Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im November 2014 in Richtung Türkei. Mit dem Flugzeug flog sie von Istanbul aus über ihr unbekannte Länder und reiste schliesslich am 18. Januar 2015 unkontrolliert in die Schweiz ein. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ reichte sie am 27. Februar 2015 ihr Asylgesuch ein. Am 10. März 2015 wurde sie zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) sowie am 11. Februar 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______ (Bezirk D._______, Provinz E._______), wo sie gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt habe. Sie habe im Jahr (...) die Matura abgeschlossen und sei an der Universität eingeschrieben gewesen. Trotzdem habe sie nicht studieren gehen können. Sie habe deshalb als stellvertretende (...) gearbeitet und teilweise Wachdienste übernommen. Ihr Vater arbeite als (...) und sei Mitglied der (...), eine Untergruppe der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei). Er sei politisch sehr aktiv gewesen und habe eine einflussreiche Stellung innegehabt, weshalb er in das Visier des syrischen Regimes geraten sei. Er sei bedroht und mehrmals festgenommen worden. Vor etwa zwei Jahren sei ihr Vater zwei Tage in Haft gesetzt worden. Nachdem die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) das Regime verwarnt hätten, sei er wieder freigelassen worden. Vor etwa vier Jahren hätten einige Regimeanhänger, welche ihren Vater gemocht hätten, ihn gewarnt, dass das Regime vorhabe, seine Kinder zu entführen, damit er sich stelle. Als sich der sogenannte Islamische Staat (IS) der Gegend angenähert habe, sei eine (...)monatige Generalmobilisierung angeordnet worden. Sie (die Beschwerdeführerin) habe ein Waffentraining absolviert, das von den YPG durchgeführt worden sei. Anschliessend habe sie diverse Wachschichten an einem Checkpoint übernommen. Zudem seien zwei ihrer Brüder an (...) politisch tätig, welche zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) gehören würden. Ebenfalls würden sie vom Regime gesucht, weil sie keinen Militärdienst geleistet hätten. Am (...) habe sie den in der Schweiz im Asylverfahren stehenden F._______ nach religiösem Brauch geheiratet. Sie sei exilpolitisch aktiv, indem sie an Kundgebungen teilnehme, welche die Türkei als auch Syrien kritisieren würden. B. Mit Verfügung vom 15. März 2016 - eröffnet am 16. März 2016 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Indessen wurde der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. C. Mit Eingabe vom 15. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das SEM sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Darüber hinaus beantragte sie die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der Fürsorgebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses. Nebst der angefochtenen Verfügung (in Kopie; Beilage 1) wurden mit der Beschwerde folgende Unterlagen als Beweismittel eingereicht:
- Zusammenfassungen von drei Videoclips aus dem Internet (Beilage 2)
- Kopie der Eingabe vom 11. März 2016 samt Beilagen (Beilage 3)
- Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Situation alleinstehender Frauen in der Stadt Qamishli (Beilage 4)
- Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ), "Opposition warnt vor Kollaps der Waffenruhe" vom 10. April 2016 (Beilage 5)
- Artikel der Zeit Online, "Assads Armee plant Grossangriff auf Aleppo" vom 10. April 2016 (Beilage 6)
- Kopie der Barcodeliste mit Track-and-Trace Nummer (Beilage 7)
- Ausdruck Sendeverfolgung (Beilage 8) D. Am 20. April 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Telefax-Eingabe vom 21. April 2016 (im Original am 22. April 2016 eingegangen) wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 legte die Beschwerdeführerin Beweismittel (zwei Fotos anlässlich einer Demonstration) ins Recht. H. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 hielt das SEM im Wesentlichen an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Am 23. Juni 2016 replizierte die Beschwerdeführerin.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.
E. 3.3.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
E. 3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 3.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung vorgebracht, ihr Vater sei gewarnt worden, die Behörden würden sie und ihre Geschwister entführen wollen. Sie habe auch erzählt, dass sie nach Erhalt dieser Drohung an Checkpoints, als Quartierwache und in der (...) gearbeitet habe. Dies sei indes ein äusserst atypisches Verhalten für eine Person, welche ernsthaft eine Entführung befürchtet haben will. Erfahrungsgemäss entspreche es nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person, sich nach einer Bedrohung noch intensiver als zuvor öffentlich zu engagieren und damit das Risiko zu erhöhen, den Verfolgern in die Hände zu fallen. Ferner habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass ihr Vater vor etwa vier Jahren von den Drohungen der Entführung vernommen habe. Es sei nicht logisch nachvollziehbar, weshalb sie erst Jahre danach ausgereist sei und sich zusätzlich in den Jahren vor der Ausreise besonders exponiert habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem wiederholt geltend gemacht, dass die PYD/YPG die Kontrolle über die Region um die Ortschaft C._______ übernommen habe und es deshalb keine Zwischenfälle mehr gegeben habe. Ferner habe die Beschwerdeführerin erklärt, das Regime habe sich aus ihrer Region zurückgezogen und keiner vom Regime könne mehr in ihrer Region kommen. Vor diesem Hintergrund scheine die Befürchtung vor einer Entführung nicht plausibel. Der Vater und die Geschwister befänden sich nach wie vor in der Heimat. Es leuchte nicht ein, dass die Beschwerdeführerin als einzige der Familie das Land verlassen habe, zumal die Geschwister von den Drohungen genauso wie sie betroffen gewesen sein sollen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Vater sei die Zielperson der Behörden gewesen. Es stelle sich daher die Frage, weshalb Drohungen gegen sie und ihre Geschwister ausgesprochen worden sein sollen, damit sich der Vater den Behörden stelle, zumal er nicht untergetaucht gewesen sei, sondern stets in der Heimat in der Öffentlichkeit präsent und aktiv gewesen sei. Demnach lägen keine glaubhaften Gründe für eine Verfolgung durch die syrischen Behörden vor. Diese Annahme werde untermauert durch die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht ausgereist sei, weil sie bedroht gewesen sei, sondern weil sie zu ihrem Ehemann in die Schweiz habe reisen wollen. Die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten seien unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Überdies würden besondere Umstände gegen die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG sprechen, weil es keine Trennung durch die Fluchtumstände gegeben habe. Weder vor der Flucht des Ehemannes der Beschwerdeführerin, noch vor der Ausreise der Beschwerdeführerin habe eine Familiengemeinschaft bestanden. Aufgrund der Sicherheitslage in Syrien werde der Wegweisungsvollzug jedoch als nicht zumutbar erachtet, weshalb die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
E. 4.2 Diesen Erwägungen hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, dass es das SEM gänzlich unterlassen habe, die von ihr eingereichten Beweismittel zu würdigen. Somit habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie gegen das Willkürverbot verstossen. Das SEM habe die Videos betreffend ihren Vater weder erwähnt noch gewürdigt, obwohl sie anlässlich ihrer Anhörung ausdrücklich auf diese hingewiesen habe. Mit der Eingabe vom 11. März 2016 habe sie die Links zu den Videos sowie Ausdrucke von Standbildern der Filme beim SEM eingereicht. Weder diese Eingabe noch deren Beilage seien im Aktenverzeichnis aufgeführt. Das SEM habe die erwähnten Videos betreffend die politischen Aktivitäten ihres Vaters nicht berücksichtigt. Dadurch sei das SEM seiner Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung nicht ausreichend nachgekommen. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben, weil eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht möglich sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sie am 21. Januar 2015 ihre Identitätskarte im Original eingereicht habe. Das SEM habe in der Folge die Identitätskarte verlegt oder verloren oder anderweitig nicht mehr gefunden. Fest stehe, dass diese ihr nie mehr retourniert worden sei. Das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör zusätzlich verletzt, indem in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden sei, dass auch ihre Brüder politisch tätig gewesen und vom Militär gesucht worden seien. Betreffend das politische Profil ihres Vaters habe das SEM nicht erwähnt, dass dieser entlassen worden sei, weil er nicht der Al Baath-Partei angehört habe. Zwar habe das SEM den Drohanruf gegen ihren Vater und dessen Kinder erwähnt, jedoch sei diese gezielte Drohung für den Asylentscheid ausser Acht gelassen worden. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stelle gleichzeitig eine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Dass das SEM seit der Einreichung des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung ein Jahr habe ungenutzt verstreichen lassen, stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ans SEM zurückzuweisen. Es sei eine aktenwidrige Behauptung, dass sie gesagt habe, sie sei nicht ausgereist, weil sie bedroht gewesen sei, sondern weil sie zu ihrem Ehemann in die Schweiz habe ausreisen wollen. Sie habe sowohl an der BzP als auch an der Anhörung auf die konkrete Frage nach ihren Gesuchsgründen ausdrücklich die Bedrohung und Gefahr durch die syrische Regierung und den IS genannt. An jener Stelle, bei der sie ihren Ehemann als Anstoss für die Ausreise Ende 2014 genannt habe, habe sie in keiner Weise ausgesagt, nicht die Bedrohung durch die syrische Regierung und den IS sei der Grund für die Ausreise gewesen, sondern ihr Ehemann. Sie habe eindeutig gemeint, dass sie zum Zeitpunkt, Ende 2014, schliesslich ausgereist sei, da sie ihren Ehemann kennengelernt habe. Ihre Ausführungen würden sich durch zahlreiche Realkennzeichen, authentische Schilderungen und detaillierte Angaben auszeichnen, welche durch die eingereichten Beweismittel belegt würden. Das SEM habe dies jedoch unberücksichtigt gelassen und sich auf angebliche unlogische, nicht zu erwartende Verhaltensweisen gestützt, die es auf seine eigenen Annahmen zurückführe. Sie habe die Ereignisse und ihre Verhaltensweise und diejenige ihrer Familie während der letzten Jahre vor ihrer Ausreise im November 2014 nachvollziehbar und glaubhaft geschildert sowie den Gesamtkontext stimmig dargelegt. Wegen der Entführungsabsichten von Seiten des syrischen Regimes habe sie in ständiger Angst gelebt. Es treffe nicht zu, dass sie bis zu ihrer Ausreise keinen Übergriff zu befürchten gehabt habe. Sie, ihre Familie und das ganze Dorf seien sich im Gegenteil sehr wohl bewusst gewesen, dass es jederzeit zu einem Angriff oder einer Entführung hätte kommen können. Es sei für sie und ihre Familie Pflicht gewesen, ihr Leben, das Dorf und das kurdische Volk zu beschützen. Eine Flucht sei in erster Linie nicht in Frage gekommen. Dies sei auch der Grund, weshalb die Eltern und Geschwister nicht oder noch nicht geflohen seien und der Bedrohung in ihrer Heimat standhalten würden. Dies bedeute jedoch nicht, dass keine Gefahr bestehe. Obwohl die PYD die Kontrolle in den kurdischen Gebieten im Norden Syriens zu einem grossen Teil habe übernehmen können, bedeute dies nicht die vollständige Abwesenheit der Regierungsbehörden oder eine lückenlose Überwachung der betroffenen Regionen. Es bestünden in und um grössere Städte wie E._______ und D._______, etwa (...) Autofahrminuten von C._______ entfernt weiterhin Büros und Checkpoints der syrischen Regierung. Auch der Bericht der SFH zeige, dass Qamishli und die umliegende Region von verschiedenen Parteien kontrolliert und auch umkämpft würden. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen, weshalb die Sache ans SEM zur Neubeurteilung zu weisen sei. Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werde, sei zu berücksichtigen, dass sie spätestens seit der Entführungswarnung konkret und gezielt von der syrischen Regierung verfolgt worden sei. Weiter sei sie auch durch den IS konkret bedroht worden. In den Jahren vor ihrer Ausreise sei sie einer ständigen Gefahr durch Entführungen und Übergriffen ausgesetzt gewesen und gezielt von Seiten der syrischen Regierung wie auch des IS asylrelevant verfolgt respektive wegen ihres Vaters reflexverfolgt worden. Überdies würden ihre Brüder als Dienstverweigerer und Verräter gelten, weshalb ihr auch deshalb eine Reflexverfolgung drohe. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien habe sich durch die Vorgehensweise der Kriegsparteien massiv und anhaltend verschlechtert. Die in der Nacht auf den 27. Februar 2016 eingetretene Waffenruhe scheine dem Scheitern nahe. Es drohe sogar eine neue Erstarkung des Assad-Regimes. Aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten werde ihr politisches Profil zusätzlich geschärft. Abgesehen von der Frage des Familienasyls habe das SEM die drohende asylrelevante Verfolgung wegen ihres Ehemannes unberücksichtigt gelassen. Es handle sich dabei um objektive Nachfluchtgründe. Sie lebe mit ihrem Ehemann in einer Familiengemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt, weshalb die angeordnete Wegweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass es die Stellung des Vaters als lokal einflussreiche politische Person nicht in Abrede gestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht in der Lage gewesen, eine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung darzulegen, die sie persönlich wegen der politischen Stellung ihres Vaters oder der Aktivitäten ihrer Brüder - diese seien bei der PKK und den YPG politisch tätig und würden vom Militär gesucht - erlitten haben soll. Die Beschwerdeführerin habe von zwei Drohanrufen des IS gesprochen, habe aber keine Details zu den Anrufen geben können. Es sei auch hinsichtlich dieser angeblichen Drohungen nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nach den angeblichen Anrufen weiterhin in der Öffentlichkeit exponiert und an der Mobilisierung teilgenommen haben soll. Bezüglich der Identitätskarte sei sie mit Schreiben vom 26. Februar 2016 darüber informiert worden, dass keine solche in den Akten vorhanden sei und im ZEMIS keine Abgabe von Dokumenten erfasst worden sei.
E. 4.4 In ihrer Replik wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bisher geltend gemachten Vorbringen und führte ferner aus, dass es allgemein bekannt sei, dass Familienmitglieder von regimekritischen Personen von der syrischen Regierung verfolgt würden, insbesondere wenn die betreffende regimekritische Person eine einflussreiche politische Persönlichkeit darstelle. Hinsichtlich der Drohanrufe durch den IS sei auf die Fragen 147 und 148 des Anhörungsprotokolls zu verweisen, welche sie schlicht nicht habe beantworten können. Für die asylrelevante Verfolgung würden sie jedoch keine Rolle spielen. Zudem habe es das SEM unterlassen, weitere konkrete Fragen zu den betreffenden Drohanrufen zu stellen. Sie habe sich nur deshalb in der Öffentlichkeit exponieren können, weil sie aufgrund des politischen Einflusses ihres Vaters von den YPG beschützt worden sei. Dennoch sei sie weiterhin der ständigen Gefahr einer Entführung ausgesetzt gewesen.
E. 5.1 Angesichts des Verfahrensausgangs kann vorliegend darauf verzichtet werden, im Einzelnen auf die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Aktenführungs- und Paginierungspflicht sowie der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung einzugehen.
E. 5.2 Hinsichtlich der Identitätskarte der Beschwerdeführerin gilt es jedoch festzustellen, dass sich diese nicht im vorinstanzlichen Dossier befindet und auch aus den Akten nicht hervorgeht, wo sie sein könnte. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass die Kopie der Identitätskarte zumindest mittels Faxeingabe vom 21. Januar 2015 beim SEM eingereicht worden ist. Ob schliesslich die Identitätskarte der Eingabe vom 21. Januar 2015 auch tatsächlich im Original beigelegt worden ist, lässt sich heute nicht mehr feststellen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 hielt die Vorinstanz jedoch fest, dass die Identitätskarte im Original beim SEM nicht eingetroffen sei. Da das Vorliegen der Identitätskarte auf den Ausgang des Verfahrens und die Prüfung der Schutzbedürftigkeit keinen Einfluss hat, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die syrischen Regierungsbehörden als auch durch den IS, weil ihr Vater politisch eine einflussreiche Person sei und ihre Brüder politisch aktiv seien. Sie selbst habe Wachdienste abgehalten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung des SEM verwiesen werden. Insbesondere ist hervorzuheben, dass das politische Profil des Vaters der Beschwerdeführerin, welches auch durch Beweismittel untermauert wurde, weder von der Vorinstanz noch vom Gericht bestritten wird. Dennoch ist in diesem Zusammenhang auf die zahlreichen Stellen im Anhörungsprotokoll zu verweisen, bei welchen die Beschwerdeführerin angab, dass sich die syrischen Behörden nach der Revolution zurückgezogen und in ihrer Heimatregion keinen Einfluss mehr gehabt hätten (vgl. act. A55 F28, F31, F113, F149, F153, F156). Ferner wurde die geltend gemachte drohende Entführung durch die syrischen Behörden weder substanziiert geschildert, noch lässt sich ein zeitlicher Kausalzusammenhang erkennen, zumal dieser Vorfall vor mehreren Jahren passiert sein soll und sich eine allfällige Gefahr in der Zeit vor der Ausreise nicht akzentuiert hat (a.a.O. F117-F125, F154, F158). Dasselbe gilt auch für die geltend gemachten Drohanrufe durch den IS, welcher von den YPG habe zurückgedrängt werden können (a.a.O. F126 ff., F153). Wie das SEM zu Recht feststellte, erscheint es daher nicht mit der Logik des Handelns vereinbar, dass die Beschwerdeführerin sich nach den geltend gemachten Vorfällen mehr als zuvor exponiert haben soll, wenn die Gefahr einer Entführung respektive eines Übergriffs durch den IS derart gezielt und konkret gewesen wäre. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach eindeutig eine grosse Gefahr für die Beschwerdeführerin und ihre Familie bestanden habe und es zu konkreten und gezielten Drohungen gekommen sei, lassen sich nach dem Gesagten nicht in Übereinstimmung mit dem an der Anhörung Geschilderten bringen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird der absolvierte Wachdienst nicht in Frage gestellt. Sondern zu Recht wird vielmehr bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin sich in dieser Weise engagiert hätte, wenn die geltend gemachte Gefahr derart immanent und somit asylrelevant gewesen wäre.
E. 6.3 Die Vorinstanz geht zusammenfassend zu Recht davon aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Es ist folglich davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vorgelegen haben.
E. 7.1 Nachstehend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund von Ereignissen, die sich erst nach der Ausreise aus Syrien zugetragen haben, als Flüchtling anzuerkennen ist.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie in der Schweiz an Kundgebungen teilnehme, welche die Türkei und Syrien kritisieren würden. Ihre Vorbringen untermauerte sie durch diverse Fotos. Die Begründung subjektiver Nachfluchtgründe infolge exilpolitischer Aktivitäten setzt gemäss gefestigter Rechtsprechung eine öffentliche Exponierung voraus, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass die asylsuchende Person aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend ist es aufgrund der Ausführungen anlässlich der Anhörung (vgl. act. A55 F143 ff.) und der eingereichten Beweismittel äusserst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in den Fokus der syrischen Behörden geraten ist. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin übersteigen die Schwelle massentypischer exilpolitischer Aktivitäten nicht, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
E. 7.3 In der Rechtsmitteleingabe wurde ferner beantragt, der Beschwerdeführerin sei infolge objektiver Nachfluchtgründe Asyl zu gewähren, weil ihr Ehemann F._______ in Syrien gezielt asylrelevant verfolgt werde. Dazu lässt sich festhalten, dass keine konkreten Hinweise vorliegen, die aufgrund der Heirat mit F._______ und der Verbindung zu ihm im Falle einer Rückreise für eine asylrelevante Verfolgung sprechen. Das Bestehen objektiver Nachfluchtgründe ist somit ebenfalls zu verneinen.
E. 7.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, dass weder subjektive noch objektive Nachfluchtgründe vorliegen und die Beschwerdeführerin folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig originär erfüllt.
E. 8.1 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig erfüllt (vgl. Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), ist nachstehend zu prüfen, ob sie gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl ihres Ehemannes einzubeziehen ist. In diesem Zusammenhang hat das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, eine zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG bilde, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine gelebte Beziehung beziehungsweise ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe Syrien am (...) 2010 verlassen. Die religiöse Trauung habe am (...) stattgefunden. Mit Verfügung vom 15. März 2016 sei dem Ehemann in der Schweiz Asyl gewährt worden. Demnach habe weder vor der Flucht des Ehemannes noch vor der Ausreise der Beschwerdeführerin eine Familiengemeinschaft bestanden. Es habe keine Trennung durch die Fluchtumstände gegeben, womit die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl nicht erfüllt seien.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt im Rahmen des Entscheids D-3175/2016 vom 17. August 2017 (Koordinationsurteil; zur Publikation als BVGE vorgesehen) mit den Anspruchsvoraussetzungen des Familienasyls auseinandergesetzt. Dabei stellte es fest, dass sich weder aus dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG ergibt, dass die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt worden sein müssen, noch dass es der ratio legis entspricht, die Anwendung dieser Bestimmung auf Fälle zu beschränken, in denen die Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde (a.a.O. E. 4.2 f.). Somit ergibt sich, dass - besondere Umstände vorbehalten - die sich in der Schweiz aufhaltenden anspruchsberechtigten Angehörigen des Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden hat, die durch die Flucht des Flüchtlings getrennt worden ist (a.a.O. E. 4.4.1). Die ratio legis gebietet mit anderen Worten, den Status der Familie des Flüchtlings einheitlich zu regeln, ungeachtet dessen, ob die Familiengemeinschaft vorbestanden hat oder erst in der Schweiz begründet wurde. Ehegatten von Flüchtlingen sind deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen und es ist ihnen Asyl zu gewähren, auch wenn die Ehe erst in der Schweiz geschlossen wurde, und auch in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen sind als Flüchtlinge anzuerkennen (Art. 51 Abs. 3 AsylG).
E. 8.3 Diese Ausführungen haben wiederum gestützt auf den Wortlaut und die ratio legis von Art. 51 Abs. 1 AsylG offensichtlich auch dann zu gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Begründung der Familiengemeinschaft beziehungsweise die Eheschliessung im Herkunftsstaat und mithin bereits vor der Einreise in die Schweiz erfolgt ist.
E. 8.4 Wie vorstehend ausgeführt, kann die Beschwerdeführerin nicht originär als Flüchtling anerkannt werden. Im Weiteren wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin die Ehefrau von F._______ ist, welchem mit Verfügung des SEM vom 15. März 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Seit der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz leben die beiden Ehegatten in einer Familiengemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt. Wie die Beschwerdeführerin stammt ihr Ehemann ebenfalls aus Syrien, wurde jedoch mit Verfügung vom 23. März 2017 als staatenlos anerkannt. Es ist den Ehegatten verunmöglicht, ein gemeinsames Leben in ihrer Heimat zu führen, da zumindest der Ehemann der Beschwerdeführerin befürchten muss, dort verfolgt zu werden. Die Sicherstellung der Familieneinheit ist demnach nur in der Schweiz gewährleistet (vgl. D-3175/2016 E. 5.1). Besondere Umstände, die dem Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sind somit erfüllt.
E. 9 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 3 AsylG abzuweisen ist. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Das SEM ist ferner anzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vom hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen.
E. 10.2 Die Kosten des Verfahrens wären somit teilweise der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. April 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.3 Im Umfang ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für die ihr aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, jedoch lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) wird der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 1'437.50 ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung des SEM vom 15. März 2016 im Sinne der Erwägungen aufgehoben wird.
- Der Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft wird abgewiesen.
- Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen und ihr Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'437.50 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2329/2016 Urteil vom 16. November 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 15. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im November 2014 in Richtung Türkei. Mit dem Flugzeug flog sie von Istanbul aus über ihr unbekannte Länder und reiste schliesslich am 18. Januar 2015 unkontrolliert in die Schweiz ein. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ reichte sie am 27. Februar 2015 ihr Asylgesuch ein. Am 10. März 2015 wurde sie zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) sowie am 11. Februar 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______ (Bezirk D._______, Provinz E._______), wo sie gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt habe. Sie habe im Jahr (...) die Matura abgeschlossen und sei an der Universität eingeschrieben gewesen. Trotzdem habe sie nicht studieren gehen können. Sie habe deshalb als stellvertretende (...) gearbeitet und teilweise Wachdienste übernommen. Ihr Vater arbeite als (...) und sei Mitglied der (...), eine Untergruppe der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei). Er sei politisch sehr aktiv gewesen und habe eine einflussreiche Stellung innegehabt, weshalb er in das Visier des syrischen Regimes geraten sei. Er sei bedroht und mehrmals festgenommen worden. Vor etwa zwei Jahren sei ihr Vater zwei Tage in Haft gesetzt worden. Nachdem die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) das Regime verwarnt hätten, sei er wieder freigelassen worden. Vor etwa vier Jahren hätten einige Regimeanhänger, welche ihren Vater gemocht hätten, ihn gewarnt, dass das Regime vorhabe, seine Kinder zu entführen, damit er sich stelle. Als sich der sogenannte Islamische Staat (IS) der Gegend angenähert habe, sei eine (...)monatige Generalmobilisierung angeordnet worden. Sie (die Beschwerdeführerin) habe ein Waffentraining absolviert, das von den YPG durchgeführt worden sei. Anschliessend habe sie diverse Wachschichten an einem Checkpoint übernommen. Zudem seien zwei ihrer Brüder an (...) politisch tätig, welche zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) gehören würden. Ebenfalls würden sie vom Regime gesucht, weil sie keinen Militärdienst geleistet hätten. Am (...) habe sie den in der Schweiz im Asylverfahren stehenden F._______ nach religiösem Brauch geheiratet. Sie sei exilpolitisch aktiv, indem sie an Kundgebungen teilnehme, welche die Türkei als auch Syrien kritisieren würden. B. Mit Verfügung vom 15. März 2016 - eröffnet am 16. März 2016 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Indessen wurde der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. C. Mit Eingabe vom 15. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das SEM sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Darüber hinaus beantragte sie die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der Fürsorgebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses. Nebst der angefochtenen Verfügung (in Kopie; Beilage 1) wurden mit der Beschwerde folgende Unterlagen als Beweismittel eingereicht:
- Zusammenfassungen von drei Videoclips aus dem Internet (Beilage 2)
- Kopie der Eingabe vom 11. März 2016 samt Beilagen (Beilage 3)
- Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Situation alleinstehender Frauen in der Stadt Qamishli (Beilage 4)
- Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ), "Opposition warnt vor Kollaps der Waffenruhe" vom 10. April 2016 (Beilage 5)
- Artikel der Zeit Online, "Assads Armee plant Grossangriff auf Aleppo" vom 10. April 2016 (Beilage 6)
- Kopie der Barcodeliste mit Track-and-Trace Nummer (Beilage 7)
- Ausdruck Sendeverfolgung (Beilage 8) D. Am 20. April 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Telefax-Eingabe vom 21. April 2016 (im Original am 22. April 2016 eingegangen) wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 legte die Beschwerdeführerin Beweismittel (zwei Fotos anlässlich einer Demonstration) ins Recht. H. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 hielt das SEM im Wesentlichen an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Am 23. Juni 2016 replizierte die Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. 3.3.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 4. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung vorgebracht, ihr Vater sei gewarnt worden, die Behörden würden sie und ihre Geschwister entführen wollen. Sie habe auch erzählt, dass sie nach Erhalt dieser Drohung an Checkpoints, als Quartierwache und in der (...) gearbeitet habe. Dies sei indes ein äusserst atypisches Verhalten für eine Person, welche ernsthaft eine Entführung befürchtet haben will. Erfahrungsgemäss entspreche es nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person, sich nach einer Bedrohung noch intensiver als zuvor öffentlich zu engagieren und damit das Risiko zu erhöhen, den Verfolgern in die Hände zu fallen. Ferner habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass ihr Vater vor etwa vier Jahren von den Drohungen der Entführung vernommen habe. Es sei nicht logisch nachvollziehbar, weshalb sie erst Jahre danach ausgereist sei und sich zusätzlich in den Jahren vor der Ausreise besonders exponiert habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem wiederholt geltend gemacht, dass die PYD/YPG die Kontrolle über die Region um die Ortschaft C._______ übernommen habe und es deshalb keine Zwischenfälle mehr gegeben habe. Ferner habe die Beschwerdeführerin erklärt, das Regime habe sich aus ihrer Region zurückgezogen und keiner vom Regime könne mehr in ihrer Region kommen. Vor diesem Hintergrund scheine die Befürchtung vor einer Entführung nicht plausibel. Der Vater und die Geschwister befänden sich nach wie vor in der Heimat. Es leuchte nicht ein, dass die Beschwerdeführerin als einzige der Familie das Land verlassen habe, zumal die Geschwister von den Drohungen genauso wie sie betroffen gewesen sein sollen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Vater sei die Zielperson der Behörden gewesen. Es stelle sich daher die Frage, weshalb Drohungen gegen sie und ihre Geschwister ausgesprochen worden sein sollen, damit sich der Vater den Behörden stelle, zumal er nicht untergetaucht gewesen sei, sondern stets in der Heimat in der Öffentlichkeit präsent und aktiv gewesen sei. Demnach lägen keine glaubhaften Gründe für eine Verfolgung durch die syrischen Behörden vor. Diese Annahme werde untermauert durch die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht ausgereist sei, weil sie bedroht gewesen sei, sondern weil sie zu ihrem Ehemann in die Schweiz habe reisen wollen. Die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten seien unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Überdies würden besondere Umstände gegen die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG sprechen, weil es keine Trennung durch die Fluchtumstände gegeben habe. Weder vor der Flucht des Ehemannes der Beschwerdeführerin, noch vor der Ausreise der Beschwerdeführerin habe eine Familiengemeinschaft bestanden. Aufgrund der Sicherheitslage in Syrien werde der Wegweisungsvollzug jedoch als nicht zumutbar erachtet, weshalb die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. 4.2 Diesen Erwägungen hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, dass es das SEM gänzlich unterlassen habe, die von ihr eingereichten Beweismittel zu würdigen. Somit habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie gegen das Willkürverbot verstossen. Das SEM habe die Videos betreffend ihren Vater weder erwähnt noch gewürdigt, obwohl sie anlässlich ihrer Anhörung ausdrücklich auf diese hingewiesen habe. Mit der Eingabe vom 11. März 2016 habe sie die Links zu den Videos sowie Ausdrucke von Standbildern der Filme beim SEM eingereicht. Weder diese Eingabe noch deren Beilage seien im Aktenverzeichnis aufgeführt. Das SEM habe die erwähnten Videos betreffend die politischen Aktivitäten ihres Vaters nicht berücksichtigt. Dadurch sei das SEM seiner Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung nicht ausreichend nachgekommen. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben, weil eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht möglich sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sie am 21. Januar 2015 ihre Identitätskarte im Original eingereicht habe. Das SEM habe in der Folge die Identitätskarte verlegt oder verloren oder anderweitig nicht mehr gefunden. Fest stehe, dass diese ihr nie mehr retourniert worden sei. Das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör zusätzlich verletzt, indem in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden sei, dass auch ihre Brüder politisch tätig gewesen und vom Militär gesucht worden seien. Betreffend das politische Profil ihres Vaters habe das SEM nicht erwähnt, dass dieser entlassen worden sei, weil er nicht der Al Baath-Partei angehört habe. Zwar habe das SEM den Drohanruf gegen ihren Vater und dessen Kinder erwähnt, jedoch sei diese gezielte Drohung für den Asylentscheid ausser Acht gelassen worden. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stelle gleichzeitig eine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Dass das SEM seit der Einreichung des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung ein Jahr habe ungenutzt verstreichen lassen, stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ans SEM zurückzuweisen. Es sei eine aktenwidrige Behauptung, dass sie gesagt habe, sie sei nicht ausgereist, weil sie bedroht gewesen sei, sondern weil sie zu ihrem Ehemann in die Schweiz habe ausreisen wollen. Sie habe sowohl an der BzP als auch an der Anhörung auf die konkrete Frage nach ihren Gesuchsgründen ausdrücklich die Bedrohung und Gefahr durch die syrische Regierung und den IS genannt. An jener Stelle, bei der sie ihren Ehemann als Anstoss für die Ausreise Ende 2014 genannt habe, habe sie in keiner Weise ausgesagt, nicht die Bedrohung durch die syrische Regierung und den IS sei der Grund für die Ausreise gewesen, sondern ihr Ehemann. Sie habe eindeutig gemeint, dass sie zum Zeitpunkt, Ende 2014, schliesslich ausgereist sei, da sie ihren Ehemann kennengelernt habe. Ihre Ausführungen würden sich durch zahlreiche Realkennzeichen, authentische Schilderungen und detaillierte Angaben auszeichnen, welche durch die eingereichten Beweismittel belegt würden. Das SEM habe dies jedoch unberücksichtigt gelassen und sich auf angebliche unlogische, nicht zu erwartende Verhaltensweisen gestützt, die es auf seine eigenen Annahmen zurückführe. Sie habe die Ereignisse und ihre Verhaltensweise und diejenige ihrer Familie während der letzten Jahre vor ihrer Ausreise im November 2014 nachvollziehbar und glaubhaft geschildert sowie den Gesamtkontext stimmig dargelegt. Wegen der Entführungsabsichten von Seiten des syrischen Regimes habe sie in ständiger Angst gelebt. Es treffe nicht zu, dass sie bis zu ihrer Ausreise keinen Übergriff zu befürchten gehabt habe. Sie, ihre Familie und das ganze Dorf seien sich im Gegenteil sehr wohl bewusst gewesen, dass es jederzeit zu einem Angriff oder einer Entführung hätte kommen können. Es sei für sie und ihre Familie Pflicht gewesen, ihr Leben, das Dorf und das kurdische Volk zu beschützen. Eine Flucht sei in erster Linie nicht in Frage gekommen. Dies sei auch der Grund, weshalb die Eltern und Geschwister nicht oder noch nicht geflohen seien und der Bedrohung in ihrer Heimat standhalten würden. Dies bedeute jedoch nicht, dass keine Gefahr bestehe. Obwohl die PYD die Kontrolle in den kurdischen Gebieten im Norden Syriens zu einem grossen Teil habe übernehmen können, bedeute dies nicht die vollständige Abwesenheit der Regierungsbehörden oder eine lückenlose Überwachung der betroffenen Regionen. Es bestünden in und um grössere Städte wie E._______ und D._______, etwa (...) Autofahrminuten von C._______ entfernt weiterhin Büros und Checkpoints der syrischen Regierung. Auch der Bericht der SFH zeige, dass Qamishli und die umliegende Region von verschiedenen Parteien kontrolliert und auch umkämpft würden. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen, weshalb die Sache ans SEM zur Neubeurteilung zu weisen sei. Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werde, sei zu berücksichtigen, dass sie spätestens seit der Entführungswarnung konkret und gezielt von der syrischen Regierung verfolgt worden sei. Weiter sei sie auch durch den IS konkret bedroht worden. In den Jahren vor ihrer Ausreise sei sie einer ständigen Gefahr durch Entführungen und Übergriffen ausgesetzt gewesen und gezielt von Seiten der syrischen Regierung wie auch des IS asylrelevant verfolgt respektive wegen ihres Vaters reflexverfolgt worden. Überdies würden ihre Brüder als Dienstverweigerer und Verräter gelten, weshalb ihr auch deshalb eine Reflexverfolgung drohe. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien habe sich durch die Vorgehensweise der Kriegsparteien massiv und anhaltend verschlechtert. Die in der Nacht auf den 27. Februar 2016 eingetretene Waffenruhe scheine dem Scheitern nahe. Es drohe sogar eine neue Erstarkung des Assad-Regimes. Aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten werde ihr politisches Profil zusätzlich geschärft. Abgesehen von der Frage des Familienasyls habe das SEM die drohende asylrelevante Verfolgung wegen ihres Ehemannes unberücksichtigt gelassen. Es handle sich dabei um objektive Nachfluchtgründe. Sie lebe mit ihrem Ehemann in einer Familiengemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt, weshalb die angeordnete Wegweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass es die Stellung des Vaters als lokal einflussreiche politische Person nicht in Abrede gestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht in der Lage gewesen, eine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung darzulegen, die sie persönlich wegen der politischen Stellung ihres Vaters oder der Aktivitäten ihrer Brüder - diese seien bei der PKK und den YPG politisch tätig und würden vom Militär gesucht - erlitten haben soll. Die Beschwerdeführerin habe von zwei Drohanrufen des IS gesprochen, habe aber keine Details zu den Anrufen geben können. Es sei auch hinsichtlich dieser angeblichen Drohungen nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nach den angeblichen Anrufen weiterhin in der Öffentlichkeit exponiert und an der Mobilisierung teilgenommen haben soll. Bezüglich der Identitätskarte sei sie mit Schreiben vom 26. Februar 2016 darüber informiert worden, dass keine solche in den Akten vorhanden sei und im ZEMIS keine Abgabe von Dokumenten erfasst worden sei. 4.4 In ihrer Replik wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bisher geltend gemachten Vorbringen und führte ferner aus, dass es allgemein bekannt sei, dass Familienmitglieder von regimekritischen Personen von der syrischen Regierung verfolgt würden, insbesondere wenn die betreffende regimekritische Person eine einflussreiche politische Persönlichkeit darstelle. Hinsichtlich der Drohanrufe durch den IS sei auf die Fragen 147 und 148 des Anhörungsprotokolls zu verweisen, welche sie schlicht nicht habe beantworten können. Für die asylrelevante Verfolgung würden sie jedoch keine Rolle spielen. Zudem habe es das SEM unterlassen, weitere konkrete Fragen zu den betreffenden Drohanrufen zu stellen. Sie habe sich nur deshalb in der Öffentlichkeit exponieren können, weil sie aufgrund des politischen Einflusses ihres Vaters von den YPG beschützt worden sei. Dennoch sei sie weiterhin der ständigen Gefahr einer Entführung ausgesetzt gewesen. 5. 5.1 Angesichts des Verfahrensausgangs kann vorliegend darauf verzichtet werden, im Einzelnen auf die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Aktenführungs- und Paginierungspflicht sowie der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung einzugehen. 5.2 Hinsichtlich der Identitätskarte der Beschwerdeführerin gilt es jedoch festzustellen, dass sich diese nicht im vorinstanzlichen Dossier befindet und auch aus den Akten nicht hervorgeht, wo sie sein könnte. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass die Kopie der Identitätskarte zumindest mittels Faxeingabe vom 21. Januar 2015 beim SEM eingereicht worden ist. Ob schliesslich die Identitätskarte der Eingabe vom 21. Januar 2015 auch tatsächlich im Original beigelegt worden ist, lässt sich heute nicht mehr feststellen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 hielt die Vorinstanz jedoch fest, dass die Identitätskarte im Original beim SEM nicht eingetroffen sei. Da das Vorliegen der Identitätskarte auf den Ausgang des Verfahrens und die Prüfung der Schutzbedürftigkeit keinen Einfluss hat, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.2 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die syrischen Regierungsbehörden als auch durch den IS, weil ihr Vater politisch eine einflussreiche Person sei und ihre Brüder politisch aktiv seien. Sie selbst habe Wachdienste abgehalten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung des SEM verwiesen werden. Insbesondere ist hervorzuheben, dass das politische Profil des Vaters der Beschwerdeführerin, welches auch durch Beweismittel untermauert wurde, weder von der Vorinstanz noch vom Gericht bestritten wird. Dennoch ist in diesem Zusammenhang auf die zahlreichen Stellen im Anhörungsprotokoll zu verweisen, bei welchen die Beschwerdeführerin angab, dass sich die syrischen Behörden nach der Revolution zurückgezogen und in ihrer Heimatregion keinen Einfluss mehr gehabt hätten (vgl. act. A55 F28, F31, F113, F149, F153, F156). Ferner wurde die geltend gemachte drohende Entführung durch die syrischen Behörden weder substanziiert geschildert, noch lässt sich ein zeitlicher Kausalzusammenhang erkennen, zumal dieser Vorfall vor mehreren Jahren passiert sein soll und sich eine allfällige Gefahr in der Zeit vor der Ausreise nicht akzentuiert hat (a.a.O. F117-F125, F154, F158). Dasselbe gilt auch für die geltend gemachten Drohanrufe durch den IS, welcher von den YPG habe zurückgedrängt werden können (a.a.O. F126 ff., F153). Wie das SEM zu Recht feststellte, erscheint es daher nicht mit der Logik des Handelns vereinbar, dass die Beschwerdeführerin sich nach den geltend gemachten Vorfällen mehr als zuvor exponiert haben soll, wenn die Gefahr einer Entführung respektive eines Übergriffs durch den IS derart gezielt und konkret gewesen wäre. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach eindeutig eine grosse Gefahr für die Beschwerdeführerin und ihre Familie bestanden habe und es zu konkreten und gezielten Drohungen gekommen sei, lassen sich nach dem Gesagten nicht in Übereinstimmung mit dem an der Anhörung Geschilderten bringen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird der absolvierte Wachdienst nicht in Frage gestellt. Sondern zu Recht wird vielmehr bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin sich in dieser Weise engagiert hätte, wenn die geltend gemachte Gefahr derart immanent und somit asylrelevant gewesen wäre. 6.3 Die Vorinstanz geht zusammenfassend zu Recht davon aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Es ist folglich davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vorgelegen haben. 7. 7.1 Nachstehend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund von Ereignissen, die sich erst nach der Ausreise aus Syrien zugetragen haben, als Flüchtling anzuerkennen ist. 7.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie in der Schweiz an Kundgebungen teilnehme, welche die Türkei und Syrien kritisieren würden. Ihre Vorbringen untermauerte sie durch diverse Fotos. Die Begründung subjektiver Nachfluchtgründe infolge exilpolitischer Aktivitäten setzt gemäss gefestigter Rechtsprechung eine öffentliche Exponierung voraus, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass die asylsuchende Person aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend ist es aufgrund der Ausführungen anlässlich der Anhörung (vgl. act. A55 F143 ff.) und der eingereichten Beweismittel äusserst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in den Fokus der syrischen Behörden geraten ist. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin übersteigen die Schwelle massentypischer exilpolitischer Aktivitäten nicht, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. 7.3 In der Rechtsmitteleingabe wurde ferner beantragt, der Beschwerdeführerin sei infolge objektiver Nachfluchtgründe Asyl zu gewähren, weil ihr Ehemann F._______ in Syrien gezielt asylrelevant verfolgt werde. Dazu lässt sich festhalten, dass keine konkreten Hinweise vorliegen, die aufgrund der Heirat mit F._______ und der Verbindung zu ihm im Falle einer Rückreise für eine asylrelevante Verfolgung sprechen. Das Bestehen objektiver Nachfluchtgründe ist somit ebenfalls zu verneinen. 7.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, dass weder subjektive noch objektive Nachfluchtgründe vorliegen und die Beschwerdeführerin folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig originär erfüllt. 8. 8.1 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig erfüllt (vgl. Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), ist nachstehend zu prüfen, ob sie gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl ihres Ehemannes einzubeziehen ist. In diesem Zusammenhang hat das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, eine zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG bilde, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine gelebte Beziehung beziehungsweise ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe Syrien am (...) 2010 verlassen. Die religiöse Trauung habe am (...) stattgefunden. Mit Verfügung vom 15. März 2016 sei dem Ehemann in der Schweiz Asyl gewährt worden. Demnach habe weder vor der Flucht des Ehemannes noch vor der Ausreise der Beschwerdeführerin eine Familiengemeinschaft bestanden. Es habe keine Trennung durch die Fluchtumstände gegeben, womit die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl nicht erfüllt seien. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt im Rahmen des Entscheids D-3175/2016 vom 17. August 2017 (Koordinationsurteil; zur Publikation als BVGE vorgesehen) mit den Anspruchsvoraussetzungen des Familienasyls auseinandergesetzt. Dabei stellte es fest, dass sich weder aus dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG ergibt, dass die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt worden sein müssen, noch dass es der ratio legis entspricht, die Anwendung dieser Bestimmung auf Fälle zu beschränken, in denen die Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde (a.a.O. E. 4.2 f.). Somit ergibt sich, dass - besondere Umstände vorbehalten - die sich in der Schweiz aufhaltenden anspruchsberechtigten Angehörigen des Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden hat, die durch die Flucht des Flüchtlings getrennt worden ist (a.a.O. E. 4.4.1). Die ratio legis gebietet mit anderen Worten, den Status der Familie des Flüchtlings einheitlich zu regeln, ungeachtet dessen, ob die Familiengemeinschaft vorbestanden hat oder erst in der Schweiz begründet wurde. Ehegatten von Flüchtlingen sind deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen und es ist ihnen Asyl zu gewähren, auch wenn die Ehe erst in der Schweiz geschlossen wurde, und auch in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen sind als Flüchtlinge anzuerkennen (Art. 51 Abs. 3 AsylG). 8.3 Diese Ausführungen haben wiederum gestützt auf den Wortlaut und die ratio legis von Art. 51 Abs. 1 AsylG offensichtlich auch dann zu gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Begründung der Familiengemeinschaft beziehungsweise die Eheschliessung im Herkunftsstaat und mithin bereits vor der Einreise in die Schweiz erfolgt ist. 8.4 Wie vorstehend ausgeführt, kann die Beschwerdeführerin nicht originär als Flüchtling anerkannt werden. Im Weiteren wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin die Ehefrau von F._______ ist, welchem mit Verfügung des SEM vom 15. März 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Seit der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz leben die beiden Ehegatten in einer Familiengemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt. Wie die Beschwerdeführerin stammt ihr Ehemann ebenfalls aus Syrien, wurde jedoch mit Verfügung vom 23. März 2017 als staatenlos anerkannt. Es ist den Ehegatten verunmöglicht, ein gemeinsames Leben in ihrer Heimat zu führen, da zumindest der Ehemann der Beschwerdeführerin befürchten muss, dort verfolgt zu werden. Die Sicherstellung der Familieneinheit ist demnach nur in der Schweiz gewährleistet (vgl. D-3175/2016 E. 5.1). Besondere Umstände, die dem Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sind somit erfüllt.
9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 3 AsylG abzuweisen ist. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Das SEM ist ferner anzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vom hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. 10.2 Die Kosten des Verfahrens wären somit teilweise der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. April 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.3 Im Umfang ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für die ihr aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, jedoch lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) wird der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 1'437.50 ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung des SEM vom 15. März 2016 im Sinne der Erwägungen aufgehoben wird.
2. Der Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft wird abgewiesen.
3. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen und ihr Asyl zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'437.50 auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: