Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 11. November 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Sie machten im Wesentlichen geltend, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens und stammten aus der Provinz E._______. Seit (...) hätten sie in F._______ gelebt und dort ein (...) geführt. Der Beschwerdeführer sei 1992 und 1996 wegen der kurdischen Zugehörigkeit von der Polizei geschlagen und (...) wegen des Vorwurfs, dass Angehörige der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) bei der Hochzeitsfeier anwesend gewesen seien, kurzzeitig verhaftet worden. 1994 sei das Haus der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatdorf zerstört worden. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der kurdischen Partei BDP (Bari ve Demokrasi Partisi), ohne eine spezielle Funktion zu haben. Im Sommer 2013 habe er in F._______ an den (...)-Protesten teilgenommen und sei deshalb von der Polizei festgenommen und unter Drohungen und Schlägen befragt worden. Ferner habe man ihm ein Angebot gemacht, als Agent für die Behörden tätig zu sein. Wegen der Teilnahme an den Protesten sei er zwischen Juni und August 2013 mehrere Male von Polizisten in seinem (...) aufgesucht worden. Am Tag nach dem letzten Besuch vom 14. August 2013 sei an dem Geschäft ein "X" angebracht worden. Auch eine Aussenwand ihrer Wohnung sei mit der Aufschrift "Tod den Aleviten" versehen worden. Er vermute, dass die Polizei die Urheberin sei. Als er die Polizei nach Entdeckung der Wandaufschriften gerufen habe, sei er von dieser bedroht worden. Sie hätten die Türkei deshalb am 7. November 2013 verlassen und seien am 11. November 2013 in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 4. April 2014 stellte das vormalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich der geltend gemachten Verhaftungen keine Beweismittel eingereicht, obwohl die Ausstellung solcher Dokumente in der Türkei amtsnotorisch sei. Auch wenn es sich bei der BDP um eine legale Partei handle, sei zwar nicht auszuschliessen, dass er wegen der Mitgliedschaft und der Teilnahme an den (...)-Protesten von der Polizei festgenommen, eingeschüchtert und geschlagen worden sei. Angesichts dessen, dass er keine exponierte Stellung in der BDP innegehabt und sich bei den (...)-Protesten nicht auf besondere Weise engagiert habe, sei aber ein weiteres Verfolgungsinteresse des türkischen Staats und damit eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen. Die Ausführungen zu den Wandaufschriften und der Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Polizei nach entsprechender Meldung seien in Zweifel zu ziehen. Das Verhalten des Beschwerdeführers, die Polizei zu benachrichtigen, obwohl er diese als Urheberin der Wandaufschriften vermutet und als Bedrohung wahrgenommen habe, sei nicht nachvollziehbar. Die Beweismittel seien zum Nachweis dieses Vorbringens nicht geeignet. Die Schikanierungen als Kurden seien mangels Intensität und die Vorfälle in den 1990er-Jahren und im Jahr (...) mangels sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zur Ausreise im Jahr 2013 als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu erachten. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie machten geltend, der Beschwerdeführer habe keine Haftbestätigung erhalten. Die allgemeine Situation der alevitischen Kurden habe sich nicht verbessert und auch einfache Mitglieder der BDP würden verhaftet. Aufgrund der Parteimitgliedschaft und Teilnahme an den (...)-Protesten sei der Beschwerdeführer ins Visier sowohl der Polizei als auch von Rechtsradikalen geraten. Die Furcht vor künftiger Verfolgung sei begründet. D. Mit Urteil D-2456/2014 vom 12. November 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht führte an, die Vorinstanz habe die Vorbringen zu den Wandaufschriften und der Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Polizei nach Meldung des Vorfalls in nachvollziehbarer Weise in Zweifel gezogen. Die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Behelligung durch Rechtsradikale sei nicht substanziiert worden. Auch wenn der Beschwerdeführer wegen der Teilnahme an den (...)-Protesten von der Polizei festgenommen worden sein sollte, sei im heutigen Zeitpunkt ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staats und damit eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen, nachdem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keine exponierte Stellung in der BDP innegehabt und sich bei den Demonstrationen nicht auf besondere Weise engagiert habe. Die ethnische und religiöse Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden vermöge für sich allein keine asylrelevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorfälle in den 1990er-Jahren und im Jahr (...) seien mangels hinreichendem Zusammenhang zur Ausreise im Jahr 2013 nicht asylrelevant. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. E. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 12. Januar 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim SEM um Aufhebung der Verfügung vom 4. April 2014 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Sie wiederholten die Vorbringen aus dem Asylverfahren und machten im Wesentlichen geltend, nach dem Beschwerdeführer werde wegen seiner politischen Aktivitäten, insbesondere der Teilnahme an den (...)-Protesten, gesucht. Ein Rechtsanwalt in der Türkei habe diesbezügliche Abklärungen getätigt. Seit ihrer Ausreise habe sich die Polizei mindestens zwei Mal bei ihren Nachbarn nach ihnen erkundigt. Zudem wären sie als Angehörige der kurdisch-alevitischen Minderheit Diskriminierungen ausgesetzt. Zumindest sei der Wegweisungsvollzug aufgrund des schlechten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers als unzumutbar zu erachten. Sie reichten im Verlauf des Wiedererwägungsverfahrens folgende Dokumente ein: Festnahmebefehl vom (...) 2013, Anklageschrift aus dem Jahr 2013 und Ermittlungsprotokoll vom (...) 2013 (mit Übersetzung), Arztbericht vom 29. Januar 2015 (Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] beim Beschwerdeführer), Verfügung vom (...) (fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers), Zeitungsartikel vom (...) (...), Arztschreiben vom 14. Februar 2017 (psychiatrische Therapie des Beschwerdeführers), Arztbericht vom 6. April 2016 (recte: 2017). F. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 - eröffnet am 24. Mai 2017 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 4. April 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es führte aus, die Eingabe vom 12. Januar 2015 sei als einfaches Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegengenommen worden. Die Beweismittel, die potenziell geeignet seien, Vorbringen in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zu untermauern (Festnahmebefehl, Anklageschrift und Ermittlungsprotokoll), seien im Jahr 2013 und damit vor Erlass des Beschwerdeurteils vom 12. November 2014 entstanden. Sie würden daher in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallen, weshalb sie grundsätzlich zur Behandlung als allfälliges Revisionsgesuch an das Gericht zu überweisen wären. Eine vorfrageweise Prüfung der besagten Beweismittel habe jedoch ergeben, dass es sich bei diesen Dokumenten um Totalfälschungen handle. Den Beschwerdeführenden sei dazu das rechtliche Gehör gewährt worden. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen würden, der Wegweisungsvollzug würde sich nunmehr als unzumutbar erweisen, handle es sich bei ihrer Eingabe vom 12. Januar 2015 um ein einfaches Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG. Die diesbezüglichen Beweismittel (Arztberichte vom 29. Januar 2015, 14. Februar 2017 und 6. April 2017, fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers vom [...] und Zeitungsartikel vom [...]) würden sich auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehen. Demzufolge sei bei ihm eine komplexe PTBS und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden, für deren Behandlung laut aktuellstem Arztbericht vom 6. April 2017 eine psychotherapeutische Behandlung, Antidepressive und die Gewährung von Ruhe und Sicherheit am wirksamsten seien; bei einer Ausweisung sei mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands bis zu einer suizidalen Krise zu rechnen. Diesbezüglich sei festzustellen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könne, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führe. In der Türkei sei die medizinische Grundversorgung gewährleistet und insbesondere in den grösseren Städten würden angemessene psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden und insbesondere der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei die erforderliche Behandlung erhältlich machen könnten. Allein der Umstand, dass die dortigen Behandlungsmöglichkeiten nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen würden, mache den Vollzug nicht unzumutbar. In Bezug auf die am (...) angeordnete fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers und eine allfällige künftige Suizidgefahr sei auf die Möglichkeiten stabilisierender Massnahmen bei der Rückkehr und medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung sei zudem der Gesichtspunkt des Kindswohls zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführenden hätten diesbezüglich keine Bedenken geäussert. Der Wegweisungsvollzug sei denn auch unter Berücksichtigung des Wohls der zwischenzeitlich (...) und (...) Jahre alten Kinder als zumutbar zu erachten. Die in der Schweiz geborene Tochter sei noch vorwiegend durch den Familienkern und nicht durch soziale Bindungen ausserhalb geprägt. Der Sohn befinde sich zwar im jugendlichen Alter, habe aber den grössten Teil der prägenden Jugendjahre und einen wesentlichen Teil der Schulzeit noch vor sich, und es könne davon ausgegangen werden, dass er sich in der Türkei, wo er bereits zehn Jahre gelebt habe, wieder integrieren könne. Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdisch-alevitischen Gemeinschaft sei bereits in der Verfügung vom 4. April 2014 und dem Beschwerdeurteil vom 12. November 2014 gewürdigt worden. Beweismittel, die diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung führen könnten, seien nicht eingereicht worden. Das Wiedererwägungsgesuch sei folglich abzuweisen. G. Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 erhoben die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der Verfügung vom 23. Mai 2017 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. Zudem ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, das SEM hätte die veränderte Situation in der Türkei von Amtes wegen erwägen müssen. Indem es dies nicht getan habe, habe es die Begründungspflicht verletzt. Es habe unbeachtet gelassen, dass sich die Lage in der Türkei seit der Verfügung vom 4. April 2014 massgeblich verändert habe (Putschversuch 2016, Ausnahmezustand, verschärftes Vorgehen gegen Kurden und angebliche PKK-Anhänger/-Sympathisanten). Es komme vermehrt zu Gewalt gegen und Diskriminierung von Kurden. Angesichts der verstärkten Einflussnahme der regierenden Partei und des Präsidenten auf den Justizapparat sei die Unabhängigkeit der Justiz anzuzweifeln. Es sei nicht auszuschliessen, dass eine Person allein aufgrund der kurdischen Ethnie verhaftet und die Festnahme mit illegalen Aktivitäten begründet würde. Ein Verwandter sei bei einer Demonstration, auf die ein Anschlag verübt worden sei, gestorben, und im Heimatdorf des Beschwerdeführers hätten Militärpanzer Gräber der PKK nahestehender Verstorbenen geschändet. Der Beschwerdeführer engagiere sich zudem exilpolitisch. Er nehme hierzulande an Demonstrationen gegen die türkische Regierung teil und äussere sich auf Facebook regierungskritisch. Dass er dies nicht früher erwähnt habe, könne nicht ihm allein angelastet werden. Der frühere Rechtsvertreter habe ihn nicht auf die mögliche Relevanz des exilpolitischen Engagements für die Frage der Flüchtlingseigenschaft hingewiesen. Es sei unklar, weshalb das SEM die revisionsrechtlich relevanten Eingaben nicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet oder mit dem Hinweis, eine Revision einzuleiten, an sie retourniert habe. Im heutigen Zeitpunkt wäre ein Revisionsgesuch verfristet. Sie möchten aber festhalten, dass sie davon ausgegangen seien, dass die Beweismittel, um deren Beschaffung sie ihre Verwandten in der Türkei gebeten hätten, echt seien. Sie seien wütend, dass ihr früherer Rechtsvertreter die Fälschungen nicht erkannt habe. Sie würden das Gericht nun ersuchen zu prüfen, ob sie angesichts der aktuellen Verhältnisse in der Türkei begründete Furcht vor künftigen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten und daher die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Auch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs habe es das SEM unterlassen, die aktuelle Situation in der Türkei, insbesondere in ihrer Herkunftsprovinz G._______ (E._______), zu analysieren. Seit einem Anschlag in der Stadt Suruc im Jahr 2015 sei der Waffenstillstand zwischen der PKK und dem Staat faktisch beendet. Seither sei es zu zahlreichen Verhaftungen gekommen. Bezüglich einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei die Situation nicht mehr so einfach wie vor ihrer Ausreise. Als alevitische Kurden wären sie im nichtkurdischen Staatsgebiet der Gefahr von Diskriminierung ausgesetzt. Zudem leide der Beschwerdeführer unter erheblichen psychischen Störungen, die mit dem in der Türkei erlittenen Leid und der Angst vor der Rückkehr dorthin zusammenhängen würden. Die Vorstellung, in die Türkei zurückkehren zu müssen, löse bei ihm extreme Angst und psychotische Zustände aus, wie (...) zeige, (...). Er rede nicht mit seiner Frau über seine Ängste, was wiederum diese und die ganze Familie belaste. Insbesondere der Sohn leide unter der Situation und auch er sei - wie die Eltern - in psychiatrischer Behandlung. Er habe gut Deutsch gelernt und seine Eingliederung ins Berufsleben stehe bevor. Eine Rückkehr in die Türkei würde für ihn einen massiven Einschnitt bedeuten. Es sei zudem ungewiss, wo sie unterkommen und wie sie sich sozial und wirtschaftlich reintegrieren könnten. Die psychiatrische Versorgung wäre nicht sichergestellt. Wie eine Recherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. August 2016 zeige, bestehe in der Türkei ein Mangel an psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten und Fachpersonen. In Anbetracht der genannten Faktoren sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten. Eventualiter sei die Sache wegen Verletzung der Begründungspflicht und unvollständiger Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Das SEM habe, wie gesagt, die politischen Entwicklungen (Parlamentswahlen 2015, Wiederaufflammen des Kurdenkonflikts, Militärputsch, Ausnahmezustand, Repressionen) nicht angesprochen und damit auch die Auswirkungen dieser Ereignisse auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs nicht geprüft. Auch zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers habe es nichts gesagt. Der Beschwerde lagen folgende Dokumente bei: Zeitungsartikel vom (...) (...), SFH-Bericht vom 19. Mai 2017 (zur allgemeinen Lage in der Türkei), Fotos geschändeter Gräber, Zeitungsartikel zum Anschlag auf eine Demonstration, Schreiben des H._______ vom 20. Juni 2017, zwei Fotos (zur Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration). H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Juni 2017 den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden bisher nicht belegt sei. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet. Gleichzeitig lud sie Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Mit Eingabe vom 10. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nach. J. In seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2017 führte das SEM an, der SFH-Bericht, die Fotos geschändeter Gräber und der Artikel über einen Anschlag bei einer Demonstration, bei dem ein Verwandter ums Leben gekommen sei, würden die allgemeine Lage in der Türkei betreffen und hätten keinen persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführenden und ihren Vorbringen. Das Schreiben des (...) habe lediglich den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens. Die Fotos zu politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz seien weder datiert noch mit Ort oder Art der Veranstaltung gekennzeichnet. Zum exilpolitischen Engagement könnten daher keine abschliessenden Bemerkungen gemacht werden. Es falle aber auf, dass dieses bisher nie erwähnt worden sei. Es seien daher Zweifel an diesen Tätigkeiten anzubringen. In Bezug auf eine Verfristung der Revisionsgründe sei festzuhalten, dass das SEM als sachlich eigentlich unzuständige Stelle die betreffenden Beweismittel einer Prüfung unterzogen und den Beschwerdeführenden zum Ergebnis (Fälschung) das rechtliche Gehör gewährt habe. Dieser Formfehler sollte nicht den Beschwerdeführenden zulasten gelegt werden. Wie bereits im Asylentscheid vom 4. April 2014 und im Beschwerdeurteil vom 12. November 2014 ausgeführt, handle es sich beim Beschwerdeführer um keine politisch exponierte Person, die in der Grossstadt F._______ ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Umso weniger als die exilpolitischen Tätigkeiten und die polizeiliche Suche als unglaubhaft zu erachten seien. An dieser Einschätzung vermöge die aktuelle Situation in der Türkei nichts zu ändern. Bei der Bestimmung von Wegweisungsvollzugshindernissen sei der Integrationsgrad in der Schweiz nicht entscheidend. K. In der Replik vom 4. August 2017 entgegneten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe die exilpolitischen Tätigkeiten nicht erwähnt, weil er diese als Privatsache angesehen und die Wichtigkeit, darüber zu informieren, verkannt habe. Der frühere Rechtsvertreter habe ihn nicht über die Relevanz informiert. Die fehlenden Angaben auf den Fotos habe er nun ergänzt. Zudem sei er auf zwei weiteren Fotos an Veranstaltungen des (...) im Jahr 2015 zu sehen. Er habe organisatorische Aufgaben erledigt und sei auch heute noch an solchen Veranstaltungen engagiert. Auch auf den sozialen Netzwerken sei er politisch aktiv. Er poste auf Facebook PKK-freundliche und regierungskritische Beiträge und werde deshalb immer wieder beschimpft und bedroht, wie die beiliegenden Screenshots zeigen würden. Nach Unterzeichnung einer Online-Unterschriftensammlung einer ihm unbekannten Userin habe er von der Facebook-Administration eine Meldung bekommen, dass auf seinen Account zugriffen worden sei. Er vermute dahinter den türkischen Geheimdienst. Die politische Lage in der Türkei sei besorgniserregend. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass selbst wenig exponierte Personen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnten. Sie würden auch nochmals auf die Situation ihrer hierzulande gut integrierten Kinder hinweisen, die kein Türkisch sprechen würden. L. Mit Eingabe vom 16. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein (Facebook-Auszüge). Diese würden belegen, dass der Beschwerdeführer auf den sozialen Medien aktiv sei und sich kritisch zu politischen und gesellschaftlichen Themen in der Türkei äussere. M. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2018 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. N. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten. Diese würden belegen, dass die türkischen Behörden wegen der (exil-)politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im (...) einen Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten, dessen Gültigkeit (...) bestätigt worden sei. Weitere Belege würden seine anhaltenden Aktivitäten auf den sozialen Medien aufzeigen. O. Im (...) 2020 wurde dem Sohn I._______ von den kantonalen Behörden im Rahmen einer Härtefallbeurteilung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. P. Mit Zwischenverfügung 7. Mai 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz mit Blick auf die seit der Vernehmlassung vom 18. Juli 2017 eingegangenen Beschwerdeergänzungen und die veränderte Aufenthaltssituation des Sohnes zu einer weiteren Vernehmlassung auf. Q. Das SEM liess sich am 3. Juli 2020 vernehmen. Es führte aus, die Beweismittel zu exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft betreffen und könnten nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, das gegen den Entscheid des SEM betreffend das (einfache) Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt werde. Es schlage vor, dass die Beschwerdeführenden die Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2017 zurückziehen würden und das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren anschliessend abschreiben würde. In der Folge würde das SEM die neuen Beweismittel im Rahmen eines Mehrfachgesuchs prüfen. In diesem Verfahren wäre dann auch über die Wegweisung und den Vollzug, unter Berücksichtigung der Härtefallbewilligung des Sohns, zu befinden. R. Die Instruktionsrichterin liess den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung am 8. Juli 2020 zukommen und räumte ihnen Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 23. Juli 2020 zu äussern. S. In ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2020 führten die Beschwerdeführenden an, laut dem Urteil D-626/217 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2018 könne die Prüfung der Frage, ob jemand die Flüchtlingseigenschaft erfülle, auch dann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, wenn in der Beschwerde die Gewährung von Asyl nicht beantragt worden sei. Gleichermassen sollte ihrer Ansicht nach die Ermittlung der Flüchtlingseigenschaft (und Prüfung diesbezüglicher Beweismittel) auch dann Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein können, wenn ursprünglich nur die Unzumutbarkeit, nicht aber die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht worden sei. Vorliegend sollte dies wiederum auch möglich sein, auch wenn es sich um eine Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid handle.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 3) - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Für die Bestimmung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das Anfechtungsobjekt - die Verfügung des SEM vom 23. Mai 2017 - massgeblich.
E. 3.2 Das SEM hat in der Verfügung vom 23. Mai 2017 nur über die Frage befunden, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden gegenüber der im Jahr 2014 erfolgten Beurteilung unzumutbar geworden sei. Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführenden vom 12. Januar 2015 auf wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen gesundheitlicher Probleme des Beschwerdeführers ist das SEM eingetreten. Es hat die entsprechenden Noven und Beweismittel in seiner Verfügung vom 23. Mai 2017 materiell geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass der Wegweisungsvollzug weiterhin zumutbar sei. Diese Feststellung haben die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 22. Juni 2017 angefochten und auf den entsprechenden Beschwerdeantrag auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist vorliegend einzutreten.
E. 3.3 Auf den unter Verweis auf die Fluchtvorbringen im Asylverfahren und diesbezügliche, im Jahr 2013 entstandene Beweismittel gestellten Antrag der Beschwerdeführenden vom 12. Januar 2015 auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls ist das SEM in der Verfügung vom 23. Mai 2017 hingegen (implizit) nicht eingetreten. Dies wurde von den Beschwerdeführenden nicht angefochten; sie machten in ihrer Beschwerde vom 22. Juni 2017 nicht geltend, das SEM hätte auf den besagten Antrag auf Asylgewährung eintreten müssen. Sie bemängelten lediglich, dass das SEM die Vorbringen nicht von sich aus an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, oder sie auf die Möglichkeit eines Revisionsgesuchs hingewiesen habe. Einen Eventualantrag auf Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht hatten sie in ihrem an das SEM gerichteten Gesuch vom 12. Januar 2015 indes nicht gestellt, und auch nach Eröffnung der Verfügung vom 23. Mai 2017 und damit Kenntnis des Nichteintretens des SEM haben die - juristisch vertretenen - Beschwerdeführenden kein Revisionsgesuch gestellt; im vorliegenden Beschwerdeverfahren äusserten sie vielmehr ihr Bedauern über die Einreichung gefälschter Dokumente. Nachdem die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Mai 2017 waren, sind sie auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden in den Rechtsmitteleingaben ist daher nicht einzugehen und auf die entsprechenden Beschwerdebegehren nicht einzutreten. Nachfolgend ist somit einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach wie vor zu bejahen sei.
E. 3.4 Die in den Rechtsmitteleingaben neu geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel, welche die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beschlagen, sind ausnahmsweise angesichts der vorliegenden speziellen Fallkonstellation und in Anbetracht der Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2020 nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend Wiedererwägung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zur Prüfung an das SEM zu überweisen.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VWVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil der beschwerdeführenden Person unbewiesen geblieben sind.
E. 4.3 Das SEM hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 12. Januar 2015, mit dem sie unter Verweis auf nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens D-2456/2014 entstandene Dokumente zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchten, nicht in Abrede gestellt, und die entsprechenden Noven und Beweismittel materiell geprüft. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit (wie unter E. 3.2-3.3. dargelegt) zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würden. Für die Beurteilung ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.
E. 5 Vorab ist festzuhalten, dass keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Rückweisungsbegehren der Beschwerdeführenden ist abzuweisen. Ihre Rüge, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es in seiner Verfügung nichts zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers gesagt habe, geht von vornherein fehl, wurden die entsprechenden Aktivitäten des Beschwerdeführers doch erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht. Auch der Einwand, das SEM hätte bei der Beurteilung der Frage, ob der Wegweisungsvollzug weiterhin zumutbar sei, von sich aus die aktuelle, allgemeine Lage in der Türkei thematisieren müssen, vermag keine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken. Die Beschwerdeführenden, welche im Wiedererwägungsverfahren die Substanziierungslast tragen, haben im vorinstanzlichen Verfahren keine auf allgemeinen Veränderungen beruhende Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgebracht, und das SEM hat in seinem Entscheid in genügender Weise dargelegt, weshalb es den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden weiterhin als zumutbar erachtet. Ob dessen Einschätzung zuzustimmen ist, ist nunmehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
E. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob für die Beschwerdeführenden (Eltern) und ihre Tochter der Vollzug der Wegweisung in die Türkei weiterhin zumutbar ist. Den Sohn I._______ betreffend stellt sich diese Frage nicht mehr, nachdem ihm in der Schweiz im (...) 2020 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Auf den Sohn I._______ betreffende Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben, insbesondere zu seiner Integration in der Schweiz, ist daher vorliegend nicht näher einzugehen.
E. 6.2 Im Beschwerdeurteil vom 12. November 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug in die Türkei, mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und Sirnak, als generell zumutbar erachtet werde, und keine individuellen Gründe der Beschwerdeführenden, die seit vielen Jahren in F._______ gelebt und den Lebensunterhalt mit der Führung eines (...) bestritten hätten, gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würden. Vorliegend machten die Beschwerdeführenden nun geltend, der Vollzug sei aufgrund einer Veränderung der allgemeinen Lage in der Türkei und des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers sowie in Anbetracht des Kindswohls unzumutbar geworden.
E. 6.2.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in der Türkei ist festzustellen, dass die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften im Südosten des Landes seit Juli 2015 wieder aufgeflammt sind. Betroffen waren von Juli 2015 bis Ende 2016 neben den Provinzen Hakkari und Sirnak, bei denen das Bundesverwaltungsgericht seit längerer Zeit von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), weitere Gebiete im Südosten der Türkei. Seit Ende 2016 hat sich der Brennpunkt des türkisch-kurdischen Konflikts in die ländlichen Gebiete der Südosttürkei verlagert; in den dortigen Städten hat sich die Lage seither beruhigt (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-6993/2017 vom 21. April 2020 E. 9.3.2 m.w.H.). Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist - mit Ausnahme der genannten Provinzen Hakkari und Sirnak - nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie etwa die Urteile des BVGer D-5957/2018 vom 21. Juli 2020 E. 8.4.1 und D-6401/2018 vom 22. Juni 2020 E. 8.3.1). Der Vollzug der Wegweisung der aus der Provinz E._______ stammenden und vor der Ausreise aus der Türkei jahrelang in F._______ wohnhaften Beschwerdeführenden ist daher weiterhin als generell zumutbar zu bezeichnen.
E. 6.2.2 Hinsichtlich der wiedererwägungsweise geltend gemachten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Am (...) wurde die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers angeordnet, nachdem er (...). Bei ihm wurden eine komplexe PTBS und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Gemäss ärztlichen Berichten vom 14. Februar 2017 und 6. April 2017 befand sich der Beschwerdeführer damals in psychiatrischer Behandlung. Er wurde somit fachärztlich betreut und therapeutisch sowie medikamentös behandelt. Dass es seither zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation respektive zu einer (erneuten) Akzentuierung der Symptomatik gekommen wäre, wurde von den Beschwerdeführenden, denen die entsprechende Substanziierungslast zukommt, im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Hinsichtlich des Einwands, die Behandlung der PTBS müsse weiterhin in der Schweiz erfolgen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Die Behandlung psychischer Probleme, wie sie laut den vorliegenden ärztlichen Berichten beim Beschwerdeführer bestehen, ist in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Namentlich in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-5957/2018 vom 21. Juli 2020 E. 8.4.2.1, D-6401/2018 vom 22. Juni 2020 E. 8.3.4 und E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.w.H.). Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er weiterhin psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten würde, wobei eine allfällige Einbusse des Betreuungsstandards im Vergleich zur Schweiz nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermöchte. Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin und die Tochter, sollten sie gesundheitliche Beschwerden aufweisen, wofür keine Belege eingereicht wurden. Es kann somit vorliegend nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - und seine Familienangehörigen - bei einer Rückkehr in die Türkei mangels einer notwendigen medizinischen (Weiter-)Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wären. Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung entsprechender Medikamente und Therapien ist auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. Schliesslich ist dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der negative Ausgang des Asylverfahrens und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für die Beschwerdeführenden darstellen, aber aus der bestehenden Aktenlage lassen sich keine medizinischen Gründe ableiten, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
E. 6.2.3 Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, bildet das Kindswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen zu beachtenden Gesichtspunkt. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0 107). Unter dem Aspekt des Kindswohls sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung und Ausbildung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.). Die hierzulande geborene Tochter der Beschwerdeführenden ist mittlerweile (...) Jahre alt. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass sie sich an die ihr bisher nicht vertraute Umgebung in der Türkei wird gewöhnen müssen. Sie ist jedoch noch in einem Alter, in dem die Eltern die primären Bezugspersonen sind und nicht davon auszugehen ist, dass bei ihr in der Schweiz derart starke soziale Beziehungen entstanden sind, deren Bruch eine Integration in der Türkei massgeblich erschweren würde. Das Kindswohl vermag damit nicht entscheidend gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr der Eltern mit ihrer Tochter in die Türkei zu sprechen.
E. 6.3 Schliesslich vermögen die aus der Provinz E._______ stammenden Beschwerdeführenden, die vor der Ausreise aus der Türkei viele Jahre in F._______ gelebt haben und über mehrjährige Erfahrung im Betrieb eines (...) verfügen, auch mit den auf Beschwerdeebene geäusserten weiteren Bedenken, wonach es ungewiss sei, wo sie in der Türkei unterkommen und wie sie sich sozial und wirtschaftlich reintegrieren könnten, kein Wegweisungshindernis zu begründen.
E. 6.4 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit weiterhin nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden - die Eltern mit ihrer Tochter - würden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von den Beschwerdeführenden im Wiedererwägungs- und vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente und ihre diesbezüglichen Vorbringen keine veränderte Sachlage zu begründen vermögen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde. Sie sind nicht geeignet, zu einer Anpassung der Verfügung vom 4. April 2014 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Januar 2015 zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde aber nicht aussichtslos war und die Beschwerdeführenden ihre Bedürftigkeit belegt haben, ist ihnen antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass sie im heutigen Zeitpunkt nicht mehr bedürftig wären.
E. 8 Wie in E. 3.4 festgehalten, sind die Beschwerdeakten zur Prüfung der von den Beschwerdeführenden in den Rechtsmitteleingaben neu geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel zu den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls respektive der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an das SEM zu überweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdeakten werden zur Prüfung der von den Beschwerdeführenden in den Rechtsmitteleingaben neu geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel an das SEM überwiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3555/2017 Urteil vom 16. September 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), die Ehefrau B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 11. November 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Sie machten im Wesentlichen geltend, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens und stammten aus der Provinz E._______. Seit (...) hätten sie in F._______ gelebt und dort ein (...) geführt. Der Beschwerdeführer sei 1992 und 1996 wegen der kurdischen Zugehörigkeit von der Polizei geschlagen und (...) wegen des Vorwurfs, dass Angehörige der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) bei der Hochzeitsfeier anwesend gewesen seien, kurzzeitig verhaftet worden. 1994 sei das Haus der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatdorf zerstört worden. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der kurdischen Partei BDP (Bari ve Demokrasi Partisi), ohne eine spezielle Funktion zu haben. Im Sommer 2013 habe er in F._______ an den (...)-Protesten teilgenommen und sei deshalb von der Polizei festgenommen und unter Drohungen und Schlägen befragt worden. Ferner habe man ihm ein Angebot gemacht, als Agent für die Behörden tätig zu sein. Wegen der Teilnahme an den Protesten sei er zwischen Juni und August 2013 mehrere Male von Polizisten in seinem (...) aufgesucht worden. Am Tag nach dem letzten Besuch vom 14. August 2013 sei an dem Geschäft ein "X" angebracht worden. Auch eine Aussenwand ihrer Wohnung sei mit der Aufschrift "Tod den Aleviten" versehen worden. Er vermute, dass die Polizei die Urheberin sei. Als er die Polizei nach Entdeckung der Wandaufschriften gerufen habe, sei er von dieser bedroht worden. Sie hätten die Türkei deshalb am 7. November 2013 verlassen und seien am 11. November 2013 in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 4. April 2014 stellte das vormalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich der geltend gemachten Verhaftungen keine Beweismittel eingereicht, obwohl die Ausstellung solcher Dokumente in der Türkei amtsnotorisch sei. Auch wenn es sich bei der BDP um eine legale Partei handle, sei zwar nicht auszuschliessen, dass er wegen der Mitgliedschaft und der Teilnahme an den (...)-Protesten von der Polizei festgenommen, eingeschüchtert und geschlagen worden sei. Angesichts dessen, dass er keine exponierte Stellung in der BDP innegehabt und sich bei den (...)-Protesten nicht auf besondere Weise engagiert habe, sei aber ein weiteres Verfolgungsinteresse des türkischen Staats und damit eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen. Die Ausführungen zu den Wandaufschriften und der Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Polizei nach entsprechender Meldung seien in Zweifel zu ziehen. Das Verhalten des Beschwerdeführers, die Polizei zu benachrichtigen, obwohl er diese als Urheberin der Wandaufschriften vermutet und als Bedrohung wahrgenommen habe, sei nicht nachvollziehbar. Die Beweismittel seien zum Nachweis dieses Vorbringens nicht geeignet. Die Schikanierungen als Kurden seien mangels Intensität und die Vorfälle in den 1990er-Jahren und im Jahr (...) mangels sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zur Ausreise im Jahr 2013 als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu erachten. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie machten geltend, der Beschwerdeführer habe keine Haftbestätigung erhalten. Die allgemeine Situation der alevitischen Kurden habe sich nicht verbessert und auch einfache Mitglieder der BDP würden verhaftet. Aufgrund der Parteimitgliedschaft und Teilnahme an den (...)-Protesten sei der Beschwerdeführer ins Visier sowohl der Polizei als auch von Rechtsradikalen geraten. Die Furcht vor künftiger Verfolgung sei begründet. D. Mit Urteil D-2456/2014 vom 12. November 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht führte an, die Vorinstanz habe die Vorbringen zu den Wandaufschriften und der Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Polizei nach Meldung des Vorfalls in nachvollziehbarer Weise in Zweifel gezogen. Die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Behelligung durch Rechtsradikale sei nicht substanziiert worden. Auch wenn der Beschwerdeführer wegen der Teilnahme an den (...)-Protesten von der Polizei festgenommen worden sein sollte, sei im heutigen Zeitpunkt ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staats und damit eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen, nachdem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keine exponierte Stellung in der BDP innegehabt und sich bei den Demonstrationen nicht auf besondere Weise engagiert habe. Die ethnische und religiöse Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden vermöge für sich allein keine asylrelevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorfälle in den 1990er-Jahren und im Jahr (...) seien mangels hinreichendem Zusammenhang zur Ausreise im Jahr 2013 nicht asylrelevant. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. E. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 12. Januar 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim SEM um Aufhebung der Verfügung vom 4. April 2014 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Sie wiederholten die Vorbringen aus dem Asylverfahren und machten im Wesentlichen geltend, nach dem Beschwerdeführer werde wegen seiner politischen Aktivitäten, insbesondere der Teilnahme an den (...)-Protesten, gesucht. Ein Rechtsanwalt in der Türkei habe diesbezügliche Abklärungen getätigt. Seit ihrer Ausreise habe sich die Polizei mindestens zwei Mal bei ihren Nachbarn nach ihnen erkundigt. Zudem wären sie als Angehörige der kurdisch-alevitischen Minderheit Diskriminierungen ausgesetzt. Zumindest sei der Wegweisungsvollzug aufgrund des schlechten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers als unzumutbar zu erachten. Sie reichten im Verlauf des Wiedererwägungsverfahrens folgende Dokumente ein: Festnahmebefehl vom (...) 2013, Anklageschrift aus dem Jahr 2013 und Ermittlungsprotokoll vom (...) 2013 (mit Übersetzung), Arztbericht vom 29. Januar 2015 (Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] beim Beschwerdeführer), Verfügung vom (...) (fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers), Zeitungsartikel vom (...) (...), Arztschreiben vom 14. Februar 2017 (psychiatrische Therapie des Beschwerdeführers), Arztbericht vom 6. April 2016 (recte: 2017). F. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 - eröffnet am 24. Mai 2017 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 4. April 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es führte aus, die Eingabe vom 12. Januar 2015 sei als einfaches Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegengenommen worden. Die Beweismittel, die potenziell geeignet seien, Vorbringen in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zu untermauern (Festnahmebefehl, Anklageschrift und Ermittlungsprotokoll), seien im Jahr 2013 und damit vor Erlass des Beschwerdeurteils vom 12. November 2014 entstanden. Sie würden daher in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallen, weshalb sie grundsätzlich zur Behandlung als allfälliges Revisionsgesuch an das Gericht zu überweisen wären. Eine vorfrageweise Prüfung der besagten Beweismittel habe jedoch ergeben, dass es sich bei diesen Dokumenten um Totalfälschungen handle. Den Beschwerdeführenden sei dazu das rechtliche Gehör gewährt worden. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen würden, der Wegweisungsvollzug würde sich nunmehr als unzumutbar erweisen, handle es sich bei ihrer Eingabe vom 12. Januar 2015 um ein einfaches Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG. Die diesbezüglichen Beweismittel (Arztberichte vom 29. Januar 2015, 14. Februar 2017 und 6. April 2017, fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers vom [...] und Zeitungsartikel vom [...]) würden sich auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehen. Demzufolge sei bei ihm eine komplexe PTBS und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden, für deren Behandlung laut aktuellstem Arztbericht vom 6. April 2017 eine psychotherapeutische Behandlung, Antidepressive und die Gewährung von Ruhe und Sicherheit am wirksamsten seien; bei einer Ausweisung sei mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands bis zu einer suizidalen Krise zu rechnen. Diesbezüglich sei festzustellen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könne, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führe. In der Türkei sei die medizinische Grundversorgung gewährleistet und insbesondere in den grösseren Städten würden angemessene psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden und insbesondere der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei die erforderliche Behandlung erhältlich machen könnten. Allein der Umstand, dass die dortigen Behandlungsmöglichkeiten nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen würden, mache den Vollzug nicht unzumutbar. In Bezug auf die am (...) angeordnete fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers und eine allfällige künftige Suizidgefahr sei auf die Möglichkeiten stabilisierender Massnahmen bei der Rückkehr und medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung sei zudem der Gesichtspunkt des Kindswohls zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführenden hätten diesbezüglich keine Bedenken geäussert. Der Wegweisungsvollzug sei denn auch unter Berücksichtigung des Wohls der zwischenzeitlich (...) und (...) Jahre alten Kinder als zumutbar zu erachten. Die in der Schweiz geborene Tochter sei noch vorwiegend durch den Familienkern und nicht durch soziale Bindungen ausserhalb geprägt. Der Sohn befinde sich zwar im jugendlichen Alter, habe aber den grössten Teil der prägenden Jugendjahre und einen wesentlichen Teil der Schulzeit noch vor sich, und es könne davon ausgegangen werden, dass er sich in der Türkei, wo er bereits zehn Jahre gelebt habe, wieder integrieren könne. Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdisch-alevitischen Gemeinschaft sei bereits in der Verfügung vom 4. April 2014 und dem Beschwerdeurteil vom 12. November 2014 gewürdigt worden. Beweismittel, die diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung führen könnten, seien nicht eingereicht worden. Das Wiedererwägungsgesuch sei folglich abzuweisen. G. Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 erhoben die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der Verfügung vom 23. Mai 2017 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. Zudem ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, das SEM hätte die veränderte Situation in der Türkei von Amtes wegen erwägen müssen. Indem es dies nicht getan habe, habe es die Begründungspflicht verletzt. Es habe unbeachtet gelassen, dass sich die Lage in der Türkei seit der Verfügung vom 4. April 2014 massgeblich verändert habe (Putschversuch 2016, Ausnahmezustand, verschärftes Vorgehen gegen Kurden und angebliche PKK-Anhänger/-Sympathisanten). Es komme vermehrt zu Gewalt gegen und Diskriminierung von Kurden. Angesichts der verstärkten Einflussnahme der regierenden Partei und des Präsidenten auf den Justizapparat sei die Unabhängigkeit der Justiz anzuzweifeln. Es sei nicht auszuschliessen, dass eine Person allein aufgrund der kurdischen Ethnie verhaftet und die Festnahme mit illegalen Aktivitäten begründet würde. Ein Verwandter sei bei einer Demonstration, auf die ein Anschlag verübt worden sei, gestorben, und im Heimatdorf des Beschwerdeführers hätten Militärpanzer Gräber der PKK nahestehender Verstorbenen geschändet. Der Beschwerdeführer engagiere sich zudem exilpolitisch. Er nehme hierzulande an Demonstrationen gegen die türkische Regierung teil und äussere sich auf Facebook regierungskritisch. Dass er dies nicht früher erwähnt habe, könne nicht ihm allein angelastet werden. Der frühere Rechtsvertreter habe ihn nicht auf die mögliche Relevanz des exilpolitischen Engagements für die Frage der Flüchtlingseigenschaft hingewiesen. Es sei unklar, weshalb das SEM die revisionsrechtlich relevanten Eingaben nicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet oder mit dem Hinweis, eine Revision einzuleiten, an sie retourniert habe. Im heutigen Zeitpunkt wäre ein Revisionsgesuch verfristet. Sie möchten aber festhalten, dass sie davon ausgegangen seien, dass die Beweismittel, um deren Beschaffung sie ihre Verwandten in der Türkei gebeten hätten, echt seien. Sie seien wütend, dass ihr früherer Rechtsvertreter die Fälschungen nicht erkannt habe. Sie würden das Gericht nun ersuchen zu prüfen, ob sie angesichts der aktuellen Verhältnisse in der Türkei begründete Furcht vor künftigen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten und daher die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Auch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs habe es das SEM unterlassen, die aktuelle Situation in der Türkei, insbesondere in ihrer Herkunftsprovinz G._______ (E._______), zu analysieren. Seit einem Anschlag in der Stadt Suruc im Jahr 2015 sei der Waffenstillstand zwischen der PKK und dem Staat faktisch beendet. Seither sei es zu zahlreichen Verhaftungen gekommen. Bezüglich einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei die Situation nicht mehr so einfach wie vor ihrer Ausreise. Als alevitische Kurden wären sie im nichtkurdischen Staatsgebiet der Gefahr von Diskriminierung ausgesetzt. Zudem leide der Beschwerdeführer unter erheblichen psychischen Störungen, die mit dem in der Türkei erlittenen Leid und der Angst vor der Rückkehr dorthin zusammenhängen würden. Die Vorstellung, in die Türkei zurückkehren zu müssen, löse bei ihm extreme Angst und psychotische Zustände aus, wie (...) zeige, (...). Er rede nicht mit seiner Frau über seine Ängste, was wiederum diese und die ganze Familie belaste. Insbesondere der Sohn leide unter der Situation und auch er sei - wie die Eltern - in psychiatrischer Behandlung. Er habe gut Deutsch gelernt und seine Eingliederung ins Berufsleben stehe bevor. Eine Rückkehr in die Türkei würde für ihn einen massiven Einschnitt bedeuten. Es sei zudem ungewiss, wo sie unterkommen und wie sie sich sozial und wirtschaftlich reintegrieren könnten. Die psychiatrische Versorgung wäre nicht sichergestellt. Wie eine Recherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. August 2016 zeige, bestehe in der Türkei ein Mangel an psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten und Fachpersonen. In Anbetracht der genannten Faktoren sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten. Eventualiter sei die Sache wegen Verletzung der Begründungspflicht und unvollständiger Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Das SEM habe, wie gesagt, die politischen Entwicklungen (Parlamentswahlen 2015, Wiederaufflammen des Kurdenkonflikts, Militärputsch, Ausnahmezustand, Repressionen) nicht angesprochen und damit auch die Auswirkungen dieser Ereignisse auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs nicht geprüft. Auch zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers habe es nichts gesagt. Der Beschwerde lagen folgende Dokumente bei: Zeitungsartikel vom (...) (...), SFH-Bericht vom 19. Mai 2017 (zur allgemeinen Lage in der Türkei), Fotos geschändeter Gräber, Zeitungsartikel zum Anschlag auf eine Demonstration, Schreiben des H._______ vom 20. Juni 2017, zwei Fotos (zur Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration). H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Juni 2017 den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden bisher nicht belegt sei. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet. Gleichzeitig lud sie Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Mit Eingabe vom 10. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nach. J. In seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2017 führte das SEM an, der SFH-Bericht, die Fotos geschändeter Gräber und der Artikel über einen Anschlag bei einer Demonstration, bei dem ein Verwandter ums Leben gekommen sei, würden die allgemeine Lage in der Türkei betreffen und hätten keinen persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführenden und ihren Vorbringen. Das Schreiben des (...) habe lediglich den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens. Die Fotos zu politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz seien weder datiert noch mit Ort oder Art der Veranstaltung gekennzeichnet. Zum exilpolitischen Engagement könnten daher keine abschliessenden Bemerkungen gemacht werden. Es falle aber auf, dass dieses bisher nie erwähnt worden sei. Es seien daher Zweifel an diesen Tätigkeiten anzubringen. In Bezug auf eine Verfristung der Revisionsgründe sei festzuhalten, dass das SEM als sachlich eigentlich unzuständige Stelle die betreffenden Beweismittel einer Prüfung unterzogen und den Beschwerdeführenden zum Ergebnis (Fälschung) das rechtliche Gehör gewährt habe. Dieser Formfehler sollte nicht den Beschwerdeführenden zulasten gelegt werden. Wie bereits im Asylentscheid vom 4. April 2014 und im Beschwerdeurteil vom 12. November 2014 ausgeführt, handle es sich beim Beschwerdeführer um keine politisch exponierte Person, die in der Grossstadt F._______ ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Umso weniger als die exilpolitischen Tätigkeiten und die polizeiliche Suche als unglaubhaft zu erachten seien. An dieser Einschätzung vermöge die aktuelle Situation in der Türkei nichts zu ändern. Bei der Bestimmung von Wegweisungsvollzugshindernissen sei der Integrationsgrad in der Schweiz nicht entscheidend. K. In der Replik vom 4. August 2017 entgegneten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe die exilpolitischen Tätigkeiten nicht erwähnt, weil er diese als Privatsache angesehen und die Wichtigkeit, darüber zu informieren, verkannt habe. Der frühere Rechtsvertreter habe ihn nicht über die Relevanz informiert. Die fehlenden Angaben auf den Fotos habe er nun ergänzt. Zudem sei er auf zwei weiteren Fotos an Veranstaltungen des (...) im Jahr 2015 zu sehen. Er habe organisatorische Aufgaben erledigt und sei auch heute noch an solchen Veranstaltungen engagiert. Auch auf den sozialen Netzwerken sei er politisch aktiv. Er poste auf Facebook PKK-freundliche und regierungskritische Beiträge und werde deshalb immer wieder beschimpft und bedroht, wie die beiliegenden Screenshots zeigen würden. Nach Unterzeichnung einer Online-Unterschriftensammlung einer ihm unbekannten Userin habe er von der Facebook-Administration eine Meldung bekommen, dass auf seinen Account zugriffen worden sei. Er vermute dahinter den türkischen Geheimdienst. Die politische Lage in der Türkei sei besorgniserregend. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass selbst wenig exponierte Personen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnten. Sie würden auch nochmals auf die Situation ihrer hierzulande gut integrierten Kinder hinweisen, die kein Türkisch sprechen würden. L. Mit Eingabe vom 16. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein (Facebook-Auszüge). Diese würden belegen, dass der Beschwerdeführer auf den sozialen Medien aktiv sei und sich kritisch zu politischen und gesellschaftlichen Themen in der Türkei äussere. M. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2018 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. N. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten. Diese würden belegen, dass die türkischen Behörden wegen der (exil-)politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im (...) einen Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten, dessen Gültigkeit (...) bestätigt worden sei. Weitere Belege würden seine anhaltenden Aktivitäten auf den sozialen Medien aufzeigen. O. Im (...) 2020 wurde dem Sohn I._______ von den kantonalen Behörden im Rahmen einer Härtefallbeurteilung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. P. Mit Zwischenverfügung 7. Mai 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz mit Blick auf die seit der Vernehmlassung vom 18. Juli 2017 eingegangenen Beschwerdeergänzungen und die veränderte Aufenthaltssituation des Sohnes zu einer weiteren Vernehmlassung auf. Q. Das SEM liess sich am 3. Juli 2020 vernehmen. Es führte aus, die Beweismittel zu exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft betreffen und könnten nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, das gegen den Entscheid des SEM betreffend das (einfache) Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt werde. Es schlage vor, dass die Beschwerdeführenden die Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2017 zurückziehen würden und das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren anschliessend abschreiben würde. In der Folge würde das SEM die neuen Beweismittel im Rahmen eines Mehrfachgesuchs prüfen. In diesem Verfahren wäre dann auch über die Wegweisung und den Vollzug, unter Berücksichtigung der Härtefallbewilligung des Sohns, zu befinden. R. Die Instruktionsrichterin liess den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung am 8. Juli 2020 zukommen und räumte ihnen Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 23. Juli 2020 zu äussern. S. In ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2020 führten die Beschwerdeführenden an, laut dem Urteil D-626/217 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2018 könne die Prüfung der Frage, ob jemand die Flüchtlingseigenschaft erfülle, auch dann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, wenn in der Beschwerde die Gewährung von Asyl nicht beantragt worden sei. Gleichermassen sollte ihrer Ansicht nach die Ermittlung der Flüchtlingseigenschaft (und Prüfung diesbezüglicher Beweismittel) auch dann Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein können, wenn ursprünglich nur die Unzumutbarkeit, nicht aber die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht worden sei. Vorliegend sollte dies wiederum auch möglich sein, auch wenn es sich um eine Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid handle. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 3) - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Für die Bestimmung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das Anfechtungsobjekt - die Verfügung des SEM vom 23. Mai 2017 - massgeblich. 3.2 Das SEM hat in der Verfügung vom 23. Mai 2017 nur über die Frage befunden, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden gegenüber der im Jahr 2014 erfolgten Beurteilung unzumutbar geworden sei. Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführenden vom 12. Januar 2015 auf wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen gesundheitlicher Probleme des Beschwerdeführers ist das SEM eingetreten. Es hat die entsprechenden Noven und Beweismittel in seiner Verfügung vom 23. Mai 2017 materiell geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass der Wegweisungsvollzug weiterhin zumutbar sei. Diese Feststellung haben die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 22. Juni 2017 angefochten und auf den entsprechenden Beschwerdeantrag auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist vorliegend einzutreten. 3.3 Auf den unter Verweis auf die Fluchtvorbringen im Asylverfahren und diesbezügliche, im Jahr 2013 entstandene Beweismittel gestellten Antrag der Beschwerdeführenden vom 12. Januar 2015 auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls ist das SEM in der Verfügung vom 23. Mai 2017 hingegen (implizit) nicht eingetreten. Dies wurde von den Beschwerdeführenden nicht angefochten; sie machten in ihrer Beschwerde vom 22. Juni 2017 nicht geltend, das SEM hätte auf den besagten Antrag auf Asylgewährung eintreten müssen. Sie bemängelten lediglich, dass das SEM die Vorbringen nicht von sich aus an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, oder sie auf die Möglichkeit eines Revisionsgesuchs hingewiesen habe. Einen Eventualantrag auf Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht hatten sie in ihrem an das SEM gerichteten Gesuch vom 12. Januar 2015 indes nicht gestellt, und auch nach Eröffnung der Verfügung vom 23. Mai 2017 und damit Kenntnis des Nichteintretens des SEM haben die - juristisch vertretenen - Beschwerdeführenden kein Revisionsgesuch gestellt; im vorliegenden Beschwerdeverfahren äusserten sie vielmehr ihr Bedauern über die Einreichung gefälschter Dokumente. Nachdem die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Mai 2017 waren, sind sie auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden in den Rechtsmitteleingaben ist daher nicht einzugehen und auf die entsprechenden Beschwerdebegehren nicht einzutreten. Nachfolgend ist somit einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach wie vor zu bejahen sei. 3.4 Die in den Rechtsmitteleingaben neu geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel, welche die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beschlagen, sind ausnahmsweise angesichts der vorliegenden speziellen Fallkonstellation und in Anbetracht der Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2020 nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend Wiedererwägung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zur Prüfung an das SEM zu überweisen. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VWVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil der beschwerdeführenden Person unbewiesen geblieben sind. 4.3 Das SEM hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 12. Januar 2015, mit dem sie unter Verweis auf nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens D-2456/2014 entstandene Dokumente zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchten, nicht in Abrede gestellt, und die entsprechenden Noven und Beweismittel materiell geprüft. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit (wie unter E. 3.2-3.3. dargelegt) zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würden. Für die Beurteilung ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend. 5. Vorab ist festzuhalten, dass keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Rückweisungsbegehren der Beschwerdeführenden ist abzuweisen. Ihre Rüge, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es in seiner Verfügung nichts zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers gesagt habe, geht von vornherein fehl, wurden die entsprechenden Aktivitäten des Beschwerdeführers doch erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht. Auch der Einwand, das SEM hätte bei der Beurteilung der Frage, ob der Wegweisungsvollzug weiterhin zumutbar sei, von sich aus die aktuelle, allgemeine Lage in der Türkei thematisieren müssen, vermag keine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken. Die Beschwerdeführenden, welche im Wiedererwägungsverfahren die Substanziierungslast tragen, haben im vorinstanzlichen Verfahren keine auf allgemeinen Veränderungen beruhende Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgebracht, und das SEM hat in seinem Entscheid in genügender Weise dargelegt, weshalb es den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden weiterhin als zumutbar erachtet. Ob dessen Einschätzung zuzustimmen ist, ist nunmehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob für die Beschwerdeführenden (Eltern) und ihre Tochter der Vollzug der Wegweisung in die Türkei weiterhin zumutbar ist. Den Sohn I._______ betreffend stellt sich diese Frage nicht mehr, nachdem ihm in der Schweiz im (...) 2020 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Auf den Sohn I._______ betreffende Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben, insbesondere zu seiner Integration in der Schweiz, ist daher vorliegend nicht näher einzugehen. 6.2 Im Beschwerdeurteil vom 12. November 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug in die Türkei, mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und Sirnak, als generell zumutbar erachtet werde, und keine individuellen Gründe der Beschwerdeführenden, die seit vielen Jahren in F._______ gelebt und den Lebensunterhalt mit der Führung eines (...) bestritten hätten, gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würden. Vorliegend machten die Beschwerdeführenden nun geltend, der Vollzug sei aufgrund einer Veränderung der allgemeinen Lage in der Türkei und des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers sowie in Anbetracht des Kindswohls unzumutbar geworden. 6.2.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in der Türkei ist festzustellen, dass die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften im Südosten des Landes seit Juli 2015 wieder aufgeflammt sind. Betroffen waren von Juli 2015 bis Ende 2016 neben den Provinzen Hakkari und Sirnak, bei denen das Bundesverwaltungsgericht seit längerer Zeit von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), weitere Gebiete im Südosten der Türkei. Seit Ende 2016 hat sich der Brennpunkt des türkisch-kurdischen Konflikts in die ländlichen Gebiete der Südosttürkei verlagert; in den dortigen Städten hat sich die Lage seither beruhigt (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-6993/2017 vom 21. April 2020 E. 9.3.2 m.w.H.). Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist - mit Ausnahme der genannten Provinzen Hakkari und Sirnak - nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie etwa die Urteile des BVGer D-5957/2018 vom 21. Juli 2020 E. 8.4.1 und D-6401/2018 vom 22. Juni 2020 E. 8.3.1). Der Vollzug der Wegweisung der aus der Provinz E._______ stammenden und vor der Ausreise aus der Türkei jahrelang in F._______ wohnhaften Beschwerdeführenden ist daher weiterhin als generell zumutbar zu bezeichnen. 6.2.2 Hinsichtlich der wiedererwägungsweise geltend gemachten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Am (...) wurde die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers angeordnet, nachdem er (...). Bei ihm wurden eine komplexe PTBS und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Gemäss ärztlichen Berichten vom 14. Februar 2017 und 6. April 2017 befand sich der Beschwerdeführer damals in psychiatrischer Behandlung. Er wurde somit fachärztlich betreut und therapeutisch sowie medikamentös behandelt. Dass es seither zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation respektive zu einer (erneuten) Akzentuierung der Symptomatik gekommen wäre, wurde von den Beschwerdeführenden, denen die entsprechende Substanziierungslast zukommt, im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Hinsichtlich des Einwands, die Behandlung der PTBS müsse weiterhin in der Schweiz erfolgen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Die Behandlung psychischer Probleme, wie sie laut den vorliegenden ärztlichen Berichten beim Beschwerdeführer bestehen, ist in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Namentlich in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-5957/2018 vom 21. Juli 2020 E. 8.4.2.1, D-6401/2018 vom 22. Juni 2020 E. 8.3.4 und E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.w.H.). Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er weiterhin psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten würde, wobei eine allfällige Einbusse des Betreuungsstandards im Vergleich zur Schweiz nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermöchte. Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin und die Tochter, sollten sie gesundheitliche Beschwerden aufweisen, wofür keine Belege eingereicht wurden. Es kann somit vorliegend nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - und seine Familienangehörigen - bei einer Rückkehr in die Türkei mangels einer notwendigen medizinischen (Weiter-)Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wären. Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung entsprechender Medikamente und Therapien ist auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. Schliesslich ist dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der negative Ausgang des Asylverfahrens und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für die Beschwerdeführenden darstellen, aber aus der bestehenden Aktenlage lassen sich keine medizinischen Gründe ableiten, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. 6.2.3 Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, bildet das Kindswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen zu beachtenden Gesichtspunkt. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0 107). Unter dem Aspekt des Kindswohls sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung und Ausbildung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.). Die hierzulande geborene Tochter der Beschwerdeführenden ist mittlerweile (...) Jahre alt. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass sie sich an die ihr bisher nicht vertraute Umgebung in der Türkei wird gewöhnen müssen. Sie ist jedoch noch in einem Alter, in dem die Eltern die primären Bezugspersonen sind und nicht davon auszugehen ist, dass bei ihr in der Schweiz derart starke soziale Beziehungen entstanden sind, deren Bruch eine Integration in der Türkei massgeblich erschweren würde. Das Kindswohl vermag damit nicht entscheidend gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr der Eltern mit ihrer Tochter in die Türkei zu sprechen. 6.3 Schliesslich vermögen die aus der Provinz E._______ stammenden Beschwerdeführenden, die vor der Ausreise aus der Türkei viele Jahre in F._______ gelebt haben und über mehrjährige Erfahrung im Betrieb eines (...) verfügen, auch mit den auf Beschwerdeebene geäusserten weiteren Bedenken, wonach es ungewiss sei, wo sie in der Türkei unterkommen und wie sie sich sozial und wirtschaftlich reintegrieren könnten, kein Wegweisungshindernis zu begründen. 6.4 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit weiterhin nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden - die Eltern mit ihrer Tochter - würden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von den Beschwerdeführenden im Wiedererwägungs- und vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente und ihre diesbezüglichen Vorbringen keine veränderte Sachlage zu begründen vermögen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde. Sie sind nicht geeignet, zu einer Anpassung der Verfügung vom 4. April 2014 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Januar 2015 zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde aber nicht aussichtslos war und die Beschwerdeführenden ihre Bedürftigkeit belegt haben, ist ihnen antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass sie im heutigen Zeitpunkt nicht mehr bedürftig wären.
8. Wie in E. 3.4 festgehalten, sind die Beschwerdeakten zur Prüfung der von den Beschwerdeführenden in den Rechtsmitteleingaben neu geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel zu den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls respektive der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an das SEM zu überweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Beschwerdeakten werden zur Prüfung der von den Beschwerdeführenden in den Rechtsmitteleingaben neu geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel an das SEM überwiesen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: