Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3697/2009 Urteil vom 15. November 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______ geboren am (...) Sri Lanka, vertreten durch lic.iur. Susanne Sadri LL.M., (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein aus Jaffna stammender srilankischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Colombo - mit Eingabe in englischer Sprache vom 6. Dezember 2006 an die B.________ um Asyl nachsuchte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, am 7. Februar 1969 in Jaffna geboren zu sein und von 1969 bis 1983 - und damit während seiner Kindheit - in Colombo gelebt zu haben, dass er sich von 1996 bis 2005 in Indien als Flüchtling aufgehalten habe, bevor er gegen Ende 2005 nach Colombo zurückgekehrt sei, wo er sich aufgrund der allgemeinen angespannten Situation als Tamile nicht mehr frei habe bewegen können, dass die Schweizerische Botschaft mit Schreiben vom 10. Januar 2007 den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist bis zum 12. Februar 2007 zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2007 an die B.________ um eine Anhörung in der B._______ ersuchte mit der Begründung, er könne schriftlich nicht alle Asylgründe angeben, dass die B._______ mit Schreiben vom 11. Juli 2007 dem Beschwerdeführer mitteilte, dass Asylgesuche dem BFM als zuständige Behörde weitergeleitet werden würden, wobei das BFM Asylsuchenden eine Einreisebewilligung erteilten, wenn diese in ihrem Heimatstaat offensichtlich gefährdet seien und es ihnen nicht zugemutet werden könne, in einem anderen Staat um Schutz nachzusuchen, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig unter Ansetzung einer Frist bis zum 25. August 2007 erneut um hinreichende schriftliche Begründung des Asylgesuches und Einreichung allfälliger Beweismittel aufgefordert wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2007 an die B._________ unter Beilage verschiedener Identitätsdokumente in Kopie mit ergänzender Begründung seines Asylgesuches vom 6. Dezember 2006 im Wesentlichen angab, nach den Unruhen von 1983 sei er von Colombo nach Jaffna gezogen und nach Abschluss seiner Mittelschulausbildung im Jahre 1993 in einer Import-Export-Firma als Buchhalter tätig gewesen, dass er, nachdem ihn die Firma wegen der damaligen Kriegssituation in Jaffna nicht mehr weiter habe beschäftigen können, 1996 zusammen mit seiner Schwester nach Indien gezogen sei, wo er am 27. Mai 2002 geheiratet habe, dass er nach seiner Rückkehr nach Colombo im Oktober 2005 in einer Werbeagentur angestellt gewesen sei, dass er aufgrund seines in der Identitätskarte eingetragenen Geburtsortes Jaffna bei Personenkontrollen von den Sicherheitsbehörden oft angehalten und befragt und einmal für ein paar Stunden festgenommen worden sei, dass ihn im Weiteren Unbekannte mehrere Male auf seinem Arbeitsweg verfolgt hätten und er wegen den regelmässigen Nachstellungen nicht mehr zur Arbeit gegangen sei, weshalb er den Lebensunterhalt für seine Familie nicht mehr habe bestreiten können, dass die Schweizerische Vertretung mit Schreiben vom 25. September 2007 dem BFM mitteilte, den Beschwerdeführer nicht zu seinen Asylgründen anzuhören und dessen Asylgesuch dem BFM zur weiteren Behandlung überwies, dass das BFM im Rahmen einer internen Analyse - von einem vollständig festgestellten Sachverhalt ausgehend - mangels akuter und relevanter Gefährdung des Beschwerdeführers die Notwendigkeit der prioritären Behandlung des Asylgesuches verneinte, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2009 im C._______ ein Asylgesuch stellte, dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 20. April 2009 und der einlässlichen Anhörung durch das BFM vom 27. April 2009 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei von 1993 bis 1996 als Buchhalter in einem Transportgeschäft für die LTTE tätig gewesen (vgl. BFM-Protokoll A13 S. 4), dass, nachdem er von einem Artilleriegeschoss am Fuss verletzt worden sei, die LTTE ihn aufgefordert habe, über Indien nach Colombo zu gelangen, um dort die LTTE zu unterstützen (vgl. A13 S. 5), dass er indessen von Indien nicht nach Colombo weitergereist sei, um dort die LTTE zu unterstützen, sondern den Kontakt zur LTTE abgebrochen und sich bis 2005 in Indien aufgehalten habe, dass er nach seiner Rückkehr nach Colombo wegen seiner Tätigkeit in einer Transportfirme der LTTE in ständiger Angst gelebt habe und ihn Angehörige anderer Bewegungen - in Kenntnis seiner Tätigkeit für die LTTE - beschattet hätten, dass er am 20. Juni 2006 anlässlich einer Personenkontrolle für ein paar Stunden festgenommen und dabei befragt und geschlagen worden sei (vgl. A13 S. 6), dass am 19. September 2006 zwei Personen versucht hätten, ihn anzugreifen - wobei eine der EPRLF-Bewegung angehört habe -, ihm indessen die Flucht nach Hause gelungen sei, dass er, Zuhause angekommen, die Wohnungstüre so heftig aufgestossen habe, dass die Fensterscheibe an der Tür zerbrochen sei und er sich so stark am Handgelenk verletzt habe, dass er sich in Spitalpflege habe begeben müssen (vgl. A13 S. 9), dass er im Weiteren am 10. Februar 2008 anlässlich einer Polizeikontrolle erneut für ein paar Stunden festgenommen und dabei unter dem Vorwurf, der LTTE anzugehören, auch geschlagen worden sei (vgl. A13 S. 7, 8), dass sich am 4. Januar und 12. Februar 2009 Unbekannte in einem weissen Van an seinem früheren Wohnort in Colombo bei einem Freund seines Vaters nach ihm erkundigt hätten und er im Weiteren seit Dezember 2008 etwa drei anonyme telefonische Morddrohungen erhalten habe, weshalb er aus Furcht vor weiteren Behelligungen schliesslich ausgereist sei (vgl. A1 S. 8), dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen ein ärztliches Zeugnis vom (...)einreichte, worin unter anderem ein Spitalaufenthalt vom (...) bis (...) bestätigt wird, dass das BFM mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom 8. Mai 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. April 2009 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht unter Einreichung eines Rapportes der Polizeistation von D._______ vom (...) im Original - samt nachfolgend eingereichter Übersetzung in deutscher Sprache -gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2009 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2009 unter anderem festhielt, der kommentarlos auf Beschwerdeebene nachgereichte Auszug aus dem Informationsbuch des D.______ Polizeipostens vom (...) sei zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft nicht geeignet, und im Weiteren darauf hinwies, dass im genannten Bericht ein Datum vorkomme, das nicht mit dem Zeitpunkt des Protokolleintrags vom 13. Mai 2009 vereinbar sei, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Replik vom 29. Juli 2009 unter anderem erklärte, der Polizeirapport vom 20. Mai 2009 sei entgegen der Behauptung in der Vernehmlassung nicht kommentarlos, sondern zur Stützung der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Behelligungen der Ehefrau des Beschwerdeführers durch Angehörige der EPRLR-Bewegung eingereicht worden, wobei die srilankischen Behörden nach ihrer Einschätzung weder willens- noch schutzfähig seien, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf den Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, dass diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, unglaubhaft sind (Art. 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die im Rahmen der summarischen Befragung vom 20. April 2009 und der einlässlichen Anhörung vom 27. April 2009 geltend gemachten Vorbringen, wegen seiner Tätigkeit für die LTTE von Angehörigen der EPRLF-Bewegung beschattet und angegriffen und von den Sicherheitsbehörden unter dem Verdacht, der LTTE anzugehören, geschlagen worden zu sein, als nicht glaubhaft erachtet hat, dass es in seiner Begründung darauf hinwies, der Beschwerdeführer habe in seiner schriftlichen Asylbegründung vom 16. August 2007 lediglich angegeben, im Jahre 1993 in einer Import-Export-Firma als Buchhalter tätig gewesen und, nachdem ihn die Firma wegen der damaligen Kriegssituation in Jaffna nicht mehr weiter habe beschäftigen können, zusammen mit seiner Schwester nach Indien gezogen zu sein, dass daher das erstmals im Rahmen der Anhörungen geltend gemachte Vorbringen, von 1993 bis 1996 als Buchhalter in einem Transportgeschäft für die LTTE tätig gewesen und nach seiner erlittenen Fussverletzung von der LTTE aufgefordert worden zu sein, über Indien nach Colombo zu gelangen, um dort die LTTE zu unterstützen, als nachgeschoben und daher nicht glaubhaft zu erachten sei, dass der Beschwerdeführer im Weiteren in Abweichung der Angaben im schriftlichen Asylgesuch vom 16. August 2007, in Colombo von Sicherheitskräften aufgrund seines in der Identitätskarte eingetragenen Geburtsortes Jaffna bei Personenkontrollen von den Sicherheitsbehörden oft angehalten und befragt und einmal für ein paar Stunden festgenommen worden zu sein, im Rahmen der Befragungen erstmals geltend gemacht habe, anlässlich einer Personenkontrolle am 20. Juni 2006 sei er für ein paar Stunden festgenommen und dabei unter dem Vorwurf, der LTTE anzugehören, auch geschlagen worden (vgl. A13 S. 6), dass schliesslich die Schilderung des Vorbringens, von zwei Personen mit dem Motorrad verfolgt worden zu sein, unterschiedlich ausgefallen sei, dass der Beschwerdeführer nämlich im Widerspruch zur Angabe in seiner schriftlichen Asylbegründung, wonach zwei Personen auf einem Motorrad sehr schnell an ihm vorbeigefahren seien, anlässlich der Erstbefragung vom 20. April 2009 geltend gemacht habe, eine Person sei auf einem Motorrad gesessen und die andere auf ihn zugerannt (vgl. A1 S. 8), um im Rahmen der Bundesanhörung erstmals auszuführen, die beiden Verfolger seien auf ihn zugekommen, hätten ihn angestarrt und einer habe dem anderen gesagt, dass er es sei (vgl. A13 S. 9), dass das BFM im Weiteren festhielt, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit seien die Vorbringen die Beschwerdeführers, aufgrund seines in der Identitätskarte eingetragenen Geburtsortes Jaffna bei Personenkontrollen von den Sicherheitsbehörden oft angehalten, befragt und festgenommen und im Weiteren von Unbekannten mehrere Male auf seinem Arbeitsweg verfolgt und telefonisch bedroht worden zu sein, mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant und für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht geeignet, dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, die erstmals im Rahmen der Anhörungen in der Schweiz geltend gemachten Vorbringen seien vom BFM in der angefochtenen Verfügung unzutreffend als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft erachtet worden, habe doch der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Eingaben an die Schweizerische Vertretung vergeblich um eine Anhörung gebeten, da er es aus Furcht vor Entdeckung durch Spione in der Botschaft nicht gewagt habe, auf schriftlichem Wege seine Tätigkeit für die LTTE kundzutun, dass das BFM im Weiteren das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe, indem es, in Abweichung von der entsprechenden schriftlichen Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 11. Juli 2007, dessen Asylgesuch nicht umgehend, sondern erst am 25. September 2007 zur weiteren Behandlung an das BFM übermittelt habe, weshalb der Beschwerdeführer seit Juli 2007 im irrigen Glauben gewesen sei, das BFM sei nun zuständig für die Behandlung seines Asylgesuches und nicht weiter die Schweizerische Vertretung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise von Angehörigen der EPRLF belästigt und bedroht worden sei, worauf sich diese - wie sich aus dem eingereichten Polizeirapport ergebe - an die Polizei gewandt habe, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE von den Sicherheitsbehörden und Angehörigen der EPRLF behelligt worden zu sein, zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet hat, dass hinsichtlich der Argumentation in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Eingaben an die Schweizerische Vertretung vergeblich um eine Anhörung gebeten habe, da er es aus Furcht vor Entdeckung durch Spione in der Botschaft nicht gewagt habe, auf schriftlichem Wege seine Tätigkeit für die LTTE kundzutun, festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer von der schweizerischen Vertretung in Colombo zwar nicht, wie beantragt, zu seinen Asylgründen befragt wurde, indessen seine Vorbringen bereits in seinem Asylgesuch und in dessen Ergänzungen schriftlich darlegen und dokumentieren konnte und danach mit Schreiben vom 11. Juli 2007 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe erhielt, welche der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2007 an die B._______ auch nutzte, dass aufgrund der eingereichten schriftlichen Eingaben von einem entscheidreifen Sachverhalt ausgegangen werden konnte und die Behauptung in der Beschwerde, wonach es der Beschwerdeführer aus Furcht vor Entdeckung durch Spione in der Botschaft nicht gewagt habe, auf schriftlichem Wege seine Tätigkeit für die LTTE kundzutun, als unbehelflicher Erklärungsversuch zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer somit ohne plausiblen Grund erst anlässlich der Anhörungen in der Schweiz geltend gemacht hat, für die LTTE tätig gewesen zu sein, dass hinsichtlich weiterer Unglaubhaftigkeitselemente zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, auf welche in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird, dass die blosse Behauptung in der Beschwerde, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise von Angehörigen der EPRLF belästigt und bedroht worden sei, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass der mit der Beschwerde eingereichte Polizeirapport - unabhängig von der Frage der Authentizität - mangels hinreichendem Sachzusammenhang zur Stützung dieses Vorbringens nicht geeignet ist, wird doch daraus lediglich ersichtlich, dass sich die Ehefrau mit ihrem Anliegen an die Polizei gewandt hat, dass schliesslich mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen die Beschwerdeführers, aufgrund seines in der Identitätskarte eingetragenen Geburtsortes Jaffna bei Personenkontrollen von den Sicherheitsbehörden oft angehalten, befragt und festgenommen und im Weiteren von Unbekannten mehrere Male auf seinem Arbeitsweg verfolgt und telefonisch bedroht worden zu sein, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant und für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht geeignet sind, dass somit das BFM zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri Lanka droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen in Jaffna gelegenen Herkunftsort als nicht zumutbar erachtete, indessen das Vorliegen einer Aufenthaltsalternative in Colombo bejahte, dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine aktuelle Einschätzung vorgenommen hat, gemäss welcher unter anderem der Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten ist, dass es indessen angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien als unabdingbare Notwendigkeit erachtete, dass sich der Beschwerdeführer seit 1996 nicht mehr in Jaffna aufgehalten hat, weshalb die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären wären, dass indessen eine solche abschliessende Abklärung angesichts der bestehenden innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Colombo unterbleiben kann, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsalternative in Colombo, wie im obengenannten Urteil hingewiesen, weiterhin die in BVGE 2008/2 festgestellten Kriterien (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1. S. 20 ff.) gelten, dass der Beschwerdeführer in Colombo aufgewachsen ist und seit seiner Rückkehr aus Indien im Oktober 2005 bis zu seiner Ausreise erneut in Colombo lebte, wobei er dort in einer Werbeagentur und als selbstständiger Schneider tätig war (vgl. A1 S. 3), dass im Weiteren ein Bruder und ein Onkel des Beschwerdeführers in Colombo leben (vgl. A1 S. 5; A13 S. 3), dass daher davon auszugehen ist, dass der relativ junge, gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Colombo mit familiärer Unterstützung rechnen und aufgrund seiner guten Schulbildung (vgl. A1 S. 4) und der beruflichen Erfahrung erneut eine berufliche Existenz aufbauen kann, dass sich somit der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.- aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen wurde und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erschien, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: