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D-779/2012

D-779/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-779/2012 Urteil vom 29. März 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Partei A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2011 / D-3697/2009. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller - ein aus B._______ stammender srilankischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Colombo - zunächst mit Eingabe vom 6. Dezember 2006 an die schweizerische Botschaft in Colombo um Asyl nachsuchte und in der Folge in die Schweiz reiste, wo er am 15. April 2009 im C._______ ein Asylgesuch stellte, dass der Gesuchsteller in seinem schriftlichen Asylgesuch an die Botschaft geltend machte, am (...) in B._______ geboren zu sein und von (...) bis (...) in Colombo gelebt und und sich von (...) bis (...) in C._______ als Flüchtling aufgehalten zu haben, bevor er gegen Ende (...) nach Colombo zurückgekehrt sei, wo er sich aufgrund der allgemeinen angespannten Situation als Tamile nicht mehr frei habe bewegen können, dass er nach den Unruhen von (...) von Colombo nach B._______ gezogen und nach Abschluss seiner Mittelschulausbildung im Jahre (...) in einer E._______ als D._______ tätig gewesen sei, dass er, nachdem ihn die Firma wegen der damaligen Kriegssituation in B._______ nicht mehr weiter habe beschäftigen können, (...) zusammen mit seiner Schwester nach C._______ gezogen sei, wo er am (...) geheiratet habe, dass er nach seiner Rückkehr in seine Heimat ab (...) in Colombo in einer F._______ angestellt gewesen sei, dass er aufgrund seines in der Identitätskarte eingetragenen Geburtsortes B._______ bei Personenkontrollen von den Sicherheitsbehörden oft angehalten und befragt und einmal für ein paar Stunden festgenommen worden sei, dass ihn im Weiteren Unbekannte mehrere Male auf seinem Arbeitsweg verfolgt hätten und er wegen der regelmässigen Nachstellungen nicht mehr zur Arbeit gegangen sei, weshalb er den Lebensunterhalt für seine Familie nicht mehr habe bestreiten können, dass der Gesuchsteller demgegenüber im Rahmen des in der Schweiz anhängig gemachten Asylverfahrens zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er sei von (...) bis (...) als D._______ in einem G._______ für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen und die LTTE hätten ihn, nachdem er von einem Artilleriegeschoss am Fuss verletzt worden sei, aufgefordert, über C._______ nach Colombo zu gelangen, um dort die LTTE zu unterstützen, dass er indessen den Kontakt zu den LTTE abgebrochen habe, er bis im Jahre (...) in C._______ gewesen sei, im Anschluss an seine Rückkehr nach Colombo wegen seiner Tätigkeit in einer G._______ der LTTE in ständiger Angst gelebt habe und ihn Angehörige anderer Bewegungen - in Kenntnis seiner Tätigkeit für die LTTE - beschattet hätten, dass er am (...) anlässlich einer Personenkontrolle für ein paar Stunden festgenommen und dabei befragt und geschlagen worden sei, dass am (...) zwei Personen versucht hätten, ihn anzugreifen - wobei eine der H._______ angehört habe -, ihm indessen die Flucht nach Hause gelungen sei, dass er, Zuhause angekommen, die Wohnungstüre so heftig aufgestossen habe, dass die Fensterscheibe an der Tür zerbrochen sei und er sich so stark am Handgelenk verletzt habe, dass er sich in Spitalpflege habe begeben müssen, dass er am (...) anlässlich einer Polizeikontrolle erneut für ein paar Stunden festgenommen und dabei unter dem Vorwurf, den LTTE anzugehören, auch geschlagen worden sei, dass sich am (...) und (...) Unbekannte in einem weissen Van an seinem früheren Wohnort in Colombo bei einem Freund seines Vaters nach ihm erkundigt hätten und er seit (...) etwa drei anonyme telefonische Morddrohungen erhalten habe, weshalb er aus Furcht vor weiteren Behelligungen schliesslich ausgereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2009 das Asylgesuch des Gesuchsteller vom 15. April 2009 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Juni 2011 mit Urteil D-3697/2009 vom 15. November 2011 abwies und die vom BFM angeordnete Wegweisung sowie deren Vollzug bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung dieses Urteils anführte, das BFM habe die Vorbringen des Gesuchstellers, aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE von den Sicherheitsbehörden und Angehörigen der H._______ behelligt worden zu sein, zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet, dass der Gesuchsteller von der schweizerischen Vertretung in Colombo zwar nicht, wie beantragt, zu seinen Asylgründen befragt worden sei, indessen seine Vorbringen bereits in seinem Asylgesuch und in dessen Ergänzungen schriftlich habe darlegen und dokumentieren können und danach mit Schreiben vom 11. Juli 2007 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe erhalten habe, welche er in der Folge genutzt habe, dass aufgrund der eingereichten schriftlichen Eingaben von einem entscheidreifen Sachverhalt habe ausgegangen werden können und die Behauptung in der Beschwerde, wonach es der Gesuchsteller aus Furcht vor Entdeckung durch Spione in der Botschaft nicht gewagt habe, auf schriftlichem Wege seine Tätigkeit für die LTTE kundzutun, als unbehelflicher Erklärungsversuch zu erachten sei, dass der Gesuchsteller somit ohne plausiblen Grund erst anlässlich der Anhörungen in der Schweiz geltend gemacht habe, für die LTTE tätig gewesen zu sein, dass hinsichtlich weiterer Unglaubhaftigkeitselemente zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden könne, auf welche in der Beschwerde nicht näher eingegangen werde, dass die blosse Behauptung in der Beschwerde, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise von Angehörigen der H._______ belästigt und bedroht worden sei, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge, dass der mit der Beschwerde eingereichte Polizeirapport - unabhängig von der Frage der Authentizität - mangels hinreichenden Sachzusammenhangs zur Stützung dieses Vorbringens nicht geeignet sei, werde doch daraus lediglich ersichtlich, dass sich die Ehefrau mit ihrem Anliegen an die Polizei gewendet habe, dass sodann die Vorbringen des Gesuchstellers, aufgrund seines in der Identitätskarte eingetragenen Geburtsortes B._______ bei Personenkontrollen von den Sicherheitsbehörden oft angehalten, befragt und festgenommen und im Weiteren von Unbekannten mehrere Male auf seinem Arbeitsweg verfolgt und telefonisch bedroht worden zu sein, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant und für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht geeignet seien, dass das BFM dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 17. November 2011 eine neue Frist bis 14. Dezember 2011 zum Verlassen der Schweiz ansetzte, dass der Gesuchsteller am 14. Dezember 2011 (Eingang BFM: 15. Dezember 2011) ein neues Asylgesuch einreichte und dabei im Wesentlichen anführte, seine Schwester und deren Familie hätten auf der Schweizer Vertretung in Colombo ein Asylgesuch eingereicht, da diese - neben anderen Schwierigkeiten - auch ständig wegen ihm befragt und unter Druck gesetzt würden, dass er von seiner Ehefrau erfahren habe, dass am I._______ Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) aufgetaucht seien und sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka erkundigt hätten, wobei diese offensichtlich von den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit dem Antrag über die Beschaffung von Rückreisepapieren beim sri-lankischen Konsulat in der Schweiz bereits über seine bevorstehende Rückkehr informiert gewesen seien, dass er somit in Sri Lanka gesucht werde und ihm eine asylrelevante Verfolgung drohe, zumal ehemalige Mitarbeiter der G._______ inhaftiert worden oder verschwunden seien, dass einer seiner ehemaligen Vorgesetzten der LTTE, der heute als Flüchtling in J._______ lebe, Zeugnis über seine Tätigkeit im Rahmen von G._______ der LTTE ablegen könne, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 auf das zweite Asylgesuch des Gesuchstellers vom 15. Dezember 2011 nicht eintrat, die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete und den Gesuchsteller anwies, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass die Vorinstanz mit Blick auf die vorliegend zu beurteilende Revision zur Begründung anführte, mit der Rüge des Gesuchstellers, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei im Asyl- und Beschwerdeverfahren falsch beurteilt worden und er könne in diesem Zusammenhang eine Person in J._______ als Zeugen aufrufen, mache er eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Entscheids des BFM vom 8. Mai 2009 und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2011 geltend, dass das BFM für die Beurteilung dieser Vorbringen jedoch nicht zuständig sei, da das Bundesverwaltungsgericht als letzte Instanz materiell in der Sache entschieden habe, dass es sich dabei um Vorbringen handle, die in einem Revisionsverfahren vorzubringen seien und es dem Gesuchsteller frei stehe, sich diesbezüglich an das Bundesverwaltungsgericht zu wenden, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. Januar 2012 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (vgl. Beschwerdeverfahren D-128/2012), dass der Gesuchsteller mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. Januar 2012 unter anderem aufgefordert wurde, hinsichtlich des Vorbringens, wonach ein ehemaliger Vorgesetzter, der heute als Flüchtling in J._______ lebe, Zeugnis über seine Tätigkeit im Rahmen von G._______ der LTTE ablegen könne, und der diesbezüglich eingereichten Kopie dessen Reisepasses von J._______ innert Frist das Vorliegen der Voraussetzungen an eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3697/2011 vom 15. November 2011 darzulegen, dass weiter festgehalten wurde, der Gesuchsteller könne den Entscheid in der Schweiz abwarten, dass der Gesuchsteller in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2012 unter Berufung auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) beantragte, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2011 in Revision zu ziehen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten, dass er zur Begründung des Revisionsgesuches vorbrachte, über einen vom Rechtsvertreter beigezogenen und in der Schweiz wohnhaften L._______, der mit der Struktur und den Aktivitäten der LTTE bestens vertraut sei, habe herausgefunden werden können, dass einer seiner früheren Vorgesetzten namens K._______ mittlerweile als Flüchtling in J._______ lebe, Sri Lanka vor (...) Jahren verlassen habe und nötigenfalls in die Schweiz reisen werde, um hier eine Zeugenaussage über die ihm bekannten Aktivitäten des Gesuchstellers für die LTTE zu machen, dass ihm, da er bis zur Durchführung der Besprechung bei seinem Rechtsvertreter vom 1. Dezember 2011 den erwähnten L._______ nicht gekannt habe, der Umstand, dass nun erhebliche Tatsachen und entscheidende Beweismittel (Zeugenaussagen) vorlägen, erst in diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei und er diese somit im früheren Verfahren nicht habe beibringen können, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass vorliegend - mit Blick auf die Eintretensfrage - der Gesuchsteller am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen hat, durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass sich der Gesuchsteller auf das Vorliegen des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft, dass hinsichtlich der vorliegend zu berücksichtigenden Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG (innert 90 Tagen nach Entdeckung erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel) von der Einhaltung der Frist auszugehen ist, dass die Revisionseingabe vom 7. Februar 2012 zudem die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG), dass zur Stützung des Revisionsgrundes nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen respektive des Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) das Aufspüren eines früheren Vorgesetzten des Gesuchstellers namens K._______, der Sri Lanka vor (...) Jahren verlassen habe und nun als Flüchtling in J._______ lebe und welcher über die ihm bekannten Aktivitäten des Gesuchstellers für die LTTE in den Jahren (...) bis (...) Auskunft geben könne, geltend gemacht sowie die Kopie einer Seite des Reisepasses aus J._______ von K._______ eingereicht wurden, welche die bislang als unglaubhaft erachtete Tätigkeit im Rahmen der LTTE in objektiver Hinsicht als glaubhaft erscheinen lassen sollen, dass der Gesuchsteller in seiner Revisionseingabe vom 7. Februar 2012 darlegt, weshalb er die nun angeführten Tatsachen und das eingereichte Beweismittel im früheren Verfahren nicht habe vorbringen respektive beibringen können, dass zunächst festzuhalten ist, dass die eingereichte Passkopie kein Ausstellungsdatum enthält, jedoch aus dem darauf vermerkten Beginn der Gültigkeit des Reisepasses (soweit ersichtlich: [...]) erkennbar wird, dass es sich dabei um ein vor dem angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2011 entstandenes Beweismittel handelt, dass es sich aber bei den in den Beweisofferten genannten Zeugenaussagen von K._______ und dem vom Rechtsvertreter beigezogenen L._______ um Beweismittel handelte, welche erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vom 15. November 2011 entstehen würden, weswegen sie gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG keinen zulässigen Revisionsgrund darstellten (vgl. BGE 2C_424/2007 E. 3, 1F_10/2007 E. 5.3, 6F_8/2007 E. 1.2), weshalb den entsprechenden Beweisofferten nicht stattzugeben ist, dass vorliegend die in der Revisionseingabe vorgebrachten Tatsachen und das Beweismittel als nicht entscheidend gemäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten sind, dass festzustellen ist, dass alleine die eingereichte Kopie einer Seite des Passes aus J._______ von K._______ weder den Nachweis zu erbringen vermag, dass es sich bei der in der Passkopie genannten Person tatsächlich um den angeblichen K._______ handelt, noch ersichtlich wird, dass diese Person tatsächlich ein ehemaliger Vorgesetzter des Gesuchstellers im Rahmen dessen angeblicher Tätigkeit für die LTTE in den Jahren (...) bis (...) gewesen sein soll, dass ferner die Ausführungen in der Revisionseingabe vom 7. Februar 2012 ebenso wenig den Nachweis zu erbringen vermögen, wie es dem vom Rechtsvertreter beauftragten L._______ gelungen sein soll herauszufinden, dass es sich bei der in der eingereichten Passkopie genannten Person um einen ehemaligen Vorgesetzten des Gesuchstellers handelt, zumal der Gesuchsteller selber lediglich den Codenamen desselben gekannt haben will, K._______ seine Heimat Sri Lanka vor über (...) Jahren verlassen habe und letztmals vor über (...) Jahren mit dem Gesuchsteller für die mittlerweile seit einiger Zeit von den sri-lankischen Sicherheitskräften aufgeriebene LTTE zusammengearbeitet haben soll, dass in Anbetracht dieser Erwägungen die vorgebrachten Tatsachen und das eingereichte Beweismittel nicht als entscheidend im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angesehen werden können, dass zusammenfassend der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt ist und das Revisionsgesuch somit abzuweisen ist, dass das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: