Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er und seine Familie hätten im Dorf zu den Mittellosen gehört, weswegen sie wie Sklaven gelebt hätten und von den Adligen ausgebeutet worden seien. Weil er die Situation nicht ausgehalten habe, habe er eine Scheune der Adligen angezündet, woraufhin er geflüchtet sei. Mit Verfügung vom 3. September 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die ablehnende Verfügung begründete es damit, dass die Aussagen zur geltend gemachten Brandstiftung insgesamt unglaubhaft ausgefallen seien. Weiter sei die Motivation der Adligen, die Familie des Beschwerdeführers zu benachteiligen, auf rein materialistische Beweggründe und nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zurückzuführen. Die geschilderten Umstände seien zudem den lokalen Gegebenheiten geschuldet und dem Beschwerdeführer stünden innerstaatliche Schutzalternativen offen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtleistung des einverlangten Kostenvorschusses mit Urteil D-7009/2025 vom 21. Oktober 2025 nicht ein. B. B.a Mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 12. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans SEM und beantragte, die Verfügung des SEM vom 3. September 2025 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf eine Kostenauferlegung sei zu verzichten. Zudem sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sowie Vollzugshandlungen seien zu sistieren. B.b Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, dass frühere Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vor dem Hintergrund des neu eingereichten medizinischen Berichts, welcher seine Traumatisierung belege, erneut zu beurteilen seien. Zudem stünden seine Vorbringen in Bezug auf die Sklaverei in Einklang mit den Länderberichten und es drohe ihm eine individuelle Gefährdung mit absehbaren Konsequenzen. Auch habe sich die Situation in Mali seit dem Asylentscheid erheblich verändert, weshalb der Wegweisungsvollzug nicht zulässig sei. Darüber hinaus sei die Behandlung seiner psychischen Probleme in Mali nicht gewährleistet, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als zumutbar zu erachten sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen medizinischen Bericht vom 10. Dezember 2025 zu den Akten. B.c Mit Verfügung vom 23. April 2026 - eröffnet am 24. April 2026 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung des SEM vom 3. September 2025 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und erklärte, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. B.d Mit Eingabe datiert vom 20. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin. Zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen beziehungsweise zu erteilen. C. Der Instruktionsrichter setzte am 27. Mai 2026 den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch per sofort und einstweilen aus. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2026 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung - unter Voraussetzung des Nachreichens einer aktuellen Fürsorgebestätigung - gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin unentgeltlich bei. E. Mit Eingabe vom 3. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2026 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, wobei das SEM jedoch auf die Einreichung einer solchen verzichtete.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Rückweisungsantrag damit, dass die Vorinstanz sowohl die neusten Entwicklungen in Mali wie auch seine individuelle Situation, insbesondere die neusten medizinischen Berichte, ungenügend berücksichtigt habe.
E. 3.2 Nach Durchsicht aller Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung genügend mit der individuellen und insbesondere auch der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs auch die aktuelle Situation in Mali berücksichtigt hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt, vermag keine formelle Verfehlung zu begründen. Vielmehr handelt es sich um eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und damit um eine materielle Frage.
E. 3.3 Eine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen fällt demnach ausser Betracht und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Vorliegend hat das SEM die Eingabe vom 12. Januar 2026, zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt, nachdem das ordentliche Asylverfahren mit einem prozessualen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossen worden war und der Beschwerdeführer (teilweise) geltend machte, die Verfügung des SEM sei ursprünglich fehlerhaft.
E. 5 Nachdem das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat, darauf eingetreten ist und dieses materiell geprüft hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob es in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und zu Recht an seiner ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3615/2022 vom 12. September 2022 E. 5).
E. 6.1 Das SEM erachtete die im Wiedererwägungsgesuch vom 12. Januar 2026 geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel als nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu beweisen und die Rechtskraft der Verfügung vom 3. September 2025 beseitigen zu können. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten.
E. 6.2 Im Rahmen des bisherigen Verfahrens vermochte der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass ihm in seinem Heimatland eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Im Wiedererwägungsgesuch machte er geltend, ein Arztbericht zeige nunmehr auf, dass er eine Traumatisierung aufweise, weshalb seine Aussagen und Schilderungen sowie auch die von der Vorinstanz in der Verfügung angeführten Widersprüche erneut und diesmal unter Berücksichtigung seiner Traumatisierung zu würdigen seien. Die Vorinstanz hielt daraufhin in der angefochtenen Verfügung fest, dass auch die Traumatisierung nichts an ihrer Einschätzung ändere. Die Diagnose einer Traumafolgestörung sei insbesondere im Rahmen der Anhörung zu berücksichtigen, indem einer Person mit hinreichen Geduld begegnet und ihr Gelegenheit gegeben werde, sich frei zu äussern, was beim Beschwerdeführer während seiner Anhörung der Fall gewesen sei, weshalb die geltend gemachte Diagnose der Traumatisierung nichts zu ändern vermöge. Zudem sei er in der Lage gewesen, über andere traumatische Erlebnisse - insbesondere die schwierigen Lebensumstände als Sklave - ausführlich zu berichten. Zudem sei die Glaubhaftigkeit nur in Bezug auf die geltend gemachte Brandstiftung und nicht in Bezug auf die Ausbeutung durch die Adligen bezweifelt worden. In Bezug auf letzteres sei jedoch die flüchtlingsrechtliche Motivation verneint und andererseits das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative bejaht worden. Der Beschwerdeführer stützt auf Beschwerdeebene sodann die Beurteilung der Vorinstanz, dass eine posttraumatische Belastungsstörung und andere psychische Leiden die vorinstanzlichen Erwägungen im Sinne flüchtlingsrechtlicher Relevanz nicht umzustossen vermögen (vgl. Beschwerde Rz. 20). Der Beschwerdeführer argumentiert jedoch, er habe seine Fluchtgründe trotz der diagnostizierten Traumafolgestörung glaubhaft darlegen können und es drohe ihm in seine Eigenschaft als ehemals versklavter Person in seinem Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Indem der Beschwerdeführer selbst eingesteht, dass die im Wiedererwägungsverfahren geltend gemachte Traumadiagnose die Erwägungen der Vorinstanz nicht umzustossen vermag und die Vorinstanz ebenfalls ausführlich dargelegt hat, weshalb diese Diagnose nicht geeignet sei, ihre Einschätzung umzustossen, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, in dieser Hinsicht eine erhebliche Veränderung der Beweislage, welche zu einer Bejahung einer drohenden asylrechtlich relevanten Gefährdung führen würde, zu begründen.
E. 7.1 Was die Anordnung der Wegweisung betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf eine solche verfügt; andere Gründe sind ebenfalls keine ersichtlich. Was deren Vollzug betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, eine solche sei weder zulässig noch zumutbar. Das SEM habe sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auf veraltete Quellen bezogen. Neuere Berichte würden auf Verletzungen des humanitären Völkerrechts sowie Verletzungen des internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen hindeuten und es sei aufgrund der Kriegssituation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen. Angesichts der Lage im Heimatstaat sei ein «real risk» im Sinne von Art. 3 und Art. 4 EMRK und Art. 3 FoK nicht zu verneinen. Die allgemeine Lage in Mali würde sodann auch zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, zumal sich das Land in einer Situation befinde, die sich unter «Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt» subsumieren lasse, und sich zudem in einer humanitären Krise befinde. Spätestens seit der Eskalation ab dem 25. April 2026 könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Situation in Zentral- und Südmali im Unterschied zu Nordmali weniger von Kampfhandlungen betroffen sei. Daher sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer das Land im Alter von 13 Jahren verlassen, habe kein soziales Beziehungsnetz, sein familiäres Netzwerk sei nicht unterstützungsfähig und es sei realitätsfremd davon auszugehen, dass er eine Erwerbsarbeit antreten könne. Zudem sei die medizinische Versorgungssituation für ein Krankheitsbild wie jenes des Beschwerdeführers (Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mindestens mittelschwere depressive Episode) unzureichend und nicht garantiert zugänglich. Auch seine benötigten Medikamente (...) seien nicht verfügbar.
E. 7.2 Auch in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen ist nicht von einer wesentlich veränderten Sachlage auszugehen. Soweit sich die Situation anders präsentiert, ist nachfolgend darauf einzugehen:
E. 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als zulässig zu erachten, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK.
E. 7.2.2 In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist sodann festzuhalten, dass solche den Wegweisungsvollzug nur ganz ausnahmsweise als unzulässig erscheinen lassen können. Vorausgesetzt ist praxisgemäss ein reales Risiko einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Folge intensiven Leidens oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193; bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; sowie statt vieler: Urteil des BVGer F-2695/2025 vom 20. Juni 2025 S. 6). Dazu bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte (vgl. nachfolgend E. 7.2.4).
E. 7.2.3 Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeht, ist festzustellen, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen. So hat das Bundesverwaltungsgericht im kürzlich ergangenen Urteil E-4482/2026 vom 7. Juli 2026 festgehalten, dass die Befreiungsfront von Azawad (FLA) und der Jamaat Nusrat al-Islam wal-Muslimin (JNIM) an verschiedenen Orten in Mali am 25./26. April 2026 gemeinsam koordinierte Angriffe in verschiedenen Städten, darunter auch in der Hauptstadt Bamako verübt haben, wobei sich die Angriffe insbesondere gegen Regierungseinrichtungen gerichtet haben, und ist zum Schluss gekommen, dass trotz dieser gebietsweisen Kämpfe der Vollzug der Wegweisung in eine bislang nicht von diesen Kämpfen betroffene Region nicht als generell unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-6314/2025 vom 9. September 2026 E. 9.4 ff.). Der Beschwerdeführer stammt vorliegend aus B._______, wobei diese Region nicht Ziel der genannten Angriffswelle war. Der Wegweisungsvollzug ist daher - selbst wenn es in dieser Region in der Vergangenheit zu Vorfällen gekommen sein mag - weiterhin als zumutbar zu erachten. Zudem kann der Beschwerdeführer überdies auch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Anspruch nehmen.
E. 7.2.4 Sodann ist gemäss konstanter Praxis des Gerichts nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1,2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2). Dem Arztbericht vom 10. Dezember 2025 ist zu entnehmen, dass zur Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers Psychopharmaka (Schlaf- und Beruhigungsmedikation und Antidepressivum) eingesetzt werden, wobei auf dem Medikamentenblatt vom 19. Mai 2026 die genauen Medikamente ersichtlich sind. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts existieren in seiner Herkunftsregion medizinische Strukturen, die eine entsprechende Behandlung anbieten können, insbesondere die psychiatrische Abteilung des Universitätsklinikums in Bamako (vgl. Urteile des BVGer E-6590/2023 vom 6. Januar 2025 E. 6.3.5 und E-6314/2025 a.a.O.). Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass Medikamente zur psychiatrischen Behandlung, insbesondere auch Antidepressiva und Schlafmittel (vgl. Ministère de la Santé et des Affaires Sociales, Mali: Liste nationale des medicaments essentiels 2024,, zuletzt abgerufen am 28. August 2026), in Mali erhältlich sind und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch dort Antidepressiva und Schlaf- respektive Beruhigungsmittel erhalten wird, auch wenn es sich dabei allenfalls nicht um die genau gleichen Medikamente handelt, wie er sie in der Schweiz erhält. Ferner kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers nötigenfalls durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung - beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal - sichergestellt wird.
E. 7.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar.
E. 7.4 Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens im Oktober 2025 verpflichtet gewesen wäre, die Schweiz zu verlassen. Der Vollzug ist weiterhin als durchführbar zu erachten.
E. 8 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 3. September 2025 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Januar 2026 zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Der am 27. Mai 2026 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 28. Mai 2026 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Kosten zu erheben.
E. 10.2 Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde mit der genannten Zwischenverfügung als unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren eingesetzt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, indessen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Linda Spähni, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3679/2026 Urteil vom 29. September 2026 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Mali, vertreten durch Linda Spähni, Freiplatzaktion Basel, Beratungsstelle für Migrant:innen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 23. April 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er und seine Familie hätten im Dorf zu den Mittellosen gehört, weswegen sie wie Sklaven gelebt hätten und von den Adligen ausgebeutet worden seien. Weil er die Situation nicht ausgehalten habe, habe er eine Scheune der Adligen angezündet, woraufhin er geflüchtet sei. Mit Verfügung vom 3. September 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die ablehnende Verfügung begründete es damit, dass die Aussagen zur geltend gemachten Brandstiftung insgesamt unglaubhaft ausgefallen seien. Weiter sei die Motivation der Adligen, die Familie des Beschwerdeführers zu benachteiligen, auf rein materialistische Beweggründe und nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zurückzuführen. Die geschilderten Umstände seien zudem den lokalen Gegebenheiten geschuldet und dem Beschwerdeführer stünden innerstaatliche Schutzalternativen offen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtleistung des einverlangten Kostenvorschusses mit Urteil D-7009/2025 vom 21. Oktober 2025 nicht ein. B. B.a Mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 12. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans SEM und beantragte, die Verfügung des SEM vom 3. September 2025 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf eine Kostenauferlegung sei zu verzichten. Zudem sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sowie Vollzugshandlungen seien zu sistieren. B.b Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, dass frühere Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vor dem Hintergrund des neu eingereichten medizinischen Berichts, welcher seine Traumatisierung belege, erneut zu beurteilen seien. Zudem stünden seine Vorbringen in Bezug auf die Sklaverei in Einklang mit den Länderberichten und es drohe ihm eine individuelle Gefährdung mit absehbaren Konsequenzen. Auch habe sich die Situation in Mali seit dem Asylentscheid erheblich verändert, weshalb der Wegweisungsvollzug nicht zulässig sei. Darüber hinaus sei die Behandlung seiner psychischen Probleme in Mali nicht gewährleistet, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als zumutbar zu erachten sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen medizinischen Bericht vom 10. Dezember 2025 zu den Akten. B.c Mit Verfügung vom 23. April 2026 - eröffnet am 24. April 2026 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung des SEM vom 3. September 2025 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und erklärte, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. B.d Mit Eingabe datiert vom 20. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin. Zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen beziehungsweise zu erteilen. C. Der Instruktionsrichter setzte am 27. Mai 2026 den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch per sofort und einstweilen aus. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2026 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung - unter Voraussetzung des Nachreichens einer aktuellen Fürsorgebestätigung - gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin unentgeltlich bei. E. Mit Eingabe vom 3. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2026 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, wobei das SEM jedoch auf die Einreichung einer solchen verzichtete. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Rückweisungsantrag damit, dass die Vorinstanz sowohl die neusten Entwicklungen in Mali wie auch seine individuelle Situation, insbesondere die neusten medizinischen Berichte, ungenügend berücksichtigt habe. 3.2 Nach Durchsicht aller Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung genügend mit der individuellen und insbesondere auch der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs auch die aktuelle Situation in Mali berücksichtigt hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt, vermag keine formelle Verfehlung zu begründen. Vielmehr handelt es sich um eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und damit um eine materielle Frage. 3.3 Eine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen fällt demnach ausser Betracht und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Vorliegend hat das SEM die Eingabe vom 12. Januar 2026, zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt, nachdem das ordentliche Asylverfahren mit einem prozessualen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossen worden war und der Beschwerdeführer (teilweise) geltend machte, die Verfügung des SEM sei ursprünglich fehlerhaft.
5. Nachdem das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat, darauf eingetreten ist und dieses materiell geprüft hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob es in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und zu Recht an seiner ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3615/2022 vom 12. September 2022 E. 5). 6. 6.1 Das SEM erachtete die im Wiedererwägungsgesuch vom 12. Januar 2026 geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel als nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu beweisen und die Rechtskraft der Verfügung vom 3. September 2025 beseitigen zu können. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. 6.2 Im Rahmen des bisherigen Verfahrens vermochte der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass ihm in seinem Heimatland eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Im Wiedererwägungsgesuch machte er geltend, ein Arztbericht zeige nunmehr auf, dass er eine Traumatisierung aufweise, weshalb seine Aussagen und Schilderungen sowie auch die von der Vorinstanz in der Verfügung angeführten Widersprüche erneut und diesmal unter Berücksichtigung seiner Traumatisierung zu würdigen seien. Die Vorinstanz hielt daraufhin in der angefochtenen Verfügung fest, dass auch die Traumatisierung nichts an ihrer Einschätzung ändere. Die Diagnose einer Traumafolgestörung sei insbesondere im Rahmen der Anhörung zu berücksichtigen, indem einer Person mit hinreichen Geduld begegnet und ihr Gelegenheit gegeben werde, sich frei zu äussern, was beim Beschwerdeführer während seiner Anhörung der Fall gewesen sei, weshalb die geltend gemachte Diagnose der Traumatisierung nichts zu ändern vermöge. Zudem sei er in der Lage gewesen, über andere traumatische Erlebnisse - insbesondere die schwierigen Lebensumstände als Sklave - ausführlich zu berichten. Zudem sei die Glaubhaftigkeit nur in Bezug auf die geltend gemachte Brandstiftung und nicht in Bezug auf die Ausbeutung durch die Adligen bezweifelt worden. In Bezug auf letzteres sei jedoch die flüchtlingsrechtliche Motivation verneint und andererseits das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative bejaht worden. Der Beschwerdeführer stützt auf Beschwerdeebene sodann die Beurteilung der Vorinstanz, dass eine posttraumatische Belastungsstörung und andere psychische Leiden die vorinstanzlichen Erwägungen im Sinne flüchtlingsrechtlicher Relevanz nicht umzustossen vermögen (vgl. Beschwerde Rz. 20). Der Beschwerdeführer argumentiert jedoch, er habe seine Fluchtgründe trotz der diagnostizierten Traumafolgestörung glaubhaft darlegen können und es drohe ihm in seine Eigenschaft als ehemals versklavter Person in seinem Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Indem der Beschwerdeführer selbst eingesteht, dass die im Wiedererwägungsverfahren geltend gemachte Traumadiagnose die Erwägungen der Vorinstanz nicht umzustossen vermag und die Vorinstanz ebenfalls ausführlich dargelegt hat, weshalb diese Diagnose nicht geeignet sei, ihre Einschätzung umzustossen, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, in dieser Hinsicht eine erhebliche Veränderung der Beweislage, welche zu einer Bejahung einer drohenden asylrechtlich relevanten Gefährdung führen würde, zu begründen. 7. 7.1 Was die Anordnung der Wegweisung betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf eine solche verfügt; andere Gründe sind ebenfalls keine ersichtlich. Was deren Vollzug betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, eine solche sei weder zulässig noch zumutbar. Das SEM habe sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auf veraltete Quellen bezogen. Neuere Berichte würden auf Verletzungen des humanitären Völkerrechts sowie Verletzungen des internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen hindeuten und es sei aufgrund der Kriegssituation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen. Angesichts der Lage im Heimatstaat sei ein «real risk» im Sinne von Art. 3 und Art. 4 EMRK und Art. 3 FoK nicht zu verneinen. Die allgemeine Lage in Mali würde sodann auch zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, zumal sich das Land in einer Situation befinde, die sich unter «Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt» subsumieren lasse, und sich zudem in einer humanitären Krise befinde. Spätestens seit der Eskalation ab dem 25. April 2026 könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Situation in Zentral- und Südmali im Unterschied zu Nordmali weniger von Kampfhandlungen betroffen sei. Daher sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer das Land im Alter von 13 Jahren verlassen, habe kein soziales Beziehungsnetz, sein familiäres Netzwerk sei nicht unterstützungsfähig und es sei realitätsfremd davon auszugehen, dass er eine Erwerbsarbeit antreten könne. Zudem sei die medizinische Versorgungssituation für ein Krankheitsbild wie jenes des Beschwerdeführers (Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mindestens mittelschwere depressive Episode) unzureichend und nicht garantiert zugänglich. Auch seine benötigten Medikamente (...) seien nicht verfügbar. 7.2 Auch in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen ist nicht von einer wesentlich veränderten Sachlage auszugehen. Soweit sich die Situation anders präsentiert, ist nachfolgend darauf einzugehen: 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als zulässig zu erachten, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK. 7.2.2 In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist sodann festzuhalten, dass solche den Wegweisungsvollzug nur ganz ausnahmsweise als unzulässig erscheinen lassen können. Vorausgesetzt ist praxisgemäss ein reales Risiko einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Folge intensiven Leidens oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193; bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; sowie statt vieler: Urteil des BVGer F-2695/2025 vom 20. Juni 2025 S. 6). Dazu bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte (vgl. nachfolgend E. 7.2.4). 7.2.3 Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeht, ist festzustellen, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen. So hat das Bundesverwaltungsgericht im kürzlich ergangenen Urteil E-4482/2026 vom 7. Juli 2026 festgehalten, dass die Befreiungsfront von Azawad (FLA) und der Jamaat Nusrat al-Islam wal-Muslimin (JNIM) an verschiedenen Orten in Mali am 25./26. April 2026 gemeinsam koordinierte Angriffe in verschiedenen Städten, darunter auch in der Hauptstadt Bamako verübt haben, wobei sich die Angriffe insbesondere gegen Regierungseinrichtungen gerichtet haben, und ist zum Schluss gekommen, dass trotz dieser gebietsweisen Kämpfe der Vollzug der Wegweisung in eine bislang nicht von diesen Kämpfen betroffene Region nicht als generell unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-6314/2025 vom 9. September 2026 E. 9.4 ff.). Der Beschwerdeführer stammt vorliegend aus B._______, wobei diese Region nicht Ziel der genannten Angriffswelle war. Der Wegweisungsvollzug ist daher - selbst wenn es in dieser Region in der Vergangenheit zu Vorfällen gekommen sein mag - weiterhin als zumutbar zu erachten. Zudem kann der Beschwerdeführer überdies auch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Anspruch nehmen. 7.2.4 Sodann ist gemäss konstanter Praxis des Gerichts nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1,2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2). Dem Arztbericht vom 10. Dezember 2025 ist zu entnehmen, dass zur Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers Psychopharmaka (Schlaf- und Beruhigungsmedikation und Antidepressivum) eingesetzt werden, wobei auf dem Medikamentenblatt vom 19. Mai 2026 die genauen Medikamente ersichtlich sind. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts existieren in seiner Herkunftsregion medizinische Strukturen, die eine entsprechende Behandlung anbieten können, insbesondere die psychiatrische Abteilung des Universitätsklinikums in Bamako (vgl. Urteile des BVGer E-6590/2023 vom 6. Januar 2025 E. 6.3.5 und E-6314/2025 a.a.O.). Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass Medikamente zur psychiatrischen Behandlung, insbesondere auch Antidepressiva und Schlafmittel (vgl. Ministère de la Santé et des Affaires Sociales, Mali: Liste nationale des medicaments essentiels 2024,, zuletzt abgerufen am 28. August 2026), in Mali erhältlich sind und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch dort Antidepressiva und Schlaf- respektive Beruhigungsmittel erhalten wird, auch wenn es sich dabei allenfalls nicht um die genau gleichen Medikamente handelt, wie er sie in der Schweiz erhält. Ferner kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers nötigenfalls durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung - beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal - sichergestellt wird. 7.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar. 7.4 Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens im Oktober 2025 verpflichtet gewesen wäre, die Schweiz zu verlassen. Der Vollzug ist weiterhin als durchführbar zu erachten.
8. Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 3. September 2025 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Januar 2026 zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Der am 27. Mai 2026 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 28. Mai 2026 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Kosten zu erheben. 10.2 Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde mit der genannten Zwischenverfügung als unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren eingesetzt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, indessen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Linda Spähni, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: