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D-3717/2009

D-3717/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-06-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3717/2009/wif {T 0/2} Urteil vom 11. Juni 2009 Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, Mazedonien, vertreten durch lic. iur. Tim Walker, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein mazedonischer Staatsangehöriger der Ethnie der türkischen Roma - seinen Heimatstaat am 30. August 2008 verliess und am 2. September 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Mitglied der "Parti Prosporite Demokratik Siptare" (Partei der Demokratischen Prosperität) PPDS und sei nach den Wahlen im Jahre 2008 von Anhängern der DUI (Demokratische Union für Integration) zwei respektive drei Mal zu Hause und einmal in seinem Geschäft aufgesucht, zusammengeschlagen und mit einer Waffe bedroht worden, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2009 - eröffnet am 2. Juni 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Mazedonien am 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass daher in Bezug auf diesen Staat die Regelvermutung bestehe, wonach eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass somit auf Asylgesuche mazedonischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung, dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, im vorliegenden Fall aus den Akten nicht ersichtlich seien, dass nämlich die Vorbringen des Beschwerdeführers substanzarm, teilweise widersprüchlich sowie unlogisch und somit als unglaubhaft zu taxieren seien, dass das BFM diese Einschätzung mit der Angabe von Protokollstellen untermauerte und zum Schluss gelangte, es sei auf den ersten Blick erkennbar, dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt handle, dass es ferner ausführte, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem im Wesentlichen beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren oder die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das BFM zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer sodann in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde die formellen Anforderungen gemäss Art. 52 VwVG vollumfänglich erfüllt und daher keine Frist zur "Verbesserung" der Beschwerdebegründung anzusetzen ist (siehe Rechtsbegehren 4), dass somit auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) - mit Ausnahme weiter unten aufgeführter Vorbehalte - einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG) und daher auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass der Rechtsvertreter in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, das BFM sei anzuweisen, ihm "sämtliche" Akten zuzustellen (siehe Rechtsbegehren 5), dass er seine Behauptung, zahlreiche Akten seien zu Unrecht als unwesentlich bezeichnet worden, in keiner Weise auch nur annähernd begründet und daher dieser Antrag abzuweisen ist, zumal mit dem angefochtenen Entscheid Einsicht in die wesentlichen Asylakten gewährt wurde, dass die vorliegende Beschwerdesache sodann weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG aufweist, weshalb keine Veranlassung besteht, eine Frist zur "Ergänzung" der Beschwerdebegründung anzusetzen (vgl. ebenfalls Rechtsbegehren 4), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass somit auf den Antrag, es sei das Asylgesuch gutzuheissen nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG und die nachfolgenden Erwägungen auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden konnte, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten (safe countries) nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG; EMARK 2004 Nr. 5), dass praxisgemäss bei der Anwendung von Art. 34 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden ist, welcher nicht lediglich ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20; vgl. EMARK 2003 Nr. 18), dass das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offenkundig haltlos qualifiziert hat, dass daher vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sodann nicht nachvollziehbar ist, wieso der Beschwerdeführer anlässlich des zweiten Besuchs derselben Personen, die ihn zusammen geschlagen hatten, diesen ohne weiteres die Türe geöffnet hat und diesbezüglich einzig erklärte, er habe gedacht, er habe keine Probleme mehr mit ihnen (A11 S. 6 F49), dass dieses gleiche Verhalten anlässlich des dritten Besuchs gleichsam als absurd zu bezeichnen ist (A11 S. 7 F76), dass der Beschwerdeführer ferner zur Erklärung, weshalb er nach der letzten Bedrohung noch eine Woche zu Hause geblieben sei, obwohl er in dieser Zeit gemäss den Drohungen hätte umgebracht werden können, ausführte, er habe sich ja versteckt; er sei ins Geschäft gegangen, damit "sie noch sehen, dass ich noch hier bin" (A11 S. 8 F88 ff. insbesondere F89), dass diese Ausführungen unzweifelhaft aufzeigen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offenkundig unglaubhaft und daher haltlos sind, dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen einzig darauf beharrt wird, es könne auf die entgegen der Meinung des BFM völlig kohärenten, glaubwürdigen und widerspruchsfreien Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen werden, dass jedoch die Ausführungen, der Beschwerdeführer habe sich nach der "tödlichen Bedrohung" mit der Waffe eine Woche lang versteckt und geheime Ausreisevorbereitungen getroffen (Beschwerde Ziff. 7 S. 6) mit den tatsächlichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung (siehe oben) offensichtlich nicht vereinbar sind, dass daher die Darlegungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen, dass daran auch die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen (Amnesty Report 2009 Mazedonien; Länderbericht Auslandsbüro Mazedonien der Konrad-Adenauer-Stiftung vom 27. Juli 2006) nichts zu ändern vermögen, zumal diese keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer herstellen, dass sich angesichts dieser klaren Sachlage weitere Abklärungen erübrigen respektive die diesbezüglichen Anträge (erneute Befragung des Beschwerdeführers, Erstellen eines unabhängigen Glaubwürdigkeitsgutachtens, Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung) abzuweisen sind, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es nach dem Gesagten keine Hinweise auf eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung gibt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer in den Personen seiner zahlreichen Brüder (A1 S. 4) über ein tragfähiges soziales Netz verfügt und vor seiner Ausreise mit einem dieser Brüder ein Kaffeehaus geführt hat (A1 S. 3), welches gut gelaufen sei (A1 S. 8), weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne Weiteres als zumutbar bezeichnet werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen und das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen sind, dass somit bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: