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D-2329/2015

D-2329/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 11. März 2015 wird aufgehoben und die vorliegende Sache - im Sinne der Erwägungen - zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive Neubeurteilung nach vorgängig korrekter Akteneinsicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs ans SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2329/2015 Urteil vom 23. April 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 28. Dezember 2010 verliess, am 11. März 2011 in die Schweiz gelangte und um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Summarbefragung vom 21. März 2011 und der Anhörung vom 31. März 2011 geltend machte, chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie zu sein und vor der Ausreise in B._______ (Tibet) in einem Hotel gearbeitet zu haben, dass in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen für die geltend gemachten Gesuchsgründe im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass eine Lingua-Fachperson des BFM (heute SEM) im Rahmen ihrer sprachlichen Analyse vom 18. April 2011 mit Bericht vom 25. Mai 2011 zum Schluss kam, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers habe sehr wahrscheinlich in B._______/Tibet stattgefunden, dass eine weitere Fachperson im Rahmen einer Evaluation des Alltagswissens des Beschwerdeführers vom 18. April 2011 (landeskundlich-kul­turelle Analyse) mit Bericht vom 11. Mai 2011 zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei eindeutig ausserhalb Tibets hauptsozialisiert worden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2015 das rechtliche Gehör zu den Analyseergebnissen gewährte, dass sie festhielt, aufgrund von Geheimhaltungsinteressen könnten die Gutachten als solche nicht offengelegt werden, weshalb ihm lediglich der wesentliche Inhalt zur Kenntnis gebracht werde, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. März 2015 an der geltend gemachten Sozialisation im Tibet festhielt und unter anderem sein Befremden über den Umstand, wonach das rechtliche Gehör erst fast vier Jahre nach den Analysen gewährt worden sei, äusserte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. März 2011 mit Verfügung vom 11. März 2015 - eröffnet am 13. März 2015 - abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz im Entscheid unter anderem erwog, aufgrund der sprachlichen Kompetenzen und der landeskundlichen Kenntnisse des Be­schwerdeführers sei unglaubhaft, dass er im Tibet sozialisiert worden sei, eine Einschätzung, die von den beiden Lingua-Experten bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragte, dass er eventualiter als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei, dass subeventualiter eine vorläufige Aufnahme im Rahmen des Ausländerrechts anzuordnen sei, dass sub-subeventualiter die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Entbindung von der Vorschusspflicht zu gewähren sei, dass er um Einsicht in ein Beweismittel aus dem vorinstanzlichen Verfahren (chinesische Ausweiskarte) zwecks dessen Übersetzung verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersuchte, dass der Eingabe eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit, zwei Internetartikel und Fotos beilagen, dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdevorbringen - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Gericht am 17. April 2015 den Eingang des Rechtsmittels bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei­det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 VGG [SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich­tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge­nom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verlet­zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet erweist, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt wird, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Kopie seines eingereichten chinesischen Dokuments zu übermitteln ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationa­lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we­gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer­den (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid insbesondere auch auf die Berichte der beigezogenen Lingua-Experten abstützt, dass die Vorinstanz am 24. Februar 2015 das rechtliche Gehör zu den Analyseergebnissen beziehungsweise Akteneinsicht gewährte, dass die Partei nach Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG Anspruch auf Einsicht in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke hat, dass im Falle von Geheimhaltungsinteressen der wesentliche Inhalt des Aktenstücks bekannt zu geben ist (Art. 27 und 28 VwVG), dass die erwähnte Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015 diesem Erfordernis offensichtlich nicht gerecht wird, dass gemäss der sprachlichen Analyse (Bericht vom 25. Mai 2011) die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich in B._______/Tibet stattgefunden hat und der Bericht damit die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Herkunft bestätigte, dass diese Schlussfolgerung in der vorinstanzlichen Zwischenverfügung ausgeblendet beziehungsweise in keiner Weise kommuniziert wurde, dass aus der Zusammenfassung des SEM vielmehr der Schluss gezogen werden muss, auch der Sprachexperte habe eine Sozialisation in Tibet ausgeschlossen, während wie erwähnt genau das Gegenteil der Fall ist, dass sich das SEM ausserdem darauf beschränkte, aus den beiden Berichten lediglich Elemente, welche allenfalls gegen die Sozialisation im erwähnten Gebiet sprechen, offen zu legen und dabei zum Teil falsche oder zumindest missverständliche und im Übrigen äusserst vage Ausführungen machte, dass damit der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers offensichtlich und in schwerwiegender Weise verletzt wurde, dass eine Heilung der Gehörsverletzung angesichts der Schwere der Gehörsverletzung und der eingeschränkten Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) zum Vornherein ausgeschlossen ist, dass demnach - in Gutheissung der Beschwerde - die Verfügung des SEM vom 11. März 2015 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive Neubeurteilung nach vorgängig korrekter Akteneinsicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs ans SEM zurückzuweisen ist, dass der Ordnung halber festzustellen ist, dass das SEM auch in der Verfügung vom 11. März 2015 seine Begründungspflicht schwerwiegend verletzte, indem eine Auseinandersetzung mit den Elementen, die für eine Sozialisation in Tibet sprechen, gänzlich unterlassen wurde, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf Ent­schädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachse­nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE [SR 173.320.2]), dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine solchen Kosten entstanden sein dürften, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 11. März 2015 wird aufgehoben und die vorliegende Sache - im Sinne der Erwägungen - zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive Neubeurteilung nach vorgängig korrekter Akteneinsicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs ans SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: