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D-128/2012

D-128/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-128/2012 Urteil vom 29. März 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2011 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein aus B._______ stammender srilankischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Colombo - zunächst mit Eingabe vom 6. Dezember 2006 an die schweizerische Botschaft in Colombo um Asyl nachsuchte und in der Folge in die Schweiz reiste, wo er am 15. April 2009 im C._______ ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Asylgesuch an die Botschaft geltend machte, am (...) in B._______ geboren zu sein und von (...) bis (...) in Colombo gelebt und und sich von (...) bis (...) in C._______ als Flüchtling aufgehalten zu haben, bevor er gegen Ende (...) nach Colombo zurückgekehrt sei, wo er sich aufgrund der allgemeinen angespannten Situation als Tamile nicht mehr frei habe bewegen können, dass er nach den Unruhen von (...) von Colombo nach B._______ gezogen und nach Abschluss seiner Mittelschulausbildung im Jahre (...) in einer D._______ als E._______ tätig gewesen sei, dass er, nachdem ihn die Firma wegen der damaligen Kriegssituation in B._______ nicht mehr weiter habe beschäftigen können, (...) zusammen mit seiner Schwester nach C._______ gezogen sei, wo er am (...) geheiratet habe, dass er nach seiner Rückkehr in seine Heimat ab (...) in Colombo in einer F._______ angestellt gewesen sei, dass er aufgrund seines in der Identitätskarte eingetragenen Geburtsortes B._______ bei Personenkontrollen von den Sicherheitsbehörden oft angehalten und befragt und einmal für ein paar Stunden festgenommen worden sei, dass ihn im Weiteren Unbekannte mehrere Male auf seinem Arbeitsweg verfolgt hätten und er wegen der regelmässigen Nachstellungen nicht mehr zur Arbeit gegangen sei, weshalb er den Lebensunterhalt für seine Familie nicht mehr habe bestreiten können, dass der Beschwerdeführer demgegenüber im Rahmen des in der Schweiz anhängig gemachten Asylverfahrens zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er sei von (...) bis (...) als E._______ in einem G._______ für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen und die LTTE hätten ihn, nachdem er von einem Artilleriegeschoss am Fuss verletzt worden sei, aufgefordert, über C._______ nach Colombo zu gelangen, um dort die LTTE zu unterstützen, dass er indessen den Kontakt zu den LTTE abgebrochen habe, er bis im Jahre (...) in C._______ gewesen sei, im Anschluss an seine Rückkehr nach Colombo wegen seiner Tätigkeit in einer G._______ der LTTE in ständiger Angst gelebt habe und ihn Angehörige anderer Bewegungen - in Kenntnis seiner Tätigkeit für die LTTE - beschattet hätten, dass er am (...) anlässlich einer Personenkontrolle für ein paar Stunden festgenommen und dabei befragt und geschlagen worden sei, dass am (...) zwei Personen versucht hätten, ihn anzugreifen - wobei eine der H._______ angehört habe -, ihm indessen die Flucht nach Hause gelungen sei, dass er, Zuhause angekommen, die Wohnungstüre so heftig aufgestossen habe, dass die Fensterscheibe an der Tür zerbrochen sei und er sich so stark am Handgelenk verletzt habe, dass er sich in Spitalpflege habe begeben müssen, dass er am (...) anlässlich einer Polizeikontrolle erneut für ein paar Stunden festgenommen und dabei unter dem Vorwurf, den LTTE anzugehören, auch geschlagen worden sei, dass sich am (...) und (...) Unbekannte in einem weissen Van an seinem früheren Wohnort in Colombo bei einem Freund seines Vaters nach ihm erkundigt hätten und er seit (...) etwa drei anonyme telefonische Morddrohungen erhalten habe, weshalb er aus Furcht vor weiteren Behelligungen schliesslich ausgereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. April 2009 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Juni 2011 mit Urteil D-3697/2009 vom 15. November 2011 abwies und die vom BFM angeordnete Wegweisung sowie deren Vollzug bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung dieses Urteils anführte, das BFM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE von den Sicherheitsbehörden und Angehörigen der H._______ behelligt worden zu sein, zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer von der schweizerischen Vertretung in Colombo zwar nicht, wie beantragt, zu seinen Asylgründen befragt worden sei, indessen seine Vorbringen bereits in seinem Asylgesuch und in dessen Ergänzungen schriftlich habe darlegen und dokumentieren können und danach mit Schreiben vom 11. Juli 2007 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe erhalten habe, welche er in der Folge genutzt habe, dass aufgrund der eingereichten schriftlichen Eingaben von einem entscheidreifen Sachverhalt habe ausgegangen werden können und die Behauptung in der Beschwerde, wonach es der Beschwerdeführer aus Furcht vor Entdeckung durch Spione in der Botschaft nicht gewagt habe, auf schriftlichem Wege seine Tätigkeit für die LTTE kundzutun, als unbehelflicher Erklärungsversuch zu erachten sei, dass der Beschwerdeführer somit ohne plausiblen Grund erst anlässlich der Anhörungen in der Schweiz geltend gemacht habe, für die LTTE tätig gewesen zu sein, dass hinsichtlich weiterer Unglaubhaftigkeitselemente zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden könne, auf welche in der Beschwerde nicht näher eingegangen werde, dass die blosse Behauptung in der Beschwerde, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise von Angehörigen der H._______ belästigt und bedroht worden sei, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge, dass der mit der Beschwerde eingereichte Polizeirapport - unabhängig von der Frage der Authentizität - mangels hinreichenden Sachzusammenhangs zur Stützung dieses Vorbringens nicht geeignet sei, werde doch daraus lediglich ersichtlich, dass sich die Ehefrau mit ihrem Anliegen an die Polizei gewendet habe, dass sodann die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seines in der Identitätskarte eingetragenen Geburtsortes B._______ bei Personenkontrollen von den Sicherheitsbehörden oft angehalten, befragt und festgenommen und im Weiteren von Unbekannten mehrere Male auf seinem Arbeitsweg verfolgt und telefonisch bedroht worden zu sein, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant und für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht geeignet seien, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2011 eine neue Frist bis 14. Dezember 2011 zum Verlassen der Schweiz ansetzte, dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2011 (Eingang BFM: 15. Dezember 2011) ein neues Asylgesuch einreichte und dabei im Wesentlichen anführte, seine Schwester und deren Familie hätten auf der Schweizer Vertretung in Colombo ein Asylgesuch eingereicht, da sie - neben anderen Schwierigkeiten - auch ständig wegen ihm befragt und unter Druck gesetzt würden, dass er von seiner Ehefrau erfahren habe, dass am I._______ Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) aufgetaucht seien und sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka erkundigt hätten, wobei diese offensichtlich von den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit dem Antrag über die Beschaffung von Rückreisepapieren beim sri-lankischen Konsulat in der Schweiz bereits über seine bevorstehende Rückkehr informiert gewesen seien, dass er somit in Sri Lanka gesucht werde und ihm eine asylrelevante Verfolgung drohe, zumal ehemalige Mitarbeiter der G._______ inhaftiert worden oder verschwunden seien, dass einer seiner ehemaligen Vorgesetzten der LTTE, der heute als Flüchtling in J._______ lebe, Zeugnis über seine Tätigkeit im Rahmen der G._______ der LTTE ablegen könne, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2011 nicht eintrat, die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete und den Beschwerdeführer anwies, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass die Vorinstanz mit Blick auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid zur Begründung anführte, bei einem hinreichend klaren Sachverhalt könne aufgrund der schriftlichen Asylbegründung und der eingereichten Beweismittel ohne nochmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs ein Nichteintretensentscheid gefällt werden, da nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Anspruch auf rechtliches Gehör mit der schriftlich begründeten Eingabe gewährleistet sei, dass vorliegend - entgegen der Forderung des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylgesuch - gestützt auf die erwähnte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts infolge eines hinreichend klaren Sachverhalts auch keine Anhörung erforderlich gewesen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. November 2011 letztinstanzlich über die Glaubhaftigkeit und die Asylrelevanz der im ersten Verfahren geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers geurteilt habe, weshalb lediglich zu prüfen sei, ob die neu geltend gemachten Vorbringen asylrechtlich relevant und glaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer geltend mache, seine Schwester und deren Mann seien seinetwegen von den sri-lankischen Behörden ständig befragt und unter Druck gesetzt worden, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen weder im ordentlichen Asylverfahren noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht habe, weshalb diese unbelegten Vorbringen als reine Schutzbehauptungen angesehen werden müssten, dass hinsichtlich der angeführten Suche des CID vom I._______ die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Asyl- und Beschwerdeverfahren ausdrücklich verneint worden sei, weshalb im Lichte dieser Tatsache diese durch nichts begründete Aussage, die durch keine entsprechenden Belege gestützt worden sei, als reine Schutzbehauptung angesehen werden müsse, dass auch die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchten, da sie die Familie der Schwester des Beschwerdeführers betreffen würden und mit den geltend gemachten Vorbringen in keinem Zusammenhang stünden, dass das am 15. April 2009 eingeleitete Asylverfahren seit dem 15. November 2011 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2012 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung vom 22. Dezember 2011 wegen Verletzung formellen Rechts beziehungsweise zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung vom 22. Dezember 2011 aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventuell sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. Januar 2012 festgehalten wurde, der Beschwerdeführer bringe vor, Angehörige des CID hätten sich am I._______ bei seiner Ehefrau nach seiner Rückkehr erkundigt und der CID sei offensichtlich von den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit dem Antrag des BFM über die Beschaffung von Rückreisepapieren beim sri-lankischen Konsulat in der Schweiz bereits über die bevorstehende Rückkehr des Beschwerdeführers informiert worden, dass jedoch nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts der Antrag des BFM zwecks Beschaffung von Rückreisepapieren vom K._______ datiere, dass dieser Antrag dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 27 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Abdeckung von Personennamen beziehungsweise -kürzeln zu edieren und ihm die Möglichkeit einzuräumen sei, sich innert Frist zu den angeblich mit dem Antrag in Zusammenhang stehenden Vorgängen zu äussern, wobei bei unbenutztem Fristablauf aufgrund der bestehenden Aktenlage zu entscheiden sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2012 seine Stellungnahme zu den Akten reichte und gleichzeitig beantragte, er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, eventuell sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass - insoweit der Beschwerdeführer die Verletzung formellen Rechts rügt - auf das ihn betreffende Revisionsverfahren D-779/2012 hingewiesen wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-rückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist, dass deshalb in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen, dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18), dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen ist, dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornhe-rein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sowie in der Stellungnahme vom 7. Februar 2012 nicht geeignet sind, die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid des BFM zu widerlegen, dass zunächst die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz den von ihm vorgebrachten Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft begründende Ereignisse nicht nachgegangen sei und es unterlassen habe, diese notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und ihn zu dieser Suche bei seiner Ehefrau vom I._______ zu befragen, was eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und mithin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle, als nicht stichhaltig erachtet werden kann, dass gemäss Untersuchungsgrundsatz die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen muss, dieser Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG) und sich trotz Untersuchungsgrundsatzes die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen, dass aufgrund dieser Umstände die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der Aktenlage zu Recht davon ausgegangen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien, zumal ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt gilt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286), dass die Vorinstanz nach einer Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der eingereichten Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, was jedenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt, dass in diesem Zusammenhang anzuführen ist, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in ihren Feststellungen die geltend gemachten Erkundigungen des CID bei der Schwester des Beschwerdeführers vom I._______ sowie den seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte ausgeübten Druck auf dieselbe und deren Familie anführte und anschliessend die in Frage stehenden Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit prüfte, dass - da das neue, schriftlich eingereichte Asylgesuch keine Lücken oder Unklarheiten aufwies - sich die Vorinstanz zu Recht nicht veranlasst sehen musste, in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt weitere Abklärungen (z.B. durch die Botschaft) vorzunehmen respektive das rechtliche Gehör (nochmals) zu gewähren oder eine Anhörung durchzuführen (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772), weshalb die Anträge auf Rückweisung der Sache an das BFM zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz abzuweisen sind, dass sich die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb Angehörige des CID am I._______ bei seiner Ehefrau erschienen seien und sich über seine Rückkehr nach Sri Lanka erkundigt hätten (diese seien offensichtlich von den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit dem Antrag über die Beschaffung von Rückreisepapieren beim sri-lankischen Konsulat in der Schweiz bereits über seine bevorstehende Rückkehr informiert gewesen) als offensichtlich haltlos erweist, zumal den Akten zufolge der Antrag des BFM zwecks Beschaffung von Rückreisepapieren erst (...) Tage später, nämlich vom K._______ datiert und am folgenden Tag versandt wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs in seiner Stellungnahme dazu ausführt, die entsprechenden Informationen über seine bevorstehende Rückkehr seien demnach über einen anderen Weg den sri-lankischen Behörden respektive dem CID bekannt geworden und es müsse davon ausgegangen werden, dass Personen aus seinem Bekanntenkreis, welche über ihn vom negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2011 und seiner ihm drohenden Rückkehr nach Sri Lanka erfahren hätten, die sri-lankischen Behörden informiert hätten, was danach die erwähnte Suche des CID am I._______ nach ihm ausgelöst haben dürfte, dass diese Ausführungen jedoch als unbehelfliche Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind, will sich der Beschwerdeführer für seine Erkundigungen doch ausschliesslich an seinen Bekanntenkreis gewendet haben, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass er von einer allenfalls bestehenden Zugehörigkeit eines seiner Bekannten zu einer paramilitärischen Gruppe gewusst hätte, dass für diese Einschätzung auch der Umstand spricht, dass er in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2012 vorbrachte, im Asylgesuch vom 14. Dezember 2011 sei lediglich die Vermutung vorgetragen worden, die sri-lankischen Behörden seien im Zusammenhang mit dem Antrag des BFM über die Beschaffung von Rückreisepapieren beim sri-lankischen Konsulat in der Schweiz über seine bevorstehende Rückkehr informiert worden, um demgegenüber sowohl im erwähnten Asylgesuch als auch in der Beschwerde vom 9. Januar 2012 noch anzuführen, der CID sei offensichtlich von den sri-lankischen Behörden über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt worden, dass in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich ist, weshalb der in der Stellungnahme vorgebrachte Grund nicht bereits im schriftlichen Asylgesuch oder in der Beschwerde erwähnt wurde, falls dieser - wie nun behauptet - zutreffend sein sollte, dass ferner logisch nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb sich der CID noch vor der tatsächlichen Heimreise des Beschwerdeführers nach Sri Lanka bei dessen Ehefrau nach dessen Rückkehr erkundigen sollte, zumal der CID offenbar bereits Kenntnis vom angeordneten Wegweisungsvollzug haben soll, dass sodann durch ein solches Verhalten der Beschwerdeführer über eine beabsichtigte Verhaftung in offensichtlicher Weise gewarnt würde, was kaum im Interesse der sri-lankischen Behörden läge, dass es - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - gemäss den im Asylgesuch vom 14. Dezember 2011 gemachten Äusserungen nicht auf der Hand liegt, dass sich die von der Schwester des Beschwerdeführers angeführten ständigen behördlichen Nachfragen nach ihm erst in den letzten Wochen ereignet hätten und er demzufolge im Rahmen des Asyl- und Beschwerdeverfahrens nichts habe vorbringen können, zumal im zweiten Asylgesuch keinerlei Angaben zum Zeitpunkt oder zur Dauer dieser geltend gemachten Nachfragen aufgeführt werden, dass überdies auch zum Grund dieser behördlichen Nachfragen aus dem Asylgesuch keine konkreten Angaben ersichtlich sind, dass es zudem als realitätsfremd zu erachten ist, dass die sri-lankischen Behörden die in L._______ lebende Familie seiner Schwester hätten wegen ihm behelligen sollen, habe der Beschwerdeführer doch eigenen Angaben zufolge in den Jahren (...) bis (...) in C._______ und danach bis zu seiner Ausreise angemeldet in Colombo gelebt (vgl. act. A13/17, S. 3 F14 und S. 6 F43 ff.), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zudem in zutreffender Weise ausführte, dass diese Behelligungen unbelegt geblieben seien, dass die zur Stützung des neuerlichen Asylgesuchs eingereichten Beweismittel an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen, zumal diese - wie das BFM zu Recht festhielt - mit den geltend gemachten Vorbringen in keinem Zusammenhang stehen, dass darüber hinaus aus (Nennung Beweismittel) nicht nachgewiesen ist, dass es sich bei der darin erwähnten Familie beziehungsweise Mutter um die Schwester des Beschwerdeführers respektive deren Familie handelt, zumal die darin erwähnten Namen und das Alter der Schwester nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung in Übereinstimmung gebracht werden können (vgl. act. A1/16, S. 5), dass das BFM in Anbetracht der Umstände die neu geltend gemachten Vorbringen zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und sich in diesem Zusammenhang eine weitere Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen erübrigt, dass mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft begründende Ereignisse kein Anlass besteht, die Sache zur materiellen Prüfung des Asyl­gesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abgewiesen wird, dass das Bundesamt nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis­sen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geltend zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs auf die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3697/2009 vom 15. November 2011 vorgenommene Würdigung der allgemeinen und individuellen Zumutbarkeitskriterien zu verweisen ist, in welcher mit Bezug auf die neueste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) angesichts einer bestehenden innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Colombo erkannt wurde, dass sich der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka als zumutbar erweise, und an dieser Einschätzung infolge unveränderter Sachlage nach wie vor festzuhalten ist, dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei­sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange­messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: