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D-3763/2016

D-3763/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 25. März 2012 und gelangte am 29. März 2012 in die Schweiz, wo er am 31. März 2012 ein Asylgesuch einreichte. Er wurde am 20. April 2012 summarisch befragt und am 2. November 2012 durch die Vorinstanz angehört. A.b Mit Verfügung vom 8. November 2012 trat die Vorinstanz gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. A.c Mit Urteil D-5951/2012 vom 21. Dezember 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen mit Eingabe vom 16. November 2012 erhobene Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 8. November 2012 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der vorliegenden Akten könne nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfülle oder offensichtlich nicht erfülle, mithin offen gelassen werden könne, ob entschuldbare Gründe zur Nichtabgabe von Identitätspapieren vorlägen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Vorinstanz an, den Beschwerdeführer erneut anzuhören, da der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend erstellt worden sei. B. B.a Am 13. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz erneut zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe als Kellner im Parteilokal der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi [Partei des Friedens und der Demokratie]), bei der er selbst Mitglied sei, im Quartier C._______ in B._______ gearbeitet, sich um die Gäste gekümmert und diese, sollten sie über Nacht geblieben sein, bei kurdischen Freunden untergebracht. Im Juli 2011 sei er zusammen mit drei weiteren Personen - darunter D._______ - im Parteilokal der BDP verhaftet und anschliessend 10 respektive zwischen 10 und 30 Tagen in einem Keller festgehalten und befragt worden. Die Peiniger hätten ihm einen schwarzen Sack über den Kopf gestülpt, ihn mittels Elektroschocks und Schlägen gefoltert und ihn vergewaltigt, indem sie ihm einen Knüppel und ein Messer bzw. einen messerartigen Gegenstand in den Anus eingeführt hätten. Danach sei er wegen der psychischen Folgen kurz im Krankenhaus gewesen. Aufgrund der Vorkommnisse habe er versucht, sich das Leben zu nehmen. Er habe sich vor einer erneuten Verhaftung anlässlich der Newroz-Feier im Frühjahr 2012 gefürchtet, weshalb er seinen Heimatstaat im März 2012 verlassen habe. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen ein. B.b Mit Verfügung vom 7. März 2013 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen erwogen, es widerspreche den gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz und sei somit nicht glaubhaft, dass die türkische Polizei - insbesondere seit dem Annäherungsprozess an die EU - den Beschwerdeführer aus dem Büro der BDP mitgenommen, an einem unbekanntem Ort 10 bis 30 Tage festgehalten, befragt, gefoltert und vergewaltigt habe; insbesondere seien Folterungen auf Polizeiposten oder in Haftanstalten praktisch auszuschliessen. Weiter habe eine angeschuldigte Person während des polizeilichen Gewahrsams die Möglichkeit, einen Anwalt beizuziehen, und könne danach Anzeige erstatten, sollte die beschuldigte Person während der Polizeihaft misshandelt worden sein. Weiter seien die Vorbringen des Beschwerdeführers zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen. Ausserdem habe es an freiem assoziativem Erzählen, Interaktionsschilderungen sowie inhaltlichen Besonderheiten gefehlt, und auch die Haftdauer, welche durch Nachfragen bei der Familie leicht hätte ermittelt werden können, habe er sehr ungenau (10 bis 30 Tage) geschildert. Weitere Unglaubhaftigkeitselemente seien, dass der Beschwerdeführer nur ein Kellner im Parteilokal gewesen und daher nicht klar sei, wieso die Polizei in der angegebenen intensiven Art und Weise gegen ihn hätte vorgehen sollen, wobei insbesondere nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Polizei keine konkreten Gründe zur Verhaftung genannt habe. In Bezug auf die Vergewaltigung wurde festgehalten, dass bei einer Vergewaltigung mit einem Messer schwerste Stich- und Schnittverletzungen mit massiven inneren Blutungen hervorgerufen würden, die unter Umständen gar den Tod durch Verbluten bewirken könnten, der Beschwerdeführer jedoch ausgesagt habe, der anschliessende Spitalaufenthalt sei lediglich aus psychischen Gründen erfolgt. Zum Vollzug der Wegweisung führte die Vorinstanz aus, aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft finde der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung, wobei auch keine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das türkische Gesundheitswesen gewähre psychisch kranken Menschen den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen, wobei Dauereinrichtungen zwar über Kapazitätsprobleme verfügten. In der türkischen Gesellschaft werde aber ohnehin in erster Linie die Familie als geeignete Stütze für psychisch Kranke betrachtet. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. B.c Mit Eingabe seiner vormaligen Rechtsvertretung vom 8. April 2013 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und führte zu deren Begründung unter anderem aus, die Anwendung von Folter in der Türkei sei trotz der Mitgliedschaft bei der UNO-Folterkonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention immer noch weit verbreitet. Das US-Aussenministerium und Human Rights Watch hätten festgestellt, dass aufgrund zunehmender Kontrollen in den Gefängnissen Opfer häufiger an unbeobachteten Orten und ausserhalb der Gefängnisse misshandelt würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden mit diesen Berichten übereinstimmen. Insbesondere seien ihm weder die Anschuldigungsgründe mitgeteilt, noch sei er einem Richter vorgeführt worden, womit die rechtsstaatlichen Minimalgarantien nach Art. 5 EMRK nachweislich nicht eingehalten worden seien; er habe befürchten müssen, erneut festgenommen bzw. verschleppt zu werden, wenn er sich gewehrt hätte. Weiter sei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) attestiert worden, weshalb es nicht unwahrscheinlich sei, dass er sich nicht mehr detailgetreu an die Verhaftung und an die Folterungen zu erinnern vermöge. Auch seien die Vorbringen nicht unwahrscheinlich, da er während der gesamten Haft an einen Stuhl gefesselt gewesen sei und ihm teilweise die Augen verbunden worden seien. Sodann sei es realistisch, dass in einem Kellerverlies auch im Hochsommer eine "normale" Raumtemperatur herrsche. Allgemein sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung und des Erlebten keine genauere Beschreibung der erlittenen Haft zuzumuten. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Kellner und Verantwortlicher für die Unterbringung von Gästen sehr wohl dienlich gewesen, um an Informationen über die BDP und deren Pläne zu kommen, da er hinsichtlich der Pläne der Partei zu Demonstrationen und Veranstaltungen über ein beträchtliches Wissen verfüge. Da die türkische Regierung für das Jahr 2012 jegliche Veranstaltungen an den Newroz-Feierlichkeiten verboten habe und er den türkischen Sicherheitsbehörden bereits bekannt gewesen sei, habe er sich aus Angst vor erneuten Repressalien ins Ausland begeben. Schliesslich müsse die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei infolge Unzumutbarkeit ausgeschlossen werden, da gestützt auf Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zwingende Gründe entgegenstünden - Gründe, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen und die es der betreffenden Person nachvollziehbar verunmöglichen würden, mit ihrem Heimatstaat wieder in Kontakt zu treten oder gar in diesen zurückzukehren. Gemäss dem Arztbericht von E._______ vom 14. November 2012 sei eine Rückkehr in sein Heimatland sodann auch aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar, da mit einer erheblichen Verschlechterung der Symptomatik zu rechnen sei und das Wiederauftreten von Suizidalität befürchtet werde, wobei ihn seine Familie nicht unterstützen könne. Bereits diese momentan vorliegende Unsicherheit bezüglich seiner Zukunft verschlimmere die PTBS erheblich, weshalb dem Beschwerdeführer stärkere Medikamente verschrieben worden seien. Schliesslich sei die Wiederaufnahme seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit einerseits aufgrund seiner chronischen Erkrankung und anderseits aufgrund begründeter Furcht vor erneuten Repressalien durch den Staat auszuschliessen, womit auch die Möglichkeit des wirtschaftlichen Fortkommens des Beschwerdeführers als gering einzuschätzen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer einen SFH-Bericht sowie bereits eingereichte Arztberichte zu den Akten. B.d Mit Urteil D-1846/2013 vom 2. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vollumfänglich ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die in der Beschwerdeschrift geäusserten Einwände zu den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - die Menschenrechtssituation in der Türkei habe sich grundsätzlich verbessert und die geltend gemachten Foltermethoden auf Polizeiposten oder in Haftanstalten seien mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen - würden vom Gericht insofern geteilt, als dass der Beschwerdeführer keinesfalls geltend gemacht habe, er sei auf einem Polizeiposten oder in einer Haftanstalt gefoltert worden. Auch unerwähnt blieben in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich jegliche Quellenangaben, welche es dem Beschwerdeführer ermöglichen würden, sich zu den "gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz" zu äussern. Die diesbezüglichen Ausführungen des SEM erwiesen sich aber als für den vorliegenden Entscheid unerheblich. So erachte auch das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich erlittenen Haft und Folter als unsubstanziiert und konstruiert. An diesen Einschätzungen änderten die eingereichten Arztberichte nichts. Die Diagnose PTBS vermöge für sich allein besehen die behauptete Verhaftung und Folterung nicht zu belegen. Zudem seien die Unglaubhaftigkeitselemente zu umfassend und liessen sich auch nicht allein durch verdrängte oder vergessene Sachverhaltsumstände beziehungsweise Hemmungen in den Schilderungen erklären. Weil die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Folterhandlungen als unglaubhaft qualifiziert würden, gingen seine Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens zwingender Gründe im Sinne von Art. 1C Ziffer 5 Abs. 2 FK schon rein deshalb fehl. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblichen Polizeihaft und Folter den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Beschwerdeinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Eingabe seiner vormaligen Rechtsvertretung vom 13. April 2015 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch im Vollzugspunkt und begründete dieses insbesondere mit seiner gesundheitlichen Situation. Als Beweismittel wurde ein Arztbericht zu den Akten gegeben. C.b Das SEM lehnte das Wiedererwägungsgesuch am 7. Mai 2015 ab. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, es bestehe in gesundheitlicher Hinsicht keine wesentlich veränderte Sachlage. C.c Mit Urteil D-3683/2015 vom 9. Juli 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen am 10. Juni 2015 erhobene Beschwerde nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 eingeforderten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. D. D.a Mit Eingabe vom 8. März 2016 teilte der neue Rechtsvertreter dem SEM mit, er führe das Beschwerdeverfahren (D-3683/2015) gegen den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid vom 7. Mai 2015 fort, und ersuchte um Akteneinsicht. D.b Mit Eingabe vom 9. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht stellte der Rechtsvertreter ein Ausstandsbegehren gegen den (vormaligen) Instruktionsrichter des Verfahrens D-3683/2015. Ferner machte er geltend, dass sich die entscheidrelevante Sachlage seit Erlass des SEM-Entscheids vom 7. Mai 2015 beziehungsweise der Zwischenverfügung des Gerichts vom 16. Juni 2015 wesentlich verändert habe. Unter Hinweis auf die in der beigelegten CD angeführten Quellen brachte er vor, in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers tobe ein Bürgerkrieg. Sämtliche seiner sozialen Kontakte seien auf dieses Gebiet beschränkt. Vor Ort seien vor allem Mitglieder der vormaligen BDP (heute HDP oder DTP) betroffen. Zudem entsprächen die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen nicht mehr den früheren Einschätzungen der Asylbehörden. Vor diesem Hintergrund sei eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung unabdingbar. Nach dem Gesagten präsentiere sich die asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers angesichts seiner politisch relevanten Vergangenheit zum aktuellen Zeitpunkt weit prekärer als im Zeitpunkt der Entscheidfällung der Asylbehörden. Umso mehr sei von seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen. Im Zusammenhang mit der für seinen Mandanten geltend gemachten Verfolgungsgefahr legte der Rechtsvertreter ferner dar, es hätten Zeugen für die individuellen Asylvorbringen - so insbesondere auch für die im Juli 2011 erfolgte Festnahme im Parteilokal - ausfindig gemacht werden können. Diese seien im Rahmen einer Botschaftsabklärung beziehungsweise durch direkte Kontaktaufnahme mit der gebotenen Diskretion zu befragen. Nach dem Gesagten habe das SEM den rechtserheblichen und asylrelevanten Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt, da besagte Zeugen nicht einvernommen worden seien. Zum Vollzug hielt der Rechtsvertreter fest, dass sich dieser für seinen Mandanten als unzulässig und eventuell unzumutbar erweise, und zwar unabhängig von der geschilderten Bürgerkriegssituation. So sei die dortige Lage für psychisch erkrankte Personen gemäss verschiedenen Quellen ohnehin prekär und habe sich durch die geschilderten Entwicklungen noch verschlimmert. Hinzu kämen die Flüchtlinge aus Syrien, was zu Konflikten zwischen diesen und der türkischen Bevölkerung führe. Insgesamt habe der Beschwerdeführer aktuell keine Möglichkeit, sich im Herkunftsgebiet adäquat medizinisch behandeln zu lassen. Im Falle der erzwungenen Rückkehr sei mit einer Retraumatisierung zu rechnen. In Anbetracht der Tatsache, dass er bereits Suizidversuche gemacht habe, sei - zusammen mit der eben geschilderten objektiven Lage vor Ort - in jedem Fall aus medizinischen Gründen von einem Wegweisungsvollzug abzusehen. Sollte die Sache nicht aufgrund der unvollständigen und unkorrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungnahme hinsichtlich der Gefährdung seines Mandanten anzusetzen. Ferner sei die Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 in Wiederwägung zu ziehen und der Vollzug auszusetzen. Der Eingabe lagen die erwähnte CD samt schriftlicher Auflistung der Quellen und ein fremdsprachiges ärztliches Schreiben vom 15. Dezember 2011 bei. E. Mit Schreiben vom 11. März 2016 teilte das Gericht dem Rechtsvertreter mit, das Verfahren D-3683/2015 sei bereits am 9. Juli 2015 mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen worden, nachdem der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 erhobenen Kostenvorschuss nicht geleistet habe. Da am Gericht kein Verfahren betreffend seinen Mandanten mehr anhängig sei, werde die Eingabe vom 9. März 2016 der Ordnung halber zur Prüfung an das in erster Instanz zuständige SEM weitergeleitet, zumal in der Eingabe das Vorliegen einer massgeblichen Veränderung der entscheidrelevanten Sachverhaltsumstände geltend gemacht und eine vollständige Neubeurteilung der Sache verlangt werde. F. Mit Eingabe an das SEM vom 15. März 2016 verwies der Beschwerdeführer auf das Schreiben des Gerichts vom 11. März 2016. Seine Eingabe vom 8. März 2016, in welcher er eine vollständige Neubeurteilung verlange, sei durch das SEM als neues Asylgesuch oder eventuell als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. Es sei jedenfalls nicht aussichtslos, so dass - im Falle der Qualifizierung als Wiedererwägungsgesuch - von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen sei. G. Am 16. März 2016 teilte die vormalige Rechtsvertretung dem SEM ihre Mandatsniederlegung mit. H. Am 17. März 2016 erliess das SEM als superprovisorische Massnahme einen Vollzugsstopp. I. Das SEM nahm die Eingaben vom 8., 9. und 15. März 2016 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, lehnte es mit Verfügung vom 31. Mai 2016 ab und stellte die Rechtskraft sowie Vollstreckbarkeit seiner ablehnenden Verfügung vom 7. März 2013 fest. Eine Gebühr von Fr. 600.- wurde erhoben. Zur Begründung hielt die Vorinstanz zunächst fest, es werde zwar die Entgegennahme der erwähnten Eingaben als neues Asylgesuch beantragt. Ein neues Asylgesuch liege aber praxisgemäss nur vor, wenn geltend gemacht werde, aufgrund neuer Vorbringen sei die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Mithin würde eine Entgegennahme als Mehrfachgesuch voraussetzen, dass sich seit Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens eine Veränderung im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft ergeben hätte. Solche neu eingetretenen Gefährdungselemente seien den Eingaben indes nicht zu entnehmen. So sei der Vorfall vom Juli 2011 bereits Gegenstand des abgeschlossenen Asylverfahrens gewesen und von den Asylbehörden für unglaubhaft erachtet worden. Eine entsprechende Wiedererwägung im Asylpunkt falle vorliegend ausser Betracht. Bei Beweismitteln, welche nach dem Urteil der Beschwerdeinstanz vom 2. Juni 2014 entstanden seien, komme zwar eine erneute Überprüfung des Asylpunkts im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs in Betracht. Hierzu sei festzustellen, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um allgemeine Länderberichte ohne Bezug zum Beschwerdeführer handle. Sie würden nicht den Asylpunkt beschlagen und seien unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Vollzugs zu prüfen. Was die vorliegenden Beweisanerbieten - Befragung verschiedener Zeugen durch die Botschaft vor Ort - anbelange, sei auf die Substanziierungslast der gesuchstellenden Person hinzuweisen. Gerade im Rahmen von Wiedererwägungsverfahren und Mehrfachgesuchen könne es nicht Sache der Asylbehörde sein, auf Antrag aufwendige Abklärungen vorzunehmen. Vielmehr seien ausserordentliche Gesuche schriftlich und begründet einzureichen, so dass der geltend gemachte Sachverhalt bereits liquid sei. Zusätzliche Instruktionsmassnahmen und Abklärungen des SEM seien nicht vorgesehen. Es bleibe somit zu prüfen, ob mit Bezug auf die allgemeine Lage im der Südosttürkei und die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 7. Mai 2015 eine relevante Veränderung eingetreten sei. Dies müsse verneint werden. So könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt vor Ort ausgegangen werden. Nur in die beiden Provinzen Sirnak und Hakkari komme ein Vollzug nicht in Betracht. Der Vollzug des Beschwerdeführers nach B._______ bleibe mithin grundsätzlich zumutbar, zumal auch in gesundheitlicher Hinsicht beim Beschwerdeführer keine entscheidwesentliche Veränderung der Sachlage zu erkennen sei. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und mit geeigneten Mitteln die Zufälligkeit dieser Auswahl zu belegen. Es sei eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen beziehungsweise die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren. Eine Beschwerdeergänzung innert noch laufender Frist wurde in Aussicht gestellt. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, die aktuelle Entwicklung vor Ort sei durchaus veränderungsrelevant im Hinblick auf seine Rückkehr als kranke Person. Er wies darauf hin, das SEM wäre in Anbetracht seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gehalten gewesen, die Beweisanträge in der Eingabe vom 9. März 2016 zu behandeln. Er sei in der Lage gewesen, mehrere taugliche Zeugen unter Angabe von deren Kontaktdaten zu nennen. Die Behauptung des SEM, es sei im Wiedererwägungsverfahren nicht Sache der Asylbehörden, auf Antrag aufwändige Aufklärungen vorzunehmen, entbehre jeglicher rechtlichen und logischen Grundlage. Mithin sei auch der Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Mit den entsprechenden Zeugenbefragungen hätte sich seine asylrelevante Gefährdung belegen lassen. Ausserdem habe die Vorinstanz die eingereichten und topaktuellen Berichte betreffend Vollzugspunkt zur Lage auch in B._______ nicht hinreichend gewürdigt und stütze sich in seiner Einschätzung auf veraltete Quellen. Die Relevanz für ihn als gesundheitlich angeschlagene Person sei dabei verkannt worden. Hinzu komme, dass er vor einigen Tagen erneut einen Selbstmordversuch unternommen habe. Dies sei - trotz schon bekannter psychischer Befindlichkeit - klarerweise als neues Sachverhaltselement im Hinblick auf die geltend gemachte Verschlimmerung zu würdigen und werde in Kürze durch die Einreichung medizinischer Belege verdeutlicht. K. Am 17. Juni 2016 erliess das Gericht als superprovisorische Massnahme einen Vollzugsstopp. L. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der provisorische Vollzugsstopp bleibe einstweilen in Kraft, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt. Die Anträge im Zusammenhang mit der Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht wurden abgelehnt. Gleichzeitig wurde - unter Vorbehalt nachträglicher Veränderungen - das Spruchgremium mitgeteilt. M. Mit Beschwerdeergänzung vom 8. Juli 2016 wiederholte der Rechtsvertreter die mit Eingabe vom 16. Juni 2016 gestellten Rechtsbegehren und beantragte neu die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verbunden mit der Rückweisung an das SEM zur Behandlung als Asylgesuch. Zu Letzterem führte er aus, bereits in der Eingabe vom 9. März 2016 sei aufgezeigt worden, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens auch bezogen auf das asylrelevante Risikoprofil des Beschwerdeführers aktuell wesentlich anders darstelle. Die türkischen Sicherheitskräfte gingen verstärkt insbesondere gegen vormalige BDP- und jetzt HDP-Aktivisten vor. Seine Flüchtlingseigenschaft sei mithin in einem neuen Asylverfahren zu prüfen. Ausserdem sei es dem Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2016 gelungen, zahlreiche absolut taugliche Zeugen aufzurufen. Logischerweise sei es ihm nicht selbst möglich, diese zu befragen, und schriftlich festgehaltene Aussagen dieser Personen würden vom SEM erfahrungsgemäss als "Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert" qualifiziert. Mithin wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Beweisanträge im Lichte von Art. 33 Abs. 1 VwVG zu behandeln. Ferner sei im Sinne der Eingabe vom 16. Juni 2016 nochmals hervorzuheben, dass das SEM - für den Fall einer fälschlicherweise anhaltenden Qualifikation der vorliegenden Sache als Wiedererwägungsverfahren - auch diesfalls die in der besagten Eingabe gestellten Beweisanträge hätte berücksichtigen müssen. Diese Gehörsverletzung rechtfertige die Kassation des vorinstanzlichen Entscheids. Unter Bezugnahme auf ein beigelegtes türkischsprachiges Beweismittel - ein Schreiben der BDP- respektive HDP-Funktionärin D._______ - wurde festgehalten, diese Zeugin bestätige die behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers. Zur Übersetzung sei eine Nachfrist anzusetzen. Im Weiteren wurde erneut vorgebracht, das SEM habe sich im Entscheid auf veraltete Länderinformationen gestützt. Im Übrigen habe die Vorinstanz nie bestritten, dass der Beschwerdeführer BDP-Mitglied gewesen sei und im Parteilokal gearbeitet habe. Es verkenne indes die damit einhergehende aktuelle Gefährdung. Im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Gefährdung wurde Frist zur Nachreichung von Arztberichten beantragt. Die gerügten Gehörsverletzungen stellten auch eine Verletzung der Begründungspflicht dar, was wiederum zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse. Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, müsse die Sachverhaltsabklärung durch das Gericht vorgenommen werden. Diesfalls sei eine Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel anzusetzen, sollte die Beschwerdeinstanz Zweifel an der drohenden asylrelevanten Verfolgung und dem drastisch verschlechterten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers haben. Nach dem Gesagten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. Er sei im BDP-Lokal auch mit hochrangigen Parteimitgliedern in Kontakt gekommen. Diese Umstände seien unbestritten. Wegen der geschilderten Situation vor Ort stelle sich seine Situation aktuell noch prekärer dar. Personen, die wie er bereits Opfer von Verfolgung gewesen seien, müssten in Anbetracht der Vorgehensweise der Sicherheitskräfte umso mehr damit rechnen, erneut in Haft genommen zu werden. Schliesslich würde einem allfälligen Vollzug der Wegweisung auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers entgegenstehen. Der Eingabe lag ferner eine Publikation zur Situation vor Ort vom 14. Juni 2016 bei. N. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2016 hielt die Instruktionsrichterin fest, es sei vorliegend nach wie vor von einem ausserordentlichen Rechtsmittel auszugehen, weshalb Art. 42 AsylG nicht zur Anwendung komme. In Anbetracht der konkreten Fallumstände wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde indes gutgeheissen und Frist zur Nachreichung einer Übersetzung und ärztlicher Unterlagen angesetzt. O. Mit Eingabe vom 10. August 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht die erwähnte Übersetzung, einen Arztbericht vom 14. Juli 2016 sowie zwei Onlineartikel. Gemäss Arztbericht sei sein Gesundheitszustand deutlich verschlechtert. In der nachgereichten Übersetzung würden die Vorbringen vom Juli 2011 durch die Zeugin bestätigt. Laut den Onlineartikeln erscheine die aktuelle Situation der Kurden im Südosten des Landes als sehr angespannt. P. Am 30. August 2016 gab der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Bruders samt Übersetzung und Briefumschlag zu den Akten. Darin würden seine Vorbringen betreffend Juli 2011 mit der Festnahme und den Folterungen bestätigt. Sollte das Gericht am Beweiswert der schriftlichen Auskunft zweifeln, wäre der Bruder als Zeuge zu befragen. Im Weiteren wurde unter Bezugnahme auf zwei beigebrachte Zeitungsartikel eine Akzentuierung der Gefährdungslage in B._______ geltend gemacht. Q. Mit Vernehmlassungen vom 31. August und 2. September 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es habe sich mit den gestellten Beweisanträgen im Entscheid rechtsgenüglich befasst und auf die relevanten Verfahrenskonstellationen hingewiesen. In der angefochtenen Verfügung sei festgestellt worden, dass zur Beurteilung von Revisionsgründen grundsätzlich das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei und - im Falle von nachträglich entstandenen Beweismitteln - ausnahmsweise das SEM. In letztere Kategorie würden die beantragten Zeugenaussagen fallen und folgerichtig habe das SEM in der angefochtenen Verfügung die entsprechenden Beweisanträge unter eingehender Begründung abgewiesen. Mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben des Bruders des Beschwerdeführers vom 16. August 2016 könne entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters keineswegs der volle Beweis für die bezeugten Tatsachen erbracht werden. Sonst hätte es eine asylsuchende Person jederzeit in der Hand, eigene Vorbringen - durch Erklärung eines Verwandten - der behördlichen Glaubhaftigkeitsprüfung zu entziehen. Die Regelungen über den Bundeszivilprozess würden in einem Verwaltungsverfahren nicht zur Anwendung kommen. Massgebend im Asylverfahren sei die Regelung des AsylG betreffend Glaubhaftigkeit. Es sei im zu beurteilenden Verfahren ausserdem um eine allfällige wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gegangen. Eine solche Veränderung könne auch dem jüngsten eingereichten Zeugnis vom 14. Juli 2016 nicht entnommen werden. Es lägen mithin keine Gehörsverletzungen vor. R. Mit Replik vom 21. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. Das SEM habe den erhobenen Rügen im Hinblick auf Gehörsverletzungen nichts Inhaltliches entgegenzusetzen. Es versuche offensichtlich mit allen Mitteln, sich einer materiellen Prüfung des asylrelevanten Sachverhalts zu entziehen. Das Schreiben des Bruders sei in keiner Weise adäquat gewürdigt worden. Sollte das Gericht am Beweiswert der schriftlichen Auskunft zweifeln, seien dieser sowie die bereits in der Eingabe vom 9. März 2016 aufgeführten Zeugen zu befragen. Im Weiteren verkenne das SEM nach wie vor seine auch in gesundheitlicher Hinsicht verschlechterten Perspektiven. Sowohl diese wie auch die drohende Verfolgung aus politischen Gründen vor Ort würden durch aktuellste Quellen belegt. Sodann sei es dem Beschwerdeführer gelungen, schriftliche Aussagen von in der Eingabe vom 9. März 2016 genannten Zeugen zu beschaffen. Der Eingabe lagen zwei Presseartikel, zwei schriftliche Aussagen von Zeugen sowie ein Internetauszug (Liste der Parlamentswahlen der HDP vom 19. August 2016) bei. S. Am 28. September 2016 liess der Beschwerdeführer seinen HADEP-Ausweis aus dem Jahr 1999 zu den Akten reichen. Das Beweismittel belege, dass er schon seit seiner Jugendzeit in oppositionellen Kreisen zugunsten der kurdischen Sache in der Türkei tätig gewesen sei. Damit werde sein asylrelevantes Risikoprofil verdeutlicht. T. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 gab der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht eines Psychiatriezentrums vom 8. Juni 2017 zu den Akten. Gemäss diesem seien immer wieder stationäre Aufenthalte erforderlich. Sein Krankheitsbild korrespondiere klarerweise mit der von ihm vorgebrachten Verfolgung verbunden mit Misshandlungen und Folter. Auch in Anbetracht der angespannten Lage vor Ort drohten im Falle der Rückkehr (erneut) asylrelevante Nachteile. U. Mit zweiter Vernehmlassung vom 26. Juni 2017 beantragte das SEM unter Hinweis auf die bisherigen Erwägungen erneut die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde festgehalten, dass das Gesetz im Rahmen von Wiedererwägungsverfahren keine weiteren Abklärungen vorsehe. Zusätzliche Instruktionsmassnahmen durch das SEM seien nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund könne die Auffassung des Rechtsvertreters in der Eingabe vom 21. September 2016, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie den Referenzschreiben den vollen Beweiswert abgesprochen und gleichwohl keine Zeugenbefragungen im Ausland veranlasst habe, nicht geteilt werden. Soweit das ärztliche Zeugnis vom 8. Juni 2017 als Teilbeweis für die vorgebrachte Verfolgung bezeichnet werde, vermöge dies nicht zu überzeugen. Die behandelnden Ärzte hätten im Rahmen der Anamnese das bestehende Krankheitsbild zwar in den Zusammenhang mit den Verfolgungsvorbringen gebracht. Der allein auf Anamnese beruhende, von Spezialärzten vermutete Zusammenhang zwischen PTBS und den behaupteten Folterereignissen vermöge letztere aber nicht zu beweisen. Nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung müsse auf Foltererfahrungen beruhen. Im Weiteren ergebe sich aus dem Zeugnis eine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Dabei sei indes vermerkt worden, dass der Beschwerdeführer die verordneten Medikamente nicht einnehme. Von einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) könne jedenfalls nach wie vor nicht ausgegangen werden. V. Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, im Sinne seiner bisherigen Argumentation habe sich die Situation nach seiner Ausreise durch die neue Regierungsstruktur und die faktisch aufgehobene Gewaltenteilung (objektiv) wesentlich verändert, indem sich nun ganz neue Verfolgungs- und Strafmöglichkeiten für Personen mit seinem Profil ergäben. Das SEM gehe aber fälschlicherweise nach wie vor davon aus, es hätten sich keine neuen Verfolgungselemente ergeben, weshalb keine Entgegennahme als neues Asylgesuch, sondern als Wiedererwägungsgesuch erfolge, womit es angeblich nicht verpflichtet sei, weitere Abklärungen vorzunehmen. Und selbst bei einer unrichtigen Behandlung im Wiedererwägungsverfahren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt schriftlich sowie begründet eingereicht und im Rahmen seiner Möglichkeiten liquide dargelegt habe. Da er - wie schon mehrfach erwähnt - die Zeugen nicht selbst befragen könne, wäre das SEM auch im Wiedererwägungsverfahren gehalten gewesen, weitere Sachverhaltsabklärungen zu machen. Bei einer solchen Abklärung (vor Ort) hätte sich im Übrigen ergeben, dass die geltend gemachte Verfolgung samt Folter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ursachen der diagnostizierten PTBS seien. Im Weiteren verkenne das SEM die beweisrechtliche Regel gemäss Art. 7 AsylG. Die Ärzte hätten bei ihm die erwähnte PTBS diagnostiziert und als Fachpersonen Foltererfahrungen und Verfolgung als Ursache benannt. Dieser fachärztlichen Beurteilung könne nun nicht durch die laienhafte Einschätzung des SEM widersprochen werden. Wegen seines Krankheitsbilds sei der Vollzug weder zulässig noch zumutbar. Aktenwidrig sei die Behauptung des SEM, er nehme die verordneten Medikamente nicht ein. Es handle sich um lediglich ein Medikament, welches er wegen starker Kopfschmerzen abgesetzt habe. In diesem Zusammenhang reichte er eine schriftliche Auskunft - auch zu Erlebnissen von Personen in der Türkei - ein (Beweismittel 17). Sollte das Gericht am Beweiswert des Schreibens zweifeln, sei eine angemessene Frist zur Einreichung der entsprechenden vollständigen Namen und Adressen zu gewähren und der Schwager, die Schwester und der Vater - allenfalls im Rahmen einer Botschaftsabklärung - als Zeugen zu befragen. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eingereichte Quellen zur Situation in der Türkei (vgl. dazu die Auflistung gemäss S. 10 f. der Rechtsschrift) die dortige Verschärfung der Lage erneut geltend. Zusammenfassend sei vom Erfordernis der Behandlung als neues Asylgesuch auszugehen und Asyl zu erteilen. W. In der Folge gelangte das Gericht an die Botschaft in Ankara und ersuchte um Abklärungen vor Ort. Im Abklärungsergebnis vom 8. August 2018 hielt die Botschaft unter anderem fest, gemäss den vorgenommenen Recherchen bei der Staatsanwaltschaft in B._______ und in den Datenbanken seien keine gegen den Beschwerdeführer eröffnete Ermittlungen oder gerichtliche Verfahren erkennbar. Er werde in der Türkei nicht gesucht. Die kontaktierte D._______ habe angegeben, nie die (...)- oder (...) der HDP in B._______ geführt zu haben. Sie sei lediglich für zwei Perioden als Mitglied des Vorstandrates der HDP in B._______ und für eine Periode im Bezirksvorstand tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei mitunter im Parteibüro erschienen. Es sei ihr nicht bekannt, dass er in Gewahrsam genommen worden sei, und sie habe kein entsprechendes Bestätigungsschreiben ausgestellt. X. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2018 fest, dass die erwähnte Zeugin mitten in der Nacht telefonisch kontaktiert worden sei. Aufgrund der wenig transparenten Umstände der Kontaktaufnahme habe sie bewusst eingeschränkt und defensiv reagiert. Sie sei eine langjährige und führende HDP-Funktionärin, welche gemäss den der Eingabe beiliegenden Zeitungsartikeln ins Visier der Sicherheitskräfte geraten sei. Dies erkläre den Inhalt ihrer vorsichtshalber gemachten Aussagen. Die Vorgehensweise der Botschaft sei zu wenig transparent gewesen. Zu berücksichtigen sei sodann die aktuelle Lage in der Türkei verbunden mit der konkreten Gefahr, bereits bei HDP-Verdacht behördliche Ahndungsmassnahmen gewärtigen zu müssen. Der Beschwerdeführer, welcher bereits 1999 die HADEP unterstützt habe, müsse damit rechnen, als Kurde bei der Rückkehr behördlich behelligt zu werden. Das SEM verkenne die aktuelle politische Lage in der Türkei. Gegen regimekritische Stimmen werde systematisch vorgegangen. Die Aufhebung des Notstands habe zu keiner Beruhigung geführt. Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen seien an der Tagesordnung. Im Fadenkreuz der türkischen Behörden stehe insbesondere die HDP. Der Beschwerdeführer weise als allenfalls erheblich traumatisiertes Folteropfer eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit auf, welche vorliegend ebenfalls zu berücksichtigen sei. Bei der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs sei schliesslich auch der langjährige Aufenthalt in der Schweiz zu berücksichtigen. Deswegen und angesichts der generellen Lage werde es ihm kaum möglich sein, im Heimatland auf frühere soziale und familiäre Strukturen zurückzugreifen. Für die eingereichten Beweismittel ist auf die Auflistung gemäss S. 23 ff. der Stellungnahme zu verweisen. Y. Am 10. September 2018 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht eine schriftliche Stellungnahme von D._______. Darin widerrief sie ihre dem Vertrauensanwalt der Botschaft gegenüber gemachten Aussagen mit der Begründung, sie habe vorsichtshalber nicht die Wahrheit gesagt. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien zutreffend.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird sodann im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass das Wiedererwägungsgesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 66-68 VwVG richtet. Das SEM ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und hat es einer materiellen Prüfung unterzogen. Prozessgegenstand ist damit primär die Frage, ob das Wiedererwägungsgesuch vom SEM zu Recht abgewiesen worden ist. Zuvor ist allerdings zu klären, ob das SEM im Sinne der Beschwerdevorbringen gehalten gewesen wäre, die ersten Eingaben bereits als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen.

E. 2.2 Nur solche Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuches - wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird - oder der Wiedererwägung - wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend gemacht wird - zu prüfen. Neu entstandene Beweismittel sind - auch wenn sie sich auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft beziehen - unter dem Aspekt der Wiedererwägung zu prüfen.

E. 2.3 Neue Ereignisse wurden vom Beschwerdeführer nur insofern geltend gemacht, als sich die politische Lage verschlechtert habe. Das SEM qualifizierte die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten entsprechenden Beweismittel zur aktuellen Lage vor Ort als allgemeine Berichte, welche keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer hätten, weshalb sie allein unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs relevant seien. Diese Sichtweise ist zu teilen. Beim Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt, die vorgebrachte Verfolgung (Haft und Folter) sei unglaubhaft. Auch in Berücksichtigung der veränderten Lage vor Ort konnte so - gestützt auf die Eingaben vom 8. und 9. März 2016 - nicht auf ein nun zu prüfendes allfälliges flüchtlingsrechtlich relevantes Profil des Beschwerdeführers geschlossen werden, zumal er den Akten zufolge politisch kaum in Erscheinung getreten war und die Verfolgung nicht hatte glaubhaft machen können. In den entsprechenden Eingaben wurde denn auch nicht geltend gemacht, allein aufgrund einer Mitgliedschaft bei der BDP sei der Beschwerdeführer angesichts der Veränderungen vor Ort einer Verfolgung ausgesetzt. Dies wurde im Gegenteil stets mit den - rechtskräftig als unglaubhaft erachteten - Vorfluchtgründen begründet. Demzufolge hat das SEM im angefochtenen Entscheid gestützt auf die damalige Aktenlage und in Bezug auf die politischen Veränderungen in der Türkei entgegen den nicht überzeugenden Beschwerdevorbringen zu Recht auf eine Prüfung unter dem Aspekt des Zweitgesuches verzichtet.

E. 3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zu Unrecht auf den anerbotenen Zeugenbeweis verzichtet und damit das rechtliche Gehör verletzt. Diese Einschätzung kann wiederum nicht geteilt werden. Das SEM stellte wiederholt zu Recht fest, dass das Gesetz im Rahmen von Wiedererwägungsverfahren an sich keine weiteren Abklärungen vorsehe. Vor diesem Hintergrund kann die Auffassung des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie keine Zeugenbefragungen im Ausland veranlasst habe, nicht geteilt werden. Was die Beweisanerbieten im erstinstanzlichen ausserordentlichen Verfahren anbelangt, weist das SEM auf die Substanziierungslast der gesuchstellenden Person hin. In der Tat kann es im Rahmen von Wiedererwägungsverfahren - und auch bei Mehrfachgesuchen - nicht Sache der Asylbehörde sein, eine Zeugenbefragung vorzunehmen, allein aufgrund der Behauptung, der unbewiesen gebliebene Sachverhalt könne durch diese Zeugen bestätigt werden. Vielmehr sind ausserordentliche Gesuche schriftlich und begründet einzureichen, so dass der geltend gemachte Sachverhalt bereits so weit wie möglich liquid ist. Einzig bei so geweckten Zweifeln am genügend erstellten Sachverhalt werden weitere Abklärungen notwendig. Solche Zweifel konnten jedoch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch nicht geweckt werden, zumal einzig auf die Möglichkeit von Zeugenaussagen hingewiesen wurden, ohne diesbezüglich irgendetwas einzureichen.

E. 3.2 Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters kann sodann mit einfachen Bestätigungsschreiben nicht der Beweis für die bezeugten Tatsachen erbracht werden. Sonst hätte es, wie die Vorinstanz zutreffenderweise feststellt, eine asylsuchende Person jederzeit in der Hand, eigene Vorbringen - durch Erklärung eines Verwandten - der behördlichen Glaubhaftigkeitsprüfung zu entziehen. Die Regelungen über den Bundeszivilprozess kommen - wie vom SEM erwogen - in der vom Rechtsvertreter geltend gemachten Art im Verwaltungsverfahren nicht zur Anwendung. Massgeblich ist vorliegend die asylrechtliche Glaubhaftigkeitsprüfung. Die gerügte Falschabnahme von Beweismitteln im Sinne einer Gehörsverletzung ist damit ebenfalls nicht gegeben. Ob die Vorinstanz die erst auf Beschwerdeebene nachgereichten schriftlichen Zeugenaussagen im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu Recht für untauglich erachtete, ist hingegen Gegenstand der materiellen Prüfung und nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs zu beurteilen.

E. 3.3 Nach dem Gesagten können dem SEM weder eine falsche Qualifizierung der Eingaben noch mangelhafte Sachverhaltsabklärung oder weitere Gehörsverletzungen angelastet werden. Der Beschwerdeführer war offensichtlich auch in der Lage, den dicht begründeten Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen formaler Rügen - sei es wegen der behaupteten falschen Entgegenahme als Wiedererwägungsgesuch, sei es wegen der gerügten Verletzungen des rechtlichen Gehörs - kommt demzufolge nicht in Betracht.

E. 4 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Indes können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde. Sodann erfolgt eine wiedererwägungsweise Prüfung, wenn erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstandene Beweismittel eingereicht werden, zumal solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. dazu Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).

E. 5.1 Vorliegend stellt sich damit zunächst die Frage, ob angesichts der eingereichten Bestätigungsschreiben beziehungsweise der ärztlichen Unterlagen wiedererwägungsweise auf die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe zurückzukommen ist. Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit wurde im ordentlichen Verfahren vom Gericht festgehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten als unsubstanziiert und konstruiert bezeichnet werden. An dieser Einschätzung würden die (damals) eingereichten Arztberichte nichts ändern. Die Diagnose PTBS vermöge für sich allein besehen die behauptete Verhaftung und Folterung nicht zu belegen. Mit den im vorliegenden Verfahren am 8. Juli 2016, 30. August 2016, 21. September 2016 und 13. Juli 2017 eingereichten schriftlichen Aussagen von Drittpersonen (Schreiben einer BDP- respektive HDP-Funktionärin mit am 10. August 2016 nachgereichter Übersetzung; Bestätigungsschreiben des Bruders; weitere Bestätigungsschreiben von Drittpersonen) wird nun aber versucht, beim Beschwerdeführer das Bild einer Person zu vermitteln, welche doch Opfer einer gewaltsamen behördlichen Aktion geworden sei. Die festgestellten Ungereimtheiten bei der Angabe der Dauer der Haft beziehungsweise bei gewissen Schilderungen des Erlebten werden so aber nicht beseitigt. Dies auch deshalb, weil solchen Bestätigungsschreiben praxisgemäss nur geringer Beweiswert zukommt. Das Gericht hat zudem eine Botschaftsabklärung veranlasst, in deren Rahmen die (angebliche) Zeugin D._______ vor Ort kontaktiert werden konnte. Diese sagte aus, das eingereichte Bestätigungsschreiben stamme nicht von ihr. Es sei ihr nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer in Gewahrsam genommen worden sei. Im Abklärungsergebnis vom 8. August 2018 wurde ferner festgehalten, gemäss den vorgenommenen Recherchen bei der Staatsanwaltschaft in B._______ und in den Datenbanken seien keine gegen den Beschwerdeführer eröffnete Ermittlungen oder gerichtliche Verfahren erkennbar. Er werde in der Türkei nicht gesucht. Im Rahmen einer entsprechenden Stellungnahme hält der Beschwerdeführer an seinen Angaben fest und verweist auf die Schwierigkeit der Zeugin, unter den gegebenen Umständen eine Aussage zu Gunsten von ihm als Regimegegner zu machen. Zwar mag zutreffen, dass namentlich in Anbetracht der aktuellen Lage das Aussageverhalten von Kontaktpersonen beeinflusst wird. Die klaren Angaben von D._______ legen jedoch nahe, dass es sich beim eingereichten Beweismittel um ein fingiertes ohne jeden Beweiswert handelt. Die Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen bleibt jedenfalls bestehen respektive wird sogar noch verstärkt. Die Tatsache, dass dem Gericht am 10. September 2018 ein Widerrufsschreiben der Zeugin, worin sie die Aussagen des Beschwerdeführers nun doch bestätigt, übermittelt wurde, ändert nichts an dieser Sichtweise, da die nun gegenteiligen Angaben mit Hinweis auf die Angst, das Telefon hätte bei der Kontaktaufnahme der Botschaft abgehört werden können, als blosse Schutzbehauptung erscheint. Die beantragte erneute Kontaktaufnahme mit der Zeugin erübrigt sich. Den weiteren Bestätigungsschreiben kommt wie erwähnt ohnehin nur geringer Beweiswert zu, weshalb diese auch ohne zusätzliche Abklärungen nicht als beweiserbringend qualifiziert werden können. Die eingereichten ärztlichen Unterlagen rechtfertigen im Sinne der bereits im ordentlichen Verfahren gemachten Ausführungen ebenfalls keine Neueinschätzung der Glaubhaftigkeit des Vorgebrachten.

E. 5.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Kernvorbringen des ordentlichen Verfahrens wiedererwägungsweise glaubhaft zu machen. Dass er - wann und in welchem Kontext auch immer - Opfer einer Gewaltattacke wurde, ist zwar in keiner Weise ausgeschlossen und aufgrund der diagnostizierten Traumatisierung eine realistische Ursache für die aktuelle psychische Befindlichkeit. Hingegen ist nach wie vor nicht glaubhaft, dass er unter den geschilderten Umständen Opfer von staatlicher Gewalt aus politischen Gründen wurde. In Anbetracht seines entgegen den Beschwerdevorbringen eher bescheidenen politischen Profils kann auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, aufgrund der geltend gemachten Verschärfung der Lage vor Ort habe er aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne objektiver Nachfluchtgründe. Nach dem Gesagten kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und die zahlreichen übrigen Beweismittel im Asylpunkt detaillierter einzugehen.

E. 6 Ferner wird die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers auch als wiedererwägungsweise beachtliches Vollzugshindernis angeführt.

E. 6.1 Im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung hielt das SEM fest, es bleibe zu prüfen, ob mit Bezug auf die allgemeine Lage im der Südosttürkei und die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 7. Mai 2015 eine relevante Veränderung eingetreten sei. Dies müsse verneint werden. So könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt vor Ort ausgegangen werden. Der Vollzug des Beschwerdeführers nach B._______ bleibe mithin grundsätzlich zumutbar, zumal auch in Berücksichtigung des Zeugnisses vom 14. Juli 2016 in gesundheitlicher Hinsicht keine entscheidwesentliche Veränderung der Sachlage zu erkennen sei.

E. 6.2 Seitens des Beschwerdeführers wird insbesondere geltend gemacht, die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen vor Ort entsprächen in Anbetracht der Gewaltsituation nicht mehr den früheren Einschätzungen der Asylbehörden. So sei die dortige Lage für psychisch erkrankte Personen gemäss verschiedenen Quellen ohnehin prekär und habe sich durch die geschilderten Entwicklungen noch verschlimmert. Insgesamt habe er aktuell keine Möglichkeit, sich im Herkunftsgebiet adäquat medizinisch behandeln zu lassen. Im Falle der erzwungenen Rückkehr sei mit einer Retraumatisierung zu rechnen. In Anbetracht der Tatsache, dass er bereits Suizidversuche gemacht habe, sei - zusammen mit der eben geschilderten objektiven Lage vor Ort - in jedem Fall aus medizinischen Gründen von einem Wegweisungsvollzug abzusehen. In der Eingabe vom 16. Juni 2016 wird vorgebracht, dass er vor einigen Tagen erneut einen Selbstmordversuch unternommen habe. Dies sei - trotz schon bekannter psychischer Befindlichkeit - klarerweise als neues Sachverhaltselement im Hinblick auf die geltend gemachte Verschlimmerung zu würdigen. Gemäss Arztbericht vom 14. Juli 2016 sei sein Gesundheitszustand deutlich verschlechtert.

E. 6.3 Die Traumatisierung des Beschwerdeführers und die suizidalen Vorfälle sind unbestritten. Gemäss dem erwähnten Bericht vom 14. Juli 2016 - ein allfällig aktuellerer wurde dem Gericht mit Eingabe vom 30. August 2018 nicht übermittelt - ist er auf eine ambulante Behandlung angewiesen. Eine solche ist aber vor Ort grundsätzlich möglich. Das Gericht geht nach wie vor nicht davon aus, dass eine genügende psychiatrische Betreuung im Osten des Landes ausgeschlossen ist. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. August 2018 wird zwar geltend gemacht, bei der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs sei auch der langjährige Aufenthalt in der Schweiz zu berücksichtigen. Deswegen und angesichts der generellen Lage werde es ihm kaum möglich sein, im Heimatland auf frühere soziale und familiäre Strukturen zurückzugreifen. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer nun schon sehr lange in der Schweiz weilt und ihm die Resozialisierung vor Ort schwerer fallen dürfte als noch im Zeitpunkt des Abschlusses des ordentlichen Verfahrens. Die doch eher vagen diesbezüglichen Vorbringen lassen aber nicht konkret darauf schliessen, dass keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr vorhanden sein sollen. Und in gesundheitlicher Hinsicht ist zusätzlich auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen. Der im Arztbericht dargelegten Akzentuierung der Leiden im Falle der Rückkehr könnte sodann nach wie vor mit einer geeigneten Medikation begegnet werden.

E. 6.4 Zusammenfassend ist auch im Vollzugspunkt keine in wiedererwägungsrechtlich relevanter Weise veränderte Sachlage erkennbar.

E. 7 Diesen Erwägungen gemäss kann weder vom Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel zum ursprünglich geltend gemachten Sachverhalt noch von einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in rechtserheblicher Weise veränderten Sachverhaltslage ausgegangen werden. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch damit zu Recht abgelehnt. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2016 zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen, Beweismittel, Beweisanträge und insbesondere die sehr ausführlichen Darlegungen zur allgemeinen Situation vor Ort detaillierter einzugehen.

E. 8 Dem Beschwerdeführer sind bei diesem Ausgang des Verfahrens Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1'500.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3763/2016lan Urteil vom 21. September 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 25. März 2012 und gelangte am 29. März 2012 in die Schweiz, wo er am 31. März 2012 ein Asylgesuch einreichte. Er wurde am 20. April 2012 summarisch befragt und am 2. November 2012 durch die Vorinstanz angehört. A.b Mit Verfügung vom 8. November 2012 trat die Vorinstanz gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. A.c Mit Urteil D-5951/2012 vom 21. Dezember 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen mit Eingabe vom 16. November 2012 erhobene Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 8. November 2012 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der vorliegenden Akten könne nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfülle oder offensichtlich nicht erfülle, mithin offen gelassen werden könne, ob entschuldbare Gründe zur Nichtabgabe von Identitätspapieren vorlägen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Vorinstanz an, den Beschwerdeführer erneut anzuhören, da der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend erstellt worden sei. B. B.a Am 13. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz erneut zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe als Kellner im Parteilokal der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi [Partei des Friedens und der Demokratie]), bei der er selbst Mitglied sei, im Quartier C._______ in B._______ gearbeitet, sich um die Gäste gekümmert und diese, sollten sie über Nacht geblieben sein, bei kurdischen Freunden untergebracht. Im Juli 2011 sei er zusammen mit drei weiteren Personen - darunter D._______ - im Parteilokal der BDP verhaftet und anschliessend 10 respektive zwischen 10 und 30 Tagen in einem Keller festgehalten und befragt worden. Die Peiniger hätten ihm einen schwarzen Sack über den Kopf gestülpt, ihn mittels Elektroschocks und Schlägen gefoltert und ihn vergewaltigt, indem sie ihm einen Knüppel und ein Messer bzw. einen messerartigen Gegenstand in den Anus eingeführt hätten. Danach sei er wegen der psychischen Folgen kurz im Krankenhaus gewesen. Aufgrund der Vorkommnisse habe er versucht, sich das Leben zu nehmen. Er habe sich vor einer erneuten Verhaftung anlässlich der Newroz-Feier im Frühjahr 2012 gefürchtet, weshalb er seinen Heimatstaat im März 2012 verlassen habe. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen ein. B.b Mit Verfügung vom 7. März 2013 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen erwogen, es widerspreche den gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz und sei somit nicht glaubhaft, dass die türkische Polizei - insbesondere seit dem Annäherungsprozess an die EU - den Beschwerdeführer aus dem Büro der BDP mitgenommen, an einem unbekanntem Ort 10 bis 30 Tage festgehalten, befragt, gefoltert und vergewaltigt habe; insbesondere seien Folterungen auf Polizeiposten oder in Haftanstalten praktisch auszuschliessen. Weiter habe eine angeschuldigte Person während des polizeilichen Gewahrsams die Möglichkeit, einen Anwalt beizuziehen, und könne danach Anzeige erstatten, sollte die beschuldigte Person während der Polizeihaft misshandelt worden sein. Weiter seien die Vorbringen des Beschwerdeführers zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen. Ausserdem habe es an freiem assoziativem Erzählen, Interaktionsschilderungen sowie inhaltlichen Besonderheiten gefehlt, und auch die Haftdauer, welche durch Nachfragen bei der Familie leicht hätte ermittelt werden können, habe er sehr ungenau (10 bis 30 Tage) geschildert. Weitere Unglaubhaftigkeitselemente seien, dass der Beschwerdeführer nur ein Kellner im Parteilokal gewesen und daher nicht klar sei, wieso die Polizei in der angegebenen intensiven Art und Weise gegen ihn hätte vorgehen sollen, wobei insbesondere nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Polizei keine konkreten Gründe zur Verhaftung genannt habe. In Bezug auf die Vergewaltigung wurde festgehalten, dass bei einer Vergewaltigung mit einem Messer schwerste Stich- und Schnittverletzungen mit massiven inneren Blutungen hervorgerufen würden, die unter Umständen gar den Tod durch Verbluten bewirken könnten, der Beschwerdeführer jedoch ausgesagt habe, der anschliessende Spitalaufenthalt sei lediglich aus psychischen Gründen erfolgt. Zum Vollzug der Wegweisung führte die Vorinstanz aus, aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft finde der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung, wobei auch keine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das türkische Gesundheitswesen gewähre psychisch kranken Menschen den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen, wobei Dauereinrichtungen zwar über Kapazitätsprobleme verfügten. In der türkischen Gesellschaft werde aber ohnehin in erster Linie die Familie als geeignete Stütze für psychisch Kranke betrachtet. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. B.c Mit Eingabe seiner vormaligen Rechtsvertretung vom 8. April 2013 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und führte zu deren Begründung unter anderem aus, die Anwendung von Folter in der Türkei sei trotz der Mitgliedschaft bei der UNO-Folterkonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention immer noch weit verbreitet. Das US-Aussenministerium und Human Rights Watch hätten festgestellt, dass aufgrund zunehmender Kontrollen in den Gefängnissen Opfer häufiger an unbeobachteten Orten und ausserhalb der Gefängnisse misshandelt würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden mit diesen Berichten übereinstimmen. Insbesondere seien ihm weder die Anschuldigungsgründe mitgeteilt, noch sei er einem Richter vorgeführt worden, womit die rechtsstaatlichen Minimalgarantien nach Art. 5 EMRK nachweislich nicht eingehalten worden seien; er habe befürchten müssen, erneut festgenommen bzw. verschleppt zu werden, wenn er sich gewehrt hätte. Weiter sei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) attestiert worden, weshalb es nicht unwahrscheinlich sei, dass er sich nicht mehr detailgetreu an die Verhaftung und an die Folterungen zu erinnern vermöge. Auch seien die Vorbringen nicht unwahrscheinlich, da er während der gesamten Haft an einen Stuhl gefesselt gewesen sei und ihm teilweise die Augen verbunden worden seien. Sodann sei es realistisch, dass in einem Kellerverlies auch im Hochsommer eine "normale" Raumtemperatur herrsche. Allgemein sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung und des Erlebten keine genauere Beschreibung der erlittenen Haft zuzumuten. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Kellner und Verantwortlicher für die Unterbringung von Gästen sehr wohl dienlich gewesen, um an Informationen über die BDP und deren Pläne zu kommen, da er hinsichtlich der Pläne der Partei zu Demonstrationen und Veranstaltungen über ein beträchtliches Wissen verfüge. Da die türkische Regierung für das Jahr 2012 jegliche Veranstaltungen an den Newroz-Feierlichkeiten verboten habe und er den türkischen Sicherheitsbehörden bereits bekannt gewesen sei, habe er sich aus Angst vor erneuten Repressalien ins Ausland begeben. Schliesslich müsse die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei infolge Unzumutbarkeit ausgeschlossen werden, da gestützt auf Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zwingende Gründe entgegenstünden - Gründe, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen und die es der betreffenden Person nachvollziehbar verunmöglichen würden, mit ihrem Heimatstaat wieder in Kontakt zu treten oder gar in diesen zurückzukehren. Gemäss dem Arztbericht von E._______ vom 14. November 2012 sei eine Rückkehr in sein Heimatland sodann auch aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar, da mit einer erheblichen Verschlechterung der Symptomatik zu rechnen sei und das Wiederauftreten von Suizidalität befürchtet werde, wobei ihn seine Familie nicht unterstützen könne. Bereits diese momentan vorliegende Unsicherheit bezüglich seiner Zukunft verschlimmere die PTBS erheblich, weshalb dem Beschwerdeführer stärkere Medikamente verschrieben worden seien. Schliesslich sei die Wiederaufnahme seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit einerseits aufgrund seiner chronischen Erkrankung und anderseits aufgrund begründeter Furcht vor erneuten Repressalien durch den Staat auszuschliessen, womit auch die Möglichkeit des wirtschaftlichen Fortkommens des Beschwerdeführers als gering einzuschätzen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer einen SFH-Bericht sowie bereits eingereichte Arztberichte zu den Akten. B.d Mit Urteil D-1846/2013 vom 2. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vollumfänglich ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die in der Beschwerdeschrift geäusserten Einwände zu den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - die Menschenrechtssituation in der Türkei habe sich grundsätzlich verbessert und die geltend gemachten Foltermethoden auf Polizeiposten oder in Haftanstalten seien mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen - würden vom Gericht insofern geteilt, als dass der Beschwerdeführer keinesfalls geltend gemacht habe, er sei auf einem Polizeiposten oder in einer Haftanstalt gefoltert worden. Auch unerwähnt blieben in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich jegliche Quellenangaben, welche es dem Beschwerdeführer ermöglichen würden, sich zu den "gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz" zu äussern. Die diesbezüglichen Ausführungen des SEM erwiesen sich aber als für den vorliegenden Entscheid unerheblich. So erachte auch das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich erlittenen Haft und Folter als unsubstanziiert und konstruiert. An diesen Einschätzungen änderten die eingereichten Arztberichte nichts. Die Diagnose PTBS vermöge für sich allein besehen die behauptete Verhaftung und Folterung nicht zu belegen. Zudem seien die Unglaubhaftigkeitselemente zu umfassend und liessen sich auch nicht allein durch verdrängte oder vergessene Sachverhaltsumstände beziehungsweise Hemmungen in den Schilderungen erklären. Weil die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Folterhandlungen als unglaubhaft qualifiziert würden, gingen seine Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens zwingender Gründe im Sinne von Art. 1C Ziffer 5 Abs. 2 FK schon rein deshalb fehl. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblichen Polizeihaft und Folter den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Beschwerdeinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Eingabe seiner vormaligen Rechtsvertretung vom 13. April 2015 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch im Vollzugspunkt und begründete dieses insbesondere mit seiner gesundheitlichen Situation. Als Beweismittel wurde ein Arztbericht zu den Akten gegeben. C.b Das SEM lehnte das Wiedererwägungsgesuch am 7. Mai 2015 ab. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, es bestehe in gesundheitlicher Hinsicht keine wesentlich veränderte Sachlage. C.c Mit Urteil D-3683/2015 vom 9. Juli 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen am 10. Juni 2015 erhobene Beschwerde nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 eingeforderten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. D. D.a Mit Eingabe vom 8. März 2016 teilte der neue Rechtsvertreter dem SEM mit, er führe das Beschwerdeverfahren (D-3683/2015) gegen den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid vom 7. Mai 2015 fort, und ersuchte um Akteneinsicht. D.b Mit Eingabe vom 9. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht stellte der Rechtsvertreter ein Ausstandsbegehren gegen den (vormaligen) Instruktionsrichter des Verfahrens D-3683/2015. Ferner machte er geltend, dass sich die entscheidrelevante Sachlage seit Erlass des SEM-Entscheids vom 7. Mai 2015 beziehungsweise der Zwischenverfügung des Gerichts vom 16. Juni 2015 wesentlich verändert habe. Unter Hinweis auf die in der beigelegten CD angeführten Quellen brachte er vor, in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers tobe ein Bürgerkrieg. Sämtliche seiner sozialen Kontakte seien auf dieses Gebiet beschränkt. Vor Ort seien vor allem Mitglieder der vormaligen BDP (heute HDP oder DTP) betroffen. Zudem entsprächen die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen nicht mehr den früheren Einschätzungen der Asylbehörden. Vor diesem Hintergrund sei eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung unabdingbar. Nach dem Gesagten präsentiere sich die asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers angesichts seiner politisch relevanten Vergangenheit zum aktuellen Zeitpunkt weit prekärer als im Zeitpunkt der Entscheidfällung der Asylbehörden. Umso mehr sei von seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen. Im Zusammenhang mit der für seinen Mandanten geltend gemachten Verfolgungsgefahr legte der Rechtsvertreter ferner dar, es hätten Zeugen für die individuellen Asylvorbringen - so insbesondere auch für die im Juli 2011 erfolgte Festnahme im Parteilokal - ausfindig gemacht werden können. Diese seien im Rahmen einer Botschaftsabklärung beziehungsweise durch direkte Kontaktaufnahme mit der gebotenen Diskretion zu befragen. Nach dem Gesagten habe das SEM den rechtserheblichen und asylrelevanten Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt, da besagte Zeugen nicht einvernommen worden seien. Zum Vollzug hielt der Rechtsvertreter fest, dass sich dieser für seinen Mandanten als unzulässig und eventuell unzumutbar erweise, und zwar unabhängig von der geschilderten Bürgerkriegssituation. So sei die dortige Lage für psychisch erkrankte Personen gemäss verschiedenen Quellen ohnehin prekär und habe sich durch die geschilderten Entwicklungen noch verschlimmert. Hinzu kämen die Flüchtlinge aus Syrien, was zu Konflikten zwischen diesen und der türkischen Bevölkerung führe. Insgesamt habe der Beschwerdeführer aktuell keine Möglichkeit, sich im Herkunftsgebiet adäquat medizinisch behandeln zu lassen. Im Falle der erzwungenen Rückkehr sei mit einer Retraumatisierung zu rechnen. In Anbetracht der Tatsache, dass er bereits Suizidversuche gemacht habe, sei - zusammen mit der eben geschilderten objektiven Lage vor Ort - in jedem Fall aus medizinischen Gründen von einem Wegweisungsvollzug abzusehen. Sollte die Sache nicht aufgrund der unvollständigen und unkorrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungnahme hinsichtlich der Gefährdung seines Mandanten anzusetzen. Ferner sei die Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 in Wiederwägung zu ziehen und der Vollzug auszusetzen. Der Eingabe lagen die erwähnte CD samt schriftlicher Auflistung der Quellen und ein fremdsprachiges ärztliches Schreiben vom 15. Dezember 2011 bei. E. Mit Schreiben vom 11. März 2016 teilte das Gericht dem Rechtsvertreter mit, das Verfahren D-3683/2015 sei bereits am 9. Juli 2015 mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen worden, nachdem der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 erhobenen Kostenvorschuss nicht geleistet habe. Da am Gericht kein Verfahren betreffend seinen Mandanten mehr anhängig sei, werde die Eingabe vom 9. März 2016 der Ordnung halber zur Prüfung an das in erster Instanz zuständige SEM weitergeleitet, zumal in der Eingabe das Vorliegen einer massgeblichen Veränderung der entscheidrelevanten Sachverhaltsumstände geltend gemacht und eine vollständige Neubeurteilung der Sache verlangt werde. F. Mit Eingabe an das SEM vom 15. März 2016 verwies der Beschwerdeführer auf das Schreiben des Gerichts vom 11. März 2016. Seine Eingabe vom 8. März 2016, in welcher er eine vollständige Neubeurteilung verlange, sei durch das SEM als neues Asylgesuch oder eventuell als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. Es sei jedenfalls nicht aussichtslos, so dass - im Falle der Qualifizierung als Wiedererwägungsgesuch - von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen sei. G. Am 16. März 2016 teilte die vormalige Rechtsvertretung dem SEM ihre Mandatsniederlegung mit. H. Am 17. März 2016 erliess das SEM als superprovisorische Massnahme einen Vollzugsstopp. I. Das SEM nahm die Eingaben vom 8., 9. und 15. März 2016 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, lehnte es mit Verfügung vom 31. Mai 2016 ab und stellte die Rechtskraft sowie Vollstreckbarkeit seiner ablehnenden Verfügung vom 7. März 2013 fest. Eine Gebühr von Fr. 600.- wurde erhoben. Zur Begründung hielt die Vorinstanz zunächst fest, es werde zwar die Entgegennahme der erwähnten Eingaben als neues Asylgesuch beantragt. Ein neues Asylgesuch liege aber praxisgemäss nur vor, wenn geltend gemacht werde, aufgrund neuer Vorbringen sei die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Mithin würde eine Entgegennahme als Mehrfachgesuch voraussetzen, dass sich seit Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens eine Veränderung im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft ergeben hätte. Solche neu eingetretenen Gefährdungselemente seien den Eingaben indes nicht zu entnehmen. So sei der Vorfall vom Juli 2011 bereits Gegenstand des abgeschlossenen Asylverfahrens gewesen und von den Asylbehörden für unglaubhaft erachtet worden. Eine entsprechende Wiedererwägung im Asylpunkt falle vorliegend ausser Betracht. Bei Beweismitteln, welche nach dem Urteil der Beschwerdeinstanz vom 2. Juni 2014 entstanden seien, komme zwar eine erneute Überprüfung des Asylpunkts im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs in Betracht. Hierzu sei festzustellen, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um allgemeine Länderberichte ohne Bezug zum Beschwerdeführer handle. Sie würden nicht den Asylpunkt beschlagen und seien unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Vollzugs zu prüfen. Was die vorliegenden Beweisanerbieten - Befragung verschiedener Zeugen durch die Botschaft vor Ort - anbelange, sei auf die Substanziierungslast der gesuchstellenden Person hinzuweisen. Gerade im Rahmen von Wiedererwägungsverfahren und Mehrfachgesuchen könne es nicht Sache der Asylbehörde sein, auf Antrag aufwendige Abklärungen vorzunehmen. Vielmehr seien ausserordentliche Gesuche schriftlich und begründet einzureichen, so dass der geltend gemachte Sachverhalt bereits liquid sei. Zusätzliche Instruktionsmassnahmen und Abklärungen des SEM seien nicht vorgesehen. Es bleibe somit zu prüfen, ob mit Bezug auf die allgemeine Lage im der Südosttürkei und die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 7. Mai 2015 eine relevante Veränderung eingetreten sei. Dies müsse verneint werden. So könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt vor Ort ausgegangen werden. Nur in die beiden Provinzen Sirnak und Hakkari komme ein Vollzug nicht in Betracht. Der Vollzug des Beschwerdeführers nach B._______ bleibe mithin grundsätzlich zumutbar, zumal auch in gesundheitlicher Hinsicht beim Beschwerdeführer keine entscheidwesentliche Veränderung der Sachlage zu erkennen sei. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und mit geeigneten Mitteln die Zufälligkeit dieser Auswahl zu belegen. Es sei eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen beziehungsweise die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren. Eine Beschwerdeergänzung innert noch laufender Frist wurde in Aussicht gestellt. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, die aktuelle Entwicklung vor Ort sei durchaus veränderungsrelevant im Hinblick auf seine Rückkehr als kranke Person. Er wies darauf hin, das SEM wäre in Anbetracht seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gehalten gewesen, die Beweisanträge in der Eingabe vom 9. März 2016 zu behandeln. Er sei in der Lage gewesen, mehrere taugliche Zeugen unter Angabe von deren Kontaktdaten zu nennen. Die Behauptung des SEM, es sei im Wiedererwägungsverfahren nicht Sache der Asylbehörden, auf Antrag aufwändige Aufklärungen vorzunehmen, entbehre jeglicher rechtlichen und logischen Grundlage. Mithin sei auch der Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Mit den entsprechenden Zeugenbefragungen hätte sich seine asylrelevante Gefährdung belegen lassen. Ausserdem habe die Vorinstanz die eingereichten und topaktuellen Berichte betreffend Vollzugspunkt zur Lage auch in B._______ nicht hinreichend gewürdigt und stütze sich in seiner Einschätzung auf veraltete Quellen. Die Relevanz für ihn als gesundheitlich angeschlagene Person sei dabei verkannt worden. Hinzu komme, dass er vor einigen Tagen erneut einen Selbstmordversuch unternommen habe. Dies sei - trotz schon bekannter psychischer Befindlichkeit - klarerweise als neues Sachverhaltselement im Hinblick auf die geltend gemachte Verschlimmerung zu würdigen und werde in Kürze durch die Einreichung medizinischer Belege verdeutlicht. K. Am 17. Juni 2016 erliess das Gericht als superprovisorische Massnahme einen Vollzugsstopp. L. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der provisorische Vollzugsstopp bleibe einstweilen in Kraft, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt. Die Anträge im Zusammenhang mit der Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht wurden abgelehnt. Gleichzeitig wurde - unter Vorbehalt nachträglicher Veränderungen - das Spruchgremium mitgeteilt. M. Mit Beschwerdeergänzung vom 8. Juli 2016 wiederholte der Rechtsvertreter die mit Eingabe vom 16. Juni 2016 gestellten Rechtsbegehren und beantragte neu die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verbunden mit der Rückweisung an das SEM zur Behandlung als Asylgesuch. Zu Letzterem führte er aus, bereits in der Eingabe vom 9. März 2016 sei aufgezeigt worden, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens auch bezogen auf das asylrelevante Risikoprofil des Beschwerdeführers aktuell wesentlich anders darstelle. Die türkischen Sicherheitskräfte gingen verstärkt insbesondere gegen vormalige BDP- und jetzt HDP-Aktivisten vor. Seine Flüchtlingseigenschaft sei mithin in einem neuen Asylverfahren zu prüfen. Ausserdem sei es dem Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2016 gelungen, zahlreiche absolut taugliche Zeugen aufzurufen. Logischerweise sei es ihm nicht selbst möglich, diese zu befragen, und schriftlich festgehaltene Aussagen dieser Personen würden vom SEM erfahrungsgemäss als "Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert" qualifiziert. Mithin wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Beweisanträge im Lichte von Art. 33 Abs. 1 VwVG zu behandeln. Ferner sei im Sinne der Eingabe vom 16. Juni 2016 nochmals hervorzuheben, dass das SEM - für den Fall einer fälschlicherweise anhaltenden Qualifikation der vorliegenden Sache als Wiedererwägungsverfahren - auch diesfalls die in der besagten Eingabe gestellten Beweisanträge hätte berücksichtigen müssen. Diese Gehörsverletzung rechtfertige die Kassation des vorinstanzlichen Entscheids. Unter Bezugnahme auf ein beigelegtes türkischsprachiges Beweismittel - ein Schreiben der BDP- respektive HDP-Funktionärin D._______ - wurde festgehalten, diese Zeugin bestätige die behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers. Zur Übersetzung sei eine Nachfrist anzusetzen. Im Weiteren wurde erneut vorgebracht, das SEM habe sich im Entscheid auf veraltete Länderinformationen gestützt. Im Übrigen habe die Vorinstanz nie bestritten, dass der Beschwerdeführer BDP-Mitglied gewesen sei und im Parteilokal gearbeitet habe. Es verkenne indes die damit einhergehende aktuelle Gefährdung. Im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Gefährdung wurde Frist zur Nachreichung von Arztberichten beantragt. Die gerügten Gehörsverletzungen stellten auch eine Verletzung der Begründungspflicht dar, was wiederum zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse. Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, müsse die Sachverhaltsabklärung durch das Gericht vorgenommen werden. Diesfalls sei eine Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel anzusetzen, sollte die Beschwerdeinstanz Zweifel an der drohenden asylrelevanten Verfolgung und dem drastisch verschlechterten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers haben. Nach dem Gesagten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. Er sei im BDP-Lokal auch mit hochrangigen Parteimitgliedern in Kontakt gekommen. Diese Umstände seien unbestritten. Wegen der geschilderten Situation vor Ort stelle sich seine Situation aktuell noch prekärer dar. Personen, die wie er bereits Opfer von Verfolgung gewesen seien, müssten in Anbetracht der Vorgehensweise der Sicherheitskräfte umso mehr damit rechnen, erneut in Haft genommen zu werden. Schliesslich würde einem allfälligen Vollzug der Wegweisung auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers entgegenstehen. Der Eingabe lag ferner eine Publikation zur Situation vor Ort vom 14. Juni 2016 bei. N. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2016 hielt die Instruktionsrichterin fest, es sei vorliegend nach wie vor von einem ausserordentlichen Rechtsmittel auszugehen, weshalb Art. 42 AsylG nicht zur Anwendung komme. In Anbetracht der konkreten Fallumstände wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde indes gutgeheissen und Frist zur Nachreichung einer Übersetzung und ärztlicher Unterlagen angesetzt. O. Mit Eingabe vom 10. August 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht die erwähnte Übersetzung, einen Arztbericht vom 14. Juli 2016 sowie zwei Onlineartikel. Gemäss Arztbericht sei sein Gesundheitszustand deutlich verschlechtert. In der nachgereichten Übersetzung würden die Vorbringen vom Juli 2011 durch die Zeugin bestätigt. Laut den Onlineartikeln erscheine die aktuelle Situation der Kurden im Südosten des Landes als sehr angespannt. P. Am 30. August 2016 gab der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Bruders samt Übersetzung und Briefumschlag zu den Akten. Darin würden seine Vorbringen betreffend Juli 2011 mit der Festnahme und den Folterungen bestätigt. Sollte das Gericht am Beweiswert der schriftlichen Auskunft zweifeln, wäre der Bruder als Zeuge zu befragen. Im Weiteren wurde unter Bezugnahme auf zwei beigebrachte Zeitungsartikel eine Akzentuierung der Gefährdungslage in B._______ geltend gemacht. Q. Mit Vernehmlassungen vom 31. August und 2. September 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es habe sich mit den gestellten Beweisanträgen im Entscheid rechtsgenüglich befasst und auf die relevanten Verfahrenskonstellationen hingewiesen. In der angefochtenen Verfügung sei festgestellt worden, dass zur Beurteilung von Revisionsgründen grundsätzlich das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei und - im Falle von nachträglich entstandenen Beweismitteln - ausnahmsweise das SEM. In letztere Kategorie würden die beantragten Zeugenaussagen fallen und folgerichtig habe das SEM in der angefochtenen Verfügung die entsprechenden Beweisanträge unter eingehender Begründung abgewiesen. Mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben des Bruders des Beschwerdeführers vom 16. August 2016 könne entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters keineswegs der volle Beweis für die bezeugten Tatsachen erbracht werden. Sonst hätte es eine asylsuchende Person jederzeit in der Hand, eigene Vorbringen - durch Erklärung eines Verwandten - der behördlichen Glaubhaftigkeitsprüfung zu entziehen. Die Regelungen über den Bundeszivilprozess würden in einem Verwaltungsverfahren nicht zur Anwendung kommen. Massgebend im Asylverfahren sei die Regelung des AsylG betreffend Glaubhaftigkeit. Es sei im zu beurteilenden Verfahren ausserdem um eine allfällige wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gegangen. Eine solche Veränderung könne auch dem jüngsten eingereichten Zeugnis vom 14. Juli 2016 nicht entnommen werden. Es lägen mithin keine Gehörsverletzungen vor. R. Mit Replik vom 21. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. Das SEM habe den erhobenen Rügen im Hinblick auf Gehörsverletzungen nichts Inhaltliches entgegenzusetzen. Es versuche offensichtlich mit allen Mitteln, sich einer materiellen Prüfung des asylrelevanten Sachverhalts zu entziehen. Das Schreiben des Bruders sei in keiner Weise adäquat gewürdigt worden. Sollte das Gericht am Beweiswert der schriftlichen Auskunft zweifeln, seien dieser sowie die bereits in der Eingabe vom 9. März 2016 aufgeführten Zeugen zu befragen. Im Weiteren verkenne das SEM nach wie vor seine auch in gesundheitlicher Hinsicht verschlechterten Perspektiven. Sowohl diese wie auch die drohende Verfolgung aus politischen Gründen vor Ort würden durch aktuellste Quellen belegt. Sodann sei es dem Beschwerdeführer gelungen, schriftliche Aussagen von in der Eingabe vom 9. März 2016 genannten Zeugen zu beschaffen. Der Eingabe lagen zwei Presseartikel, zwei schriftliche Aussagen von Zeugen sowie ein Internetauszug (Liste der Parlamentswahlen der HDP vom 19. August 2016) bei. S. Am 28. September 2016 liess der Beschwerdeführer seinen HADEP-Ausweis aus dem Jahr 1999 zu den Akten reichen. Das Beweismittel belege, dass er schon seit seiner Jugendzeit in oppositionellen Kreisen zugunsten der kurdischen Sache in der Türkei tätig gewesen sei. Damit werde sein asylrelevantes Risikoprofil verdeutlicht. T. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 gab der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht eines Psychiatriezentrums vom 8. Juni 2017 zu den Akten. Gemäss diesem seien immer wieder stationäre Aufenthalte erforderlich. Sein Krankheitsbild korrespondiere klarerweise mit der von ihm vorgebrachten Verfolgung verbunden mit Misshandlungen und Folter. Auch in Anbetracht der angespannten Lage vor Ort drohten im Falle der Rückkehr (erneut) asylrelevante Nachteile. U. Mit zweiter Vernehmlassung vom 26. Juni 2017 beantragte das SEM unter Hinweis auf die bisherigen Erwägungen erneut die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde festgehalten, dass das Gesetz im Rahmen von Wiedererwägungsverfahren keine weiteren Abklärungen vorsehe. Zusätzliche Instruktionsmassnahmen durch das SEM seien nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund könne die Auffassung des Rechtsvertreters in der Eingabe vom 21. September 2016, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie den Referenzschreiben den vollen Beweiswert abgesprochen und gleichwohl keine Zeugenbefragungen im Ausland veranlasst habe, nicht geteilt werden. Soweit das ärztliche Zeugnis vom 8. Juni 2017 als Teilbeweis für die vorgebrachte Verfolgung bezeichnet werde, vermöge dies nicht zu überzeugen. Die behandelnden Ärzte hätten im Rahmen der Anamnese das bestehende Krankheitsbild zwar in den Zusammenhang mit den Verfolgungsvorbringen gebracht. Der allein auf Anamnese beruhende, von Spezialärzten vermutete Zusammenhang zwischen PTBS und den behaupteten Folterereignissen vermöge letztere aber nicht zu beweisen. Nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung müsse auf Foltererfahrungen beruhen. Im Weiteren ergebe sich aus dem Zeugnis eine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Dabei sei indes vermerkt worden, dass der Beschwerdeführer die verordneten Medikamente nicht einnehme. Von einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) könne jedenfalls nach wie vor nicht ausgegangen werden. V. Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, im Sinne seiner bisherigen Argumentation habe sich die Situation nach seiner Ausreise durch die neue Regierungsstruktur und die faktisch aufgehobene Gewaltenteilung (objektiv) wesentlich verändert, indem sich nun ganz neue Verfolgungs- und Strafmöglichkeiten für Personen mit seinem Profil ergäben. Das SEM gehe aber fälschlicherweise nach wie vor davon aus, es hätten sich keine neuen Verfolgungselemente ergeben, weshalb keine Entgegennahme als neues Asylgesuch, sondern als Wiedererwägungsgesuch erfolge, womit es angeblich nicht verpflichtet sei, weitere Abklärungen vorzunehmen. Und selbst bei einer unrichtigen Behandlung im Wiedererwägungsverfahren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt schriftlich sowie begründet eingereicht und im Rahmen seiner Möglichkeiten liquide dargelegt habe. Da er - wie schon mehrfach erwähnt - die Zeugen nicht selbst befragen könne, wäre das SEM auch im Wiedererwägungsverfahren gehalten gewesen, weitere Sachverhaltsabklärungen zu machen. Bei einer solchen Abklärung (vor Ort) hätte sich im Übrigen ergeben, dass die geltend gemachte Verfolgung samt Folter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ursachen der diagnostizierten PTBS seien. Im Weiteren verkenne das SEM die beweisrechtliche Regel gemäss Art. 7 AsylG. Die Ärzte hätten bei ihm die erwähnte PTBS diagnostiziert und als Fachpersonen Foltererfahrungen und Verfolgung als Ursache benannt. Dieser fachärztlichen Beurteilung könne nun nicht durch die laienhafte Einschätzung des SEM widersprochen werden. Wegen seines Krankheitsbilds sei der Vollzug weder zulässig noch zumutbar. Aktenwidrig sei die Behauptung des SEM, er nehme die verordneten Medikamente nicht ein. Es handle sich um lediglich ein Medikament, welches er wegen starker Kopfschmerzen abgesetzt habe. In diesem Zusammenhang reichte er eine schriftliche Auskunft - auch zu Erlebnissen von Personen in der Türkei - ein (Beweismittel 17). Sollte das Gericht am Beweiswert des Schreibens zweifeln, sei eine angemessene Frist zur Einreichung der entsprechenden vollständigen Namen und Adressen zu gewähren und der Schwager, die Schwester und der Vater - allenfalls im Rahmen einer Botschaftsabklärung - als Zeugen zu befragen. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eingereichte Quellen zur Situation in der Türkei (vgl. dazu die Auflistung gemäss S. 10 f. der Rechtsschrift) die dortige Verschärfung der Lage erneut geltend. Zusammenfassend sei vom Erfordernis der Behandlung als neues Asylgesuch auszugehen und Asyl zu erteilen. W. In der Folge gelangte das Gericht an die Botschaft in Ankara und ersuchte um Abklärungen vor Ort. Im Abklärungsergebnis vom 8. August 2018 hielt die Botschaft unter anderem fest, gemäss den vorgenommenen Recherchen bei der Staatsanwaltschaft in B._______ und in den Datenbanken seien keine gegen den Beschwerdeführer eröffnete Ermittlungen oder gerichtliche Verfahren erkennbar. Er werde in der Türkei nicht gesucht. Die kontaktierte D._______ habe angegeben, nie die (...)- oder (...) der HDP in B._______ geführt zu haben. Sie sei lediglich für zwei Perioden als Mitglied des Vorstandrates der HDP in B._______ und für eine Periode im Bezirksvorstand tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei mitunter im Parteibüro erschienen. Es sei ihr nicht bekannt, dass er in Gewahrsam genommen worden sei, und sie habe kein entsprechendes Bestätigungsschreiben ausgestellt. X. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2018 fest, dass die erwähnte Zeugin mitten in der Nacht telefonisch kontaktiert worden sei. Aufgrund der wenig transparenten Umstände der Kontaktaufnahme habe sie bewusst eingeschränkt und defensiv reagiert. Sie sei eine langjährige und führende HDP-Funktionärin, welche gemäss den der Eingabe beiliegenden Zeitungsartikeln ins Visier der Sicherheitskräfte geraten sei. Dies erkläre den Inhalt ihrer vorsichtshalber gemachten Aussagen. Die Vorgehensweise der Botschaft sei zu wenig transparent gewesen. Zu berücksichtigen sei sodann die aktuelle Lage in der Türkei verbunden mit der konkreten Gefahr, bereits bei HDP-Verdacht behördliche Ahndungsmassnahmen gewärtigen zu müssen. Der Beschwerdeführer, welcher bereits 1999 die HADEP unterstützt habe, müsse damit rechnen, als Kurde bei der Rückkehr behördlich behelligt zu werden. Das SEM verkenne die aktuelle politische Lage in der Türkei. Gegen regimekritische Stimmen werde systematisch vorgegangen. Die Aufhebung des Notstands habe zu keiner Beruhigung geführt. Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen seien an der Tagesordnung. Im Fadenkreuz der türkischen Behörden stehe insbesondere die HDP. Der Beschwerdeführer weise als allenfalls erheblich traumatisiertes Folteropfer eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit auf, welche vorliegend ebenfalls zu berücksichtigen sei. Bei der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs sei schliesslich auch der langjährige Aufenthalt in der Schweiz zu berücksichtigen. Deswegen und angesichts der generellen Lage werde es ihm kaum möglich sein, im Heimatland auf frühere soziale und familiäre Strukturen zurückzugreifen. Für die eingereichten Beweismittel ist auf die Auflistung gemäss S. 23 ff. der Stellungnahme zu verweisen. Y. Am 10. September 2018 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht eine schriftliche Stellungnahme von D._______. Darin widerrief sie ihre dem Vertrauensanwalt der Botschaft gegenüber gemachten Aussagen mit der Begründung, sie habe vorsichtshalber nicht die Wahrheit gesagt. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien zutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). 1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird sodann im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass das Wiedererwägungsgesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 66-68 VwVG richtet. Das SEM ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und hat es einer materiellen Prüfung unterzogen. Prozessgegenstand ist damit primär die Frage, ob das Wiedererwägungsgesuch vom SEM zu Recht abgewiesen worden ist. Zuvor ist allerdings zu klären, ob das SEM im Sinne der Beschwerdevorbringen gehalten gewesen wäre, die ersten Eingaben bereits als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen. 2.2 Nur solche Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuches - wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird - oder der Wiedererwägung - wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend gemacht wird - zu prüfen. Neu entstandene Beweismittel sind - auch wenn sie sich auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft beziehen - unter dem Aspekt der Wiedererwägung zu prüfen. 2.3 Neue Ereignisse wurden vom Beschwerdeführer nur insofern geltend gemacht, als sich die politische Lage verschlechtert habe. Das SEM qualifizierte die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten entsprechenden Beweismittel zur aktuellen Lage vor Ort als allgemeine Berichte, welche keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer hätten, weshalb sie allein unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs relevant seien. Diese Sichtweise ist zu teilen. Beim Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt, die vorgebrachte Verfolgung (Haft und Folter) sei unglaubhaft. Auch in Berücksichtigung der veränderten Lage vor Ort konnte so - gestützt auf die Eingaben vom 8. und 9. März 2016 - nicht auf ein nun zu prüfendes allfälliges flüchtlingsrechtlich relevantes Profil des Beschwerdeführers geschlossen werden, zumal er den Akten zufolge politisch kaum in Erscheinung getreten war und die Verfolgung nicht hatte glaubhaft machen können. In den entsprechenden Eingaben wurde denn auch nicht geltend gemacht, allein aufgrund einer Mitgliedschaft bei der BDP sei der Beschwerdeführer angesichts der Veränderungen vor Ort einer Verfolgung ausgesetzt. Dies wurde im Gegenteil stets mit den - rechtskräftig als unglaubhaft erachteten - Vorfluchtgründen begründet. Demzufolge hat das SEM im angefochtenen Entscheid gestützt auf die damalige Aktenlage und in Bezug auf die politischen Veränderungen in der Türkei entgegen den nicht überzeugenden Beschwerdevorbringen zu Recht auf eine Prüfung unter dem Aspekt des Zweitgesuches verzichtet. 3. 3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zu Unrecht auf den anerbotenen Zeugenbeweis verzichtet und damit das rechtliche Gehör verletzt. Diese Einschätzung kann wiederum nicht geteilt werden. Das SEM stellte wiederholt zu Recht fest, dass das Gesetz im Rahmen von Wiedererwägungsverfahren an sich keine weiteren Abklärungen vorsehe. Vor diesem Hintergrund kann die Auffassung des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie keine Zeugenbefragungen im Ausland veranlasst habe, nicht geteilt werden. Was die Beweisanerbieten im erstinstanzlichen ausserordentlichen Verfahren anbelangt, weist das SEM auf die Substanziierungslast der gesuchstellenden Person hin. In der Tat kann es im Rahmen von Wiedererwägungsverfahren - und auch bei Mehrfachgesuchen - nicht Sache der Asylbehörde sein, eine Zeugenbefragung vorzunehmen, allein aufgrund der Behauptung, der unbewiesen gebliebene Sachverhalt könne durch diese Zeugen bestätigt werden. Vielmehr sind ausserordentliche Gesuche schriftlich und begründet einzureichen, so dass der geltend gemachte Sachverhalt bereits so weit wie möglich liquid ist. Einzig bei so geweckten Zweifeln am genügend erstellten Sachverhalt werden weitere Abklärungen notwendig. Solche Zweifel konnten jedoch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch nicht geweckt werden, zumal einzig auf die Möglichkeit von Zeugenaussagen hingewiesen wurden, ohne diesbezüglich irgendetwas einzureichen. 3.2 Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters kann sodann mit einfachen Bestätigungsschreiben nicht der Beweis für die bezeugten Tatsachen erbracht werden. Sonst hätte es, wie die Vorinstanz zutreffenderweise feststellt, eine asylsuchende Person jederzeit in der Hand, eigene Vorbringen - durch Erklärung eines Verwandten - der behördlichen Glaubhaftigkeitsprüfung zu entziehen. Die Regelungen über den Bundeszivilprozess kommen - wie vom SEM erwogen - in der vom Rechtsvertreter geltend gemachten Art im Verwaltungsverfahren nicht zur Anwendung. Massgeblich ist vorliegend die asylrechtliche Glaubhaftigkeitsprüfung. Die gerügte Falschabnahme von Beweismitteln im Sinne einer Gehörsverletzung ist damit ebenfalls nicht gegeben. Ob die Vorinstanz die erst auf Beschwerdeebene nachgereichten schriftlichen Zeugenaussagen im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu Recht für untauglich erachtete, ist hingegen Gegenstand der materiellen Prüfung und nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs zu beurteilen. 3.3 Nach dem Gesagten können dem SEM weder eine falsche Qualifizierung der Eingaben noch mangelhafte Sachverhaltsabklärung oder weitere Gehörsverletzungen angelastet werden. Der Beschwerdeführer war offensichtlich auch in der Lage, den dicht begründeten Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen formaler Rügen - sei es wegen der behaupteten falschen Entgegenahme als Wiedererwägungsgesuch, sei es wegen der gerügten Verletzungen des rechtlichen Gehörs - kommt demzufolge nicht in Betracht. 4. Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Indes können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde. Sodann erfolgt eine wiedererwägungsweise Prüfung, wenn erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstandene Beweismittel eingereicht werden, zumal solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. dazu Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 5. 5.1 Vorliegend stellt sich damit zunächst die Frage, ob angesichts der eingereichten Bestätigungsschreiben beziehungsweise der ärztlichen Unterlagen wiedererwägungsweise auf die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe zurückzukommen ist. Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit wurde im ordentlichen Verfahren vom Gericht festgehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten als unsubstanziiert und konstruiert bezeichnet werden. An dieser Einschätzung würden die (damals) eingereichten Arztberichte nichts ändern. Die Diagnose PTBS vermöge für sich allein besehen die behauptete Verhaftung und Folterung nicht zu belegen. Mit den im vorliegenden Verfahren am 8. Juli 2016, 30. August 2016, 21. September 2016 und 13. Juli 2017 eingereichten schriftlichen Aussagen von Drittpersonen (Schreiben einer BDP- respektive HDP-Funktionärin mit am 10. August 2016 nachgereichter Übersetzung; Bestätigungsschreiben des Bruders; weitere Bestätigungsschreiben von Drittpersonen) wird nun aber versucht, beim Beschwerdeführer das Bild einer Person zu vermitteln, welche doch Opfer einer gewaltsamen behördlichen Aktion geworden sei. Die festgestellten Ungereimtheiten bei der Angabe der Dauer der Haft beziehungsweise bei gewissen Schilderungen des Erlebten werden so aber nicht beseitigt. Dies auch deshalb, weil solchen Bestätigungsschreiben praxisgemäss nur geringer Beweiswert zukommt. Das Gericht hat zudem eine Botschaftsabklärung veranlasst, in deren Rahmen die (angebliche) Zeugin D._______ vor Ort kontaktiert werden konnte. Diese sagte aus, das eingereichte Bestätigungsschreiben stamme nicht von ihr. Es sei ihr nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer in Gewahrsam genommen worden sei. Im Abklärungsergebnis vom 8. August 2018 wurde ferner festgehalten, gemäss den vorgenommenen Recherchen bei der Staatsanwaltschaft in B._______ und in den Datenbanken seien keine gegen den Beschwerdeführer eröffnete Ermittlungen oder gerichtliche Verfahren erkennbar. Er werde in der Türkei nicht gesucht. Im Rahmen einer entsprechenden Stellungnahme hält der Beschwerdeführer an seinen Angaben fest und verweist auf die Schwierigkeit der Zeugin, unter den gegebenen Umständen eine Aussage zu Gunsten von ihm als Regimegegner zu machen. Zwar mag zutreffen, dass namentlich in Anbetracht der aktuellen Lage das Aussageverhalten von Kontaktpersonen beeinflusst wird. Die klaren Angaben von D._______ legen jedoch nahe, dass es sich beim eingereichten Beweismittel um ein fingiertes ohne jeden Beweiswert handelt. Die Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen bleibt jedenfalls bestehen respektive wird sogar noch verstärkt. Die Tatsache, dass dem Gericht am 10. September 2018 ein Widerrufsschreiben der Zeugin, worin sie die Aussagen des Beschwerdeführers nun doch bestätigt, übermittelt wurde, ändert nichts an dieser Sichtweise, da die nun gegenteiligen Angaben mit Hinweis auf die Angst, das Telefon hätte bei der Kontaktaufnahme der Botschaft abgehört werden können, als blosse Schutzbehauptung erscheint. Die beantragte erneute Kontaktaufnahme mit der Zeugin erübrigt sich. Den weiteren Bestätigungsschreiben kommt wie erwähnt ohnehin nur geringer Beweiswert zu, weshalb diese auch ohne zusätzliche Abklärungen nicht als beweiserbringend qualifiziert werden können. Die eingereichten ärztlichen Unterlagen rechtfertigen im Sinne der bereits im ordentlichen Verfahren gemachten Ausführungen ebenfalls keine Neueinschätzung der Glaubhaftigkeit des Vorgebrachten. 5.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Kernvorbringen des ordentlichen Verfahrens wiedererwägungsweise glaubhaft zu machen. Dass er - wann und in welchem Kontext auch immer - Opfer einer Gewaltattacke wurde, ist zwar in keiner Weise ausgeschlossen und aufgrund der diagnostizierten Traumatisierung eine realistische Ursache für die aktuelle psychische Befindlichkeit. Hingegen ist nach wie vor nicht glaubhaft, dass er unter den geschilderten Umständen Opfer von staatlicher Gewalt aus politischen Gründen wurde. In Anbetracht seines entgegen den Beschwerdevorbringen eher bescheidenen politischen Profils kann auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, aufgrund der geltend gemachten Verschärfung der Lage vor Ort habe er aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne objektiver Nachfluchtgründe. Nach dem Gesagten kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und die zahlreichen übrigen Beweismittel im Asylpunkt detaillierter einzugehen.

6. Ferner wird die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers auch als wiedererwägungsweise beachtliches Vollzugshindernis angeführt. 6.1 Im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung hielt das SEM fest, es bleibe zu prüfen, ob mit Bezug auf die allgemeine Lage im der Südosttürkei und die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 7. Mai 2015 eine relevante Veränderung eingetreten sei. Dies müsse verneint werden. So könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt vor Ort ausgegangen werden. Der Vollzug des Beschwerdeführers nach B._______ bleibe mithin grundsätzlich zumutbar, zumal auch in Berücksichtigung des Zeugnisses vom 14. Juli 2016 in gesundheitlicher Hinsicht keine entscheidwesentliche Veränderung der Sachlage zu erkennen sei. 6.2 Seitens des Beschwerdeführers wird insbesondere geltend gemacht, die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen vor Ort entsprächen in Anbetracht der Gewaltsituation nicht mehr den früheren Einschätzungen der Asylbehörden. So sei die dortige Lage für psychisch erkrankte Personen gemäss verschiedenen Quellen ohnehin prekär und habe sich durch die geschilderten Entwicklungen noch verschlimmert. Insgesamt habe er aktuell keine Möglichkeit, sich im Herkunftsgebiet adäquat medizinisch behandeln zu lassen. Im Falle der erzwungenen Rückkehr sei mit einer Retraumatisierung zu rechnen. In Anbetracht der Tatsache, dass er bereits Suizidversuche gemacht habe, sei - zusammen mit der eben geschilderten objektiven Lage vor Ort - in jedem Fall aus medizinischen Gründen von einem Wegweisungsvollzug abzusehen. In der Eingabe vom 16. Juni 2016 wird vorgebracht, dass er vor einigen Tagen erneut einen Selbstmordversuch unternommen habe. Dies sei - trotz schon bekannter psychischer Befindlichkeit - klarerweise als neues Sachverhaltselement im Hinblick auf die geltend gemachte Verschlimmerung zu würdigen. Gemäss Arztbericht vom 14. Juli 2016 sei sein Gesundheitszustand deutlich verschlechtert. 6.3 Die Traumatisierung des Beschwerdeführers und die suizidalen Vorfälle sind unbestritten. Gemäss dem erwähnten Bericht vom 14. Juli 2016 - ein allfällig aktuellerer wurde dem Gericht mit Eingabe vom 30. August 2018 nicht übermittelt - ist er auf eine ambulante Behandlung angewiesen. Eine solche ist aber vor Ort grundsätzlich möglich. Das Gericht geht nach wie vor nicht davon aus, dass eine genügende psychiatrische Betreuung im Osten des Landes ausgeschlossen ist. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. August 2018 wird zwar geltend gemacht, bei der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs sei auch der langjährige Aufenthalt in der Schweiz zu berücksichtigen. Deswegen und angesichts der generellen Lage werde es ihm kaum möglich sein, im Heimatland auf frühere soziale und familiäre Strukturen zurückzugreifen. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer nun schon sehr lange in der Schweiz weilt und ihm die Resozialisierung vor Ort schwerer fallen dürfte als noch im Zeitpunkt des Abschlusses des ordentlichen Verfahrens. Die doch eher vagen diesbezüglichen Vorbringen lassen aber nicht konkret darauf schliessen, dass keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr vorhanden sein sollen. Und in gesundheitlicher Hinsicht ist zusätzlich auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen. Der im Arztbericht dargelegten Akzentuierung der Leiden im Falle der Rückkehr könnte sodann nach wie vor mit einer geeigneten Medikation begegnet werden. 6.4 Zusammenfassend ist auch im Vollzugspunkt keine in wiedererwägungsrechtlich relevanter Weise veränderte Sachlage erkennbar.

7. Diesen Erwägungen gemäss kann weder vom Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel zum ursprünglich geltend gemachten Sachverhalt noch von einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in rechtserheblicher Weise veränderten Sachverhaltslage ausgegangen werden. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch damit zu Recht abgelehnt. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2016 zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen, Beweismittel, Beweisanträge und insbesondere die sehr ausführlichen Darlegungen zur allgemeinen Situation vor Ort detaillierter einzugehen.

8. Dem Beschwerdeführer sind bei diesem Ausgang des Verfahrens Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1'500.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: