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D-3588/2011

D-3588/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-04-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka im Oktober 2007 auf dem Seeweg. Nach einem längeren Aufenthalt in Afrika gelangte er am 2. September 2008 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er am 3. September 2008 um Asyl nach­suchte. Am 16. September 2008 führte das BFM eine Summarbefra­gung durch. Die Anhörung fand am 30. Juli 2009 statt. A.b. Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ - machte gel­tend, er und seine Angehörigen hätten wegen der kriegerischen Ereig­nisse immer wieder umziehen müssen. Er sei immer wieder dazu genötigt worden, an Anlässen und Versammlungen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilzunehmen. Zudem habe er Bunker ausheben, sich um Ver­letzte kümmern und tote Personen wegtragen müssen. Zeitweilig habe er auch in ihrem Steuerbüro gearbeitet. Seine Angehörigen hätten nichts mit den LTTE zu tun gehabt. Einmal habe er für die LTTE einen Transport­dienst mit seinem Motorrad durchführen müssen. Dabei habe sein Fahr­gast bei einem Check-Point eine Bombe auf Soldaten geworfen. Monate später sei er polizeilich verhaftet worden. Man habe ihn für fünf Tage beziehungsweise eine Woche inhaftiert, heftig geschlagen und der LTTE-Mitgliedschaft beschuldigt. Er habe die Anschuldigungen von sich gewie­sen. Dank der Unterstützung seines Vaters respektive eines Pfarrers sei er freigekommen. Er sei ausserdem im Fokus von Unbekannten in Zivil gestanden beziehungs­weise von diesen festgenommen worden. Sie hätten ihn zuhause ge­sucht und seien mit einem weissen Van vorgefahren. Bei Misshandlungen habe er Verletzungen erlitten. Deshalb sei er nach einer weiteren Haft nach C._______ geflüchtet. Dort sei er am 10. August 2007 erneut festge­nommen und gefoltert worden. Er sei gezwungen worden, die angebliche Zugehörigkeit zu den LTTE schriftlich zu bestätigen. Die Entlassung sei zwei Wochen später durch Vermittlung eines Freundes seines Vaters er­folgt. Er werde indes seit dem 15. September 2007 mit einem in C._______ ausgestellten Haftbefehl polizeilich gesucht. In Anbetracht der geschilder­ten Situation sei er ausser Landes geflohen. A.c. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer den erwähnten Haftbe­fehl in Kopie zu den Akten. Ferner übermittelte die zuständige kantonale Be­hörde dem BFM den srilankischen Führerschein des Beschwerdefüh­rers. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 - eröffnet am 24. Mai 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erach­tete die geltend gemachte Verfolgung durch die Sicherheitskräfte für unglaub­haft. C. C.a. Mit Eingabe vom 23. Juni 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desver­waltungsgericht die Auf­hebung des vorinstanz­lichen Ent­scheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigen­schaft und die Asylgewäh­rung, eventualiter die Feststellung der Unzumut­barkeit des Weg­wei­sungsvollzugs ver­bunden mit der vorläufigen Auf­nahme in der Schweiz sowie in prozes­sua­ler Hinsicht die un­entgelt­liche Prozessfüh­rung (Art. 65 Abs. 1 des Verwal­tungsverfah­rensgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschuss­pflicht. C.b. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer die Kopie eines kirchli­chen Schreibens vom 7. Juni 2011 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2011 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Am 7. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Schreiben von D._______ vom 6. Juli 2011) ein. Gemäss diesem Schreiben bestätige seine Schwester die von ihm geltend gemach­ten Vorfälle. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2011 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 19. August 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bishe­rigen Vorbringen fest. Gleichzeitig gab er Originale der bereits eingereich­ten Beweismittel zu den Akten.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Be­schwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mit­teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundes­verwal­tungsgericht weitergeführt wird).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be­schwerde­führers verneint. Er habe bei der Erstbefragung angegeben, Ende 2006 beziehungsweise Anfang 2007 das erste Mal festgenommen worden zu sein. Im Rahmen der Anhörung habe er indes geltend ge­macht, einige Tage nach einem Bombenattentat im Jahre 2005 verhaftet worden zu sein. Auch die Anzahl der Festnahmen habe er unterschiedlich zu Protokoll gegeben (Summarbefragung: unzählige Festnahmen; Anhö­rung: lediglich drei Festnahmen). Im Weiteren habe er die Umstände sei­ner Entlassung aus der Haft in C._______ nicht konkret, detailliert und diffe­renziert darzulegen vermocht, was gegen die Glaubhaftigkeit auch dieser behördlichen Verfolgung spreche. Ferner sei realitätsfremd, dass er erst ei­nige Monate nach dem geschilderten Bombenattentat festgenommen wor­den sei, obwohl die Behörden Beweise für seine Deliktsteilnahme ge­habt hätten und in solchen Fällen rigoros gegen Verdächtige vorgehen wür­den. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel rechtfer­tigten mangels Beweiswertes keine andere Sichtweise.

E. 4.2 In den Rekurseingaben macht der Beschwerdeführer geltend, seine Er­lebnisse anlässlich der Anhörung recht ausführlich dargelegt zu haben. Die vom BFM aufgelisteten Widersprüche fielen nicht entscheidend ins Ge­wicht. Der eingereichte Brief des Pfarrers aus dem Herkunftsort des Be­schwerdeführers bestätige die Vorbringen.

E. 5 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtli­cher Aussagen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der fehlen­den Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ausging.

E. 5.1 Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des sri­lankischen Bürgerkrieges im Rahmen allgemeiner Razzien der Sicher­heitskräfte oder bei Kontrollen vorübergehend festgehalten und auch ge­schlagen wurde. Eine zielgerichtete Suche nach seiner Person vermochte er indes weder für den damaligen noch den heutigen Zeitpunkt glaubhaft zu machen.

E. 5.2 So hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen aufgezeigt, dass das angeb­liche Vorgehen der Sicherheitskräfte in der geschilderten Form auf­grund widersprüchlicher, nicht hinreichend substanziierter und realitätsfrem­der Angaben nicht glaubhaft wirke. Die Feststellungen des BFM, überzeugen, weshalb auf sie verwiesen werden kann. Auf Vorhalten war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nachvollziehbare Erklärun­gen zu geben (A 14/16 Antworten 137 ff.). Vor dem Bundesverwaltungsge­richt beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, die Ungereimtheiten als nicht entscheidrelevant einzustufen. Detaillierte Argu­mente für diese Sichtweise fehlen indes völlig. Entsprechend kann sie nicht geteilt werden. Viel­mehr ergeben sich aus den Akten weitere Hinweise für die mangelnde Glaubhaftigkeit. So kann kaum nachvollzogen werden, dass der Beschwer­deführer, welcher nach einem Ortswechsel in C._______ angeb­lich inhaftiert und gefoltert worden sei, ausgerechnet wieder dort eine auch erwerbsmässige Perspektive ge­sucht haben soll (A 14/16 Antworten 100 f.). Zudem sind seine Schilderungen zum Haftbefehl und zum angeb­lich erneuten Auftauchen der Polizei weitgehend stereotyp ausgefallen. Auffallend sind ferner seine substanzarmen und wiederum ste­reotypen Aussagen zu den Umständen der Ausreise und der Reise­route verbunden mit einem längeren Afrika-Aufenthalt. Namentlich auch seine mangelhafte Kooperation zur Beibringung von Reisedokumenten ist evident (A 5/10 S. 3 ff.; A 14/16 Antworten 5 ff., A 14/16 Antworten 116 ff.). Vor diesem Hintergrund entsteht der Eindruck, dass er Sri Lanka auf an­dere als die von ihm geltend gemachte Art und ausgerüstet mit entsprechen­den, mutmasslich auf seinen Namen lautenden Dokumenten verlassen hat. Auch vor diesem Hintergrund vermag der in Kopie einge­reichte Haftbefehl die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer nicht hinreichend glaubhaft zu machen. Die ferner eingereichten Beweismit­tel eines Pfarrers und das Statement seiner Schwester erschei­nen aufgrund der Formulierungen als mutmassliche Gefälligkeitsdoku­mente; schon aufgrund ihrer wenig konkreten Inhalte vermögen sie das an­geblich Vorgefallene respektive Befürchtete nicht rechtsgenüglich zu bele­gen.

E. 5.3 Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeit­punkt des Verlassens seines Heimatlandes im Jahre 2007 keinen ge­zielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist.

E. 6.1 Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen (vgl. Urteil BVGE E-6620/2008 vom 27. Oktober 2011). Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstat­tung zufolge komplett ausgelöscht wor­den. Hinweise auf aktive LTTE-Ka­der im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen ge­nommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabha­karan), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Ver­ände­run­gen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militäri­schen Konflik­tes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge­setzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fon­seka, Journalisten und andere in der Medienbran­che tätige Perso­nen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Men­schenrechte einsetzen oder Verstösse kriti­sieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Per­sonen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso­nen, die über beträchtliche finan­zielle Mittel verfügen (siehe die aus­führliche Darstellung der Personengrup­pen im erwähnten Urteil BVGE E-6220/2006 E. 8).

E. 6.2 Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften Anhalts­punkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lanki­schen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Das gemäss seinen Angaben erzwungene Engagement für die LTTE liegt zum einen weit zurück und wurde kaum fundiert vorgebracht; zum ande­ren ver­mochte er nicht glaubhaft zu machen, deswegen persönlich relevan­ten Be­helligungen seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt gewe­sen zu sein. Solche Behelligungen erscheinen auch aufgrund seiner vorge­brach­ten finanziellen Situation aktuell nicht als hinreichend wahrschein­lich. Auch eine Gefährdung nach der Rückkehr wegen Kontak­ten zu LTTE-Kadern im Ausland liegt insofern nicht auf der Hand, als der blosse langjährige Aufenthalt in der Schweiz noch kein eigentliches per­sönliches Risikoprofil ausmacht. Dazu ist festzuhalten, dass er keine Nähe seiner Familie zur LTTE geltend machte und insoweit auch eine Gefährdung wegen im Land verbliebender allfälliger LTTE-Kader aus der Familie ausscheidet (A 5/10 S. 5). Schliesslich ist nach der Zerschlagung der LTTE auch eine diesbezüg­liche Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich.

E. 7.1 Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be­schwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den srilankischen Sicher­heits­kräften landesweit gesucht wurde oder in naher Zu­kunft eine Verfol­gung zu befürchten hätte. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdefüh­rer Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend gemach­ten Gründen verliess; auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht ange­nommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst­hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe oder die Beweismittel einzuge­hen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Ver­fahrens nichts zu ändern vermögen.

E. 7.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewie­sen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­ent­haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor­fen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder die allge­meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdefüh­rers lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzuläs­sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so­wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs­sig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbeson­dere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Per­son bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge­setzt wäre.

E. 9.3.1 Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewen­det, das heisst bei Ausländerin­nen und Ausländern, die mangels persönli­cher Ver­folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völker­rechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je­doch wegen der Fol­gen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge­mei­ner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weite­ren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut not­wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus ob­jektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund­heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).

E. 9.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2011 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, in Gebie­ten, die seit län­gerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, herrsche weit­gehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______. Dort lebten seine Eltern. Er sei ein junger und gesunder Mann mit einem Beziehungsnetz vor Ort. Es sprächen demnach weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen die Zumut­barkeit des Vollzugs.

E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter Verweis auf Ur­teile des Bundesveraltungsgerichts und Publikationen verschiede­ner Organi­sationen eine vor Ort nach wie vor angespannte Lage geltend. Das BFM verkenne die relevanten Umstände. Insbesondere Rückkehrer mit lan­gem Auslandaufenthalt riskierten mit erheblicher Wahrscheinlich­keit Be­helligungen bereits am Flughafen. Auch Entführun­gen ereigneten sich nach wie vor. Die Sicherheitskräfte seien im Norden und Osten noch im­mer sehr präsent. Die dort ansässigen Tamilen litten unter prekären Bedin­gungen. Die Praxisänderung des BFM betref­fend Rückkehr in diese Gebiete sei mithin verfrüht. Demzufolge komme für den Beschwerdefüh­rer eine Rückkehr nach B._______ nicht in Betracht. Auch die Voraus­setzungen für eine innerstaatliche Fluchtalterna­tive seien nicht er­füllt. Zudem lebten zwei seiner Brüder in der Schweiz.

E. 9.3.4 Im erwähnten Urteil E 6220/2006 aktualisierte das Bundesverwal­tungsge­richt die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lage­analyse Sri Lan­kas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegwei­sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das ge­samte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Weg­weisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Ge­biets - sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhal­tende Beurtei­lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Be­rücksichti­gung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Wei­terhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstim­mend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshand­lungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übri­gen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zu­rückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).

E. 9.3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus B._______ zu stam­men. Eine Rück­kehr nach E._____ ist nach neuer Rechtsprechung grund­sätzlich als zu­mutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zu­rückhaltende Beur­teilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzuneh­men ist. In B._______ halten sich eine Eltern und zwei Schwes­tern auf (vgl. S. 7 der Beschwerde; A 5/10 S. 1 ff.; A 14/16 Antwort 10). Er verfügt über eine gewisse Schulbildung und hat vor der Ausreise mit dem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Aus den Verfahrensakten und na­mentlich der Be­schwerdeschrift gehen keine konkreten Anzeichen hervor, wonach sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers seit dem Zeit­punkt der im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben massgeb­lich verändert haben sollten. Er verfügt somit in seinem Heimatstaat über ein tragfähi­ges familiäres Beziehungsnetz, wel­ches ihm eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung ermögli­chen sollte. Auch die finanzielle Unterstützung von Verwandten aus der Schweiz kommt in Betracht. Medizinische Leiden werden nicht geltend gemacht.

E. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungs­vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifi­ziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf­nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskos­ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch des Be­schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit In­struktionsverfügung vom 28. Juni 2011 gutgeheissen und es besteht auf­grund der Akten kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3588/2011/sed Urteil vom 5. April 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka im Oktober 2007 auf dem Seeweg. Nach einem längeren Aufenthalt in Afrika gelangte er am 2. September 2008 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er am 3. September 2008 um Asyl nach­suchte. Am 16. September 2008 führte das BFM eine Summarbefra­gung durch. Die Anhörung fand am 30. Juli 2009 statt. A.b. Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ - machte gel­tend, er und seine Angehörigen hätten wegen der kriegerischen Ereig­nisse immer wieder umziehen müssen. Er sei immer wieder dazu genötigt worden, an Anlässen und Versammlungen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilzunehmen. Zudem habe er Bunker ausheben, sich um Ver­letzte kümmern und tote Personen wegtragen müssen. Zeitweilig habe er auch in ihrem Steuerbüro gearbeitet. Seine Angehörigen hätten nichts mit den LTTE zu tun gehabt. Einmal habe er für die LTTE einen Transport­dienst mit seinem Motorrad durchführen müssen. Dabei habe sein Fahr­gast bei einem Check-Point eine Bombe auf Soldaten geworfen. Monate später sei er polizeilich verhaftet worden. Man habe ihn für fünf Tage beziehungsweise eine Woche inhaftiert, heftig geschlagen und der LTTE-Mitgliedschaft beschuldigt. Er habe die Anschuldigungen von sich gewie­sen. Dank der Unterstützung seines Vaters respektive eines Pfarrers sei er freigekommen. Er sei ausserdem im Fokus von Unbekannten in Zivil gestanden beziehungs­weise von diesen festgenommen worden. Sie hätten ihn zuhause ge­sucht und seien mit einem weissen Van vorgefahren. Bei Misshandlungen habe er Verletzungen erlitten. Deshalb sei er nach einer weiteren Haft nach C._______ geflüchtet. Dort sei er am 10. August 2007 erneut festge­nommen und gefoltert worden. Er sei gezwungen worden, die angebliche Zugehörigkeit zu den LTTE schriftlich zu bestätigen. Die Entlassung sei zwei Wochen später durch Vermittlung eines Freundes seines Vaters er­folgt. Er werde indes seit dem 15. September 2007 mit einem in C._______ ausgestellten Haftbefehl polizeilich gesucht. In Anbetracht der geschilder­ten Situation sei er ausser Landes geflohen. A.c. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer den erwähnten Haftbe­fehl in Kopie zu den Akten. Ferner übermittelte die zuständige kantonale Be­hörde dem BFM den srilankischen Führerschein des Beschwerdefüh­rers. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 - eröffnet am 24. Mai 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erach­tete die geltend gemachte Verfolgung durch die Sicherheitskräfte für unglaub­haft. C. C.a. Mit Eingabe vom 23. Juni 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desver­waltungsgericht die Auf­hebung des vorinstanz­lichen Ent­scheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigen­schaft und die Asylgewäh­rung, eventualiter die Feststellung der Unzumut­barkeit des Weg­wei­sungsvollzugs ver­bunden mit der vorläufigen Auf­nahme in der Schweiz sowie in prozes­sua­ler Hinsicht die un­entgelt­liche Prozessfüh­rung (Art. 65 Abs. 1 des Verwal­tungsverfah­rensgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschuss­pflicht. C.b. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer die Kopie eines kirchli­chen Schreibens vom 7. Juni 2011 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2011 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Am 7. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Schreiben von D._______ vom 6. Juli 2011) ein. Gemäss diesem Schreiben bestätige seine Schwester die von ihm geltend gemach­ten Vorfälle. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2011 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 19. August 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bishe­rigen Vorbringen fest. Gleichzeitig gab er Originale der bereits eingereich­ten Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Be­schwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mit­teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundes­verwal­tungsgericht weitergeführt wird). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be­schwerde­führers verneint. Er habe bei der Erstbefragung angegeben, Ende 2006 beziehungsweise Anfang 2007 das erste Mal festgenommen worden zu sein. Im Rahmen der Anhörung habe er indes geltend ge­macht, einige Tage nach einem Bombenattentat im Jahre 2005 verhaftet worden zu sein. Auch die Anzahl der Festnahmen habe er unterschiedlich zu Protokoll gegeben (Summarbefragung: unzählige Festnahmen; Anhö­rung: lediglich drei Festnahmen). Im Weiteren habe er die Umstände sei­ner Entlassung aus der Haft in C._______ nicht konkret, detailliert und diffe­renziert darzulegen vermocht, was gegen die Glaubhaftigkeit auch dieser behördlichen Verfolgung spreche. Ferner sei realitätsfremd, dass er erst ei­nige Monate nach dem geschilderten Bombenattentat festgenommen wor­den sei, obwohl die Behörden Beweise für seine Deliktsteilnahme ge­habt hätten und in solchen Fällen rigoros gegen Verdächtige vorgehen wür­den. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel rechtfer­tigten mangels Beweiswertes keine andere Sichtweise. 4.2. In den Rekurseingaben macht der Beschwerdeführer geltend, seine Er­lebnisse anlässlich der Anhörung recht ausführlich dargelegt zu haben. Die vom BFM aufgelisteten Widersprüche fielen nicht entscheidend ins Ge­wicht. Der eingereichte Brief des Pfarrers aus dem Herkunftsort des Be­schwerdeführers bestätige die Vorbringen.

5. Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtli­cher Aussagen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der fehlen­den Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ausging. 5.1. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des sri­lankischen Bürgerkrieges im Rahmen allgemeiner Razzien der Sicher­heitskräfte oder bei Kontrollen vorübergehend festgehalten und auch ge­schlagen wurde. Eine zielgerichtete Suche nach seiner Person vermochte er indes weder für den damaligen noch den heutigen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. 5.2. So hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen aufgezeigt, dass das angeb­liche Vorgehen der Sicherheitskräfte in der geschilderten Form auf­grund widersprüchlicher, nicht hinreichend substanziierter und realitätsfrem­der Angaben nicht glaubhaft wirke. Die Feststellungen des BFM, überzeugen, weshalb auf sie verwiesen werden kann. Auf Vorhalten war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nachvollziehbare Erklärun­gen zu geben (A 14/16 Antworten 137 ff.). Vor dem Bundesverwaltungsge­richt beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, die Ungereimtheiten als nicht entscheidrelevant einzustufen. Detaillierte Argu­mente für diese Sichtweise fehlen indes völlig. Entsprechend kann sie nicht geteilt werden. Viel­mehr ergeben sich aus den Akten weitere Hinweise für die mangelnde Glaubhaftigkeit. So kann kaum nachvollzogen werden, dass der Beschwer­deführer, welcher nach einem Ortswechsel in C._______ angeb­lich inhaftiert und gefoltert worden sei, ausgerechnet wieder dort eine auch erwerbsmässige Perspektive ge­sucht haben soll (A 14/16 Antworten 100 f.). Zudem sind seine Schilderungen zum Haftbefehl und zum angeb­lich erneuten Auftauchen der Polizei weitgehend stereotyp ausgefallen. Auffallend sind ferner seine substanzarmen und wiederum ste­reotypen Aussagen zu den Umständen der Ausreise und der Reise­route verbunden mit einem längeren Afrika-Aufenthalt. Namentlich auch seine mangelhafte Kooperation zur Beibringung von Reisedokumenten ist evident (A 5/10 S. 3 ff.; A 14/16 Antworten 5 ff., A 14/16 Antworten 116 ff.). Vor diesem Hintergrund entsteht der Eindruck, dass er Sri Lanka auf an­dere als die von ihm geltend gemachte Art und ausgerüstet mit entsprechen­den, mutmasslich auf seinen Namen lautenden Dokumenten verlassen hat. Auch vor diesem Hintergrund vermag der in Kopie einge­reichte Haftbefehl die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer nicht hinreichend glaubhaft zu machen. Die ferner eingereichten Beweismit­tel eines Pfarrers und das Statement seiner Schwester erschei­nen aufgrund der Formulierungen als mutmassliche Gefälligkeitsdoku­mente; schon aufgrund ihrer wenig konkreten Inhalte vermögen sie das an­geblich Vorgefallene respektive Befürchtete nicht rechtsgenüglich zu bele­gen. 5.3. Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeit­punkt des Verlassens seines Heimatlandes im Jahre 2007 keinen ge­zielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist. 6. 6.1. Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen (vgl. Urteil BVGE E-6620/2008 vom 27. Oktober 2011). Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstat­tung zufolge komplett ausgelöscht wor­den. Hinweise auf aktive LTTE-Ka­der im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen ge­nommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabha­karan), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Ver­ände­run­gen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militäri­schen Konflik­tes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge­setzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fon­seka, Journalisten und andere in der Medienbran­che tätige Perso­nen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Men­schenrechte einsetzen oder Verstösse kriti­sieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Per­sonen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso­nen, die über beträchtliche finan­zielle Mittel verfügen (siehe die aus­führliche Darstellung der Personengrup­pen im erwähnten Urteil BVGE E-6220/2006 E. 8). 6.2. Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften Anhalts­punkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lanki­schen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Das gemäss seinen Angaben erzwungene Engagement für die LTTE liegt zum einen weit zurück und wurde kaum fundiert vorgebracht; zum ande­ren ver­mochte er nicht glaubhaft zu machen, deswegen persönlich relevan­ten Be­helligungen seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt gewe­sen zu sein. Solche Behelligungen erscheinen auch aufgrund seiner vorge­brach­ten finanziellen Situation aktuell nicht als hinreichend wahrschein­lich. Auch eine Gefährdung nach der Rückkehr wegen Kontak­ten zu LTTE-Kadern im Ausland liegt insofern nicht auf der Hand, als der blosse langjährige Aufenthalt in der Schweiz noch kein eigentliches per­sönliches Risikoprofil ausmacht. Dazu ist festzuhalten, dass er keine Nähe seiner Familie zur LTTE geltend machte und insoweit auch eine Gefährdung wegen im Land verbliebender allfälliger LTTE-Kader aus der Familie ausscheidet (A 5/10 S. 5). Schliesslich ist nach der Zerschlagung der LTTE auch eine diesbezüg­liche Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. 7. 7.1. Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be­schwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den srilankischen Sicher­heits­kräften landesweit gesucht wurde oder in naher Zu­kunft eine Verfol­gung zu befürchten hätte. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdefüh­rer Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend gemach­ten Gründen verliess; auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht ange­nommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst­hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe oder die Beweismittel einzuge­hen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Ver­fahrens nichts zu ändern vermögen. 7.2. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewie­sen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­ent­haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor­fen werden. 9.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder die allge­meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdefüh­rers lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzuläs­sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so­wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs­sig. 9.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbeson­dere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Per­son bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge­setzt wäre. 9.3.1. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewen­det, das heisst bei Ausländerin­nen und Ausländern, die mangels persönli­cher Ver­folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völker­rechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je­doch wegen der Fol­gen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge­mei­ner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weite­ren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut not­wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus ob­jektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund­heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen). 9.3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2011 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, in Gebie­ten, die seit län­gerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, herrsche weit­gehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______. Dort lebten seine Eltern. Er sei ein junger und gesunder Mann mit einem Beziehungsnetz vor Ort. Es sprächen demnach weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen die Zumut­barkeit des Vollzugs. 9.3.3. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter Verweis auf Ur­teile des Bundesveraltungsgerichts und Publikationen verschiede­ner Organi­sationen eine vor Ort nach wie vor angespannte Lage geltend. Das BFM verkenne die relevanten Umstände. Insbesondere Rückkehrer mit lan­gem Auslandaufenthalt riskierten mit erheblicher Wahrscheinlich­keit Be­helligungen bereits am Flughafen. Auch Entführun­gen ereigneten sich nach wie vor. Die Sicherheitskräfte seien im Norden und Osten noch im­mer sehr präsent. Die dort ansässigen Tamilen litten unter prekären Bedin­gungen. Die Praxisänderung des BFM betref­fend Rückkehr in diese Gebiete sei mithin verfrüht. Demzufolge komme für den Beschwerdefüh­rer eine Rückkehr nach B._______ nicht in Betracht. Auch die Voraus­setzungen für eine innerstaatliche Fluchtalterna­tive seien nicht er­füllt. Zudem lebten zwei seiner Brüder in der Schweiz. 9.3.4. Im erwähnten Urteil E 6220/2006 aktualisierte das Bundesverwal­tungsge­richt die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lage­analyse Sri Lan­kas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegwei­sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das ge­samte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Weg­weisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Ge­biets - sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhal­tende Beurtei­lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Be­rücksichti­gung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Wei­terhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstim­mend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshand­lungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übri­gen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zu­rückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3). 9.3.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, aus B._______ zu stam­men. Eine Rück­kehr nach E._____ ist nach neuer Rechtsprechung grund­sätzlich als zu­mutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zu­rückhaltende Beur­teilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzuneh­men ist. In B._______ halten sich eine Eltern und zwei Schwes­tern auf (vgl. S. 7 der Beschwerde; A 5/10 S. 1 ff.; A 14/16 Antwort 10). Er verfügt über eine gewisse Schulbildung und hat vor der Ausreise mit dem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Aus den Verfahrensakten und na­mentlich der Be­schwerdeschrift gehen keine konkreten Anzeichen hervor, wonach sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers seit dem Zeit­punkt der im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben massgeb­lich verändert haben sollten. Er verfügt somit in seinem Heimatstaat über ein tragfähi­ges familiäres Beziehungsnetz, wel­ches ihm eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung ermögli­chen sollte. Auch die finanzielle Unterstützung von Verwandten aus der Schweiz kommt in Betracht. Medizinische Leiden werden nicht geltend gemacht. 9.3.6. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungs­vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifi­ziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf­nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskos­ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch des Be­schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit In­struktionsverfügung vom 28. Juni 2011 gutgeheissen und es besteht auf­grund der Akten kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: