Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5455/2018 Urteil vom 24. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der tamilische Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am (...) 2015 legal mit seinem Reisepass auf dem Luftweg verliess, über B._______ am 12. November 2015 in die Schweiz einreiste und am 13. November 2015 ein Asylgesuch stellte, dass am 24. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ die Befragung zur Person (BzP) und am 15. August 2017 die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in D._______ geboren, habe aber ab 1996 mit den Eltern in E._______/F._______ im Vanni-Distrikt und ab 2003 respektive 2006 bei einer Tante mütterlicherseits in der Stadt F._______ gelebt, dort die (...) School besucht und diese mit dem (...)-Level abgeschlossen, dass er weiter ausführte, er sei weder Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) noch je in einem "Camp" gewesen, dass der Ehemann seiner Tante sich mutmasslich im Jahr 2008 der Polizei gestellt habe und in ein Camp gekommen sei und die Tante seither keine Information über dessen Verbleib habe, dass sein Vater ab etwa 2000 bis zum Kriegsende im Jahr 2009 als (...) bei den LTTE gearbeitet habe, die Eltern danach bis April 2010 im IDP-Camp G._______ gewesen seien und sich danach wieder in E._______ niedergelassen und von der eigenen Landwirtschaft gelebt hätten, dass der Ehemann seiner Schwester Mitglied der LTTE gewesen und während des Kriegs mit ihr nach Indien geflüchtet sei und er seit 2006 nichts über ihre Aufenthaltsorte gewusst habe, zumal beide nach Kriegsende nicht nach F._______ zurückgekehrt seien, sondern nunmehr in Indien leben würden, dass im Jahr 2014 (...) ehemalige LTTE-Mitglieder in der Umgebung von E._______ getötet worden seien, sein Vater im Anschluss daran verdächtigt worden sei, mit diesen in Verbindung gestanden zu sein und deswegen am (...) 2014 - er (Beschwerdeführer) sei in dieser Zeit bei der Tante in F._______ gewesen - von Leuten des Criminal Investigation Departments (CID) mitgenommen worden und seither verschollen sei, dass seine Mutter und er zwei bis drei Monate nach der Festnahme seines Vaters von der Polizei auf den Polizeiposten im Dorf E._______ gebracht und dort nach dem Verbleib des Vaters befragt worden und dank der Bürgschaft respektive Kautionszahlung durch die Tante mütterlicherseits nach (...) Tagen freigekommen seien, dass er danach wieder zur Tante in F._______ gegangen sei, dabei aber jeden (...) in E._______ seine Unterschrift habe leisten müssen, womit er kurz vor dem (...) 2015 aufgehört habe, dass er die (...) School im (...) 2014 abgeschlossen und danach zwischen (...) und (...) zwecks Prüfungen in H._______ gewesen sei, sowie an einer anderen Schule Englischkurse respektive bis (...) 2015 (...)-Level-Kurse am (...) in F._______ besucht habe, dass in dieser Zeit zweimal - einmal kurz nach der Festnahme des Vaters, das zweite Mal im Jahr 2015 - Leute des CID zu Hause nach dem Verbleib des Vaters gefragt hätten und er dann im (...) 2015 eine Vorladung vom CID in Colombo erhalten habe, dass er dieser nicht gefolgt sei und sich stattdessen mit der Mutter in der Nähe von E._______ und F._______ bei Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits versteckt habe, dass er am (...) 2015 nach Colombo und von dort (...) Tage später mit seinem eigenen Reisepass den Heimatstaat legal auf dem Luftweg verlassen habe, dass er den Reisepass (etwa [...] für eine Indienreise beantragt und erhalten sowie [...] verlängert) nach der Ausreise im Herbst 2015 B._______ dem Schlepper übergeben habe, dass eigentlich geplant gewesen sei, dass er mit einem Studentenvisum nach I._______ reise, dies jedoch ohne (...)-Level-Abschluss nicht möglich gewesen wäre beziehungsweise zu lange gedauert hätte, weshalb er wie geschildert nach Europa gelangt sei, dass er seit der Ausreise sehr wenig Kontakt mit der Mutter habe, er vornehmlich den Kontakt mit der Tante mütterlicherseits pflege, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen den Identitätsausweis Nr. (...) (Ausstelldatum [...]), die Geburtsurkunde Nr. (...) vom (...), die Kopie des Identitätsausweises der Mutter (...) (Ausstelldatum [...]), die Geburtsurkunde der Mutter (...) vom (...), die Kopie der Geburtsurkunde des Vaters (...) vom (...), das Schulentlassungszertifikat der (...) School vom (...) und ein Schreiben der Mutter "Request For Confirm The Facts" vom (...) 2015 mit Bestätigung des Dorfvorstehers und der Adresse der Mutter in J._______ zu den Akten reichte und der sri-lankische Führerausweis am 21. Juni 2016 durch die Sozialen Dienste der Gemeinde K._______ nachgereicht wurde, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. August 2018 - eröffnet am 23. August 2018 - ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung vom 21. August 2018 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass weiter beantragt wurde, die Protokolle der BzP vom 24. November 2015 und der Anhörung vom 15. August 2017 seien aus den Akten zu entfernen und das SEM sei anzuweisen, beide Befragungen erneut mit englischer Übersetzung durchzuführen, dass subeventualiter beantragt wurde, es sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht wurde, dass weiter das Ansetzen einer Frist zum Beibringen zweier Urkunden beantragt wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 der Eingang des Rechtsmittels bestätigt und festgestellt wurde, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2018 eine Sozialhilfebestätigung der Sozialen Dienste der Gemeinde K._______, datierend vom 24. September 2018, zu den Akten reichen liess, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass im Rechtsmittel vorweg gerügt wird, der Beschwerdeführer habe bei beiden Befragungen klar erklärt, er sei weder in der Lage, zusammenhängende Sätze auf Tamilisch zu verstehen noch könne er selber zusammenhängende Geschehnisse auf Tamilisch formulieren, dass dieser Einwand in dieser Form nicht zutrifft, der Beschwerdeführer in der BzP diesbezüglich keinerlei Vorbehalte anbrachte, sondern ausführte, seine Muttersprache sei Tamilisch, er könne gut Englisch, da dies die Unterrichtssprache gewesen sei (vgl. Protokoll A4/12 S. 4) und aus den protokollierten Antworten nicht auf sprachliche Probleme in der nun behaupteten Art geschlossen werden kann, dass er in der BzP zudem zweimal bejahte, den Dolmetscher gut verstanden und keine Zusatzbemerkungen zu haben sowie schliesslich bestätigte, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit und sei in eine ihm verständliche Sprache (Tamilisch) rückübersetzt worden (vgl. a.a.O. S. 2 und 9), dass er zu Beginn der Anhörung neu erklärte, er könne "schwierige" Wörter auf Tamilisch respektive rein hochstehendes Tamilisch nicht beziehungsweise nur mit Mühe verstehen, er verstehe den Dolmetscher aber und hoffe, bei Unklarheiten nachfragen zu dürfen, dass er vom Sachbearbeiter des SEM daraufhin mit Nachdruck aufgefordert wurde, bei allfälligen Verständigungsschwierigkeiten nachzufragen (vgl. Protokoll A17/22 F/A 5), dass der Beschwerdeführer in der Folge auch einzelne Verständnisfragen stellte, worauf die betreffenden Punkte jeweils offensichtlich problemlos geklärt werden konnten, dass beispielsweise aus seinen Nachfragen im Zusammenhang mit allfälliger Arbeitstätigkeiten erhellt, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, Fragen inhaltlich zu reflektieren und nötigenfalls um Konkretisierung nachzufragen (vgl. Protokoll A17/22 F/A 42-44), dass vor diesem Hintergrund und nach eingehender Sichtung des Anhörungsprotokoll A17/22 festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer insgesamt den gestellten und auf Tamilisch übersetzten Fragen folgen und diese entgegen der Darstellung im Rechtsmittel (vgl. Beschwerde S. 6 ff) adäquat beantworten konnte, dass der Beschwerdeführer auch am Ende der Anhörung ohne weitere Vorbehalte festhielt, auch diesen Dolmetscher verstanden zu haben (vgl. Protokoll A17/22 F/A 210) und die protokollierten Aussagen am Ende als vollständig, seinen freien Äusserungen entsprechend sowie übersetzt in eine ihm verständliche Sprache als korrekt unterschriftlich bestätigte, dass auch die bei dieser Anhörung mitwirkende Hilfswerkvertretung keine diesbezüglichen Vorbehalte oder Mängel festgehalten (vgl. Unterschriftenblatt HWV im Anhang des Protokoll A17/22), dass im Übrigen dem eingereichten Schulentlassungszertifikat der (...) School vom (...) zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer (unter anderem) neben Englisch auch in seiner Muttersprache Tamil unterrichtet worden ist, dass bei dieser Aktenlage der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer versuche die ihm vom SEM vorgehaltenen Ungereimtheiten und Aussagewidersprüche mit angeblichen Verständigungsschwierigkeiten zu relativieren, dass sich nach dem Gesagten sowohl das Protokoll der BzP A4/12 als auch das Protokoll A17/22 der ausführlichen Anhörung als rechtskonform erweisen, das rechtliche Gehör in diesem Zusammenhang nicht verletzt ist und folglich die Rechtsbegehren um Entfernung der beiden Aktenstücke und um Rückweisung an die Vorinstanz zum Durchführen der Befragungen in englischer Sprache abzuweisen sind, dass es dem Beschwerdeführer - entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung (vgl. S. 8) - damit auch möglich gewesen ist, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten, was durch seine Beschwerdeschrift im Übrigen bestätigt wird, dass mit Bezug auf die Asylvorbringen vor diesem Hintergrund festzuhalten ist, dass die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, namentlich die festgehaltenen verschiedenen Ungereimtheiten und Widersprüche, in ihrer Gesamtheit einen sorgfältig begründeten und überzeugenden Eindruck hinterlassen und zu bestätigen sind, dass der Beschwerdeführer beispielsweise in der BzP erklärt hat, im Zeitpunkt der Festnahme des Vaters sei er wegen (...) in E._______ bei Kollegen am Spielen gewesen (vgl. Protokoll A4/12 S. 8), er im Gegensatz dazu jedoch später ausführte, er habe sich zu diesem Zeitpunkt in F._______ bei der Tante aufgehalten und sei gerade im Nachhilfeunterricht gewesen (vgl. Protokoll A17/22 F/A171 ff.), dass auch die Schilderungen der Festnahme des Vaters und den anschliessenden angeblichen Behelligungen der Mutter und des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit wenig plausibel, ungereimt und zeitlich kaum substanziiert ausgefallen sind, dass in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der Verfügung vom 21. August 2018 verwiesen werden kann, dass weiter seine Aussagen in Bezug auf die im Anschluss an die Festnahme des Vaters erfolgte eigene Mitnahme ungereimt geblieben sind, dass der Beschwerdeführer in der BzP einerseits wiederholt erklärte, es seien "Militärpersonen", "(...) Soldaten und (...) Soldatinnen" gekommen (vgl. Protokoll A4/12 S. 7 und 8), er demgegenüber in der Anhörung festhalten liess, er und die Mutter seien von Polizisten auf den Polizeiposten geführt worden (vgl. Protokoll A17/22 F/A 102), und die diesbezüglichen der Erklärungsversuche (vgl. a.a.O. F/A 185 f.) nicht zu überzeugen vermögen, dass die Angaben hinsichtlich der zweimaligen Nachforschungen des CID, widersprüchlich geblieben sind, der Beschwerdeführer diese einmal in einen Kontext mit seinem Schwager stellte (vgl. Protokoll BzP S. 7 f.), einmal hingegen erklärte, das CID habe sich nicht bei ihnen, sondern bei anderen Leuten nach dem Schwager erkundigt und das CID sei zweimal im Zusammenhang mit dem Vater gekommen (vgl. Protokoll A17/22 F/A 131 ff.), dass auch die weiteren Angaben im Zusammenhang mit dem Schwager von der Vorinstanz zutreffend als realitätsfremd und auch widersprüchlich aufgeführt worden sind, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben (...) Monate nach der angeblich missachteten Vorladung des CID in Colombo legal über den (...) Flughafen von H._______ ausreisen konnte, gegen eine aktive und ernsthafte Suche des CID nach seiner Person spricht, dass damit auch kaum anzunehmen ist, das CID habe ein namentlich in den Personen des Vaters und Schwagers gründendes Interesse am Beschwerdeführer, mithin auch nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer selber keinerlei politisches Profil aufweist, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen vorwiegend um Dokumente zum Beleg der Identität (des Beschwerdeführers und seiner Eltern) handelt, diese und das Schulentlassungszeugnis hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungssituation keine Erkenntnisse bringen, und das Schreiben der Mutter vom (...) 2015, mithin seiner engsten Familienangehörigen, in seinem Beweiswert als reduziert gelten muss, dass bei dieser Sachlage das Ansetzen einer Frist zum Beibringen der Vorladung des CID vom (...) - über deren Verbleib der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben keine Kenntnisse habe (vgl. Protokoll A17/22 F/A 122), - und der Kopie einer Vermisstenanzeige bei einer Nichtregierungsorganisation nicht angezeigt ist, zumal der Beschwerdeführer in Wahrung der ihm bekannten Mitwirkungspflichten (vgl. Protokoll A4/12 S. 12 und Protokoll A17/22 F/A6) seit dem Stellen des Asylgesuchs nunmehr drei Jahre lang Zeit gehabt hätte, beweisbildende Dokumente beizubringen, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Referenzurteil E-1866/20159 vom 15. Juli 2016 sogenannte Risikogruppen definiert und dazu festgehalten hat, einem gesteigerten Risiko genau befragt und überprüft zu werden, würden Personen mit tatsächlicher oder vermuteter Verbindung zu den LTTE unterliegen (sog. stark risikobegründend), weiter einem gesteigerten Risiko ausgesetzt seien Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere einreisen wollten oder die zwangsweise oder über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückgeführt werden sollten sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründend), dass der Beschwerdeführer keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen ist, zumal keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich sind, er könnte aufgrund der Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten, und namentlich nicht davon auszugehen ist, diese würden ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen als unglaubhaft beurteilt werden müssen, dass er seit Beendigung des Krieges noch (...) Jahre im Heimatland verblieb und die Schule besuchte und in dieser Zeit am (...) seinen Identitätsausweis und am (...) seinen Führerschein (nach Fahrprüfungen am [...]) ausgestellt erhielt, was insgesamt ebenfalls nicht den Schluss zulässt, ihm würde seitens der sri-lankischen Behörden unterstellt, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, mithin vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, er müsse bei einer Rückkehr begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, dass es dem Beschwerdeführer somit in Würdigung des gesamten vorliegenden Sachverhalts nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass namentlich die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. bereits erwähntes Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff.; BVGE 2011/24 E. 10.4) und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt festgestellt hat, es sei nicht generell davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, wobei eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden müsse (vgl. etwa Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37), dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, er müsse befürchten, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, und sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass der Vollzug der Wegweisung sich daher als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sondern der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt hat, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs in das Vanni-Gebiet, vgl. das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9), dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben vorwiegend bei einer Tante in der Stadt F._______ in der Nordprovinz gelebt und zudem gesagt hat, er pflege auch von der Schweiz aus vornehmlich mit dieser Tante Kontakt, er aufgrund seiner weiteren Angaben offenbar über ein weiteres soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt, dass er zudem über eine gute Schulbildung verfügt, die es ihm im Fall der Rückkehr erlauben dürfte, sich wahlweise schulisch weiterzubilden oder sich eine berufliche Existenz aufzubauen, zumal er bei Bedarf zumutbarerweise anfänglich auch von Seiten der in Indien (Schwester mit Ehemann) und in Kanada (Onkel) lebenden Angehörigen um Unterstützung nachsuchen könnte, dass damit insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate nach dem Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz in eine existenzielle Notlage, dass der Vollzug nach dem Gesagten insgesamt als zumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weil das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass damit auch die Voraussetzung für die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinn von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht erfüllt und auch dieser Antrag abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay