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D-3631/2025

D-3631/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung) einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese nicht entzogen. Auf die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5.1 Die formelle Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, ist vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe es unterlassen, die konkrete länderspezifische Situation vor Ort abzuklären, und ihre Aussagen dazu nicht gewürdigt. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sich die Vorinstanz sehr wohl und in gebotenem Umfang mit der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland sowie mit den Aussagen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte. Sie weist detailliert auf bestehende Angebote in Griechenland hin, insbesondere im Hinblick auf Unterstützungsleistungen, Unterkünfte und Organisationen, die Integrationsmassnahmen fördern. Eine unvollständige Sachverhaltserstellung oder ungenügende Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Untersuchungspflicht dar, sondern beschlägt die materielle Würdigung. Es bestand nach dem Gesagten kein Anlass, weitergehende Abklärungen vor Ort vorzunehmen.

E. 5.3 Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 6.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. In der Beschwerde wird auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 7 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen liessen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche - insbesondere das Recht auf Zugang zu Wohnraum, zu Sozialhilfeleistungen und zu medizinischen Versorgung - zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11 m.w.H.). Im Weiteren ist aus den Hinweisen auf die internationale und europäische Gerichtspraxis betreffend Schutzberechtigte in Griechenland nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abzuleiten, da die Schweiz nicht an die Rechtsprechung anderer Länder gebunden ist.

E. 8.2.3 Aufgrund der Akten liegen, wie vom SEM zutreffend festgehalten, keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie habe von den griechischen Behörden keine Unterstützung erhalten. Die Akten und die unsubstantiierten Ausführungen auf Beschwerdeebene lassen aber nicht darauf schliessen, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihr zustehenden Leistungen zu erhalten.

E. 8.2.4 Auch ihre grundsätzliche Furcht, sie könnte in Griechenland Opfer eines sexuellen Übergriffs werden, vermag an der Zulässigkeit der Überstellung dorthin nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass es bedauerlicherweise keinem Staat gelingt, seine Einwohnerinnen und Einwohner jederzeit und überall vor Übergriffen zu schützen, ist Griechenland ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Die Beschwerdeführerin ist daher gehalten, gegebenenfalls in Griechenland Anzeige gegen allfällige Täter zu erstatten.

E. 8.2.5 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene gerügten Verletzung der Be-stimmungen des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Normen des Übereinkommens sind zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), richten sich aber in erster Linie an die Legislative (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4202/2024 vom 18. Juli 2024 E. 8.2.4 m.w.H.).

E. 8.2.6 Ferner stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR die Urteile Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin - starke psychische Belastung infolge der drohenden Rückführung nach Griechenland - vermögen die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung offensichtlich nicht zu rechtfertigen. Für den Fall, dass sich behandlungsbedürftige Beschwerden bei der Beschwerdeführerin manifestieren sollten, geht das Gericht davon aus, dass zumindest die notwendige medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sein wird.

E. 8.2.7 Diesen Erwägungen zufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.

E. 8.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]).

E. 8.3.2 Die Beschwerdeführerin vermag diese Legalvermutung nicht umzustossen und nicht glaubhaft zu machen, dass sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Das SEM hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe - nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe oder der Unterstützung durch karitative Organisationen - auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. Ausserdem sind in Griechenland Frauenhäuser und Beratungszentren verfügbar, welche der Beschwerdeführerin, jedenfalls vorübergehend, eine geschützte Umgebung bieten können.

E. 8.3.3 Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme sind nicht als derart schwerwiegende Erkrankung einzustufen, dass bei ihr von einer besonders vulnerablen Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 auszugehen wäre und eine Überstellung nach Griechenland unzumutbar erscheinen lassen würde, zumal das Gericht davon ausgeht, Griechenland verfüge über ein entsprechendes Behandlungsangebot (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1142/2025 vom 18. März 2025 E. 8.4.2 m.w.H).

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten wird. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Subsubeventualbegehren (vgl. Beschwerdebegründung Ziffer 4) ist demnach abzuweisen.

E. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 8.3.6 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie in Griechenland über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt.

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3631/2025 Urteil vom 28. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihr dort am (...) Schutz gewährt worden war. B. Am 13. März 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. C. Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 18. März 2025 befragte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Griechenland und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Mit Eingabe vom 20. März 2025 beantwortete die Beschwerdeführerin Ergänzungsfragen des SEM. Sie brachte vor, sie sei in Griechenland in einer behördlichen Unterkunft gewesen, wo sie nur einmal am Tag Essen bekommen habe, das oft bereits abgelaufen gewesen sei. Männer und Frauen hätten gemischt in einer Halle schlafen müssen. Sie habe nachts grosse Angst vor Belästigungen gehabt. Es sei ihr in jenem Camp sehr schlecht gegangen. Sie habe weder Unterstützung noch medizinische Hilfe erhalten. Nach (...) Monaten sei sie an einen neuen Ort transferiert worden, und bereits nach einer Nacht nach B._______ gegangen, wo sie (...) Monate geblieben sei. Sie habe von arabischen Leuten ein Zimmer gemietet, das Geld dafür wie auch für Lebensmittel habe sie von ihrem Cousin erhalten. Sie habe nicht die Absicht gehabt, in Griechenland zu bleiben, und sich daher weder um Arbeit bemüht noch versucht, die Sprache zu erlernen. Sie habe gewartet, bis die Schlepper ihr gefälschte Pässe organisiert hätten und sei dann mit dem Flugzeug nach Italien gelangt. Dort hätten ihr Landsleute geholfen, ihren Bruder in der Schweiz zu finden. Angesprochen auf die medizinische Situation gab sie an, es gehe ihr gut. D. Am 27. März 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM zu und bestätigten, dass die Beschwerdeführerin am (...) in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfüge. E. Mit Stellungnahme vom 12. Mai 2025 zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid des SEM und der Wegweisung nach Griechenland machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei entsetzt und sprachlos über die beabsichtigte Wegweisung, welche eine schwere psychische Belastung darstelle. Für sie als alleinstehende Frau ohne Ausbildung, griechische Sprachkenntnisse und soziales Umfeld sei eine Wegweisung unzulässig und unzumutbar. F. Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, wobei sie ansonsten in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Am (...) teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 13. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland festzustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie sinngemäss um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Mai 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung) einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese nicht entzogen. Auf die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Die formelle Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, ist vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe es unterlassen, die konkrete länderspezifische Situation vor Ort abzuklären, und ihre Aussagen dazu nicht gewürdigt. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sich die Vorinstanz sehr wohl und in gebotenem Umfang mit der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland sowie mit den Aussagen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte. Sie weist detailliert auf bestehende Angebote in Griechenland hin, insbesondere im Hinblick auf Unterstützungsleistungen, Unterkünfte und Organisationen, die Integrationsmassnahmen fördern. Eine unvollständige Sachverhaltserstellung oder ungenügende Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Untersuchungspflicht dar, sondern beschlägt die materielle Würdigung. Es bestand nach dem Gesagten kein Anlass, weitergehende Abklärungen vor Ort vorzunehmen. 5.3 Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 6.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. In der Beschwerde wird auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

7. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen liessen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche - insbesondere das Recht auf Zugang zu Wohnraum, zu Sozialhilfeleistungen und zu medizinischen Versorgung - zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11 m.w.H.). Im Weiteren ist aus den Hinweisen auf die internationale und europäische Gerichtspraxis betreffend Schutzberechtigte in Griechenland nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abzuleiten, da die Schweiz nicht an die Rechtsprechung anderer Länder gebunden ist. 8.2.3 Aufgrund der Akten liegen, wie vom SEM zutreffend festgehalten, keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie habe von den griechischen Behörden keine Unterstützung erhalten. Die Akten und die unsubstantiierten Ausführungen auf Beschwerdeebene lassen aber nicht darauf schliessen, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihr zustehenden Leistungen zu erhalten. 8.2.4 Auch ihre grundsätzliche Furcht, sie könnte in Griechenland Opfer eines sexuellen Übergriffs werden, vermag an der Zulässigkeit der Überstellung dorthin nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass es bedauerlicherweise keinem Staat gelingt, seine Einwohnerinnen und Einwohner jederzeit und überall vor Übergriffen zu schützen, ist Griechenland ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Die Beschwerdeführerin ist daher gehalten, gegebenenfalls in Griechenland Anzeige gegen allfällige Täter zu erstatten. 8.2.5 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene gerügten Verletzung der Be-stimmungen des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Normen des Übereinkommens sind zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), richten sich aber in erster Linie an die Legislative (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4202/2024 vom 18. Juli 2024 E. 8.2.4 m.w.H.). 8.2.6 Ferner stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR die Urteile Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin - starke psychische Belastung infolge der drohenden Rückführung nach Griechenland - vermögen die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung offensichtlich nicht zu rechtfertigen. Für den Fall, dass sich behandlungsbedürftige Beschwerden bei der Beschwerdeführerin manifestieren sollten, geht das Gericht davon aus, dass zumindest die notwendige medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sein wird. 8.2.7 Diesen Erwägungen zufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 8.3 8.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). 8.3.2 Die Beschwerdeführerin vermag diese Legalvermutung nicht umzustossen und nicht glaubhaft zu machen, dass sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Das SEM hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe - nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe oder der Unterstützung durch karitative Organisationen - auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. Ausserdem sind in Griechenland Frauenhäuser und Beratungszentren verfügbar, welche der Beschwerdeführerin, jedenfalls vorübergehend, eine geschützte Umgebung bieten können. 8.3.3 Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme sind nicht als derart schwerwiegende Erkrankung einzustufen, dass bei ihr von einer besonders vulnerablen Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 auszugehen wäre und eine Überstellung nach Griechenland unzumutbar erscheinen lassen würde, zumal das Gericht davon ausgeht, Griechenland verfüge über ein entsprechendes Behandlungsangebot (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1142/2025 vom 18. März 2025 E. 8.4.2 m.w.H). 8.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten wird. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Subsubeventualbegehren (vgl. Beschwerdebegründung Ziffer 4) ist demnach abzuweisen. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 8.3.6 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie in Griechenland über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: