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D-2456/2014

D-2456/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - türkische Staatsangehörige kurdischer Eth­nie und alevitischen Glaubens - suchten am 11. November 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragungen vom 28. November 2013 im D._________ und anlässlich der Anhörungen vom 29. Januar 2014 machten sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, 1992 und 1996 sei der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater wegen seiner kurdischen Zugehörigkeit von der Polizei geschlagen und 2001 unter dem Vorwurf, dass Angehörige der PKK bei seiner Hochzeitsfeier anwesend gewesen seien, kurzzeitig verhaftet worden. 1994 sei das Haus der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatdorf zerstört worden. Im Sommer 2013 habe der Beschwerdeführer, Mitglied der kurdischen Partei BDP (Partei des Friedens und der Demokratie), in E._______ an den Gezi-Protesten teilgenommen, wobei er von der Polizei festgenommen und unter Drohungen und Schlägen befragt worden sei. Im Weiteren habe man ihm ein Angebot gemacht, als Agent für die Behörden tätig zu sein. In der Folge sei er wegen der Teilnahme an den Protesten zwischen Juni und August 2013 von den Polizisten mehrere Male in seinem Restaurant aufgesucht worden. Später sei auch eine Aussenwand seiner Wohnung mit der Drohung "Tod den Aleviten" versehen worden und die Polizei habe ihn bedroht, nachdem er diese von dem Vorfall unterrichtet gehabt habe. Am 7. November 2013 seien sie nach Ankara gereist und in einem Lastwagen durch ihnen unbekannte Länder am 11. November 2013 illegal in die Schweiz gelangt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, mehrere Internetartikel in türkischer Sprache sowie zwei Fotografien und ein Beitrittsformular der BDP zu den Akten. B. Mit - am 22. April 2014 eröffneter - Verfügung vom 4. April 2014 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 11. November 2013 ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Mai 2014 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden unter Beilage mehrerer Auszüge aus dem Internet und eines Beitrittsformulars der BDP im Original Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 4. April 2014. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2014 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, dass bei einem allfälligen negativen Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen hätten, und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Replik vom 19. Juni 2014 nahm der Rechtsvertreter unter Einrei­chung eines Auszuges aus dem Internet zur Menschenrechtssituation in der Türkei ("Der Spiegel 12/2012") Stellung zu den Argumenten der Vorinstanz.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner geltend gemachten Verhaftungen und Haftentlassungen keine Beweismittel eingereicht habe, obwohl die Ausstellung und Aushändigung solcher Dokumente in der Türkei amtsnotorisch sei. Gleichzeitig schloss es in der angefochtenen Verfügung nicht aus, dass der Beschwerdeführer, wie geltend gemacht, wegen seiner Mitgliedschaft bei der BDP und der Teilnahme an den Gezi-Protesten von der Polizei wiederholt verhaftet, eingeschüchtert und geschlagen worden sei, verneinte indessen angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine exponierte Stellung in der BDP inne gehabt und sich im Rahmen der Gezi-Proteste nicht auf besondere Weise engagiert habe, ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates und damit eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden, nach den Vorfällen im Zusammenhang mit den Gezi-Protesten sei auch eine Aussenwand ihrer Wohnung mit der Drohung "Tod den Aleviten" versehen worden und die Polizei habe den Beschwerdeführer bedroht, nachdem er diese von dem Vorfall unterrichtet gehabt habe, zog das BFM in Zweifel. Es erachtete das Verhalten des Beschwerdeführers, nach Entdeckung der Wandaufschriften die Polizei benachrichtigt zu haben, obwohl er diese als deren Urheberhin vermutet und als Bedrohung wahrgenommen habe, als nicht nachvollziehbar und wies im Weiteren darauf hin, dass die eingereichten Beweismittel (Auszüge aus dem Internet, Fotografien, BDP-Bei­trittsformular) zum Nachweis der geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet seien. Die Auszüge aus dem Internet handelten unter anderem vom Suizid eines Soldaten, von der Wandaufschrift einer Wohnung in Ankara und von Ereignissen im Zusammenhang mit einem Begräbnis. Darin werde der Beschwerdeführer weder namentlich erwähnt noch gehe daraus hervor, in welcher Weise die geltend gemachten Vorbringen mit dem Inhalt dieser Artikel in Verbindung stünden. Ausserdem seien zwei Artikel vor Juli 2013 und daher vor der geltend gemachten Verfolgung publiziert worden. Es sei kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den eingereichten Beweismitteln und den geltend gemachten Vorbringen erkennbar. Auch die eingereichten Fotografien, auf denen die Wandaufschriften an der Wohnung und des Geschäftes der Beschwerdeführenden zu sehen seien, seien nicht beweistauglich, da sich daraus keine konkreten Hinweise auf die Täterschaft ergäben.

E. 3.2 Im Weiteren erachtete es in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen, als Kurden schikaniert und von der Polizei aufgesucht und bedroht worden zu sein, mangels erforderlicher Intensität und die Vorfälle in den 1990er Jahren und im Jahre 2001 mangels hinreichendem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zur Ausreise aus dem Heimatstaat als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 3.3 In der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, entgegen der Behauptung der Vorinstanz erhalte eine verhaftete Person in der Türkei nicht immer eine Haftbestätigung und der Beschwerdeführer habe kei­ne solche erhalten. Im Weiteren habe sich die allgemeine Situation der alevitischen Kurden in der Türkei nicht wirklich verbessert, und auch einfache Mitglieder der BDP würden verhaftet. Aufgrund seiner langjährigen Mitgliedschaft bei der BDP und seiner Teilnahme an den Gezi-Demons­trationen sei der Beschwerdeführer ins Visier sowohl der Polizei als auch der Rechtsradikalen geraten und habe begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.

E. 3.4 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz unter anderem darauf hin, dass das eingereichte Beitrittsformular der BDP-Partei mit Datum vom 27. Januar 2010 weder von einer langjährigen politischen Aktivität des Beschwerdeführers zeuge noch eine aktive Mitgliedschaft oder ein politisches Engagement des Beschwerdeführers nachweise. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, nicht in exponierter Stellung in der Partei tätig zu sein. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer weder die Teilnahmen an den sogenannten Gezi-Demonstrationen noch seine damit verbundenen Verhaftungen belegt. Schliesslich machten die Beschwerdeführenden erstmals und in bloss allgemeiner Art auf Beschwerdeebene geltend, ins Visier von Rechtsradikalen geraten zu sein.

E. 3.5 Das BFM hat in nachvollziehbarer Weise die geltend gemachten Vorbringen, nach den Vorfällen im Zusammenhang mit den Gezi-Protesten sei auch eine Aussenwand ihrer Wohnung mit der Drohung "Tod den Aleviten" versehen worden und die Polizei habe den Beschwerdeführer bedroht, in Zweifel gezogen. In der Beschwerde wird auf die diesbezüglichen Erwägungen nicht näher eingegangen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Dokumente von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht beweistauglich erachtet wurden. Auch das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, von Rechtsradikalen behelligt zu werden, wurde von den Beschwerdeführenden nicht näher substanziert. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie geltend gemacht, wegen Teilnahme an den Gezi-Demonstrationen mehrmals von der Polizei verhaftet worden sein sollte, so ist doch mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass er auch nach eigenen Angaben keine exponierte Stellung in der BDP inne gehabt und sich im Rahmen der Gezi-Proteste nicht auf besondere Weise engagiert hat, weshalb ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates und damit eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im heutigen Zeitpunkt zu verneinen ist. Ohne die Schikanen und Benachteiligungen, denen ethnische Kurden in der Türkei ausgesetzt sind, zu verkennen, ist darauf hinzuweisen, dass die ethnische und religiöse Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden für sich alleine keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermag. An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in der Beschwerde, welche sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, in allgemeinen Äusserungen zur Situation von alevitischen Kurden in der Türkei und blossen Behauptungen erschöpfen, nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund sind auch die Vorfälle in den 1990er Jahren und im Jahre 2001 mangels hinreichendem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zur Ausreise aus dem Heimatstaat als nicht asylrelevant zu erachten.

E. 3.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge­mäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage - mit Ausnahme der Provin­zen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2) - als generell zumutbar.

E. 5.4.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gehen den Vollzug der Wegweisung. Die Beschwerdeführenden, welche sich seit 2001 in D.______ aufhalten, führten vor ihrer Ausreise seit drei Jahren eine Pizzeria und konnten damit ihren Lebensunterhalt bestreiten. Im Weiteren sind keine anderen persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten in Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist.

E. 5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 In der Beschwerde wurde lediglich beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ein weitergehender Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde nicht gestellt. Daher sind die Kosten den unterlegenen Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2456/2014/pjn Urteil vom 12. November 2014 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._________, geboren (...), und dessen Ehefrau B._________, geboren (...), sowie deren Kind C._________, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. April 2014 / N_________ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - türkische Staatsangehörige kurdischer Eth­nie und alevitischen Glaubens - suchten am 11. November 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragungen vom 28. November 2013 im D._________ und anlässlich der Anhörungen vom 29. Januar 2014 machten sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, 1992 und 1996 sei der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater wegen seiner kurdischen Zugehörigkeit von der Polizei geschlagen und 2001 unter dem Vorwurf, dass Angehörige der PKK bei seiner Hochzeitsfeier anwesend gewesen seien, kurzzeitig verhaftet worden. 1994 sei das Haus der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatdorf zerstört worden. Im Sommer 2013 habe der Beschwerdeführer, Mitglied der kurdischen Partei BDP (Partei des Friedens und der Demokratie), in E._______ an den Gezi-Protesten teilgenommen, wobei er von der Polizei festgenommen und unter Drohungen und Schlägen befragt worden sei. Im Weiteren habe man ihm ein Angebot gemacht, als Agent für die Behörden tätig zu sein. In der Folge sei er wegen der Teilnahme an den Protesten zwischen Juni und August 2013 von den Polizisten mehrere Male in seinem Restaurant aufgesucht worden. Später sei auch eine Aussenwand seiner Wohnung mit der Drohung "Tod den Aleviten" versehen worden und die Polizei habe ihn bedroht, nachdem er diese von dem Vorfall unterrichtet gehabt habe. Am 7. November 2013 seien sie nach Ankara gereist und in einem Lastwagen durch ihnen unbekannte Länder am 11. November 2013 illegal in die Schweiz gelangt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, mehrere Internetartikel in türkischer Sprache sowie zwei Fotografien und ein Beitrittsformular der BDP zu den Akten. B. Mit - am 22. April 2014 eröffneter - Verfügung vom 4. April 2014 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 11. November 2013 ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Mai 2014 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden unter Beilage mehrerer Auszüge aus dem Internet und eines Beitrittsformulars der BDP im Original Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 4. April 2014. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2014 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, dass bei einem allfälligen negativen Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen hätten, und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Replik vom 19. Juni 2014 nahm der Rechtsvertreter unter Einrei­chung eines Auszuges aus dem Internet zur Menschenrechtssituation in der Türkei ("Der Spiegel 12/2012") Stellung zu den Argumenten der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner geltend gemachten Verhaftungen und Haftentlassungen keine Beweismittel eingereicht habe, obwohl die Ausstellung und Aushändigung solcher Dokumente in der Türkei amtsnotorisch sei. Gleichzeitig schloss es in der angefochtenen Verfügung nicht aus, dass der Beschwerdeführer, wie geltend gemacht, wegen seiner Mitgliedschaft bei der BDP und der Teilnahme an den Gezi-Protesten von der Polizei wiederholt verhaftet, eingeschüchtert und geschlagen worden sei, verneinte indessen angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine exponierte Stellung in der BDP inne gehabt und sich im Rahmen der Gezi-Proteste nicht auf besondere Weise engagiert habe, ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates und damit eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden, nach den Vorfällen im Zusammenhang mit den Gezi-Protesten sei auch eine Aussenwand ihrer Wohnung mit der Drohung "Tod den Aleviten" versehen worden und die Polizei habe den Beschwerdeführer bedroht, nachdem er diese von dem Vorfall unterrichtet gehabt habe, zog das BFM in Zweifel. Es erachtete das Verhalten des Beschwerdeführers, nach Entdeckung der Wandaufschriften die Polizei benachrichtigt zu haben, obwohl er diese als deren Urheberhin vermutet und als Bedrohung wahrgenommen habe, als nicht nachvollziehbar und wies im Weiteren darauf hin, dass die eingereichten Beweismittel (Auszüge aus dem Internet, Fotografien, BDP-Bei­trittsformular) zum Nachweis der geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet seien. Die Auszüge aus dem Internet handelten unter anderem vom Suizid eines Soldaten, von der Wandaufschrift einer Wohnung in Ankara und von Ereignissen im Zusammenhang mit einem Begräbnis. Darin werde der Beschwerdeführer weder namentlich erwähnt noch gehe daraus hervor, in welcher Weise die geltend gemachten Vorbringen mit dem Inhalt dieser Artikel in Verbindung stünden. Ausserdem seien zwei Artikel vor Juli 2013 und daher vor der geltend gemachten Verfolgung publiziert worden. Es sei kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den eingereichten Beweismitteln und den geltend gemachten Vorbringen erkennbar. Auch die eingereichten Fotografien, auf denen die Wandaufschriften an der Wohnung und des Geschäftes der Beschwerdeführenden zu sehen seien, seien nicht beweistauglich, da sich daraus keine konkreten Hinweise auf die Täterschaft ergäben. 3.2 Im Weiteren erachtete es in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen, als Kurden schikaniert und von der Polizei aufgesucht und bedroht worden zu sein, mangels erforderlicher Intensität und die Vorfälle in den 1990er Jahren und im Jahre 2001 mangels hinreichendem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zur Ausreise aus dem Heimatstaat als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. 3.3 In der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, entgegen der Behauptung der Vorinstanz erhalte eine verhaftete Person in der Türkei nicht immer eine Haftbestätigung und der Beschwerdeführer habe kei­ne solche erhalten. Im Weiteren habe sich die allgemeine Situation der alevitischen Kurden in der Türkei nicht wirklich verbessert, und auch einfache Mitglieder der BDP würden verhaftet. Aufgrund seiner langjährigen Mitgliedschaft bei der BDP und seiner Teilnahme an den Gezi-Demons­trationen sei der Beschwerdeführer ins Visier sowohl der Polizei als auch der Rechtsradikalen geraten und habe begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. 3.4 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz unter anderem darauf hin, dass das eingereichte Beitrittsformular der BDP-Partei mit Datum vom 27. Januar 2010 weder von einer langjährigen politischen Aktivität des Beschwerdeführers zeuge noch eine aktive Mitgliedschaft oder ein politisches Engagement des Beschwerdeführers nachweise. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, nicht in exponierter Stellung in der Partei tätig zu sein. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer weder die Teilnahmen an den sogenannten Gezi-Demonstrationen noch seine damit verbundenen Verhaftungen belegt. Schliesslich machten die Beschwerdeführenden erstmals und in bloss allgemeiner Art auf Beschwerdeebene geltend, ins Visier von Rechtsradikalen geraten zu sein. 3.5 Das BFM hat in nachvollziehbarer Weise die geltend gemachten Vorbringen, nach den Vorfällen im Zusammenhang mit den Gezi-Protesten sei auch eine Aussenwand ihrer Wohnung mit der Drohung "Tod den Aleviten" versehen worden und die Polizei habe den Beschwerdeführer bedroht, in Zweifel gezogen. In der Beschwerde wird auf die diesbezüglichen Erwägungen nicht näher eingegangen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Dokumente von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht beweistauglich erachtet wurden. Auch das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, von Rechtsradikalen behelligt zu werden, wurde von den Beschwerdeführenden nicht näher substanziert. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie geltend gemacht, wegen Teilnahme an den Gezi-Demonstrationen mehrmals von der Polizei verhaftet worden sein sollte, so ist doch mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass er auch nach eigenen Angaben keine exponierte Stellung in der BDP inne gehabt und sich im Rahmen der Gezi-Proteste nicht auf besondere Weise engagiert hat, weshalb ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates und damit eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im heutigen Zeitpunkt zu verneinen ist. Ohne die Schikanen und Benachteiligungen, denen ethnische Kurden in der Türkei ausgesetzt sind, zu verkennen, ist darauf hinzuweisen, dass die ethnische und religiöse Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden für sich alleine keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermag. An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in der Beschwerde, welche sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, in allgemeinen Äusserungen zur Situation von alevitischen Kurden in der Türkei und blossen Behauptungen erschöpfen, nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund sind auch die Vorfälle in den 1990er Jahren und im Jahre 2001 mangels hinreichendem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zur Ausreise aus dem Heimatstaat als nicht asylrelevant zu erachten. 3.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge­mäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage - mit Ausnahme der Provin­zen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2) - als generell zumutbar. 5.4.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gehen den Vollzug der Wegweisung. Die Beschwerdeführenden, welche sich seit 2001 in D.______ aufhalten, führten vor ihrer Ausreise seit drei Jahren eine Pizzeria und konnten damit ihren Lebensunterhalt bestreiten. Im Weiteren sind keine anderen persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten in Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist. 5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. In der Beschwerde wurde lediglich beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ein weitergehender Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde nicht gestellt. Daher sind die Kosten den unterlegenen Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: