Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. November 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 21. August 2018 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil E-5455/2018 vom 24. Oktober 2018 ab. B. Mit Urteil E-7292/2018 vom 16. Januar 2019 wies das Bundesverwaltungs- gericht das betreffend sein Urteil E-5455/2018 eingereichte Revisionsge- such ab. C. Auf ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch vom 1. April 2019 (Eingang beim SEM: 4. April 2019) trat das SEM mit Verfügung vom 18. Juli 2019 nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 25. November 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als "Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter Wiederer- wägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Er beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh- rung von Asyl. Eventualiter sei – im Rahmen des Verfahrens betreffend Mehrfachgesuch oder nach wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfü- gungen des SEM vom 21. August 2018 und 4. April 2019 (sic) – die Unzu- lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, der drohende Wegweisungsvollzug sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gefährdungslage habe sich insbesondere seit der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans vom 17. November 2019 intensiviert, weshalb alle Personen mit einem
D-373/2020 Seite 3 Profil analog dem des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr gefährdet wären. Im konkreten Fall wären Verbindungen und vor allem die Verwandt- schaft zu Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ein be- sonders exemplarisches Argument, den Beschwerdeführer schon bei der Einreise am Flughafen zu verhaften und zu verhören. So sei dieser im Jahr 2014 aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters und seines Schwagers für die LTTE ins Visier des Staatsapparates geraten. Der Vater, welcher jahrelang (…) für die LTTE gewesen sei, sei am (…) 2014 von Angehörigen des Cri- minal Investigation Department (CID) mitgenommen und seither nie mehr gesehen worden. Zwei bis drei Monate später seien der Beschwerdeführer und seine Mutter von den Behörden abgeholt und über den Vater befragt worden. Sie seien dank einer Kautionszahlung seiner Tante nach wenigen Tagen wieder entlassen, jedoch verpflichtet worden, wöchentlich eine Un- terschrift abzugeben. Dem Aufgebot, sich am (…) 2015 in Colombo zu mel- den, habe der Beschwerdeführer keine Folge geleistet und sich versteckt gehalten. Im (…) 2015 habe er seinen Heimatstaat in Richtung Schweiz verlassen. Seine Mutter sei im März dieses Jahres entführt worden, wo- raufhin er einen Nervenzusammenbruch erlitten habe und während zweier Wochen in der (…) fürsorgerisch untergebracht worden sei. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seines Gesuchs einen Artikel des Nachrichtensenders (…) 2017 über vergangene Aktivitäten von Gotabaya Rajapaksa, einen Artikel des Online-Nachrichtendienstes (…) vom (…) 2019 über sogenannte "white van abductions", einen Artikel der Zeitung (…) vom (…) 2019 über die sri-lankische Präsidentschaftswahl und einen Artikel der (…) Zeitung ([…]) vom (…) 2019 über die Rückkehr des Rajapaksa-Clans zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. F. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 – eröffnet am 15. Januar 2020 – trat das SEM auf die als Mehrfachgesuch entgegengenommene Eingabe vom
25. November 2019 nicht ein. Weiter verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
D-373/2020 Seite 4 Rechtsvertreters vom 20. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache mit der Anweisung, auf das Mehrfachgesuch einzutreten, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Un- zulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zuges festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Ausset- zung des Wegweisungsvollzugs und ersuchte um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse, teilweise bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Medienberichte zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 bestätigte die damals zuständige In- struktionsrichterin den Eingang der Beschwerde, teilte dem Beschwerde- führer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe, und verschob den Entscheid über die weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt. I. Am 12. Januar 2022 wurde das Beschwerdeverfahren aus organisatori- schen Gründen zur Behandlung dem rubrizierten Einzelrichter übertragen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich der Erwägung 4.3 – einzutreten.
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E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die in- nert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungs- entscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer – wie oben aufgeführt – bereits am 13. November 2015 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachge- sucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5455/2018 vom 24. Ok- tober 2018 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden. Auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 1. April 2019 ist die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Juli 2019 nicht eingetreten. Die erneute Asylgesuchstellung vom 25. November 2019 wurde vom SEM des- halb korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen.
E. 4.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz ge- mäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretens- entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eventuali- ter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt, ist nach dem Gesagten auf die entsprechenden Rechtsbe- gehren nicht einzutreten.
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E. 4.4 Die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs wurde jedoch vom SEM materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanz- lichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM sei willkürlich auf sein Mehrfach- gesuch nicht eingetreten. In vergleichbaren Fällen sei die die Vorinstanz auf das Mehrfachgesuch eingetreten und habe die Sache materiell geprüft. Die Vorinstanz habe durch die Wahl des Nichteintretensentscheids das Willkürverbot verletzt.
E. 5.3 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen- der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL- LER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Allge- meines Verwaltungsrecht, 9. Auflage 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss rechtsgenüglich ausgeführt werden, worin die angebliche Willkür bestehen soll (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.4 Das SEM hat in seiner Verfügung substanziiert dargelegt, weshalb der angefochtene Entscheid als Nichteintretensentscheid erging. Das SEM vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, der Beschwerdeführer habe in der Eingabe vom 25. November 2019 mit seinem pauschalen Ver- weis auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögli- che Zukunftsszenarien keinen persönlichen Bezug zur Präsidentschafts- wahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen vorgebracht; damit fehle es an einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Ihre Einschätzung hat die Vorinstanz sodann auch nachvollziehbar begründet. Das Vorgehen des SEM ist rechtlich nicht zu beanstanden. In der Praxis ist ein Nichteintreten auf ein unbegründetes Mehrfachgesuch ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtsprechung geschützt:
D-373/2020 Seite 7 Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach- kommt, hat die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). Die Bezugnahme auf andere – nach Meinung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ähn- lich gelagerte – Fälle vermag daran nichts zu ändern. Eine Verletzung des Willkürverbots ist nicht ersichtlich, insbesondere da, wie zu sehen sein wird, das Gericht die Auffassung der Vorinstanz teilt. Nach diesen Erwägungen ist auch die Rüge abzuweisen, wonach die Vor- instanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe. Vorliegend ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bezie- hungsweise der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) ersichtlich. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 14. Januar 2020 erläutert, warum sie das Gesuch als ungenügend begründet erach- tete. Die Verfügung des SEM enthält auch – im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll – eine Darstellung des Sachverhalts, die genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die als «neu» bezeichneten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genü- gend auf seinen Einzelfall individualisiert erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Die Beschwerdeeingabe zeigt im Übrigen, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne Weiteres möglich war.
E. 5.5 Soweit in Beschwerde schliesslich eingewendet wird, die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer sinngemäss vor, er habe seine Mitwirkungs- pflicht gemäss Art. 13 Abs. 2 VwVG verletzt, indem er keinen hinreichen- den Bezug zwischen der politischen Lage in Sri Lanka und seiner Person hergestellt habe, verkenne das SEM, dass sich die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nach Art. 8 AsylG richte, geht dieser Einwand fehl. Diesbe- züglich ist festzuhalten, dass das SEM die Frage der (nicht) gehörigen Be- gründung zutreffend in Anwendung von Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG (und nicht in Anwendung von Art. 8 AsylG) geprüft hat; denn es handelt sich bei der erforderlichen Begründungsdichte nicht um ein spezialgesetzliches, sondern um ein allgemeines verwaltungsrechtli- ches Kriterium. Ein Mehrfachgesuch kann durchaus unter Beachtung der spezifischen asylrechtlichen Mitwirkungspflichten von Art. 8 AsylG gestellt werden und sich dennoch als nicht gehörig begründet im Sinn von Art. 111c
D-373/2020 Seite 8 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG erweisen, zumal Art. 13 Abs. 2 VwVG die Rechtsfolge einer mangelnden Mitwirkung aufzeigt.
E. 5.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufgrund dieser Rügen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
E. 6.1 Das SEM erachtete das Mehrfachgesuch als ungenügend begründet. Der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, inwiefern er selbst von den jüngsten politischen Ereignissen in Sri Lanka direkt betroffen sei. Es be- stehe kein Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Be- zug zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen oder mögliche Zukunfts- szenarien zu verweisen. Weder aus der Eingabe vom 25. November 2019 noch aus den eingereichten Medienberichten gehe hervor, weshalb gerade der Beschwerdeführer infolge des Machtwechsels in Sri Lanka bei einer Rückkehr asylbeachtlich verfolgt würde. In Bezug auf seine Aussagen, er gehöre einer bestimmten sozialen Gruppe an und sei aufgrund seines Pro- fils bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet, müsse zudem festgehal- ten werden, dass sowohl die geltend gemachten Risikofaktoren als auch die erwähnte Gruppenzugehörigkeit bereits vor dem materiellen Urteil E-5455/2018 vom 24. Oktober 2018 bestanden hätten und deshalb allen- falls revisionsweise beim Gericht geltend zu machen wären.
E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer am Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund des Machtwechsels in seinem Heimatland fest. So seien gemäss einem Bericht der "Working Group on Arbitrary Detention" vom 23. Juli 2018 nach Sri Lanka zurückkehrende Ta- milen, nachdem sie im Ausland Asyl gesucht oder gearbeitet hätten, ver- haftet worden. Zudem sei von vergleichbaren Fällen bekannt, dass der Staatsapparat zusammen mit paramilitärischen Gruppen tamilische Perso- nen, welche den LTTE naheständen, vormals LTTE-Mitglieder gewesen seien beziehungsweise solche unterstützt hätten, systematisch behellige, willkürlich verhafte, verschwinden lasse und unter anderem Lösegelder er- presse. Der Staatsapparat sehe in der Person des Beschwerdeführers da- her ein potenzielles Risiko für den Einheitsstaat. Mithin entspreche er dem
D-373/2020 Seite 9 vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikoprofil. Insbesondere aus der Schweiz zurückkehrende Tamilen müssten – aufgrund des Konflikts mit der Schweizer Botschaft sowie des Urteils vom 8. November 2019, als das Bundesgericht die LTTE weder als kriminelle noch als terroristische Orga- nisation eingestuft habe – mit Inhaftierung und Folterungen rechnen.
E. 6.3 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Bezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka nach dem Regierungs- wechsel dargelegt worden sei, ist nicht stichhaltig. So schilderte der Be- schwerdeführer lediglich die möglichen Gefahren für Personen, die ein po- litisches Profil im Sinne einer (vermeintlichen) Verbindung zu den LTTE aufweisen. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vor (vgl. ebenda E. 8) und stellte fest, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge- nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge- setzt seien. Das Gericht orientierte sich bei der Beurteilung der Gefahr für Rückkehrende, Opfer ernsthafter Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Die im Referenzurteil des Bun- desverwaltungsgerichts entwickelten Risikoprofile haben weiterhin Gültig- keit – auch nach dem Machtwechsel im November 2019. Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch nach der Aktenlage keines der ein- schlägigen Profile, die ein starkes Verfolgungsrisiko begründen. In diesem Zusammenhang wurde bereits im Urteil E-5455/2018 vom 24. Oktober 2018 festgehalten, es seien keine massgeblichen Hinweise darauf ersicht- lich, dass er aufgrund der Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Be- hörden geraten könnte. Namentlich sei – da seine Vorbringen als unglaub- haft beurteilt werden müssten – nicht davon auszugehen, die Behörden würden ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellen. In der Beschwerde wird nun erneut behauptet, der Beschwerdeführer sei der sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylsuchenden mit tamilischer Abstammung und (ver- meintlichen) LTTE-Verbindungen zuzuordnen. Die entsprechenden Vor- bringen wurden jedoch bereits im ersten Asylverfahren als nicht stichhaltig erachtet und neue Elemente, die für die Zugehörigkeit zur genannten Gruppe sprechen würden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Im Übrigen teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass aus den eingereichten Medienberichten kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Auf die zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz unter IV Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides kann in diesem Punkt verwiesen werden.
D-373/2020 Seite 10
E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch das SEM nicht zu beanstanden ist. Es hat in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-373/2020 Seite 11 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Aufgrund des Ausgangs des ersten Asylverfahrens, einschliesslich der daran anschlies- senden Rechtsmittel- und Folgeverfahren, sowie dem – wie oben aufge- zeigt – zurecht erfolgten Nichteintreten auf das Mehrfachgesuch vom
25. November 2019, ist vorliegend weiterhin davon auszugehen, dass Be- schwerdeführer in seinem Heimatland keine asylrechtlich relevante Verfol- gung zu befürchten hat. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht- rückschiebung kann deshalb im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem- nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngs- ten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerde- führer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als ge- nerell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist keine indivi- duellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-373/2020 Seite 12
E. 8.3.2 Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann mit der Vorinstanz auf die Ausführungen im Urteil E-5455/2018 vom 24. Okto- ber 2018 (S. 12 f.) verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen vermö- gen die dortige Einschätzung nicht zu erschüttern. Der Vollzug der Weg- weisung erweist sich als weiterhin zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ab- zuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei- ständung abzuweisen.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-373/2020 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-373/2020 Urteil vom 21. Februar 2022 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. November 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 21. August 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5455/2018 vom 24. Oktober 2018 ab. B. Mit Urteil E-7292/2018 vom 16. Januar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht das betreffend sein Urteil E-5455/2018 eingereichte Revisionsgesuch ab. C. Auf ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch vom 1. April 2019 (Eingang beim SEM: 4. April 2019) trat das SEM mit Verfügung vom 18. Juli 2019 nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 25. November 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als "Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Er beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei - im Rahmen des Verfahrens betreffend Mehrfachgesuch oder nach wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügungen des SEM vom 21. August 2018 und 4. April 2019 (sic) - die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, der drohende Wegweisungsvollzug sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gefährdungslage habe sich insbesondere seit der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans vom 17. November 2019 intensiviert, weshalb alle Personen mit einem Profil analog dem des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr gefährdet wären. Im konkreten Fall wären Verbindungen und vor allem die Verwandtschaft zu Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ein besonders exemplarisches Argument, den Beschwerdeführer schon bei der Einreise am Flughafen zu verhaften und zu verhören. So sei dieser im Jahr 2014 aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters und seines Schwagers für die LTTE ins Visier des Staatsapparates geraten. Der Vater, welcher jahrelang (...) für die LTTE gewesen sei, sei am (...) 2014 von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen und seither nie mehr gesehen worden. Zwei bis drei Monate später seien der Beschwerdeführer und seine Mutter von den Behörden abgeholt und über den Vater befragt worden. Sie seien dank einer Kautionszahlung seiner Tante nach wenigen Tagen wieder entlassen, jedoch verpflichtet worden, wöchentlich eine Unterschrift abzugeben. Dem Aufgebot, sich am (...) 2015 in Colombo zu melden, habe der Beschwerdeführer keine Folge geleistet und sich versteckt gehalten. Im (...) 2015 habe er seinen Heimatstaat in Richtung Schweiz verlassen. Seine Mutter sei im März dieses Jahres entführt worden, woraufhin er einen Nervenzusammenbruch erlitten habe und während zweier Wochen in der (...) fürsorgerisch untergebracht worden sei. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seines Gesuchs einen Artikel des Nachrichtensenders (...) 2017 über vergangene Aktivitäten von Gotabaya Rajapaksa, einen Artikel des Online-Nachrichtendienstes (...) vom (...) 2019 über sogenannte "white van abductions", einen Artikel der Zeitung (...) vom (...) 2019 über die sri-lankische Präsidentschaftswahl und einen Artikel der (...) Zeitung ([...]) vom (...) 2019 über die Rückkehr des Rajapaksa-Clans zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. F. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 - eröffnet am 15. Januar 2020 - trat das SEM auf die als Mehrfachgesuch entgegengenommene Eingabe vom 25. November 2019 nicht ein. Weiter verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache mit der Anweisung, auf das Mehrfachgesuch einzutreten, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse, teilweise bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Medienberichte zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde, teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe, und verschob den Entscheid über die weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt. I. Am 12. Januar 2022 wurde das Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung dem rubrizierten Einzelrichter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 4.3 - einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie oben aufgeführt - bereits am 13. November 2015 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5455/2018 vom 24. Oktober 2018 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden. Auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 1. April 2019 ist die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Juli 2019 nicht eingetreten. Die erneute Asylgesuchstellung vom 25. November 2019 wurde vom SEM deshalb korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen. 4. 4.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 4.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt, ist nach dem Gesagten auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten. 4.4 Die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs wurde jedoch vom SEM materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM sei willkürlich auf sein Mehrfachgesuch nicht eingetreten. In vergleichbaren Fällen sei die die Vorinstanz auf das Mehrfachgesuch eingetreten und habe die Sache materiell geprüft. Die Vorinstanz habe durch die Wahl des Nichteintretensentscheids das Willkürverbot verletzt. 5.3 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss rechtsgenüglich ausgeführt werden, worin die angebliche Willkür bestehen soll (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). 5.4 Das SEM hat in seiner Verfügung substanziiert dargelegt, weshalb der angefochtene Entscheid als Nichteintretensentscheid erging. Das SEM vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, der Beschwerdeführer habe in der Eingabe vom 25. November 2019 mit seinem pauschalen Verweis auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien keinen persönlichen Bezug zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen vorgebracht; damit fehle es an einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Ihre Einschätzung hat die Vorinstanz sodann auch nachvollziehbar begründet. Das Vorgehen des SEM ist rechtlich nicht zu beanstanden. In der Praxis ist ein Nichteintreten auf ein unbegründetes Mehrfachgesuch ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtsprechung geschützt: Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, hat die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). Die Bezugnahme auf andere - nach Meinung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ähnlich gelagerte - Fälle vermag daran nichts zu ändern. Eine Verletzung des Willkürverbots ist nicht ersichtlich, insbesondere da, wie zu sehen sein wird, das Gericht die Auffassung der Vorinstanz teilt. Nach diesen Erwägungen ist auch die Rüge abzuweisen, wonach die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe. Vorliegend ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) ersichtlich. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 14. Januar 2020 erläutert, warum sie das Gesuch als ungenügend begründet erachtete. Die Verfügung des SEM enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - eine Darstellung des Sachverhalts, die genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die als «neu» bezeichneten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend auf seinen Einzelfall individualisiert erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Die Beschwerdeeingabe zeigt im Übrigen, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne Weiteres möglich war. 5.5 Soweit in Beschwerde schliesslich eingewendet wird, die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer sinngemäss vor, er habe seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 2 VwVG verletzt, indem er keinen hinreichenden Bezug zwischen der politischen Lage in Sri Lanka und seiner Person hergestellt habe, verkenne das SEM, dass sich die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nach Art. 8 AsylG richte, geht dieser Einwand fehl. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM die Frage der (nicht) gehörigen Begründung zutreffend in Anwendung von Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG (und nicht in Anwendung von Art. 8 AsylG) geprüft hat; denn es handelt sich bei der erforderlichen Begründungsdichte nicht um ein spezialgesetzliches, sondern um ein allgemeines verwaltungsrechtliches Kriterium. Ein Mehrfachgesuch kann durchaus unter Beachtung der spezifischen asylrechtlichen Mitwirkungspflichten von Art. 8 AsylG gestellt werden und sich dennoch als nicht gehörig begründet im Sinn von Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG erweisen, zumal Art. 13 Abs. 2 VwVG die Rechtsfolge einer mangelnden Mitwirkung aufzeigt. 5.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufgrund dieser Rügen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Das SEM erachtete das Mehrfachgesuch als ungenügend begründet. Der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, inwiefern er selbst von den jüngsten politischen Ereignissen in Sri Lanka direkt betroffen sei. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Weder aus der Eingabe vom 25. November 2019 noch aus den eingereichten Medienberichten gehe hervor, weshalb gerade der Beschwerdeführer infolge des Machtwechsels in Sri Lanka bei einer Rückkehr asylbeachtlich verfolgt würde. In Bezug auf seine Aussagen, er gehöre einer bestimmten sozialen Gruppe an und sei aufgrund seines Profils bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet, müsse zudem festgehalten werden, dass sowohl die geltend gemachten Risikofaktoren als auch die erwähnte Gruppenzugehörigkeit bereits vor dem materiellen Urteil E-5455/2018 vom 24. Oktober 2018 bestanden hätten und deshalb allenfalls revisionsweise beim Gericht geltend zu machen wären. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer am Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund des Machtwechsels in seinem Heimatland fest. So seien gemäss einem Bericht der "Working Group on Arbitrary Detention" vom 23. Juli 2018 nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen, nachdem sie im Ausland Asyl gesucht oder gearbeitet hätten, verhaftet worden. Zudem sei von vergleichbaren Fällen bekannt, dass der Staatsapparat zusammen mit paramilitärischen Gruppen tamilische Personen, welche den LTTE naheständen, vormals LTTE-Mitglieder gewesen seien beziehungsweise solche unterstützt hätten, systematisch behellige, willkürlich verhafte, verschwinden lasse und unter anderem Lösegelder erpresse. Der Staatsapparat sehe in der Person des Beschwerdeführers daher ein potenzielles Risiko für den Einheitsstaat. Mithin entspreche er dem vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikoprofil. Insbesondere aus der Schweiz zurückkehrende Tamilen müssten - aufgrund des Konflikts mit der Schweizer Botschaft sowie des Urteils vom 8. November 2019, als das Bundesgericht die LTTE weder als kriminelle noch als terroristische Organisation eingestuft habe - mit Inhaftierung und Folterungen rechnen. 6.3 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Bezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka nach dem Regierungswechsel dargelegt worden sei, ist nicht stichhaltig. So schilderte der Beschwerdeführer lediglich die möglichen Gefahren für Personen, die ein politisches Profil im Sinne einer (vermeintlichen) Verbindung zu den LTTE aufweisen. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vor (vgl. ebenda E. 8) und stellte fest, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Das Gericht orientierte sich bei der Beurteilung der Gefahr für Rückkehrende, Opfer ernsthafter Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Risikoprofile haben weiterhin Gültigkeit - auch nach dem Machtwechsel im November 2019. Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch nach der Aktenlage keines der einschlägigen Profile, die ein starkes Verfolgungsrisiko begründen. In diesem Zusammenhang wurde bereits im Urteil E-5455/2018 vom 24. Oktober 2018 festgehalten, es seien keine massgeblichen Hinweise darauf ersichtlich, dass er aufgrund der Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Namentlich sei - da seine Vorbringen als unglaubhaft beurteilt werden müssten - nicht davon auszugehen, die Behörden würden ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellen. In der Beschwerde wird nun erneut behauptet, der Beschwerdeführer sei der sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylsuchenden mit tamilischer Abstammung und (vermeintlichen) LTTE-Verbindungen zuzuordnen. Die entsprechenden Vorbringen wurden jedoch bereits im ersten Asylverfahren als nicht stichhaltig erachtet und neue Elemente, die für die Zugehörigkeit zur genannten Gruppe sprechen würden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Im Übrigen teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass aus den eingereichten Medienberichten kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Auf die zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz unter IV Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides kann in diesem Punkt verwiesen werden. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch das SEM nicht zu beanstanden ist. Es hat in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Aufgrund des Ausgangs des ersten Asylverfahrens, einschliesslich der daran anschliessenden Rechtsmittel- und Folgeverfahren, sowie dem - wie oben aufgezeigt - zurecht erfolgten Nichteintreten auf das Mehrfachgesuch vom 25. November 2019, ist vorliegend weiterhin davon auszugehen, dass Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann deshalb im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann mit der Vorinstanz auf die Ausführungen im Urteil E-5455/2018 vom 24. Oktober 2018 (S. 12 f.) verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen vermögen die dortige Einschätzung nicht zu erschüttern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als weiterhin zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: