Vollzug der Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2688/2013 Urteil vom 28. Mai 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, B._______, sowie deren Kinder, C._______, D._______, Serbien, alle vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Mai 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden Serbien eigenen Angaben zufolge am 6. August 2012 verliessen, mit dem Bus am 8. August 2012 in die Schweiz gelangten und gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 10. August 2012 sowie der Anhörungen vom 13. August 2012 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien Angehörige der Ethnie der Roma und hätten im Dorf E._______ gelebt, dass sie dort zusammen mit den Eltern des Beschwerdeführers gewohnt und vom Lohn des Vaters sowie von Sozialhilfe (Familienhilfe) gelebt hätten, da der Beschwerdeführer seit zwanzig Jahren arbeitslos sei, dass einmal in der Nacht Serben zu ihnen gekommen seien und Geld verlangt hätten, sie (Beschwerdeführende) jedoch kein Geld gehabt hätten, dass diese Leute eineinhalb Monate später wieder gekommen seien und gedroht hätten, den Beschwerdeführer zu schlagen und seine Frau und seine Tochter zu vergewaltigen, wenn sie nicht bezahlten, dass sich die Beschwerdeführenden deshalb zur Ausreise entschlossen hätten, dass dieselben Leute das Haus der Beschwerdeführenden nach deren Ausreise aufgesucht und die Eltern des Beschwerdeführers gestossen und belästigt hätten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person zwei medizinische Berichte aus dem Jahr 2010 betreffend den Beschwerdeführer einreichten, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 2. Mai 2013 - eröffnet am 6. Mai 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden handle es sich um Übergriffe Dritter, welche nur asylrelevant sein könnten, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass das BFM in Kenntnis der Situation in Serbien davon ausgehe, dass der Staat seiner Schutzpflicht nachkomme und willens und in der Lage sei, Schutz zu gewähren, wenn er darum ersucht werde, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, den Polizeiposten aufgesucht zu haben, wo seine Anzeige registriert worden sei, dass einzelne Diskriminierungen gegenüber Roma nicht ausgeschlossen werden könnten, der Staat diese aber nicht toleriere oder gar unterstütze, sondern solche Vorfälle verfolgt würden, dass die Beschwerdeführenden bei den Behörden um Schutz nachsuchen könnten, sollten sie diesen benötigen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Voraussetzungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) somit nicht standhalten würden, weshalb ihre Asylgesuche abgelehnt würden, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende, durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ergeben würden, dass schliesslich weder die in Serbien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden, dass Serbien ausserdem angesichts der innenpolitischen Situation vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden sei, weshalb in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 und Art. 40 AsylG die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage betrage, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei teilweise aufzuheben und sie seien aufgrund von Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass ihnen in prozessualer Sicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass sie ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründeten, die Romas seien die am meisten diskriminierte Volksgruppe im ganzen Balkan, welche in den meisten Bereichen des täglichen Lebens diskriminiert werde, dass sie als Beweismittel die Kopie eines Schreibens des (...) des Beschwerdeführers zu den Akten reichten, in welchem dieser bestätigt, dass eine Gruppe der Mafia mehrmals pro Woche zu ihm nach Hause komme, Geld verlange, ihn bedrohe und sich nach seinem Sohn erkundige, dass der Vater bei der Polizei Anzeige erstattet habe, diese aber nicht darauf reagiere, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint, ihre Asylgesuche abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen hat und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden in der Beschwerde die teilweise Aufhebung der Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit beantragt, dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Wegweisung an sich somit unangefochten geblieben und mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen sind (Dispositivziffern 1-3), weshalb einzig die Frage zu beantworten ist, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Serbien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen liesse, dass Angehörige der Roma zwar beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert werden, diese Diskriminierungen indessen entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht ein Ausmass erreichen, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-975/2011 vom 16. Juni 2011 E. 8.4.1), dass hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden eigenen Aussagen zufolge vom Staat Unterstützung für die Familie erhalten haben und die Kinder die Schule besuchen konnten, dass sie in Serbien ausserdem über eine gesicherte Wohnsituation und ein familiäres Netz verfügen, auf welches sie sich bei ihrer Rückkehr - sofern erforderlich - stützen können, dass die Beschwerdeführenden auch keine gesundheitlichen Probleme geltend machen, die in Serbien nicht behandelbar wären, dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es sich beim auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Schreiben des [...]) lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, welchem kein Beweiswert zukommt, und das demzufolge nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu ändern, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den oben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: