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E-7292/2018

E-7292/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Oktober 2015 legal mit seinem Reisepass und suchte am 13. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei weder Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) noch je in einem "Camp" gewesen. Sein Vater sei von 2000 bis 2009 als (...) bei den LTTE tätig gewesen. Der Ehemann seiner Schwester sei Mitglied der LTTE gewesen und später nach Indien geflüchtet. Im Jahre 2014 seien drei ehemalige LTTE-Mitglieder in der Umgebung seines Wohnortes getötet worden. Sein Vater sei im Anschluss daran verdächtigt worden, mit diesen in Verbindung gestanden zu haben, und deswegen am (...) 2014 von Leuten des Criminal Investigation Departments (CID) mitgenommen worden. Seither sei er verschollen. Der Gesuchsteller und seine Mutter seien zwei bis drei Monate nach der Festnahme des Vaters von der Polizei auf den Polizeiposten gebracht und dort zu seinem Vater befragt worden. Dank einer Kautionszahlung durch eine Tante seien sie nach zwei oder drei Tagen wieder freigekommen. Der Gesuchsteller habe jeden Donnerstag seine Unterschrift leisten müssen, womit er kurz vor dem 20. August 2015 aufgehört habe. Er habe zudem im August 2015 eine Vorladung vom CID in Colombo erhalten, der er nicht gefolgt sei. Stattdessen habe er sich mit seiner Mutter bei Verwandten versteckt. Danach sei er ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 21. August 2018 wies das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Das SEM begründete seinen Entscheid damit, die Vorbringen des Gesuchstellers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen. A.c Mit Urteil E-5455/2018 vom 24. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. B. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018, bezeichnet als "Zweites Asylgesuch", gelangte der Gesuchsteller an das SEM und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Der zuständige Kanton sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen und dem Gesuchsteller die N-Bewilligung zu verlängern. Der Eingabe waren Medienberichte zur aktuellen politischen Lage in Sri Lanka sowie eine Kopie einer Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...) 2015 samt DHL-Sendungsbeleg beigelegt. Gleichzeitig wurde eine Übersetzung der Anzeige vom (...) 2015 in Aussicht gestellt. C. Das SEM überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. D. Am 24. Dezember 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Mit dem Gesuch vom 11. Dezember 2018 wurden eine am (...) 2015 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (No. HRC/V/218/2015) eingereichte Anzeige sowie Medienberichte zur aktuellen politischen Situation in Sri Lanka als Beweismittel zu den Akten gereicht.

E. 2.2 Das SEM führte in seinem Schreiben vom 20. Dezember 2018 hinsichtlich der Medienberichte aus, dass sich die politische Lage in Sri Lanka gerade wieder verändert habe und die diesbezüglichen Unterlagen daher nicht im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien. In Bezug auf die Anzeige vom (...) 2015 hielt es fest, diese datiere vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018, weshalb es die Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überweise.

E. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 3.2 Vorliegend beruft sich der Gesuchsteller hinsichtlich der Anzeige vom (...) 2015 implizit auf den Revisionsgrund von bisher nicht bekannten Tatsachen oder Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Was die eingereichten Medienberichte betrifft, handelt es sich um die Berichterstattung für die Zeit nach dem Urteil E-5455/2018 vom 24. Oktober 2018, weshalb diese einer Revision nicht zugänglich sind und auf diese nicht näher einzugehen ist.

E. 3.3 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsachen oder des aufgefundenen Beweismittels einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG).

E. 3.4 Die Mutter des Gesuchstellers reichte am (...) 2015 eine Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka ein, welche der Gesuchsteller erstmals in seiner Beschwerdeeingabe vom 24. September 2018 erwähnte. Die Anzeige soll er erst Ende November 2018 und somit nach dem Urteil vom 24. Oktober 2018 erhalten haben. Gemäss dem eingereichten Sendungsbeleg ist für den Gesuchsteller am 10. November 2018 per DHL in Sri Lanka ein Brief aufgegeben worden. Dieser wurde ihm am 16. November 2018 zugestellt. Wann genau der Gesuchsteller Kenntnis von der Anzeige seiner Mutter vom (...) 2015 tatsächlich hatte, bleibt unklar, zumal er selber angab, es könne ihm der Vorwurf gemacht werden, diese Kopie nicht früher besorgt zu haben. In Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen kann indes die Frage der Fristeinhaltung (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) vorliegend offen bleiben; ungeachtet dessen ist auf das Revisionsgesuch einzutreten.

E. 4.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum.

E. 4.2 In der Eingabe vom 11. Dezember 2018 wird ausgeführt, der Gesuchsteller sei aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die LTTE von 2000 bis 2009 einer Reflexverfolgung ausgesetzt. In diesem Zusammenhang reichte er eine Anzeige vom (...) 2015 an die Human Rights Commission of Sri Lanka ein.

E. 4.3 Aus dem genannten Beweismittel geht hervor, dass die Mutter des Gesuchstellers am (...) 2015 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka eine Anzeige aufgegeben hat, wobei es sich gemäss Rechtsmittelschrift vom 24. September 2018 um eine Vermisstenanzeige handelt (vgl. S. 2 Ziff. 7, Beweisantrag), wohl um nach dem Verbleib des Vaters des Gesuchstellers zu recherchieren, der als "entführt" und inzwischen verschollen gelte (a.a.O. S. 5). Die Echtheit dieses Schreibens wird nicht in Abrede gestellt, obschon erstaunt, dass die Mutter des Gesuchstellers diese Anzeige in ihrem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Brief vom 15. Dezember 2015 nicht erwähnte. Die Anzeige beruht auf Angaben der Mutter des Gesuchstellers, weshalb sie für die von diesem geltend gemachte Verfolgungssituation keine neuen Erkenntnisse bringt. Aus dem Umstand, wonach der Vater verschollen und deshalb eine Suche nach ihm gestartet worden sein soll, vermag der Gesuchsteller die im ordentlichen Verfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Fluchtgründe respektive Reflexverfolgung nicht umzustossen. Jedenfalls ist das diesbezügliche Beweismittel nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides E-5455/2018 vom 24. Oktober 2018 zu ändern.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2018 ist demzufolge abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. Dezember 2018 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7292/2018 Urteil vom 16. Januar 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Clivia Wullimann, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des BundesverwaltungsgerichtsE-5455/2018 vom 24. Oktober 2018 / N (...) Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Oktober 2015 legal mit seinem Reisepass und suchte am 13. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei weder Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) noch je in einem "Camp" gewesen. Sein Vater sei von 2000 bis 2009 als (...) bei den LTTE tätig gewesen. Der Ehemann seiner Schwester sei Mitglied der LTTE gewesen und später nach Indien geflüchtet. Im Jahre 2014 seien drei ehemalige LTTE-Mitglieder in der Umgebung seines Wohnortes getötet worden. Sein Vater sei im Anschluss daran verdächtigt worden, mit diesen in Verbindung gestanden zu haben, und deswegen am (...) 2014 von Leuten des Criminal Investigation Departments (CID) mitgenommen worden. Seither sei er verschollen. Der Gesuchsteller und seine Mutter seien zwei bis drei Monate nach der Festnahme des Vaters von der Polizei auf den Polizeiposten gebracht und dort zu seinem Vater befragt worden. Dank einer Kautionszahlung durch eine Tante seien sie nach zwei oder drei Tagen wieder freigekommen. Der Gesuchsteller habe jeden Donnerstag seine Unterschrift leisten müssen, womit er kurz vor dem 20. August 2015 aufgehört habe. Er habe zudem im August 2015 eine Vorladung vom CID in Colombo erhalten, der er nicht gefolgt sei. Stattdessen habe er sich mit seiner Mutter bei Verwandten versteckt. Danach sei er ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 21. August 2018 wies das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Das SEM begründete seinen Entscheid damit, die Vorbringen des Gesuchstellers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen. A.c Mit Urteil E-5455/2018 vom 24. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. B. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018, bezeichnet als "Zweites Asylgesuch", gelangte der Gesuchsteller an das SEM und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Der zuständige Kanton sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen und dem Gesuchsteller die N-Bewilligung zu verlängern. Der Eingabe waren Medienberichte zur aktuellen politischen Lage in Sri Lanka sowie eine Kopie einer Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...) 2015 samt DHL-Sendungsbeleg beigelegt. Gleichzeitig wurde eine Übersetzung der Anzeige vom (...) 2015 in Aussicht gestellt. C. Das SEM überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. D. Am 24. Dezember 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Mit dem Gesuch vom 11. Dezember 2018 wurden eine am (...) 2015 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (No. HRC/V/218/2015) eingereichte Anzeige sowie Medienberichte zur aktuellen politischen Situation in Sri Lanka als Beweismittel zu den Akten gereicht. 2.2 Das SEM führte in seinem Schreiben vom 20. Dezember 2018 hinsichtlich der Medienberichte aus, dass sich die politische Lage in Sri Lanka gerade wieder verändert habe und die diesbezüglichen Unterlagen daher nicht im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien. In Bezug auf die Anzeige vom (...) 2015 hielt es fest, diese datiere vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018, weshalb es die Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überweise. 3. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 3.2 Vorliegend beruft sich der Gesuchsteller hinsichtlich der Anzeige vom (...) 2015 implizit auf den Revisionsgrund von bisher nicht bekannten Tatsachen oder Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Was die eingereichten Medienberichte betrifft, handelt es sich um die Berichterstattung für die Zeit nach dem Urteil E-5455/2018 vom 24. Oktober 2018, weshalb diese einer Revision nicht zugänglich sind und auf diese nicht näher einzugehen ist. 3.3 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsachen oder des aufgefundenen Beweismittels einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). 3.4 Die Mutter des Gesuchstellers reichte am (...) 2015 eine Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka ein, welche der Gesuchsteller erstmals in seiner Beschwerdeeingabe vom 24. September 2018 erwähnte. Die Anzeige soll er erst Ende November 2018 und somit nach dem Urteil vom 24. Oktober 2018 erhalten haben. Gemäss dem eingereichten Sendungsbeleg ist für den Gesuchsteller am 10. November 2018 per DHL in Sri Lanka ein Brief aufgegeben worden. Dieser wurde ihm am 16. November 2018 zugestellt. Wann genau der Gesuchsteller Kenntnis von der Anzeige seiner Mutter vom (...) 2015 tatsächlich hatte, bleibt unklar, zumal er selber angab, es könne ihm der Vorwurf gemacht werden, diese Kopie nicht früher besorgt zu haben. In Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen kann indes die Frage der Fristeinhaltung (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) vorliegend offen bleiben; ungeachtet dessen ist auf das Revisionsgesuch einzutreten. 4. 4.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. 4.2 In der Eingabe vom 11. Dezember 2018 wird ausgeführt, der Gesuchsteller sei aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die LTTE von 2000 bis 2009 einer Reflexverfolgung ausgesetzt. In diesem Zusammenhang reichte er eine Anzeige vom (...) 2015 an die Human Rights Commission of Sri Lanka ein. 4.3 Aus dem genannten Beweismittel geht hervor, dass die Mutter des Gesuchstellers am (...) 2015 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka eine Anzeige aufgegeben hat, wobei es sich gemäss Rechtsmittelschrift vom 24. September 2018 um eine Vermisstenanzeige handelt (vgl. S. 2 Ziff. 7, Beweisantrag), wohl um nach dem Verbleib des Vaters des Gesuchstellers zu recherchieren, der als "entführt" und inzwischen verschollen gelte (a.a.O. S. 5). Die Echtheit dieses Schreibens wird nicht in Abrede gestellt, obschon erstaunt, dass die Mutter des Gesuchstellers diese Anzeige in ihrem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Brief vom 15. Dezember 2015 nicht erwähnte. Die Anzeige beruht auf Angaben der Mutter des Gesuchstellers, weshalb sie für die von diesem geltend gemachte Verfolgungssituation keine neuen Erkenntnisse bringt. Aus dem Umstand, wonach der Vater verschollen und deshalb eine Suche nach ihm gestartet worden sein soll, vermag der Gesuchsteller die im ordentlichen Verfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Fluchtgründe respektive Reflexverfolgung nicht umzustossen. Jedenfalls ist das diesbezügliche Beweismittel nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides E-5455/2018 vom 24. Oktober 2018 zu ändern.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2018 ist demzufolge abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. Dezember 2018 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: