Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der am 26. November 2012 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. (...) (inkl. Auslagen) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5951/2012 Urteil vom 21. Dezember 2012 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A.______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dr. Werner Perrig, Advokatur & Notariat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. November 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. März 2012 verliess, am 29. März 2012 illegal in die Schweiz einreiste und am 31. März 2012 ohne Einreichung von Reise- beziehungsweise Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er noch gleichentags unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Reise- oder Identitätsdokumente zu den Akten zu reichen, dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B.______ (EVZ) vom 20. April 2012 sowie der Anhörung vom 2. November 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe als (...) im Parteilokal der C.______ (...) gearbeitet, wo er im Juli 2011 verhaftet und 10 Tage lang - vielleicht auch länger - festgehalten, gefoltert und vergewaltigt worden sei, dass er sich danach in seinem Heimatstaat aufgrund der psychischen Folgeschäden in Spitalpflege begeben und auch versucht habe, sich das Leben zu nehmen, dass er aufgrund der bevorstehenden Newroz-Feierlichkeiten und der Gefahr, erneut festgenommen zu werden, im März 2012 seinen Heimatstaat verlassen habe und in einem Lastwagen in die Schweiz gereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 8. November 2012 - eröffnet am 9. November 2012 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. November 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei sinngemäss der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufzuschieben, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 21. November 2012 feststellte, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gutzuheissen und jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- leistete, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 aufgefordert wurde, bis zum 18. Dezember 2012 eine Fürsorgebestätigung einzureichen und der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt wurde, bis zum 18. Dezember 2012 eine Vernehmlassung einzureichen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz am 6. Dezember 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides grundsätzlich auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das BFM zur Begründung der Verfügung vom 8. November 2012 im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, wobei seine unglaubhafte Schilderung des Reisewegs den Schluss nahe lege, er halte seine Identitäts- und Reisepapiere den Behörden absichtlich vor, dass sodann auch festzustellen sei, der Beschwerdeführer habe wesentliche Elemente seiner Verfolgungsgeschichte - namentlich die angeblich erlittene Folter und Vergewaltigung - erst im Verlauf der Anhörung geltend gemacht, was Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bewirke, dass die Angaben zur angeblichen Verhaftung und Dauer der Haft ungenau, unlogisch und widersprüchlich ausgefallen und demnach unglaubhaft seien, dass aus den Umständen der angeblichen Vergewaltigung - er sei unter anderem mit (...) vergewaltigt worden - massive innere Verletzungen resultieren würden, die mit einem hohen Blutverlust und möglicherweise sogar dem Tod einhergehen würden, der Beschwerdeführer jedoch ausgesagt habe, der anschliessende Spitalaufenthalt sei lediglich aus psychischen Gründen erfolgt, dass im vorliegenden Verfahren auch dem Vollzug der Wegweisung nichts entgegenstehe, da in seinem Heimatstaat insbesondere auch seine psychischen Probleme behandelbar seien, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 16. November 2012 im Wesentlichen geltend machen liess, es sei ihm aufgrund der erlittenen Misshandlungen und der damit im Zusammenhang stehenden posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht möglich gewesen, legal auszureisen, dass er für die Reise in einem LKW unter dem Sitz des Fahrers platziert gewesen sei und mithin nicht zum Fenster hinaus habe schauen können, weshalb er keine genaueren Angaben zum Reiseweg machen könne, dass im vorliegenden Verfahren der geschlechtsspezifischen Verfolgung nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei, da die Befragung am 20. April 2012 durch eine Frau stattgefunden habe und bei der Anhörung am 2. November 2012 wiederum (...) Frauen anwesend gewesen seien, dass es ihm deshalb nicht möglich gewesen sei, frei über die Vorkommnisse zu erzählen, dass es sich bei seiner Verhaftung um eine Überwachungsmassnahme gegenüber der C.______ handle und deshalb logischerweise kein offizieller Haftbefehl existiere, dass ihm während der Vergewaltigung ein Plastiksack über den Kopf gestülpt worden sei, und er die Gegenstände, (...), nicht habe sehen können, ein Gegenstand sich aber wie (...) angefühlt habe, dass eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei, da er in einem desolaten psychischen Zustand sei, dass zur Stützung der Vorbringen unter anderem drei Arztberichte - des D.______ vom 8. Juni 2012, eines E.______ vom 14. November 2012 und der F.______ vom 19. September 2012 - zu den Akten gereicht wurden, wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer PTBS sowie Angst und depressiven Störungen während (...) Monaten im G._______ hospitalisiert gewesen sei und sich gegenwärtig einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unterziehen müsse, dass zunächst festzuhalten ist, dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass demnach vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist, dass jedoch - entgegen den Ausführungen des BFM - die Schilderung des Reisewegs nicht per se als unglaubhaft erscheint, hat der Beschwerdeführer doch in der Anhörung vom 2. November 2012 seinen Reiseweg mit etlichen Realkennzeichen beschrieben, indem er beispielsweise ausführte, es habe während der Reise lediglich einen Halt im Wald gegeben, er habe zweimal gegessen und nur eine kleine Wasserflasche auf sich gehabt und, dass er (....) erhalten habe (vgl. act. A 12/12 S. 2 f.), dass auch seine Angaben zum Verlust seiner Identitätskarte - er habe sie in den engen Platzverhältnissen im Camion verloren, sie sei ihm aus der hinteren Gesässtasche gefallen (act. A 6/10 S. 5 und A12/12 S. 2) - demnach nicht per se unglaubhaft sind, dass die Frage, ob entschuldbare Gründe zur Nichtabgabe von Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen, welche zu einem Eintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers hätten führen müssen, jedoch offengelassen werden kann, da - wie nachfolgend aufgezeigt wird - aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten auch nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Ausführungen der Vorinstanz insgesamt nicht zu überzeugen vermögen, dass die Argumentation der Vorinstanz - die C.______ sei eine legale Partei, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum er überhaupt verhaftet worden sei, und es in der Türkei nicht erlaubt sei, jemanden ohne richterliche Verfügung und ohne Überprüfung einfach festzuhalten - insbesondere angesichts aktueller Länderinformationen nicht zu überzeugen vermag (vgl. Home Office UK Border Agency, Operational Guidance Note Turkey, August 2011, S. 7 f.), dass auch die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der C.______ - er habe (...) (vgl. act. A 12/12 S. 5) - der Haft und der erlittenen Misshandlungen und Vergewaltigungen mitnichten als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass diesbezüglich auch fragwürdig erscheint, ob die Vorgaben von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorliegend eingehalten wurden, da der Beschwerdeführer zwar auf sein Recht ausschliesslich in Gegenwart von Männern angehört zu werden aufmerksam gemacht wurde, er jedoch - gemäss dem Anhörungsprotokoll - offensichtlich mit der Situation überfordert war, so dass er die Frage, ob ihn die Anwesenheit der der Anhörung beiwohnenden Frauen störe, erst gar nicht beantwortete, später sagte, er wisse es nicht, und sodann entschied, dass sie bleiben dürften (vgl. act. A 12/12 S. 4 f.), dass sodann festzustellen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in der Befragung vom 20. April 2012 und der Anhörung 2. November 2012 nicht ausreichend erstellt worden ist, da zu wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers (insbesondere zu Verhaftung, Haft, Folter und Vergewaltigung sowie zu seiner Aussage, er sei insgesamt ca. (...) Monate in der Schweiz in einer psychiatrischen Klinik gewesen [vgl. A 12/12 S. 5]) zu wenig Informationen erfragt wurden, um sich effektiv ein Bild über die Glaubhaftigkeit oder Unglaubhaftigkeit machen zu können, dass sich im Lichte der oben gemachten Ausführungen besehen vorerst von Seiten des Gerichts weitere Erörterungen erübrigen und auch darauf verzichtet werden kann, auf weitere in der Beschwerde gemachte Anträge einzugehen, dass die Vorinstanz demnach anzuweisen ist, gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen einzutreten, dass die Verfügung des BFM vom 8. November 2012 demnach aufzuheben und die Sache zur vollständigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass das BFM dabei anzuweisen ist, erneut eine Anhörung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG durchzuführen und dabei insbesondere der geschlechtsspezifischen Verfolgung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen respektive ihm vorgängig Gelegenheit einzuräumen, sich über die Zusammensetzung des Anhörungsteams hinsichtlich des Geschlechts zu äussern, dass der Vollständigkeit halber anzuführen ist, dass der Beschwerdeführer das Verfahren in der Schweiz abwarten kann (Ar. 42 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist und dem Beschwerdeführer der am 26. November 2012 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zurückzuerstatten ist, dass dem Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen ist (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter mit der Beschwerde keine Kostennote eingereicht hat, jedoch auf das Nachfordern einer solchen verzichtet werden kann, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE in fine), dass das BFM unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. (...) (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der am 26. November 2012 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. (...) (inkl. Auslagen) auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: