumentenanalyse durchgeführt worden sei. Hinzu komme, dass das BFM dem Beschwerdeführer bezüglich der angeblichen Fälschungsmerkmale wie auch des Lingua-Gutachtens das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen, dies jedoch unterlassen habe, weshalb diese Verletzungen des rechtlichen Gehörs zwingend zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssten. Nicht zuletzt ergebe sich aus der Dokumentenanalyse, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte palästinensische Reisepass keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweise. Ebensowenig könnten dem Beschwerdeführer fehlende Passeinträge vorgehalten werden. Vielmehr treffe zu, dass Israel und Jordanien vereinbarungsgemäss darauf verzichteten, palästinensische Reisepässe bei der Ein- oder Ausreise abzustempeln, um keine Probleme mit den syrischen Behörden zu provozieren. Diese Tatsache betreffe die Westbank und habe zur Folge, dass an den entsprechenden Grenzübergängen ein System mit Nummernzetteln zum Einsatz komme, welches keine Passeinträge zur Folge habe. Das genannte Prozedere sei mittels einer Botschaftsanfrage abzuklären, zumal der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Was die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelange, seien weitere Abklärungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers notwendig, weshalb die Einholung eines ausführlichen Arztberichts beantragt werde.
E. 4.2 Die Rüge, das BFM habe es unter Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht unterlassen, das Lingua-Gutachten im angefochtenen Entscheid zu erwähnen und zu würdigen, geht insoweit fehl, als sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2009 mit keinem Wort auf das Ergebnis der Lingua-Analyse abstützte, sondern bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers stillschweigend von der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen ausging. Die Begründungspflicht ist bei dieser Sachlage schon deshalb nicht verletzt, weil allfällige Erwägungen der Vorinstanz zu seinen Vorbringen über die Herkunft keinerlei Aufschluss darüber geben könnten, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat; sie hätten vielmehr lediglich die Funktion eines obiter dictum (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.103, S. 151). Der Beschwerdeführer hatte somit auch keinen Bedarf, in diesem Zusammenhang irgendwelche Einwände zu formulieren, weshalb auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. a.a.O., Rz. 3.80 S. 142, Rz. 3.100 S. 150). Auch die Rüge, die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer zu den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Fälschungsmerkmalen des von ihm eingereichten Haftbefehls vorgängig das rechtliche Gehör gewähren müssen, vermag nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur zu Beweiserhebungen, nicht aber zur Beweiswürdigung besteht (vgl. Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N 12).
E. 4.3 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist gleichfalls vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt ebenfalls eine materielle Behandlung der vorliegenden Beschwerde verunmöglichen würde.
E. 4.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
E. 4.3.2 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellt und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen vorgenommen hat, zumal auch eine Botschaftsabklärung zum grenzpolizeilichen Verfahren der palästinensischen, israelischen und jordanischen Behörden bei palästinensischen Emigranten kein Ergebnis erwarten lässt, aus dem der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte. Selbst der Nachweis des in der Beschwerdeergänzung beschriebenen Verfahrens mit Nummernzetteln ändert nämlich nichts daran, dass der Reisepass des Beschwerdeführers keinerlei Passeinträge enthält, namentlich auch keine solchen syrischer Behörden, deretwegen das in der Beschwerdeergänzung beschriebene Prozedere überhaupt durchgeführt werde. Da der Beschwerdeführer für seine Reise von Amman nach Damaskus in einem Lastwagen unterwegs war, erweisen sich die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel bezüglich des Reisepasses unabhängig vom geltend gemachten Verfahren mit Nummernzetteln nach wie vor als stichhaltig, weshalb die Erhebung eines solchen Beweises für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unerheblich erscheint.
E. 4.3.3 Das BFM ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass keine weiteren Abklärungen notwendig sind, zumal der Sachverhalt - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - durchaus liquid ist und es die bestehende Aktenlage ohne weiteres erlaubt, die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Nach dem Gesagten sind die Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung abzuweisen.
E. 4.4 Wie sich aus dem Aktenstück A7/1 ergibt, reiste der Beschwerdeführer am 9. September 2007 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. September 2007 unter einem anderen Namen ein Asylgesuch. Indessen will der Beschwerdeführer dieses Abklärungsergebnis nicht gegen sich gelten lassen und mutmasst stattdessen, es sei kein Fingerabdruckvergleich mit Deutschland durchgeführt beziehungsweise die entsprechende Anfrage sei negativ beantwortet worden. Die deutschen Behörden hätten lediglich eine Person mit ähnlichem Namen erfasst. Diese Vorbringen in der Beschwerde vermögen indessen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, basieren doch Statusanfragen des BFM in der Bundesrepublik Deutschland nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmslos auf einem Fingerabdruckvergleich (vgl. auch A19/2 F2). Die Übereinstimmung der Identität des Beschwerdeführers mit derjenigen Person, die ihr Asylgesuch am 17. September 2007 in der Bundesrepublik Deutschland stellte, wird in den vorliegenden Akten durch den Bescheid vom 19. Mai 2008 der deutschen Behörden nachgewiesen. Dementsprechend ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation in der Westbank die Grundlage entzogen, zumal er sich im Jahre 2008 in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt (vgl. A18/14 F36/7 S. 5). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgungssituation einzugehen. Im Übrigen bedarf es keiner Dokumentenanalyse eines Experten, um - frei von Willkür - zum Schluss zu kommen, der vom Beschwerdeführer eingereichte, undatierte und lediglich in Kopie vorliegende Haftbefehl der "Alaqsa Martyrs Troops" sei in Anbetracht des Inhalts wie auch der Wortwahl von einer Person verfasst worden, die keine hoheitliche Kompetenz zur Ausstellung derartiger Dokumente hat. Die Vorinstanz hat dieses Dokument zu Recht als Fälschung eingezogen.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer vertritt des Weiteren die Auffassung, das Bundesverwaltungsgericht müsse zumindest noch Beweis betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheben Es stellt sich die Frage, ob diesem Beweisantrag auf Beschwerdeebene nachzukommen ist.
E. 4.5.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder - gerade umgekehrt - die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist. Diesfalls werden von den Parteien gestellte Beweisanträge im Rahmen einer vorweggenommenen, sog. antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen. Dies ist zulässig, wenn das Gericht aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165).
E. 4.5.2 Was die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, so befindet sich bereits ein Arztzeugnis vom 6. Juli 2009 bei den Akten. Diesbezüglich ist vorweg Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine grundsätzlichen Zweifel an den in medizinischen Berichten gestellten Diagnosen. Ein vom Bundesverwaltungsgericht beigezogener medizinischer Sachverständiger könnte sich allenfalls zur Qualität des eingereichten ärztlichen Berichts äussern und gegebenenfalls die vom behandelnden Arzt gestellten Diagnosen bestätigen. Die entscheidende Frage, ob sich der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der diagnostizierten Erkrankungen des Beschwerdeführers und der Aktenlage als zumutbar erweist, haben indessen allein die zuständigen Asylbehörden, vorliegend das Bundesverwaltungsgericht, zu beurteilen (BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378). Da das Arztzeugnis vom 6. Juli 2009, wie sich aufgrund nachstehender Ausführungen ergibt, den massgebenden Sachverhalt in ausreichendem Masse erhellt, erübrigt es sich, eine Frist zur Einreichung eines ausführlichen psychiatrischen Berichts anzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht weist daher die Erhebung zusätzlicher Beweise in antizipierter Beweiswürdigung ab.
E. 4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen sowie weitere Beweismittel einzugehen oder weitere Akten beizuziehen, weil diese am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das palästinensische Autonomiegebiet (Westbank) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in das palästinensische Autonomiegebiet dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt ferner verschiedene gesundheitliche Probleme vor (siehe Sachverhalt Bst. D.b sowie nachfolgend E. 6.4.2). Diese stellen aber selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls im Westjordanland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3 [SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], E. 38 [Beschwerde Nr. 44599/98]; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Beschwerde i.S. Salkic und andere gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7 [Beschwerde Nr. 7702/04]; Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziffn. 34 und 42 - 44 [Beschwerde Nr. 26565/05]). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im palästinensischen Autonomiegebiet (Westbank) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.4.1 Die Lage in der Westbank wurde in den letzten Jahren stark von der im Sommer 2002 durch die Israeli begonnenen Errichtung einer Sperranlage beeinflusst, welche die Bewegungsfreiheit der in der Westbank lebenden Palästinenser stark eingeschränkt hat. So kam es zu Verschlechterungen bei der gesundheitlichen Versorgung und einer Zunahme der Armut und Arbeitslosigkeit. Verschiedene Regionen wurden zunehmend stark isoliert und es grenzte für Palästinenser bisweilen an Unmöglichkeit, zu Schulen, Spitälern oder zur Arbeit zu gelangen. An den Checkpoints wurde zudem die Einreise oft willkürlich verweigert und die - für Reisen zwischen der Westbank und dem Gazastreifen benötigte - Bewilligung wurde nur willkürlich vergeben. Auch die wirtschaftliche Lage hat sich seit Errichtung der Sperranlage verschlechtert; so hat sich das Pro-Kopf-Einkommen fast halbiert (vgl. http://www.deza.ch/de/Home/Laender/Naher_Mittlerer_Osten/Gaza_Westbank; www.refugees.org; > About Refugees > Publications & Archives > World Refugee Survay > Israeli Occupied Territories; Human Rights Situation in Palestine and other occupied arab territories, S. 14 ff., zuletzt besucht am 5. Dezember 2008). Der innerpalästinensische Machtkampf zwischen der bei den Wahlen vom 25. Januar 2006 als Sieger hervorgegangenen Hamas und der von Mahmud Abbas angeführten Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) hat im Juni 2007 dazu geführt, dass die PA ihren Einfluss nunmehr auf die - von israelischer Seite weiterhin besetzte - Westbank beschränkt. Nach diesem Machtwechsel und der dadurch bedingten Trennung der Machtverhältnisse zwischen dem Gazastreifen und der Westbank, machte es sich die PA durch ihren Präsidenten Mahmud Abbas und den Ministerpräsidenten Salam Fayyad zum Ziel, die Position ihrer Fatah mit Hilfe einer Kooperation mit der israelischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft durch die Einführung eines neuen "West Bank Models" zu stärken und damit die Hamas indirekt zu schwächen. Die Westbank soll demnach als Modell eines palästinensischen Staates gelten, als Motor für politische Entwicklungen, weshalb die innere Ordnung stabilisiert werden soll, indem vor allem in die öffentliche Sicherheit und Finanzen investiert wird. Mit der Durchsetzung von "Law and Order", also einer Verbesserung der inneren Sicherheit des Westbank-Gebietes soll vorab das Vertrauen der Palästinenser in ihre Regierung verstärkt werden. Es sind denn auch positive Entwicklungen in den Bereichen Wirtschaft - so weisen das Marktverhalten wie auch die Arbeitslosigkeitsrate einen Trend nach oben auf - und innere Sicherheit zu verzeichnen. Trotz der fortdauernden Omnipräsenz der israelischen Besatzer in der Westbank hat sich die städtische Ordnung in letzter Zeit verbessert und die Aktivitäten der Miliz haben abgenommen. Auch was die Sperrmauer anbelangt, sind seit April 2008 Verbesserungen in Sicht; so hat die israelische Regierung verschiedene Checkpoints und Hindernisse aufgehoben, um die innerterritoriale Bewegung in der Westbank zu fördern (vgl. zum Ganzen International Crisis Group [ICG], After Gaza S. 16 ff., sowie Ruling Palestine II: The West Bank Model? S. 1 ff., abgerufen am 5. Dezember 2008; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, OCHA Closure Update, 30. April - 11. September 2008, S. 1, zuletzt besucht am 5. Dezember 2008). Insgesamt liegt nach dem Gesagten mit Blick auf die Westbank keine Situation allgemeiner Gewalt vor; es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Westbank keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt ist.
E. 6.4.2 Was seinen Gesundheitszustand betrifft, wurde in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei psychisch angeschlagen und bedürfe einer psychotherapeutischen Abklärung und Therapie, weshalb ein Wegweisungsvollzug insgesamt nicht zumutbar sei. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 6. Juli 2009 eines Psychiaters ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer reaktiven Depression mit Angstzuständen bei psychosozialer Belastungssituation kranke und einer auf lange Frist angelegten intensiven, mit Psychopharmaka unterstützten Psychotherapie bedürfe, um sein gesamtes soziales Umfeld positiv gestalten zu können. Die Behandlung von derartigen psychischen Störungen erfordert somit lediglich die Möglichkeit von Gesprächen mit einem Arzt und die Abgabe von Psychopharmaka, weshalb der Beschwerdeführer auch im Westjordanland behandelt werden kann. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 24 Juli 2009 erwähnt, würde an dieser Betrachtungsweise auch eine allfällige Einweisung in eine psychiatrische Klinik wegen Selbst- oder Drittgefährdung nicht zu einer grundsätzlich veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen. Was schliesslich die im Arztzeugnis vom 6. Juli 2009 (wohl zu Unrecht) verneinte Reisefähigkeit anbelangt, ist diese gegebenenfalls ohnehin erst im Zeitpunkt der Rückreise zu beurteilen.
E. 6.4.3 Sodann sind auch keine anderen Hinweise ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Eigenen Angaben zufolge verfügt er über eine Sekundar- und Mittelschulbildung sowie Berufserfahrung als Plattenleger (A1/9 S. 2). Es ist ihm aufgrund seines soliden beruflichen Rüstzeugs zuzumuten, sich wieder im palästinensischen Autonomiegebiet niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Darüber hinaus werden ihm seine nach wie vor dort lebenden Eltern und zahlreichen Geschwister bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen.
E. 6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 31. Juli 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 31. Juli 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3786/2009 {T 0/2} Urteil vom 21. Oktober 2009 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), palästinensisches Autonomiegebiet, alias A._______, geboren (...), Jordanien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 / N . Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer, Palästinenser mit letztem Wohnsitz in K._______ (Westjordanland), am 25. April 2008 aus der Westbank aus und gelangte am 5. Mai 2008 via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) L._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 19. Mai 2008 im EVZ L._______ und der direkten Anhörung vom 24. Juni 2008 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe am 24. April 2008 einen Freund auf dessen Farm besucht. Auf der Rückfahrt in dem von seinem Bruder B. ausgeliehenen Auto habe er drei ihm unbekannte männliche Anhalter einsteigen lassen und nach K._______ mitgenommen. Dort habe er sie aussteigen lassen, anschliessend das Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt und sich in ein Restaurant begeben. Als er eine halbe Stunde später zum Auto habe zurückkehren wollen, sei er aus einer Distanz von 100 Metern einer Ansammlung von Personen um sein Auto herum gewahr geworden, unter denen ihm zwei maskierte und bewaffnete Männer aufgefallen seien. In der Folge habe er von einem Passanten erfahren, dass die Al Aqsa Brigaden auf der Suche nach jenen drei Männern sowie dem Chauffeur des Wagens seien. Sie hätten unter dem Verdacht gestanden, der Hamas anzugehören und Mitglieder der Al Aqsa Brigaden getötet zu haben. Aus diesem Grunde sollten diese drei Männer sowie deren Fahrer zur Strecke gebracht werden. Aufgrund des Gehörten sei er von Furcht erfüllt gewesen und habe sich umgehend in K._______ bei seinem Onkel mütterlicherseits versteckt und seine Familie telefonisch informiert. Bereits am 25. April 2008 habe er sich von der Westbank nach Jordanien und von dort aus via Syrien und die Türkei nach Griechenland und Italien begeben. A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Faxkopie eines Haftbefehls der Al Aqsa Märtyrer-Brigaden zu den Akten. A.c Gemäss einer Mitteilung der Bundespolizeidirektion Stuttgart vom 19. Mai 2008 reiste der Beschwerdeführer am 9. September 2007 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde dort am 17. September 2007 als Asylbewerber registriert. A.d Anlässlich der direkten Anhörung vom 24. Juni - sowie ein weiteres Mal am 30. Juni 2008 - gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Mitteilung der Bundespolizeidirektion Stuttgart vom 19. Mai 2008. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2009 - eröffnet am 12. Mai 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug sowie den Einzug des Haftbefehls an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Al Aqsa Brigaden in der Westbank verdächtigten ihn, der Hamas anzugehören. Ferner sei ihm vorgeworfen worden, er sei an der Tötung von Mitgliedern der Al Aqsa Brigaden beteiligt gewesen. Deshalb hätten sie ihn gesucht, um ihn zu töten. Des Weiteren bestehe ein Haftbefehl. Indessen bezweifle das BFM die Vorbringen. Wie sich aus der Mitteilung der deutschen Asylbehörden vom 19. Mai 2008 ergebe, habe der Beschwerdeführer am 17. September 2007 in Deutschland um Asyl ersucht. Sein Asylverfahren in Deutschland sei zum Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz noch hängig gewesen. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt zwar bestritten, doch sei seine Stellungnahme nicht überzeugend ausgefallen. Die Einschätzungen des BFM würden erhärtet durch die Vorbringen des Beschwerdeführers, die nicht den Eindruck erweckten, er habe tatsächlich und selbst im Zentrum des Geschehens gestanden. Die von ihm beschriebenen Interaktionshandlungen seien lediglich pauschal und oberflächlich. So kenne er die Vorbringen nur vom Hörensagen. Die Darstellung, er habe sich über nur eine einzige und zufällig anwesende Person alle wichtigen Informationen einholen können, vermöge nicht zu überzeugen. Da sich das Geschehen innert kürzester Zeit und etwa hundert Meter weiter entfernt abgespielt habe, erschienen seine Vorbringen vielmehr konstruiert. In dieser Form könnten nämlich Vorbringen von jeder beliebigen Person gemacht werden. Die Wirklichkeit entfalte sich aber erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexer und differenzierter. Unter diesem Gesichtspunkt sei es auch nicht plausibel, dass sein Bruder als Halter des Autos beim Abholen seines Fahrzeugs keine Schwierigkeiten von Seiten der Al Aqsa Brigaden bekommen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie konsequenterweise Massnahmen gegen den Bruder ergriffen hätten, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen. An diesen Erwägungen vermöchten auch der abgegebene Reisepass und der nachgereichte Haftbefehl nichts zu ändern. Zwar treffe es zu, dass der Reisepass erst ausgestellt worden sei, nachdem das ihm zugeschriebene Asylgesuch in Deutschland gestellt worden sei. Dennoch erachte das BFM diesen Umstand nicht als einen Beweis für die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe sich bis zum 25. April 2008 immer im Heimatstaat aufgehalten und sei ausser in Kuwait nie in einem anderen Land gewesen. Die Zweifel des BFM rührten daher, dass der Reisepass zum einen völlig neu und ungebraucht erscheine und zum anderen auch nicht vom Beschwerdeführer unterschrieben worden sei. Gemäss seinen Aussagen sei er aber über den offiziellen Grenzübergang von Ariha aus der Westbank ausgereist und dabei sowohl von den palästinensischen als auch von den israelischen und später bei der Einreise nach Jordanien zusätzlich von den jordanischen Grenzbehörden kontrolliert worden. Abgesehen davon, dass der Reisepass realiter somit Abnützungsspuren sowie Einträge über Ein- und Ausreisen enthalten müsste - was aber nicht der Fall sei - wäre erfahrungsgemäss ein nicht unterschriebener Reisepass von den Grenzbehörden wohl kaum akzeptiert worden. Auch wenn der Reisepass per se keine objektiven Fälschungsmerkmale erkennen lasse, vermöge er die Version des Beschwerdeführers nicht zu belegen. So sei es hinlänglich bekannt, dass Dokumente in den palästinensischen Autonomiegebieten auch in Abwesenheit des Dokumententrägers leicht nachgemacht oder käuflich erworben werden könnten. Diese Einschätzung dränge sich auch bei dem nachgereichten Haftbefehl auf. So liege dieses Dokument bezeichnenderweise nur als Faxkopie vor und entziehe sich damit einer Überprüfung auf dessen Echtheit und Herkunft. Darüber hinaus überzeuge es weder in Form noch Inhalt. So sei der Haftbefehl weder datiert noch enthalte er mit Ausnahme des Vor- und Zunamens sowie des Wohnorts spezifische Angaben zur Person des Beschwerdeführers, welche es den Al Aqsa Brigaden ermöglichen würden, ihn bei einer allfälligen Festnahme überhaupt zu erkennen. Die mangelnde Inhaltsdichte und Wortwahl lasse vielmehr auf ein absichtlich hergestelltes Papier schliessen, welches der Beschwerdeführer dazu benutzen möchte, die Vorbringen mit einem scheinbaren Beweismittel nachträglich zu untermauern. Aufgrund der Erwägungen sei dieses somit als nachgemacht oder verfälscht zu qualifizieren. Dementsprechend werde es gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Im Lichte dieser Erwägungen bestätige sich die Einschätzung des BFM, es handle sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um konstruierte Asylgründe. Somit erwiesen sich die Vorbringen als unsubstanziiert beziehungsweise realitätsfremd und stützten sich auf nachgemachte oder verfälschte Beweismittel, weshalb jene nicht geglaubt werden könnten. C. Mit Beschwerde vom 11. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:
1. Dem Beschwerdeführer sei vollumfängliche Akteneinsicht in die Aktenstücke A3/1, A6/2, A8/2, A11/2, A12/6, A13/7, A16/4, A17/1, A18/4, A20/2, A21/1, A24/2, A26/1, A27/1, A28/1, A29 (Beweismittelumschlag) sowie in den palästinensischen Pass zu gewähren.
2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Inhalt der Aktenstücke A3/1, A6/2, A8/2, A11/2, A12/6, A13/7, A16/4, A17/1, A18/4, A20/2, A21/1, A24/2, A26/1, A27/1, A28/1, A29 (Beweismittelumschlag) sowie in den palästinensischen Pass zu gewähren.
3. Nach der vollumfänglichen Einsicht in die entsprechenden Akten beziehungsweise der entsprechenden Gewährung des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
4. Die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 sei aufzuheben und die Sache an das BFM wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung sowie zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen.
5. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
6. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend den Beschwerdeführer festzustellen.
7. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 aufzuheben, und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend den Beschwerdeführer festzustellen.
8. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde beziehungsweise vor einem anderen Endentscheid in dieser Sache eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2009 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, und er erhalte - im Hinblick auf die ihm im Rahmen der Akteneinsicht zusätzlich zugestellten Aktenstücke - Gelegenheit, bis zum 6. Juli 2009 eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. Juli 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b In der Folge liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2009 um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 6. Juli 2009 zu den Akten. Diesem Bericht zufolge leide der Beschwerdeführer an einer reaktiven Depression mit Angstzuständen bei psychosozialer Belastungssituation. Der Patient benötige dringend eine auf lange Frist angelegte intensive Psychotherapie, unterstützt mit Psychopharmaka, und er benötige dringend eine Zukunftsperspektive, um sein gesamtes soziales Umfeld positiv gestalten zu können. Ferner sei die Reisefähigkeit nicht gegeben. D.c Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2009 wies der Instruktionsrichter diese Gesuche ab und räumte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses von Fr. 600.-- ein. Diese Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2009 eröffnet. D.d Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 31. Juli 2009. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 11. Juni 2009 sowie der Beschwerdeergänzung vom 6. Juli 2009 lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen rügen, das BFM habe keinen Fingerabdruckvergleich mit Deutschland durchgeführt, vielmehr sei die entsprechende Anfrage negativ beantwortet worden. Gestützt auf die vorliegenden Akten sei davon auszugehen, die deutschen Behörden hätten lediglich eine Person gleichen Namens erfasst, doch sei die Übereinstimmung der Identität nicht erwiesen. Zudem erweise sich die Qualifizierung des vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehls als Fälschung als willkürlich, zumal diesbezüglich keine Dokumentenanalyse durchgeführt worden sei. Hinzu komme, dass das BFM dem Beschwerdeführer bezüglich der angeblichen Fälschungsmerkmale wie auch des Lingua-Gutachtens das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen, dies jedoch unterlassen habe, weshalb diese Verletzungen des rechtlichen Gehörs zwingend zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssten. Nicht zuletzt ergebe sich aus der Dokumentenanalyse, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte palästinensische Reisepass keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweise. Ebensowenig könnten dem Beschwerdeführer fehlende Passeinträge vorgehalten werden. Vielmehr treffe zu, dass Israel und Jordanien vereinbarungsgemäss darauf verzichteten, palästinensische Reisepässe bei der Ein- oder Ausreise abzustempeln, um keine Probleme mit den syrischen Behörden zu provozieren. Diese Tatsache betreffe die Westbank und habe zur Folge, dass an den entsprechenden Grenzübergängen ein System mit Nummernzetteln zum Einsatz komme, welches keine Passeinträge zur Folge habe. Das genannte Prozedere sei mittels einer Botschaftsanfrage abzuklären, zumal der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Was die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelange, seien weitere Abklärungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers notwendig, weshalb die Einholung eines ausführlichen Arztberichts beantragt werde. 4.2 Die Rüge, das BFM habe es unter Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht unterlassen, das Lingua-Gutachten im angefochtenen Entscheid zu erwähnen und zu würdigen, geht insoweit fehl, als sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2009 mit keinem Wort auf das Ergebnis der Lingua-Analyse abstützte, sondern bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers stillschweigend von der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen ausging. Die Begründungspflicht ist bei dieser Sachlage schon deshalb nicht verletzt, weil allfällige Erwägungen der Vorinstanz zu seinen Vorbringen über die Herkunft keinerlei Aufschluss darüber geben könnten, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat; sie hätten vielmehr lediglich die Funktion eines obiter dictum (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.103, S. 151). Der Beschwerdeführer hatte somit auch keinen Bedarf, in diesem Zusammenhang irgendwelche Einwände zu formulieren, weshalb auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. a.a.O., Rz. 3.80 S. 142, Rz. 3.100 S. 150). Auch die Rüge, die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer zu den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Fälschungsmerkmalen des von ihm eingereichten Haftbefehls vorgängig das rechtliche Gehör gewähren müssen, vermag nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur zu Beweiserhebungen, nicht aber zur Beweiswürdigung besteht (vgl. Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N 12). 4.3 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist gleichfalls vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt ebenfalls eine materielle Behandlung der vorliegenden Beschwerde verunmöglichen würde. 4.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 4.3.2 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellt und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen vorgenommen hat, zumal auch eine Botschaftsabklärung zum grenzpolizeilichen Verfahren der palästinensischen, israelischen und jordanischen Behörden bei palästinensischen Emigranten kein Ergebnis erwarten lässt, aus dem der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte. Selbst der Nachweis des in der Beschwerdeergänzung beschriebenen Verfahrens mit Nummernzetteln ändert nämlich nichts daran, dass der Reisepass des Beschwerdeführers keinerlei Passeinträge enthält, namentlich auch keine solchen syrischer Behörden, deretwegen das in der Beschwerdeergänzung beschriebene Prozedere überhaupt durchgeführt werde. Da der Beschwerdeführer für seine Reise von Amman nach Damaskus in einem Lastwagen unterwegs war, erweisen sich die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel bezüglich des Reisepasses unabhängig vom geltend gemachten Verfahren mit Nummernzetteln nach wie vor als stichhaltig, weshalb die Erhebung eines solchen Beweises für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unerheblich erscheint. 4.3.3 Das BFM ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass keine weiteren Abklärungen notwendig sind, zumal der Sachverhalt - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - durchaus liquid ist und es die bestehende Aktenlage ohne weiteres erlaubt, die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Nach dem Gesagten sind die Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung abzuweisen. 4.4 Wie sich aus dem Aktenstück A7/1 ergibt, reiste der Beschwerdeführer am 9. September 2007 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. September 2007 unter einem anderen Namen ein Asylgesuch. Indessen will der Beschwerdeführer dieses Abklärungsergebnis nicht gegen sich gelten lassen und mutmasst stattdessen, es sei kein Fingerabdruckvergleich mit Deutschland durchgeführt beziehungsweise die entsprechende Anfrage sei negativ beantwortet worden. Die deutschen Behörden hätten lediglich eine Person mit ähnlichem Namen erfasst. Diese Vorbringen in der Beschwerde vermögen indessen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, basieren doch Statusanfragen des BFM in der Bundesrepublik Deutschland nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmslos auf einem Fingerabdruckvergleich (vgl. auch A19/2 F2). Die Übereinstimmung der Identität des Beschwerdeführers mit derjenigen Person, die ihr Asylgesuch am 17. September 2007 in der Bundesrepublik Deutschland stellte, wird in den vorliegenden Akten durch den Bescheid vom 19. Mai 2008 der deutschen Behörden nachgewiesen. Dementsprechend ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation in der Westbank die Grundlage entzogen, zumal er sich im Jahre 2008 in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt (vgl. A18/14 F36/7 S. 5). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgungssituation einzugehen. Im Übrigen bedarf es keiner Dokumentenanalyse eines Experten, um - frei von Willkür - zum Schluss zu kommen, der vom Beschwerdeführer eingereichte, undatierte und lediglich in Kopie vorliegende Haftbefehl der "Alaqsa Martyrs Troops" sei in Anbetracht des Inhalts wie auch der Wortwahl von einer Person verfasst worden, die keine hoheitliche Kompetenz zur Ausstellung derartiger Dokumente hat. Die Vorinstanz hat dieses Dokument zu Recht als Fälschung eingezogen. 4.5 Der Beschwerdeführer vertritt des Weiteren die Auffassung, das Bundesverwaltungsgericht müsse zumindest noch Beweis betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheben Es stellt sich die Frage, ob diesem Beweisantrag auf Beschwerdeebene nachzukommen ist. 4.5.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder - gerade umgekehrt - die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist. Diesfalls werden von den Parteien gestellte Beweisanträge im Rahmen einer vorweggenommenen, sog. antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen. Dies ist zulässig, wenn das Gericht aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165). 4.5.2 Was die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, so befindet sich bereits ein Arztzeugnis vom 6. Juli 2009 bei den Akten. Diesbezüglich ist vorweg Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine grundsätzlichen Zweifel an den in medizinischen Berichten gestellten Diagnosen. Ein vom Bundesverwaltungsgericht beigezogener medizinischer Sachverständiger könnte sich allenfalls zur Qualität des eingereichten ärztlichen Berichts äussern und gegebenenfalls die vom behandelnden Arzt gestellten Diagnosen bestätigen. Die entscheidende Frage, ob sich der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der diagnostizierten Erkrankungen des Beschwerdeführers und der Aktenlage als zumutbar erweist, haben indessen allein die zuständigen Asylbehörden, vorliegend das Bundesverwaltungsgericht, zu beurteilen (BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378). Da das Arztzeugnis vom 6. Juli 2009, wie sich aufgrund nachstehender Ausführungen ergibt, den massgebenden Sachverhalt in ausreichendem Masse erhellt, erübrigt es sich, eine Frist zur Einreichung eines ausführlichen psychiatrischen Berichts anzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht weist daher die Erhebung zusätzlicher Beweise in antizipierter Beweiswürdigung ab. 4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen sowie weitere Beweismittel einzugehen oder weitere Akten beizuziehen, weil diese am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das palästinensische Autonomiegebiet (Westbank) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in das palästinensische Autonomiegebiet dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt ferner verschiedene gesundheitliche Probleme vor (siehe Sachverhalt Bst. D.b sowie nachfolgend E. 6.4.2). Diese stellen aber selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls im Westjordanland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3 [SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], E. 38 [Beschwerde Nr. 44599/98]; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Beschwerde i.S. Salkic und andere gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7 [Beschwerde Nr. 7702/04]; Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziffn. 34 und 42 - 44 [Beschwerde Nr. 26565/05]). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im palästinensischen Autonomiegebiet (Westbank) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 Die Lage in der Westbank wurde in den letzten Jahren stark von der im Sommer 2002 durch die Israeli begonnenen Errichtung einer Sperranlage beeinflusst, welche die Bewegungsfreiheit der in der Westbank lebenden Palästinenser stark eingeschränkt hat. So kam es zu Verschlechterungen bei der gesundheitlichen Versorgung und einer Zunahme der Armut und Arbeitslosigkeit. Verschiedene Regionen wurden zunehmend stark isoliert und es grenzte für Palästinenser bisweilen an Unmöglichkeit, zu Schulen, Spitälern oder zur Arbeit zu gelangen. An den Checkpoints wurde zudem die Einreise oft willkürlich verweigert und die - für Reisen zwischen der Westbank und dem Gazastreifen benötigte - Bewilligung wurde nur willkürlich vergeben. Auch die wirtschaftliche Lage hat sich seit Errichtung der Sperranlage verschlechtert; so hat sich das Pro-Kopf-Einkommen fast halbiert (vgl. http://www.deza.ch/de/Home/Laender/Naher_Mittlerer_Osten/Gaza_Westbank; www.refugees.org; > About Refugees > Publications & Archives > World Refugee Survay > Israeli Occupied Territories; Human Rights Situation in Palestine and other occupied arab territories, S. 14 ff., zuletzt besucht am 5. Dezember 2008). Der innerpalästinensische Machtkampf zwischen der bei den Wahlen vom 25. Januar 2006 als Sieger hervorgegangenen Hamas und der von Mahmud Abbas angeführten Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) hat im Juni 2007 dazu geführt, dass die PA ihren Einfluss nunmehr auf die - von israelischer Seite weiterhin besetzte - Westbank beschränkt. Nach diesem Machtwechsel und der dadurch bedingten Trennung der Machtverhältnisse zwischen dem Gazastreifen und der Westbank, machte es sich die PA durch ihren Präsidenten Mahmud Abbas und den Ministerpräsidenten Salam Fayyad zum Ziel, die Position ihrer Fatah mit Hilfe einer Kooperation mit der israelischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft durch die Einführung eines neuen "West Bank Models" zu stärken und damit die Hamas indirekt zu schwächen. Die Westbank soll demnach als Modell eines palästinensischen Staates gelten, als Motor für politische Entwicklungen, weshalb die innere Ordnung stabilisiert werden soll, indem vor allem in die öffentliche Sicherheit und Finanzen investiert wird. Mit der Durchsetzung von "Law and Order", also einer Verbesserung der inneren Sicherheit des Westbank-Gebietes soll vorab das Vertrauen der Palästinenser in ihre Regierung verstärkt werden. Es sind denn auch positive Entwicklungen in den Bereichen Wirtschaft - so weisen das Marktverhalten wie auch die Arbeitslosigkeitsrate einen Trend nach oben auf - und innere Sicherheit zu verzeichnen. Trotz der fortdauernden Omnipräsenz der israelischen Besatzer in der Westbank hat sich die städtische Ordnung in letzter Zeit verbessert und die Aktivitäten der Miliz haben abgenommen. Auch was die Sperrmauer anbelangt, sind seit April 2008 Verbesserungen in Sicht; so hat die israelische Regierung verschiedene Checkpoints und Hindernisse aufgehoben, um die innerterritoriale Bewegung in der Westbank zu fördern (vgl. zum Ganzen International Crisis Group [ICG], After Gaza S. 16 ff., sowie Ruling Palestine II: The West Bank Model? S. 1 ff., abgerufen am 5. Dezember 2008; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, OCHA Closure Update, 30. April - 11. September 2008, S. 1, zuletzt besucht am 5. Dezember 2008). Insgesamt liegt nach dem Gesagten mit Blick auf die Westbank keine Situation allgemeiner Gewalt vor; es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Westbank keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt ist. 6.4.2 Was seinen Gesundheitszustand betrifft, wurde in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei psychisch angeschlagen und bedürfe einer psychotherapeutischen Abklärung und Therapie, weshalb ein Wegweisungsvollzug insgesamt nicht zumutbar sei. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 6. Juli 2009 eines Psychiaters ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer reaktiven Depression mit Angstzuständen bei psychosozialer Belastungssituation kranke und einer auf lange Frist angelegten intensiven, mit Psychopharmaka unterstützten Psychotherapie bedürfe, um sein gesamtes soziales Umfeld positiv gestalten zu können. Die Behandlung von derartigen psychischen Störungen erfordert somit lediglich die Möglichkeit von Gesprächen mit einem Arzt und die Abgabe von Psychopharmaka, weshalb der Beschwerdeführer auch im Westjordanland behandelt werden kann. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 24 Juli 2009 erwähnt, würde an dieser Betrachtungsweise auch eine allfällige Einweisung in eine psychiatrische Klinik wegen Selbst- oder Drittgefährdung nicht zu einer grundsätzlich veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen. Was schliesslich die im Arztzeugnis vom 6. Juli 2009 (wohl zu Unrecht) verneinte Reisefähigkeit anbelangt, ist diese gegebenenfalls ohnehin erst im Zeitpunkt der Rückreise zu beurteilen. 6.4.3 Sodann sind auch keine anderen Hinweise ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Eigenen Angaben zufolge verfügt er über eine Sekundar- und Mittelschulbildung sowie Berufserfahrung als Plattenleger (A1/9 S. 2). Es ist ihm aufgrund seines soliden beruflichen Rüstzeugs zuzumuten, sich wieder im palästinensischen Autonomiegebiet niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Darüber hinaus werden ihm seine nach wie vor dort lebenden Eltern und zahlreichen Geschwister bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen. 6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 31. Juli 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 31. Juli 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: