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D-3637/2013

D-3637/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-18 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Am 13. Juni 1999 reichten die Eltern der Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern Asylgesuche in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 22. Februar 2000 wurde auf diese Asylgesuche nicht eingetreten und die Wegweisung verfügt, nachdem die Beschwerdeführerin und ihre Familie seit dem 1. Oktober 1999 unbekannten Aufenthalts waren. A.b Am 23. September 2006 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden älteren Söhne in der Schweiz Asylgesuche. Diese Gesuche wurden mit Beschluss vom 23. November 2007 durch das BFM als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne seit dem 25. Oktober 2007 verschwunden waren. A.c Am 25. Juni 2011 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder in der Schweiz erneut Asylgesuche. Mit Verfügung vom 4. August 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf diese Gesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden sowie den Wegweisungsvollzug an. Am 30. August 2011 wurde die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern nach Schweden überstellt. B. Am 19. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ abermals Asylgesuche ein, wozu die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2012 im EVZ I._______ befragt wurde (Kurzbefragung). C. Mit Verfügung vom 27. November 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. D. D.a Am 25. Januar 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin in J._______ vertieft zu ihren Asylgründen an (Anhörung). D.b Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Roma sowie kosovarische Staatsangehörige und stamme aus der Gemeinde K._______ im Nordkosovo. Ausser in der Schweiz habe sie auch in Finnland, Spanien, Schweden, Deutschland und Frankreich Asylgesuche eingereicht. Nach der Überstellung aus der Schweiz nach Schweden am 30. August 2011 sei sie von den schwedischen Behörden mit ihren Kindern in den Kosovo ausgeschafft worden. Eine Freundin habe ihr einen Mann vermittelt, der sie und ihre Kinder am Flughafen abgeholt habe und sie in seiner Baracke in L._______ (Gemeinde K._______) habe wohnen lassen sowie ihnen Lebensmittel gekauft habe. Dieser Mann sei eines Tages, als er draussen unterwegs gewesen sei, um Lebensmittel zu kaufen, von Unbekannten angegriffen und zusammengeschlagen worden, da er sie (Beschwerdeführerin) bei sich beherbergt habe. Als er nach Hause zurückgekehrt sei, habe er ihr und ihren Kindern gesagt, sie sollten sich verstecken, da diese Leute vorbei kämen. Daraufhin habe der Mann ihre Ausreise organisiert. Im Oktober 2012 habe ein Schlepper sie und ihre Kinder mit einem Kombi durch unbekannte Länder in die Schweiz gefahren. Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. E. Am 14. Mai 2013 versuchte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern über den Grenzübergang M._______ nach Deutschland auszureisen, wobei sie sich mit serbischen Reisepässen, ausgestellt im Jahre 2012 in N._______, auswiesen. Die Beschwerdeführerin wurde darüber aufgeklärt, dass sie und ihre Kinder nicht ausreisen könnten. Daraufhin wurden die Beschwerdeführenden in den Kanton O._______ zurückgeschickt. Die Reisepässe wurden eingezogen und anschliessend der Vorinstanz übermittelt. F. Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 (Eingang BFM: 23. Mai 2013) teilte P._______ der Vorinstanz mit, dass sie von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Q._______ mit Entscheid vom 17. April 2013 als Beiständin nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) für die Kinder der Beschwerdeführerin eingesetzt worden sei. Dem Schreiben lag eine Kopie des Entscheid-Dispositivs vom 17. April 2013 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Q._______ bei. G. G.a Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 - eröffnet am 27. Mai 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. G.b Zur Begründung wurde von der Vorinstanz ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, Staatsangehörige von Kosovo zu sein und in L._______ (Gemeinde K._______) gewohnt zu haben. Diese Vorbringen entsprächen jedoch nicht den Tatsachen. Am 14. Mai 2013 seien die Reisepässe der Beschwerdeführenden bei einem versuchten Grenzübertritt nach Deutschland beschlagnahmt worden. Gemäss den Pässen, welche im Jahre 2012 in N._______ ausgestellt worden seien, verfügten die Beschwerdeführenden über die serbische Staatsbürgerschaft. Der Geburtsort der Beschwerdeführerin sei gemäss Reisepass R._______ und der Wohnort S._______ in Serbien; als Geburtsort sämtlicher Kinder sei in den Pässen S._______ vermerkt. Somit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin nicht, wie von ihr geltend gemacht, kosovarische Staatsbürgerin sei und im Nordkosovo gelebt habe, sondern serbische Staatsbürgerin und in Serbien gelebt habe, weshalb ihre Aussagen nicht geglaubt werden könnten. Ihre Vorbringen müssten zudem als wenig konkret bezeichnet werden. Erfahrungsgemäss könnten tatsächlich Verfolgte detailliert über ihre Erlebnisse berichten. Dies hätte auch von der Beschwerdeführerin erwartet werden dürfen, sofern sie die Vorbringen tatsächlich erlebt hätte. Die gesamthaft unsubstantiierten Angaben deuteten darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe, weshalb ihre Vorbringen nicht glaubhaft seien. Sie habe bei der Kurzbefragung angegeben, sie sei nach der Rückkehr in den Kosovo angegriffen worden. Anlässlich der Anhörung habe sie jedoch geltend gemacht, sie und die Kinder hätte sich die ganze Zeit im Haus respektive im Hof aufgehalten. Auf diese widersprüchlichen Aussagen aufmerksam gemacht, habe sie vorgebracht, nicht frei zu sein, wodurch der Widerspruch jedoch nicht aufgelöst werde. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin auf die Frage, wann sie sich zum zweitletzten Mal in Kosovo aufgehalten habe, geantwortet, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, da sie damals acht oder neun Jahre alt gewesen sei. Auf Nachfrage hin, ob sie sich denn immer in anderen Ländern aufgehalten habe, bis sie von Schweden in den Kosovo ausgeschafft worden sei, habe sie dies bestätigt. Dieses Vorbringen widerspreche jedoch ihrer Aussage, die sie während des im Jahre 2011 in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahrens gemacht habe. Damals habe sie erklärt, sich vor der Einreise in die Schweiz in Kosovo aufgehalten zu haben. Somit hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Bezüglich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte das BFM im Wesentlichen aus, wie bereits dargelegt handle es sich bei den Beschwerdeführenden um serbische Staatsangehörige, die in Serbien gelebt hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Serbien über ein Beziehungsnetz verfüge. Bereits anlässlich des Asylgesuchs vom 23. September 2006 habe sie nämlich geltend gemacht, dass ihre Mutter in T._______ und eine ihrer Schwestern in N._______ geboren worden seien. Aus dem Dossier ihrer Mutter sei ersichtlich, dass diese als letzten Wohnort im Heimatstaat N._______ angegeben habe. Dem Dossier ihres Vaters lasse sich entnehmen, dass dieser im Februar 2012, nachdem er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, nach N._______ zurückgekehrt sei. Dabei habe er Rückkehrhilfe bezogen, die er für die Möblierung seiner Unterkunft verwendet habe. Somit sei davon auszugehen, dass der Vater in N._______ lebe und dort über eine Unterkunft verfüge. Daher könne der Schluss gezogen werden, dass Familienangehörige der Beschwerdeführerin in Serbien lebten und sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Es sei für die Beschwerdeführenden folglich zumutbar, sich wieder nach Serbien zu begeben. H. H.a Mit Beschwerde vom 25. Juni 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und den Beschwerdeführenden sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch die Unterzeichnende sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. H.b Zur Begründung der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, die Annahme der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder entgegen ihrer Angaben serbische Staatsangehörige seien und nicht aus dem Kosovo stammten, sei zutreffend. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich im Verfahren vor der Vorinstanz unwahre Angaben gemacht. Es stimme, dass sie in R._______ geboren worden sei und sie ihren letzten Wohnsitz in S._______ (Serbien) gehabt habe, auch wenn sie sich dort in den letzten Jahren nur selten aufgehalten habe. Bezüglich der Geburtsorte der Kinder sei hingegen festzuhalten, dass D._______ und C._______ in Schweden und E._______ in Deutschland zur Welt gekommen seien und nicht - wie im Pass geschrieben - in S._______. Die Beschwerdeführerin sei in den vergangen Jahren zuerst zusammen mit ihren Eltern, dann mit ihren Kindern und anfänglich noch mit ihrem Ehemann in verschiedenen Ländern als Asylsuchende registriert worden. Über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung habe sie in keinem dieser Länder verfügt. Sie habe sich in Schweden von ihrem Ehemann getrennt, als sie mit E._______ schwanger gewesen sei. Da sie einen negativen Asylentscheid erhalten habe, sei sie mit ihren beiden älteren Söhnen nach Deutschland gereist, wo sie E._______ zur Welt gebracht habe. Zirka fünf Monate nach der Geburt habe man sie zusammen mit ihren Kindern nach Schweden zurückgeschafft und von dort im November 2011 nach Belgrad abgeschoben. In Serbien seien die Beschwerdeführenden zeitweise und notgedrungen bei der Grossmutter der Beschwerdeführerin in N._______ untergekommen. Der schon älteren Grossmutter sei die Anwesenheit der Beschwerdeführenden aber schnell zu viel geworden, zumal im gleichen Haus auch ihr Sohn und dessen Kinder gelebt hätten. Deshalb habe sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern ein paar Tage zu einer Tante väterlicherseits zurückgezogen, wo sie jedoch nicht willkommen gewesen seien, weshalb sie dort auch nur kurze Zeit hätten bleiben können. Die Kinder seien in Serbien nie zur Schule gegangen. Die Beschwerdeführerin habe sagen gehört, dass sich ihr früherer Lebenspartner nach wie vor in Schweden aufhalte; keiner der Beschwerdeführenden habe Kontakt zu ihm. Der Vater der Beschwerdeführerin lebe wieder in Serbien, habe sich aber vor einiger Zeit eine neue Frau genommen und mit dieser inzwischen fünf Kinder. Er sei weder bereit noch fähig, für die Beschwerdeführenden zu sorgen. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe seit Jahren in Deutschland bei weiteren Familienangehörigen und nicht, wie im vorinstanzlichen Verfahren angegeben, in Kosovo. Eine jüngere Schwester der Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Mann heute in Dänemark, eine ältere Schwester wohne mit ihrem Mann derzeit in Italien, eine weitere Schwester lebe in Deutschland und ein Bruder wohne mit seiner Familie in Belgien. Die Beschwerdeführerin verfüge in Serbien über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie habe nach der Rücküberstellung nach Serbien in S._______ keinerlei Hilfe oder Unterstützung erhalten und sich nur notdürftig über Wasser halten können. Aufgrund dieser prekären Lebensverhältnisse habe sie Serbien erneut verlassen, um in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch zu stellen. Hier hätten die Betreuungspersonen der Beschwerdeführerin festgestellt, dass diese mit ihrer Rolle als alleinerziehende Mutter völlig überfordert sei, weshalb eine Berufsbeiständin für die Kinder eingesetzt worden sei. Die Beistandschaft sei errichtet worden, weil die Beschwerdeführerin nicht fähig sei, ihre Aufgaben und Pflichten als Mutter wahrzunehmen, wodurch das Wohl der drei minderjährigen Kinder gefährdet gewesen sei. Dies äussere sich in mangelnder Hygiene, unausgewogener Ernährung sowie einer Verletzung der Aufsichtspflicht. Daher zeigten alle drei Kinder Verhaltensauffälligkeiten. Die beiden älteren seien in der Eingliederungsklasse im Klassenverband nicht tragbar, weshalb sie in einer Kleingruppe unterrichtet würden; der Beschwerdeführerin gehorchten sie in keiner Weise. Diese könne ihre Aufsichtspflichten nicht wahrnehmen, verfüge sie doch nicht über eigene Ressourcen, weshalb es immer wieder für die Kinder zu gefährlichen Situationen komme. Aus diesem Grund sei eine Wegweisung der Kinder zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zulässig, ausser es wäre sicher gestellt, dass für die Kinder im Heimatstaat hinreichend gesorgt werde. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als Kindsmutter hierzu bereits in der Schweiz nicht im Stande sei, müsse davon ausgegangen werden, dass dies in Serbien erst recht nicht der Fall sei. Wegen der sich für Roma-Angehörige in Serbien präsentierenden Situation sei kaum davon auszugehen, dass die Behörden von Amtes wegen Kindesschutzmassnahmen anordnen würden. Zudem würde die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Status die Voraussetzungen nicht erfüllen, um in einer Sozialwohnung unterzukommen. Über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge sie in ihrer Heimat nicht. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H.c Mit der Rechtsmittelschrift wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht: Eine Kopie des Entscheid-Dispositivs vom 17. April 2013 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Q._______ (bereits früher eingereicht), ein Bericht und Antrag der Beiständin P._______ vom 13. Mai 2013 zur Kostenübernahme einer Platzierung im Haus V._______ (in Kopie), ein Schreiben der Beiständin P._______ vom 22. Mai 2013 an das BFM (bereits früher eingereicht), ein Schreiben der Beiständin P._______ vom 17. Juni 2013 an das BFM sowie eine Fürsorgebestätigung vom 12. Juni 2013. I. Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Nach Aufforderung durch das Gericht reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit Fax vom 4. Juli 2013 das in der Beschwerde als Beweismittel erwähnte, jedoch nicht eingereichte Schreiben der Beiständin P._______ vom 29. Mai 2013 nach. K. Gemäss telefonischer Auskunft der Beiständin P._______ vom 8. Juli 2013 wurde die von ihr beantragte Fremdplatzierung, insbesondere wegen Platzproblemen, nicht bewilligt. Die Beschwerdeführerin wird jedoch seit zirka 24. Juni 2013 zu Hause im Umfang von etwa zehn Wochenstunden von einer Fachperson bezüglich der Erziehung ihrer Kinder sowie der Verrichtung von Alltagsdingen unterstützt beziehungsweise geschult.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit - abgesehen von der formellen Rüge - lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob an seiner Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmittelschrift in formeller Hinsicht geltend, die angefochtene Verfügung beruhe auf einem unvollständig erstellten Sachverhalt, da die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt habe, dass für die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin wegen Kindesgefährdung am 17. April 2013 eine amtliche Beistandschaft angeordnet worden sei, was dem BFM kurz vor Erlass der Verfügung durch die Beiständin P._______ mitgeteilt worden sei. Aufgrund eines fehlenden Eintrages im Aktenindex müsse davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz erst nach Fällung des Entscheides von dieser rechtserheblichen Tatsache Kenntnis erhalten habe, ansonsten dies im Entscheid hätte aufgeführt und bei der rechtlichen Beurteilung hätte berücksichtigt werden müssen. Demzufolge könne der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, dass sie dieses wichtige und zentrale Sachverhaltselement absichtlich nicht berücksichtigt habe. Diese Nichtberücksichtigung der angeordneten amtlichen Beistandschaft wegen Kindesgefährdung durch das BFM könne nicht auf Beschwerdeebene geheilt werden, weshalb die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt werde.

E. 5.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wobei sie bei der Anhörung und auch im späteren Verlauf des Verfahrens der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (BVGE 2012/21 E. 5 S. 414 f., BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Insbesondere haben Asylsuchende allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und diese unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Bst. d AsylG). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.).

E. 5.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass P._______ der Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Mai 2013 mitteilte, dass sie von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Q._______ mit Entscheid vom 17. April 2013 als Beiständin nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Kinder der Beschwerdeführerin eingesetzt worden war. Gemäss dem sich auf diesem Dokument befindlichen Eingangsstempel traf dieses Schreiben am 23. Mai 2013 beim BFM ein; die angefochtene Verfügung datiert vom 24. Mai 2013. Da es aufgrund administrativer Abläufe regelmässig vorkommt, dass beim BFM eingehende Dokumente nicht schon am gleichen Tag beziehungsweise unverzüglich beim für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständigen Sachbearbeiter eintreffen, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die für den Erlass der Verfügung verantwortliche Sachbearbeiterin vor Erlass der Verfügung vom Schreiben von P._______ vom 22. Mai 2013 Kenntnis hatte, zumal in den Akten keine Hinweise dafür ersichtlich sind. Vielmehr ist anzunehmen, dass das am 23. Mai 2013 beim BFM eingetroffene Schreiben von P._______ vom 22. Mai 2013 erst nach Ergehen der angefochtenen Verfügung zur zuständigen Sachbearbeiterin gelangte, weshalb sie dieses Dokument - und damit die darin erwähnten Kindesschutzmassnahmen - nicht mehr in ihren Entscheid einbeziehen konnte. Der Vorinstanz kann demnach nicht vorgehalten werden, sie habe bezüglich der verfügten Kindesschutzmassnahmen ihre Untersuchungspflicht verletzt, zumal es aufgrund der den Beschwerdeführenden obliegenden Mitwirkungspflicht deren Aufgabe gewesen wäre, das BFM rechtzeitig darüber zu informieren. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe den rechtsrelevanten Sachverhalt unvollständig erhoben, wie das in der Beschwerde (sinngemäss) geltend gemacht wird. Da das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Situation der Kinder der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung berücksichtigt und dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zukommt, erwächst den Beschwerdeführenden dadurch kein Rechtsnachteil. Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren der Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 6.2 Zur Herkunft der Beschwerdeführenden ist vorab Folgendes festzuhalten: Am 14. Mai 2013 wurde den Beschwerdeführenden beim Versuch, nach Deutschland auszureisen, echte serbische Reisepässe abgenommen. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich somit nachweislich um serbische und nicht - wie von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren behauptet - um kosovarische Staatsangehörige. Dies wird in der Rechtsmittelschrift bestätigt.

E. 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Kinder der Beschwerdeführenden unterliegen den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte hinsichtlich des Schulbesuchs (Art. 28 KRK) sind jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.).

E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.4.2 Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Zwar werden Angehörige der Roma beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskriminierungen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2688/2013 vom 28. Mai 2013).

E. 6.4.3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob individuelle Gründe ersichtlich sind, welche eine Rückkehr der - gemäss den Akten - gesunden Beschwerdeführenden nach Serbien als unzumutbar erscheinen lassen würden.

E. 6.4.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass eine starke Assimilierung der Beschwerdeführerin in der Schweiz und damit verbunden eine Entwurzelung im Heimatstaat stattgefunden hat, welche allenfalls bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin zu berücksichtigen wäre. Gemäss ihrem eingezogenen serbischen Reisepass, ausgestellt am 19. April 2012 in N._______, stammt die heute (...)-jährige Beschwerdeführerin aus R._______ und wohnte in ihrem Heimatland in S._______. In der Beschwerde wird dies bestätigt und eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren gelogen habe. Auch wenn die Beschwerdeführerin sich in den letzten Jahren oft im Ausland aufgehalten hat, dürfte sie mit der in Serbien herrschenden Kultur und Lebensweise bestens vertraut sein. Gemäss den Angaben in der Rechtsmittelschrift leben ihr Vater, eine Grossmutter, eine Tante sowie weitere nahe Verwandte in Serbien. Die Beschwerdeführenden verfügen somit in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihnen eine Reintegration erleichtern wird. Aufgrund der in der Roma-Gemeinschaft traditionell ausgeprägten Familiensolidarität ist namentlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat fürs erste bei einem Familienmitglied wohnen können, bis sie eine eigene Wohnung gefunden haben. Insbesondere ist anzunehmen, dass sie bei der Grossmutter beziehungsweise der Tante der Beschwerdeführerin vorübergehend unterkommen können, zumal sie schon nach ihrer letzten Rückkehr nach Serbien im November 2011 bis zu ihrer Wiederausreise im Oktober 2012 dort regelmässig gewohnt haben. Die Behauptung der Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift, wonach es der Grossmutter respektive der Tante nicht möglich sei, sie aufzunehmen, wird - trotz Zumutbarkeit - in keiner Weise belegt und ist daher unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin ist in den letzten Jahren zusammen mit ihren Kindern viel in Europa herumgereist und hat sich in mehreren fremden Ländern während längerer Zeit aufgehalten, wodurch sie unter Beweis stellte, dass sie über eine gewisse Selbständigkeit verfügt und sich durchaus zu helfen weiss, weshalb der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, wonach die Beschwerdeführerin kaum in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen, geschweige denn für die Kinder, nicht gefolgt werden kann. Deshalb und aufgrund ihres jungen Alters dürfte es der Beschwerdeführerin - unbesehen des Umstandes, dass sie über keine Ausbildung verfügt - gelingen, sich in Serbien zu reintegrieren. Bei ihrer Integration werden die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer zahlreichen nahen Verwandten zählen können, die in Deutschland, Schweden, Dänemark, Italien sowie Belgien leben. Die Aussage in der Beschwerde, wonach diese Angehörigen entweder nicht bereit oder dann nicht in der Lage seien, die Beschwerdeführenden zu unterstützen, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren zusammen mit ihren Kindern relativ häufig in Europa herumgereist ist, was dafür spricht, dass sie von ihren nahen Verwandten (finanziell) unterstützt wird, da sie selbst noch nie einer bezahlten Tätigkeit nachgegangen sein will. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird den Beschwerdeführenden den Wiedereinstieg in Serbien ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Serbien für sich und ihre Kinder bei der für sie zuständigen Gemeinde um staatliche Unterstützung ersuchen kann, zumal die Beschwerdeführenden zu den anspruchsberechtigten Familien zählen (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM], Länderinformationsblatt, Serbien, August 2012, S. 6 ff., S. 20). An dieser Einschätzung vermögen die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde, insbesondere der Verweis auf ein Gutachten der SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe]-Länderanalyse, nichts zu ändern. Es ist festzuhalten, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).

E. 6.4.3.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden, die sich zum wiederholten Mal in der Schweiz aufhalten, zu verkennen, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sich ihre Lage nach einer Eingewöhnungsphase stabilisieren wird und sie in ihrer Heimat nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten werden.

E. 6.4.4.1 Schliesslich ist unter dem Aspekt des Kindeswohls Folgendes festzustellen: Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem dem Aspekt des Kindeswohls Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Die Berücksichtigung des Kindeswohls verlangt es, dass sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Namentlich folgende Kriterien können dabei von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6, BVGE 2009 Nr. 28 E. 9.3.2 S. 367 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff.).

E. 6.4.4.2 Die älteren Söhne C._______ und D._______ haben einen Grossteil ihres bisherigen Lebens nicht in Serbien verbracht, sondern sich stattdessen zusammen mit der Beschwerdeführerin in verschiedenen Ländern Europas aufgehalten. Gemäss den Akten haben sie bis heute insgesamt knapp zwei Jahre in der Schweiz gelebt. Auch wenn C._______ und D._______ in Serbien nie die Schule besucht haben (sollen), kann davon ausgegangen werden, dass sie über ausreichende mündliche Kenntnisse der serbokroatischen Sprache verfügen, da sie schon einige Jahre in Serbien gewohnt haben, zuletzt von November 2011 bis Oktober 2012. Ihre schriftlichen Kenntnisse des Serbokroatischen werden sicherlich nicht ausreichend sein. Indessen sind sie in einem Alter, in dem sie noch mehrere Schuljahre vor sich haben. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ihre schulische Ausbildung auch in Serbien fortsetzen können. Zudem dürfte das in der Schweiz vermittelte Wissen bei der weiteren schulischen Ausbildung im Heimatland von Nutzen sein. Jedenfalls dürften ihre schulischen Perspektiven - trotz gewisser Anfangsschwierigkeiten - intakt sein. Aufgrund ihres Alters kann angenommen werden, dass sie nach wie vor starke soziale Bindungen zur Familie und ihrer Kultur haben, während das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses noch nicht dieselbe Bedeutung wie bei älteren Jugendlichen hat. Jedenfalls können den Akten keine anderslautenden Hinweise entnommen werden. Nach dem Gesagten ist bezüglich der Söhne C._______ und D._______ nicht von einer derartigen Prägung durch die Schweiz und einer hiesigen Verwurzelung auszugehen, dass ihre Rückkehr nach Serbien mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre. Obwohl eine Rückkehr in ihr Heimatland sicherlich mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist noch nicht anzunehmen, dass dies zu einer ernsthaften Störung der Entwicklung der beiden Knaben führt. An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen.

E. 6.4.4.3 Bezüglich des Sohnes E._______ ist festzuhalten, dass er sich mit seinen knapp (...) Jahren noch in einem sehr stark von der Familie geprägten Alter befindet. Bei einer Rückkehr zusammen mit seiner Familie wird er daher kaum aus stabilen Beziehungen herausgerissen und sich aufgrund seines Alters in seinem Heimatland problemlos integrieren können.

E. 6.4.4.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Q._______ mit Entscheid vom 17. April 2013 eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._______, D._______ und E._______ angeordnet hat. Gemäss dem Bericht und Antrag der Beiständin P._______ vom 13. Mai 2013 zur Kostenübernahme einer Platzierung im Haus V._______ wurde diese Beistandschaft errichtet, weil die Beschwerdeführerin nicht fähig sei, ihre Pflichten als Mutter wahrzunehmen, wodurch das Kindeswohl von C._______, D._______ und E._______ gefährdet sei. Dies zeige sich in einer mangelnden Hygiene, unausgewogener Ernährung, Verletzung der Aufsichtspflicht und einer unzureichenden Erziehungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei nicht imstande, ihr Geld einzuteilen; zudem stelle sie ihre eigenen Bedürfnisse oft vor die Bedürfnisse der Kinder. Sie habe sehr grosse Defizite in fast allen Bereichen, weshalb sie Begleitung und Förderung brauche, damit sie ihre Pflichten als Mutter wahrnehmen könne, wodurch das Kindeswohl der drei Söhne wieder durch die Mutter sichergestellt werden könne.

E. 6.4.4.5 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin - wie bereits dargelegt - durch ihr häufiges Umherreisen in Europa in den letzten Jahren zusammen mit ihren Kindern unter Beweis stellte, dass sie durchaus selbständig handeln kann und sich zu helfen weiss, weshalb seitens des Gerichts Zweifel angebracht sind, ob sie mit der Erziehung ihrer Kinder tatsächlich derart überfordert ist, wie das aus dem Bericht und Antrag der Beiständin P._______ vom 13. Mai 2013 zur Kostenübernahme einer Platzierung im Haus V._______ hervorgeht. Gemäss telefonischer Auskunft der Beiständin P._______ vom 8. Juli 2013 wurde die von ihr beantragte Fremdplatzierung, insbesondere wegen Platzproblemen, nicht bewilligt. Die Beschwerdeführerin wird jedoch seit zirka dem 24. Juni 2013 zu Hause im Umfang von etwa zehn Wochenstunden von einer Fachperson bezüglich der Erziehung ihrer Kinder sowie der Verrichtung von Alltagsdingen unterstützt beziehungsweise geschult. Aufgrund des Umstandes, dass die Rechtsvertreterin jeweils die wesentlichen Schreiben und Berichte der Beiständin erhielt (vgl. Bst. H.c und J. vorstehend), dürfte dieser Sachverhalt der Rechtsvertreterin bekannt sein. Wegen dieser Schulung, die bis auf Weiteres fortgesetzt wird, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rückkehr nach Serbien in der Lage sein wird, in ausreichendem Mass für ihre Kinder zu sorgen, sollte sie tatsächlich über eine unzureichende Erziehungsfähigkeit verfügt haben. Abgesehen davon ist - wie vorstehend bereits ausgeführt - anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr in ihr Heimatland zumindest vorübergehend bei der Grossmutter beziehungsweise der Tante der Beschwerdeführerin sowie weiteren nahen Verwandten wohnen werden, die die Beschwerdeführerin bei der Erziehung der Kinder sowie der Verrichtung von Alltagsdingen, falls nötig, unterstützen können.

E. 6.4.4.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und unter Beachtung aller massgeblichen Umstände ist es den drei Kindern auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zuzumuten, zusammen mit ihrer Mutter in ihr Heimatland zurückzukehren. Daran vermögen auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sowie die Ansicht der Beiständin P._______ nichts zu ändern, zumal die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist.

E. 6.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat somit auch als zumutbar.

E. 6.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist schliesslich möglich, da die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen und keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese haben jedoch im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gesamthaft betrachtet kann den Beschwerdeführenden nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bedürftig sind. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und die Beschwerdeführenden sind von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihnen trotz ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 8.3 Die Beschwerdeführenden liessen mit der Beschwerde auch ein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen. Einer bedürftigen Person wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). In Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, gelten strenge Massstäbe für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. BGE 122 I 10). In asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wobei der Untersuchungsgrundsatz gilt. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, gewährt wird. Im vorliegenden Verfahren hat dies nicht zugetroffen. Dem Antrag der Beschwerdeführenden auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertreterin nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Notwendigkeit daher nicht stattzugeben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3637/2013 Urteil vom 18. Juli 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Serbien, alias B._______, geboren (...), Kosovo, und deren Kinder C._______, geboren (...), Serbien, alias C._______, geboren (...), Kosovo, D._______, geboren (...), Serbien, alias D._______, geboren (...), Kosovo, E._______, geboren (...), Serbien, alias E._______, geboren (...), Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, c/o Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 13. Juni 1999 reichten die Eltern der Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern Asylgesuche in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 22. Februar 2000 wurde auf diese Asylgesuche nicht eingetreten und die Wegweisung verfügt, nachdem die Beschwerdeführerin und ihre Familie seit dem 1. Oktober 1999 unbekannten Aufenthalts waren. A.b Am 23. September 2006 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden älteren Söhne in der Schweiz Asylgesuche. Diese Gesuche wurden mit Beschluss vom 23. November 2007 durch das BFM als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne seit dem 25. Oktober 2007 verschwunden waren. A.c Am 25. Juni 2011 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder in der Schweiz erneut Asylgesuche. Mit Verfügung vom 4. August 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf diese Gesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden sowie den Wegweisungsvollzug an. Am 30. August 2011 wurde die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern nach Schweden überstellt. B. Am 19. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ abermals Asylgesuche ein, wozu die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2012 im EVZ I._______ befragt wurde (Kurzbefragung). C. Mit Verfügung vom 27. November 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. D. D.a Am 25. Januar 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin in J._______ vertieft zu ihren Asylgründen an (Anhörung). D.b Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Roma sowie kosovarische Staatsangehörige und stamme aus der Gemeinde K._______ im Nordkosovo. Ausser in der Schweiz habe sie auch in Finnland, Spanien, Schweden, Deutschland und Frankreich Asylgesuche eingereicht. Nach der Überstellung aus der Schweiz nach Schweden am 30. August 2011 sei sie von den schwedischen Behörden mit ihren Kindern in den Kosovo ausgeschafft worden. Eine Freundin habe ihr einen Mann vermittelt, der sie und ihre Kinder am Flughafen abgeholt habe und sie in seiner Baracke in L._______ (Gemeinde K._______) habe wohnen lassen sowie ihnen Lebensmittel gekauft habe. Dieser Mann sei eines Tages, als er draussen unterwegs gewesen sei, um Lebensmittel zu kaufen, von Unbekannten angegriffen und zusammengeschlagen worden, da er sie (Beschwerdeführerin) bei sich beherbergt habe. Als er nach Hause zurückgekehrt sei, habe er ihr und ihren Kindern gesagt, sie sollten sich verstecken, da diese Leute vorbei kämen. Daraufhin habe der Mann ihre Ausreise organisiert. Im Oktober 2012 habe ein Schlepper sie und ihre Kinder mit einem Kombi durch unbekannte Länder in die Schweiz gefahren. Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. E. Am 14. Mai 2013 versuchte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern über den Grenzübergang M._______ nach Deutschland auszureisen, wobei sie sich mit serbischen Reisepässen, ausgestellt im Jahre 2012 in N._______, auswiesen. Die Beschwerdeführerin wurde darüber aufgeklärt, dass sie und ihre Kinder nicht ausreisen könnten. Daraufhin wurden die Beschwerdeführenden in den Kanton O._______ zurückgeschickt. Die Reisepässe wurden eingezogen und anschliessend der Vorinstanz übermittelt. F. Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 (Eingang BFM: 23. Mai 2013) teilte P._______ der Vorinstanz mit, dass sie von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Q._______ mit Entscheid vom 17. April 2013 als Beiständin nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) für die Kinder der Beschwerdeführerin eingesetzt worden sei. Dem Schreiben lag eine Kopie des Entscheid-Dispositivs vom 17. April 2013 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Q._______ bei. G. G.a Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 - eröffnet am 27. Mai 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. G.b Zur Begründung wurde von der Vorinstanz ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, Staatsangehörige von Kosovo zu sein und in L._______ (Gemeinde K._______) gewohnt zu haben. Diese Vorbringen entsprächen jedoch nicht den Tatsachen. Am 14. Mai 2013 seien die Reisepässe der Beschwerdeführenden bei einem versuchten Grenzübertritt nach Deutschland beschlagnahmt worden. Gemäss den Pässen, welche im Jahre 2012 in N._______ ausgestellt worden seien, verfügten die Beschwerdeführenden über die serbische Staatsbürgerschaft. Der Geburtsort der Beschwerdeführerin sei gemäss Reisepass R._______ und der Wohnort S._______ in Serbien; als Geburtsort sämtlicher Kinder sei in den Pässen S._______ vermerkt. Somit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin nicht, wie von ihr geltend gemacht, kosovarische Staatsbürgerin sei und im Nordkosovo gelebt habe, sondern serbische Staatsbürgerin und in Serbien gelebt habe, weshalb ihre Aussagen nicht geglaubt werden könnten. Ihre Vorbringen müssten zudem als wenig konkret bezeichnet werden. Erfahrungsgemäss könnten tatsächlich Verfolgte detailliert über ihre Erlebnisse berichten. Dies hätte auch von der Beschwerdeführerin erwartet werden dürfen, sofern sie die Vorbringen tatsächlich erlebt hätte. Die gesamthaft unsubstantiierten Angaben deuteten darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe, weshalb ihre Vorbringen nicht glaubhaft seien. Sie habe bei der Kurzbefragung angegeben, sie sei nach der Rückkehr in den Kosovo angegriffen worden. Anlässlich der Anhörung habe sie jedoch geltend gemacht, sie und die Kinder hätte sich die ganze Zeit im Haus respektive im Hof aufgehalten. Auf diese widersprüchlichen Aussagen aufmerksam gemacht, habe sie vorgebracht, nicht frei zu sein, wodurch der Widerspruch jedoch nicht aufgelöst werde. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin auf die Frage, wann sie sich zum zweitletzten Mal in Kosovo aufgehalten habe, geantwortet, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, da sie damals acht oder neun Jahre alt gewesen sei. Auf Nachfrage hin, ob sie sich denn immer in anderen Ländern aufgehalten habe, bis sie von Schweden in den Kosovo ausgeschafft worden sei, habe sie dies bestätigt. Dieses Vorbringen widerspreche jedoch ihrer Aussage, die sie während des im Jahre 2011 in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahrens gemacht habe. Damals habe sie erklärt, sich vor der Einreise in die Schweiz in Kosovo aufgehalten zu haben. Somit hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Bezüglich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte das BFM im Wesentlichen aus, wie bereits dargelegt handle es sich bei den Beschwerdeführenden um serbische Staatsangehörige, die in Serbien gelebt hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Serbien über ein Beziehungsnetz verfüge. Bereits anlässlich des Asylgesuchs vom 23. September 2006 habe sie nämlich geltend gemacht, dass ihre Mutter in T._______ und eine ihrer Schwestern in N._______ geboren worden seien. Aus dem Dossier ihrer Mutter sei ersichtlich, dass diese als letzten Wohnort im Heimatstaat N._______ angegeben habe. Dem Dossier ihres Vaters lasse sich entnehmen, dass dieser im Februar 2012, nachdem er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, nach N._______ zurückgekehrt sei. Dabei habe er Rückkehrhilfe bezogen, die er für die Möblierung seiner Unterkunft verwendet habe. Somit sei davon auszugehen, dass der Vater in N._______ lebe und dort über eine Unterkunft verfüge. Daher könne der Schluss gezogen werden, dass Familienangehörige der Beschwerdeführerin in Serbien lebten und sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Es sei für die Beschwerdeführenden folglich zumutbar, sich wieder nach Serbien zu begeben. H. H.a Mit Beschwerde vom 25. Juni 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und den Beschwerdeführenden sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch die Unterzeichnende sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. H.b Zur Begründung der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, die Annahme der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder entgegen ihrer Angaben serbische Staatsangehörige seien und nicht aus dem Kosovo stammten, sei zutreffend. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich im Verfahren vor der Vorinstanz unwahre Angaben gemacht. Es stimme, dass sie in R._______ geboren worden sei und sie ihren letzten Wohnsitz in S._______ (Serbien) gehabt habe, auch wenn sie sich dort in den letzten Jahren nur selten aufgehalten habe. Bezüglich der Geburtsorte der Kinder sei hingegen festzuhalten, dass D._______ und C._______ in Schweden und E._______ in Deutschland zur Welt gekommen seien und nicht - wie im Pass geschrieben - in S._______. Die Beschwerdeführerin sei in den vergangen Jahren zuerst zusammen mit ihren Eltern, dann mit ihren Kindern und anfänglich noch mit ihrem Ehemann in verschiedenen Ländern als Asylsuchende registriert worden. Über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung habe sie in keinem dieser Länder verfügt. Sie habe sich in Schweden von ihrem Ehemann getrennt, als sie mit E._______ schwanger gewesen sei. Da sie einen negativen Asylentscheid erhalten habe, sei sie mit ihren beiden älteren Söhnen nach Deutschland gereist, wo sie E._______ zur Welt gebracht habe. Zirka fünf Monate nach der Geburt habe man sie zusammen mit ihren Kindern nach Schweden zurückgeschafft und von dort im November 2011 nach Belgrad abgeschoben. In Serbien seien die Beschwerdeführenden zeitweise und notgedrungen bei der Grossmutter der Beschwerdeführerin in N._______ untergekommen. Der schon älteren Grossmutter sei die Anwesenheit der Beschwerdeführenden aber schnell zu viel geworden, zumal im gleichen Haus auch ihr Sohn und dessen Kinder gelebt hätten. Deshalb habe sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern ein paar Tage zu einer Tante väterlicherseits zurückgezogen, wo sie jedoch nicht willkommen gewesen seien, weshalb sie dort auch nur kurze Zeit hätten bleiben können. Die Kinder seien in Serbien nie zur Schule gegangen. Die Beschwerdeführerin habe sagen gehört, dass sich ihr früherer Lebenspartner nach wie vor in Schweden aufhalte; keiner der Beschwerdeführenden habe Kontakt zu ihm. Der Vater der Beschwerdeführerin lebe wieder in Serbien, habe sich aber vor einiger Zeit eine neue Frau genommen und mit dieser inzwischen fünf Kinder. Er sei weder bereit noch fähig, für die Beschwerdeführenden zu sorgen. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe seit Jahren in Deutschland bei weiteren Familienangehörigen und nicht, wie im vorinstanzlichen Verfahren angegeben, in Kosovo. Eine jüngere Schwester der Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Mann heute in Dänemark, eine ältere Schwester wohne mit ihrem Mann derzeit in Italien, eine weitere Schwester lebe in Deutschland und ein Bruder wohne mit seiner Familie in Belgien. Die Beschwerdeführerin verfüge in Serbien über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie habe nach der Rücküberstellung nach Serbien in S._______ keinerlei Hilfe oder Unterstützung erhalten und sich nur notdürftig über Wasser halten können. Aufgrund dieser prekären Lebensverhältnisse habe sie Serbien erneut verlassen, um in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch zu stellen. Hier hätten die Betreuungspersonen der Beschwerdeführerin festgestellt, dass diese mit ihrer Rolle als alleinerziehende Mutter völlig überfordert sei, weshalb eine Berufsbeiständin für die Kinder eingesetzt worden sei. Die Beistandschaft sei errichtet worden, weil die Beschwerdeführerin nicht fähig sei, ihre Aufgaben und Pflichten als Mutter wahrzunehmen, wodurch das Wohl der drei minderjährigen Kinder gefährdet gewesen sei. Dies äussere sich in mangelnder Hygiene, unausgewogener Ernährung sowie einer Verletzung der Aufsichtspflicht. Daher zeigten alle drei Kinder Verhaltensauffälligkeiten. Die beiden älteren seien in der Eingliederungsklasse im Klassenverband nicht tragbar, weshalb sie in einer Kleingruppe unterrichtet würden; der Beschwerdeführerin gehorchten sie in keiner Weise. Diese könne ihre Aufsichtspflichten nicht wahrnehmen, verfüge sie doch nicht über eigene Ressourcen, weshalb es immer wieder für die Kinder zu gefährlichen Situationen komme. Aus diesem Grund sei eine Wegweisung der Kinder zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zulässig, ausser es wäre sicher gestellt, dass für die Kinder im Heimatstaat hinreichend gesorgt werde. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als Kindsmutter hierzu bereits in der Schweiz nicht im Stande sei, müsse davon ausgegangen werden, dass dies in Serbien erst recht nicht der Fall sei. Wegen der sich für Roma-Angehörige in Serbien präsentierenden Situation sei kaum davon auszugehen, dass die Behörden von Amtes wegen Kindesschutzmassnahmen anordnen würden. Zudem würde die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Status die Voraussetzungen nicht erfüllen, um in einer Sozialwohnung unterzukommen. Über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge sie in ihrer Heimat nicht. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H.c Mit der Rechtsmittelschrift wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht: Eine Kopie des Entscheid-Dispositivs vom 17. April 2013 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Q._______ (bereits früher eingereicht), ein Bericht und Antrag der Beiständin P._______ vom 13. Mai 2013 zur Kostenübernahme einer Platzierung im Haus V._______ (in Kopie), ein Schreiben der Beiständin P._______ vom 22. Mai 2013 an das BFM (bereits früher eingereicht), ein Schreiben der Beiständin P._______ vom 17. Juni 2013 an das BFM sowie eine Fürsorgebestätigung vom 12. Juni 2013. I. Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Nach Aufforderung durch das Gericht reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit Fax vom 4. Juli 2013 das in der Beschwerde als Beweismittel erwähnte, jedoch nicht eingereichte Schreiben der Beiständin P._______ vom 29. Mai 2013 nach. K. Gemäss telefonischer Auskunft der Beiständin P._______ vom 8. Juli 2013 wurde die von ihr beantragte Fremdplatzierung, insbesondere wegen Platzproblemen, nicht bewilligt. Die Beschwerdeführerin wird jedoch seit zirka 24. Juni 2013 zu Hause im Umfang von etwa zehn Wochenstunden von einer Fachperson bezüglich der Erziehung ihrer Kinder sowie der Verrichtung von Alltagsdingen unterstützt beziehungsweise geschult. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit - abgesehen von der formellen Rüge - lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob an seiner Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmittelschrift in formeller Hinsicht geltend, die angefochtene Verfügung beruhe auf einem unvollständig erstellten Sachverhalt, da die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt habe, dass für die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin wegen Kindesgefährdung am 17. April 2013 eine amtliche Beistandschaft angeordnet worden sei, was dem BFM kurz vor Erlass der Verfügung durch die Beiständin P._______ mitgeteilt worden sei. Aufgrund eines fehlenden Eintrages im Aktenindex müsse davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz erst nach Fällung des Entscheides von dieser rechtserheblichen Tatsache Kenntnis erhalten habe, ansonsten dies im Entscheid hätte aufgeführt und bei der rechtlichen Beurteilung hätte berücksichtigt werden müssen. Demzufolge könne der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, dass sie dieses wichtige und zentrale Sachverhaltselement absichtlich nicht berücksichtigt habe. Diese Nichtberücksichtigung der angeordneten amtlichen Beistandschaft wegen Kindesgefährdung durch das BFM könne nicht auf Beschwerdeebene geheilt werden, weshalb die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt werde. 5.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 5.3 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wobei sie bei der Anhörung und auch im späteren Verlauf des Verfahrens der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (BVGE 2012/21 E. 5 S. 414 f., BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Insbesondere haben Asylsuchende allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und diese unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Bst. d AsylG). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). 5.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass P._______ der Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Mai 2013 mitteilte, dass sie von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Q._______ mit Entscheid vom 17. April 2013 als Beiständin nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Kinder der Beschwerdeführerin eingesetzt worden war. Gemäss dem sich auf diesem Dokument befindlichen Eingangsstempel traf dieses Schreiben am 23. Mai 2013 beim BFM ein; die angefochtene Verfügung datiert vom 24. Mai 2013. Da es aufgrund administrativer Abläufe regelmässig vorkommt, dass beim BFM eingehende Dokumente nicht schon am gleichen Tag beziehungsweise unverzüglich beim für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständigen Sachbearbeiter eintreffen, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die für den Erlass der Verfügung verantwortliche Sachbearbeiterin vor Erlass der Verfügung vom Schreiben von P._______ vom 22. Mai 2013 Kenntnis hatte, zumal in den Akten keine Hinweise dafür ersichtlich sind. Vielmehr ist anzunehmen, dass das am 23. Mai 2013 beim BFM eingetroffene Schreiben von P._______ vom 22. Mai 2013 erst nach Ergehen der angefochtenen Verfügung zur zuständigen Sachbearbeiterin gelangte, weshalb sie dieses Dokument - und damit die darin erwähnten Kindesschutzmassnahmen - nicht mehr in ihren Entscheid einbeziehen konnte. Der Vorinstanz kann demnach nicht vorgehalten werden, sie habe bezüglich der verfügten Kindesschutzmassnahmen ihre Untersuchungspflicht verletzt, zumal es aufgrund der den Beschwerdeführenden obliegenden Mitwirkungspflicht deren Aufgabe gewesen wäre, das BFM rechtzeitig darüber zu informieren. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe den rechtsrelevanten Sachverhalt unvollständig erhoben, wie das in der Beschwerde (sinngemäss) geltend gemacht wird. Da das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Situation der Kinder der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung berücksichtigt und dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zukommt, erwächst den Beschwerdeführenden dadurch kein Rechtsnachteil. Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren der Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 6.2 Zur Herkunft der Beschwerdeführenden ist vorab Folgendes festzuhalten: Am 14. Mai 2013 wurde den Beschwerdeführenden beim Versuch, nach Deutschland auszureisen, echte serbische Reisepässe abgenommen. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich somit nachweislich um serbische und nicht - wie von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren behauptet - um kosovarische Staatsangehörige. Dies wird in der Rechtsmittelschrift bestätigt. 6.3 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Kinder der Beschwerdeführenden unterliegen den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte hinsichtlich des Schulbesuchs (Art. 28 KRK) sind jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Zwar werden Angehörige der Roma beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskriminierungen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2688/2013 vom 28. Mai 2013). 6.4.3 6.4.3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob individuelle Gründe ersichtlich sind, welche eine Rückkehr der - gemäss den Akten - gesunden Beschwerdeführenden nach Serbien als unzumutbar erscheinen lassen würden. 6.4.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass eine starke Assimilierung der Beschwerdeführerin in der Schweiz und damit verbunden eine Entwurzelung im Heimatstaat stattgefunden hat, welche allenfalls bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin zu berücksichtigen wäre. Gemäss ihrem eingezogenen serbischen Reisepass, ausgestellt am 19. April 2012 in N._______, stammt die heute (...)-jährige Beschwerdeführerin aus R._______ und wohnte in ihrem Heimatland in S._______. In der Beschwerde wird dies bestätigt und eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren gelogen habe. Auch wenn die Beschwerdeführerin sich in den letzten Jahren oft im Ausland aufgehalten hat, dürfte sie mit der in Serbien herrschenden Kultur und Lebensweise bestens vertraut sein. Gemäss den Angaben in der Rechtsmittelschrift leben ihr Vater, eine Grossmutter, eine Tante sowie weitere nahe Verwandte in Serbien. Die Beschwerdeführenden verfügen somit in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihnen eine Reintegration erleichtern wird. Aufgrund der in der Roma-Gemeinschaft traditionell ausgeprägten Familiensolidarität ist namentlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat fürs erste bei einem Familienmitglied wohnen können, bis sie eine eigene Wohnung gefunden haben. Insbesondere ist anzunehmen, dass sie bei der Grossmutter beziehungsweise der Tante der Beschwerdeführerin vorübergehend unterkommen können, zumal sie schon nach ihrer letzten Rückkehr nach Serbien im November 2011 bis zu ihrer Wiederausreise im Oktober 2012 dort regelmässig gewohnt haben. Die Behauptung der Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift, wonach es der Grossmutter respektive der Tante nicht möglich sei, sie aufzunehmen, wird - trotz Zumutbarkeit - in keiner Weise belegt und ist daher unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin ist in den letzten Jahren zusammen mit ihren Kindern viel in Europa herumgereist und hat sich in mehreren fremden Ländern während längerer Zeit aufgehalten, wodurch sie unter Beweis stellte, dass sie über eine gewisse Selbständigkeit verfügt und sich durchaus zu helfen weiss, weshalb der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, wonach die Beschwerdeführerin kaum in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen, geschweige denn für die Kinder, nicht gefolgt werden kann. Deshalb und aufgrund ihres jungen Alters dürfte es der Beschwerdeführerin - unbesehen des Umstandes, dass sie über keine Ausbildung verfügt - gelingen, sich in Serbien zu reintegrieren. Bei ihrer Integration werden die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer zahlreichen nahen Verwandten zählen können, die in Deutschland, Schweden, Dänemark, Italien sowie Belgien leben. Die Aussage in der Beschwerde, wonach diese Angehörigen entweder nicht bereit oder dann nicht in der Lage seien, die Beschwerdeführenden zu unterstützen, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren zusammen mit ihren Kindern relativ häufig in Europa herumgereist ist, was dafür spricht, dass sie von ihren nahen Verwandten (finanziell) unterstützt wird, da sie selbst noch nie einer bezahlten Tätigkeit nachgegangen sein will. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird den Beschwerdeführenden den Wiedereinstieg in Serbien ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Serbien für sich und ihre Kinder bei der für sie zuständigen Gemeinde um staatliche Unterstützung ersuchen kann, zumal die Beschwerdeführenden zu den anspruchsberechtigten Familien zählen (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM], Länderinformationsblatt, Serbien, August 2012, S. 6 ff., S. 20). An dieser Einschätzung vermögen die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde, insbesondere der Verweis auf ein Gutachten der SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe]-Länderanalyse, nichts zu ändern. Es ist festzuhalten, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 6.4.3.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden, die sich zum wiederholten Mal in der Schweiz aufhalten, zu verkennen, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sich ihre Lage nach einer Eingewöhnungsphase stabilisieren wird und sie in ihrer Heimat nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten werden. 6.4.4 6.4.4.1 Schliesslich ist unter dem Aspekt des Kindeswohls Folgendes festzustellen: Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem dem Aspekt des Kindeswohls Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Die Berücksichtigung des Kindeswohls verlangt es, dass sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Namentlich folgende Kriterien können dabei von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6, BVGE 2009 Nr. 28 E. 9.3.2 S. 367 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff.). 6.4.4.2 Die älteren Söhne C._______ und D._______ haben einen Grossteil ihres bisherigen Lebens nicht in Serbien verbracht, sondern sich stattdessen zusammen mit der Beschwerdeführerin in verschiedenen Ländern Europas aufgehalten. Gemäss den Akten haben sie bis heute insgesamt knapp zwei Jahre in der Schweiz gelebt. Auch wenn C._______ und D._______ in Serbien nie die Schule besucht haben (sollen), kann davon ausgegangen werden, dass sie über ausreichende mündliche Kenntnisse der serbokroatischen Sprache verfügen, da sie schon einige Jahre in Serbien gewohnt haben, zuletzt von November 2011 bis Oktober 2012. Ihre schriftlichen Kenntnisse des Serbokroatischen werden sicherlich nicht ausreichend sein. Indessen sind sie in einem Alter, in dem sie noch mehrere Schuljahre vor sich haben. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ihre schulische Ausbildung auch in Serbien fortsetzen können. Zudem dürfte das in der Schweiz vermittelte Wissen bei der weiteren schulischen Ausbildung im Heimatland von Nutzen sein. Jedenfalls dürften ihre schulischen Perspektiven - trotz gewisser Anfangsschwierigkeiten - intakt sein. Aufgrund ihres Alters kann angenommen werden, dass sie nach wie vor starke soziale Bindungen zur Familie und ihrer Kultur haben, während das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses noch nicht dieselbe Bedeutung wie bei älteren Jugendlichen hat. Jedenfalls können den Akten keine anderslautenden Hinweise entnommen werden. Nach dem Gesagten ist bezüglich der Söhne C._______ und D._______ nicht von einer derartigen Prägung durch die Schweiz und einer hiesigen Verwurzelung auszugehen, dass ihre Rückkehr nach Serbien mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre. Obwohl eine Rückkehr in ihr Heimatland sicherlich mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist noch nicht anzunehmen, dass dies zu einer ernsthaften Störung der Entwicklung der beiden Knaben führt. An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. 6.4.4.3 Bezüglich des Sohnes E._______ ist festzuhalten, dass er sich mit seinen knapp (...) Jahren noch in einem sehr stark von der Familie geprägten Alter befindet. Bei einer Rückkehr zusammen mit seiner Familie wird er daher kaum aus stabilen Beziehungen herausgerissen und sich aufgrund seines Alters in seinem Heimatland problemlos integrieren können. 6.4.4.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Q._______ mit Entscheid vom 17. April 2013 eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._______, D._______ und E._______ angeordnet hat. Gemäss dem Bericht und Antrag der Beiständin P._______ vom 13. Mai 2013 zur Kostenübernahme einer Platzierung im Haus V._______ wurde diese Beistandschaft errichtet, weil die Beschwerdeführerin nicht fähig sei, ihre Pflichten als Mutter wahrzunehmen, wodurch das Kindeswohl von C._______, D._______ und E._______ gefährdet sei. Dies zeige sich in einer mangelnden Hygiene, unausgewogener Ernährung, Verletzung der Aufsichtspflicht und einer unzureichenden Erziehungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei nicht imstande, ihr Geld einzuteilen; zudem stelle sie ihre eigenen Bedürfnisse oft vor die Bedürfnisse der Kinder. Sie habe sehr grosse Defizite in fast allen Bereichen, weshalb sie Begleitung und Förderung brauche, damit sie ihre Pflichten als Mutter wahrnehmen könne, wodurch das Kindeswohl der drei Söhne wieder durch die Mutter sichergestellt werden könne. 6.4.4.5 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin - wie bereits dargelegt - durch ihr häufiges Umherreisen in Europa in den letzten Jahren zusammen mit ihren Kindern unter Beweis stellte, dass sie durchaus selbständig handeln kann und sich zu helfen weiss, weshalb seitens des Gerichts Zweifel angebracht sind, ob sie mit der Erziehung ihrer Kinder tatsächlich derart überfordert ist, wie das aus dem Bericht und Antrag der Beiständin P._______ vom 13. Mai 2013 zur Kostenübernahme einer Platzierung im Haus V._______ hervorgeht. Gemäss telefonischer Auskunft der Beiständin P._______ vom 8. Juli 2013 wurde die von ihr beantragte Fremdplatzierung, insbesondere wegen Platzproblemen, nicht bewilligt. Die Beschwerdeführerin wird jedoch seit zirka dem 24. Juni 2013 zu Hause im Umfang von etwa zehn Wochenstunden von einer Fachperson bezüglich der Erziehung ihrer Kinder sowie der Verrichtung von Alltagsdingen unterstützt beziehungsweise geschult. Aufgrund des Umstandes, dass die Rechtsvertreterin jeweils die wesentlichen Schreiben und Berichte der Beiständin erhielt (vgl. Bst. H.c und J. vorstehend), dürfte dieser Sachverhalt der Rechtsvertreterin bekannt sein. Wegen dieser Schulung, die bis auf Weiteres fortgesetzt wird, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rückkehr nach Serbien in der Lage sein wird, in ausreichendem Mass für ihre Kinder zu sorgen, sollte sie tatsächlich über eine unzureichende Erziehungsfähigkeit verfügt haben. Abgesehen davon ist - wie vorstehend bereits ausgeführt - anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr in ihr Heimatland zumindest vorübergehend bei der Grossmutter beziehungsweise der Tante der Beschwerdeführerin sowie weiteren nahen Verwandten wohnen werden, die die Beschwerdeführerin bei der Erziehung der Kinder sowie der Verrichtung von Alltagsdingen, falls nötig, unterstützen können. 6.4.4.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und unter Beachtung aller massgeblichen Umstände ist es den drei Kindern auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zuzumuten, zusammen mit ihrer Mutter in ihr Heimatland zurückzukehren. Daran vermögen auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sowie die Ansicht der Beiständin P._______ nichts zu ändern, zumal die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. 6.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat somit auch als zumutbar. 6.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist schliesslich möglich, da die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen und keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese haben jedoch im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gesamthaft betrachtet kann den Beschwerdeführenden nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bedürftig sind. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und die Beschwerdeführenden sind von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihnen trotz ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.3 Die Beschwerdeführenden liessen mit der Beschwerde auch ein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen. Einer bedürftigen Person wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). In Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, gelten strenge Massstäbe für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. BGE 122 I 10). In asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wobei der Untersuchungsgrundsatz gilt. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, gewährt wird. Im vorliegenden Verfahren hat dies nicht zugetroffen. Dem Antrag der Beschwerdeführenden auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertreterin nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Notwendigkeit daher nicht stattzugeben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: