Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka im Oktober 2007 auf dem Seeweg. Nach einem längeren Aufenthalt in Afrika gelangte er am 2. September 2008 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er am 3. September 2008 um Asyl nachsuchte. Am 16. September 2008 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 30. Juli 2009 statt. A.b. Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ - machte geltend, er und seine Angehörigen hätten wegen der kriegerischen Ereignisse immer wieder umziehen müssen. Er sei immer wieder dazu genötigt worden, an Anlässen und Versammlungen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilzunehmen. Zudem habe er Bunker ausheben, sich um Verletzte kümmern und tote Personen wegtragen müssen. Zeitweilig habe er auch in ihrem Steuerbüro gearbeitet. Seine Angehörigen hätten nichts mit den LTTE zu tun gehabt. Einmal habe er für die LTTE einen Transportdienst mit seinem Motorrad durchführen müssen. Dabei habe sein Fahrgast bei einem Check-Point eine Bombe auf Soldaten geworfen. Monate später sei er polizeilich verhaftet worden. Man habe ihn für fünf Tage beziehungsweise eine Woche inhaftiert, heftig geschlagen und der LTTE-Mitgliedschaft beschuldigt. Er habe die Anschuldigungen von sich gewiesen. Dank der Unterstützung seines Vaters respektive eines Pfarrers sei er freigekommen. Er sei ausserdem im Fokus von Unbekannten in Zivil gestanden beziehungsweise von diesen festgenommen worden. Sie hätten ihn zuhause gesucht und seien mit einem weissen Van vorgefahren. Bei Misshandlungen habe er Verletzungen erlitten. Deshalb sei er nach einer weiteren Haft nach C._______ geflüchtet. Dort sei er am 10. August 2007 erneut festgenommen und gefoltert worden. Er sei gezwungen worden, die angebliche Zugehörigkeit zu den LTTE schriftlich zu bestätigen. Die Entlassung sei zwei Wochen später durch Vermittlung eines Freundes seines Vaters erfolgt. Er werde indes seit dem 15. September 2007 mit einem in C._______ ausgestellten Haftbefehl polizeilich gesucht. In Anbetracht der geschilderten Situation sei er ausser Landes geflohen. A.c. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer den erwähnten Haftbefehl in Kopie zu den Akten. Ferner übermittelte die zuständige kantonale Behörde dem BFM den srilankischen Führerschein des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 - eröffnet am 24. Mai 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte Verfolgung durch die Sicherheitskräfte für unglaubhaft. C. C.a. Mit Eingabe vom 23. Juni 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. C.b. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer die Kopie eines kirchlichen Schreibens vom 7. Juni 2011 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2011 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Am 7. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Schreiben von D._______ vom 6. Juli 2011) ein. Gemäss diesem Schreiben bestätige seine Schwester die von ihm geltend gemachten Vorfälle. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 19. August 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Gleichzeitig gab er Originale der bereits eingereichten Beweismittel zu den Akten.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint. Er habe bei der Erstbefragung angegeben, Ende 2006 beziehungsweise Anfang 2007 das erste Mal festgenommen worden zu sein. Im Rahmen der Anhörung habe er indes geltend gemacht, einige Tage nach einem Bombenattentat im Jahre 2005 verhaftet worden zu sein. Auch die Anzahl der Festnahmen habe er unterschiedlich zu Protokoll gegeben (Summarbefragung: unzählige Festnahmen; Anhörung: lediglich drei Festnahmen). Im Weiteren habe er die Umstände seiner Entlassung aus der Haft in C._______ nicht konkret, detailliert und differenziert darzulegen vermocht, was gegen die Glaubhaftigkeit auch dieser behördlichen Verfolgung spreche. Ferner sei realitätsfremd, dass er erst einige Monate nach dem geschilderten Bombenattentat festgenommen worden sei, obwohl die Behörden Beweise für seine Deliktsteilnahme gehabt hätten und in solchen Fällen rigoros gegen Verdächtige vorgehen würden. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel rechtfertigten mangels Beweiswertes keine andere Sichtweise.
E. 4.2 In den Rekurseingaben macht der Beschwerdeführer geltend, seine Erlebnisse anlässlich der Anhörung recht ausführlich dargelegt zu haben. Die vom BFM aufgelisteten Widersprüche fielen nicht entscheidend ins Gewicht. Der eingereichte Brief des Pfarrers aus dem Herkunftsort des Beschwerdeführers bestätige die Vorbringen.
E. 5 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtlicher Aussagen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der fehlenden Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ausging.
E. 5.1 Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des srilankischen Bürgerkrieges im Rahmen allgemeiner Razzien der Sicherheitskräfte oder bei Kontrollen vorübergehend festgehalten und auch geschlagen wurde. Eine zielgerichtete Suche nach seiner Person vermochte er indes weder für den damaligen noch den heutigen Zeitpunkt glaubhaft zu machen.
E. 5.2 So hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen aufgezeigt, dass das angebliche Vorgehen der Sicherheitskräfte in der geschilderten Form aufgrund widersprüchlicher, nicht hinreichend substanziierter und realitätsfremder Angaben nicht glaubhaft wirke. Die Feststellungen des BFM, überzeugen, weshalb auf sie verwiesen werden kann. Auf Vorhalten war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nachvollziehbare Erklärungen zu geben (A 14/16 Antworten 137 ff.). Vor dem Bundesverwaltungsgericht beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, die Ungereimtheiten als nicht entscheidrelevant einzustufen. Detaillierte Argumente für diese Sichtweise fehlen indes völlig. Entsprechend kann sie nicht geteilt werden. Vielmehr ergeben sich aus den Akten weitere Hinweise für die mangelnde Glaubhaftigkeit. So kann kaum nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher nach einem Ortswechsel in C._______ angeblich inhaftiert und gefoltert worden sei, ausgerechnet wieder dort eine auch erwerbsmässige Perspektive gesucht haben soll (A 14/16 Antworten 100 f.). Zudem sind seine Schilderungen zum Haftbefehl und zum angeblich erneuten Auftauchen der Polizei weitgehend stereotyp ausgefallen. Auffallend sind ferner seine substanzarmen und wiederum stereotypen Aussagen zu den Umständen der Ausreise und der Reiseroute verbunden mit einem längeren Afrika-Aufenthalt. Namentlich auch seine mangelhafte Kooperation zur Beibringung von Reisedokumenten ist evident (A 5/10 S. 3 ff.; A 14/16 Antworten 5 ff., A 14/16 Antworten 116 ff.). Vor diesem Hintergrund entsteht der Eindruck, dass er Sri Lanka auf andere als die von ihm geltend gemachte Art und ausgerüstet mit entsprechenden, mutmasslich auf seinen Namen lautenden Dokumenten verlassen hat. Auch vor diesem Hintergrund vermag der in Kopie eingereichte Haftbefehl die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer nicht hinreichend glaubhaft zu machen. Die ferner eingereichten Beweismittel eines Pfarrers und das Statement seiner Schwester erscheinen aufgrund der Formulierungen als mutmassliche Gefälligkeitsdokumente; schon aufgrund ihrer wenig konkreten Inhalte vermögen sie das angeblich Vorgefallene respektive Befürchtete nicht rechtsgenüglich zu belegen.
E. 5.3 Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes im Jahre 2007 keinen gezielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist.
E. 6.1 Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen (vgl. Urteil BVGE E-6620/2008 vom 27. Oktober 2011). Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE E-6220/2006 E. 8).
E. 6.2 Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Das gemäss seinen Angaben erzwungene Engagement für die LTTE liegt zum einen weit zurück und wurde kaum fundiert vorgebracht; zum anderen vermochte er nicht glaubhaft zu machen, deswegen persönlich relevanten Behelligungen seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen zu sein. Solche Behelligungen erscheinen auch aufgrund seiner vorgebrachten finanziellen Situation aktuell nicht als hinreichend wahrscheinlich. Auch eine Gefährdung nach der Rückkehr wegen Kontakten zu LTTE-Kadern im Ausland liegt insofern nicht auf der Hand, als der blosse langjährige Aufenthalt in der Schweiz noch kein eigentliches persönliches Risikoprofil ausmacht. Dazu ist festzuhalten, dass er keine Nähe seiner Familie zur LTTE geltend machte und insoweit auch eine Gefährdung wegen im Land verbliebender allfälliger LTTE-Kader aus der Familie ausscheidet (A 5/10 S. 5). Schliesslich ist nach der Zerschlagung der LTTE auch eine diesbezügliche Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich.
E. 7.1 Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den srilankischen Sicherheitskräften landesweit gesucht wurde oder in naher Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend gemachten Gründen verliess; auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe oder die Beweismittel einzugehen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
E. 7.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
E. 9.3.1 Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).
E. 9.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2011 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, in Gebieten, die seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______. Dort lebten seine Eltern. Er sei ein junger und gesunder Mann mit einem Beziehungsnetz vor Ort. Es sprächen demnach weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs.
E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter Verweis auf Urteile des Bundesveraltungsgerichts und Publikationen verschiedener Organisationen eine vor Ort nach wie vor angespannte Lage geltend. Das BFM verkenne die relevanten Umstände. Insbesondere Rückkehrer mit langem Auslandaufenthalt riskierten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Behelligungen bereits am Flughafen. Auch Entführungen ereigneten sich nach wie vor. Die Sicherheitskräfte seien im Norden und Osten noch immer sehr präsent. Die dort ansässigen Tamilen litten unter prekären Bedingungen. Die Praxisänderung des BFM betreffend Rückkehr in diese Gebiete sei mithin verfrüht. Demzufolge komme für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach B._______ nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für eine innerstaatliche Fluchtalternative seien nicht erfüllt. Zudem lebten zwei seiner Brüder in der Schweiz.
E. 9.3.4 Im erwähnten Urteil E 6220/2006 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zurückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).
E. 9.3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus B._______ zu stammen. Eine Rückkehr nach E._____ ist nach neuer Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist. In B._______ halten sich eine Eltern und zwei Schwestern auf (vgl. S. 7 der Beschwerde; A 5/10 S. 1 ff.; A 14/16 Antwort 10). Er verfügt über eine gewisse Schulbildung und hat vor der Ausreise mit dem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Aus den Verfahrensakten und namentlich der Beschwerdeschrift gehen keine konkreten Anzeichen hervor, wonach sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben massgeblich verändert haben sollten. Er verfügt somit in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches ihm eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung ermöglichen sollte. Auch die finanzielle Unterstützung von Verwandten aus der Schweiz kommt in Betracht. Medizinische Leiden werden nicht geltend gemacht.
E. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2011 gutgeheissen und es besteht aufgrund der Akten kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3588/2011/sed Urteil vom 5. April 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka im Oktober 2007 auf dem Seeweg. Nach einem längeren Aufenthalt in Afrika gelangte er am 2. September 2008 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er am 3. September 2008 um Asyl nachsuchte. Am 16. September 2008 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 30. Juli 2009 statt. A.b. Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ - machte geltend, er und seine Angehörigen hätten wegen der kriegerischen Ereignisse immer wieder umziehen müssen. Er sei immer wieder dazu genötigt worden, an Anlässen und Versammlungen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilzunehmen. Zudem habe er Bunker ausheben, sich um Verletzte kümmern und tote Personen wegtragen müssen. Zeitweilig habe er auch in ihrem Steuerbüro gearbeitet. Seine Angehörigen hätten nichts mit den LTTE zu tun gehabt. Einmal habe er für die LTTE einen Transportdienst mit seinem Motorrad durchführen müssen. Dabei habe sein Fahrgast bei einem Check-Point eine Bombe auf Soldaten geworfen. Monate später sei er polizeilich verhaftet worden. Man habe ihn für fünf Tage beziehungsweise eine Woche inhaftiert, heftig geschlagen und der LTTE-Mitgliedschaft beschuldigt. Er habe die Anschuldigungen von sich gewiesen. Dank der Unterstützung seines Vaters respektive eines Pfarrers sei er freigekommen. Er sei ausserdem im Fokus von Unbekannten in Zivil gestanden beziehungsweise von diesen festgenommen worden. Sie hätten ihn zuhause gesucht und seien mit einem weissen Van vorgefahren. Bei Misshandlungen habe er Verletzungen erlitten. Deshalb sei er nach einer weiteren Haft nach C._______ geflüchtet. Dort sei er am 10. August 2007 erneut festgenommen und gefoltert worden. Er sei gezwungen worden, die angebliche Zugehörigkeit zu den LTTE schriftlich zu bestätigen. Die Entlassung sei zwei Wochen später durch Vermittlung eines Freundes seines Vaters erfolgt. Er werde indes seit dem 15. September 2007 mit einem in C._______ ausgestellten Haftbefehl polizeilich gesucht. In Anbetracht der geschilderten Situation sei er ausser Landes geflohen. A.c. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer den erwähnten Haftbefehl in Kopie zu den Akten. Ferner übermittelte die zuständige kantonale Behörde dem BFM den srilankischen Führerschein des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 - eröffnet am 24. Mai 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte Verfolgung durch die Sicherheitskräfte für unglaubhaft. C. C.a. Mit Eingabe vom 23. Juni 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. C.b. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer die Kopie eines kirchlichen Schreibens vom 7. Juni 2011 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2011 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Am 7. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Schreiben von D._______ vom 6. Juli 2011) ein. Gemäss diesem Schreiben bestätige seine Schwester die von ihm geltend gemachten Vorfälle. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 19. August 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Gleichzeitig gab er Originale der bereits eingereichten Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint. Er habe bei der Erstbefragung angegeben, Ende 2006 beziehungsweise Anfang 2007 das erste Mal festgenommen worden zu sein. Im Rahmen der Anhörung habe er indes geltend gemacht, einige Tage nach einem Bombenattentat im Jahre 2005 verhaftet worden zu sein. Auch die Anzahl der Festnahmen habe er unterschiedlich zu Protokoll gegeben (Summarbefragung: unzählige Festnahmen; Anhörung: lediglich drei Festnahmen). Im Weiteren habe er die Umstände seiner Entlassung aus der Haft in C._______ nicht konkret, detailliert und differenziert darzulegen vermocht, was gegen die Glaubhaftigkeit auch dieser behördlichen Verfolgung spreche. Ferner sei realitätsfremd, dass er erst einige Monate nach dem geschilderten Bombenattentat festgenommen worden sei, obwohl die Behörden Beweise für seine Deliktsteilnahme gehabt hätten und in solchen Fällen rigoros gegen Verdächtige vorgehen würden. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel rechtfertigten mangels Beweiswertes keine andere Sichtweise. 4.2. In den Rekurseingaben macht der Beschwerdeführer geltend, seine Erlebnisse anlässlich der Anhörung recht ausführlich dargelegt zu haben. Die vom BFM aufgelisteten Widersprüche fielen nicht entscheidend ins Gewicht. Der eingereichte Brief des Pfarrers aus dem Herkunftsort des Beschwerdeführers bestätige die Vorbringen.
5. Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtlicher Aussagen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der fehlenden Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ausging. 5.1. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des srilankischen Bürgerkrieges im Rahmen allgemeiner Razzien der Sicherheitskräfte oder bei Kontrollen vorübergehend festgehalten und auch geschlagen wurde. Eine zielgerichtete Suche nach seiner Person vermochte er indes weder für den damaligen noch den heutigen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. 5.2. So hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen aufgezeigt, dass das angebliche Vorgehen der Sicherheitskräfte in der geschilderten Form aufgrund widersprüchlicher, nicht hinreichend substanziierter und realitätsfremder Angaben nicht glaubhaft wirke. Die Feststellungen des BFM, überzeugen, weshalb auf sie verwiesen werden kann. Auf Vorhalten war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nachvollziehbare Erklärungen zu geben (A 14/16 Antworten 137 ff.). Vor dem Bundesverwaltungsgericht beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, die Ungereimtheiten als nicht entscheidrelevant einzustufen. Detaillierte Argumente für diese Sichtweise fehlen indes völlig. Entsprechend kann sie nicht geteilt werden. Vielmehr ergeben sich aus den Akten weitere Hinweise für die mangelnde Glaubhaftigkeit. So kann kaum nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher nach einem Ortswechsel in C._______ angeblich inhaftiert und gefoltert worden sei, ausgerechnet wieder dort eine auch erwerbsmässige Perspektive gesucht haben soll (A 14/16 Antworten 100 f.). Zudem sind seine Schilderungen zum Haftbefehl und zum angeblich erneuten Auftauchen der Polizei weitgehend stereotyp ausgefallen. Auffallend sind ferner seine substanzarmen und wiederum stereotypen Aussagen zu den Umständen der Ausreise und der Reiseroute verbunden mit einem längeren Afrika-Aufenthalt. Namentlich auch seine mangelhafte Kooperation zur Beibringung von Reisedokumenten ist evident (A 5/10 S. 3 ff.; A 14/16 Antworten 5 ff., A 14/16 Antworten 116 ff.). Vor diesem Hintergrund entsteht der Eindruck, dass er Sri Lanka auf andere als die von ihm geltend gemachte Art und ausgerüstet mit entsprechenden, mutmasslich auf seinen Namen lautenden Dokumenten verlassen hat. Auch vor diesem Hintergrund vermag der in Kopie eingereichte Haftbefehl die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer nicht hinreichend glaubhaft zu machen. Die ferner eingereichten Beweismittel eines Pfarrers und das Statement seiner Schwester erscheinen aufgrund der Formulierungen als mutmassliche Gefälligkeitsdokumente; schon aufgrund ihrer wenig konkreten Inhalte vermögen sie das angeblich Vorgefallene respektive Befürchtete nicht rechtsgenüglich zu belegen. 5.3. Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes im Jahre 2007 keinen gezielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist. 6. 6.1. Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen (vgl. Urteil BVGE E-6620/2008 vom 27. Oktober 2011). Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE E-6220/2006 E. 8). 6.2. Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Das gemäss seinen Angaben erzwungene Engagement für die LTTE liegt zum einen weit zurück und wurde kaum fundiert vorgebracht; zum anderen vermochte er nicht glaubhaft zu machen, deswegen persönlich relevanten Behelligungen seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen zu sein. Solche Behelligungen erscheinen auch aufgrund seiner vorgebrachten finanziellen Situation aktuell nicht als hinreichend wahrscheinlich. Auch eine Gefährdung nach der Rückkehr wegen Kontakten zu LTTE-Kadern im Ausland liegt insofern nicht auf der Hand, als der blosse langjährige Aufenthalt in der Schweiz noch kein eigentliches persönliches Risikoprofil ausmacht. Dazu ist festzuhalten, dass er keine Nähe seiner Familie zur LTTE geltend machte und insoweit auch eine Gefährdung wegen im Land verbliebender allfälliger LTTE-Kader aus der Familie ausscheidet (A 5/10 S. 5). Schliesslich ist nach der Zerschlagung der LTTE auch eine diesbezügliche Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. 7. 7.1. Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den srilankischen Sicherheitskräften landesweit gesucht wurde oder in naher Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend gemachten Gründen verliess; auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe oder die Beweismittel einzugehen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 7.2. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. 9.3.1. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen). 9.3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2011 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, in Gebieten, die seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______. Dort lebten seine Eltern. Er sei ein junger und gesunder Mann mit einem Beziehungsnetz vor Ort. Es sprächen demnach weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. 9.3.3. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter Verweis auf Urteile des Bundesveraltungsgerichts und Publikationen verschiedener Organisationen eine vor Ort nach wie vor angespannte Lage geltend. Das BFM verkenne die relevanten Umstände. Insbesondere Rückkehrer mit langem Auslandaufenthalt riskierten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Behelligungen bereits am Flughafen. Auch Entführungen ereigneten sich nach wie vor. Die Sicherheitskräfte seien im Norden und Osten noch immer sehr präsent. Die dort ansässigen Tamilen litten unter prekären Bedingungen. Die Praxisänderung des BFM betreffend Rückkehr in diese Gebiete sei mithin verfrüht. Demzufolge komme für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach B._______ nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für eine innerstaatliche Fluchtalternative seien nicht erfüllt. Zudem lebten zwei seiner Brüder in der Schweiz. 9.3.4. Im erwähnten Urteil E 6220/2006 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zurückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3). 9.3.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, aus B._______ zu stammen. Eine Rückkehr nach E._____ ist nach neuer Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist. In B._______ halten sich eine Eltern und zwei Schwestern auf (vgl. S. 7 der Beschwerde; A 5/10 S. 1 ff.; A 14/16 Antwort 10). Er verfügt über eine gewisse Schulbildung und hat vor der Ausreise mit dem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Aus den Verfahrensakten und namentlich der Beschwerdeschrift gehen keine konkreten Anzeichen hervor, wonach sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben massgeblich verändert haben sollten. Er verfügt somit in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches ihm eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung ermöglichen sollte. Auch die finanzielle Unterstützung von Verwandten aus der Schweiz kommt in Betracht. Medizinische Leiden werden nicht geltend gemacht. 9.3.6. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2011 gutgeheissen und es besteht aufgrund der Akten kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: