Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7884/2009 law/mah/cvv {T 0/2} Urteil vom 23. Februar 2010 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A.__________, geboren (...), palästinensischer Herkunft, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Palästinenser mit letztem Wohnsitz in B.___________ (Westjordanland), erstmals am 5. Mai 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Mai 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2008 ablehnte und die dagegen eingereichte Beschwerde vom 11. Juni 2009 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3786/2009 vom 21. Oktober 2009 abgewiesen wurde, dass das BFM am 28. Oktober 2009 dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 25. November 2009 zum Verlassen der Schweiz einräumte, dass der Beschwerdeführer, nachdem er zwecks Durchführung des Wegweisungsvollzugs am 1. Dezember 2009 in Ausschaffungshaft versetzt wurde, durch seinen Rechtsvertreter am 9. Dezember 2009 per Telefax ein zweites Asylgesuch einreichen und die Aussetzung von Vollzugshandlungen beantragen liess, dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuches erklärte, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2009 seien neuen Ereignisse aufgetreten, welche den Beschwerdeführer zwingen würden, erneut bei den schweizerischen Behörden im Rahmen eines Asylgesuches um Schutz zu ersuchen, dass das BFM in der Verfügung vom 11. Mai 2009 davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer sei Palästinenser aus dem Westjordanland, hingegen das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3786/2009 vom 21. Oktober 2009 eine weitere Alias-Identität betreffend eine jordanische Herkunft erfasst habe, dass das Haftgericht C.__________ die Gutheissung der Ausschaffungshaft in seinem Entscheid vom 2. Dezember 2009 damit begründet habe, dass der Beschwerdeführer keinesfalls bereit sei, in sein Heimatland Jordanien ausgeschafft zu werden, dass daher der dringende Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer werde unrechtmässig nach Jordanien ausgeschafft, dass er weder aus Jordanien stamme noch sonst irgendeine Beziehung zu diesem Land habe, weshalb eine Ausschaffung dorthin rechtswidrig, unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, dass es zu einer Verletzung des Völkerrechts und insbesondere einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kommen würde, da davon auszugehen sei, dem Beschwerdeführer würde dort nach seiner Einreise Haft und Folter drohen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sei, da ihm nie Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu einer allfälligen Ausschaffung nach Jordanien zu äussern, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 - eröffnet am 19. Dezember 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog, dass das BFM zur Begründung ausführte, es seien seit dem Urteil D-3786/2009 vom 21. Oktober 2009 keine Ereignisse eingetreten, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass als neue Tatsache einzig die von den zuständigen kantonalen Behörden nach unbenütztem Ablauf der Ausreisefrist eingeleiteten Vollzugsmassnahmen und die Vermutung, dass ein Wegweisungsvollzug nach Jordanien vorgesehen sein könnte, erwähnt worden seien, dass der Beschwerdeführer damit den Umstand verkenne, dass auch der Wegweisungsvollzug eines Palästinensers aus dem Westjordanland aus technischen Gründen in jedem Fall via Jordanien zu erfolgen habe, wenn die betreffende Person die Westbank seinerzeit, wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer, via Jordanien verlassen habe, da die israelischen Behörden eine Rückreise in dieses Gebiet ausschliesslich über den Grenzübergang toleriere, über den die Person es seinerzeit verlassen habe, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren nie behauptet habe, in Jordanien in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet zu sein, die im zweiten Gesuch pauschal in den Raum gestellte Behauptung, ihm drohe nach der Einreise in Jordanien Haft und Folter, mit keinem Wort konkretisiert und begründet worden sei und sich somit als willkürlich aus der Luft gegriffen erweise, dass das neue Asylgesuch auf den ersten Blick ausschliesslich bezwecke, die laufenden Vollzugsmassnahmen zu torpedieren bzw. mindestens zu verzögern, dass der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. September 2009 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache an das BFM zurückzuweisen und dieses anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er ferner beantragen liess, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, es sei willkürlich, ihm vorzuwerfen, er habe im ersten Asylverfahren keine Probleme in Jordanien geltend gemacht, da er nicht davon ausgegangen sei, in das Drittland Jordanien ausgeschafft zu werden, dass das BFM ihm das rechtliche Gehör betreffend der geplanten Ausschaffung nach Jordanien hätte gewähren müssen, zumal es in der Verfügung den Wegweisungsvollzug nach Jordanien mit keinem Wort geprüft habe, dass das BFM zwingend hätte abklären müssen, mit welchem Aufenthaltsstatus sich der Beschwerdeführer in Jordanien aufhalten könnte, zumal die konkrete Gefahr bestehe, dass dem Beschwerdeführer die Einreise ins Westjordanland verweigert werde und er sich danach illegal in Jordanien aufhalte und verhaftet werde, weshalb eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, dass insbesondere keine Bestätigungen von den jordanischen oder israelischen Behörden vorliegen würden, die die Einreise nach Jordanien garantieren würden, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt sei, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 4. Januar 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu überweisen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung einreichte und nebst den bereits gestellten Begehren beantragte, eventuell sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2010 durch seinen Rechtsvertreter beantragen liess, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten und ihn von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, andernfalls werde um Ansetzung einer Nachfrist ersucht, damit er den Verfahrenskostenvorschuss noch bezahlen könne, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 6. Januar 2010 die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte innert drei Tagen ab Eröffnung der Verfügung den Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu überweisen, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert drei Tagen ab Eröffnung der Verfügung vom 6. Januar 2010 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss innert angesetzter Frist leistete, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2008 mit Verfügung vom 11. Mai 2009 abgelehnt und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3786/2009 vom 21. Oktober 2009 die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 11. Juni 2009 abgewiesen hat, dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist, bedeutsam mithin nur Hinweise auf Ereignisse sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen, dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist, dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab gilt, auf das Asylgesuch somit einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-5407/2006 vom 30. November 2009 E. 4.2), dass das BFM in der Begründung der angefochtenen Verfügung überzeugend darlegt, weshalb seit dem Urteil D-3786/2009 vom 21. Oktober 2009 keine Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch vom 9. Dezember 2009 und in seinen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht ausführt, er habe im ersten Asylverfahren keine Probleme in Jordanien geltend gemacht, da er nicht davon ausgegangen sei, in das Drittland Jordanien ausgeschafft zu werden, dass das ihm Rahmen eines zweiten Asylgesuches gestützt auf Art. 36 Abs. 2 AsylG zu gewährende rechtliche Gehör in der Regel bereits mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen wird (zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-5407/2006 vom 30. November 2009 E. 5.1.5), dass der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch vom 9. Dezember 2009 im Kern geltend macht, es drohe ihm im Falle der Ausschaffung nach Jordanien nach seiner Einreise Haft und Folter, ohne allerdings konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände er derartige Befürchtungen hegt, dass das BFM aufgrund dieser - vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers formulierten - Begründung davon ausgehen durfte, der Sachverhalt sei vollständig erstellt und bedürfe diesbezüglich keiner weiteren Abklärungen (zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-5407/2006 vom 30. November 2009 E. 5.1.6), dass das BFM alsdann zu Recht feststellte, die pauschal in den Raum gestellte, mit keinem Wort konkretisierte und begründete Behauptung, es drohe dem Beschwerdeführer in Jordanien Haft und Folter, sei aus der Luft gegriffen, dass auch aus den Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgeht, weshalb dem Beschwerdeführer in Jordanien Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen soll, dass hinsichtlich der geltend gemachten Befürchtung, es könnte ihm die Einreise ins Westjordanland verweigert werden, weshalb er sich illegal in Jordanien aufhalten müsse, festzuhalten ist, dass es der Beschwerdeführer selbst in der Hand hat, durch Mitwirkung bei der Papierbeschaffung dazu beizutragen, dass er via Jordanien ins Westjordanland zurückkehren kann, dass das BFM demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2009 zu Recht nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das BFM die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der aus dem Westjordanland stammende Beschwerdeführer, der seine Heimat über Jordanien verlassen hat (vgl. act. A18/14 S. 5 F29), nicht konkret darlegt, weshalb ihm in Jordanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht, dass auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern die zwangsweise Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Jordanien im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht zulässig oder zumutbar sein soll, dass die Behörden alsdann nicht gehalten sind, einen aus der Schweiz rechtskräftig weggewiesenen Ausländer, der seiner Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, innert der angesetzten Ausreisefrist nicht nachkommt, direkt in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat zurückzuschaffen, sondern diesen auch in einen Drittstaat verbringen können, von dem aus der Ausländer in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat zurückkehren kann, dass es - wie erwähnt - dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung der nötigen Reisepapiere bzw. Bestätigungen für die Einreise ins Westjordanland mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit nicht ersichtlich ist, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein soll, von Jordanien aus, ins Westjordanland zurückzukehren, dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diese mit dem am 11. Januar 2010 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: