Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 28. Dezember 2010, gelangte am 11. März 2011 in die Schweiz und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 21. März 2011 wurde er summarisch befragt und am 31. März 2011 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie, stamme aus B._______ und habe seit seinem (...) Lebensjahr bis zur Ausreise in C._______ (Tibet) gewohnt und in einem Hotel gearbeitet, wo er Englisch gelernt habe. Im Jahr 2005 sei er für (...) Monat und (...) Tage inhaftiert worden, weil er einem Abt aus einem Kloster zur Flucht verholfen habe. Danach sei er entlassen worden. Am (...) 2010 um (...) Uhr sei es im Hotel zu einem Streit zwischen zwei chinesischen und einem tibetischen Geschäftsmann gekommen, woraufhin er einen der Chinesen aus dem Hotel verwiesen beziehungsweise diesen weggeschoben habe, woraufhin dieser fortgerannt sei. Er habe den Tibeter nach dem Grund des Streits gefragt und dieser habe ihm gesagt, er verkaufe den Chinesen Bilder des Dalai Lama beziehungsweise er (der Beschwerdeführer) habe in dessen Tasche Bilder des Dalai Lama gefunden, die Tasche daraufhin an sich genommen und in sein Zimmer gebracht. Weil sein Chef ihm gesagt habe, der verwiesene Chinese habe die Polizei gerufen beziehungsweise weil dieser mit vielen Chinesen zurückgekommen sei, habe er das Hotel durch den Hintereingang verlassen. Um (...) Uhr habe er C._______ im Bus einer Expeditionsgruppe beziehungsweise eines Europäers verlassen, welchen er um Hilfe gebeten habe, und sei nach D._______ gereist, wo er zunächst mit der Expeditionsgruppe im Hotel übernachtet und dann seinen Onkel gesucht habe. Am 10. März 2011 sei er weiter in die Schweiz gereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Kopie einer chinesischen Wohnsitzbestätigung zu den Akten, welche er im Gefängnis erhalten habe. B. Aufgrund eines am 18. April 2011 geführten Telefongesprächs kam eine Lingua- Fachperson (AS13) im Rahmen einer landeskundlich-kulturellen Analyse mit Bericht vom 11. Mai 2011 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei eindeutig ausserhalb Tibets hauptsozialisiert worden. Eine weitere Fachperson (AS14) kam im Rahmen einer linguistischen Analyse mit Bericht vom 25. Mai 2011 zum Schluss, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers habe sehr wahrscheinlich in C._______/Tibet stattgefunden. Die widersprüchlichen Resultate wurden in einer Aktennotiz vom 25. Mai 2011 erklärt. C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2015 das rechtliche Gehör zu den Analyseergebnissen, woraufhin dieser am 4. März 2015 Stellung nahm. D. Mit Verfügung vom 11. März 2015 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. E. Eine am 13. April 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Urteil D-2329/2015 vom 23. April 2015 gutgeheissen und die vorliegende Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive Neubeurteilung nach vorgängig korrekter Akteneinsicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs ans SEM zurückgewiesen. Zur Begründung wurde dabei ausgeführt, dass die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 dem Erfordernis der Akteneinsicht und damit den Gehörsanspruch offensichtlich nicht gerecht werde. Die sprachliche Analyse (Bericht vom 25. Mai 2011) bestätige die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Herkunft. Diese Schlussfolgerung sei in der vorinstanzlichen Zwischenverfügung ausgeblendet beziehungsweise in keiner Weise kommuniziert worden. Aus der Zusammenfassung des SEM müsse vielmehr der Schluss gezogen werden, auch der Sprachexperte habe eine Sozialisation in Tibet ausgeschlossen. Ausserdem habe sich das SEM darauf beschränkt, aus den beiden Berichten lediglich Elemente, welche allenfalls gegen die Sozialisation im erwähnten Gebiet sprechen, offen zu legen und dabei zum Teil falsche oder zumindest missverständliche und im Übrigen äusserst vage Ausführungen gemacht. F. Am 11. September 2015 kam eine dritte Fachperson im Rahmen einer sprachlichen Analyse und einer Evaluation des Alltagswissens des Beschwerdeführers basierend auf dem Gespräch vom 18. April 2011 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich ausserhalb Tibets hauptsozialisiert worden. In einer Aktennotiz vom 2. September 2016 äusserte sich dieser Experte zudem zur Verständigung zwischen dem Interviewer und dem Beschwerdeführer am Gespräch vom 18. April 2011. G. Am 10. und 16. Februar 2017 nahm der erste Experte (A14) in einer Aktennotiz zu verschiedenen Fragen des SEM in Bezug auf die neue Lingua-Analyse vom 11. September 2015 und die Lingua-Fachstelle zu dessen Qualifikation Stellung. H. Am 13. und 24. Februar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu den verschiedenen Analysen und Aktennotizen. I. Mit Eingabe vom 18. April 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. J. Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 - eröffnet am 30. Mai 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. K. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beziehungsweise subeventualiter als Ausländer sowie sub-subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 2. August 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Replik vom 22. August 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte einen psychiatrischen Erstbericht vom 21. August 2017 zu den Akten. O. Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Bericht nach, wonach er seit dem (...) November 2017 in stationärer Behandlung sei. P. Mit Eingabe vom 26. November 2018 reichte der Beschwerdeführer einen mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 eingeforderten aktuellen Arztbericht vom 20. November 2018 zu den Akten.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, aufgrund gewisser Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers hätten zwei Experten basierend auf einem Gespräch vom 18. April 2011 je eine Lingua-Analyse erstellt. Der erste Experte (A13) sei ihm Rahmen einer landeskundlich-kulturellen Analyse vom 11. Mai 2011 zum Schluss gekommen, die Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers habe eindeutig ausserhalb der Autonomen Region Tibet stattgefunden. Seine Angaben zur Geographie und der Administration seien zum Teil korrekt, zum Teil fehlerhaft. Seine Angaben zum Themenbereich lokales Wissen seien fehlerhaft. Seine Angaben zu seiner Arbeit und dem Arbeitsalltag seien äusserst oberflächlich und fehlerhaft. Seine Angaben zum Hotel, in dem er gearbeitet habe, zur Anzahl der Zimmer, zu den Zimmerpreisen und zum Eingang seien nicht richtig. Die Angaben zum Themenkreis Genussmittel und Konsum würden signifikante Fehler enthalten. Der Experte habe sich zudem zu seinen sprachlichen Fähigkeiten geäussert, ohne dass es sich hierbei um eine Sprachanalyse im eigentlichen Sinne handle. Dabei habe er festgehalten, dass der Beschwerdeführer über mangelhafte Tibetisch- wie auch Chinesischkenntnisse verfüge und viele englische Lehnwörter verwende. (Zur linguistischen Qualifikation des Experten führte die Lingua-Stelle mit Aktennotiz vom 10. Februar 2017 aus, er sei ethnolinguistisch ausgerichtet und habe sich seiner Qualifikation entsprechend zur Verwendung der Sprache im sozio-kulturellen Kontext geäussert). Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden insgesamt erhebliche Fehler enthalten, Details vermissen lassen und nicht den Eindruck erwecken, dass der Beschwerdeführer bis vor ein paar Monaten im genannten Raum gelebt habe. Der zweite Experte (A14) sei im Rahmen einer sprachlichen Analyse vom 25. Mai 2011 zum Schluss gekommen, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sei sehr wahrscheinlich in C._______ in der Autonomen Region Tibet erfolgt. Seine Angaben bezüglich der Herkunft und Sozialisierung liessen sich weder wiederlegen noch bestätigen. Es sei möglich, dass er seine sprachlichen Merkmale und Mängel an einem Grenzort aufgelesen habe. Einige sehr gebräuchliche Wörter des Zentral- und Exiltibetischen habe er nicht verstanden und zahlreiche englische Wörter verwendet. Er verfüge erstaunlicherweise über keine Chinesischkenntnisse. Es gebe in seiner Sprache typische Merkmale des Sherpa (Sprache der Mutter des Beschwerdeführers), die auf eine nachhaltige Prägung durch diese Sprache hinwiesen. In einer Aktennotiz vom 25. Mai 2011 wurden die Widersprüche der beiden Analysen folgendermassen erklärt: Ein eindeutiges linguistisches Resultat werde dadurch erschwert, dass der Beschwerdeführer Sherpa spreche. In der Grenzstadt C._______ würden verschiedene Dialekte gesprochen und verschiedene Ethnien zusammen leben, was die Einflüsse des Englischen erklären könnte. Da die soziolinguistische Situation der Stadt noch nicht so erforscht sei, verfüge der Experte nicht über jene Kriterien, die eine eindeutige Zuweisung entweder zu C._______ oder allenfalls zu Nepal oder Indien zulassen würden. So könne der Experte den Sozialisierungsraum C._______ nicht ausschliessen. Der dritte Experte (A19) sei im Rahmen einer landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Analyse vom 11. September 2015 zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht im Gebiet E._______ der Autonomen Region Tibet sondern in der exiltibetischen Gemeinde ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden. Seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse entsprächen nicht denjenigen, die man von einer einheimischen Person im angegebenen Alter, mit dem angegebenen sozialen und ethnischen Hintergrund und der angegebenen Tätigkeit erwarten könne. Er habe zwar Fragen bezüglich der Distanzen und der Geographie weitgehend korrekt beantwortet. Jedoch seien seine Angaben bezüglich der Preise, der Währung und des Personalausweises mehrheitlich nicht plausibel gewesen. Im linguistischen Teil der Analyse halte der Experte fest, dass der Beschwerdeführer nicht wie erwartet den Dialekt von B._______ spreche, der dem E._______ näher stehe, sondern eine Form des Sherpa, welche verschiedene Elemente des Lhasa-Dialekts oder der exiltibetischen Koine enthalte. Er verfüge zudem über keine nennenswerten Chinesischkenntnisse, verwende aber eine ganze Reihe von englischen Begriffen - sein englischer Wortschatz scheine grösser als der tibetische - und ein paar Ausdrücke aus dem Hindi, die im Zentraltibetischen nicht zur Anwendung kämen. Man gewinne den Eindruck, dass Englisch seine zweite und Tibetisch beziehungsweise Sherpa seine dritte Sprache sei. Zur Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Interviewer anlässlich des Gesprächs vom 18. April 2011 hielt der Experte in einer Aktennotiz vom 2. September 2016 fest, diese sei gut gewesen, auch wenn es leicht überdurchschnittlich zu Nachfragen von beiden Seiten gekommen sei. Die Verständigungsprobleme hätten sich jedoch sofort durch eine andere Formulierung der Frage oder durch Ausweichen auf das Englische behoben. Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2017 habe die Länderanalyse zur in Kopie eingereichten Wohnsitzbestätigung festgehalten, dass diesbezüglich kein Vergleichsmaterial vorliege. Es sei nicht bekannt, ob derartige Bestätigungen im Original oder in Kopie ausgehändigt würden. Die Identitätsnummer auf dem Dokument enthalte jedoch eine Unregelmässigkeit. Auf verschiedene Fragen des SEM zur Analyse des Experten AS19 hin habe der Experte AS14 in einer Aktennotiz vom 10. Februar 2017 ausgeführt, zum Zeitpunkt seines ersten Gutachtens sei es ihm unter den gegebenen Umständen riskant erschienen, überhaupt einen Schluss zu ziehen, ohne etwas Genaueres über die Region von C._______ oder auch B._______ zu wissen, weshalb er entschieden habe, im Zweifelsfall zu Gunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden. Beim erneuten Anhören der Aufnahmen und mit mehr Datenmaterial und Erfahrung scheine ihm viel plausibler, dass der Beschwerdeführer das vom Interviewer verwendete Zentraltibetisch viel besser hätte verstehen und sprechen müssen, selbst wenn er lange in einem Durchgangsort wie C._______ gelebt habe. Die Sherpa-Kenntnisse könne er sich auch ausserhalb der Autonomen Region Tibet erworben haben, was auch plausibler erkläre, weshalb er so viele in der zentraltibetischen Sprache weit verbreiteten Ausdrücke nicht verstanden und von sich aus zahlreiche englische Wörter verwendet habe. Es dränge sich deshalb der Schluss auf, dass er vermutlich eher nicht in der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden sei. Auf Rückfrage des SEM, ob nicht eher davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei nicht in der exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert worden, hielt der Experte AS19 in einer Aktennotiz vom 16. Februar 2017 fest, die vorliegenden Daten würden eher darauf hinweisen, dass er einer exiltibetischen Gemeinschaft mit fortgeschrittenem Sprachverlust des Tibetischen entstamme. Auf die Frage, weshalb er Sherpa als dritte Sprache des Beschwerdeführers vermute, hielt der Experte fest, der Beschwerdeführer habe viele Wörter des Grundwortschatzes auf Englisch aber nicht auf Tibetisch beziehungsweise Sherpa beherrscht, ohne dass sich aber der Eindruck ergeben habe, dass Englisch seine Hauptsprache sei. Für die jeweiligen detaillierten Analysen und Aktennotizen wird auf die ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen. Mit Stellungnahme vom 18. April 2017 zu den Analysen und Aktennotizen habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die Sektion Lingua begründe in ihrer Aktennotiz vom 10. Februar 2017 nicht, weshalb der Bericht des Experten AS14 in dieser Form nicht hätte weitergeleitet werden dürfen. Weiter erkläre es nicht, weshalb es die Qualifikation des Experten AS14 zum heutigen Zeitpunkt als genügend einschätze, scheine er doch seine frühere Einschätzung revidiert zu haben und erkläre, damals nichts Genaueres über die Region C._______ oder B._______ gewusst zu haben. Ob dessen Kenntnisse in der Zwischenzeit genauer seien, lasse sich aus seinen Aussagen nicht entnehmen. Eine klare nachvollziehbare Begründung für den Meinungswechsel sei nicht ersichtlich. Es falle auf, wie vorsichtig sich jener Experte ausdrücke. Es könne sein, dass er Unsicherheiten vorher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt habe und nun zu seinen Ungunsten. In Tibet würden viele Sprachen und Dialekte gesprochen. Voraussetzung sei jedoch dass der Telefonbefragende einen ähnlichen Dialekt wie die zu befragende Person spreche oder diesen Dialekt zumindest verstehe. Bei Sprachen, die man nicht in der Schule lerne, könne es bei Flüchtlingen und Personen, die im eigenen Land übersiedelten, zu Änderungen im täglichen Sprachgebrauch kommen. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht würden mangelnde Chinesischkenntnisse nicht den Schluss zulassen, dass man nicht in China sozialisiert worden sei (vgl. Urteil des BVGer E-4695/2016, E. 5.2), und werde die Beweiskraft eines Dokumentes nicht dadurch beeinträchtigt, dass es lediglich in Fotokopie vorliege (vgl. Urteil des BVGer E-5292/2006). Vorliegend gäbe es viele Hinweise auf eine Herkunft und Sozialisation in Tibet. Vor diesem Hintergrund zog das SEM den Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Zwei Experten seien zum Schluss gekommen, dass er eindeutig beziehungsweise sehr wahrscheinlich nicht in der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden sei. Lediglich ein Experte sei zum Schluss gekommen, dass er sehr wahrscheinlich in C._______ sozialisiert worden sei. Aus dem Gutachten gehe jedoch auch hervor, dass er die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft und Sozialisierung weder widerlegen noch bestätigen könne, womit der Schluss einer Sozialisierung in C._______ nicht nachvollziehbar sei. Deshalb habe die Sektion Lingua in ihrer Aktennotiz vom 10. Februar 2017 festgehalten, das Gutachten hätte in jener Form nicht weitergeleitet werden dürfen. Zudem habe der Experte später dieses Gutachten in Frage gestellt und sei davon ausgegangen, die Hauptsozialisierung sei vermutlich nicht in Tibet erfolgt. Wie in der Stellungnahme des Beschwerdeführers geltend gemacht, würden diese unterschiedlichen Schlussfolgerungen Fragen zu der Qualifikation des Experten aufwerfen, zumindest zum Zeitpunkt des Gutachtens im Jahre 2011, sodass dessen Gutachten und spätere Stellungnahme nicht berücksichtigt würden. Insofern in der Stellungnahme des Beschwerdeführers mit Verweis auf mangelnde Dialektkenntnisse auch die anderen Gutachten in Frage gestellt würden, sei darauf hinzuweisen, dass die Verständigung am Interview gemäss dem Experten AS19 gut gewesen sei. Es sei zwar in leicht überdurchschnittlichem Mass zu Nachfragen gekommen, Verständigungsprobleme seien aber jeweils sofort behoben worden. Die Schlussfolgerungen der Experten AS13 und AS19 seien nachvollziehbar. So verfüge der Beschwerdeführer nicht über jene substantiierten Kenntnisse der Gegend und dem dortigen Leben, die von ihm erwartet werden dürften. Es treffe zwar zu, dass er vor allem geographische Fragen richtig beantwortet habe. Dabei handle es sich aber um Angaben, die eine Person auch ohne grössere Schwierigkeiten über Quellen wie Karten oder das Internet in Erfahrung bringen könnte. Was bei Preisen von Konsumgütern oder zu einem spezifischen Arbeitsort bedeutend schwieriger sei. Damit verfüge er gerade in Themenbereichen, die deutlicher als andere zeigten, ob jemand wirklich aus der Region sei, über ungenügende Kenntnisse. Es treffe zwar zu, dass ihm gewisse Unstimmigkeiten schwerlich zur Last gelegt werden könnten und dass sich die Experten in einem Punkt widersprächen. In Anbetracht der erwähnten mangelnden substantiierten Kenntnisse, die von ihm erwartet werden könnten, vermöchten jene Einwendungen jedoch nicht zu seinen Gunsten zu sprechen. Auch die linguistische Analyse der beiden Experten sei zu bestätigen. So würden sie darauf hinweisen, dass er offensichtlich nur ungenügend Tibetisch spreche, einen Dialekt verwende, der nicht seiner Herkunftsregion entspreche, kein Chinesisch spreche und oft englische und zum Teil Wörter des Hindi verwende. Es ergebe sich daraus der Eindruck, dass er nur über ungenügende Kenntnisse jener Sprache verfüge, die er eigentlich sprechen müsste, jedoch Kenntnisse von Sprachen habe, die im geltend gemachten Umfeld ungewöhnlich erscheinen würden. Er erkläre dieses Paradox damit, dass in seiner Region eine Dialektmischung des Sherpa und des lokalen Dialekts gesprochen werde und dem langjährigen Aufenthalt in C._______. Hätte er jedoch wie angegeben dort gelebt, wäre er sicherlich als Folge des sozialen Umfeldes in einem viel grösseren Masse mit der tibetischen und der chinesischen als mit der englischen Sprache und dem Hindu konfrontiert gewesen. Der Beweiswert der eingereichten Kopie einer Wohnsitzbestätigung sei äusserst gering. Zudem erscheine schwer nachvollziehbar, dass die Polizei ihm lediglich eine Kopie ausgehändigt hätte, könnte er sich doch bei einer Kontrolle nicht mittels eines solchen Dokumentes ausweisen. Auch enthalte die darauf vermerkte Identitätsnummer eine Unstimmigkeit. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen sei nicht davon auszugehen, dass es sich um die Kopie eines authentischen Dokumentes handle, weshalb diese einzuziehen sei. In Anbetracht der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft sei logischerweise ebenfalls nicht glaubhaft, dass er in Tibet Probleme mit den Behörden gehabt habe. Darauf deuteten auch Unstimmigkeiten in seinen Asylvorbringen hin. In einer Grenzstadt wie C._______, wo das chinesische Militär sehr präsent sei, sei es realitätsfremd, dass ein Tibeter eine Tasche mit Bildern des Dalai Lama auf sich trage. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angesichts der sich abzeichnenden Probleme die Tasche in sein Zimmer genommen habe. Zudem habe er anlässlich der Befragung erklärt, der Chinese, welchen er aus dem Hotel geworfen habe, sei zur Polizei gegangen, während er an der Anhörung gesagt habe, er habe einen Chinesen weggeschoben und der andere sei weggelaufen und mit vielen Chinesen zurückgekommen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe, welche in weiten Teilen der Stellungnahme vom 18. April 2017 entsprach, noch einmal fest, es sei nicht verständlich, weshalb der Bericht des Experten AS14 in dieser Form nicht hätte weitergeleitet werden dürfen. Dieser habe die Hauptsozialisation weder ausschliessen noch bestätigen können. Die Begründung dazu fehle. Er scheine seine frühere Einschätzung revidiert zu haben. Es falle auf, wie vorsichtig sich jener Experte ausdrücke. Er erkläre, damals nichts Genaueres über die Region C._______ oder B._______ gewusst zu haben. Ob dessen Kenntnisse in der Zwischenzeit genauer seien, lasse sich aus seinen Aussagen nicht entnehmen. Eine klare nachvollziehbare Begründung für den Meinungswechsel sei nicht ersichtlich. Es könne sein, dass er Unsicherheiten vorher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt habe und nun zu seinen Ungunsten. Die Vorinstanz halte zu Recht in ihrem Entscheid fest, dass die unterschiedlichen Schlussfolgerungen des Experten AS14 seine Qualifikation in Frage stelle. Sie sehe davon ab, dessen Gutachten und spätere Stellungnahme zu berücksichtigen. Dieser sei aber zum Schluss gelangt, dass er sehr wahrscheinlich in Tibet sozialisiert worden sei. Dies sei im Entscheid zu berücksichtigen. Die Vorinstanz dürfe sich nicht darauf beschränken, aus den Berichten lediglich Elemente, die gegen ihn sprächen, zu berücksichtigen. Daher würden ungeklärte Zweifel bleiben, die zu seinen Gunsten auszulegen seien. Zu den anderen Gutachten sei festzuhalten, dass die Sektion Lingua bezüglich der Sprachanalyse des Experten AS13 festhalte, dieser sei nicht dialektologisch sondern ethnologisch ausgerichtet und mache keine linguistische Analyse, wie sie die Lingua überlicherweise zum Zweck der dialektalen Zuordnung vornehme. Über die Gewichtung solcher Gutachten sei ihm keine Rechtsprechung bekannt. Die Rechtsprechung bezüglich Lingua-Analysen halte fest, dass diese bloss eine technische Auskunft und keine Gutachten darstellen würden. Sie unterlägen daher ohne Einschränkung der freien Beweiswürdigung und würden die urteilende Behörde nicht binden. Die Bezeichnung der Vorinstanz der Lingua-Analyse als Gutachten sei deshalb unzutreffend. In der angefochtenen Verfügung seien Unsicherheiten aufgeführt aber ebenso viele Aspekte, die für ihn sprächen. Es werde zu wenig dargetan, ob diese Elemente angemessen gewürdigt worden seien. Namentlich werde das Gutachten des Experten AS14 nicht im Entscheid berücksichtigt. In Bezug auf die Qualität des Interviews vom 18. April 2011 gelte es festzuhalten, dass in Tibet viele Sprachen und Dialekte gesprochen würden. Voraussetzung sei jedoch dass der Telefonbefragende ebenso wie der begutachtende Experte einen ähnlichen Dialekt wie die zu befragende Person spreche oder diesen Dialekt zumindest verstehe. Schliesslich sei nicht klar, in welchen Dialekten die Befragenden gesprochen hätten. Gemäss Experten könne es bei Sprachen, die man nicht in der Schule lerne, bei Personen, die als Flüchtlinge oder auch innerstaatlich übersiedelten, zu Änderungen im täglichen Sprachgebrauch kommen. Es sei auch fraglich, ob der Experte wirklich alle tibetischen Sprachen analysieren könne, zumal es sehr schwierig sei, eine Person zu finden, die alle tibetischen Sprachen spreche. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht würden mangelnde Chinesischkenntnisse nicht den Schluss zulassen, dass er nicht in China sozialisiert worden sei (vgl. Urteil des BVGer E-4695/2016, E. 5.2). Er habe immer angegeben, dass sein früh verstorbener Vater Tibeter und seine Mutter Sherpa gewesen seien, womit er gemischter Ethnie sei. Seine Muttersprache sei der Sherpa-Dialekt, Tibetisch und Englisch und er verfüge über wenige nepalesische und chinesische Kenntnisse. In Tibet gebe es sehr viele verschiedene Dialekte und die meisten jüngeren Leute sprächen etwas Englisch. Er habe lange im Tourismus gearbeitet. Ausserdem liege seine Flucht schon einige Jahre zurück. Diese Umstände würden seine Englischkenntnisse erklären. Bezeichnend für die Unsicherheit sei vorliegend, dass das SEM mangels Vergleichsmaterial über keine Anhaltspunkte verfüge, um die Echtheit der eingereichten Wohnsitzbestätigung zu überprüfen. Die Beweiskraft eines Dokumentes werde nicht generell dadurch beeinträchtigt, dass es lediglich in Fotokopie vorliege (vgl. Urteil des BVGer E-5292/2006 vom 11. März 2009). Welche Unstimmigkeit die Wohnsitzbestätigung aufweise, werde nicht erläutert. Die Vorinstanz verletze damit ihre Begründungspflicht. Es werde um Offenlegung der Merkmale gebeten. Vorliegend gäbe es viele Hinweise auf seine Herkunft und Sozialisation in Tibet, sodass diese als erstellt zu erachten sei.
E. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer bemerke, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht die Qualifikation des Experten AS14 in Frage gestellt habe. Damit sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich auf ein Gutachten jenes Experten stützen möchte, das seine Herkunft belege. Aus der angefochtenen Verfügung gehe hervor, weshalb die erste Analyse des Experten AS14 nicht hätte weitergeleitet werden dürfen. Aus dem Entscheid des SEM gehe weiter hervor, dass die Schlussfolgerungen der Lingua-Analysen nicht einfach übernommen, sondern auf deren Nachvollziehbarkeit überprüft worden seien. Damit seien sie nicht als Sachverständigengutachten mit einem erhöhten Beweiswert sondern lediglich als Auskünfte, welche der freien Beweiswürdigung unterlägen, erachtet worden, selbst wenn die unzutreffende beziehungsweise unpräzise Bezeichnung "Gutachten" verwendet worden sei. In der angefochtenen Verfügung werde dargelegt, weshalb trotz gewisser landeskundlicher Kenntnisse des Beschwerdeführers die geltend gemachte Herkunft als nicht glaubhaft erachtet werde (S. 17-19). Die Einwände, dass die Verständigung aufgrund verschiedener Dialekte beeinträchtigt werde, und dass es bei Tibetisch sprechenden Personen im Falle einer Übersiedlung zu Änderungen im täglichen Sprachgebrauch kommen könne, vermöchten, wie in der Verfügung dargelegt, nicht zu überzeugen. Für die Unglaubwürdigkeit sprächen nicht nur die geringen Chinesischkenntnisse als solche, sondern der Umstand, dass er wesentlich besser Chinesisch sprechen müsste, wenn er in einer chinesischen Grenzstadt wie C._______ derart viele englisch Wörter aufgenommen hätte. In Anbetracht dessen, dass das Lingua-Gespräch bereits im Jahre 2011 erfolgt sei, liege zudem kein mehrjähriger Aufenthalt im Ausland vor, welcher die Englisch-Kenntnisse erklären könnte. Die Authentizität der eingereichten chinesischen Wohnsitzbestätigung sei aus verschiedenen Gründen verneint worden, nicht nur, weil es sich dabei um eine Kopie gehandelt habe.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, bei der Aussage zu den Chinesischkenntnissen sei zu berücksichtigen, dass es beim Lernen eine Rolle spiele, um welche Sprache es sich handle. Bei einer Sprache, die man nicht möge und auch nicht gut sprechen können wolle, würden sich nur minimale Lernerfolge einstellen. Viele Tibeter würden sich dagegen sträuben, Chinesisch zu lernen, und eher Englischkenntnisse anstreben. Bei der Wohnsitzbestätigung sei nicht klar, auf welche Unstimmigkeit in der ID-Nummer sich die Vorinstanz stütze. Der Hauptgrund, auf den sie sich abstütze, sei derjenige, dass sie dieses Dokument nicht kenne und keine Vorlage für dessen Prüfung habe. Die Begründung lasse nicht den Schluss zu, dass sie sich auf bessere Argumente stütze als er. Das Unterfangen, die mutmassliche Herkunft aufgrund der Lingua-Analysen zu klären, scheine ihm recht wackelig, zumal viele Faktoren für die von ihm angegebene Herkunft sprächen. Es sei davon auszugehen, dass zumindest ein interdisziplinäres Team erforderlich wäre, da die linguistische nur eine von mehreren Komponenten sei. Es erscheine unumgänglich, die Sozialisierung, die Biographie und die Kontakte miteinzubeziehen, welche er mit Personen aus verschiedenen Sprachkreisen gehabt habe. Es erwecke Unbehagen mit derart ausführlichen Einschätzungen von einem einzelnen Aspekt auf die Glaubwürdigkeit schliessen zu wollen. Jedenfalls liege ein rechtliches Gehör zu einem rund zwanzigseitigen Bericht nicht innerhalb der üblichen Arbeit einer Beratungsstelle.
E. 5.1 Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Aufgrund des Gesagten kommt der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu.
E. 5.2 Vorliegend besteht aufgrund der Aktenlage Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Zunächst gilt es dabei festzuhalten, dass schon aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers an der Anhörung erhebliche Zweifel an der angegebenen Herkunft entstehen, musste doch die Sprache der Anhörung immer wieder zwischen Tibetisch und Englisch gewechselt werden, weil der Beschwerdeführer in beiden Sprachen aber vor allem im Tibetischen starke Verständnisprobleme hatte. Vor diesem Hintergrund sind auch die erstellten Lingua-Analysen zu würdigen. Diesen kommt im Zusammenhang mit der Herkunftsfeststellung praxisgemäss eine wichtige Bedeutung zu. Von einem vorliegend wackligen Unterfangen zur Feststellung der Herkunft, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird, kann demnach nicht gesprochen werden. Es kann auch festgehalten werden, dass sich diese Analysen neben dem linguistischen auch auf einen landeskundlich-kulturellen Teil stützen und somit, wie in der Beschwerde gefordert, mehrere Komponenten umfassen. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer nach überwiegender und auch das Bundesverwaltungsgericht überzeugenden Meinung der Experten sehr wahrscheinlich nicht in der Autonomen Region Tibet sozialisiert. Diese Erkenntnis wurde in den Analysen und in der Verfügung des SEM eingehend dargelegt und in letzterer auch eingehend gewürdigt, ohne dass unreflektiert auf die Analysen abgestellt wurde. Es kann deshalb zu deren Inhalt zur Vermeidung von erneuten Wiederholungen auf die sehr ausführliche Verfügung des SEM und auf die Akten verwiesen werden. Inhaltlich gilt es insbesondere zu betonen, dass gemäss der Meinung der Lingua-Analysten - was wie erwähnt schon an der Anhörung auffiel - der Beschwerdeführer über mangelnde Tibetischkenntnisse verfüge und viele englische Lehnwörter verwende. Dadurch entstehe der Eindruck, Englisch sei seine zweite und Tibetisch beziehungsweise Sherpa seine dritte Sprache. So entsprechen denn auch seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse gemäss den Analysen nicht denjenigen, die man von einer einheimischen Person im angegebenen Alter, mit dem angegebenen sozialen und ethnischen Hintergrund und der angegebenen Tätigkeit erwarten könne. Die Ausführlichkeit der vorliegenden Verfügung ergibt sich aus der speziellen Konstellation der sich zunächst widersprechenden Analysen. In der Verfügung des SEM wurde eingehend auf diesen Aspekt eingegangen. Das spricht für die Ernsthaftigkeit mit der sich das SEM mit diesem Umstand auseinandersetzte. Aufgrund dieser Widersprüche und nachdem mit Urteil D-2329/2016 vom 23. April 2015 eine mangelnde Akteneinsicht gerügt wurde, wurden dem Beschwerdeführer nunmehr richtigerweise diese Berichte detailliert offengelegt und die für ihn sprechenden Elemente transparent gemacht. Inhaltlich vermag der Beschwerdeführer den Herkunftsanalysen in der Beschwerde denn auch nichts Stichhaltiges entgegen zu halten. Die Begründung, weshalb der Bericht des Experten AS14 in dieser Form nicht hätte weitergeleitet werden dürfen, geht, wie das SEM in der Vernehmlassung richtig erwähnte, aus der Verfügung hervor. Der Experte habe die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft und Sozialisierung nämlich weder widerlegen noch bestätigen könne. Es wäre demnach gemäss der Lingua-Stelle deren Aufgabe gewesen, dem Experten vorzuschlagen, seine Analyse in einer Form darzulegen, die es erlaubt hätte, die Frage der Hauptsozialisation des Probanden offen zu lassen. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die vorsichtige Ausdrucksweise dieses Experten, als er seine Meinung in der neusten Aktennotiz unter Angabe überzeugender Gründe revidierte. Die Vorinstanz zweifelte deshalb, wie auch der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, schlussendlich an den Qualifikationen dieses Experten für das vorliegende Verfahren und berücksichtigte dessen Stellungnahme nicht in seiner Verfügung, legte sie aber ausführlich offen. Vor diesem Hintergrund kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie beschränke sich darauf, aus den Berichten lediglich Elemente, die gegen den Beschwerdeführer sprächen, zu berücksichtigen. Die ungeklärten Zweifel sind entgegen der Meinung in der Beschwerde nicht automatisch zu Gunsten des Beschwerdeführers auszulegen. Wenn der Beschwerdeführer weiter an den Qualifikationen der anderen Experten zweifelt, vermag dies nicht zu überzeugen. Dass der Experte AS13 keine eigentliche linguistische Analyse machte, wurde offengelegt und durch den Experten AS19 nachgeholt. Im Weiteren machte das SEM, wie es in der Vernehmlassung richtig erwähnte, eine Gewichtung der Nachvollziehbarkeit der Analysen - sowohl der linguistischen als auch der landeskundlich-kulturellen - und begnügt sich nicht damit, deren Schlüsse einfach zu übernehmen, auch wenn es fälschlicherweise den Ausdruck Gutachten verwendete. Dabei würdigte es auch Elemente, die für den Beschwerdeführer sprachen, in angemessenem Rahmen. Weshalb es dabei die Analyse des Experten AS14 nicht berücksichtigte, wird im Entscheid überzeugend begründet. Es gilt hier zudem dezidiert darauf hinzuweisen, dass auch dieser Experte unter Darlegung überzeugender Gründe seine ursprüngliche Meinung revidierte und schlussendlich auch zur Auffassung gelangte, der Beschwerdeführer sei vermutlich eher nicht in Tibet sozialisiert worden. Dass in Tibet viele Sprachen und Dialekte gesprochen werden und der Telefonbefragende ebenso wie der Experte einen ähnlichen Dialekt wie die zu befragende Person sprechen oder diesen Dialekt zumindest verstehen müssen, kann vom Gericht bestätigt werden. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen wäre. Die Verständigung am Interview vom 18. April 2011 wurde insgesamt als gut bewertet. Die Verständigungsschwierigkeiten beruhten offensichtlich auf den festgestellten sprachlichen Defiziten des Beschwerdeführers, wie dies schon bei der Anhörung auffallend ins Gewicht fiel. Auch das Argument der Änderungen im täglichen Sprachgebrauch von übersiedelten Personen vermag das Gericht vorliegend nicht zu überzeugen. In seiner Verfügung gab das SEM denn auch an, dass der Beschwerdeführer, hätte er wie angegeben in C._______ gelebt, als Folge des sozialen Umfeldes in einem viel grösseren Masse mit der tibetischen und der chinesischen als mit der englischen Sprache und dem Hindu konfrontiert gewesen wäre. Das Argument in der Replik, wonach viele Tibeter sich dagegen sträuben würden, Chinesisch zu lernen, vermag diesen Umstand nicht überzeugend zu erklären. Schliesslich muss der Experte nicht alle tibetischen Sprachen analysieren können, sondern nur den Dialekt des Beschwerdeführers beziehungsweise einen ähnlichen Dialekt. Wenn der Beschwerdeführer hier in der Beschwerde noch einmal seine Mängel im Tibetischen und seine Englischkenntnisse zu erklären versucht, vermag dies nicht zu verfangen. Insbesondere auch das Argument, seine Flucht liege schon einige Jahre zurück, vermag angesichts dessen, dass das Interview im Jahre 2011 stattfand, nicht zu überzeugen.
E. 5.3 Zu den fehlenden Chinesischkenntnissen kann festgehalten werden, dass zwar in den einschlägigen Quellen verschiedene Aussagen zu den Chinesischkenntnissen von Tibetern gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2), dass aber vorliegend das Fehlen in Kombination mit zahlreicher Verwendung englischer Begriffe kontrastiert und mit den vielen weiteren bisher genannten Punkten, die zu Ungunsten des Beschwerdeführers sprechen, kumulierend ins Gewicht fällt.
E. 5.4 Obiger Erkenntnis fällt vorwiegend praxisgemäss viel Gewicht zu. Wenn der Beschwerdeführer nicht in Tibet wohnte, kann er die vorgebrachte Geschichte, mit welcher er sein Asylgesuch begründete, nicht erlebt haben. Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft durch die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen hinsichtlich der Vorfluchtgründe bekräftigt. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb der offenbar unpolitische Beschwerdeführer in einer Grenzstadt wie C._______, wo das chinesische Militär sehr präsent ist, eine Tasche mit Bildern des Dalai Lama in sein Zimmer hätte nehmen und sich damit in Gefahr hätte bringen sollen, um dann sofort als er gehört habe, dass die Polizei beziehungsweise mehrere Chinesen zum Hotel unterwegs seien, Hals über Kopf auszureisen. Schliesslich widerspricht sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Flucht, indem er einmal angab, er sei mit einer Reisegruppe gereist und habe mit diesen in D._______noch im Hotel übernachtet und einmal er sei mit einem einzelnen Europäer gereist. Überdies gilt es auch zu betonen, dass die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Lingua-Analyse zu seiner Arbeit und seinem Arbeitsalltag äusserst oberflächlich und fehlerhaft ausgefallen seien. Seine Angaben zum Hotel, in dem er gearbeitet habe, zur Anzahl der Zimmer, zu den Zimmerpreisen und zum Eingang seien nicht richtig gewesen.
E. 5.5 Vor diesem Hintergrund vermag auch die eingereichte Wohnsitzbestätigung zu keinem anderen Resultat zu führen, zumal diese nur in Kopie vorliegt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wird die Beweiskraft eines Dokumentes beeinträchtigt, wenn es lediglich in Fotokopie vorliegt. Die Details bezüglich der Unregelmässigkeit der Identitätsnummer musste das SEM wegen der Gefahr des Lerneffekts für andere tibetische Gesuchsteller nicht offen legen.
E. 5.6 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die behauptete Herkunft aus China glaubhaft zu machen. Damit scheitert zugleich die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer, welcher seine wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen seines Verhaltens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6).
E. 7.3 Die mit der Replik geltend gemachten psychischen Probleme stehen einem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen. Bei einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, 2011/50 E. 8.3 je m.w.H.). Gemäss psychiatrischem Kurzbericht vom 21. August 2017 lag beim Beschwerdeführer ein depressives Syndrom mit Angstsymptomatik vor. Zwischen dem (...) November 2017 und dem (...) April 2018 stand der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung. Gemäss dem psychiatrischen Bericht vom 20. November 2018 hingen die psychischen Probleme des Beschwerdeführers vor allem mit dem Aufenthalt in der Schweiz und damit verbundener Unsicherheit in Bezug auf die Wohn- und Arbeitssituation zusammen. Durch Beschäftigungsprogramme und ambulante Sprechstunden habe sich die Situation deutlich verbessern lassen. Diese Perspektivlosigkeit im aktuellen Leben in der Schweiz dürfte für den Fall einer Rückkehr ins Heimatland dahinfallen. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in das gewohnte Umfeld seines Heimatlandes dürfte sich in diesem Zusammenhang positiv auswirken. In Bezug auf eine allfällige Verschlechterung des Zustandes bei einem Vollzug der Wegweisung ist auf die Möglichkeit stabilisierender Massnahmen hinzuweisen. Es gilt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die bisher lange Wartezeit durch seine Herkunftsverschleierung mitzuverantworten hat.
E. 7.4 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3671/2017lan Urteil vom 26. März 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2017 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 28. Dezember 2010, gelangte am 11. März 2011 in die Schweiz und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 21. März 2011 wurde er summarisch befragt und am 31. März 2011 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie, stamme aus B._______ und habe seit seinem (...) Lebensjahr bis zur Ausreise in C._______ (Tibet) gewohnt und in einem Hotel gearbeitet, wo er Englisch gelernt habe. Im Jahr 2005 sei er für (...) Monat und (...) Tage inhaftiert worden, weil er einem Abt aus einem Kloster zur Flucht verholfen habe. Danach sei er entlassen worden. Am (...) 2010 um (...) Uhr sei es im Hotel zu einem Streit zwischen zwei chinesischen und einem tibetischen Geschäftsmann gekommen, woraufhin er einen der Chinesen aus dem Hotel verwiesen beziehungsweise diesen weggeschoben habe, woraufhin dieser fortgerannt sei. Er habe den Tibeter nach dem Grund des Streits gefragt und dieser habe ihm gesagt, er verkaufe den Chinesen Bilder des Dalai Lama beziehungsweise er (der Beschwerdeführer) habe in dessen Tasche Bilder des Dalai Lama gefunden, die Tasche daraufhin an sich genommen und in sein Zimmer gebracht. Weil sein Chef ihm gesagt habe, der verwiesene Chinese habe die Polizei gerufen beziehungsweise weil dieser mit vielen Chinesen zurückgekommen sei, habe er das Hotel durch den Hintereingang verlassen. Um (...) Uhr habe er C._______ im Bus einer Expeditionsgruppe beziehungsweise eines Europäers verlassen, welchen er um Hilfe gebeten habe, und sei nach D._______ gereist, wo er zunächst mit der Expeditionsgruppe im Hotel übernachtet und dann seinen Onkel gesucht habe. Am 10. März 2011 sei er weiter in die Schweiz gereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Kopie einer chinesischen Wohnsitzbestätigung zu den Akten, welche er im Gefängnis erhalten habe. B. Aufgrund eines am 18. April 2011 geführten Telefongesprächs kam eine Lingua- Fachperson (AS13) im Rahmen einer landeskundlich-kulturellen Analyse mit Bericht vom 11. Mai 2011 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei eindeutig ausserhalb Tibets hauptsozialisiert worden. Eine weitere Fachperson (AS14) kam im Rahmen einer linguistischen Analyse mit Bericht vom 25. Mai 2011 zum Schluss, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers habe sehr wahrscheinlich in C._______/Tibet stattgefunden. Die widersprüchlichen Resultate wurden in einer Aktennotiz vom 25. Mai 2011 erklärt. C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2015 das rechtliche Gehör zu den Analyseergebnissen, woraufhin dieser am 4. März 2015 Stellung nahm. D. Mit Verfügung vom 11. März 2015 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. E. Eine am 13. April 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Urteil D-2329/2015 vom 23. April 2015 gutgeheissen und die vorliegende Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive Neubeurteilung nach vorgängig korrekter Akteneinsicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs ans SEM zurückgewiesen. Zur Begründung wurde dabei ausgeführt, dass die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 dem Erfordernis der Akteneinsicht und damit den Gehörsanspruch offensichtlich nicht gerecht werde. Die sprachliche Analyse (Bericht vom 25. Mai 2011) bestätige die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Herkunft. Diese Schlussfolgerung sei in der vorinstanzlichen Zwischenverfügung ausgeblendet beziehungsweise in keiner Weise kommuniziert worden. Aus der Zusammenfassung des SEM müsse vielmehr der Schluss gezogen werden, auch der Sprachexperte habe eine Sozialisation in Tibet ausgeschlossen. Ausserdem habe sich das SEM darauf beschränkt, aus den beiden Berichten lediglich Elemente, welche allenfalls gegen die Sozialisation im erwähnten Gebiet sprechen, offen zu legen und dabei zum Teil falsche oder zumindest missverständliche und im Übrigen äusserst vage Ausführungen gemacht. F. Am 11. September 2015 kam eine dritte Fachperson im Rahmen einer sprachlichen Analyse und einer Evaluation des Alltagswissens des Beschwerdeführers basierend auf dem Gespräch vom 18. April 2011 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich ausserhalb Tibets hauptsozialisiert worden. In einer Aktennotiz vom 2. September 2016 äusserte sich dieser Experte zudem zur Verständigung zwischen dem Interviewer und dem Beschwerdeführer am Gespräch vom 18. April 2011. G. Am 10. und 16. Februar 2017 nahm der erste Experte (A14) in einer Aktennotiz zu verschiedenen Fragen des SEM in Bezug auf die neue Lingua-Analyse vom 11. September 2015 und die Lingua-Fachstelle zu dessen Qualifikation Stellung. H. Am 13. und 24. Februar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu den verschiedenen Analysen und Aktennotizen. I. Mit Eingabe vom 18. April 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. J. Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 - eröffnet am 30. Mai 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. K. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beziehungsweise subeventualiter als Ausländer sowie sub-subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 2. August 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Replik vom 22. August 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte einen psychiatrischen Erstbericht vom 21. August 2017 zu den Akten. O. Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Bericht nach, wonach er seit dem (...) November 2017 in stationärer Behandlung sei. P. Mit Eingabe vom 26. November 2018 reichte der Beschwerdeführer einen mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 eingeforderten aktuellen Arztbericht vom 20. November 2018 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, aufgrund gewisser Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers hätten zwei Experten basierend auf einem Gespräch vom 18. April 2011 je eine Lingua-Analyse erstellt. Der erste Experte (A13) sei ihm Rahmen einer landeskundlich-kulturellen Analyse vom 11. Mai 2011 zum Schluss gekommen, die Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers habe eindeutig ausserhalb der Autonomen Region Tibet stattgefunden. Seine Angaben zur Geographie und der Administration seien zum Teil korrekt, zum Teil fehlerhaft. Seine Angaben zum Themenbereich lokales Wissen seien fehlerhaft. Seine Angaben zu seiner Arbeit und dem Arbeitsalltag seien äusserst oberflächlich und fehlerhaft. Seine Angaben zum Hotel, in dem er gearbeitet habe, zur Anzahl der Zimmer, zu den Zimmerpreisen und zum Eingang seien nicht richtig. Die Angaben zum Themenkreis Genussmittel und Konsum würden signifikante Fehler enthalten. Der Experte habe sich zudem zu seinen sprachlichen Fähigkeiten geäussert, ohne dass es sich hierbei um eine Sprachanalyse im eigentlichen Sinne handle. Dabei habe er festgehalten, dass der Beschwerdeführer über mangelhafte Tibetisch- wie auch Chinesischkenntnisse verfüge und viele englische Lehnwörter verwende. (Zur linguistischen Qualifikation des Experten führte die Lingua-Stelle mit Aktennotiz vom 10. Februar 2017 aus, er sei ethnolinguistisch ausgerichtet und habe sich seiner Qualifikation entsprechend zur Verwendung der Sprache im sozio-kulturellen Kontext geäussert). Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden insgesamt erhebliche Fehler enthalten, Details vermissen lassen und nicht den Eindruck erwecken, dass der Beschwerdeführer bis vor ein paar Monaten im genannten Raum gelebt habe. Der zweite Experte (A14) sei im Rahmen einer sprachlichen Analyse vom 25. Mai 2011 zum Schluss gekommen, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sei sehr wahrscheinlich in C._______ in der Autonomen Region Tibet erfolgt. Seine Angaben bezüglich der Herkunft und Sozialisierung liessen sich weder wiederlegen noch bestätigen. Es sei möglich, dass er seine sprachlichen Merkmale und Mängel an einem Grenzort aufgelesen habe. Einige sehr gebräuchliche Wörter des Zentral- und Exiltibetischen habe er nicht verstanden und zahlreiche englische Wörter verwendet. Er verfüge erstaunlicherweise über keine Chinesischkenntnisse. Es gebe in seiner Sprache typische Merkmale des Sherpa (Sprache der Mutter des Beschwerdeführers), die auf eine nachhaltige Prägung durch diese Sprache hinwiesen. In einer Aktennotiz vom 25. Mai 2011 wurden die Widersprüche der beiden Analysen folgendermassen erklärt: Ein eindeutiges linguistisches Resultat werde dadurch erschwert, dass der Beschwerdeführer Sherpa spreche. In der Grenzstadt C._______ würden verschiedene Dialekte gesprochen und verschiedene Ethnien zusammen leben, was die Einflüsse des Englischen erklären könnte. Da die soziolinguistische Situation der Stadt noch nicht so erforscht sei, verfüge der Experte nicht über jene Kriterien, die eine eindeutige Zuweisung entweder zu C._______ oder allenfalls zu Nepal oder Indien zulassen würden. So könne der Experte den Sozialisierungsraum C._______ nicht ausschliessen. Der dritte Experte (A19) sei im Rahmen einer landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Analyse vom 11. September 2015 zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht im Gebiet E._______ der Autonomen Region Tibet sondern in der exiltibetischen Gemeinde ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden. Seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse entsprächen nicht denjenigen, die man von einer einheimischen Person im angegebenen Alter, mit dem angegebenen sozialen und ethnischen Hintergrund und der angegebenen Tätigkeit erwarten könne. Er habe zwar Fragen bezüglich der Distanzen und der Geographie weitgehend korrekt beantwortet. Jedoch seien seine Angaben bezüglich der Preise, der Währung und des Personalausweises mehrheitlich nicht plausibel gewesen. Im linguistischen Teil der Analyse halte der Experte fest, dass der Beschwerdeführer nicht wie erwartet den Dialekt von B._______ spreche, der dem E._______ näher stehe, sondern eine Form des Sherpa, welche verschiedene Elemente des Lhasa-Dialekts oder der exiltibetischen Koine enthalte. Er verfüge zudem über keine nennenswerten Chinesischkenntnisse, verwende aber eine ganze Reihe von englischen Begriffen - sein englischer Wortschatz scheine grösser als der tibetische - und ein paar Ausdrücke aus dem Hindi, die im Zentraltibetischen nicht zur Anwendung kämen. Man gewinne den Eindruck, dass Englisch seine zweite und Tibetisch beziehungsweise Sherpa seine dritte Sprache sei. Zur Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Interviewer anlässlich des Gesprächs vom 18. April 2011 hielt der Experte in einer Aktennotiz vom 2. September 2016 fest, diese sei gut gewesen, auch wenn es leicht überdurchschnittlich zu Nachfragen von beiden Seiten gekommen sei. Die Verständigungsprobleme hätten sich jedoch sofort durch eine andere Formulierung der Frage oder durch Ausweichen auf das Englische behoben. Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2017 habe die Länderanalyse zur in Kopie eingereichten Wohnsitzbestätigung festgehalten, dass diesbezüglich kein Vergleichsmaterial vorliege. Es sei nicht bekannt, ob derartige Bestätigungen im Original oder in Kopie ausgehändigt würden. Die Identitätsnummer auf dem Dokument enthalte jedoch eine Unregelmässigkeit. Auf verschiedene Fragen des SEM zur Analyse des Experten AS19 hin habe der Experte AS14 in einer Aktennotiz vom 10. Februar 2017 ausgeführt, zum Zeitpunkt seines ersten Gutachtens sei es ihm unter den gegebenen Umständen riskant erschienen, überhaupt einen Schluss zu ziehen, ohne etwas Genaueres über die Region von C._______ oder auch B._______ zu wissen, weshalb er entschieden habe, im Zweifelsfall zu Gunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden. Beim erneuten Anhören der Aufnahmen und mit mehr Datenmaterial und Erfahrung scheine ihm viel plausibler, dass der Beschwerdeführer das vom Interviewer verwendete Zentraltibetisch viel besser hätte verstehen und sprechen müssen, selbst wenn er lange in einem Durchgangsort wie C._______ gelebt habe. Die Sherpa-Kenntnisse könne er sich auch ausserhalb der Autonomen Region Tibet erworben haben, was auch plausibler erkläre, weshalb er so viele in der zentraltibetischen Sprache weit verbreiteten Ausdrücke nicht verstanden und von sich aus zahlreiche englische Wörter verwendet habe. Es dränge sich deshalb der Schluss auf, dass er vermutlich eher nicht in der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden sei. Auf Rückfrage des SEM, ob nicht eher davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei nicht in der exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert worden, hielt der Experte AS19 in einer Aktennotiz vom 16. Februar 2017 fest, die vorliegenden Daten würden eher darauf hinweisen, dass er einer exiltibetischen Gemeinschaft mit fortgeschrittenem Sprachverlust des Tibetischen entstamme. Auf die Frage, weshalb er Sherpa als dritte Sprache des Beschwerdeführers vermute, hielt der Experte fest, der Beschwerdeführer habe viele Wörter des Grundwortschatzes auf Englisch aber nicht auf Tibetisch beziehungsweise Sherpa beherrscht, ohne dass sich aber der Eindruck ergeben habe, dass Englisch seine Hauptsprache sei. Für die jeweiligen detaillierten Analysen und Aktennotizen wird auf die ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen. Mit Stellungnahme vom 18. April 2017 zu den Analysen und Aktennotizen habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die Sektion Lingua begründe in ihrer Aktennotiz vom 10. Februar 2017 nicht, weshalb der Bericht des Experten AS14 in dieser Form nicht hätte weitergeleitet werden dürfen. Weiter erkläre es nicht, weshalb es die Qualifikation des Experten AS14 zum heutigen Zeitpunkt als genügend einschätze, scheine er doch seine frühere Einschätzung revidiert zu haben und erkläre, damals nichts Genaueres über die Region C._______ oder B._______ gewusst zu haben. Ob dessen Kenntnisse in der Zwischenzeit genauer seien, lasse sich aus seinen Aussagen nicht entnehmen. Eine klare nachvollziehbare Begründung für den Meinungswechsel sei nicht ersichtlich. Es falle auf, wie vorsichtig sich jener Experte ausdrücke. Es könne sein, dass er Unsicherheiten vorher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt habe und nun zu seinen Ungunsten. In Tibet würden viele Sprachen und Dialekte gesprochen. Voraussetzung sei jedoch dass der Telefonbefragende einen ähnlichen Dialekt wie die zu befragende Person spreche oder diesen Dialekt zumindest verstehe. Bei Sprachen, die man nicht in der Schule lerne, könne es bei Flüchtlingen und Personen, die im eigenen Land übersiedelten, zu Änderungen im täglichen Sprachgebrauch kommen. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht würden mangelnde Chinesischkenntnisse nicht den Schluss zulassen, dass man nicht in China sozialisiert worden sei (vgl. Urteil des BVGer E-4695/2016, E. 5.2), und werde die Beweiskraft eines Dokumentes nicht dadurch beeinträchtigt, dass es lediglich in Fotokopie vorliege (vgl. Urteil des BVGer E-5292/2006). Vorliegend gäbe es viele Hinweise auf eine Herkunft und Sozialisation in Tibet. Vor diesem Hintergrund zog das SEM den Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Zwei Experten seien zum Schluss gekommen, dass er eindeutig beziehungsweise sehr wahrscheinlich nicht in der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden sei. Lediglich ein Experte sei zum Schluss gekommen, dass er sehr wahrscheinlich in C._______ sozialisiert worden sei. Aus dem Gutachten gehe jedoch auch hervor, dass er die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft und Sozialisierung weder widerlegen noch bestätigen könne, womit der Schluss einer Sozialisierung in C._______ nicht nachvollziehbar sei. Deshalb habe die Sektion Lingua in ihrer Aktennotiz vom 10. Februar 2017 festgehalten, das Gutachten hätte in jener Form nicht weitergeleitet werden dürfen. Zudem habe der Experte später dieses Gutachten in Frage gestellt und sei davon ausgegangen, die Hauptsozialisierung sei vermutlich nicht in Tibet erfolgt. Wie in der Stellungnahme des Beschwerdeführers geltend gemacht, würden diese unterschiedlichen Schlussfolgerungen Fragen zu der Qualifikation des Experten aufwerfen, zumindest zum Zeitpunkt des Gutachtens im Jahre 2011, sodass dessen Gutachten und spätere Stellungnahme nicht berücksichtigt würden. Insofern in der Stellungnahme des Beschwerdeführers mit Verweis auf mangelnde Dialektkenntnisse auch die anderen Gutachten in Frage gestellt würden, sei darauf hinzuweisen, dass die Verständigung am Interview gemäss dem Experten AS19 gut gewesen sei. Es sei zwar in leicht überdurchschnittlichem Mass zu Nachfragen gekommen, Verständigungsprobleme seien aber jeweils sofort behoben worden. Die Schlussfolgerungen der Experten AS13 und AS19 seien nachvollziehbar. So verfüge der Beschwerdeführer nicht über jene substantiierten Kenntnisse der Gegend und dem dortigen Leben, die von ihm erwartet werden dürften. Es treffe zwar zu, dass er vor allem geographische Fragen richtig beantwortet habe. Dabei handle es sich aber um Angaben, die eine Person auch ohne grössere Schwierigkeiten über Quellen wie Karten oder das Internet in Erfahrung bringen könnte. Was bei Preisen von Konsumgütern oder zu einem spezifischen Arbeitsort bedeutend schwieriger sei. Damit verfüge er gerade in Themenbereichen, die deutlicher als andere zeigten, ob jemand wirklich aus der Region sei, über ungenügende Kenntnisse. Es treffe zwar zu, dass ihm gewisse Unstimmigkeiten schwerlich zur Last gelegt werden könnten und dass sich die Experten in einem Punkt widersprächen. In Anbetracht der erwähnten mangelnden substantiierten Kenntnisse, die von ihm erwartet werden könnten, vermöchten jene Einwendungen jedoch nicht zu seinen Gunsten zu sprechen. Auch die linguistische Analyse der beiden Experten sei zu bestätigen. So würden sie darauf hinweisen, dass er offensichtlich nur ungenügend Tibetisch spreche, einen Dialekt verwende, der nicht seiner Herkunftsregion entspreche, kein Chinesisch spreche und oft englische und zum Teil Wörter des Hindi verwende. Es ergebe sich daraus der Eindruck, dass er nur über ungenügende Kenntnisse jener Sprache verfüge, die er eigentlich sprechen müsste, jedoch Kenntnisse von Sprachen habe, die im geltend gemachten Umfeld ungewöhnlich erscheinen würden. Er erkläre dieses Paradox damit, dass in seiner Region eine Dialektmischung des Sherpa und des lokalen Dialekts gesprochen werde und dem langjährigen Aufenthalt in C._______. Hätte er jedoch wie angegeben dort gelebt, wäre er sicherlich als Folge des sozialen Umfeldes in einem viel grösseren Masse mit der tibetischen und der chinesischen als mit der englischen Sprache und dem Hindu konfrontiert gewesen. Der Beweiswert der eingereichten Kopie einer Wohnsitzbestätigung sei äusserst gering. Zudem erscheine schwer nachvollziehbar, dass die Polizei ihm lediglich eine Kopie ausgehändigt hätte, könnte er sich doch bei einer Kontrolle nicht mittels eines solchen Dokumentes ausweisen. Auch enthalte die darauf vermerkte Identitätsnummer eine Unstimmigkeit. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen sei nicht davon auszugehen, dass es sich um die Kopie eines authentischen Dokumentes handle, weshalb diese einzuziehen sei. In Anbetracht der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft sei logischerweise ebenfalls nicht glaubhaft, dass er in Tibet Probleme mit den Behörden gehabt habe. Darauf deuteten auch Unstimmigkeiten in seinen Asylvorbringen hin. In einer Grenzstadt wie C._______, wo das chinesische Militär sehr präsent sei, sei es realitätsfremd, dass ein Tibeter eine Tasche mit Bildern des Dalai Lama auf sich trage. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angesichts der sich abzeichnenden Probleme die Tasche in sein Zimmer genommen habe. Zudem habe er anlässlich der Befragung erklärt, der Chinese, welchen er aus dem Hotel geworfen habe, sei zur Polizei gegangen, während er an der Anhörung gesagt habe, er habe einen Chinesen weggeschoben und der andere sei weggelaufen und mit vielen Chinesen zurückgekommen. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe, welche in weiten Teilen der Stellungnahme vom 18. April 2017 entsprach, noch einmal fest, es sei nicht verständlich, weshalb der Bericht des Experten AS14 in dieser Form nicht hätte weitergeleitet werden dürfen. Dieser habe die Hauptsozialisation weder ausschliessen noch bestätigen können. Die Begründung dazu fehle. Er scheine seine frühere Einschätzung revidiert zu haben. Es falle auf, wie vorsichtig sich jener Experte ausdrücke. Er erkläre, damals nichts Genaueres über die Region C._______ oder B._______ gewusst zu haben. Ob dessen Kenntnisse in der Zwischenzeit genauer seien, lasse sich aus seinen Aussagen nicht entnehmen. Eine klare nachvollziehbare Begründung für den Meinungswechsel sei nicht ersichtlich. Es könne sein, dass er Unsicherheiten vorher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt habe und nun zu seinen Ungunsten. Die Vorinstanz halte zu Recht in ihrem Entscheid fest, dass die unterschiedlichen Schlussfolgerungen des Experten AS14 seine Qualifikation in Frage stelle. Sie sehe davon ab, dessen Gutachten und spätere Stellungnahme zu berücksichtigen. Dieser sei aber zum Schluss gelangt, dass er sehr wahrscheinlich in Tibet sozialisiert worden sei. Dies sei im Entscheid zu berücksichtigen. Die Vorinstanz dürfe sich nicht darauf beschränken, aus den Berichten lediglich Elemente, die gegen ihn sprächen, zu berücksichtigen. Daher würden ungeklärte Zweifel bleiben, die zu seinen Gunsten auszulegen seien. Zu den anderen Gutachten sei festzuhalten, dass die Sektion Lingua bezüglich der Sprachanalyse des Experten AS13 festhalte, dieser sei nicht dialektologisch sondern ethnologisch ausgerichtet und mache keine linguistische Analyse, wie sie die Lingua überlicherweise zum Zweck der dialektalen Zuordnung vornehme. Über die Gewichtung solcher Gutachten sei ihm keine Rechtsprechung bekannt. Die Rechtsprechung bezüglich Lingua-Analysen halte fest, dass diese bloss eine technische Auskunft und keine Gutachten darstellen würden. Sie unterlägen daher ohne Einschränkung der freien Beweiswürdigung und würden die urteilende Behörde nicht binden. Die Bezeichnung der Vorinstanz der Lingua-Analyse als Gutachten sei deshalb unzutreffend. In der angefochtenen Verfügung seien Unsicherheiten aufgeführt aber ebenso viele Aspekte, die für ihn sprächen. Es werde zu wenig dargetan, ob diese Elemente angemessen gewürdigt worden seien. Namentlich werde das Gutachten des Experten AS14 nicht im Entscheid berücksichtigt. In Bezug auf die Qualität des Interviews vom 18. April 2011 gelte es festzuhalten, dass in Tibet viele Sprachen und Dialekte gesprochen würden. Voraussetzung sei jedoch dass der Telefonbefragende ebenso wie der begutachtende Experte einen ähnlichen Dialekt wie die zu befragende Person spreche oder diesen Dialekt zumindest verstehe. Schliesslich sei nicht klar, in welchen Dialekten die Befragenden gesprochen hätten. Gemäss Experten könne es bei Sprachen, die man nicht in der Schule lerne, bei Personen, die als Flüchtlinge oder auch innerstaatlich übersiedelten, zu Änderungen im täglichen Sprachgebrauch kommen. Es sei auch fraglich, ob der Experte wirklich alle tibetischen Sprachen analysieren könne, zumal es sehr schwierig sei, eine Person zu finden, die alle tibetischen Sprachen spreche. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht würden mangelnde Chinesischkenntnisse nicht den Schluss zulassen, dass er nicht in China sozialisiert worden sei (vgl. Urteil des BVGer E-4695/2016, E. 5.2). Er habe immer angegeben, dass sein früh verstorbener Vater Tibeter und seine Mutter Sherpa gewesen seien, womit er gemischter Ethnie sei. Seine Muttersprache sei der Sherpa-Dialekt, Tibetisch und Englisch und er verfüge über wenige nepalesische und chinesische Kenntnisse. In Tibet gebe es sehr viele verschiedene Dialekte und die meisten jüngeren Leute sprächen etwas Englisch. Er habe lange im Tourismus gearbeitet. Ausserdem liege seine Flucht schon einige Jahre zurück. Diese Umstände würden seine Englischkenntnisse erklären. Bezeichnend für die Unsicherheit sei vorliegend, dass das SEM mangels Vergleichsmaterial über keine Anhaltspunkte verfüge, um die Echtheit der eingereichten Wohnsitzbestätigung zu überprüfen. Die Beweiskraft eines Dokumentes werde nicht generell dadurch beeinträchtigt, dass es lediglich in Fotokopie vorliege (vgl. Urteil des BVGer E-5292/2006 vom 11. März 2009). Welche Unstimmigkeit die Wohnsitzbestätigung aufweise, werde nicht erläutert. Die Vorinstanz verletze damit ihre Begründungspflicht. Es werde um Offenlegung der Merkmale gebeten. Vorliegend gäbe es viele Hinweise auf seine Herkunft und Sozialisation in Tibet, sodass diese als erstellt zu erachten sei. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer bemerke, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht die Qualifikation des Experten AS14 in Frage gestellt habe. Damit sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich auf ein Gutachten jenes Experten stützen möchte, das seine Herkunft belege. Aus der angefochtenen Verfügung gehe hervor, weshalb die erste Analyse des Experten AS14 nicht hätte weitergeleitet werden dürfen. Aus dem Entscheid des SEM gehe weiter hervor, dass die Schlussfolgerungen der Lingua-Analysen nicht einfach übernommen, sondern auf deren Nachvollziehbarkeit überprüft worden seien. Damit seien sie nicht als Sachverständigengutachten mit einem erhöhten Beweiswert sondern lediglich als Auskünfte, welche der freien Beweiswürdigung unterlägen, erachtet worden, selbst wenn die unzutreffende beziehungsweise unpräzise Bezeichnung "Gutachten" verwendet worden sei. In der angefochtenen Verfügung werde dargelegt, weshalb trotz gewisser landeskundlicher Kenntnisse des Beschwerdeführers die geltend gemachte Herkunft als nicht glaubhaft erachtet werde (S. 17-19). Die Einwände, dass die Verständigung aufgrund verschiedener Dialekte beeinträchtigt werde, und dass es bei Tibetisch sprechenden Personen im Falle einer Übersiedlung zu Änderungen im täglichen Sprachgebrauch kommen könne, vermöchten, wie in der Verfügung dargelegt, nicht zu überzeugen. Für die Unglaubwürdigkeit sprächen nicht nur die geringen Chinesischkenntnisse als solche, sondern der Umstand, dass er wesentlich besser Chinesisch sprechen müsste, wenn er in einer chinesischen Grenzstadt wie C._______ derart viele englisch Wörter aufgenommen hätte. In Anbetracht dessen, dass das Lingua-Gespräch bereits im Jahre 2011 erfolgt sei, liege zudem kein mehrjähriger Aufenthalt im Ausland vor, welcher die Englisch-Kenntnisse erklären könnte. Die Authentizität der eingereichten chinesischen Wohnsitzbestätigung sei aus verschiedenen Gründen verneint worden, nicht nur, weil es sich dabei um eine Kopie gehandelt habe. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, bei der Aussage zu den Chinesischkenntnissen sei zu berücksichtigen, dass es beim Lernen eine Rolle spiele, um welche Sprache es sich handle. Bei einer Sprache, die man nicht möge und auch nicht gut sprechen können wolle, würden sich nur minimale Lernerfolge einstellen. Viele Tibeter würden sich dagegen sträuben, Chinesisch zu lernen, und eher Englischkenntnisse anstreben. Bei der Wohnsitzbestätigung sei nicht klar, auf welche Unstimmigkeit in der ID-Nummer sich die Vorinstanz stütze. Der Hauptgrund, auf den sie sich abstütze, sei derjenige, dass sie dieses Dokument nicht kenne und keine Vorlage für dessen Prüfung habe. Die Begründung lasse nicht den Schluss zu, dass sie sich auf bessere Argumente stütze als er. Das Unterfangen, die mutmassliche Herkunft aufgrund der Lingua-Analysen zu klären, scheine ihm recht wackelig, zumal viele Faktoren für die von ihm angegebene Herkunft sprächen. Es sei davon auszugehen, dass zumindest ein interdisziplinäres Team erforderlich wäre, da die linguistische nur eine von mehreren Komponenten sei. Es erscheine unumgänglich, die Sozialisierung, die Biographie und die Kontakte miteinzubeziehen, welche er mit Personen aus verschiedenen Sprachkreisen gehabt habe. Es erwecke Unbehagen mit derart ausführlichen Einschätzungen von einem einzelnen Aspekt auf die Glaubwürdigkeit schliessen zu wollen. Jedenfalls liege ein rechtliches Gehör zu einem rund zwanzigseitigen Bericht nicht innerhalb der üblichen Arbeit einer Beratungsstelle. 5. 5.1 Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Aufgrund des Gesagten kommt der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. 5.2 Vorliegend besteht aufgrund der Aktenlage Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Zunächst gilt es dabei festzuhalten, dass schon aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers an der Anhörung erhebliche Zweifel an der angegebenen Herkunft entstehen, musste doch die Sprache der Anhörung immer wieder zwischen Tibetisch und Englisch gewechselt werden, weil der Beschwerdeführer in beiden Sprachen aber vor allem im Tibetischen starke Verständnisprobleme hatte. Vor diesem Hintergrund sind auch die erstellten Lingua-Analysen zu würdigen. Diesen kommt im Zusammenhang mit der Herkunftsfeststellung praxisgemäss eine wichtige Bedeutung zu. Von einem vorliegend wackligen Unterfangen zur Feststellung der Herkunft, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird, kann demnach nicht gesprochen werden. Es kann auch festgehalten werden, dass sich diese Analysen neben dem linguistischen auch auf einen landeskundlich-kulturellen Teil stützen und somit, wie in der Beschwerde gefordert, mehrere Komponenten umfassen. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer nach überwiegender und auch das Bundesverwaltungsgericht überzeugenden Meinung der Experten sehr wahrscheinlich nicht in der Autonomen Region Tibet sozialisiert. Diese Erkenntnis wurde in den Analysen und in der Verfügung des SEM eingehend dargelegt und in letzterer auch eingehend gewürdigt, ohne dass unreflektiert auf die Analysen abgestellt wurde. Es kann deshalb zu deren Inhalt zur Vermeidung von erneuten Wiederholungen auf die sehr ausführliche Verfügung des SEM und auf die Akten verwiesen werden. Inhaltlich gilt es insbesondere zu betonen, dass gemäss der Meinung der Lingua-Analysten - was wie erwähnt schon an der Anhörung auffiel - der Beschwerdeführer über mangelnde Tibetischkenntnisse verfüge und viele englische Lehnwörter verwende. Dadurch entstehe der Eindruck, Englisch sei seine zweite und Tibetisch beziehungsweise Sherpa seine dritte Sprache. So entsprechen denn auch seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse gemäss den Analysen nicht denjenigen, die man von einer einheimischen Person im angegebenen Alter, mit dem angegebenen sozialen und ethnischen Hintergrund und der angegebenen Tätigkeit erwarten könne. Die Ausführlichkeit der vorliegenden Verfügung ergibt sich aus der speziellen Konstellation der sich zunächst widersprechenden Analysen. In der Verfügung des SEM wurde eingehend auf diesen Aspekt eingegangen. Das spricht für die Ernsthaftigkeit mit der sich das SEM mit diesem Umstand auseinandersetzte. Aufgrund dieser Widersprüche und nachdem mit Urteil D-2329/2016 vom 23. April 2015 eine mangelnde Akteneinsicht gerügt wurde, wurden dem Beschwerdeführer nunmehr richtigerweise diese Berichte detailliert offengelegt und die für ihn sprechenden Elemente transparent gemacht. Inhaltlich vermag der Beschwerdeführer den Herkunftsanalysen in der Beschwerde denn auch nichts Stichhaltiges entgegen zu halten. Die Begründung, weshalb der Bericht des Experten AS14 in dieser Form nicht hätte weitergeleitet werden dürfen, geht, wie das SEM in der Vernehmlassung richtig erwähnte, aus der Verfügung hervor. Der Experte habe die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft und Sozialisierung nämlich weder widerlegen noch bestätigen könne. Es wäre demnach gemäss der Lingua-Stelle deren Aufgabe gewesen, dem Experten vorzuschlagen, seine Analyse in einer Form darzulegen, die es erlaubt hätte, die Frage der Hauptsozialisation des Probanden offen zu lassen. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die vorsichtige Ausdrucksweise dieses Experten, als er seine Meinung in der neusten Aktennotiz unter Angabe überzeugender Gründe revidierte. Die Vorinstanz zweifelte deshalb, wie auch der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, schlussendlich an den Qualifikationen dieses Experten für das vorliegende Verfahren und berücksichtigte dessen Stellungnahme nicht in seiner Verfügung, legte sie aber ausführlich offen. Vor diesem Hintergrund kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie beschränke sich darauf, aus den Berichten lediglich Elemente, die gegen den Beschwerdeführer sprächen, zu berücksichtigen. Die ungeklärten Zweifel sind entgegen der Meinung in der Beschwerde nicht automatisch zu Gunsten des Beschwerdeführers auszulegen. Wenn der Beschwerdeführer weiter an den Qualifikationen der anderen Experten zweifelt, vermag dies nicht zu überzeugen. Dass der Experte AS13 keine eigentliche linguistische Analyse machte, wurde offengelegt und durch den Experten AS19 nachgeholt. Im Weiteren machte das SEM, wie es in der Vernehmlassung richtig erwähnte, eine Gewichtung der Nachvollziehbarkeit der Analysen - sowohl der linguistischen als auch der landeskundlich-kulturellen - und begnügt sich nicht damit, deren Schlüsse einfach zu übernehmen, auch wenn es fälschlicherweise den Ausdruck Gutachten verwendete. Dabei würdigte es auch Elemente, die für den Beschwerdeführer sprachen, in angemessenem Rahmen. Weshalb es dabei die Analyse des Experten AS14 nicht berücksichtigte, wird im Entscheid überzeugend begründet. Es gilt hier zudem dezidiert darauf hinzuweisen, dass auch dieser Experte unter Darlegung überzeugender Gründe seine ursprüngliche Meinung revidierte und schlussendlich auch zur Auffassung gelangte, der Beschwerdeführer sei vermutlich eher nicht in Tibet sozialisiert worden. Dass in Tibet viele Sprachen und Dialekte gesprochen werden und der Telefonbefragende ebenso wie der Experte einen ähnlichen Dialekt wie die zu befragende Person sprechen oder diesen Dialekt zumindest verstehen müssen, kann vom Gericht bestätigt werden. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen wäre. Die Verständigung am Interview vom 18. April 2011 wurde insgesamt als gut bewertet. Die Verständigungsschwierigkeiten beruhten offensichtlich auf den festgestellten sprachlichen Defiziten des Beschwerdeführers, wie dies schon bei der Anhörung auffallend ins Gewicht fiel. Auch das Argument der Änderungen im täglichen Sprachgebrauch von übersiedelten Personen vermag das Gericht vorliegend nicht zu überzeugen. In seiner Verfügung gab das SEM denn auch an, dass der Beschwerdeführer, hätte er wie angegeben in C._______ gelebt, als Folge des sozialen Umfeldes in einem viel grösseren Masse mit der tibetischen und der chinesischen als mit der englischen Sprache und dem Hindu konfrontiert gewesen wäre. Das Argument in der Replik, wonach viele Tibeter sich dagegen sträuben würden, Chinesisch zu lernen, vermag diesen Umstand nicht überzeugend zu erklären. Schliesslich muss der Experte nicht alle tibetischen Sprachen analysieren können, sondern nur den Dialekt des Beschwerdeführers beziehungsweise einen ähnlichen Dialekt. Wenn der Beschwerdeführer hier in der Beschwerde noch einmal seine Mängel im Tibetischen und seine Englischkenntnisse zu erklären versucht, vermag dies nicht zu verfangen. Insbesondere auch das Argument, seine Flucht liege schon einige Jahre zurück, vermag angesichts dessen, dass das Interview im Jahre 2011 stattfand, nicht zu überzeugen. 5.3 Zu den fehlenden Chinesischkenntnissen kann festgehalten werden, dass zwar in den einschlägigen Quellen verschiedene Aussagen zu den Chinesischkenntnissen von Tibetern gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2), dass aber vorliegend das Fehlen in Kombination mit zahlreicher Verwendung englischer Begriffe kontrastiert und mit den vielen weiteren bisher genannten Punkten, die zu Ungunsten des Beschwerdeführers sprechen, kumulierend ins Gewicht fällt. 5.4 Obiger Erkenntnis fällt vorwiegend praxisgemäss viel Gewicht zu. Wenn der Beschwerdeführer nicht in Tibet wohnte, kann er die vorgebrachte Geschichte, mit welcher er sein Asylgesuch begründete, nicht erlebt haben. Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft durch die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen hinsichtlich der Vorfluchtgründe bekräftigt. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb der offenbar unpolitische Beschwerdeführer in einer Grenzstadt wie C._______, wo das chinesische Militär sehr präsent ist, eine Tasche mit Bildern des Dalai Lama in sein Zimmer hätte nehmen und sich damit in Gefahr hätte bringen sollen, um dann sofort als er gehört habe, dass die Polizei beziehungsweise mehrere Chinesen zum Hotel unterwegs seien, Hals über Kopf auszureisen. Schliesslich widerspricht sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Flucht, indem er einmal angab, er sei mit einer Reisegruppe gereist und habe mit diesen in D._______noch im Hotel übernachtet und einmal er sei mit einem einzelnen Europäer gereist. Überdies gilt es auch zu betonen, dass die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Lingua-Analyse zu seiner Arbeit und seinem Arbeitsalltag äusserst oberflächlich und fehlerhaft ausgefallen seien. Seine Angaben zum Hotel, in dem er gearbeitet habe, zur Anzahl der Zimmer, zu den Zimmerpreisen und zum Eingang seien nicht richtig gewesen. 5.5 Vor diesem Hintergrund vermag auch die eingereichte Wohnsitzbestätigung zu keinem anderen Resultat zu führen, zumal diese nur in Kopie vorliegt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wird die Beweiskraft eines Dokumentes beeinträchtigt, wenn es lediglich in Fotokopie vorliegt. Die Details bezüglich der Unregelmässigkeit der Identitätsnummer musste das SEM wegen der Gefahr des Lerneffekts für andere tibetische Gesuchsteller nicht offen legen. 5.6 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die behauptete Herkunft aus China glaubhaft zu machen. Damit scheitert zugleich die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer, welcher seine wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen seines Verhaltens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6). 7.3 Die mit der Replik geltend gemachten psychischen Probleme stehen einem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen. Bei einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, 2011/50 E. 8.3 je m.w.H.). Gemäss psychiatrischem Kurzbericht vom 21. August 2017 lag beim Beschwerdeführer ein depressives Syndrom mit Angstsymptomatik vor. Zwischen dem (...) November 2017 und dem (...) April 2018 stand der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung. Gemäss dem psychiatrischen Bericht vom 20. November 2018 hingen die psychischen Probleme des Beschwerdeführers vor allem mit dem Aufenthalt in der Schweiz und damit verbundener Unsicherheit in Bezug auf die Wohn- und Arbeitssituation zusammen. Durch Beschäftigungsprogramme und ambulante Sprechstunden habe sich die Situation deutlich verbessern lassen. Diese Perspektivlosigkeit im aktuellen Leben in der Schweiz dürfte für den Fall einer Rückkehr ins Heimatland dahinfallen. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in das gewohnte Umfeld seines Heimatlandes dürfte sich in diesem Zusammenhang positiv auswirken. In Bezug auf eine allfällige Verschlechterung des Zustandes bei einem Vollzug der Wegweisung ist auf die Möglichkeit stabilisierender Massnahmen hinzuweisen. Es gilt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die bisher lange Wartezeit durch seine Herkunftsverschleierung mitzuverantworten hat. 7.4 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: