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D-1846/2013

D-1846/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 25. März 2012 und gelangte in einem LKW via Istanbul am 29. März 2012 in die Schweiz, wo er am 31. März 2012 ein Asylgesuch einreichte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ am 20. April 2012 summarisch befragt und am 2. November 2012 durch das Bundesamt für Migration (BFM) zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 8. November 2012 trat das BFM gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen und keine entschuldbaren Gründe anzuführen vermocht, warum er dazu nicht in der Lage sei. Sodann sei es ihm weder gelungen, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen noch seien weitere Abklärungen diesbezüglich oder hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. Schliesslich stehe dem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen, da in seinem Heimatstaat seine psychischen Probleme behandelbar seien und weder die dort herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung sprechen würden. C. Mit Urteil D-5951/2012 vom 21. Dezember 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen mit Eingabe vom 16. November 2012 erhobene Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 8. November 2012 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der vorliegenden Akten könne nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt oder offensichtlich nicht erfüllt, mithin offen gelassen werden könne, ob entschuldbare Gründe zur Nichtabgabe von Identitätspapieren vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht wies das BFM an, den Beschwerdeführer erneut anzuhören, da der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend erstellt worden sei. D. Am 13. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM erneut zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe als Kellner im Parteilokal der E._______, bei der er selbst Mitglied sei, im Quartier F._______ in B._______ gearbeitet, sich um die Gäste gekümmert und diese, sollten sie über Nacht geblieben sein, bei kurdischen Freunden untergebracht. Im Juli 2011 sei er zusammen mit drei weiteren Personen im Parteilokal der E._______ verhaftet und anschliessend 10 respektive zwischen 10 und 30 Tagen in einem Keller festgehalten und befragt worden. Die Peiniger hätten ihm einen schwarzen Sack über Kopf gestülpt, ihn mittels Elektroschocks und Schlägen gefoltert und sie hätten ihn vergewaltigt, indem sie ihm einen Knüppel und ein Messer bzw. einen messerartigen Gegenstand in den Anus eingeführt hätten. Danach sei er kurz im Krankenhaus gewesen wegen der psychischen Folgen. Aufgrund der Vorkommnisse habe er versucht, sich das Leben zu nehmen. Er habe sich vor einer erneuten Verhaftung anlässlich der Newroz-Feier im Frühjahr 2012 gefürchtet, weshalb er seinen Heimatstaat im März 2012 verlassen habe (vgl. act. A6/10 S.7). Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des G._______ vom 8. Juni 2012, einen Austrittsbericht des Psychiatriezentrums H._______ vom 19. September 2012 sowie einen Arztbericht von I._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. November 2012 ein. E. Mit Verfügung vom 7. März 2013, eröffnet am 8. März 2013, stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Auf die Begründung wird - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 8. April 2013 reichte der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe über die aktuelle Situation der Kurden in der Türkei vom 20. Dezember 2010, bereits eingereichte Arztberichte sowie eine Fürsorgebestätigung ein. G. Mit Schreiben vom 10. April 2013 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 16. April 2013 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies jenes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. I. In seiner Vernehmlassung vom 18. April 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. J. Am 19. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der abweisenden Verfügung vom 7. März 2013 wurde im Wesentlichen ausgeführt, es widerspreche den gesicherten Erkenntnissen des BFM und sei somit nicht glaubhaft, dass die türkische Polizei - insbesondere seit dem Annäherungsprozess an die EU - den Beschwerdeführer aus dem Büro der E._______ mitgenommen, an einem unbekanntem Ort 10 bis 30 Tage festgehalten, befragt, gefoltert und vergewaltigt habe; insbesondere seien Folterungen auf Polizeiposten oder in Haftanstalten praktisch auszuschliessen. Weiter habe eine angeschuldigte Person während des polizeilichen Gewahrsams die Möglichkeit, einen Anwalt beizuziehen und könne danach Anzeige erstatten, sollte die beschuldigte Person während der Polizeihaft misshandelt worden sein. Weiter seien die Vorbringen des Beschwerdeführers zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen. Ausserdem hätte es an freiem assoziativem Erzählen, Interaktionsschilderungen, sowie inhaltlichen Besonderheiten gefehlt und auch die Haftdauer, welche durch Nachfragen bei der Familie leicht hätte ermittelt werden können, habe er sehr ungenau (10-30 Tage) geschildert. Weitere Unglaubwürdigkeitselemente seien, dass der Beschwerdeführer nur ein Kellner im Parteilokal gewesen sei und daher nicht klar sei, wieso die Polizei in der angegebenen intensiven Art und Weise hätte vorgehen sollen, wobei insbesondere nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Polizei keine konkreten Gründe zur Verhaftung genannt habe. In Bezug auf die Vergewaltigung wurde festgehalten, dass bei einer Vergewaltigung mit einem Messer schwerste Stich- und Schnittverletzungen mit massiven inneren Blutungen hervorgerufen würden, die unter Umständen gar den Tod durch Verbluten bewirken könnten, der Beschwerdeführer jedoch ausgesagt habe, der anschliessende Spitalaufenthalt sei lediglich aus psychischen Gründen erfolgt. Zum Vollzug der Wegweisung führte das BFM aus, aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft finde der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung, wobei auch keine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das türkische Gesundheitswesen gewähre psychisch kranken Menschen den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen, wobei Dauereinrichtungen zwar über Kapazitätsprobleme verfügten. In der türkischen Gesellschaft werde jedoch ohnehin in erster Linie die Familie als geeignete Stütze für psychisch Kranke betrachtet. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 8. April 2013 wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Quellen des Bundesamtes, wonach keine Folterungen an Kurden mehr vorgenommen würden, seien nicht benannt und könnten daher nicht überprüft werden. Sie widersprächen jedoch Beobachtungen verschiedener staatlicher und nicht-staatlicher Institutionen wie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Die Anwendung von Folter in der Türke sei trotz der Mitgliedschaft bei der UNO-Folterkonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention immer noch weit verbreitet. Das US-Aussenministerium und Human Rights Watch hätten festgestellt, dass aufgrund zunehmender Kontrollen in den Gefängnissen Opfer häufiger an unbeobachteten Orten und ausserhalb der Gefängnisse misshandelt würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden mit diesen Berichten übereinstimmen. Insbesondere seien ihm weder die Anschuldigungsgründe mitgeteilt, noch sei er einem Richter vorgeführt worden, womit die rechtsstaatlichen Minimalgarantien nach Art. 5 EMRK nachweislich nicht eingehalten worden seien; er habe befürchten müssen, erneut festgenommen bzw. verschleppt zu werden, wenn er sich gewehrt hätte. Weiter sei ihm eine J._______ attestiert worden, weshalb es nicht unwahrscheinlich sei, dass er sich nicht mehr detailgetreu an die Verhaftung und an die Folterungen zu erinnern vermöge. Auch seien die Vorbringen nicht unwahrscheinlich, da er während der gesamten Haft an einen Stuhl gefesselt gewesen sei und ihm teilweise die Augen verbunden worden seien. Sodann sei es auch nicht unwahrscheinlich, dass in einem Kellerverlies auch im Hochsommer eine "normale" Raumtemperatur herrsche. Allgemein sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung und des Erlebten keine genauere Beschreibung seiner Haft zuzumuten. Entgegen der Darstellung des BFM sei der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Kellner und Verantwortlicher für die Unterbringung von Gästen sehr wohl dienlich gewesen, um an Informationen über die E._______ und deren Pläne zu kommen, da er hinsichtlich der Pläne der Partei zu Demonstrationen und Veranstaltungen über ein beträchtliches Wissen verfüge. Da die türkische Regierung für das Jahr 2012 jegliche Veranstaltungen an den Newroz-Feierlichkeiten verboten habe und der Beschwerdeführer den türkischen Sicherheitsbehörden bereits bekannt gewesen sei, habe er sich aus Angst vor erneuten Repressalien gefürchtet und sei deshalb ausgereist. Schliesslich müsse die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei infolge Unzumutbarkeit ausgeschlossen werden, da gestützt auf Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 (FK) zwingende Gründe entgegenstünden - Gründe, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen und die es der betreffenden Person nachvollziehbar verunmöglichen, mit ihrem Heimatstaat wieder in Kontakt zu treten oder gar in diesen zurückzukehren. Gemäss dem Arztbericht von I._______ vom 14. November 2012 sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland sodann auch aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar, da mit einer erheblichen Verschlechterung der Symptomatik zu rechnen sei und auch das Wiederauftreten von Suizidalität befürchtet werde, wobei ihn seine Familie nicht unterstützen könne. Bereits diese momentan vorliegende Unsicherheit bezüglich seiner Zukunft verschlimmere die J._______ erheblich, weshalb dem Beschwerdeführer stärkere Medikamente verschrieben worden seien. Schliesslich sei die Wiederaufnahme seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit einerseits aufgrund seiner chronischen Erkrankung und anderseits aufgrund begründeter Furcht vor erneuten Repressalien durch den Staat auszuschliessen, womit auch das wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers als gering einzuschätzen sei.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaub­haft, wenn sie genügend substan­tiiert, in sich schlüs­sig und plausibel sind; sie dür­fen sich nicht in va­gen Schilderungen erschöpfen, dürfen in we­sentlichen Punk­ten nicht wider­sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allge­meinen Erfah­rung wi­dersprechen. Dar­über hin­aus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwür­dig erschei­nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf ge­fälschte oder verfälschte Be­weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter­drückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbrin­gen aus­wechselt oder unbegründet nach­schiebt, mangelndes Interes­se am Ver­fahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung ver­weigert. Glaub­haftmachung bedeutet ferner - im Gegen­satz zum strikten Beweis - ein redu­ziertes Be­weismass und lässt durch­aus Raum für gewisse Ein­wände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer­deführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaub­haft ge­macht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig über­zeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zwei­fel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma­chung reicht es dem­gegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin­gen zwar möglich ist, aber in Würdi­gung der gesamten Aspekte we­sentliche und überwiegende Umstände ge­gen die vorgebrachte Sach­verhaltsdarstellung spre­chen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge­samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich­tig­keit der Sachver­haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti­vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E. 5a).

E. 5.2 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die mit dieser eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die Einschätzung des BFM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

E. 5.2.1 Zunächst werden die in der Beschwerdeschrift geäusserten Einwände zu den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung - die Menschenrechtssituation in der Türkei habe sich grundsätzlich verbessert und die geltend gemachten Foltermethoden auf Polizeiposten oder in Haftanstalten seien mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen - vom Gericht insofern geteilt, als dass der Beschwerdeführer keinesfalls geltend gemacht hat, er sei auf einem Polizeiposten oder in einer Haftanstalt gefoltert worden. Auch unerwähnt bleiben diesbezüglich jegliche Quellenangaben, welche es dem Beschwerdeführer ermöglichen würden, sich zu den "gesicherten Erkenntnissen des BFM" zu äussern. Die diesbezüglichen Ausführungen des BFM erweisen sich aber, im Lichte der nachfolgenden Erwägungen, als für den vorliegenden Entscheid unerheblich.

E. 5.2.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers, erachtet auch das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich erlittenen Haft und Folter als unsubstantiiert und konstruiert. Im Rahmen der am 13. Februar 2013 durchgeführten Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei in einem dunklen Raum eingesperrt gewesen, in welchem es einen Tisch, ein paar Stühle, keine Fenster und ein Lüftungsrohr gegeben habe (act. A 23/12 S. 3). Jegliche, detailliertere Ausführungen zu Raumgrösse, Gerüche, Farben oder Sauberkeit unterblieben - wie vom BFM zutreffend festgehalten. Ebenso ohne Realitätskennzeichen schildert der Beschwerdeführer das angebliche Verhör sowie die dabei erlittene Folter. Die Ausführungen erschöpfen sich in den pauschalen Aussagen, er sei gefragt worden, was sie organisieren wollten, was geplant sei und als er keine Antwort gegeben habe, hätten die Folterungen angefangen (act. A 23/12 S. 4); die Tage seien so verlaufen, dass er ausgefragt worden sei und gegessen habe, zudem habe er auf dem Stuhl schlafen müssen; er sei nicht jeden Tag geschlagen worden (act. A 23/12 S. 5). Ebenso unglaubhaft weil unsubstantiiert sind die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblich erlittenen Vergewaltigung. Er habe nur Messer und Schlagstöcke gespürt, manchmal habe er auf die Knie gehen müssen und es habe drei bis vier Tage gedauert (act. A 23/12 S. 6 f.). Der Befrager musste immer wieder nachhaken um detaillierte Angaben zu erhalten. In den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich erlittenen Haft und Folter findet sich insgesamt kein quantitativer Detailreichtum. Schliesslich ist dem BFM auch darin beizupflichten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Dauer der Haft sehr ungenau ausgefallen sind und zwischen 10 und 30 Tagen liegen.

E. 5.2.3 An diesen Einschätzungen vermögen auch die eingereichten Arztberichte nichts zu ändern. Vorab ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis davon ausgeht, dass die genaue Ursache eines psychischen Leidens durch ein ärztliches Zeugnis kaum je schlüssig nachgewiesen werden kann. Vorliegend wird eine Traumatisierung des Beschwerdeführers seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht bezweifelt. Die Diagnose J._______ wird durch mehrere ärztliche Zeugnisse ausführlich belegt, womit für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der in medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit der eingereichten ärztlichen Berichte zu zweifeln. Hingegen vermag die Diagnose J._______ für sich allein besehen die behauptete Verhaftung und Folterung nicht zu belegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378 mit weiteren Hinweisen). Somit vermag die Diagnose keine zuverlässige Auskunft über die Ursache der J._______ zugrunde liegenden Traumatisierung zu geben. Ebenso wenig vermag die J._______ eine abschliessende Erklärung für die Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zu liefern. Zudem sind die Unglaubhaftigkeitselemente zu umfassend und lassen sich auch nicht allein durch verdrängte oder vergessene Sachverhaltsumstände beziehungsweise Hemmungen in den Schilderungen erklären. Die Erklärung, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Traumatisierung nicht in der Lage gewesen, detailliert, widerspruchsfrei und ausführlich zu berichten, muss somit als Schutzbehauptung von der Hand gewiesen werden. Weil die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Folterhandlungen als unglaubhaft qualifiziert werden, gehen schliesslich die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens zwingender Gründe im Sinne von Art. 1C Ziffer 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) schon rein deshalb fehl.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblichen Polizeihaft und Folter den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, so dass deren Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu prüfen ist. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, weil sie nicht zu einer von der Vorinstanz veränderten Betrachtungsweise führen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt B._______, wo er bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gewohnt habe. Die Lage an der türkischen Grenze zu Syrien ist aufgrund des aktuellen Bürgerkrieges in Syrien angespannt. So ist in jüngerer Vergangenheit mehrmals zu Abschüssen von syrischen Kriegsflugzeugen, welche den türkischen Luftraum verletzt haben, gekommen (bspw. NZZ vom 23. März 2014, Syrisches Kampfflugzeug abgeschossen; NZZ vom 17. September 2014, Bombenexplosion an Grenzübergang). Dennoch kann im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden.

E. 7.4.2 Auch sprechen keine individuellen Umstände gegen den Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer besuchte (...) Jahre die Schule und betätigte sich zwischen 2009 und 2011 mit dem Handel von K._______ (vgl. act. A 6/10 S. 4). In seinem Herkunftsort leben zudem gemäss seinen Angaben seine Eltern und etliche Geschwister. Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihm bei der wirtschaftlichen und sozialen Integration behilflich sein wird.

E. 7.4.3 Aus den verschiedenen, sowohl im vorinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer an einer J._______, (...) gemischt sowie an einer L._______ leidet. Entgegen dem Bericht von Herrn I._______ ist aber festzustellen, dass die Behandlung psychischer Probleme nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie ambulanten Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er eine weitergehende psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird. Einer allfälligen psychischen Dekompensation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem drohenden Vollzug der Wegweisung kann mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Des Weiteren weist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf das familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers im Heimatstaat hin. Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihm sowohl bei der sozialen und wirtschaftlichen Integration im Heimatstaat als auch bei der Bewältigung seiner psychischen Probleme behilflich sein wird. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass der noch junge Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 16. April 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1846/2013 Urteil vom 2. Juni 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Dr. Christian Perrig, Advokatur & Notariat, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 25. März 2012 und gelangte in einem LKW via Istanbul am 29. März 2012 in die Schweiz, wo er am 31. März 2012 ein Asylgesuch einreichte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ am 20. April 2012 summarisch befragt und am 2. November 2012 durch das Bundesamt für Migration (BFM) zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 8. November 2012 trat das BFM gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen und keine entschuldbaren Gründe anzuführen vermocht, warum er dazu nicht in der Lage sei. Sodann sei es ihm weder gelungen, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen noch seien weitere Abklärungen diesbezüglich oder hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. Schliesslich stehe dem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen, da in seinem Heimatstaat seine psychischen Probleme behandelbar seien und weder die dort herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung sprechen würden. C. Mit Urteil D-5951/2012 vom 21. Dezember 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen mit Eingabe vom 16. November 2012 erhobene Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 8. November 2012 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der vorliegenden Akten könne nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt oder offensichtlich nicht erfüllt, mithin offen gelassen werden könne, ob entschuldbare Gründe zur Nichtabgabe von Identitätspapieren vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht wies das BFM an, den Beschwerdeführer erneut anzuhören, da der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend erstellt worden sei. D. Am 13. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM erneut zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe als Kellner im Parteilokal der E._______, bei der er selbst Mitglied sei, im Quartier F._______ in B._______ gearbeitet, sich um die Gäste gekümmert und diese, sollten sie über Nacht geblieben sein, bei kurdischen Freunden untergebracht. Im Juli 2011 sei er zusammen mit drei weiteren Personen im Parteilokal der E._______ verhaftet und anschliessend 10 respektive zwischen 10 und 30 Tagen in einem Keller festgehalten und befragt worden. Die Peiniger hätten ihm einen schwarzen Sack über Kopf gestülpt, ihn mittels Elektroschocks und Schlägen gefoltert und sie hätten ihn vergewaltigt, indem sie ihm einen Knüppel und ein Messer bzw. einen messerartigen Gegenstand in den Anus eingeführt hätten. Danach sei er kurz im Krankenhaus gewesen wegen der psychischen Folgen. Aufgrund der Vorkommnisse habe er versucht, sich das Leben zu nehmen. Er habe sich vor einer erneuten Verhaftung anlässlich der Newroz-Feier im Frühjahr 2012 gefürchtet, weshalb er seinen Heimatstaat im März 2012 verlassen habe (vgl. act. A6/10 S.7). Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des G._______ vom 8. Juni 2012, einen Austrittsbericht des Psychiatriezentrums H._______ vom 19. September 2012 sowie einen Arztbericht von I._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. November 2012 ein. E. Mit Verfügung vom 7. März 2013, eröffnet am 8. März 2013, stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Auf die Begründung wird - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 8. April 2013 reichte der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe über die aktuelle Situation der Kurden in der Türkei vom 20. Dezember 2010, bereits eingereichte Arztberichte sowie eine Fürsorgebestätigung ein. G. Mit Schreiben vom 10. April 2013 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 16. April 2013 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies jenes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. I. In seiner Vernehmlassung vom 18. April 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. J. Am 19. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der abweisenden Verfügung vom 7. März 2013 wurde im Wesentlichen ausgeführt, es widerspreche den gesicherten Erkenntnissen des BFM und sei somit nicht glaubhaft, dass die türkische Polizei - insbesondere seit dem Annäherungsprozess an die EU - den Beschwerdeführer aus dem Büro der E._______ mitgenommen, an einem unbekanntem Ort 10 bis 30 Tage festgehalten, befragt, gefoltert und vergewaltigt habe; insbesondere seien Folterungen auf Polizeiposten oder in Haftanstalten praktisch auszuschliessen. Weiter habe eine angeschuldigte Person während des polizeilichen Gewahrsams die Möglichkeit, einen Anwalt beizuziehen und könne danach Anzeige erstatten, sollte die beschuldigte Person während der Polizeihaft misshandelt worden sein. Weiter seien die Vorbringen des Beschwerdeführers zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen. Ausserdem hätte es an freiem assoziativem Erzählen, Interaktionsschilderungen, sowie inhaltlichen Besonderheiten gefehlt und auch die Haftdauer, welche durch Nachfragen bei der Familie leicht hätte ermittelt werden können, habe er sehr ungenau (10-30 Tage) geschildert. Weitere Unglaubwürdigkeitselemente seien, dass der Beschwerdeführer nur ein Kellner im Parteilokal gewesen sei und daher nicht klar sei, wieso die Polizei in der angegebenen intensiven Art und Weise hätte vorgehen sollen, wobei insbesondere nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Polizei keine konkreten Gründe zur Verhaftung genannt habe. In Bezug auf die Vergewaltigung wurde festgehalten, dass bei einer Vergewaltigung mit einem Messer schwerste Stich- und Schnittverletzungen mit massiven inneren Blutungen hervorgerufen würden, die unter Umständen gar den Tod durch Verbluten bewirken könnten, der Beschwerdeführer jedoch ausgesagt habe, der anschliessende Spitalaufenthalt sei lediglich aus psychischen Gründen erfolgt. Zum Vollzug der Wegweisung führte das BFM aus, aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft finde der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung, wobei auch keine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das türkische Gesundheitswesen gewähre psychisch kranken Menschen den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen, wobei Dauereinrichtungen zwar über Kapazitätsprobleme verfügten. In der türkischen Gesellschaft werde jedoch ohnehin in erster Linie die Familie als geeignete Stütze für psychisch Kranke betrachtet. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 8. April 2013 wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Quellen des Bundesamtes, wonach keine Folterungen an Kurden mehr vorgenommen würden, seien nicht benannt und könnten daher nicht überprüft werden. Sie widersprächen jedoch Beobachtungen verschiedener staatlicher und nicht-staatlicher Institutionen wie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Die Anwendung von Folter in der Türke sei trotz der Mitgliedschaft bei der UNO-Folterkonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention immer noch weit verbreitet. Das US-Aussenministerium und Human Rights Watch hätten festgestellt, dass aufgrund zunehmender Kontrollen in den Gefängnissen Opfer häufiger an unbeobachteten Orten und ausserhalb der Gefängnisse misshandelt würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden mit diesen Berichten übereinstimmen. Insbesondere seien ihm weder die Anschuldigungsgründe mitgeteilt, noch sei er einem Richter vorgeführt worden, womit die rechtsstaatlichen Minimalgarantien nach Art. 5 EMRK nachweislich nicht eingehalten worden seien; er habe befürchten müssen, erneut festgenommen bzw. verschleppt zu werden, wenn er sich gewehrt hätte. Weiter sei ihm eine J._______ attestiert worden, weshalb es nicht unwahrscheinlich sei, dass er sich nicht mehr detailgetreu an die Verhaftung und an die Folterungen zu erinnern vermöge. Auch seien die Vorbringen nicht unwahrscheinlich, da er während der gesamten Haft an einen Stuhl gefesselt gewesen sei und ihm teilweise die Augen verbunden worden seien. Sodann sei es auch nicht unwahrscheinlich, dass in einem Kellerverlies auch im Hochsommer eine "normale" Raumtemperatur herrsche. Allgemein sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung und des Erlebten keine genauere Beschreibung seiner Haft zuzumuten. Entgegen der Darstellung des BFM sei der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Kellner und Verantwortlicher für die Unterbringung von Gästen sehr wohl dienlich gewesen, um an Informationen über die E._______ und deren Pläne zu kommen, da er hinsichtlich der Pläne der Partei zu Demonstrationen und Veranstaltungen über ein beträchtliches Wissen verfüge. Da die türkische Regierung für das Jahr 2012 jegliche Veranstaltungen an den Newroz-Feierlichkeiten verboten habe und der Beschwerdeführer den türkischen Sicherheitsbehörden bereits bekannt gewesen sei, habe er sich aus Angst vor erneuten Repressalien gefürchtet und sei deshalb ausgereist. Schliesslich müsse die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei infolge Unzumutbarkeit ausgeschlossen werden, da gestützt auf Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 (FK) zwingende Gründe entgegenstünden - Gründe, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen und die es der betreffenden Person nachvollziehbar verunmöglichen, mit ihrem Heimatstaat wieder in Kontakt zu treten oder gar in diesen zurückzukehren. Gemäss dem Arztbericht von I._______ vom 14. November 2012 sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland sodann auch aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar, da mit einer erheblichen Verschlechterung der Symptomatik zu rechnen sei und auch das Wiederauftreten von Suizidalität befürchtet werde, wobei ihn seine Familie nicht unterstützen könne. Bereits diese momentan vorliegende Unsicherheit bezüglich seiner Zukunft verschlimmere die J._______ erheblich, weshalb dem Beschwerdeführer stärkere Medikamente verschrieben worden seien. Schliesslich sei die Wiederaufnahme seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit einerseits aufgrund seiner chronischen Erkrankung und anderseits aufgrund begründeter Furcht vor erneuten Repressalien durch den Staat auszuschliessen, womit auch das wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers als gering einzuschätzen sei. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaub­haft, wenn sie genügend substan­tiiert, in sich schlüs­sig und plausibel sind; sie dür­fen sich nicht in va­gen Schilderungen erschöpfen, dürfen in we­sentlichen Punk­ten nicht wider­sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allge­meinen Erfah­rung wi­dersprechen. Dar­über hin­aus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwür­dig erschei­nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf ge­fälschte oder verfälschte Be­weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter­drückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbrin­gen aus­wechselt oder unbegründet nach­schiebt, mangelndes Interes­se am Ver­fahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung ver­weigert. Glaub­haftmachung bedeutet ferner - im Gegen­satz zum strikten Beweis - ein redu­ziertes Be­weismass und lässt durch­aus Raum für gewisse Ein­wände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer­deführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaub­haft ge­macht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig über­zeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zwei­fel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma­chung reicht es dem­gegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin­gen zwar möglich ist, aber in Würdi­gung der gesamten Aspekte we­sentliche und überwiegende Umstände ge­gen die vorgebrachte Sach­verhaltsdarstellung spre­chen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge­samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich­tig­keit der Sachver­haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti­vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E. 5a). 5.2 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die mit dieser eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die Einschätzung des BFM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 5.2.1 Zunächst werden die in der Beschwerdeschrift geäusserten Einwände zu den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung - die Menschenrechtssituation in der Türkei habe sich grundsätzlich verbessert und die geltend gemachten Foltermethoden auf Polizeiposten oder in Haftanstalten seien mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen - vom Gericht insofern geteilt, als dass der Beschwerdeführer keinesfalls geltend gemacht hat, er sei auf einem Polizeiposten oder in einer Haftanstalt gefoltert worden. Auch unerwähnt bleiben diesbezüglich jegliche Quellenangaben, welche es dem Beschwerdeführer ermöglichen würden, sich zu den "gesicherten Erkenntnissen des BFM" zu äussern. Die diesbezüglichen Ausführungen des BFM erweisen sich aber, im Lichte der nachfolgenden Erwägungen, als für den vorliegenden Entscheid unerheblich. 5.2.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers, erachtet auch das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich erlittenen Haft und Folter als unsubstantiiert und konstruiert. Im Rahmen der am 13. Februar 2013 durchgeführten Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei in einem dunklen Raum eingesperrt gewesen, in welchem es einen Tisch, ein paar Stühle, keine Fenster und ein Lüftungsrohr gegeben habe (act. A 23/12 S. 3). Jegliche, detailliertere Ausführungen zu Raumgrösse, Gerüche, Farben oder Sauberkeit unterblieben - wie vom BFM zutreffend festgehalten. Ebenso ohne Realitätskennzeichen schildert der Beschwerdeführer das angebliche Verhör sowie die dabei erlittene Folter. Die Ausführungen erschöpfen sich in den pauschalen Aussagen, er sei gefragt worden, was sie organisieren wollten, was geplant sei und als er keine Antwort gegeben habe, hätten die Folterungen angefangen (act. A 23/12 S. 4); die Tage seien so verlaufen, dass er ausgefragt worden sei und gegessen habe, zudem habe er auf dem Stuhl schlafen müssen; er sei nicht jeden Tag geschlagen worden (act. A 23/12 S. 5). Ebenso unglaubhaft weil unsubstantiiert sind die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblich erlittenen Vergewaltigung. Er habe nur Messer und Schlagstöcke gespürt, manchmal habe er auf die Knie gehen müssen und es habe drei bis vier Tage gedauert (act. A 23/12 S. 6 f.). Der Befrager musste immer wieder nachhaken um detaillierte Angaben zu erhalten. In den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich erlittenen Haft und Folter findet sich insgesamt kein quantitativer Detailreichtum. Schliesslich ist dem BFM auch darin beizupflichten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Dauer der Haft sehr ungenau ausgefallen sind und zwischen 10 und 30 Tagen liegen. 5.2.3 An diesen Einschätzungen vermögen auch die eingereichten Arztberichte nichts zu ändern. Vorab ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis davon ausgeht, dass die genaue Ursache eines psychischen Leidens durch ein ärztliches Zeugnis kaum je schlüssig nachgewiesen werden kann. Vorliegend wird eine Traumatisierung des Beschwerdeführers seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht bezweifelt. Die Diagnose J._______ wird durch mehrere ärztliche Zeugnisse ausführlich belegt, womit für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der in medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit der eingereichten ärztlichen Berichte zu zweifeln. Hingegen vermag die Diagnose J._______ für sich allein besehen die behauptete Verhaftung und Folterung nicht zu belegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378 mit weiteren Hinweisen). Somit vermag die Diagnose keine zuverlässige Auskunft über die Ursache der J._______ zugrunde liegenden Traumatisierung zu geben. Ebenso wenig vermag die J._______ eine abschliessende Erklärung für die Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zu liefern. Zudem sind die Unglaubhaftigkeitselemente zu umfassend und lassen sich auch nicht allein durch verdrängte oder vergessene Sachverhaltsumstände beziehungsweise Hemmungen in den Schilderungen erklären. Die Erklärung, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Traumatisierung nicht in der Lage gewesen, detailliert, widerspruchsfrei und ausführlich zu berichten, muss somit als Schutzbehauptung von der Hand gewiesen werden. Weil die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Folterhandlungen als unglaubhaft qualifiziert werden, gehen schliesslich die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens zwingender Gründe im Sinne von Art. 1C Ziffer 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) schon rein deshalb fehl. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblichen Polizeihaft und Folter den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, so dass deren Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu prüfen ist. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, weil sie nicht zu einer von der Vorinstanz veränderten Betrachtungsweise führen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt B._______, wo er bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gewohnt habe. Die Lage an der türkischen Grenze zu Syrien ist aufgrund des aktuellen Bürgerkrieges in Syrien angespannt. So ist in jüngerer Vergangenheit mehrmals zu Abschüssen von syrischen Kriegsflugzeugen, welche den türkischen Luftraum verletzt haben, gekommen (bspw. NZZ vom 23. März 2014, Syrisches Kampfflugzeug abgeschossen; NZZ vom 17. September 2014, Bombenexplosion an Grenzübergang). Dennoch kann im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. 7.4.2 Auch sprechen keine individuellen Umstände gegen den Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer besuchte (...) Jahre die Schule und betätigte sich zwischen 2009 und 2011 mit dem Handel von K._______ (vgl. act. A 6/10 S. 4). In seinem Herkunftsort leben zudem gemäss seinen Angaben seine Eltern und etliche Geschwister. Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihm bei der wirtschaftlichen und sozialen Integration behilflich sein wird. 7.4.3 Aus den verschiedenen, sowohl im vorinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer an einer J._______, (...) gemischt sowie an einer L._______ leidet. Entgegen dem Bericht von Herrn I._______ ist aber festzustellen, dass die Behandlung psychischer Probleme nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie ambulanten Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er eine weitergehende psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird. Einer allfälligen psychischen Dekompensation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem drohenden Vollzug der Wegweisung kann mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Des Weiteren weist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf das familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers im Heimatstaat hin. Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihm sowohl bei der sozialen und wirtschaftlichen Integration im Heimatstaat als auch bei der Bewältigung seiner psychischen Probleme behilflich sein wird. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass der noch junge Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 16. April 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: