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D-3757/2023

D-3757/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus B._______ (Provinz Sirnak) – ver- liess die Türkei nach eigenen Angaben am (…) 2022 und reiste über ver- schiedene Länder in die Schweiz ein, wo er am 12. Februar 2022 um Asyl nachsuchte. B. Am 17. Februar 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsver- tretung und am 21. Februar 2022 folgte eine Personalienaufnahme (PA). Am 12. Mai 2022 hörte ihn die Vorinstanz vertieft zu seinen Asylgründen an. C. Mit Entscheid vom 20. Mai 2022 wurde das Asylverfahren des Beschwer- deführers zur Behandlung im erweiterten Verfahren zugeteilt und er mit Verfügung vom 23. Mai 2022 dem Kanton Waadt zugewiesen. Am gleichen Tag legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Mit Gesuch vom 5. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine neue Rechtsvertretung bei der Vorinstanz um Einsicht in die Verfahrensak- ten. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2022 verweigerte die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch. F. Am 11. April 2023 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt. G. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und in B._______ geboren und aufge- wachsen. Er sei zehn Jahre lang zur Schule gegangen und habe danach (… [in der Landwirtschaft und auf dem Bau]) gearbeitet. Anschliessend sei er in den Militärdienst gegangen und sei nach Abschluss des Dienstes (…) 2021 regulär entlassen worden. Er habe unter der Unterdrückung und Dis- kriminierung der Kurden in seinem Heimatland gelitten und habe sich für die kurdische Sache eingesetzt. Er habe der Partei Halklarin Demokratik

D-3757/2023 Seite 3 Partisi (HDP) nahgestanden, habe Zeitungen verteilt sowie an verschiede- nen Veranstaltungen der HDP teilgenommen und auf den sozialen Medien Posts veröffentlicht. Eine seiner Schwestern und ein Onkel seien früher bei der PKK gewesen, und auch er habe die PKK mit Lebensmitteln unterstützt

– zuletzt sei dies 2019 der Fall gewesen. Die Behörden würden ihn deshalb als Terrorist bezeichnen. Nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst sei er mehrmals festgenommen, geschlagen, über Tage festgehalten und un- ter Todesdrohung zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Wegen seiner Tätigkeit für die HDP und seiner Aktivität auf den sozialen Medien sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden – ein Freund von ihm, welcher als Anwalt (… [in der örtlichen Justiz]) arbeite, habe das Dossier gesehen und ihn gewarnt. Daraufhin sei er sofort ausgereist. Er gehe davon aus, dass er bei einer Rückreise in die Türkei sofort festgenommen und in Untersu- chungshaft genommen würde.

Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Beweismittel, darunter insbesondere solche zu angeblich laufenden Ermittlungsverfahren sowie einen Führerausweis im Original zu den Akten. H. Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 31. Mai 2023 – eröffnet am

5. Juni 2023 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. I. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 4. Juli 2023 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in der Hauptsache, die Verfügung des SEM sei aufzuheben so- weit das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung angeordnet wurde. Des Weiteren beantragte er, die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom

12. Juli 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, die Vorinstanz habe das Recht auf Akteneinsicht des Beschwerdeführers ver- letzt. J. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als un- entgeltliche Rechtsbeiständin.

D-3757/2023 Seite 4 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter ande- rem eine Fürsorgebestätigung vom 20. Juni 2023, Bildschirmfotos zu den TikTok-Posts sowie einen Brief seines türkischen Anwalts ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin wurde ab- gewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Rechtsvertretung zu benennen, welche die Voraussetzungen zur Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand erfülle. Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen. L. In seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2023, die dem Beschwerdeführer am 14. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest. M. Am 4. April 2024 liess der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung um Auskunft über den Verfahrensstand ersuchen. Diese Anfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 12. April 2024 beantwortet.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls

– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist

D-3757/2023 Seite 5 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen bezüglich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).

E. 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be- weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer- den.

E. 3.4.1 In der Beschwerde wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs wegen Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs während des laufen- den Ermittlungsverfahrens mit Verfügung vom 12. Juli 2022 gerügt und ausgeführt, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung keine Geheim- haltungsgründe angegeben. Die fehlende Motivation sei an sich schon eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

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E. 3.4.2 Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungs- mässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und stellt eine selbständige, allgemeine Verfahrensgarantie dar. Es soll den Parteien ermöglichen, sich im betreffenden Verfahren wirkungsvoll zu äussern und geeignet Beweis führen oder bezeichnen zu können. Die Akteneinsicht ist Voraussetzung für die Aktenkenntnis, welche wiederum Vorbedingung ei- ner wirksamen und sachbezogenen Ausübung des durch den Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleisteten Äusserungsrechts während des Verfah- rens darstellt (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. No- vember 2015 E. 8.5 m.w.H.).

E. 3.4.3 Bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen kann die Einsicht in die Akten teilweise oder ganz verweigert werden (Art. 27 VwVG). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) folgt in- dessen, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nur so weit als nötig be- schränkt werden darf. Die Interessenabwägung darf nicht dadurch gesche- hen, dass eine ganze Kategorie behördlicher Unterlagen a priori – ohne Abwägung im Einzelfall – dem Einsichtsrecht entzogen wird (vgl. Art. 27 Abs. 2 VwVG). Das grundsätzlich im vollen Umfange bestehende Ein- sichtsrecht darf im Einzelfall nur dann beschränkt werden, wenn und inso- weit Geheimhaltungsinteressen das Interesse an der Akteneinsicht über- wiegen. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind überdies ange- messen zu begründen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Akten- stück verweigert, so darf jedoch auf dieses gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweis- mittel zu bezeichnen (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 8.7.1 m.w.H.).

E. 3.4.4 Die Vorinstanz verweigerte die Einsicht der Akten in der angefochte- nen Verfügung mit der Begründung, die Untersuchung zu den Asylvorbrin- gen des Beschwerdeführers sei noch nicht abgeschlossen. Entgegen den Beschwerdevorbringen wurde die Verweigerung demnach begründet. Die Verweigerung der Akteneinsicht war sodann vorläufiger Natur und wurde nur solange aufrechterhalten, wie eine tatsächliche Gefährdung für die lau- fende Untersuchung bestand. Dies entspricht langjähriger Praxis (vgl. EMARK 2001/8); in der Tat bestand die Gefahr, dass die Partei bei Kenntnis der bisherigen Protokolle ihre Aussagen in der ergänzenden An- hörung entsprechend anpasst. Die entsprechende Zwischenverfügung ist

D-3757/2023 Seite 7 damit nicht zu beanstanden. Nach Abschluss der Untersuchungen wurde die Akteneinsicht denn auch soweit möglich gewährt.

E. 3.5.1 Weiter wird in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs wegen unvollständiger Feststellung der relevanten Tatsachen und Verletzung der Untersuchungsmaxime gerügt und ausgeführt, die Anhö- rung (gemäss Art. 29 AsylG) sei nicht nach den gesetzlichen Kriterien durchgeführt worden, wodurch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ge- nommen worden sei, sich frei zu seinen Asylgründen zu äussern. Es sei seit dem Beginn der Anhörung ein feindliches Klima geschaffen worden, weil die Anhörung mit einer Frage zu seiner 40-minütigen Verspätung be- gonnen habe. Er sei absichtlich in eine Stresssituation versetzt worden und es sei ihm deshalb nicht gelungen, vollständige Aussagen zu machen. Wei- ter sei die befragende Person bei der Anhörung nicht unparteilich gewesen und habe dem Beschwerdeführer sehr direkt zu verstehen gegeben, dass er ihn für einen Lügner halte. Bei der ergänzenden Anhörung habe es aus- serdem sprachliche Probleme mit dem Dolmetscher gegeben.

E. 3.5.2 Dem Protokoll der ordentlichen Anhörung sind keine Hinweise zu ent- nehmen, dass die befragende Person voreingenommen oder die Befra- gungsatmosphäre derart angespannt gewesen wäre, dass eine freie Äusserung des Erlebten nicht möglich gewesen wäre. Das in der Be- schwerde geäusserte Misstrauen in die Unparteilichkeit der befragenden Person findet keinen objektiven Grund in den Protokollen, wurde dem Be- schwerdeführer doch Gelegenheit gegeben, sich umfassend zu seinen Fluchtgründen zu äussern und auch die anschliessenden Fragen erschei- nen angemessen und korrekt. Die Frage nach dem Grund der Verspätung erscheint ebenfalls legitim. Die angebliche Stresssituation ist vielmehr als Erklärungsversuch für die Widersprüche zu betrachten, der nicht überzeu- gen kann. Zudem hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer ergän- zenden Anhörung mit einer anderen befragenden Person. Dass es in der ergänzenden Anhörung zu Übersetzungsproblemen gekommen wäre, lässt sich nicht erkennen. Der Beschwerdeführer bekräftigte am Schluss der Befragung denn auch mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche.

E. 3.6 Nach dem Gesagten kann nicht von einer Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs ausgegan- gen werden. Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen er- weisen sich damit als unbegründet. Es besteht somit keine Veranlassung,

D-3757/2023 Seite 8 die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sa- che zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind demzufolge abzuweisen.

E. 4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG). Sie ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält.

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjek- tive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 je- weils m.w.H.).

E. 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine

D-3757/2023 Seite 9 Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des we- sentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstel- lung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie- gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre- chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 4.4 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Mass- gebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsu- chenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei ei- ner Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Gan- zen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentli- chen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, Probleme mit den türki- schen Sicherheitsbehörden zu haben und nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst zwei beziehungsweise dreimal festgenommen, festgehalten und geschlagen worden zu sein. Diese Vorbringen seien als unglaubhaft einzuordnen, da unter anderem die Aussagen zur Dauer der angeblichen Festnahmen nicht übereinstimmten. Der Beschwerdeführer habe bei- spielsweise in der Anhörung angegeben, er sei nach dem Militärdienst zweimal festgenommen und jeweils 5 bis 7 Tage festgehalten worden (An- hörungsprotokoll, FF87-88), aber später in der ergänzenden Anhörung an- gegeben, er sei dreimal verhaftet worden und die Festnahmen hätten 2 bis 3 beziehungsweise 4 bis 5 beziehungsweise 6 bis 7 Tage gedauert. Weiter seien die Misshandlungen vom Beschwerdeführer selbst als standarisiert

D-3757/2023 Seite 10 beschrieben worden und es sei ausserdem nicht ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden gerade ihn verfolgen sollten, obwohl er kein politi- sches Profil habe. Des Weiteren seien auch die Vorbringen zur verteilten HDP-Zeitung – wel- che er in der ersten Anhörung als Grund für die Festnahme genannt habe

– unglaubhaft, da er den Namen der Zeitung nicht zu nennen vermocht habe beziehungsweise die HDP-Partei keine Zeitung unter diesem Namen führe. Im Gegensatz zu dieser Angabe habe er erst in der ergänzenden Anhörung erklärt, er habe früher die PKK mit Lebensmitteln unterstützt und werde deshalb verfolgt. Es sei davon auszugehen, dass dieses Vorbringen nachgeschoben und somit unglaubhaft sei. Er sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein nennenswertes politi- sches Profil auf, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich seine Befürchtungen, wegen seiner Tätigkeiten für die HDP ver- folgt zu werden, verwirklichen würden. Die Behauptung, dass ein Freund des Beschwerdeführers, welcher (… [in der Justiz]) arbeite, sein Dossier gesehen und ihn rechtzeitig gewarnt habe, sodass er sofort habe ausreisen können, erscheine aufgrund der erwähn- ten Erwägungen nicht als nachvollziehbar. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte er auch nicht legal mit dem Flugzeug ausreisen können und wäre bereits im UYAP erfasst gewesen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er stamme aus dem kurdi- schen Dorf B._______, das unter strenge Beobachtung der Behörden stehe und somit allein wegen der Herkunft aus dieser Provinz ein erhöhtes Verfolgungsrisiko bestehe. Ferner habe der Beschwerdeführer die HDP unterstützt, eine seiner Schwestern sei Mitglied dieser Partei und eine andere sei der Guerilla bei- getreten. Ausserdem habe er die PKK unterstützt. Dies beweise sein poli- tisches Profil und begründe, warum die Behörden auf der Suche nach ihm seien. Der Umstand, dass sein TikTok-Konto gesperrt worden sei, beweise, dass die Behörden einer willkürlichen Verfolgung für im Internet publizierte Äusserungen nachgingen und man sich für sein politisches Engagement interessiert habe. Die Nutzung von Inhalten auf sozialen Medien werde als Vorwand benutzt, um Strafverfahren einzuleiten. Während der Festnah- men sei er Gewalt ausgesetzt gewesen und geschlagen worden.

D-3757/2023 Seite 11

E. 6.1 Das Gericht geht mit der Vorinstanz insofern einig, als die geltend ge- machten Verhaftungen und Misshandlungen in Haft vor der Ausreise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Diesbezüglich kann auf die in der vo- rinstanzlichen Verfügung erfolgte Darlegung von Widersprüchen und man- gelnder Substanz der Schilderungen verwiesen werden. Die in diesem Zu- sammenhang vorgebrachten Einwände bezüglich Befragungssituation müssen als Schutzbehauptung qualifiziert werden und vermögen die fest- gestellten Mängel nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So- weit der Beschwerdeführer im Übrigen vorbrachte, aufgrund seiner Zuge- hörigkeit zur kurdischen Ethnie weitere Nachteile erlebt zu haben, ist fest- zuhalten, dass solche gemäss gefestigter Rechtsprechung in aller Regel – und so auch vorliegend – mangels Intensität nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausge- setzt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse sind aber nicht derart intensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungs- gericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung ei- ner Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei nicht erfüllt sind (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E 4103/2024 vom

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die türkischen Strafverfol- gungsbehörden hätten unter dem Vorwurf der Propaganda für eine Terror- organisation ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet und er werde mit- tels Festnahmebefehls gesucht. Den eingereichten Dokumenten ist zu ent- nehmen, dass die Staatsanwaltschaft (…) aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien unter dem Vorwurf der Propaganda für eine Terrororgani- sation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes (Gesetz Nr. 3713, nachfolgend: ATG) eine Ermittlung gegen den Beschwerdeführer angehoben hat. Die Frage, ob diese Verfahren missbräuchlich in die Wege geleitet wurden, kann an dieser Stelle offenbleiben, weshalb sich auch eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Beschwerdevorbringen er- übrigt. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist vorlie- gend im Zusammenhang mit einem Ermittlungs- oder Strafverfahren we- gen Aktivitäten in den sozialen Medien nicht auf eine rechtserhebliche Ge- fährdungssituation zu schliessen. So ist offen, ob die Staatsanwaltschaft

D-3757/2023 Seite 12 aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen in den sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob dann vom zuständi- gen erstinstanzliche Gericht eine Anklage als begründet erachtet und ein Gerichtsverfahren eröffnet würde, ob der Beschwerdeführer in diesem Ver- fahren (aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv) zu einer Strafe (von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein entsprechendes Urteil dann auch noch vor den Rechtsmittelinstanzen be- stehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Beleidigung des Präsidenten oder Terrorpropaganda geführten Strafverfahren ein Schuldspruch er- folgte. Es gibt praxisgemäss keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von entsprechenden Ermittlungsverfahren betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell ei- nen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. zum Ganzen BVGer-Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8; vgl. ferner BVGer-Urteile E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6).

Im Falle des Beschwerdeführers bestehen auch keine Hinweise auf einen möglichen individuellen Politmalus, welcher von Bedeutung sein könnte. Er stammt zwar aus B._______, einem kurdischen Dorf, das wohl unter er- höhter Beobachtung steht, er lässt aber abgesehen davon unter keinem Gesichtspunkt ein Profil erkennen, welches ihn als politisch aktive Person darstellen würde, was allenfalls ein behördliches Interesse an ihm wecken könnte. Daran vermag nichts zu ändern, dass er sich für die HDP einge- setzt habe, zumal nicht von einem besonderen Engagement auszugehen ist. Auch eine mögliche Verwandtschaft mit politisch aktiven Personen ver- mag daran nichts zu ändern. Da er zudem auch an keiner Stelle vorge- bracht hat, dass er schon früher einmal in ein Verfahren verwickelt worden wäre, dürfte er sich den heimatlichen Behörden als unbeschriebenes Blatt darstellen. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Be- weismittel, insbesondere das auf Beschwerdeebene eingereichte Unter- stützungsschreiben eines türkischen Anwalts nichts zu ändern.

E. 6.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind insgesamt nicht geeignet, zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu führen, weshalb das SEM diese zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

D-3757/2023 Seite 13 7. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 November 2024 E. 7.1 m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-

D-3757/2023 Seite 14 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.

E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen.

Die vorinstanzlichen Ausführungen zur generellen Unzumutbarkeit unter anderem in der Provinz Sirnak sind heute nicht mehr aktuell. Das Bundes- verwaltungsgericht geht nicht länger von einer generellen Unzumutbarkeit der Wegweisung in die Provinz Sirnak aus, weshalb die Zumutbarkeit von Wegweisungen in diese Provinz nunmehr im Einzelfall zu prüfen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8 m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Netz, zumal seine Eltern und Geschwister dort leben. Es ist zudem davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seines Al- ters und seiner Berufserfahrungen (… [in der Landwirtschaft und auf dem Bau]) möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, und er damit in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Es liegen sodann keine gesundheitlichen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen

D-3757/2023 Seite 15 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die zustän- dige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 13. Juli 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat – und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerde- führers ergeben – ist von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 10.2 Auf die Nennung einer amtlichen Vertretung, die die gesetzlichen An- forderungen erfüllt, hat der Beschwerdeführer verzichtet, weshalb andro- hungsgemäss von einem Verzicht auszugehen ist.

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D-3757/2023 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3757/2023 Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Aurélie Blanc, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ (Provinz Sirnak) - verliess die Türkei nach eigenen Angaben am (...) 2022 und reiste über verschiedene Länder in die Schweiz ein, wo er am 12. Februar 2022 um Asyl nachsuchte. B. Am 17. Februar 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung und am 21. Februar 2022 folgte eine Personalienaufnahme (PA). Am 12. Mai 2022 hörte ihn die Vorinstanz vertieft zu seinen Asylgründen an. C. Mit Entscheid vom 20. Mai 2022 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers zur Behandlung im erweiterten Verfahren zugeteilt und er mit Verfügung vom 23. Mai 2022 dem Kanton Waadt zugewiesen. Am gleichen Tag legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Mit Gesuch vom 5. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine neue Rechtsvertretung bei der Vorinstanz um Einsicht in die Verfahrensakten. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2022 verweigerte die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch. F. Am 11. April 2023 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt. G. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und in B._______ geboren und aufgewachsen. Er sei zehn Jahre lang zur Schule gegangen und habe danach (... [in der Landwirtschaft und auf dem Bau]) gearbeitet. Anschliessend sei er in den Militärdienst gegangen und sei nach Abschluss des Dienstes (...) 2021 regulär entlassen worden. Er habe unter der Unterdrückung und Diskriminierung der Kurden in seinem Heimatland gelitten und habe sich für die kurdische Sache eingesetzt. Er habe der Partei Halklarin Demokratik Partisi (HDP) nahgestanden, habe Zeitungen verteilt sowie an verschiedenen Veranstaltungen der HDP teilgenommen und auf den sozialen Medien Posts veröffentlicht. Eine seiner Schwestern und ein Onkel seien früher bei der PKK gewesen, und auch er habe die PKK mit Lebensmitteln unterstützt - zuletzt sei dies 2019 der Fall gewesen. Die Behörden würden ihn deshalb als Terrorist bezeichnen. Nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst sei er mehrmals festgenommen, geschlagen, über Tage festgehalten und unter Todesdrohung zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Wegen seiner Tätigkeit für die HDP und seiner Aktivität auf den sozialen Medien sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden - ein Freund von ihm, welcher als Anwalt (... [in der örtlichen Justiz]) arbeite, habe das Dossier gesehen und ihn gewarnt. Daraufhin sei er sofort ausgereist. Er gehe davon aus, dass er bei einer Rückreise in die Türkei sofort festgenommen und in Untersuchungshaft genommen würde. Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Beweismittel, darunter insbesondere solche zu angeblich laufenden Ermittlungsverfahren sowie einen Führerausweis im Original zu den Akten. H. Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 31. Mai 2023 - eröffnet am 5. Juni 2023 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. I. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 4. Juli 2023 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in der Hauptsache, die Verfügung des SEM sei aufzuheben soweit das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung angeordnet wurde. Des Weiteren beantragte er, die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, die Vorinstanz habe das Recht auf Akteneinsicht des Beschwerdeführers verletzt. J. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Fürsorgebestätigung vom 20. Juni 2023, Bildschirmfotos zu den TikTok-Posts sowie einen Brief seines türkischen Anwalts ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Rechtsvertretung zu benennen, welche die Voraussetzungen zur Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand erfülle. Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen. L. In seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2023, die dem Beschwerdeführer am 14. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. M. Am 4. April 2024 liess der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung um Auskunft über den Verfahrensstand ersuchen. Diese Anfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 12. April 2024 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen bezüglich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 3.4 3.4.1 In der Beschwerde wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs während des laufenden Ermittlungsverfahrens mit Verfügung vom 12. Juli 2022 gerügt und ausgeführt, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung keine Geheimhaltungsgründe angegeben. Die fehlende Motivation sei an sich schon eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.4.2 Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und stellt eine selbständige, allgemeine Verfahrensgarantie dar. Es soll den Parteien ermöglichen, sich im betreffenden Verfahren wirkungsvoll zu äussern und geeignet Beweis führen oder bezeichnen zu können. Die Akteneinsicht ist Voraussetzung für die Aktenkenntnis, welche wiederum Vorbedingung einer wirksamen und sachbezogenen Ausübung des durch den Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleisteten Äusserungsrechts während des Verfahrens darstellt (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 8.5 m.w.H.). 3.4.3 Bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen kann die Einsicht in die Akten teilweise oder ganz verweigert werden (Art. 27 VwVG). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) folgt indessen, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nur so weit als nötig beschränkt werden darf. Die Interessenabwägung darf nicht dadurch geschehen, dass eine ganze Kategorie behördlicher Unterlagen a priori - ohne Abwägung im Einzelfall - dem Einsichtsrecht entzogen wird (vgl. Art. 27 Abs. 2 VwVG). Das grundsätzlich im vollen Umfange bestehende Einsichtsrecht darf im Einzelfall nur dann beschränkt werden, wenn und insoweit Geheimhaltungsinteressen das Interesse an der Akteneinsicht überwiegen. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind überdies angemessen zu begründen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf jedoch auf dieses gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 8.7.1 m.w.H.). 3.4.4 Die Vorinstanz verweigerte die Einsicht der Akten in der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, die Untersuchung zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers sei noch nicht abgeschlossen. Entgegen den Beschwerdevorbringen wurde die Verweigerung demnach begründet. Die Verweigerung der Akteneinsicht war sodann vorläufiger Natur und wurde nur solange aufrechterhalten, wie eine tatsächliche Gefährdung für die laufende Untersuchung bestand. Dies entspricht langjähriger Praxis (vgl. EMARK 2001/8); in der Tat bestand die Gefahr, dass die Partei bei Kenntnis der bisherigen Protokolle ihre Aussagen in der ergänzenden Anhörung entsprechend anpasst. Die entsprechende Zwischenverfügung ist damit nicht zu beanstanden. Nach Abschluss der Untersuchungen wurde die Akteneinsicht denn auch soweit möglich gewährt. 3.5 3.5.1 Weiter wird in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unvollständiger Feststellung der relevanten Tatsachen und Verletzung der Untersuchungsmaxime gerügt und ausgeführt, die Anhörung (gemäss Art. 29 AsylG) sei nicht nach den gesetzlichen Kriterien durchgeführt worden, wodurch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden sei, sich frei zu seinen Asylgründen zu äussern. Es sei seit dem Beginn der Anhörung ein feindliches Klima geschaffen worden, weil die Anhörung mit einer Frage zu seiner 40-minütigen Verspätung begonnen habe. Er sei absichtlich in eine Stresssituation versetzt worden und es sei ihm deshalb nicht gelungen, vollständige Aussagen zu machen. Weiter sei die befragende Person bei der Anhörung nicht unparteilich gewesen und habe dem Beschwerdeführer sehr direkt zu verstehen gegeben, dass er ihn für einen Lügner halte. Bei der ergänzenden Anhörung habe es ausserdem sprachliche Probleme mit dem Dolmetscher gegeben. 3.5.2 Dem Protokoll der ordentlichen Anhörung sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die befragende Person voreingenommen oder die Befragungsatmosphäre derart angespannt gewesen wäre, dass eine freie Äusserung des Erlebten nicht möglich gewesen wäre. Das in der Beschwerde geäusserte Misstrauen in die Unparteilichkeit der befragenden Person findet keinen objektiven Grund in den Protokollen, wurde dem Beschwerdeführer doch Gelegenheit gegeben, sich umfassend zu seinen Fluchtgründen zu äussern und auch die anschliessenden Fragen erscheinen angemessen und korrekt. Die Frage nach dem Grund der Verspätung erscheint ebenfalls legitim. Die angebliche Stresssituation ist vielmehr als Erklärungsversuch für die Widersprüche zu betrachten, der nicht überzeugen kann. Zudem hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer ergänzenden Anhörung mit einer anderen befragenden Person. Dass es in der ergänzenden Anhörung zu Übersetzungsproblemen gekommen wäre, lässt sich nicht erkennen. Der Beschwerdeführer bekräftigte am Schluss der Befragung denn auch mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche. 3.6 Nach dem Gesagten kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG). Sie ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4.4 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden zu haben und nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst zwei beziehungsweise dreimal festgenommen, festgehalten und geschlagen worden zu sein. Diese Vorbringen seien als unglaubhaft einzuordnen, da unter anderem die Aussagen zur Dauer der angeblichen Festnahmen nicht übereinstimmten. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise in der Anhörung angegeben, er sei nach dem Militärdienst zweimal festgenommen und jeweils 5 bis 7 Tage festgehalten worden (Anhörungsprotokoll, FF87-88), aber später in der ergänzenden Anhörung angegeben, er sei dreimal verhaftet worden und die Festnahmen hätten 2 bis 3 beziehungsweise 4 bis 5 beziehungsweise 6 bis 7 Tage gedauert. Weiter seien die Misshandlungen vom Beschwerdeführer selbst als standarisiert beschrieben worden und es sei ausserdem nicht ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden gerade ihn verfolgen sollten, obwohl er kein politisches Profil habe. Des Weiteren seien auch die Vorbringen zur verteilten HDP-Zeitung - welche er in der ersten Anhörung als Grund für die Festnahme genannt habe - unglaubhaft, da er den Namen der Zeitung nicht zu nennen vermocht habe beziehungsweise die HDP-Partei keine Zeitung unter diesem Namen führe. Im Gegensatz zu dieser Angabe habe er erst in der ergänzenden Anhörung erklärt, er habe früher die PKK mit Lebensmitteln unterstützt und werde deshalb verfolgt. Es sei davon auszugehen, dass dieses Vorbringen nachgeschoben und somit unglaubhaft sei. Er sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein nennenswertes politisches Profil auf, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich seine Befürchtungen, wegen seiner Tätigkeiten für die HDP verfolgt zu werden, verwirklichen würden. Die Behauptung, dass ein Freund des Beschwerdeführers, welcher (... [in der Justiz]) arbeite, sein Dossier gesehen und ihn rechtzeitig gewarnt habe, sodass er sofort habe ausreisen können, erscheine aufgrund der erwähnten Erwägungen nicht als nachvollziehbar. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte er auch nicht legal mit dem Flugzeug ausreisen können und wäre bereits im UYAP erfasst gewesen. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er stamme aus dem kurdischen Dorf B._______, das unter strenge Beobachtung der Behörden stehe und somit allein wegen der Herkunft aus dieser Provinz ein erhöhtes Verfolgungsrisiko bestehe. Ferner habe der Beschwerdeführer die HDP unterstützt, eine seiner Schwestern sei Mitglied dieser Partei und eine andere sei der Guerilla beigetreten. Ausserdem habe er die PKK unterstützt. Dies beweise sein politisches Profil und begründe, warum die Behörden auf der Suche nach ihm seien. Der Umstand, dass sein TikTok-Konto gesperrt worden sei, beweise, dass die Behörden einer willkürlichen Verfolgung für im Internet publizierte Äusserungen nachgingen und man sich für sein politisches Engagement interessiert habe. Die Nutzung von Inhalten auf sozialen Medien werde als Vorwand benutzt, um Strafverfahren einzuleiten. Während der Festnahmen sei er Gewalt ausgesetzt gewesen und geschlagen worden. 6. 6.1 Das Gericht geht mit der Vorinstanz insofern einig, als die geltend gemachten Verhaftungen und Misshandlungen in Haft vor der Ausreise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Diesbezüglich kann auf die in der vorinstanzlichen Verfügung erfolgte Darlegung von Widersprüchen und mangelnder Substanz der Schilderungen verwiesen werden. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände bezüglich Befragungssituation müssen als Schutzbehauptung qualifiziert werden und vermögen die festgestellten Mängel nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen vorbrachte, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie weitere Nachteile erlebt zu haben, ist festzuhalten, dass solche gemäss gefestigter Rechtsprechung in aller Regel - und so auch vorliegend - mangels Intensität nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse sind aber nicht derart intensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei nicht erfüllt sind (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). 6.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten unter dem Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet und er werde mittels Festnahmebefehls gesucht. Den eingereichten Dokumenten ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft (...) aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien unter dem Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes (Gesetz Nr. 3713, nachfolgend: ATG) eine Ermittlung gegen den Beschwerdeführer angehoben hat. Die Frage, ob diese Verfahren missbräuchlich in die Wege geleitet wurden, kann an dieser Stelle offenbleiben, weshalb sich auch eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Beschwerdevorbringen erübrigt. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist vorliegend im Zusammenhang mit einem Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Aktivitäten in den sozialen Medien nicht auf eine rechtserhebliche Gefährdungssituation zu schliessen. So ist offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen in den sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob dann vom zuständigen erstinstanzliche Gericht eine Anklage als begründet erachtet und ein Gerichtsverfahren eröffnet würde, ob der Beschwerdeführer in diesem Verfahren (aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv) zu einer Strafe (von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein entsprechendes Urteil dann auch noch vor den Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Beleidigung des Präsidenten oder Terrorpropaganda geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte. Es gibt praxisgemäss keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von entsprechenden Ermittlungsverfahren betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. zum Ganzen BVGer-Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8; vgl. ferner BVGer-Urteile E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). Im Falle des Beschwerdeführers bestehen auch keine Hinweise auf einen möglichen individuellen Politmalus, welcher von Bedeutung sein könnte. Er stammt zwar aus B._______, einem kurdischen Dorf, das wohl unter erhöhter Beobachtung steht, er lässt aber abgesehen davon unter keinem Gesichtspunkt ein Profil erkennen, welches ihn als politisch aktive Person darstellen würde, was allenfalls ein behördliches Interesse an ihm wecken könnte. Daran vermag nichts zu ändern, dass er sich für die HDP eingesetzt habe, zumal nicht von einem besonderen Engagement auszugehen ist. Auch eine mögliche Verwandtschaft mit politisch aktiven Personen vermag daran nichts zu ändern. Da er zudem auch an keiner Stelle vorgebracht hat, dass er schon früher einmal in ein Verfahren verwickelt worden wäre, dürfte er sich den heimatlichen Behörden als unbeschriebenes Blatt darstellen. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel, insbesondere das auf Beschwerdeebene eingereichte Unterstützungsschreiben eines türkischen Anwalts nichts zu ändern. 6.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind insgesamt nicht geeignet, zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu führen, weshalb das SEM diese zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur generellen Unzumutbarkeit unter anderem in der Provinz Sirnak sind heute nicht mehr aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht länger von einer generellen Unzumutbarkeit der Wegweisung in die Provinz Sirnak aus, weshalb die Zumutbarkeit von Wegweisungen in diese Provinz nunmehr im Einzelfall zu prüfen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8 m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Netz, zumal seine Eltern und Geschwister dort leben. Es ist zudem davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seines Alters und seiner Berufserfahrungen (... [in der Landwirtschaft und auf dem Bau]) möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, und er damit in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Es liegen sodann keine gesundheitlichen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 13. Juli 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat - und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben - ist von einer Kostenauflage abzusehen. 10.2 Auf die Nennung einer amtlichen Vertretung, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, hat der Beschwerdeführer verzichtet, weshalb androhungsgemäss von einem Verzicht auszugehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer